Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1983 – C-42/82

ECLI:EU:C:1983:88

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 42/82,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Claude Séché als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Klägerin,

und

Italienische Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Arnaldo Squillante, Leiter des Servizio del Contenzioso Diplomatico, Trattati e Affari Legislativi, und Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,

Streithelferin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Noël Museux, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Französische Botschaft,

Beklagte,

wegen Behinderungen der Einfuhr italienischen Weins nach Frankreich,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, A. O'Keeffe und U. Everling, der Richter Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

1. Die hauptsächlichen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften

Die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) enthält Preisvorschriften, Vorschriften über die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung der Anpflanzungen sowie Bestimmungen für önologische Verfahren und das Inverkehrbringen der Weine. Nach Artikel 64 müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor zu gewährleisten.

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) lautet wie folgt:

Bei Tafelwein muß die Bezeichnung in den amtlichen Dokumenten folgende Angaben enthalten:

a) die Angabe Tafelwein;

b) die Angabe, ob es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein handelt;

c) i)bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr: den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet worden sind und in dem der Wein bereitet worden ist, jedoch nur dann, wenn beide Maßnahmen im gleichen Mitgliedstaat stattgefunden haben,ii)bei Tafelwein, der aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hervorgegangen ist: die Angabe Wein aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,iii)bei Tafelwein, der nicht in demselben Mitgliedstaat bereitet wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet worden sind: die Angabe EWG.

Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:

Die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, dürfen in der Gemeinschaft weder zum Verkauf vorrätig gehalten noch in den Verkehr gebracht noch ausgeführt werden.

Absatz 2 lautet wie folgt:

Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.

Artikel 3 der Verordnung Nr. 359/79 des Rates vom 5.Februar 1979 über die unmittelbare Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten mit der Überwachung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften auf dem Weinsektor beauftragten Stellen (ABl. L 54, S. 136) bestimmt:

Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen geographischem Gebiet sich eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Erzeugnisse befindet,

a) bittet die zuständige Stelle eines oder mehrerer Mitgliedstaaten um alle zweckdienlichen Auskünfte über die in Artikel 2 Absatz 2 erster bis dritter Gedankenstrich vorgesehenen Einzelheiten, falls begründeter Verdacht besteht, daß dieses Erzeugnis den Vorschriften auf dem Weinsektor nicht entspricht.

Die zuständige Stelle, an die die Bitte um Auskünfte gerichtet worden ist, führt eine eingehende Prüfung der Verdachtsmomente durch, auf die sie hingewiesen worden ist, und übermittelt der zuständigen Stelle, die um Auskünfte gebeten hat, alle Auskünfte, Dokumente und beweiskräftigen Unterlagen, die der Klärung der betreffenden Frage dienlich sein können;

b) kann, falls begründeter Verdacht besteht, daß dieses Erzeugnis nicht den Vorschriften auf dem Weinsektor entspricht, die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, aus dessen geographischem Gebiet dieses Erzeugnis stammt und, wenn es dort nicht seinen Ursprung hat, die des Ursprungsmitgliedstaats bitten,

einen qualifizierten Sachverständigen zu benennen und ihn an der Kontrolle teilnehmen zu lassen;

sich an abgestimmten, raschen Prüfungen einer oder mehrerer Partien des Erzeugnisses zu beteiligen.

Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung lautet wir folgt:

Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen geographischem Gebiet sich eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Erzeugnisse befindet, bittet

a) die zuständige Stelle desjenigen Mitgliedstaats, aus dessen geographischem Gebiet dieses Erzeugnis stammt, und, wenn es dort nicht seinen Ursprung hat, die des Ursprungsmitgliedstaats, im Zweifelsfall die gemäß Artikel 53 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgeschriebenen Dokumente und Eintragungen zu überprüfen;

b) ein in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich genanntes Laboratorium in dem geographischen Gebiet des Mitgliedstaats, aus dem dieses Erzeugnis stammt, oder wenn dieses Erzeugnis nicht dort seinen Ursprung hat, in dem Hoheitsgebiet des Ursprungsmitgliedstaats, bei begründetem Verdacht auf Betrug eine analytische und organoleptische Prüfung einer ihr übersandten Probe des Erzeugnisses durchzuführen, sofern sie dies für erforderlich erachtet.

Nach der Verordnung Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABl. L 113, S. 1) ist bei jeder Beförderung von Wein innerhalb der Gemeinschaft ein Begleitdokument auf einem Vordruck auszustellen, der den Mustern im Anhang zu dieser Verordnung entspricht und für Erzeugnisse aus der Gemeinschaft, ausgenommen Qualitätsweine aus bestimmten Gebieten und Brennweine, als V.A. 1 bezeichnet wird. Das Muster für den Vordruck V.A. 1 enthält insbesondere die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die das Dokument ausstellt, die Bezeichnung des Absenders, des Empfängers, des Beförderers und des Beförderungsmittels sowie eine Beschreibung der beförderten Erzeugnisse einschließlich ihrer Bezeichnung gemäß den einschlägigen Bestimmungen, des vorhandenen Alkoholgehalts, des gesamten Alkoholgehalts und der Weinbauzone. Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt:

Wird festgestellt, daß sich Erzeugnisse ohne vorgeschriebenes Begleitdokument oder mit nicht ordnungsgemäßem Dokument im Verkehr befinden, so ergreift die zuständige Stelle oder jede andere ermächtigte Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Feststellung getroffen wird, die erforderlichen Maßnahmen, um die Ordnungswidrigkeit dieser Beförderung zu beheben und den Verstoß gegebenenfalls zu ahnden.

2. Vorgeschichte der streitigen Maßnahmen

a) Zwischen April 1980 und Juli 1981 übersandten die französischen Stellen den italienischen Stellen mehrere Mitteilungen über Ordnungswidrigkeiten oder Rechtsverstöße, die sie bei Beförderungen von italienischem Wein festgestellt hatten.

So sei in zwei Fällen in Schiffsbehältern nach Frankreich beförderter Wein durch Kohlenwasserstoff bzw. Kerosin verunreinigt gewesen. Diese Verunreinigung habe in einem Fall darauf beruht, daß der Umbau eines früheren Erdöltransporters nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei; in einem anderen Fall sei eine italienische Firma in den Verdacht geraten, in Lastwagentanks abwechselnd Wein und Zusatzstoffe für Kfz-Schmiermittel befördert zu haben. Die Mitteilungen betrafen ferner u. a. Unregelmäßigkeiten, die in den zwei Weinsendungen begleitenden Dokumenten VA. 1 festgestellt worden waren, sowie ein Ersuchen um Unterrichtung über die italienischen Rechtsvorschriften über das Filtern der Weine unter Verwendung von Asbest.

Die Frage, ob die italienischen Stellen auf diese Mitteilungen angemessen und rechtzeitig reagiert haben, ist zwischen den Parteien streitig.

b) Anfang August 1981 fanden bei den Weinbauern in Südfrankreich Demonstrationen gegen die Situation auf dem Weinmarkt, insbesondere gegen das Preisniveau und den Umfang der Weinimporte, statt. Dabei kam es zu Gewaltakten gegen italienischen Wein und gegen Schiffe, die italienischen Wein beförderten.

3. Die im August 1981 getroffenen Maßnahmen

a) Gegen Mitte August begannen die französischen Stellen, die Zollabfertigung bedeutender Mengen von aus Italien eingeführten Weinen abzulehnen, wobei sie sich auf Ordnungswidrigkeiten in den diese begleitenden Dokumenten VA. 1, insbesondere auf das Fehlen der Angaben Italien in diesen Dokumenten, beriefen.

Am 14. August 1981 forderten sie die italienischen Stellen per Fernschreiben auf, ihnen alle zur Bestimmung des Ursprungs des am Tag vorher mit verschiedenen Schiffen in Sète eingetroffenen Weins erforderlichen Angaben zu machen. Sie waren nämlich der Meinung, daß die 35 Dokumente V.A. 1, die die in Rede stehenden 21167 hl Wein begleiten, nicht den Vorschriften entsprächen und insbesondere keine Angabe des Ursprungslandes enthielten. Der französische Landwirtschaftsminister unterrichtete die Kommission mit Fernschreiben vom gleichen Tag über diese Fälle der fehlenden Angabe des Ursprungslandes und fügte hinzu, seiner Auffassung nach könnten diese Weine gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr. 355/79 nur der Destillation oder der Essigherstellung oder anderen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen industriellen Zwecken zugeführt werden.

Die italienischen Stellen machten mit Fernschreiben vom 25. und 27. August 1981 ergänzende Angaben zu den Dokumenten V.A. 1 und bestätigten, daß der in Rede stehende Wein in Italien hergestellt war. Daraufhin forderten die französischen Stellen sie mit Fernschreiben vom 27. August 1981 auf, ihnen die Dokumente zu übersenden, die die Ware bei den vorhergesehenen Beförderungen in Italien von ihrem Herstellungsort zu den Lagern, vqn denen aus sie nach Frankreich gesandt worden war, begleitet hatten.

Mit Schreiben vom 26. August, 2. und 11. September 1981 forderten die französischen Stellen die italienischen Stellen auf, weitere gründliche Ermittlungen anzustellen, da in 91772 und 1374 Dokumente V.A. 1, die eine Gesamtmenge von 1068000 hl Wein begleiteten Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, und forderten die italienischen Stellen noch einmal nachdrücklich auf, die Dokumente zu übersenden, die den Wein bei seinem Transport in Italien begleitet hatten.

Mit Schreiben vom 9. Séptember 1981 an den Generaldirektor für Zölle und indirekte Steuern in Paris brachte der italienische Landwirtschaftsminister sein Erstaunen darüber zum Ausdruck, daß die Dokumente V.A. 1, um deren Überprüfung ersucht worden war, zum großen Teil Vorgänge betrafen, die mehrere Monate zurücklagen, und daß der Wein längere Zeit vom Zoll zurückgehalten worden war. Dieses Schreiben enthält ferner Antworten auf die Überprüfungsersuchen der französischen Stellen vom 26. August und 2. September.

b) Ebenfalls im August 1981 begannen die französischen Stellen, alle aus Italien eingeführten Ladungen von nicht abgefülltem Wein systematisch Analysen zu unterwerfen.

c) Infolge all dieser Maßnahmen wurden bedeutende Mengen von italienischem Wein an verschiedenen französischen Grenzstellen festgehalten. Nach Angaben der französischen Regierung wurden am 31. August 1000 hl, am 11. September 2800 hl, am 17. September 14600 hl und bis zum 6. Oktober 179000 hl abgefertigt; die übrigen seit Mitte August gestellten Weinmengen blieben an der Grenze blockiert.

