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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.1983 – C-42/82
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1983:15
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 26. Januar 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit der vorliegenden, nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobenen Klage beantragt die Kommission die Feststellung, daß die französische Regierung gegen ihre sich aus den Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor und aus Artikel 30 EWG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie
i) für die Amtshandlungen der Zollabfertigung von italienischem Tafelwein einen Zeitraum in Anspruch genommen hat, der die zur Vornahme der zulässigen materiellen Handlungen erforderliche Zeit beträchtlich überschritt, und die Zollabfertigung von einer systematischen Analyse abhängig gemacht hat,
ii) es unterlassen hat, zügig das Verfahren zur Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderungen einer Anzahl von Partien italienischen Weins einzuleiten, nachdem die Begleitdokumente an den Grenzübergängen vorgelegt worden waren,
iii) in zahlreichen Fällen die Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung des an den Grenzübergängen angehaltenen italienischen Weins von der Übermittlung der Dokumente und Unterlagen abhängig gemacht hat, auf die die italienischen Behörden ihre Bescheinigungen stützten,
iv) die Zollabfertigung sogar in den Fällen verzögert hat, in denen die Ordnungswidrigkeit behoben worden war.
Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt ist im wesentlichen folgender: Mehrere Jahre lang wurden große Mengen unabgefüllten italienischen Tafelweins aus Italien nach Frankreich eingeführt. Nach den Statistiken, die die französische Regierung dem Gerichtshof vorgelegt hat, lag das Einfuhrvolumen in jedem der ersten neun Monate des Jahres 1980 wesentlich unter dem des entsprechenden Vorjahresmonats. Ab Oktober 1980 stieg das Einfuhrvolumen jedoch so stark an, daß es dasjenige des Vorjahres erheblich überstieg. Diese Entwicklung hielt bis zum Juli 1981 deutlich an. Zwischen April 1980 und Juli 1981 erhoben die französischen Behörden bei den italienischen Behörden eine Reihe von Beschwerden über angebliche Verstöße gegen die Anforderungen an die Begleitdokumente und gegen die Hygienevorschriften für die Beförderung von unabgefülltem Wein. Die letzteren Beschwerden waren schwerwiegend, da sie auf die Behauptung gestützt wurden, daß für den Weintransport benutzte Behälter auch zur Beförderung anderer Substanzen verwendet worden waren und daß zum Filtern des Weins Asbeststoffe benutzt worden waren; beide Praktiken waren geeignet, die Verbraucher zu schädigen, oder führten zumindest zu einer Verunreinigung des Weins. Hinzuzufügen ist jedoch, daß diese Beschwerden zahlenmäßig begrenzt waren, sich eher auf konkrete Einzelfälle als auf eine allgemeine Praxis bezogen und von den italienischen Behörden für nach italienischem Recht unzulässig erklärt wurden.
Am 10. Juli 1981 fanden zwei Sitzungen des Comité national du commerce communautaire des vins et spiritueux, einer französischen Handelsvereinigung, statt. Nach den Protokollen dieser Sitzungen, die die Kommission dem Gerichtshof übermittelt hat, wurde in der ersten Sitzung das Problem erörtert, das sich für Frankreich aus der Einfuhr von übermäßigen Mengen italienischen Weins mit einem Alkoholgehalt von weniger als 13 % ergab., Es wurde vorgeschlagen, daß die Mitglieder bis Ende August 1980 eine Politik der Selbstbeschränkung befolgen sollten, wobei davon ausgegangen wurde, daß die französischen Behörden vor dem 15. Juli 1980 eine förmliche Garantie dafür übernehmen würden, daß die Einfuhren von italienischen Weinen, deren Alkoholgehalt weniger als 13 % betrug oder die von nicht zu der Vereinigung gehörenden Händlern eingeführt wurden, einer Viermonatsfrist unterworfen würden. Am 20. Juli 1981 verabschiedete das Comité eine Entschließung, die auf ein Treffen seines Vorsitzenden mit dem französischen Landwirtschaftsminister zurückging und in der das Comité vorschlug, die Einfuhren von italienischem Rot- und Rosewein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 13 % auf ca. 425000 hl zu beschränken; außerdem erklärte sich das Comité bereit, die Einreichung von Verzollungsanträgen im August um die Hälfte zu reduzieren. Dafür forderte das Comité die französischen Behörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Politik der Selbstbeschränkung nicht durch Händler unterlaufen würde, die nicht zu der Vereinigung gehörten.
