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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.03.1982 – C-42/82

ECLI:EU:C:1982:83

In der Rechtssache 42/82 R

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Klägerin,

und

Italienische Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Arnaldo Squillante, Leiter des Servizio del Contenzioso Diplomatico, Trattati e Affari Legislativi, und Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,

Streithelferin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Noël Museux, Zustellungsanschrift in Luxemburg : Französische Botschaft,

Beklagte,

wegen Beseitigung von Hindernissen für die Einfuhr italienischen Weins nach Frankreich

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

I — Die Klage in der Hauptsache

Mit Klageschrift, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 4. Februar 1982, hat die Kommission gegen die Französische Republik gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung von Verstößen gegen die Verpflichtungen aus den weinrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und aus Artikel 30 EWG-Vertrag.

1. Sachverhalt und Vorgeschichte der Klage in der Hauptsache

Der Sachverhalt und die Vorgeschichte dieser Klage lassen sich auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Schriftstücke wie folgt zusammenfassen:

Im Sommer 1981 erhielten die Dienststellen der Kommission Kenntnis davon, daß die Amtshandlungen zur Zollabfertigung von aus Italien nach Frankreich eingeführtem Wein beträchtliche Zeit in Anspruch nahmen. Bedeutende Mengen italienischen Weins lagen an verschiedenen Grenzstationen, namentlich im Hafen von Séte, fest.

Auf diese Informationen hin und nach dem Austausch mehrerer Schreiben und Fernschreiben leitete die Kommission zwei Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein und forderte die französische Regierung auf, sich zu den Vertragsverletzungen zu äußern, die der Kommission zufolge ursächlich für die Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Zollabfertigung des Weins waren.

a) Erstes Vertragsverletzungsverfahren

Eine erste Vertragsverletzung sah die Kommission in ihrem Schreiben vom 7. September 1981 darin, daß die Amtshandlungen zur Zollabfertigung italienischen Weins einen beträchtlichen Zeitraum in Anspruch nähmen, der zwischen einem Monat für Weine mit einem Alkoholgehalt von 13 % und mehr und bis zu vier Monaten für die Weine mit einem unter 13 % liegenden Alkoholgehalt betrage und die zur Vornahme der verlangten materiellen Handlungen erforderliche Zeit erheblich überschreite, und daß die französischen Behörden eine systematische Qualitätsanalyse aller italienischen Weine vor ihrer Zollabfertigung vornähmen. Die genannten Verzögerungen ergäben sich namentlich aus einer Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums, die ergangen sei, um die Importeure zu bestrafen, die nicht die unter Führung des Comité national du commerce communautaire des vins et spiritueux (Nationaler Ausschuß für den Gemeinschaftshandel mit Wein und alkoholhaltigen Getränken) vereinbarte Selbstdisziplin im Hinblick auf die Einfuhr italienischen Weins mit einem Alkoholgehalt von weniger als 13 % übten.

Mit einer der Kommission am 2. Oktober 1981 überreichten Note vom 21. September 1981 versicherten die französischen Behörden, eine systematische Kontrolle aller eingeführten Weine sei nach Artikel 64 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) sowie nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Feststellung der Pflichten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABl. L 113, S. 1) gerechtfertigt. Diese notwendigen Kontrollen brächten eine gewisse Verlängerung der Zollabfertigungsfristen mit sich. Für die Beibehaltung dieser Praxis spreche die Aufdeckung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten und der zeitliche Rückstand der italienischen Behörden bei der gegenseitigen Zusammenarbeit bei Rechtsverstößen. Zu diesem Zweck führte die französische Regierung Unregelmäßigkeiten auf, die in den Monaten März bis Juli 1981 bei aus Italien stammendem Wein festgestellt worden seien und zu denen namentlich die Verunreinigung einiger Weine, unter anderem aufgrund der verwendeten Transportmittel, gehört habe, und warf den italienischen Behörden in diesem Zusammenhang mangelnde Zusammenarbeit vor.

Auf dieses Schreiben hin richtete die Kommission am 12. Oktober 1981 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung, in der sie die Ansicht vertrat, daß weder die von der französischen Regierung angeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften noch die Aufdeckung einer Anzahl von Unregelmäßigkeiten eine solch schwerwiegende Behinderung des freien Warenverkehrs rechtfertigten, wie sie in einer systematischen Kontrolle aller eingeführten Weine liege. Es stelle eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung und eine Verletzung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 337/79 des Rates dar, im Anschluß an eine Entscheidung, mit der die Beachtung der von Importeuren getroffenen Maßnahmen der Selbstdisziplin gesichert werden solle, für die Amtshandlungen zur Zollabfertigung italienischen Tafelweins einen Zeitraum in Anspruch zu nehmen, der die zur Vornahme der zulässigen materiellen Handlungen erforderliche Zeit beträchtlich überschreite, und die Zollabfertigung von einer systematischen Analyse abhängig zu machen.

In Beantwortung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme teilte die französische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 20. Oktober 1981 mit, sie habe beschlossen, die eingeführten Weine nur noch einer Stichprobenkontrolle zu unterziehen, deren Modalitäten keinen diskriminierenden Charakter aufwiesen; sie sehe sich daher in der Lage, die Zollabfertigungsfristen spürbar abzukürzen.

Am 30. Oktober 1981 ersuchte die Kommission die französische Regierung, ihr die neuen Modalitäten der zu Analysezwecken durchgeführten Kontrollen mitzuteilen und zu versichern, daß die Zollabfertigung nunmehr ohne Verzögerung erfolge und Maßnahmen zur Gewährleistung der Selbstdisziplin der Importeure nicht unterliege.

Mit Fernschreiben vom 10. November 1981 antwortete die französische Regierung, die Kontrollen würden nunmehr in Form von Stichproben, und zwar eines von etwa zehn Einfuhrvorgängen, vorgenommen; dies entspreche im großen und ganzen dem Prozentsatz der gewöhnlich bei der Einfuhr von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen.

Die Kontrollen erfolgten nach Modalitäten, die sich in der Ausarbeitung befänden und auf sämtliche Einfuhrvorgänge ab Mitte Dezember angewandt würden. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolge die Zollabfertigung des festliegenden Weins gemäß einem französischitalienischen Abkommen vom 13. Oktober 1981. Zu den Vereinbarungen über Selbstdisziplin erklärte die französische Regierung, derartige, im Rahmen des überberuflichen Fachverbandes der Weinwirtschaft geschlossenen Vereinbarungen könnten sie in keiner Weise binden. Die Kommission ersuchte die französische Regierung mit Schreiben vom 10. Dezember 1981 unter anderem, ihr mitzuteilen, ob von den französischen Berufskreisen gegenwärtig Selbstbeschränkungsmaßnahmen angewandt würden.