4. Die Einleitung der Vertragsverletzungsverfahren

Die Kommission leitete aufgrund dieser Schwierigkeiten zwei Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein.

a) Das Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Kontrolle der Begleitdokumente

Die Kommission bezeichnete es in ihrem Schreiben vom 9. September 1981 zum einen als Vertragsverletzung, daß die französischen Behörden bei fehlender Angabe des Ursprungsstaats Artikel 46 der Verordnung Nr. 355/79 anwendeten. Nach Ansicht der Kommission stellt das Fehlen der Angabe des Ursprungsstaats im Begleitdokument einen Formmangel dar; die französischen Behörden seien gehalten, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ordnungswidrigkeit dieser Beförderungen zu beheben. Bescheinigten die italienischen Stellen den italienischen Ursprung des betreffenden Weins, gebe es keinen Grund mehr für die Verzögerung der Zollabfertigung des Weins.

Mit Schreiben vom 24. September 1981 richtete die Ständige Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften eine Note an die Kommission, in der sie ausführte, der betreffende Wein sei mit unvollständigen Begleitdokumenten V.A. 1 nach Frankreich gelangt; die Dokumente hätten nicht die Ursprungsangabe Wein aus Italien enthalten, häufig habe die Angabe des Alkoholgehalts des Weins gefehlt, und die Dokumente seien hinsichtlich der Begleitnummern und der Abgangszeitpunkte nicht ordnungsgemäß gewesen. Die italienischen Behörden seien daher um alle Auskünfte ersucht worden, durch die die Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung hätte erleichtert werden können. In zahlreichen Fällen seien die festgestellten Mängel jedoch materieller Art und lösten einen begründeten Verdacht im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 359/79 des Rates aus.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1981 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung. Sie machte geltend, die Französische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den weinrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es unterlassen habe, zügig das Verfahren zur Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung einer Anzahl von Partien einzuleiten, daß sie in zahlreichen Fällen die Behebung der Ordnungswidrigkeit von der Übermittlung der Dokumente und Unterlagen abhängig gemacht habe, auf die die italienischen Behörden ihre Bescheinigungen gestützt hätten, und daß sie die Zollabfertigung sogar in den Fällen verzögert habe, in denen die Ordnungswidrigkeit behoben worden sei.

b) Das Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Analysen

Eine Vertragsverletzung sah die Kommission in ihrem Schreiben vom 7. September 1981 ferner darin, daß die Amtshandlungen der Zollabfertigung italienischen Weins einen beträchtlichen Zeitraum in Anspruch nähmen, der zwischen einem Monat für Weine mit einem Alkoholgehalt von 13 % und mehr und bis zu vier Monaten für die Weine mit einem unter 13 % liegenden Alkoholgehalt betrage und die zur Vornahme der verlangten materiellen Handlungen erforderliche Zeit erheblich überschreite; dies beruhe darauf, daß die französischen Behörden eine systematische Qualitätsanalyse aller italienischen Weine vor ihrer Zollabfertigung vornähmen. Die genannten Verzögerungen ergäben sich namentlich aus einer Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums, die ergangen sei, um die Importeure zu bestrafen, die nicht die unter Führung des Comité national du commerce communautaire des vins et spiritueux (Nationaler Ausschuß für den Gemeinschaftshandel mit Wein und alkoholhaltigen Getränken) vereinbarte Selbstdisziplin im Hinblick auf die Einfuhr italienischen Weins mit einem Alkoholgehalt von weniger als 13 % übten.

Mit einer der Kommission am 2. Oktober 1981 überreichten Note vom 21. September 1981 versicherten die französischen Behörden, eine systematische Kontrolle aller eingeführten Weine sei gerechtfertigt. Diese notwendigen Kontrollen brächten eine gewisse Verlängerung der Zollabfertigungsfristen mit sich. Für die Beibehaltung dieser Praxis sprächen die Aufdeckung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten und der zeitliche Rückstand der italienischen Behörden bei der gegenseitigen Zusammenarbeit bei Rechtsverstößen. Zu diesem Zweck verwies die französische Regierung auf die Unregelmäßigkeiten, die in den Monaten März bis Juli 1981 bei aus Italien stammendem Wein festgestellt worden seien.

Auf dieses Schreiben hin richtete die Kommission am 12. Oktober 1981 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung, in der sie die Ansicht vertrat, daß weder die von der französischen Regierung angeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften noch die Aufdeckung einer Anzahl von Unregelmäßigkeiten eine solch schwerwiegende Behinderung des freien Warenverkehrs wie systematisch durchgeführte Qualitätsanalysen aller eingeführten Weine rechtfertigten. Es stelle eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung und eine Verletzung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 337/79 des Rates dar, wenn im Anschluß an eine Entscheidung, mit der die Beachtung der von Importeuren getroffenen Maßnahmen der Selbstdisziplin gesichert werden solle, für die Amtshandlungen der Zollabfertigung italienischen Tafelweins ein Zeitraum in Anspruch genommen werde, der die zur Vornahme der zulässigen materiellen Handlungen erforderliche Zeiten beträchtlich überschreite, und die Zollabfertigung von einer systematischen Analyse abhängig gemacht werde.

5. Die Ereignisse im Anschluß an die mit Gründen versebene Stellungnahme

a) Mit einer Note vom 16. Oktober 1981 teilte die französische Regierung der Kommission mit, der Sachverhalt, der der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 2. Oktober zugrunde liege, habe sich, was die Kontrolle der Begleitdokumente betreffe, verändert. Ein französisch-italienisches Treffen, das am 13. Oktober 1981 in Pisa stattgefunden habe, habe zu einer Vereinbarung geführt, nach der die an der Grenze festgehaltenen Weine nach und nach freigegeben werden sollten; die Abfertigungen sollten spätestens am 15. Dezember 1981 beendet werden. Die beiden Regierungen hätten sich ferner darauf geeinigt, die Kommission zu ersuchen, diese Freigabe durch Gemeinschaftsbeihilfen für Lagerverträge zu begleiten und eng mit ihnen zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß es zu ähnlichen Streitigkeiten über den Wein komme wie im Sommer 1981.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1981 ersuchte die Kommission die französische Regierung um Auskunft darüber, ob die betreffende Vereinbarung darüber hinaus noch weitere Bestandteile enthalte. In ihrem Schreiben vom 10. Dezember 1981 erinnerte die Kommission die französische Regierung daran, daß diese Frage nicht beantwortet worden sei, und ersuchte um die vollständige Übermittlung der betreffenden französisch-italienischen Vereinbarung.

Die französische Regierung antwortete mit Schreiben vom 5. Januar 1982, bei den der Kommission am 16. Oktober 1981 übermittelten Angaben über die Ergebnisse der französisch-italienischen Gespräche vom 13. Oktober 1981 handele es sich um den vollständigen Inhalt dieser Vereinbarung. Der Wein, dessen Freigabe in Erwartung der Antwort der italienischen Behörden bezüglich der unvollständigen Dokumente V.A 1 ausgesetzt worden sei und dessen Menge 1068000 hl betrage, sei nach und nach und bis zum 15. Dezember 1981 vollständig freigegeben worden.

b) Ferner teilte die französische Regierung der Kommission in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 12. Oktober 1981 mit Schreiben vom 20. Oktober 1981 mit, sie habe beschlossen, die eingeführten Weine nur noch einer Stichprobenkontrolle zu unterziehen, deren Modalitäten keinen diskriminierenden Charakter hätten; sie sehe sich daher in der Lage, die Zollabfertigungsfristen spürbar abzukürzen.

Am 30. Oktober 1981 ersuchte die Kommission die französische Regierung, ihr die neuen Modalitäten der zu Analysezwecken durchgeführten Kontrollen mitzuteilen und zu versichern, daß die Zollabfertigung nunmehr ohne Verzögerung erfolge und nicht mit Maßnahmen zur Gewährleistung der Selbstdisziplin der Importeure einhergehe.

Mit Fernschreiben vom 10. November 1981 antwortete die französische Regierung, die Kontrollen würden nunmehr in Form von Stichproben, und zwar bei einer von etwa zehn Einfuhren, vorgenommen; dies entspreche im großen und ganzen dem Prozentsatz der gewöhnlich bei der Einfuhr von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen. Die Kontrollen erfolgten nach Modalitäten, die sich in der Ausarbeitung befänden und auf sämtliche Einfuhren ab Mitte Dezember angewandt würden. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolge die Zollabfertigung des festliegenden Weins gemäß einer französisch-italienischen Vereinbarung vom 13. Oktober 1981. Zu der Selbstdisziplin der Importeure erklärte die französische Regierung, derartige im interprofessionellen Rahmen der Weinwirtschaft geschlossene Vereinbarungen könnten sie in keiner Weise binden.

Die Kommission ersuchte die französische Regierung mit Schreiben vom 10. Dezember 1981 unter anderem, ihr mitzuteilen, ob von den französischen Berufskreisen gegenwärtig Selbstbeschränkungsmaßnahmen angewandt würden.

Die Ständige Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften antwortete mit Schreiben vom 5. Januar 1982, die französische Regierung sei nicht in der Lage, der Kommission über möglicherweise bestehende Vereinbarungen über Selbstdisziplin genaue Auskünfte zu geben, da das Comité national du commerce communautaire des vins et spiritueux die staatlichen Stellen nicht über eine Verlängerung der früher getroffenen Vereinbarungen unterrichtet habe.

c) Während des Zeitraums nach Abschluß der Vereinbarung vom 13. Oktober 1981 bis Ende 1981 verringerten sich die Einfuhren von an der französischen Grenze gestelltem Wein aus Italien aus ungeklärten Gründen. Diese Einfuhren betrugen nach den von der französischen Regierung beigebrachten Zahlen insgesamt 539000 hl im November und Dezember 1981 und nach den von der Kommission vorgelegten Zahlen 153000 hl zwischen Anfang November und dem 17. Dezember sowie 259000 hl zwischen dem 18. und 31. Dezember 1981.