Im August 1981 fanden in den südfranzösischen Weinbaugebieten Demonstrationen statt, bei denen es zu Sachbeschädigungen am Wein und an den Schiffen, die den Wein beförderten, kam; diese Demonstrationen richteten sich sowohl gegen das Preisniveau als auch gegen den Umfang der Einfuhren von italienischem Wein. Ab Mitte August unterwarfen die französischen Behörden alle Einfuhren von unabgefülltem Wein aus Italien systematischen önologischen Analysen (die erhebliche Zeiträume in Anspruch nahmen) und lehnten die Verzollung von italienischem Wein mit der Begründung ab, die Begleitdokumente wiesen Unregelmäßigkeiten auf, insbesondere fehle das Wort Italien auf dem Begleitdokument VA. 1. Ferner wurde beanstandet, daß der amtliche Stempel auf dem Weinbegleitdokument nicht angebracht oder nicht leserlich sei und daß zum Beispiel der Alkoholgehalt und der Name des Beförderers in dem Dokument nicht angegeben seien. So forderten die französischen Behörden die italienischen Behörden mit Fernschreiben vom 14. August 1981 auf, Angaben über den Ursprung von ca. 21167 hl Wein, die Gegenstand von 35 Vordrucken waren, zu machen. Am 25. und 27. August 1981 machten die italienischen Behörden fernschriftlich Angaben über den Wein und bestätigten seinen italienischen Ursprung. Die französischen Behörden antworteten jedoch am 27. August 1981 mit der Aufforderung, die Begleitdokumente zu übersenden. Mit Schreiben vom 26. August, 2. und 11. September 1981 ersuchten die französischen Behörden die italienischen Behörden um detaillierte Auskünfte über weitere 2237 Vordrucke, die 1068000 hl Wein betrafen, und um die Übersendung der Dokumente, die den Wein auf dem Transport von Italien begleitet hatten. Es ist klar, daß die italienischen Behörden nicht in der Lage waren, alle von ihnen erbetenen Auskünfte sofort zu erteilen. In der Zwischenzeit wurde der Wein an der Grenze festgehalten.
Die Kommission vertrat in einem Schreiben vom 7. September 1981 an die Französische Republik die Auffassung, daß das Vorgehen der französischen Behörden, das darin bestand, die Einfuhren systematisch Analysen zu unterwerfen, einen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 337/70 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, 1979, S. 1) darstelle.
Am 9. September 1981 übersandte die Kommission der Französischen Republik ein weiteres Schreiben, in dem sie zum Ausdruck brachte, daß das Vorgehen bei der Prüfung der Begleitdokumente des unabgefüllt aus Italien eingeführten Weins einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und gegen die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Verordnung Nr. 355/779 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, 1979, S. 99), bilde.
An demselben Tag beantwortete der italienische Landwirtschafsminister die Anfragen der französischen Behörden vom 26. August und 2. September 1981, drückte jedoch sein Erstaunen darüber aus, daß die Anfragen zum größten Teil Ausfuhren von unabgefülltem italienischem Wein nach Frankreich betrafen, die mehrere Monate zurücklagen, und daß der größere Teil des Weins an der Grenze festgehalten wurde, außer einer kleinen Menge, die freigegeben worden sei und für die die gestellten Fragen wohl gegenstandslos seien.