Die Ständige Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften antwortete mit Schreiben vom 5. Januar 1982, die französische Regierung sei nicht in der Lage, der Kommission zu eventuell bestehenden Vereinbarungen über Selbstdisziplin genaue Auskünfte zu geben, da das Comité national du commerce communautaire des vins et spiritueux den staatlichen Stellen nichts über eine Verlängerung der früher getroffenen Vereinbarungen mitgeteilt habe.

Zu diesen Vereinbarungen hat die Kommission als Anlage zu ihrer Klageschrift verschiedene Rundschreiben des Comité national du commerce communautaire des vins et spiritueux vorgelegt, in denen von Verpflichtungen zu quantitativer und qualitativer Selbstdisziplin die Rede ist, die von diesem Comité seit sechs Jahren als Gegenleistung für die von den staatlichen Stellen gegebene förmliche Zusicherung eingegangen worden seien, italienischen Wein mit einem Alkoholgehalt von weniger als 13 % oder italienischen Wein gleich welchen Alkoholgehalts, der von nicht dem Comité angehörenden Importeuren eingeführt werde, erst nach Ablauf einer Straffrist von vier Monaten in den freien Verkehr gelangen zu lassen. Diesen Rundschreiben zufolge soll es im Sommer 1981 zu Kontakten und Konsultationen zwischen diesem Comité und dem französischen Landwirtschaftsminister gekommen sein, in deren Verlauf das Comité unter anderem vorgeschlagen habe, diese Praxis der Beschränkung der Einfuhren italienischen Weins als Gegenleistung für eine von den staatlichen Stellen abzugebende Garantie beizubehalten, bestimmte Maßnahmen zu erlassen. Das betreffende Comité habe es in seinen Vorschlägen an den Landwirtschaftsminister als sachgerecht bezeichnet, die Höhe der Einfuhren italienischen Weins für das kommende Wirtschaftsjahr auf der Grundlage von etwa 425000 hl pro Monat festzusetzen. Mit Rundschreiben vom 20. Oktober 1981 habe das Comité seinen Mitgliedern die Entscheidung des Ministers mitgeteilt, wöchentlich etwa 120000 hl des zwischen dem 19. Oktober und dem 13. Dezember an der Grenze angehaltenen Weins freizugeben, und zwar je Importeur ein Achtel der pro Woche eingerührten Weinmenge. Als Gegenleistung habe das Comité die völlige Einstellung der Verladung in Italien zwischen dem 25. Oktober und 30. November bzw. 7. Dezember beschlossen; der Beweis für die Einhaltung dieser Daten werde durch die Begleitdokumente VA 1 erbracht. In den Rundschreiben wird die Verpflichtung der Mitglieder des Comité bekräftigt, auch weiterhin quantitative und qualitative Disziplin zu üben.

b) Zweites Vertragsverletzungsverfahren

Als zweite Vertragsverletzung bezeichnete es die Kommission in ihrem Schreiben vom 9. September 1981, daß die französischen Behörden, nachdem sie festgestellt hätten, daß eine gewisse Zahl von Begleitdokumenten für nach Frankreich eingeführten italienischen Wein unter anderem nicht die nach den Artikeln 1, 4 Absatz 3 und 8 der Verordnung Nr. 1153/75 der Kommission in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost (ABl. L 54, S. 97) erforderliche Angabe des Ursprungsstaats enthielten, Artikel 46 der Verordnung Nr. 355/779 anwendeten, der es verbiete, Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspreche, zum Verkauf vorrätig zu halten, in den Verkehr zu bringen oder auszuführen. Nach Ansicht der Kommission stellt das Fehlen der Angabe des Ursprungsstaats im Begleitdokument jedoch einen Formmangel dar; nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1153/75 der Kommission seien die französischen Behörden gehalten, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ordnungswidrigkeit dieser Beförderungen zu beheben, und die zuständigen italienischen Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 359/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die unmittelbare Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten mit der Überwachung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften auf dem Weinsektor beauftragten Stellen (ABl. L 54, S. 136) zu bitten, die Dokumente und Eintragungen zu überprüfen. Bescheinigten die italienischen Stellen den italienischen Ursprung des betreffenden Weins, gebe es keinen Grund mehr für die Verzögerung der Zollabfertigung des Weins.

Mit Schreiben vom 24. September 1981 richtete die Ständige Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften in Beantwortung des Schreibens vom 9. September 1981 eine Note an die Kommission. In dieser Note führte die französische Regierung aus, der betreffende Wein sei mit unvollständigen Begleitdokumenten VA 1 nach Frankreich gelangt; wie aus einer Note der französischen Regierung vom 9. September 1981 an die Kommission hervorgehe, hätten die Dokumente nicht die Ursprungsangabe Wein aus Italien enthalten; häufig habe die Angabe des Alkoholgehalts des Weins gefehlt, und schließlich seien die Dokumente hinsichtlich der Begleitnummern und der Abgangszeitpunkte nicht ordnungsgemäß gewesen. Die italienischen Behörden seien daher um alle Auskünfte ersucht worden, durch die die Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung hätte erleichtert werden können. In zahlreichen Fällen seien die festgestellten Mängel materieller Art und lösten einen begründeten Verdacht im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 359/79 des Rates aus, nach dem die französischen Behörden die zuständigen italienischen Stellen bitten könnten, ihnen die Dokumente und beweiskräftigen Unterlagen zu übermitteln, auf die sie ihre Nachprüfungen gestützt hätten.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1981 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung. Sie machte geltend, die Französische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den weinrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und aus Anikei 30 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es unterlassen habe, zügig das Verfahren zur Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderungen einer Anzahl von Partien italienischen Weins einzuleiten, nachdem die Begleitdokumente an ihren Grenzübergängen zur Zollabfertigung vorgelegt worden seien, daß sie in zahlreichen Fällen die Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung des an den Grenzübergängen angehaltenen Weins von der Übermittlung der Dokumente und Unterlagen abhängig gemacht habe, auf die die italienischen Behörden ihre Bescheinigungen gestützt hätten, und daß sie die Zollabfertigung sogar in den Fällen verzögert habe, in denen die Ordnungswidrigkeit behoben worden sei.