6. Die neuen Schwierigkeiten seit Beginn des Jahres 1982

Im Januar 1982 stieg das Volumen der Weineinfuhren aus Italien erneut auf über 700000 hl an.

In demselben Monat kam es in Südfrankreich zu mehreren Zwischenfällen und gewalttätigen Demonstrationen gegen die Einfuhr italienischen Weins, in deren Verlauf Weinbauern Sachbeschädigungen an mit Wein beladenen Lastkraftwagen bei deren Einfahrt nach Frankreich begingen.

Ende Januar verstärkten die französischen Behörden erneut die Kontrollen der Weinimporte aus Italien. Zum einen erhöhten sie die Häufigkeit der Analysen, die sie an den an der Grenze gestellten Weinladungen vornahmen, und kontrollierten schließlich drei von vier Ladungen. Zum anderen richteten sie erneut Überprüfungsersuchen wegen Ordnungswidrigkeit der Begleitdokumente V.A. 1 an die italienischen Stellen. Diese Kontrollen hatten eine beträchtliche Verzögerung der Verzollung der aus Italien eingeführten Weine zur Folge.

Wie sich aus Mitteilungen und Fernschreiben französischer Regierungsstellen an die Kommission ergibt, war die französische Regierung über diese Zwischenfälle auf dem Weinsektor besorgt und wünschte eine Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des betreffenden Marktes. Ein Fernschreiben vom 2. Februar 1982 enthält folgende Passage:

In den Kreisen der südfranzösischen Weinbauern herrscht aufgrund des starken Anstiegs der Weinimporte aus Italien im Januar 1982 zu deutlich unter dem Marktpreis liegenden Preisen große Unruhe. Deshalb hat die Regierung bereits am 30. Januar die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um durch die zuständigen Verwaltungsdienststellen vor der Verzollung häufigere Qualitätsanalysen vornehmen zu lassen. Im Gegensatz zu den Meldungen mancher Presseorgane wurden die Einfuhren nicht angehalten, sondern verlangsamt, um wieder zu einem normalen Monatsrhythmus zu kommen.

II — Verfahren und Anträge

1. Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 4. Februar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Französische Republik erhoben.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß die Französische Republik dadurch,

daß sie für die Amtshandlungen der Zollabfertigung von italienischem Tafelwein einen Zeitraum in Anspruch nimmt, der die zur Vornahme der zulässigen materiellen Handlungen erforderliche Zeit beträchtlich überschreitet, und die Zollabfertigung von einer systematischen Analyse abhängig macht,

daß sie es unterlassen hat, zügig das Verfahren zur Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderungen einer Anzahl von Partien itlaienischen Weins einzuleiten, nachdem die Begleitdokumente an ihren Grenzübergängen zur Zollabfertigung vorgelegt worden sind,

daß sie in zahlreichen Fällen die Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung des an den Grenzübergängen angehaltenen italienischen Weins von der Übermittlung der Dokumente und Unterlagen abhängig gemacht hat, auf die die italienischen Behörden ihre Bescheinigungen stützten, und

daß sie die Zollabfertigung sogar in den Fällen verzögert hat, in denen die Ordnungswidrigkeit behoben war,

gegen ihre Verpflichtungen aus den weinrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

2. Mit am 18. Februar 1982 eingereichtem Schriftsatz hat die Regierung der Italienischen Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Dem Antrag ist mit Beschluß vom 18. Februar 1982 stattgegeben worden.

Die Italienische Republik beantragt,

den Anträgen der Kommission stattzugeben,

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

3. Die Französische Republik beantragt,

die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abzuweisen,

der Kommission und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

4. Mit am 5. Februar eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragt.

Der Gerichtshof hat am 4. März 1982 im Verfahren der einstweiligen Anordnung folgenden Beschluß erlassen:

1. Bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache hat die Französische Republik folgende Beschränkungen hinsichtlich der Abwicklung der Abfertigung von aus Italien nach Frankreich eingeführtem Wein zum freien Verkehr zu beachten :

a) Die Häufigkeit der Analysen vor der Abfertigung der betroffenen Warenpartien zum freien Verkehr darf — von Sonderfällen abgesehen, in denen besondere Anhaltspunkte den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens begründen — fünfzehn Prozent der an der Grenze gestellten Warenpartien nicht überschreiten.

b) Die Dauer de Analysen, die vor Abfertigung der betroffenen Warenpartien zum freien Verkehr durchgeführt werden, darf 21 Tage, von der Stellung der Warenpartien, und der Vorlage der Dokumente an der Grenze an gerechnet, nicht überschreiten, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigten ausnahmsweise spezifische Analysen.

c) Die Abfertigung von Weinpartien zum freien Verkehr darf nur dann mit der Begründung verweigert werden, die Begleitpapiere seien nicht ordnungsgemäß, wenn es sich dabei um wesentliche Mängel handelt.

d) Stellen die französischen Behörden wesentliche Mängel fest, so müssen sie die italienischen Behörden unverzüglich davon unterrichten und ihnen gleichzeitig die erforderlichen Unterlagen übersenden. Haben die italienischen Behörden die Ordnungswidrigkeit des Begleitdokuments einer Sendung behoben, ist die betreffende Warenpartie unverzüglich zum freien Verkehr abzufertigen.

2. Wird für eine 50000 hl überschreitende Menge von Wein aus Italien die Abfertigung zum freien Verkehr länger als 21 Tage wegen der Vornahme von Analysen oder wegen Mängeln der Begleitdokumente verweigert, haben die französischen Behörden der Kommission unverzüglich die Gründe für diese Weigerung mitzuteilen.

3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

5. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien sind jedoch ersucht worden, schriftlich vor der Sitzung bestimmte Fragen zu beantworten.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

1. Die Klagebegründung

Die Kommission vertritt die Auffassung, die Ereignisse, die nach der Verwendung der beiden mit Gründen versehenen Stellungnahmen eingetreten seien, zeigten, daß die französische Regierung diesen Stellungnahmen nicht nachgekommen sei. Die zwischen den französischen und den italienischen Behörden am 13. Oktober 1981 vereinbarte zeitliche Staffelung der Zollabfertigung von Wein, der bis zum 15. August 1981 an der Grenze gestellt worden sei, bis zum 15. Dezember 1981 stelle ein Handelshemmnis im Sinne der mit Gründen versehenen Stellungnahme dar. Die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats könne nicht von einer mit einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarung abhängen. Die Kommission habe an der Aushandlung dieser Vereinbarung nicht teilgenommen. Im November und Dezember 1981 sei kein italienischer Wein nach Frankreich ausgeführt worden. Die französische Regierung habe ihr auch nicht die neuen Modalitäten der Stichprobenkontrolle mitgeteilt, durch die die systematischen Kontrollen ersetzt werden sollten, welche im übrigen weiter vorgenommen würden. Entgegen den Ankündigungen der französischen Regierung habe am 30. Januar 1982 eine bedeutende Menge italienischen Weins an der französischen Grenze festgelegen. Die staatlichen Maßnahmen, durch die der Wein an der Grenze festgehalten oder seine Verzollung verzögert worden sei, seien ergänzend zu Vereinbarungen ergriffen worden, in denen die Wirtschaftsteilnehmer sich über Selbstbeschränkungen bei den Einfuhren geeinigt hätten.

Zu diesen Vereinbarungen hat die Kommission als Anlage zu ihrer Klageschrift verschiedene Rundschreiben des Comité national du commerce comunautaire des vins et spiritueux vorgelegt, in denen von Verpflichtungen zu quantitativer und qualitativer Selbstdisziplin die Rede ist, die von diesem Comité seit sechs Jahren als Gegenleistung für die von den staatlichen Stellen gegebene förmliche Zusicherung eingegangen worden seien, italienischen Wein mit einem Alkoholgehalt von weniger als 13 % oder italienischen Wein gleich welchen Alkoholgehalts, der von nicht dem Comité angehörenden Importeuren eingeführt werde, erst nach Ablauf eines Strafzeitraums von vier Monaten in den freien Verkehr gelangen zu lassen. Diesen Rundschreiben zufolge soll es im Sommer 1981 zu Kontakten und Konsultationen zwischen diesem Comité und dem französischen Landwirtschaftsminister gekommen sein, in deren Verlauf das Comité unter anderem vorgeschlagen habe, diese Praxis der Beschränkung der Einfuhren italienischen Weins als Gegenleistung für eine von den staatlichen Stellen abzugebende Garantie beizubehalten, bestimmte Maßnahmen zu erlassen. Das Comité habe es in seinen Vorschlägen an den Landwirtschaftsminister als sachgerecht bezeichnet, die Höhe der Einfuhren italienischen Weins für das kommende Wirtschaftsjahr auf der Grundlage von etwa 425000 hl pro Monat festzusetzen. Mit Rundschreiben vom 20. Oktober 1981 habe das Comité seinen Mitgliedern die Entscheidung des Ministers mitgeteilt, wöchentlich etwa 120000 hl des zwischen dem 19. Oktober und dem 13. Dezember an der Grenze angehaltenen Weins freizugeben, und je Importeur ein Achtel der pro Woche eingeführten Weinmenge. Als Gegenleistung habe das Comité die völlige Einstellung der Verladung in Italien zwischen dem 25. Oktober und 30. November bzw. 7. Dezember beschlossen; der Beweis für die Einhaltung dieser Daten werde durch die Begleitdokumente V.A. 1 erbracht. In den Rundschreiben wird die Verpflichtung der Mitglieder des Comité bekräftigt, auch weiterhin quantitative und qualitative Disziplin zu üben.