Die französische Republik antwortete mit Schreiben vom 21. und 24. September 1981 auf die Mitteilungen der Kommission vom 7. und 9. September und vertrat beide Male die Auffassung, daß die Fortführung der französischen Praxis gerechtfertigt sei. Sie führte aus, die in den Dokumenten VA. 1 enthaltenen Irrtümer oder Auslassungen seien wesentlich und ließen den begründeten Verdacht aufkommen, daß der Wein nicht den weinrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft entspreche, so daß sie berechtigt gewesen sei, die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 359/79 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen; auch hätten die italienischen Behörden auf einige der über sechs Monate zuvor gestellten Fragen nicht geantwortet. Am 2. Oktober 1981 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, daß das Vorgehen der französischen Behörden bei der Behandlung der Begleitdokumente einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstelle. Am 12. Oktober 1981 gab die Kommission im Hinblick auf die systematischen Analysen der Einfuhren eine gleichartige mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
Am 13. Oktober 1981 trafen die französischen und die italienischen Behörden in Pisa eine Vereinbarung über die Freigabe von 1068000 hl von an der Grenze festgehaltenem italienischem Wein bis zum 15. Dezember 1981. Am 20. Oktober 1981 teilte die Französische Republik der Kommission mit, sie habe beschlossen, die Einfuhren von italienischem Wein nicht mehr einer vollständigen Analyse, sondern Stichprobenkontrollen zu unterziehen, die, wie sie später mitgeteilt hat, eine von zehn Partien betrafen. An demselben Tag übersandte das Comité national du commerce communautaire des vins et spiritueux seinen Mitgliedern ein Rundschreiben, in dem es diesen mitteilte, daß die französischen Behörden beschlossen hätten, den an der Grenze festgehaltenen Wein zwischen dem 19. Oktober und dem 13. Dezember 1981 in Höhe von 120000 hl pro Woche freizugeben. Dagegen habe das Comité beschlossen, alle Einfuhren von unabgefülltem italienischem Wein vom 25. Oktober bis zum 30. November oder zum 7. Dezember, je nach Einfuhrhafen, zu verhindern. Die Französische Republik behauptet, daß insoweit zwischen ihr selbst und dem Comité keine Vereinbarung bestanden habe.
Es folgte eine Periode relativer Ruhe. Im November 1981, als Mitglieder des Comité national Einfuhren verhindern wollten, war die Menge des tatsächlich in Frankreich in den freien Verkehr gebrachten italienischen Weins in der Tat viel niedriger als zu irgendeiner anderen Zeit, für die dem Gerichtshof Statistiken vorgelegt worden sind. Danach stieg das Importvolumen an und erreichte gegen Januar 1982 das höchste Niveau seit Mai 1979. Am 2. Februar 1982 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, daß in den Kreisen der südfranzösischen Weinbauern aufgrund des Anstiegs der Einfuhren aus Italien im Januar zu unter dem Marktpreis liegenden Preisen große Unruhe herrsche. Deshalb habe die Regierung beschlossen, bei dem aus Italien eingeführten Wein Qualitätsanalysen in größerer Zahl vornehmen zu lassen. Der Gerichtshof ist jetzt darüber unterrichtet worden, daß die französischen Behörden in diesem Zeitraum ungefähr drei von vier Einfuhren von unabgefülltem italienischem Wein Analysen unterzogen. In einem zweiten Fernschreiben vom selben Tage an den Vizepräsidenten der Kommission wiesen die französischen Behörden auf die neuerlichen Gefahren gewalttätiger Demonstrationen hin und hoben noch einmal die niedrigen Preise des italienischen Weins hervor.
Vor diesem Hintergrund leitete die Kommission am 5. Februar 1982 das vorliegende Verfahren ein. Am 4. März 1982 erließ der Gerichtshof einen Beschluß im Verfahren der einstweiligen Anordnung; dieser greift natürlich nicht der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vor.