Mit einer Note vom 16. Oktober 1981 teilte die französische Regierung mit, der dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme zugrundeliegende Sachverhalt habe sich verändert, da bei einem französischitalienischen Treffen vereinbart worden sei, aus Italien stammenden und gegenwärtig festgehaltenen Wein innerhalb von zwei Monaten freizugeben. Bei einem Treffen am 13. Oktober 1981 in der Nähe von Pisa hätten der italienische Landwirtschaftsminister und der französische Staatssekretär im Landwirtschaftsministerium folgendes vereinbart:

1. Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit, um die Entstehung von Meinungsverschiedenheiten der im Sommer 1981 im Weinsektor aufgetretenen Art zu verhindern.

2. Freigabe des gegenwärtig in Frankreich angehaltenen Weins aus Italien innerhalb von zwei Monaten spätestens.

3. Ersuchen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, diese Freigabe durch eine Gemeinschaftsbeihilfe für Lagerverträge zu begleiten.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1981 ersuchte die Kommission die französische Regierung um Auskunft darüber, ob die betreffende Vereinbarung darüber hinaus noch weitere Bestandteile enthalte. In ihrem Schreiben vom 10. Dezember 1981 erinnerte die Kommission die französische Regierung daran, daß diese Frage nicht beantwortet worden sei, und ersuchte um die vollständige Übermittlung der betreffenden französischitalienischen Vereinbarung.

Die französische Regierung antwortete mit Schreiben vom 5. Januar 1982, bei den der Kommission am 16. Oktober 1981 übermittelten Angaben über die Ergebnisse der französischitalienischen Gespräche vom 13. Oktober 1981 handele es sich um den vollständigen Inhalt dieser Vereinbarung. Der Wein, dessen Freigabe in Erwartung der Antwort der italienischen Behörden bezüglich der unvollständigen Dokumente VA 1 ausgesetzt worden sei und dessen Menge 1068000 hl betrage, sei nach und nach und bis zum 15. Dezember 1981 vollständig freigegeben worden.

c) Die jüngste Entwicklung

Während des Monats Januar 1982 traten erneut Schwierigkeiten bei der Einfuhr italienischen Weins nach Frankreich und Verzögerungen bei der Zollabfertigung auf. In Südfrankreich kam es zu mehreren Zwischenfällen und gewalttätigen Demonstrationen gegen die Einfuhr italienischen Weins, in deren Verlauf Weinbauern Sachbeschädigungen an mit Wein beladenen Lastkraftwagen bei deren Einfahrt nach Frankreich begingen.

Wie sich aus verschiedenen Mitteilungen und Fernschreiben der französischen Regierung an die Kommission ergibt, war die französische Regierung über diese Zwischenfälle auf dem Weinsektor besorgt und wünschte eine Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des betreffenden Marktes. In einem Fernschreiben vom 2. Februar 1982 an die Kommission wird auf diese Zwischenfälle hingewiesen und erwähnt, daß die französische Regierung bereits am 30. Januar 1982 die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um durch die zuständigen Verwaltungsdienststellen Qualitätsanalysen in größerer Zahl vornehmen zu lassen; erläuternd heißt es dort, die Einfuhren [seien] nicht angehalten, sondern verlangsamt worden, um wieder zu einem normalen Monatsrhythmus zu kommen.

In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 2. Februar 1982 führte die italienische Regierung aus, die normale Wiederaufnahme der Weineinfuhren auf den französischen Markt von etwa 200000 hl pro Woche im Januar und die Reaktionen der französischen Weinbauern hierauf hätten zu der — offen erklärten — Entscheidung der französischen Behörden geführt, die Einfuhren durch die Begrenzung auf 400000 hl pro Monat und durch die Wiedereinführung der systematischen Qualitätskontrollen zu drosseln.

2. Gegenstand der KUge in der Hauptsache

In ihrer Klageschrift vertritt die Kommission die Auffassung, die Ereignisse, die nach der Versendung der beiden mit Gründen versehenen Stellungnahmen eingetreten seien, zeigten, daß die französische Regierung diesen Stellungnahmen nicht nachgekommen sei. Der zwischen den französischen und den italienischen Behörden am 13. Oktober 1981 vereinbarte Aufschub der Zollabfertigung von Wein, der bis zum 15. August 1981 an der Grenze gestellt worden sei, bis zum 15. Dezember 1981 stelle ein Handelshemmnis im Sinne der mit Gründen versehenen Stellungnahme dar. Die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats könne nicht von einer mit einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarung abhängen. Im November und Dezember 1981 sei kein italienischer Wein nach Frankreich ausgeführt worden. Die französische Regierung habe ihr auch nicht die neuen Modalitäten der Stichprobenkontrolle mitgeteilt, durch die die systematischen Kontrollen ersetzt werden sollten, welche im übrigen weiter vorgenommen würden. Entgegen den Ankündigungen der französischen Regierung habe am 30. Januar 1981 eine bedeutende Menge italienischen Weins an der französischen Grenze festgelegen.

Die Kommission beantragt

festzustellen, daß die Französische Republik dadurch,

daß sie für die Amtshandlungen zur Zollabfertigung italienischen Tafelweins einen Zeitraum in Anspruch nehme, der die zur Vornahme der zulässigen materiellen Handlungen erforderliche Zeit beträchtlich überschreite, und die Zollabfertigung von einer systematischen Analyse abhängig mache,

daß sie es unterlassen habe, zügig das Verfahren zur Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderungen einer Anzahl von Partien italienischen Weins einzuleiten, nachdem die Begleitdokumente an ihren Grenzübergängen zur Zollabfertigung vorgelegt worden seien,

daß sie in zahlreichen Fällen die Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung des an den Grenzübergängen angehaltenen italienischen Weins von der Übermittlung der Dokumente und Unterlagen abhängig gemacht habe, auf die die italienischen Behörden ihre Bescheinigung gestützt hätten, und

daß sie die Zollabfertigung sogar in den Fällen verzögert habe, in denen die Ordnungswidrigkeit behoben worden sei,

gegen ihre Verpflichtungen aus den weinrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen habe;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