2. Die Verteidigung der französischen Regierung

Die französische Regierung erinnert zunächst daran, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung des Weinsektors strenge Vorschriften über die Kontrolle der Produktionsmöglichkeiten, der önologischen Verfahren und Behandlungen und der Aufmachung und Bezeichnung der Erzeugnisse enthalte. Die Wirtschaftsteilnehmer seien verpflichtet, detaillierte Register zu führen und fünf Jahre aufzubewahren, um die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften zu ermöglichen. Die Weine, die diesen Bestimmungen nicht genügten, müßten bei den Brennereien oder Essigfabriken abgeliefert werden, und nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 und 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/79 dürften nur die Erzeugnisse, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprächen und von gesunder oder handelsüblicher Beschaffenheit seien, in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr angeboten oder ausgeliefert werden; dies gelte jedoch nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 nur für Erzeugnisse, für die ein von der Verwaltung kontrolliertes Begleitdokument vorliege, das die Identifizierung des Erzeugnisses und der Beförderung ermögliche.

Die Formstrenge, die die gemeinsame Marktorganisation kennzeichne und die den gesamten Wirtschaftsablauf von der Erzeugung bis zum Inverkehrbringen umfasse, entspreche den Zielen, die Förderung der Qualität zu ermöglichen, ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die aufgrund der Eigenart des in Rede stehenden Erzeugnisses nur durch diese Formstrenge garantiert werden könnten.

Nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 und 46 der Verordnung Nr. 355/79 hätten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und ihre Kontrolle zu gewährleisten. Nach diesen Bestimmungen seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle ihnen vorgelegten Begleitdokumente aufmerksam und streng zu prüfen, deren Vorschriftsmäßigkeit allein die Vermutung der Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den weinrechtlichen Vorschriften ermögliche, und zu verlangen, daß diese Dokumente alle vorgeschriebenen Angaben wie die Angabe des Ursprungs, der Natur des Erzeugnisses des Alkoholgehalts und gegebenenfalls der önologischen Behandlung sowie deutlich und leserlich den Namen und den Stempel der zuständigen Stelle, die das Dokument ausgestellt habe, enthielten. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1153/75 schreibe übrigens ausdrücklich vor, daß die Dokumente mit der Maschine oder handschriftlich, und zwar leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckbuchstaben auszufüllen seien.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen könnten sich Beschränkungen des freien Verkehrs aus der Durchführung der Vorschriften über die Beachtung der Gemeinschaftsregelung und über die Kontrollen selbst ergeben. Die französischen Behörden hätten einer Häufung der Verdachtsmomente und Situationen gegenübergestanden, in denen die Gemeinschaftsregelung von den italienischen Stellen nicht beachtet worden sei. Dadurch seien sie gezwungen gewesen, mit Entschiedenheit zu reagieren.

Die französische Regierung nimmt insoweit auf die den italienischen Behörden bekanntgegebenen vorerwähnten Fälle von Unregelmäßigkeiten Bezug. In all diesen Fällen hätten die italienischen Behörden nicht reagiert oder den französischen Behörden nur ungenügende Antworten gegeben und dadurch die Aufgabe der französischen Behörden erschwert. Die Vorfälle zeigten, daß die erforderlichen Kontrollen in Italien nicht vorgenommen würden.

Ferner gehe aus der von den französischen Kontrollbehörden aufgefundenen Handelskorrespondenz mit italienischen Weinhändlern und aus einer Akte mit Ausschnitten aus italienischen Zeitungen hervor, daß Verfälschungen von Erzeugnissen und Betrügereien in Italien an der Tagesordnung seien.

Da die Aufmerksamkeit der nationalen Behörden bei der Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zum großen Teil von den Umständen abhänge, sei in diesem Zusammenhang die Reaktion der französischen Behörden auf die Gestellung zahlreicher Ladungen italienischen Weins mit unvollständigen oder unvorschriftsmäßigen Papieren im August 1981 zu beurteilen. Angesichts der großen Zahl der zu überprüfenden Dokumente und des Umfangs der Unregelmäßigkeiten könne man ihnen nicht vorwerfen, die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens zur Behebung der Ordnungswidrigkeit hinsichtlich der gestellten Weine verzögert zu haben, zumal die italienischen Behörden ihre Aufgabe nicht erleichtert hätten. So hätten die italienischen Behörden für mehr als eine Million hl Wein mit ordnungswidrigen Begleitdokumenten bis zum 6. Oktober 1981 Antworten nur bezüglich 308000 hl erteilt, ohne die Behörden zu nennen, die diese Dokumente ausgestellt habe und die den französischen Behörden nicht bekannt sei.

Die Gemeinschaftsvorschriften bestimmten nicht, welche Ordnungswidrigkeit eines Dokuments als wesentlich anzusehen sei. Die Angaben, die dieses enthalten müsse, sollten die Echtheit dieses Dokuments, die Identität des angegebenen Erzeugnisses mit dem gestellten Erzeugnis oder seine Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften gewährleisten. Ein ordnungswidriges Dokument sei grundsätzlich mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Dies sei der Fall bei fehlendem Stempel oder fehlender Angabe der zuständigen oder befugten Stelle sowie bei Fehlen der laufenden Nummer, der Uhrzeit der Einreichung, des Ursprungs des Erzeugnisses und des Alkoholgehalts. Nur solche Irrtümer oder Auslassungen, die keine Zweifel an der Echtheit der Dokumente, an den Beförderungsbedingungen oder der genauen Identität des Erzeugnisses aufkommen ließen, könnten als nicht wesentlich angesehen werden, wie zum Beispiel die Angabe Tafelwein aus Apulien statt Tafelwein aus Italien.

Alle Umstände zusammengenommen hätten zu begründeten Zweifeln der französischen Behörden am Ursprung der Partien und an ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsbestimmungen sowie am Vorliegen von anderen als nur die Dokumente betreffenden Unregelmäßigkeiten geführt. Die Kommission habe in einem Fernschreiben an die französische Regierung vom 25. August 1981 selbst erklärt, daß, wenn ein Begleitdokument nicht die Angabe des Ursprungs des Weines enthalte, die zuständigen italienischen Stellen den Beweis für den italienischen Ursprung des Weins liefern müßten. Dies geschehe durch die Übersendung der Dokumente und Beweisstücke, wie sie die französische Regierung von den italienischen Behörden erbeten habe. Die strenge Einhaltung der Beweisformalitäten sei notwendig, um betrügerische Handlungen, mit denen die Kontrollmaßnahmen umgangen werden sollten, rechtzeitig zu unterbinden.

Die französische Regierung habe die französisch-italienische Vereinbarung von Pisa vom 13. Oktober 1981 in dem Bemühen um Beschwichtigung abgeschlossen, indem sie unter Verzicht auf eine strenge Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beschlossen habe, zweifelhafte Transporte von fast 800000 hl Wein, für die die Dokumente nicht in Ordnung gebracht worden seien, mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, um den Handelsverkehr nicht zu sehr zu behindern. Die Kommission sei von der Suche nach einer Lösung nicht ausgeschlossen worden, wie sich aus einem ihr am 14. August 1981 übersandten Fernschreiben sowie daraus ergebe, daß sie in demselben Monat Maßnahmen zur Lagerung und zur Destillierung von Wein vorgeschlagen und am 16. Oktober in Brüssel eine Zusammenkunft von Sachverständigen beider Länder organisiert habe, zu der die italienischen Vertreter jedoch nicht gekommen seien. Wenn es nach Abschluß dieser Vereinbarung, an der die beiden Regierungen nicht beteiligt gewesen seien, zu einem Rückgang des Warenaustausches gekommen sei, so liege dies wie in anderen Fällen in der Vergangenheit allein daran, daß die Lagermöglichkeiten erschöpft gewesen seien. Alle an der Grenze festgehaltenen Weine seien am 15. Dezember freigegeben worden; bei den am 30. Januar 1982 blockierten Weinen habe es sich um solche gehandelt, für die die Analysen nicht abgeschlossen gewesen seien und die im Laufe des Monats Januar mit nicht ordnungsgemäßen Transportdokumenten angekommen seien, in denen unter anderem die Stempel gefehlt hätten oder unleserlich gewesen seien.

Auch das Problem der Analysen sei im Zusammenhang mit den festgetellten schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten und der mangelnden Reaktion der italienischen Behörden zu sehen. Das Untätigbleiben der italienischen Behörden im Bereich der Kontrollen verfälsche die Wettbewerbsbedingungen und stelle die Förderung der Qualität in Frage, von den Risiken für die öffentliche Gesundheit ganz zu schweigen. Die konkreten Modalitäten der den Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsrecht obliegenden Kontrollen seien von diesen selbst nach Maßgabe der jeweils herrschenden Gegebenheiten festzusetzen. Die Umstände, aufgrund deren der italienische Wein Zweifeln und Verdächtigungen ausgesetzt gewesen sei, seien zu zahlreich gewesen, als daß man der französischen Regierung ihre Wachsamkeit vorwerfen könne.

Die von den französischen Behörden durchgeführten Kontrollen seien nicht diskriminierend. Alle französischen Weinbauern müßten nach französischem Recht jährlich ihre Weine von einem in Onologie und Weinbaukunde staatlich geprüften Fachmann analysieren lassen. Derartige Vorschriften schienen in Italien nicht zu existieren. Im übrigen würden auch die französischen Wirtschaftsteilnehmer und die inländischen Erzeugnisse zahlreichen Kontrollen unterworfen. Die Gesamtzahl der in Frankreich im Jahr 1981 durchgeführten Kontrollen aller Art belaufe sich auf die keineswegs geringfügige Zahl von mehr als 120000 Kontrollen. Daraus ergebe sich eindeutig, daß es keine Diskriminierung der aus Italien eingeführten Erzeugnisse gegeben habe.

3. Die Stellungnahme der italienischen Regierung

Die italienische Regierung trägt vor, die Beklagte wolle mit ihrem Vorbringen nachträglich schwere Verletzungen des grundlegenden Prinzips des freien Warenverkehrs in Form einer Einfuhrsperre rechtfertigen. Die französischen Behörden hätten hinsichtlich der im August 1981 festgehaltenen Weinpartien keinen Zweifel oder Verdacht geäußert. Fast alle diese Weine seien aufgrund einer politischen Entscheidung ab Mitte Oktober 1981 nach und nach freigegeben worden, was kaum denkbar gewesen wäre, wenn tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher bestanden hätte. Desgleichen hätten die französischen Behörden im Herbst 1981 geglaubt, zu Kontrollen durch Analysen von nicht mehr als 10 % der Partien zurückkehren zu können. Auch bezüglich der zwischen November 1981 und Januar 1982 eingeführten Mengen sei kein Zweifel oder Verdacht geltend gemacht worden. Das Fernschreiben vom 2. Februar 1982 bestätige, daß die Blockierung vom Februar 1982 ihren Grund in anderen als den von der Beklagten dargelegten Erwägungen gehabt habe, nämlich in politischen Überlegungen, die mit den schwerwiegenden Ausschreitungen gegen italienische Weine im August 1981 und Januar 1982 zusammengehangen hätten.