Nach Artikel 36 EWG-Vertrag ist die französische Regierung berechtigt, die Einfuhr von Weinen aus Italien im Wege önologischer Untersuchungen oder auf andere Weise zu beschränken, wenn diese Beschränkungen zum Schutz des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 35/76 (Simmenthal/Italienisches Finanzministerium, Slg. 1976, 1871 (1886)) festgestellt hat, soll Artikel 36 jedoch nicht bestimmte Sachgebiete der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vorbehalten, sondern läßt vielmehr Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs durch innerstaatliche Normen insoweit zu, als dies zur Erreichung der in diesem Artikel bezeichneten Ziele gerechtfertigt ist und weiterhin gerechtfertigt bleibt. Somit verfügen die nationalen Behörden nicht über eine uneingeschränkte Befugnis zu bestimmen, ob eine konkrete Beschränkung gerechtfertigt ist oder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellt; vielmehr legt das Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof fest, ob eine bestimmte Beschränkung gerechtfertigt werden kann oder diskriminierend ist. Der Gerichtshof hat entschieden, daß eine Beschränkung nach Artikel 36 nicht gerechtfertigt ist, wenn sie nicht für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist, insbesondere, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613 (635 f.), und Rechtssache 251/78, Denkavit, Slg. 1979, 3369 (3391)). Er hat ferner ausgeführt, daß auch solche gelegentlichen Untersuchungen eines eingeführten Erzeugnisses, die im Interesse der Gesundheit zulässig sind, mit Artikel 36 unvereinbar sein können, wenn sie sich so sehr häufen, daß sie eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen (Rechtssache 35/76, Simmenthal, a. a. O. S. 1887 f.).
Die französischen Behörden können, wie ich aufgrund des dem Gerichtshof vorgelegten Beweismaterials meine, im vorliegenden Fall nicht behaupten, im entscheidungserheblichen Zeitraum habe aufgrund der Einfuhren italienischen Weins eine allgemeine und ernstzunehmende Gefahr für die menschliche Gesundheit bestanden, und die französische Regierung war sich, wie ihr Prozeßvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, mit der italienischen Regierung darüber einig, daß die Beförderung von italienischem Wein in verschmutzten Behältern nur ausnahmsweise in den bereits erwähnten Fällen erfolgt sei.
Das Vorbringen, die in Rede stehenden Maßnahmen seien im Interesse des Schutzes und der Gesundheit der Verbraucher erlassen worden, vermag nicht zu überzeugen, wenn man bedenkt, daß statt aller Partien nur noch eine von zehn Partien analysiert wurde, ohne daß nachteilige Auswirkungen bekannt wurden. Es ist nicht dargetan worden, daß die Erhöhung der Häufigkeit der Analysen auf drei von vier Partien mit durch nicht vorschriftsmäßigen Wein verursachten Zwischenfällen in irgendeinem Zusammenhang stand. Auch ist nicht vorgetragen worden, daß die vom Gerichtshof im Verfahren der einstweiligen Anordnung angeordnete Entnahme von Proben von nicht mehr als 15 % der an der Grenze gestellten Ladungen zu Beschwerden über nicht vorschriftsmäßigen Wein geführt hat.
Darüber hinaus hat sich in der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergeben, daß in Frankreich erzeugter Wein nicht systematisch auf seine önologischen Eigenschaften hin untersucht wird, sobald er zum Transport in Fahrzeuge verladen worden ist. Es werden Stichproben bei Beförderern vorgenommen, um den Transport von Wein in verschmutzten Behältern zu verhindern; derartige Untersuchungen werden jedoch nicht in jedem einzelnen Fall vorgenommen, und das Fahrzeug, an dem eine Untersuchung vorgenommen wird, wird nicht während der Analyse der entnommenen Probe zusammen mit seiner Ladung festgehalten. Darüber hinaus werden an französischen Weinen zwar grundlegende Qualitätsprüfungen vorgenommen, jedoch proportional in viel weniger Fällen als in dem beanstandeten Zeitraum an italienischen Weinen. Daraus folgt, daß die Erzeuger italienischer Weine im Verhältnis zu ihren französischen Konkurrenten benachteiligt wurden, indem sie die Verzögerungen hinnehmen mußten, die sich aus der systematischen Untersuchung der Gesamtheit oder eines großen Teils ihrer Erzeugnisse ergaben. Der Umstand, daß im Jahr 1979 Ladungen, von denen Proben für Analysen entnommen wurden, in 14 Tagen abgefertigt werden konnten, während die Verzögerung nach Ergreifen der strittigen Maßnahmen für Wein mit einem Alkoholgehalt von weniger als 13 % vier Monate und für Wein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 13 % einen Monat betrug, spricht für sich selbst. Eine derartige Diskriminierung ist nach Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag untersagt. Der Prozentsatz der Untersuchungen steht unabhängig davon, ob alle Ladungen oder ob drei von vier Ladungen betroffen waren, außer Verhältnis zu den Maßnahmen, die erforderlich wurden, weil in einer relativ geringen Anzahl von Fällen festgestellt worden war, daß ein Behälter oder das beim Filtern angewandte Verfahren fehlerhaft war.