3. Beitritt der Italienischen Republik als Streithelferin

Mit am 18. Februar 1982 eingereichter Antragsschrift hat die italienische Regierung unter Hinweis auf ein an die Kommission gerichtetes Schreiben vom 29. September 1981 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden. In diesem Schreiben hatte die italienische Regierung die Dringlichkeit eines unverzüglichen Vorgehens der Kommission und die Notwendigkeit unterstrichen, auf den Erlaß gegen die französischen Behörden gerichteter einstweiliger Anordnungen hinzuwirken, um bedeutende Schäden abzuwenden. Sie hatte namentlich ausgeführt, die angeblichen Mängel bestimmter Begleitdokumente seien nicht der wahre Grund für die Ablehnung der Zollabfertigung. In Wahrheit hätten die französischen Behörden mit dieser Ablehnung auf Gewaltakte gegen italienischen Wein und gegen italienischen Wein transportierende Schiffe reagiert, zu denen es Anfang August 1981 gekommen sei. Nur mit mehreren Tagen Verspätung und nach der Blockierung zahlreicher Weintransporte an den Zollstellen hätten die französischen Behörden begonnen, die Ablehnung der Zollabfertigung mit angeblichen Mängeln zu begründen. Damit hätten die französischen Behörden plötzlich und in unvorhersehbarer Weise die Gebräuche und Praktiken geändert, die seit langem bei Weineinfuhrgeschäften zwischen Frankreich und Italien geübt worden seien; dahinter habe der politische Wille gestanden, die Einfuhr italienischen Weins zu verhindern. Die von den französischen Behörden zur Rechtfertigung der Ablehnung der Zollabfertigung angeführten Mängel stellten offenkundig einen Vorwand dar. So enthalte das Muster des Dokuments VA 1 nicht einmal ein besonderes Feld für die Angabe des Ursprungslands. Die französischen Behörden hätten sogar weiter Weinlieferungen angehalten, für die die italienischen Behörden bereits alle verlangten Nachprüfungen vorgenommen hätten, um den Schaden für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu begrenzen.

Dem Antrag ist mit Beschluß vom 18. Februar 1982 stattgegeben worden.

II — Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen

1. Verfahren

Mit am 5. Februar 1982 eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragt.

Mit Beschluß vom 8. Februar 1982 hat der Präsident des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verfahrensordnung dem Gerichtshof die Entscheidung über den Erlaß der einstweiligen Anordnungen übertragen.

Der Gerichtshof hat beschlossen, den Parteien in der Sitzung vom 1. März 1982 Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben.

Mit Beschluß vom 18. Februar 1982 ist die Italienische Republik im Anschluß an einen am 18. Februar 1982 eingereichten Antrag als Streithelferin zur Unterstützung des von der Kommission gestellten Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen und zur Abgabe ihrer Stellungnahme in der Sitzung zugelassen woi> den.

Die französische Regierung hat am 19. Februar 1982 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen eingereicht.

2. Anträge

Die Kommission beantragt

anzuordnen, daß die Französische Republik die notwendigen einstweiligen Maßnahmen zu treffen hat, um während des laufenden Verfahrens den freien Verkehr der Erzeugnisse des Weinsektors sicherzustellen.

Sie hält folgende Maßnahmen für geboten:

a) Sofortige Aussetzung der systematischen Kontrollen mit der Möglichkeit für Frankreich, Stichprobenkontrollen durchzuführen. Die Stichproben müßten bei jeder einzelnen Zollstelle auf alle Importeure nach Maßgabe der von ihnen jeweils bei dieser Zollstelle zur Einfuhr gestellten Anzahl von Partien verteilt werden.

Eventuelle Analysen müßten spätestens innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen sein.

b) Die Verpflichtung Frankreichs, alle an seiner Grenze zur Einfuhr gestellten Partien von Weinerzeugnissen unverzüglich abzufertigen.

Wenn die Begleitdokumente nicht ordnungsgemäß ausgestellt seien, dürfe die Zollabfertigung der Warenpartien nur so lange verzögert werden, wie es zur Behebung der Ordnungswidrigkeit unbedingt notwendig sei; etwas anderes könne nur gelten, wenn festgestellt worden sei, daß hinsichtlich des Ursprungs ein Betrug vorliege oder daß die Erzeugnisse nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Zusammensetzung der Weinerzeugnisse oder die önologischen Verfahren entsprächen, oder wenn ein dahin gehender begründeter Verdacht bestehe.

Die französische Regierung beantragt,

den Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen zurückzuweisen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Die Kommission führt zur Begründung ihres Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen aus, die ernsthafte Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache könne nicht bestritten werden. Die Nichtbeachtung der in den Artikeln 3 Buchstabe a, 9 und 30 EWG-Vertrag aufgestellten grundlegenden Regeln über den freien Warenverkehr stelle eine schwerwiegende Verletzung dieses Grundsatzes dar.

Das Verhalten der französischen Regierung verursache unbestreitbare Schäden, und nur eine einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirkung könne verhindern, daß eine Wiedergutmachung dieser Schäden unmöglich werde. Die italienischen Erzeuger und Exporteure sähen ihr Streben nach Zutritt zum französischen Markt vereitelt. Die Ausfuhrmöglichkeiten eines wichtigen Zweigs der italienischen Wirtschaft würden beeinträchtigt. Den französischen Importeuren und Händlern werde teilweise die Möglichkeit genommen, ihre Tätigkeit auszuüben. Die laufenden Maßnahmen zur langfristigen Lagerung seien sowohl in Italien, als auch in Frankreich von Störungen bedroht. Es bestehe die Gefahr, daß vergleichbare handelsbeschränkende Maßnahmen auch in anderen Mitgliedstaaten getroffen würden.

Was das Gleichgewicht der betroffenen Interessen angehe, fänden die von Frankreich getroffenen Maßnahmen keinerlei Rechtfertigung in der Marktlage. Die Gemeinschaftserzeugung von Wein werde 1981/82 beträchtlich zurückgehen. Die Preise zeigten eine ansteigende Tendenz. Dieses Ergebnis sei namentlich den von der Gemeinschaft ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen zu verdanken, zu denen die außerordentliche und die vorbeugende Destillation sowie der Abschluß von Lagerverträgen gehörten. Die durch die französischen Maßnahmen verursachten Schäden könnten nicht mit dem Anstieg der Einfuhren italienischen Weins im Januar gerechtfertigt werden, die von der französischen Regierung als übermäßig angesehen würden; die Erhöhung sei die Folge zweier von Frankreich ergriffener rechtswidriger Maßnahmen, nämlich der Blockade und des Aufschubs der Zollabfertigung von August 1981 an, die in Italien einen Stau ausfuhrbereiten Weins hervorgerufen hätten, und der Einführung einer Abgabe auf Wein, der verschnitten worden sei; die unmittelbar bevorstehende Anwendung der letztgenannten Maßnahme habe die Wirtschaftsteilnehmer dazu veranlaßt, die für den Verschnitt benötigten Weine noch schnell vor dem Inkrafttreten dieser Abgabenregelung einzuführen. Die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen beschränkten sich auf die Wiederherstellung der früheren Lage.