Die italienische Regierung bestreitet im übrigen die Behauptung einer mangelnden Zusammenarbeit seitens der italienischen Behörden. Sie legt die Antworten der italienischen Behörden auf die Fragen und Mitteilungen vor, die die französischen Behörden im Hinblick auf Fälle von Unregelmäßigkeiten an sie gerichtet hatten, und hebt hervor, daß einige dieser Fälle, auf die die französische Regierung sich berufe, den italienischen Behörden niemals zur Kenntnis gebracht worden seien. Die beanstandeten Praktiken seien in Italien samt und sonders verboten. Die entsprechenden Verbote würden den italienischen Kontrollstellen regelmäßig ins Gedächtnis gerufen und bestätigt. Sie, die italienische Regierung, w'olle nicht ausschließen, daß in Italien wie in anderen Ländern Fälle von Betrug und Fälschungen vorkommen könnten. Sie weise jedoch die als ungerecht empfundene Beschuldigung der Beklagten zurück, die seltene Ausnahmefälle verallgemeinere und andeute, daß die italienischen Weinbauern und Zollbeamten in aller Regel Betrügereien und Fälschungen begingen und daß die italienischen Kontrollbehörden gar nicht oder schlecht arbeiteten.

Was die Unregelmäßigkeiten der Dokumente V.A. 1 angehe, so seien diese als Vorwand für eine totale Einfuhrsperre im August 1981 benutzt worden. Plötzlich seien fast alle Begleitdokumente zurückgewiesen worden, indem eine seit mehreren Jahren zwischen den französischen und den italienischen Behörden bestehende Praxis unvermittelt unterbrochen worden sei. Dazu legt die italienische Regierung eine Zufallsauswahl von V.A-1-Dokumenten vor, die seit 1978 nach Frankreich ausgeführten italienischen Wein beziehungsweise nach Italien eingeführten französischen Wein begleitet haben, und trägt vor, diese Dokumente wiesen die behaupteten Unregelmäßigkeiten wie fehlende Angabe des Ursprungsmitgliedstaats in Spalte 11, unleserlichen Stempel der ausstellenden Behörde oder Auslassungen hinsichtlich des Beförderers, des Alkoholgehalts u. a. auf. Sowohl die französischen als auch die italienischen Behörden hätten die von derartigen Dokumenten begleiteten Partien bis August 1981 immer ohne Schwierigkeiten verzollt.

Hinsichtlich der unleserlichen Stempel sei ferner zu berücksichtigen, daß Stempel, insbesondere wenn sie trocken angebracht würden, oft nicht auf den Kopien sichtbar seien, selbst wenn sie auf dem Original vorhanden seien und das Dokument somit beglaubigt sei. Auch erfordere der Vordruck des Dokuments V.A. 1 gar nicht die besondere Angabe des Ursprungslandes in Spalte 11; diese könne nämlich aus der Angabe der Weinbauzone in Spalte 15 sowie der Abfassung des Dokuments insgesamt entnommen werden. So hätten in der Vergangenheit die meisten französischen und italienischen Dokumente keine Angabe des Ursprungsstaates enthalten.

Was die Angabe des Alkoholgehalts angehe, so entspreche, da die Süßung in Italien völlig verboten sei, der Gesamtalkoholgehalt dem vorhandenen Alkoholgehalt; die Auslassung der einen oder anderen Angabe stelle somit keine wesentliche Unregelmäßigkeit dar.

Im übrigen hätten die französischen Behörden die angeblichen Unregelmäßigkeiten der Dokumente nach dem Abkommen von Pisa vom 13. Oktober 1981 nicht mehr als solche angesehen.

Die italienischen Behörden hätten sich bemüht, allen Ermittlungsersuchen der französischen Behörden nachzukommen, trotz des irreführenden Charakters dieser Ersuchen und obwohl hinsichtlich der einzelnen Partien keine Tatsachen zur Begründung eines Zweifels oder eines Verdachts angegeben worden seien. Es sei jedoch klar, daß die Anzahl der Ersuchen, die sich auf ca. 2240 Dokumente bezogen hätten, und die mit den erbetenen Ermittlungen verbundenen Schwierigkeiten zwangsläufig zu Verzögerungen geführt hätten. Dennoch seien die ewa 700 Dokumene V.A. 1 und ungefähr 300000 hl betreffenden Ersuchen bis Ende September 1981 geprüft worden. Desgleichen hätten die italienischen Behörden auch nach der neuen Einfuhrsperre im Januar die Anfragen der französischen Behörden bezüglich der angeblichen Unregelmäßigkeiten der Dokumente beantwortet. Die französischen Behörden könnten sich somit über eine mangelnde Zusammenarbeit seitens der italienischen Behörden nicht beklagen.

Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung eines eindeutig protektionistischen Verhaltens auch nicht auf die Kontrollen berufen, denen sie das inländische Erzeugnis unterwerfe. Auch in Italien gebe es strenge Gesetze über die Kontrolle und die Sanktionen, in denen die Einschaltung von spezialisierten Techniken zwingend vorgeschrieben sei, und die italienischen Behörden betonten ständig die Notwendigkeit dieser Kontrollen, insbesondere für Exportweine. Die wirklichen Gründe für die von den französischen Behörden an dem italienischen Wein vorgenommenen Untersuchungen seien in dem Fernschreiben vom 2. Februar 1982 klar angegeben. Im übrigen sei es nicht erforderlich, beträchtliche Mengen an der Grenze festzuhalten, denn die Kontrollen könnten in allen Stadien des Verbauchs durchgeführt werden.

4. Die Erwiderung der Kommission

Die Kommission ist der Meinung, das Festhalten an der Grenze dürfe nicht nur damit begründet werden, daß es sich um zweifelhafte Vorgänge handele.

Ein angebliches Untätigbleiben der italienischen Behörden könne keinesfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beurteilt werden und könne die Frankreich vorgeworfene Vertragsverletzung nicht rechtfertigen. Auch sei es ohne weiteres möglich, Einzelverfahren wegen betrügerischer Handlungen durchzuführen.

Die Kommission bestreitet nicht, daß die Kontrolle der Begleitdokumente, die nur ein paar Minuten dauere, systematisch erfolgen dürfe, erhebt jedoch folgende Vorwürfe:

Die französischen Behörden hätten es unterlassen, das Verfahren zur Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderungen von Weinpartien schnell zu eröffnen, sobald die Begleitdokumente vorgelegt worden seien. Die den italienischen Behörden übergebenen Begleitdokumente hätten zum großen Teil Vorgänge betroffen, die mehrere Wochen oder Monate zurückgelegen hätten.

In vielen Fällen hätten die französischen Behörden die Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung davon abhängig gemacht, daß die italienischen Behörden diejenigen Dokumente und Schriftstücke übermittelten, auf die sie ihre Bescheinigung stützten, denn nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 359/79 könne allein das Vorliegen eines begründeten Verdachtes hinsichtlich des Ursprungs oder der Vorschriftsmäßigkeit einer Partie die Kontrolle rechtfertigen.

Am 15. Oktober 1981 sei die Ordnungswidrigkeit von 580158 hl Wein betreffenden V.A.-1-Dokumenten behoben worden, ohne daß diese Weine freigegeben worden wären und ohne daß um weitere Auskünfte gebeten worden oder wenigstens mitgeteilt worden wäre, warum sie weiterhin festgehalten würden.

Die zeitliche Staffelung der Freigabe des Weins nach dem Abkommen von Pisa vom 13. Oktober 1981, obwohl dieser sofort hätte freigegeben werden müssen, habe eine Fortsetzung der Vertragsverletzung dargestellt. Auch sei die schrittweise Abfertigung der festgehaltenen Weine zum freien Verkehr ab 19. Oktober 1981 mit einer Selbstbeschränkung der Einfuhren während der Geltungsdauer des Abkommens von Pisa einhergegangen.

Was die Selbstbeschränkungsabkommen angehe, sei die Frage nicht die, ob die Regierung durch diese Abkommen gebunden sei, sondern ob zwischen diesen Abkommen und den französischen Maßnahmen ein Zusammenhang bestehe. In ihren bestreitenden Ausführungen habe die französische Regierung den im Anhang zur Klageschrift vorgelegten Dokumenten inhaltlich nicht widersprochen. Jedenfalls hätte die französische Regierung angesichts des schwerwiegenden Charakters derartiger Maßnahmen dem Comité national de commerce communautaire des vins et spiritueux ihre Einwände offiziell mitteilen müssen, um zu vermeiden, daß ihr Verhalten als Zustimmung aufgefaßt werden könnte.

Die von der französischen Regierung zum Beweis dafür, daß die Untersuchungen nicht in diskriminierender Weise vorgenommen worden seien, angeführten Zahlen bezüglich der Kontrollen, die die französischen Behörden an französischen Weinen vorgenommen hätten, seien wenig überzeugend, da sie nur einige tausend Fälle beträfen, während im Jahr 1981 719681 französische Weinbauern eine Ernteanmeldung abgegeben hätten.

IV — Beantwortung der den Beteiligten gestellten Fragen

1. Auf die Aufforderung, dem Gerichtshof als Beispiele angeblich ordnungswidrige V.A.-1-Dokumente sowie — möglichst im Original — alle Begleitdokumente, auf die sich die Fernschreiben der französischen Behörden vom 14. August 1981 bezogen hätten, zu übermitteln, hat die französische Regierung mitgeteilt, die Originale dieser Dokumente befänden sich derzeit in den Händen privater Wirtschaftsteilnehmer, und es sei nicht möglich gewesen, sie innerhalb der gesetzten Frist zu beschaffen. Die Kommission sei im Besitz einer vollständigen Sammlung der Kopien aller V.A.-l-Dokumente des entscheidungserheblichen Zeitraums.