Die französische Regierung hat vorgetragen, sie sei berechtigt gewesen, größere Mengen von italienischem Wein festzuhalten oder zurückzuweisen, da gegen die durch das Gemeinschaftsrecht aufgestellten Anforderungen an die Dokumente verstoßen worden sei. Insbesondere beanstandet die französische Regierung, daß die Importeure auf den Vordrucken der Begleitdokumente nicht den Ursprungsmitgliedstaat des Weins angegeben hätten.
Die Form der Begleitdokumente für Weinerzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten befördert werden, ist in der Verordnung Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 (ABl. L 113, 1975, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 2617/77 der Kommission vom 28. November 1977 (ABl. L 304, 1977, S. 33) vorgeschrieben. Der in der Anlage zu der Verordnung von 1975 wiedergegebene Vordruck VA. 1 enthält eine Spalte (Nr. 11) mit der Überschrift Bezeichnung gemäß den einschlägigen Bestimmungen. Aus dieser Überschrift geht nicht ohne weiteres hervor, daß hier der Name des Ursprungsmitgliedstaats einzusetzen ist, zumal es eine weitere Spalte (Nr. 15) mit der Überschrift Weinbauzone gibt. Deshalb ist es vielleicht nicht erstaunlich, daß in sehr vielen der dem Gerichtshof vorgelegten Dokumente V.A.l der italienische Exporteur oder sein Bevollmächtigter in Spalte 11 Angaben wie Vino rosato da tavola gemacht hat. Ebenso verwundert es nicht, daß sich bei den Ausfuhren von französischem Wein nach Italien in Spalte 11 sehr oft eine etwas allgemeine Beschreibung des Weins oder der Name des Gebietes, in dem er erzeugt worden ist, findet, ohne daß das Ursprungsland genannt wird. Es ist nicht selbstverständlich, daß eine Weinbauzone Gebiete in mehr als einem Mitgliedstaat umfassen kann. Dagegen ist klar und allgemein anerkannt, daß mit den in der Überschrift der Spalte 11 genannten einschlägigen Bestimmungen diejenigen der Verordnung Nr. 355/79 gemeint sind, deren Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bestimmt, daß die Bezeichnung in den amtlichen Dokumenten (einschließlich der Begleitdokumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung) bei Tafelwein bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat den Namen des Mitgliedstaats, in dem die Trauben geerntet worden sind und in dem der Wein bereitet worden ist, enthalten muß. Somit hätte das Wort Italien in Spalte 11 des die Weinausfuhren von Italien nach Frankreich begleitenden Vordruckes VA. 1 erscheinen müssen.