Die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnungen ergebe sich aus der Gesamtheit der angeführten Umstände und insbesondere daraus, daß der Schaden, der durch die von Frankreich einseitig getroffenen Maßnahmen verursacht werde, nicht rückgängig zu machen sei.

2. Die französische Regierung hält die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht für gerechtfertigt.

Hierzu weist sie zunächst auf die geltenden Rechtsgrundsätze und die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet der einstweiligen Anordnungen hin. Zwar habe der Gerichtshof das Recht für sich in Anspruch genommen, einem Mitgliedstaat im Wege der einstweiligen Anordnung vorzuschreiben, bestimmte staatliche Beschlüsse, die unzweifelhaft rechtswidrig seien, nicht mehr anzuwenden, doch mache er die Ausübung dieses Rechts von besonders strengen Voraussetzungen abhängig und nehme es nur im äußersten Fall in Anspruch.

Zur Frage der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache führt die französische Regierung aus, die Klage werde auf einen sehr ungewissen Tatsachenstoff und auf eine irrige Auslegung der weinrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft gestützt. Die französische Regierung werde im Hauptsacheverfahren sehr ernst zu nehmende Argumente hierzu vortragen, die Stoff zur Erörterung böten. Man könne somit keine Erleichterung der Kontrollen vorschreiben, ohne in eine Prüfung der Hauptsache einzutreten; dadurch werde dem Urteil in der Hauptsache vorgegriffen, das damit gegenstandslos werde.

Es gebe keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden der von der Kommission behaupteten Art. Zunächst würden die der Gemeinschaftsregelung entsprechenden Weinpartien noch immer zum freien Verkehr zugelassen. Angesichts der kräftigen Ausweitung der Ausfuhren italienischen Tafelweins, von dem im Januar 1982 734000 hl, d.h. 8 % mehr als im Vorjahr, nach Frankreich gelangt seien, könne man nicht sagen, daß das Streben der italienischen Erzeuger nach Zutritt zum französischen Markt vereitelt werde. Die zusätzlichen Kosten der Zwischenlagerung, die sich aus einer Verlängerung der Zollabfertigung ergeben könnten, würden nicht von den italienischen Exporteuren getragen; die finanzielle Abwicklung der Einfuhren sei immer gemäß der Rechnungstellung erfolgt, so daß die italienischen Händler keinen Schaden erleiden könnten. Die Erlaubnis, die Ware in unter Zollüberwachung stehenden oder sogar privaten Kellereien abzuladen, stelle jederzeit die schnelle Freigabe des Beförderungsmittels sicher, so daß der Beförderer keinen Schaden erleiden könne. Da die Lagerumschlagsquote in diesem Wirtschaftszweig sehr variabel sei und eine Zwischenlagerung des Weins von sechs bis zwölf Monaten nach Zollabfertigung umfassen könne, könne auch nicht behauptet werden, daß die französischen Händler schwerwiegende Behinderungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit hinnehmen müßten.

Ein Erlaß einstweiliger Anordnungen sei keineswegs dringlich. Die französischen Behörden nähmen keine systematischen Analysen vor, sondern führten — wie mit der Kommission Ende des letzten Jahres vereinbart — Stichprobenkontrollen durch. Wegen des Auftauchens von Wein, dessen Begleitdokumente nicht ordnungsgemäß seien, hätten sie diese Analysen lediglich ausgedehnt. Sie bezögen sich nur auf einen Prozentsatz, der drei Viertel des an der Grenze ankommenden Weins nicht überschreite. Die Weinpartien würden im übrigen in den allermeisten Fällen vor Ablauf des im allgemeinen in den Verträgen vorgesehenen Zeitraums von 60 Tagen freigegeben; die wirtschaftlichen und finanziellen Klauseln dieser Verträge blieben unberührt. Den französischen Importeuren seien zu keiner Zeit die Lagerbestände ausgegangen. Dagegen sei eine Anordnung, den Wein ohne jede Kontrolle zum freien Verkehr abzufertigen, eine nicht rückgängig zu machende Maßnahme, da es nicht möglich sei, die Spur dieses Weins anschließend wieder aufzunehmen, der zum Beispiel als Verschnittwein verwendet worden sein könne.

Die beantragten einstweiligen Anordnungen ließen in ihrer von der Kommission beschriebenen Form eine irrige Auslegung der weinrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft erkennen. Diese Bestimmungen seien durch genaue Erzeugungsregeln sowie Pflichten, Beschränkungen und Verbote gekennzeichnet, denen der zum freien Verkehr zugelassene Wein entsprechen müsse. Die Einhaltung dieser Regeln sei insbesondere anhand des Begleitdokuments zu kontrollieren. Die Mitgliedstaaten seien gehalten, auf allen Wirtschaftsstufen aufmerksame Kontrollen durchzuführen, und zwar insbesondere auf der Stufe der Beförderung, da bestimmte Verstöße, wie das erneute Vergären während der Beförderung und die vorschriftswidrige Mischung von Erzeugnissen oder önologischen Behandlungsarten, das Erzeugnis zwischen seinem Abgang aus dem Erzeugungsgebiet und seiner Abfertigung zum freien Verkehr beeinträchtigen könnten.

Eine bloße Stichprobenkontrolle der Begleitdokumente laufe den weinrechtlichen Vorschriften zuwider. Die zuständigen Behörden könnten verlangen, daß die Begleitdokumente alle in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Angaben enthielten; Bezeichnung und Stempel der ausstellenden Behörde müßten deutlich und lesbar sein. Das sei bei bestimmten im Januar 1982 aus Italien angekommenen Weinpartien erneut nicht der Fall gewesen. Wieviel Zeit die Behebung etwaiger Ordnungswidrigkeiten in Anspruch nehme, hänge vor allem von der Schnelligkeit ab, mit der die Behörden des Ursprungsstaats die nötigen Angaben lieferten.