Die französische Regierung hat jedoch die Kopien einiger strittiger Dokumente sowie die sich darauf beziehenden Fernschreiben der französischen Behörden übermittelt.

2. Auf die Aufforderung des Gerichtshofes, genauere Angaben über die Fälle zu machen, auf die die Schriftstücke in der Anlage zur Erwiderung der Kommission Bezug nehmen, wonach die von den französischen Behörden erbetenen Nachprüfungen von V.A.-1-Begleitdokumenten sich auf Vorgänge bezogen hätten, die mindestens einige Wochen zurückgelegen hätten, erwidert die französische Regierung, die entsprechenden Informationen seien nicht genau genug, als daß die französischen Behörden innerhalb der gesetzten Fristen und anhand der noch in ihrem Besitz befindlichen Dokumente die konkreten Vorgänge, auf die diese Anlagen Bezug nähmen, bestimmen könnten.

Die italienische Regierung erklärt dazu, aus den in Rede stehenden Schriftstükken gehe hervor, daß einige nach dem 14. August 1981 ausgesprochene Nachprüfungsersuchen V.A.-1-Dokumente betroffen hätten, die im Januar, im März, im April, im Mai oder im Juni 1981 ausgestellt worden seien. Als Beispiele dafür legt die italienische Regierung Kopien von vier V.A.-1-Dokumenten vor, auf die sich das Nachprüfungsersuchen vom 26. August 1980 bezog, das Weinpartien betraf, die dem französischen Zoll zusammen mit diesen Dokumenten zwei oder drei Monate zuvor gestellt worden waren; sie reicht ferner Kopien von sieben anderen Dokumenten ein, die Sendungen betrafen, die dem französischen Zoll zwischen Anfang Mai und Anfang Juli 1981 gestellt worden sind und auf die das Nachprüfungsersuchen vom 2. September 1981 Bezug nahm.

3. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die streitigen Vorgänge, wie dies in Artikel 8 der Verordnung Nr. 359/79 des Rates vom 5. Februar 1979 vorgesehen ist, in dem durch Artikel 66 der Verordnung Nr. 337/79 eingesetzten Verwaltungsausschuß für Wein zur Sprache gebracht worden seien, oder Verneinendenfalls darzulegen, warum dies nicht geschehen sei, antworten die französische Regierung und die Kommission, diese Vorgänge seien von der Kommission in einer Sitzung mit den Vertretern der beiden betroffenen Mitgliedstaaten, nicht jedoch im Rahmen des Verwaltungsausschusses angesprochen worden.

Die italienische Regierung führt aus, die ersten Anzeichen für das, was später als Weinkrieg bezeichnet worden sei, seien in der Sitzung des Rates vom 20. und 21. Juli 1981 zutage getreten, als die Anwendung des in Artikel 15 a der Verordnung Nr. 337/79 vorgesehenen Mindestpreises auf Antrag der italienischen Regierung, die von der Kommission unterstützt worden sei, abgelehnt worden sei. In der Folgezeit sei ins Auge gefaßt worden, bestimmte Maßnahmen zu treffen, um den Besorgnissen der französischen Regierung wegen der Einfuhren von italienischen Tafelweinen nach Frankreich Rechnung zu tragen. So sei vorgesehen worden, eine französisch-italienische Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung gemeinsamer Vorschläge einzusetzen, die den Gemeinschaftsorganen hätten vorgelegt werden sollen. Die Ereignisse hätten sich jedoch im August 1981 überstürzt. Die französische Delegation habe in der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Wein vom 26. August 1981 einen Vorschlag zur Lagerung der dem Zoll gestellten Erzeugnisse, der den schrittweisen Abbau der Einfuhrsperren zum Ziel gehabt habe, abgelehnt. Dadurch sei klar geworden, daß die Probleme nicht technischer, sondern politischer Art gewesen seien. Die italienischen Behörden hätten deshalb die Kommission ersucht, den Gerichtshof anzurufen, und mehrfach beim Rat Protest erhoben. Erst im Oktober 1981 hätten die beiden betroffenen Regierungen ein Einverständnis erzielen können.

4. Auf die Aufforderung, für die Jahre 1979 bis 1982 die aus Italien unabgefüllt eingeführten Weinmengen, die monatlich in Frankreich zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, zu beziffern, legt die französische Regierung folgende Zahlen vor (in Hektolitern) :

1979198019811982Januar673516486073699999875507Februar547784385735838281428645März767589452699809733717440April760785353295574855655781Mai883713386743627886530220Juni625204473555811948662987Juli712024549105708977651194August645816439199425433September659496566207466564Oktober437323564119424058November334219430917136771Dezember173267621290392304

V — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Claude Séché, die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia, und die französische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Noël Museux, haben in der Sitzung vom 8. Dezember 1982 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Januar 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Februar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den weinrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat,

daß sie für die Amtshandlungen der Zollabfertigung von italienischem Tafelwein einen Zeitraum in Anspruch genommen hat, der die zur Vornahme der zulässigen materiellen Handlungen erforderliche Zeit beträchtlich überschritt, und die Zollabfertigung von einer systematischen Analyse abhängig gemacht hat;

daß sie es unterlassen hat, zügig das Verfahren zur Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderungen einer Anzahl von Partien italienischen Weins einzuleiten, nachdem die Begleitdokumente an ihren Grenzübergängen vorgelegt worden waren;

daß sie in zahlreichen Fällen die Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung des an den Grenzübergängen angehaltenen italienischen Weins von der Übermittlung der Dokumente und Unterlagen abhängig gemacht hat, auf die die italienischen Behörden ihre Bescheinigungen stützten;

daß sie die Zollabfertigung sogar in den Fällen verzögert hat, in denen die Ordnungswidrigkeit behoben worden war.

2 Nach dem Vorbringen der Kommission, die von der italienischen Regierung als Streithelferin unterstützt wird, ist es aufgrund dieser Praktiken ab August 1981 und erneut ab Ende Januar 1982 zu erheblichen Verspätungen bei der Abfertigung von aus Italien unabgefüllt nach Frankreich eingeführtem Tafelwein zum freien Verkehr gekommen und sind bedeutende Mengen italienischen Tafelweins, bisweilen mehr als 1000000 hl, mehrere Wochen oder sogar mehrere Monate lang bei verschiedenen Grenzkontrollstellen in Frankreich festgehalten worden. Die französischen Behörden hätten diese Praktiken angewandt, um die Einfuhren von unabgefülltem Tafelwein aus Italien zu behindern und mengenmäßig zu beschränken, da die eingeführten Mengen als im Verhältnis zu den Bedürfnissen des Marktes zu hoch angesehen worden seien. Es handele sich somit um Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die durch Artikel 30 EWG-Vertrag verboten seien.

3 Die französische Regierung bestreitet, daß mit den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Praktiken eine mengenmäßige Beschränkung der Einfuhren beabsichtigt gewesen sei, und trägt vor, diese Praktiken hätten der Einhaltung der weinrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft und dem Schutz der Verbraucher sowie der Gesundheit und des Lebens von Menschen vor betrügerischen Handlungen und verbotenen und gesundheitsschädlichen Praktiken dienen sollen.

1. Zur Vorgeschichte und zur Anwendung der streitigen Praktiken

4 Vor einer ins einzelne gehenden Untersuchung der streitigen Praktiken ist daran zu erinnern, unter welchen Umständen sie entstanden sind.

5 Viele Jahre lang bereiteten die Förmlichkeiten, die vor der Abfertigung der aus Italien nach Frankreich eingeführten Weine zum freien Verkehr zu erfüllen sind, keine besonderen Schwierigkeiten.

6 Zwischen April 1980 und Juli 1981 übersandten die französischen Behörden den italienischen Behörden mehrere Mitteilungen über Ordnungswidrigkeiten oder Rechtsverstöße, die sie bei Beförderungen von italienischem Wein festgestellt hatten, insbesondere über Fälle von Verschmutzung von Weintransporten, die auf der Benutzung ungeeigneter Transportmittel beruhten. Die Frage, ob die italienischen Behörden in geeigneter Weise und rechtzeitig auf diese Mitteilungen reagiert haben, ist zwischen den Parteien streitig.

7 Im Sommer 1981 war die Lage auf dem französischen Weinmarkt durch ein starkes Ansteigen der Einfuhren von Tafelweinen aus Italien gekennzeichnet. Dieses Ansteigen führte zu einem Sinken der Marktpreise. Seitens der südfranzösischen Weinbauern kam es zu heftigen Protestkundgebungen gegen diese Situation.

8 Nach den dem Gerichtshof von der Kommission vorgelegten Unterlagen schlug das Comité national du commerce communautaire des vins et spiritueux (Nationaler Ausschuß für den Gemeinschaftshandel mit Wein und alkoholhaltigen Getränken) im Juli 1981 entsprechend einer schon seit mehreren Jahren bestehenden Übung vor, die Einfuhren von Tafelweine aus Italien durch Selbstdisziplinabkommen auf eine Menge zu begrenzen, die das Comité für annehmbar hielt und die mit 425000 hl pro Monat veranschlagt wurde. Die Frage, ob und in welchem Maße der französische Landwirtschaftsminister bei diesen Vorschlägen mitgewirkt und sie befürwortet hat, ist zwischen den Parteien streitig.

9 Ab Mitte August 1981 verstärkten die französischen Behörden die Kontrollmaßnahmen für die Einfuhren von italienischem Tafelwein. Sie wiesen zum einen zahlreiche Begleitdokumente für die Beförderung der in Rede stehenden Weine zurück und nahmen zum anderen vor der Abfertigung der betroffenen Partien zum freien Verkehr systematisch Gesundheits- und önologische Kontrollen des Weins durch Analysen vor. Infolge dieser Praktiken wurden bedeutende Mengen Tafelwein an der Grenze festgehalten.

10 Aufgrund dieser Praktiken leitete die Kommission zwei Vertragsverletzungsverfahren ein, in deren Verlauf sie der französischen Regierung zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelte.