Daraus folgt jedoch meines Erachtens nicht, daß die französischen Behörden berechtigt waren, sich unter den Umständen dieses Falles auf die fehlerhafte Ausfüllung der Spalte 11 zu berufen, um große Mengen von italienischem Wein an der Grenze festzuhalten. Ebenso war es angesichts der Gegebenheiten dieses Falles nicht gerechtfertigt, daß die französischen Behörden alle der Beförderung zugrundeliegenden Dokumente anforderten. Aus den dem Gerichtshof übermittelten Kopien von Vordrucken VA. 1 geht eindeutig hervor, daß der Ursprungsmitgliedstaat in dem Zeitraum unmittelbar vor den Ereignissen, die zu dem vorliegenden Rechtsstreit geführt haben, ebenso wie in früheren Jahren sehr oft nicht in Spalte 11 angegeben wurde, und zwar im Fall von Ausfuhren sowohl von Frankreich nach Italien als auch von Italien nach Frankreich, und daß diese Praxis von den Behörden in den Einfuhrhäfen beider Mitgliedstaaten geduldet wurde. Zweifellos beschränkten sich die Zollbehörden in der Praxis darauf, den Vordruck als Ganzes anzusehen und pragmatisch, wenn auch nicht in einer Art und Weise, die einer strengen Beweislast genügt, davon auszugehen, daß es sich mangels gegenteiliger Angaben um in Italien erzeugten Wein handelte, wenn der Vordruck in italienischer Sprache ausgefüllt war, den Namen eines italienischen Absenders und Beförderers enthielt, eine Weinbauzone angab, die Italien einschloß, und wenn als zuständige Stelle der italienische Landwirtschaftsminister in Rom und als Abgangszollamt das Zollamt in einer italienischen Stadt angegeben wurde (das gleiche gilt für Frankreich). Es gab nirgends einen tatsächlichen Hinweis darauf, daß irgendeine der Weinladungen nicht italienischen Ursprungs war, so daß insoweit ein begründeter Verdacht entstehen konnte.
Ein Mitgliedstat, der diesen Zustand ändern wollte, hätte sich des in der Verordnung Nr. 337/79 geregelten Verfahrens bedienen können. Artikel 65 dieser Verordnung sieht vor, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mitteilen. Nach Artikel 66 wird ein Verwaltungsausschuß für Wein eingesetzt, der für die Prüfung von Fragen zuständig ist, die ihm auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegt werden. Diese Vorschriften wurden durch die Verordnung Nr. 359/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die unmittelbare Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten beauftragten Stellen (ABl. L 54, 1979, S. 36) ergänzt. Nach Artikel 8 dieser Verordnung treten Vertreter der Mitgliedstaaten regelmäßig im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Wein zusammen, um alle im Zusammenhang mit der einheitlichen Überwachung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor auftretenden Probleme zu erörtern. Zweck dieses Verfahrens ist es, die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor sicherzustellen und dadurch solche Handelsverzerrungen zu verhindern, wie es die vorhersehbare Folge der Aktionen der französischen Behörden war.
Einfacher ausgedrückt, wenn die französischen Zollbehörden diese, wie es scheint, langjährige Praxis ändern wollten, hätten sie den italienischen Behörden mitteilen müssen, daß sie nach einem für die Unterrichtung der Exporteure ausreichenden Zeitraum auf der strikten Befolgung der Bestimmungen der Verordnungen bestehen würden und daß andernfalls Sendungen von unabgefülltem Wein in Frankreich nicht zum freien Verkehr zugelassen würden.
Ferner ist verständlich, warum die Spalte 13 nicht ausgefüllt wurde, auch wenn das Vorbringen der italienischen Behörden, daß, wenn der vorhandene Alkoholgehalt (Spalte 12) angegeben werde, der gesamte Alkoholgehalt (Spalte 13) für trockene Weine derselbe sei, so daß es überflüssig sei, Spalte 13 auszufüllen, eindeutig falsch ist. Desgleichen besteht, auch wenn die Kopie ebenso wie das Original den amtlichen Stempel tragen sollte, wirklich kein Grund für einen Verdacht, wenn die italienischen Behörden kurz bestätigen können, daß das Original ordnungsgemäß abgestempelt ist.