Was die Analysen betreffe, sei der Kommission mit Noten vom 8. und 21. September 1981 mitgeteilt worden, daß zahlreiche italienische Tafelweine mit nicht ordnungsgemäßen Begleitdokumenten angekommen seien, woraus sich der begründete Verdacht ergeben habe, daß die Erzeugnisse nicht den Vorschriften entsprächen; weiter sei die Kommission davon in Kenntnis gesetzt worden, daß bei aus Italien stammendem Wein schwerwiegende Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, wie etwa durch Kerosin verunreinigter und einer unzulässigen Behandlung mit Kohle unterworfener Wein, abwechselnde Beförderung von Wein und Kraftfahrzeugschmiermitteln durch dieselben Lastkraftwagen, Asbestfibern enthaltender Wein, durch Kohlenwasserstoffe verunreinigter Wein und Weinfälschungen. Diese Tatsachen bewiesen die Notwendigkeit, diese Erzeugnisse aus Gründen des Schutzes der Volksgesundheit aufmerksam zu kontrollieren, und zeigten, daß es bei den in Italien oder in bestimmten Gegenden dieses Landes durchgeführten Kontrollen schwerwiegende Versäumnisse gebe, die im übrigen dazu führten, daß die Wettbewerbsbedingungen für Erzeuger aus verschiedenen Mitgliedstaaten verfälscht würden. Die Kommission selbst prüfe den Erlaß von Bestimmungen, um die Kontrolle der Weinerzeugnisse zu verstärken. Somit sei die französische Regierung lediglich den Verpflichtungen nachgekommen, die ihr nach der Gemeinschaftsregelung und aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Volksgesundheit gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag oblägen.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Kontrollmodalitäten seien nicht praktikabel, da sich die Kontrollen auf die Waren und nicht auf die Importeure erstreckten; die Modalitäten könnten nur nach Maßgabe der Gefahren von Rechtsverstößen geändert werden. Der Gerichtshof könne keine Kontrollmodalitäten anordnen, da er sich dadurch an die Stelle der Verwaltungsbehörden der Gemeinschaft und der nationalen Behörden setzen würde; die Regelung der Kontrollmodalitäten falle im übrigen in die nationale Zuständigkeit. Die für die Analysen erforderliche Zeit hänge zum einen vom Umfang der ankommenden Lieferungen und zum anderen von der Art der zu prüfenden Faktoren ab. Zwar lasse sich dieser Zeitraum in der Mehrzahl der Fälle auf zwei Wochen begrenzen, doch erforderten bestimmte Analysen, wie die Feststellung von Asbest, längere Untersuchungen. Daher sei es unmöglich, bestimmte Fristen für die Durchführung dieser Analysen vorzuschreiben.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, die Regierung der Italienischen Republik und die Regierung der Französischen Republik haben in der Sitzung vom 1. März 1982 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. März 1982 vorgetragen.

EmtscheidwngsgirÜHide

1 Die Kommission hat mit Antragsschrift, die am 5. Februar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag und'Artikel 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gestellt, mit denen der Französischen Republik vorgeschrieben werden soll, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um während des Verfahrens in der Hauptsache den freien Verkehr der Weinerzeugnisse sicherzustellen.

2 Dieser Antrag bezieht sich auf eine Klage, die die Kommission mit Klageschrift, eingegangen am 4. Februar 1982, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Französische Republik erhoben hat. Mit der Klage wird die Feststellung begehrt, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den weinrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen habe, daß sie für die Amtshandlungen zur Zollabfertigung, d. h. zur Abfertigung zum freien Verkehr, von italienischem Tafelwein einen Zeitraum in Anspruch genommen habe, der die zur Vornahme der zulässigen materiellen Handlungen erforderliche Zeit beträchtlich überschreite, und die Abfertigung zum freien Verkehr von einer systematischen Analyse abhängig gemacht habe, daß sie es unterlassen habe, zügig das Verfahren zur Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderungen einer Anzahl von Partien italienischen Weins einzuleiten, nachdem die Begleitdokumente an ihren Grenzübergängen vorgelegt worden seien, daß sie in zahlreichen Fällen die Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung des an den Grenzübergängen angehaltenen italienischen Weins von der Übermittlung der Dokumente und Unterlagen abhängig gemacht habe, auf die die italienischen Behörden ihre Bescheinigungen gestützt hätten, und daß sie die Zollabfertigung sogar in den Fällen verzögert habe, in denen die Ordnungswidrigkeit behoben worden sei.

3 Die Klage ist im Anschluß an zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen erhoben worden, die die Kommission am 2. und 9. Oktober 1981 an die französische Regierung gerichtet hatte, nachdem beträchtliche Verspätungen bei der Abfertigung von im Sommer 1981 aus Italien nach Frankreich eingeführtem Wein eingetreten und bedeutende Mengen italienischen Weins an verschiedenen Grenzübergängen festgehalten worden waren. Diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen beziehen sich zum einen auf die von den französischen Behörden vorgenommenen systematischen Analysen des aus Italien eingeführten Weins, die im Zusammenhang mit Selbstbeschränkungsmaßnahmen stünden, die von einigen Importeuren in Frankreich getroffen worden seien, und zum anderen auf das Verhalten der französischen Behörden im Zusammenhang mit bestimmten Mängeln der Begleitdokumente für die Beförderung von an der Grenze gestelltem italienischem Wein.

4 Mit den einstweiligen Anordnungen, um deren Erlaß sie den Gerichtshof ersucht, möchte die Kommission erreichen, daß die genannten nationalen Praktiken für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache ausgesetzt werden. Zum einen beantragt sie anzuordnen, daß die an der Grenze vorgenommenen systematischen Analysen des Weins unverzüglich ausgesetzt und durch Stichprobenkontrollen ersetzt werden, die bei jeder einzelnen Zollstelle auf alle Importeure nach Maßgabe der von ihnen jeweils bei dieser Zollstelle zur Einfuhr gestellten Anzahl von Partien verteilt werden, und daß eventuelle Analysen spätestens innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen werden. Zum anderen beantragt sie, die französischen Behörden zu verpflichten, unverzüglich alle zur Einfuhr gestellten Partien von Weinerzeugnissen zum freien Verkehr abzufertigen, und festzustellen, daß die Abfertigung zum freien Verkehr in Fällen, in denen die Begleitdokumente nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind, nur solange verzögert werden darf, wie es zur Behebung der Ordnungswidrigkeit unbedingt notwendig ist, soweit nicht ein begründeter Verdacht besteht, daß hinsichtlich des Ursprungs ein Betrug vorliegt oder daß die Erzeugnisse nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Zusammensetzung der Weinerzeugnisse oder die önologischen Verfahren entsprechen.

5 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung setzt der Erlaß einstweiliger Anordnungen voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

6 Daher ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

7 Nach Auffassung der Kommission und der italienischen Regierung ist es der eigentliche Zweck der strittigen Analysen und der Modalitäten der Kontrolle der Begleitdokumente, die Weineinfuhren aus Italien zu verhindern oder einzuschränken. Diese Maßnahmen seien im Rahmen einer Verpflichtung zur

Selbstbeschränkung getroffen worden, die von bestimmten französischen Importeuren eingegangen worden sei; diese würden von den französischen Behörden dadurch unterstützt, daß die von anderen Importeuren vorgenommenen Einfuhren Fristen mit Strafcharakter unterworfen würden.