11 In der ersten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 2. Oktober 1981 machte die Kommission geltend, die Französische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den weinrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es unterlassen habe, zügig das Verfahren zur Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderungen einer Anzahl von Partien einzuleiten, daß sie in zahlreichen Fällen die Behebung der Ordnungswidrigkeit von der Übermittlung der Dokumente und Unterlagen abhängig gemacht habe, auf die die italienischen Behörden ihre Bescheinigungen gestützt hätten, und daß sie die Zollabfertigung sogar in Fällen verzögert habe, in denen die Ordnungswidrigkeit behoben worden sei.

12 In der zweiten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. Oktober 1981 machte die Kommission geltend, der Umstand, daß die Zollabfertigung der italienischen Tafelweine Zeiträume beansprucht habe, die die zur Vornahme der zulässigen materiellen Handlungen erforderlichen Zeit erheblich überschritten hätten, und daß die Abfertigung zum freien Verkehr von einer systematischen Analyse abhängig gemacht worden sei, stelle eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung sowie eine Verletzung der Verpflichtungen der Französischen Republik aus der Verordnung Nr. 337/79 des Rates dar.

13 Die französischen Behörden gaben die auf diese Weise festgehaltenen Sendungen nur nach und nach bis zum Jahresende frei, nachdem es am 13. Oktober 1981 in Pisa zu einer Vereinbarung mit der italienischen Regierung gekommen war. Diese Vereinbarung sah insbesondere die Freigabe des festgehaltenen Weins binnen zwei Monaten vor; auch sollten die beiden betroffenen Regierungen sich bei der Kommission für die Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen für Lagerverträge anläßlich dieser Freigabe einsetzen. Nach den von der Kommission vorgelegten Unterlagen stellten die Mitglieder des Comité national du commerce communautaire des vins et spiritueux parallel zu dieser Freigabe im Rahmen eines Selbstbeschränkungsabkommens die Verladung von Wein in Italien völlig ein.

14 Zur gleichen Zeit teilte die französische Regierung der Kommission im Hinblick auf die Analysen, die bis dahin systematisch an allen eingeführten Weinpartien vorgenommen worden waren, mit, daß die französischen Behörden in Zukunft nur noch Stichproben an jeder zehnten Partie vornehmen würden.

15 Im Januar 1982 erreichten die Abfertigungen von aus Italien eingeführtem Tafelwein zum freien Verkehr erneut ein sehr hohes Volumen, nämlich mehr als 875507 hl. Ende Januar kam es zu neuen gewalttätigen Demonstrationen der südfranzösischen Weinbauern gegen diese Einfuhren.

16 Anfang Februar verstärkten die französischen Behörden erneut die Kontrollen der Einfuhren von italienischem Tafelwein, indem sie Begleitdokumente wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten zurückwiesen und an drei von vier Partien Analysen vornahmen. Ein diese verstärkten Kontrollen betreffendes Fernschreiben der französischen Regierung an die Kommission vom 2. Februar 1982 enthält insoweit unter anderem folgende Passage: In den Kreisen der südfranzösischen Weinbauern herrscht aufgrund des starken Anstiegs der Weinimporte aus Italien im Januar 1982 zu deutlich unter dem Marktpreis liegenden Preisen große Unruhe. Deshalb hat die Regierung bereits am 30. Januar die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um durch die zuständigen Verwaltungsdienststellen vor der Verzollung Qualitätsanalysen in größerer Zahl vornehmen zu lassen. Im Gegensatz zu den Meldungen mancher Presseorgane wurden die Einfuhren nicht angehalten, sondern verlangsamt, um wieder zu einem normalen Rhythmus zu kommen. Im Anschluß an diese verstärkten Kontrollen wurden erneut bedeutende Mengen Tafelwein aus Italien an der Grenze festgehalten.

17 Am 4. März 1982 erließ der Gerichtshof im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung auf Antrag der Kommission folgenden Beschluß:

1. Bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache hat die Französische Republik folgende Beschränkungen hinsichtlich der Abwicklung der Abfertigung von aus Italien nach Frankreich eingeführtem Wein zum freien Verkehr zu beachten:

a) Die Häufigkeit der Analysen vor der Abfertigung der betroffenen Warenpartien zum freien Verkehr darf — von Sonderfällen abgesehen, in denen besondere Anhaltspunkte den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens begründen — fünfzehn Prozent der an der Grenze gestellten Warenpartien nicht überschreiten.

b) Die Dauer der Analysen, die vor Abfertigung der betroffenen Warenpartien zum freien Verkehr durchgeführt werden, darf 21 Tage, von der Stellung der Warenpartien und der Vorlage der Dokumente an der Grenze an gerechnet, nicht überschreiten, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigten ausnahmsweise spezifische Analysen.

c) Die Abfertigung von Weinpartien zum freien Verkehr darf nur dann mit der Begründung verweigert werden, die Begleitpapiere seien nicht ordnungsgemäß, wenn es sich dabei um wesentliche Mängel handelt.

d) Stellen die französischen Behörden wesentliche Mängel fest, so müssen sie die italienischen Behörden unverzüglich davon unterrichten und ihnen gleichzeitig die erforderlichen Unterlagen übersenden. Haben die italienischen Behörden die Ordnungswidrigkeit des Begleitdokuments einer Sendung behoben, ist die betreffende Warenpartie unverzüglich zum freien Verkehr abzufertigen.

2. Wird für eine 50000 hl überschreitende Menge von Wein aus Italien die Abfertigung zum freien Verkehr länger als 21 Tage wegen der Vornahme von Analysen oder wegen Mängeln der Begleitdokumente verweigert, haben die französischen Behörden der Kommission unverzüglich die Gründe für diese Weigerung mitzuteilen.

18 Nach Erlaß dieses Beschlusses traten bei den Einfuhren von italienischem Wein nach Frankreich keine besonderen Schwierigkeiten mehr auf.

2. Zum Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens

19 Mit den vier in ihrer Klageschrift formulierten Rügen begehrt die Kommission im wesentlichen die Feststellung, daß die französischen Behörden die Einfuhren von unabgefülltem Tafelwein aus Italien durch Verzögerungen bei der Abfertigung der Transporte zum freien Verkehr mengenmäßig beschränkt haben; dies sei durch die beiden Arten von Praktiken geschehen, die Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahmen vom 2. und 9. Oktober 1981 waren, nämlich durch die Zurückweisung der Begleitdokumente für italienische Weintransporte einerseits und durch die Kontrolle der eingeführten Weine durch systematische Analysen andererseits.

20 Es ist darauf hinzuweisen, daß ein Teil der beanstandeten Verzögerungen, nämlich die schrittweise und nur langsame Freigabe der an der Grenze festgehaltenen Mengen aufgrund der Vereinbarung zwischen der französischen und der italienischen Regierung vom 13. Oktober 1981 sowie die Wiederaufnahme der streitigen Praktiken Anfang Februar und ihre Fortführung bis März 1982, zeitlich nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahmen liegt. Es steht jedoch fest, daß es sich entweder um Umstände handelt, die schon in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen beanstandet wurden und die sich später fortsetzten, oder um Umstände, die zwar nach der Abgabe dieser Stellungnahmen eintraten, die aber von derselben Art sind wie diejenigen, die in diesen Stellungnahmen erwähnt waren und die demselben Verhalten zugrunde liegen.

3. Zur Zurückweisung der Begleitdokumente

21 Zunächst sind die Verzögerungen zu untersuchen, die sich aus dem Vorgehen der französischen Behörden bezüglich der Begleitdokumente und des Verfahrens zur Beseitigung der damit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten ergeben haben.

22 Nach dem Vorbringen der Kommission, die insoweit von der italienischen Regierung unterstützt wird, wiesen die von den französischen Behörden ab Mitte August 1981 abgelehnten Begleitdokumente tatsächlich nicht so wesentliche Mängel auf, daß ihre Zurückweisung nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gerechtfertigt war.

23 Die französische Regierung trägt vor, die Dokumente seien fehlerhaft gewesen, und sie habe somit das Recht gehabt, sie zurückzuweisen. Im übrigen habe die Kommission zu beweisen, daß die zurückgewiesenen Dokumente nicht fehlerhaft gewesen seien; diesen Beweis habe die Kommission nicht erbracht.

24 Nach der Verordnung Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABl. L 113, S. 1) ist bei jeder Beförderung von Wein innerhalb der Gemeinschaft ein Weinbegleitdokument auf einem Vordruck auszustellen, der den Mustern im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Für die Erzeugnisse der Gemeinschaft, ausgenommen Qualitätsweine aus bestimmten Gebieten und Brennweine, handelt es sich um das Dokument VA. 1. Die Begleitdokumente und gegebenenfalls die zugehörigen Durchschriften werden nach Angaben und unter Verantwortung des Absenders von der zuständigen Stelle oder den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats unter Beachtung der strengen Formvorschriften der Verordnung ausgestellt.

25 Aus diesen Vorschriften folgt, daß die französischen Behörden berechtigt waren zu kontrollieren, ob alle an der Grenze gestellten Transporte von unabgefülltem Wein aus Italien tatsächlich von einem von den zuständigen italienischen Stellen ausgestellten, ordnungsgemäß ausgefüllten Dokument VA. 1 begleitet waren.

26 Die genannten Vorschriften sind jedoch unter Berücksichtigung der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1153/75 auszulegen, wonach das Erfordernis der Begleitdokumente nicht zu einer Behinderung des Warenverkehrs oder der Vermarktung der Erzeugnisse des betreffenden Sektors führen darf. Daraus folgt, daß nur solche in einem Dokument enthaltenen Irrtümer oder Ordnungswidrigkeiten, die wesentlichen Charakter haben und somit geeignet sind, es für seine Funktion untauglich zu machen, die notwendigen Angaben über die Natur des Erzeugnisses in Form eines offiziellen Schriftstückes zu liefern, Einwendungen gegen ein Dokument und folglich Behinderungen der Einfuhren rechtfertigen können.