Die von den französischen an die italienischen Behörden gerichteten Ersuchen um Auskunft über in Frankreich eintreffende Weinladungen können meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht durch den Hinweis auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 359/79 oder auf die Verordnung Nr. 1714/81 der Kommission vom 26. Juni 1981 (ABl. L 170, 1981, S. 28) gerechtfertigt werden. Die erste Verordnung sieht in bestimmten Fällen eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vor, insbesondere falls begründeter Verdacht besteht, daß dieses Erzeugnis nicht den Vorschriften auf dem Weinsektor entspricht oder wenn Dokumente oder Eintragungen in Register Anlaß zu Zweifeln geben. Die zweite Verordnung sieht insbesondere vor, daß der Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden auf dem schnellsten Wege erfolgen soll, um Betrugsfälle bestrafen und Verstöße verhüten und aufdecken zu können. Auf diese beiden Verordnungen beriefen sich die französischen Behörden in einem Fernschreiben vom 14. August 1981, in dem sie die italienischen Behörden aufforderten, ihnen alle zur Bestimmung des Ursprungs des am Tag zuvor mit vier Schiffen in Séte eingetroffenen Weins erforderlichen Angaben zu machen. Weder in diesem Fernschreiben noch in irgendeiner vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärung findet sich ein Hinweis darauf, daß ein begründeter Verdacht bestand, daß das Erzeugnis nicht den Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor entsprach oder daß die Begleitdokumente Anlaß zu Zweifeln gaben oder daß der Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften oder eines Betrugs vorlag. In dem Fernschreiben wird nicht festgestellt, daß der Exporteur die Spalte 11 des Vordrucks VA. 1 nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hätte; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dieses Versäumnis meines Erachtens unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles einschließlich des Umstands, daß die französischen und die italienischen Behörden die gleichen Versäumnisse in der Vergangenheit geduldet hatten, nicht den Schluß rechtfertigen, daß die Dokumente oder Eintragungen Anlaß zu Zweifeln gaben.
Ein Mitgliedstaat, der sich des durch die Verordnung Nr. 359/79 geschaffenen Verfahrens bedienen möchte, ist meines Erachtens verpflichtet, mit angemessener Geschwindigkeit zu handeln. Er ist nicht berechtigt, Wein am Einfuhrhafen für längere Zeit festzuhalten, bevor er gemäß Artikel 3 dieser Verordnung Erkundigungen einzieht. Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, daß sich die den italienischen Behörden von den französischen Behörden im August und September 1981 übersandten Bitten um Überprüfung von mehr als 2200 Vordrucken V.A. 1 auf Wein bezogen, der bereits mehrere Monate zuvor in französischen Häfen eingetroffen war. Ein Teil davon war offenbar im Januar, andere Ladungen waren im Mai, Juni und Juli angekommen. Der Vertreter der französischen Regierung hat vorgetragen, daß einige von diesen Auskunftsersuchen, obwohl sie nachträglich ausgesprochen worden seien, sich möglicherweise auf Weinladungen bezogen hätten, die zumindest teilweise bereits vom französischen Zoll abgefertigt gewesen seien. Dennoch ist klar, daß es auch Fälle gegeben hat, in denen der Wein längere Zeit im Hafen festgehalten wurde, bevor irgendein Auskunftsersuchen ausgesprochen wurde. Der Vertreter der französischen Regierung hat dies nicht ernsthaft bestritten. Die Antworten der italienischen Behörden auf die Fragen des Gerichtshofes bestätigen dies. Ferner kann den italienischen Behörden der Umstand, daß sie in einigen Fällen verspätet antworteten, angesichts der sehr großen Anzahl der ihnen übersandten Bitten um Auskunft über Ladungen von unabgefülltem Wein kaum zur Last gelegt werden.
Desgleichen sind die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats verpflichtet, die Zollabfertigung des Weins unverzüglich vorzunehmen, sobald die Nachprüfung der Dokumente ergeben hat, daß diese in Ordnung sind. In der vorliegenden Rechtssache hat es jedoch Fälle gegeben, in denen der Wein nicht abgefertigt wurde, als dies festgestellt worden war. So baten die französischen Behörden zum Beispiel mit Fernschreiben vom 20. August 1981 um spezielle Auskünfte über bestimmte Weinladungen. Die italienischen Behörden erteilten diese Auskünfte mit Fernschreiben vom 25. und 27. August. Der in Rede stehende Wein wurde jedoch erst im Oktober, nach der Vereinbarung von Pisa, freigegeben.