8 Die französische Regierung macht demgegenüber geltend, indem sie die Ordnungsgemäßheit der Begleitdokumente prüfe und Qualitätskontrollen durchführe, komme sie nur der Verpflichtung nach, die ihr gemäß den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Volksgesundheit obliege. In diesem Zusammenhang verweist sie auf Fälle, in denen aus Italien eingeführter Wein verunreinigt gewesen sei.

9 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Förmlichkeiten, die vor der Abfertigung von aus Italien eingeführtem Wein zum freien Verkehr zu erfüllen sind, jahrelang nicht zu besonderen Schwierigkeiten geführt haben. Erst nach gewalttätigen Demonstrationen gegen die Einfuhr italienischen Weins, zu denen es im Sommer 1981 gekommen ist, wurden die Kontrollen durch die strittigen Praktiken verstärkt und bedeutende Mengen Wein an der Grenze festgehalten.

10 Die französischen Behörden gaben die Transporte, die im Herbst 1981 wegen nicht ordnungsgemäßer Begleitdokumente an der Grenze festgehalten worden waren, erst frei, nachdem mit der italienischen Regierung eine Vereinbarung getroffen worden war, die namentlich vorsah, daß der festgehaltene Wein innerhalb von zwei Monaten freigegeben werden sollte und daß die beiden betroffenen Regierungen bei der Kommission darauf hinwirken sollten, daß die Freigabe von Beihilfen der Gemeinschaft zu Lagerverträgen begleitet werde. Diese Freigabe der betroffenen Transporte erfolgte ausschließlich nach Modalitäten und unter Beachtung von Fristen, die in dieser Vereinbarung vorgesehen waren.

11 Im Anschluß an eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission an die französische Regierung gerichtet hatte, hatte diese der Kommission angekündigt, sie werde sich nunmehr mit der Analyse von Stichproben begnügen, die einen von zehn Einfuhrvorgängen erfassen sollten. Zu diesem Zeitpunkt waren der französischen Regierung die Fälle von Verunreinigung von Wein und die Rechtsverstöße bekannt, die sie ihren eigenen Angaben zufolge zwischen März und Juli 1981 festgestellt hatte und auf die sie sich zur Rechtfertigung der Notwendigkeit einer verstärkten Kontrolle bezieht. Die französische Regierung hat keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß seither hinsichtlich der Gesundheitsgefahren, die sich möglicherweise aus der Einfuhr italienischen Weins ergeben, eine Veränderung der Lage eingetreten ist, die es rechtfertigen würde, nunmehr in drei von vier Fällen Analysen vorzunehmen.

12 Am 2. Februar 1982 teilte die französische Regierung der Kommission unter anderem mit: Der starke Anstieg der Weineinfuhren aus Italien im Januar 1982 zu Preisen, die deutlich unter den Marktpreisen liegen, hat in den Weinbaukreisen Südfrankreichs tiefe Beunruhigung ausgelöst. Daher hat die Regierung bereits am 30. Januar die nötigen Maßnahmen getroffen, um durch die zuständigen Verwaltungsdienststellen in größerem Umfang Qualitätsanalysen vornehmen zu lassen. Entgegen den Darstellungen in bestimmten Presseorganen sind die Einfuhren nicht angehalten, sondern verlangsamt worden, um wieder zu einem normalen Monatsrhythmus zu kommen.

13 Die Umstände, unter denen die französischen Behörden die strittigen Praktiken beschlossen haben, das Bestehen der im Oktober 1981 getroffenen Vereinbarung zwischen der französischen und der italienischen Regierung, die eine abgestufte und von bestimmten Voraussetzungen abhängige Freigabe der an der Grenze festgehaltenen Transporte vorsieht, und die vorstehend wiedergegebene Erläuterung, die französischen Regierungsstellen der Kommission zu den Analysen gegeben haben, sprechen auf den ersten Blick ernsthaft für die Richtigkeit der Behauptung der Kommission, daß die der französischen Regierung vorgeworfenen Praktiken von dieser im Januar 1982 in der Absicht fortgesetzt worden sind, das Volumen der Einfuhren zu beschränken.

14 Daraus ergibt sich, daß die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist.

15 Sodann ist gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag zu prüfen, ob die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, ob also ihr Erlaß dringend geboten ist, um während des Verfahrens in der Hauptsache den Eintritt schwerer und nicht wiedergutzumachender Schäden zu verhindern, die sich ohne den Erlaß einstweiliger Anordnungen aus einer Fortsetzung der strittigen Praktiken ergeben würden.

16 Hierzu ist festzustellen, daß die strittigen Praktiken nicht nur eine Verlängerung der Dauer der Verwaltungsverfahren bewirken, die der Abfertigung zum freien Verkehr vorausgehen, sondern auch dazu führen, daß das Volumen des Weins, dessen Abfertigung zum freien Verkehr möglich ist, beschränkt wird und daß auf diese Weise ein bedeutender Teil der italienischen Erzeugung vom französischen Markt ausgeschlossen wird, der — gäbe es diese Praktiken nicht — auf diesem Markt abgesetzt werden könnte.

17 Während des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist nicht bestritten worden, daß aufgrund der strittigen Praktiken gegenwärtig noch immer eine beträchtliche Menge italienischen Weins an der französischen Grenze festgehalten wird. In dieser Lage ist Abhilfe dringend geboten, um schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden abzuwenden.

18 Die französische Regierung wendet ein, es bestehe die Gefahr, daß gerade der Erlaß einstweiliger Anordnungen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen könne. Ohne Qualitätskontrollen bestehe eine erhebliche Gefahr für die Volksgesundheit, da es nach der Abfertigung zum freien Verkehr häufig nicht möglich sei, die Spur eingeführten Weins, der den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Erfordernissen des Schutzes der Volksgesundheit nicht entspreche, wieder aufzunehmen. Die französische Regierung hebt in diesem Zusammenhang die besonderen Gefahren hervor, die namentlich durch die Beförderungsmittel im Seefrachtverkehr mit losem Wein geschaffen würden.

19 Es trifft zu, daß der Gerichtshof keine einstweiligen Anordnungen erlassen darf, die zu einem Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder zu einer Gefahr für die Volksgesundheit führen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall bei einstweiligen Anordnungen, durch die nicht die zu diesem Zweck erforderlichen Kontrollen verhindert werden sollen, sondern durch die sichergestellt werden soll, daß die Modalitäten dieser Kontrollen keine Schäden verursachen, die nicht gerechtfertigt sind.

20 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens ist auf wirtschaftliche und politische Schwierigkeiten hingewiesen worden, die sich aus einem Anstieg der Weineinfuhren aus Italien oder aus einem unbefriedigenden Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein ergeben könnten. Derartige Schwierigkeiten vermögen jedoch einseitige Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht zu rechtfertigen. Sie sind gegebenenfalls im Rahmen der hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsverfahren zu lösen.

21 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und daß eine Aussetzung der strittigen Praktiken der französischen Behörden bis zum Erlaß der Entscheidung in der Hauptsache erforderlich im Sinne von Artikel 186 EWG-Vertrag ist.

22 Was die Modalitäten der zu erlassenden Anordnungen angeht, ist daran zu erinnern, daß die französische Regierung im Oktober 1981 selbst der Auffassung war, Stichprobenkontrollen im Verhältnis von etwa einer zu zehn Partien reichten aus, um eventuellen Gefahren zu begegnen, und daß sie keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, daß die Grundlagen dieser Einschätzung sich in der Zwischenzeit geändert hätten. Daher erscheint es — abgesehen von Sonderfällen, in denen besondere Anhaltspunkte den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens begründen — angemessen, die Häufigkeit der Analysen vor der Abfertigung der betroffenen Partien zum freien Verkehr zu begrenzen. Unter Berücksichtigung des notwendig einstweiligen Charakters der zu erlassenden Anordnung und um der Beurteilung von in die eine oder die andere Richtung weisenden Gesichtspunkten nicht vorzugreifen, die im Laufe des Verfahrens in der Hauptsache auftauchen können, sind diese Analysen auf höchstens fünfzehn Prozent der an der Grenze gestellten Partien zu begrenzen.

23 Ein wirksamer Schutz der Volksgesundheit erfordert es im übrigen nicht, die vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr kontrollierten Weinpartien an der Grenze festzuhalten. Hierzu hat die französische Regierung selbst die Auffassung geäußert, daß die erforderlichen Analysen normalerweise innerhalb von vierzehn Tagen durchgeführt werden könnten, daß jedoch administrative Schwierigkeiten unter Umständen Verzögerungen hervorrufen könnten. Es erscheint daher angemessen, die einstweilige Anordnung zu erlassen, daß die vor Abfertigung der betroffenen Partien zum freien Verkehr durchgeführten Analysen innerhalb von 21 Tagen nach Gestellung dieser Partien und Vorlage der Dokumente an der Grenze abgeschlossen sein müssen, soweit nicht besondere Gründe ausnahmsweise spezifische Analysen rechtfertigen.

24 Was die Kontrolle der Begleitdokumente betrifft, ist während des vorliegenden Verfahrens nicht bestritten worden, daß es Sache der französischen Behörden ist, zu prüfen, ob alle an der Grenze gestellten Weinpartien mit den entsprechenden, von den zuständigen italienischen Stellen ausgestellten und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitdokumenten versehen sind. Die durch diese Kontrolle der Dokumente geschaffenen Schwierigkeiten und Behinderungen müssen allerdings in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Nur wesentliche Mängel können daher eine Verzögerung bei der Abfertigung der betroffenen Partien zum freien Verkehr rechtfertigen. Stellen die französischen Behörden derartige Mängel fest, die es nach ihrer Ansicht rechtfertigen, die Abfertigung zum freien Verkehr abzulehnen, müssen sie die italienischen Behörden unverzüglich davon unterrichten und ihnen gleichzeitig die erforderlichen Unterlagen übersenden, um es ihnen zu ermöglichen, die nötigen Nachprüfungen und Klarstellungen vorzunehmen. Haben die italienischen Behörden die Ordnungswidrigkeit eines Begleitdokuments behoben, ist die betreffende Partie unverzüglich zum freien Verkehr abzufertigen.

25 Mit Rücksicht darauf, daß die Kommission gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag für die Anwendung der von den Organen getroffenen Bestimmungen, im vorliegenden Fall dieses Beschlusses, Sorge zu tragen hat, ist anzuordnen, daß die französischen Behörden dann, wenn für eine 50000 hl überschreitende Menge von Wein aus Italien die Abfertigung zum freien Verkehr länger als 21 Tage wegen der Vornahme von Analysen oder wegen Mängeln der Begleitdokumente verweigert wird, der Kommission die Gründe für diese Weigerung mitzuteilen haben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung

beschlossen:

1. Bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache hat die Französische Republik folgende Beschränkungen hinsichtlich der Abwicklung der Abfertigung von aus Italien nach Frankreich eingeführtem Wein zum freien Verkehr zu beachten:

a) Die Häufigkeit der Analysen vor der Abfertigung der betroffenen Warenpartien zum freien Verkehr darf — von Sonderfällen abgesehen, in denen besondere Anhaltspunkte den Verdacht ebes betrügerischen Verhaltens begründen — fünfzehn Prozent der an der Grenze gestellten Warenpartien nicht überschreiten.

b) Die Dauer der Analysen, die vor Abfertigung der betroffenen Warenpartien zum freien Verkehr durchgeführt werden, darf 21 Tage, von der Stellung der Warenpartien und der Vorlage der Dokumente an der Grenze an gerechnet, nicht überschreiten, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigten ausnahmsweise spezifische Analysen.

c) Die Abfertigung von Weinpartien zum freien Verkehr darf nur dann mit der Begründung verweigert werden, die Begleitpapiere seien nicht ordnungsgemäß, wenn es sich dabei um wesentliche Mängel handelt.

d) Stellen die französischen Behörden wesentliche Mängel fest, so müssen sie die italienischen Behörden unverzüglich davon unterrichten und ihnen gleichzeitig die erforderlichen Unterlagen übersenden. Haben die italienischen Behörden die Ordnungswidrigkeit des Begleitdokuments einer Sendung behoben, ist die betreffende Warenpartie unverzüglich zum freien Verkehr abzufertigen.

2. Wird für eine 50000 hl überschreitende Menge von Wein aus Italien die Abfertigung zum freien Verkehr länger als 21 Tage wegen der Vornahme von Analysen oder wegen Mängeln der Begleitdokumente verweigert, haben die französischen Behörden der Kommission unverzüglich die Gründe für diese Weigerung mitzuteilen.

3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.