Abschließend ist hervorzuheben, daß Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 359/79, die die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden bei der Überwachung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen Vorschriften auf dem Weinsektor enthält, Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung Nr. 337/79 ist, der den Rat ermächtigt, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um eine einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften ... zu gewährleisten. Somit sollen die in der Verordnung Nr. 359/79 enthaltenen Vorschriften diesem speziellen Zweck dienen, nicht aber dazu, die eingeführten Weinmengen zu kontrollieren, selbst wenn ein Mitgliedstaat meint, diese Mengen seien zu hoch. Bei realistischer Betrachtung kann nicht übersehen werden, daß die von den französischen Zollbehörden im August, September und Oktober 1981 abgefertigten Mengen unabgefüllt beförderten italienischen Weins denjenigen entsprachen, die das Comité national in seiner Entschließung vom 20. Juli 1981 vorgeschlagen hatte. Wie der Prozeßbevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, entsprachen die in diesen Monaten abgefertigten Mengen mehr oder weniger dem vorhandenen Rückstand. Auch kann nicht ignoriert werden, daß die französische Regierung in ihrem an die Kommission gerichteten Fernschreiben vom 2. Februar 1982 darauf hinwies, daß die Maßnahmen, die sie kurz zuvor ergriffen hatte, infolge der Unruhe ergangen waren, die aufgrund des starken Anstiegs der Weinimporte aus Italien im Januar in Südfrankreich herrschte. Diese Maßnahmen hatten nach den von der französisehen Regierung angegebenen Zahlen die Wirkung, daß die Mengen des von den französischen Zollbehörden abgefertigten italienischen Weins erneut auf ungefähr das vom Comité national vorgeschlagene Niveau herabgesetzt wurden. Obwohl ich einräumen würde, daß es in der ersten Hälfte des Jahres 1981 triftige Gründe gab, die Behälter einiger weniger Ladungen zu untersuchen, und obwohl die Exporteure sich nicht streng an die Vorschriften hielten, haben die französischen Behörden deshalb meines Erachtens nicht überzeugend dargetan, daß diese Gründe die von ihnen ergriffenen Maßnahmen rechtfertigten; auch meine ich trotz der verspäteten Beantwortung einiger Auskunftsersuchen nicht, daß man den italienischen Behörden mangelnde Zusammenarbeit vorwerfen kann oder daß ein wirklicher Beweis für betrügerische Handlungen oder der Verdacht bestand, daß der Wein nicht die Qualität oder den Ursprung hatte, die er haben sollte. Aus der Koinzidenz zwischen den Problemen der französischen Behörden mit den südfranzösischen Weinbauern und unter anderem der Formulierung der Fernschreiben vom 2. Februar 1982 scheint sich für mich der unabweisliche Schluß zu ergeben, daß die französischen Behörden — wenn auch verständlicherweise — bedeutende Mengen italienischen Weins verzögerten oder festhielten, um mit diesen Problemen fertig zu werden. Die Maßnahmen, die sie ergriffen, waren unter dem Gesichtspunkt des EWG-Vertrags unverhältnismäßig und stellten einen Verstoß gegen Artikel 30 dar.
Die Schwierigkeiten, denen sich die Weinbauern in Südfrankreich in einer wirtschaftlichen Lage wie der, die in den ersten Monaten des Jahres 1981 und im Januar 1982 herrschte, gegenübersahen, müssen anerkannt werden; die Lösung dieser Probleme muß jedoch, wie die französische Regierung in ihrem Fernschreiben an den Vizepräsidenten der Kommission vom 2. Februar 1982 selbst eingeräumt hat, auf Gemeinschaftsebene gefunden werden, da es eine gemeinsame Marktorganisation für Wein gibt.
Aus diesen Gründen meine ich, daß die Kommission Anspruch auf die beantragte Feststellung hat und daß die Verfahrenskosten der französischen Regierung aufzuerlegen sind.