27 Nach dem Akteninhalt waren die von den französischen Behörden beanstandeten Ordnungswidrigkeiten von Fall zu Fall verschiedenartig und von unterschiedlicher Bedeutung. So waren die Dokumente entgegen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1153/75 in einigen Fällen nicht mit der Maschine oder in Druckbuchstaben ausgefüllt, aber durchaus leserlich, oder aber sie waren unvollständig ausgefüllt, enthielten jedoch indirekt alle erforderlichen Angaben. Derartige Ordnungswidrigkeiten können nicht als wesentlich angesehen werden und können keine Einwendungen gegen ein Dokument rechtfertigen.

28 In anderen Fällen dagegen war, wie die Kommission und die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, das Fehlen der erforderlichen Angaben in einer Reihe von Dokumenten V.A. 1 geeignet, diese Begleitdokumente zur Erfüllung ihrer vorerwähnten Funktion ungeeignet zu machen. So fehlte in einigen Fällen die Angabe des Alkoholgehalts oder die Bezeichnung der italienischen Behörde, die das Dokument ausgestellt hatte, in anderen war diese Bezeichnung unleserlich, und in wieder anderen enthielt das Dokument nicht einmal indirekte Angaben, die die Feststellung des Ursprungsmitgliedstaates ermöglicht hätten. Derartige Ordnungswidrigkeiten sind als wesentlich anzusehen und rechtfertigen Einwendungen gegen ein Dokument.

29 Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, ob alle betreffenden Dokumente ordnungswidrig waren und ob diese Ordnungswidrigkeiten wesentlich waren, denn sowohl die Kommission als auch die französische Regierung haben sich außerstande gesehen, diese Dokumente vorzulegen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß zumindest ein Teil der Dokumente Ordnungswidrigkeiten aufwies, deren Art es grundsätzlich gestattete, Einwendungen gegen diese Dokumente zu erheben.

30 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1153/75 bestimmt: Wird festgestellt, daß sich Erzeugnisse ohne vorgeschriebenes Begleitdokument oder mit nicht ordnungsgemäßem Dokument im Verkehr befinden, so ergreift die zuständige Stelle oder jede andere ermächtigte Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Feststellung getroffen wird, die erforderlichen Maßnahmen, um die Ordnungswidrigkeit dieser Beförderung zu beheben und den Verstoß gegebenenfalls zu ahnden. Daraus folgt, daß die Behörden, die Ordnungswidrigkeiten feststellen, diese in erster Linie beheben müssen, um den Handelsverkehr nicht in ungerechtfertigter Weise zu behindern.

31 Diese Behebung der Ordnungswidrigkeiten muß gemäß der Verordnung Nr. 359/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die unmittelbare Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten mit der Überwachung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften auf dem Weinsektor beauftragten Stellen (ABl. L 54, S. 136) erfolgen. Artikel 4 dieser Verordnung sieht vor, daß die zuständige Stelle im Zweifelsfall die zuständige Stelle des Ursprungsmitgliedstaats bittet, die Dokumente und Eintragungen zu überprüfen. Nach Artikel 3 der Verordnung kann die zuständige Stelle um alle zweckdienlichen Auskünfte, insbesondere um die Übermittlung der Dokumente und beweiskräftigen Unterlagen bitten, falls begründeter Verdacht besteht, daß das Erzeugnis nicht den Vorschriften auf dem Weinsektor entspricht.

32 Ein begründeter Verdacht im Sinne des genannten Artikels 3, der es ermöglicht, um eingehende Nachforschungen und die Übermittlung von beweiskräftigen Unterlagen zu bitten, muß auf konkreten Anhaltspunkten in bezug auf eine einzelne Beförderung beruhen. Entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung kann man nicht aus einigen zuvor in Einzelfällen festgestellten Ordnungswidrigkeiten oder Rechtsverstößen einen allgemeinen Verdacht gegen alle Einfuhren von italienischem Wein herleiten. Keinesfalls können in den Begleitdokumenten enthaltene bloße Formfehler einen begründeten Verdacht rechtfertigen. Mangels eines begründeten Verdachts in einem konkreten Fall konnten die französischen Behörden somit nur einfache Überprüfungen und Bestätigungen seitens der italienischen Behörden fordern, um die Ordnungswidrigkeit der betreffenden Beförderungen zu beheben.

33 Aus den verschiedenen Mitteilungen, durch die die französische Regierung den italienischen Behörden Anfragen bezüglich der fehlerhaften Dokumente VA. 1 übermittelte, geht hervor, daß diese Anfragen systematisch, ohne daß der geringste Verdacht geäußert wurde, Ersuchen um eingehende Überprüfungen zum Inhalt hatten und insbesondere auf die Übermittlung der Dokumente gerichtet waren, die die Ware bei den früheren Transporten in Italien zwischen dem Herstellungsort und den Lagern, von denen aus sie nach Frankreich versandt wurde, begleitet hatten; denn die französischen Behörden hatten sich geweigert, die bloße fernschriftliche Bestätigung der Dokumente VA. 1 durch die italienischen Behörden nach entsprechender Prüfung als ausreichend anzuerkennen.

34 Daraus folgt, daß die französischen Behörden zum Zweck der Behebung der Ordnungswidrigkeit der fehlerhaften Dokumente Forderungen gestellt haben, die nicht von den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen gedeckt waren.

35 Die italienische Regierung hat ferner vorgetragen, daß Ordnungswidrigkeiten bei der Ausstellung der Dokumente VA. 1 wie die, die seit Mitte August 1981 festgestellt wurden, nach einer seit mehreren Jahren bestehenden wechselseitigen Praxis der französischen und der italienischen Behörden häufig vorgekommen und von den Behörden beider Mitgliedstaaten geduldet worden seien. Die französischen Behörden hätten diese Praxis hinsichtlich der Kontrolle der Dokumente plötzlich und ohne vorherige Ankündigung geändert. Zum Beweis für diese Behauptung hat die italienische Regierung dem Gerichtshof eine Reihe von aus der Zeit vor dem Rechtsstreit stammenden, teils von den französischen, teils von den italienischen Behörden ausgestellten Dokumenten V.A. 1 vorgelegt, die trotz der Ordnungswidrigkeiten der oben beschriebenen Art von den Behörden beider Länder unbeanstandet angenommen wurden. Die französische Regierung hat nichts vorgetragen, was geeignet wäre, Zweifel am Bestehen einer derartigen Praxis zu begründen.

36 Um Behinderungen der Einfuhr zu vermeiden, verlangt die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus dem Gemeinschaftssystem ergibt, daß in einem solchen Fall der Änderung einer Praxis die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats vorher über die neue Praxis unterrichtet werden, damit es ihnen nicht unmöglich gemacht wird, sich auf die neue Praxis vorzubereiten und ihr bei der Ausstellung der Dokumente V.A. 1 Rechnung zu tragen.

37 Ferner hätten im vorliegenden Fall das in Artikel 8 der Verordnung Nr. 359/79 vorgesehene Verfahren angewandt werden müssen, wonach die Vertreter der Mitgliedstaaten regelmäßig im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Wein zusammentreten, um die bei der Anwendung dieser Verordnung auftretenden Probleme sowie alle übrigen Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen Überwachung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor zu erörtern. Denn Zweck dieses Verfahrens ist es, die Schwierigkeiten zu verhindern, die sich aus einseitigen Maßnahmen oder aus einer uneinheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und den daraus folgenden Behinderungen des freien Warenverkehrs ergeben können.

38 Somit haben die französischen Behörden dadurch, daß sie die bestehende Praxis plötzlich geändert haben, eine ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegende Verpflichtung verletzt.

39 Die Kommission und die italienische Regierung haben ferner vorgetragen, daß die Anfragen, die die französischen Behörden wegen der Ordnungswidrigkeiten von Dokumenten VA. 1 an die italienischen Behörden richteten, teilweise Vorgänge betroffen hätten, die mehrere Wochen oder mehrere Monate zurückgelegen hätten.

40 Wird eine Ordnungswidrigkeit von Begleitdokumenten festgestellt, so verpflichtet Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1153/75 die betroffenen innerstaatlichen Behörden, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine eventuelle Behebung der Ordnungswidrigkeit der Beförderung zu ermöglichen, damit ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Abfertigung des betreffenden Weins zum freien Verkehr vermieden werden.

41 Im vorliegenden Fall hat die französische Regierung die detaillierten Angaben der italienischen Regierung über bedeutende Verzögerungen bei der Übersendung der Ersuchen an die italienischen Behörden in bestimmten Fällen nicht bestritten. Es ist somit davon auszugehen, daß das Vorgehen der französischen Behörden bei der Kontrolle der Begleitdokumente auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in allen Fällen dem Gemeinschaftsrecht entsprach.

42 Die Kommission und die italienische Regierung haben schließlich vorgetragen, die französischen Behörden hätten festgehaltene Weintransporte auch in Fällen, in denen die Ordnungswidrigkeiten behoben worden sei, nicht zum freien Verkehr abgefertigt.

43 Dazu ist festzustellen, daß die Freigabe der festgehaltenen Transporte ab August 1981 unabhängig von einer Behebung der Ordnungswidrigkeit der Dokumente entsprechend den Modalitäten der zwischen der französischen und der italienischen Regierung am 13. Oktober 1981 in Pisa getroffenen politischen Vereinbarung erfolgte.

44 Die französischen Behörden haben somit auch unter diesem Gesichtspunkt gegen die ihnen aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor obliegende Verpflichtung verstossen, die Ordnungswidrigkeit der Beförderungen von Wein, die von fehlerhaften Dokumenten begleitet waren, zu beheben.

45 Aus dem Vorangegangenen folgt, daß das Vorgehen der französischen Behörden bei der Kontrolle der Dokumente die weinrechtlichen Vorschriften verletzte. Es stellt zugleich einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag dar, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet.

4. Zu den önologischen Kontrollen durch systematische Analysen

46 Ferner ist auf die Verzögerungen bei der Abfertigung zum freien Verkehr einzugehen, die darauf beruhten, daß die französischen Behörden die italienischen Weinpartien vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr systematisch Analysen unterzogen.

47 Nach dem Vorbringen der Kommission und der italienischen Regierung haben die französischen Behörden die systematischen Analysen vor der Abfertigung zum freien Verkehr vorgenommen, um die Abfertigung zu verzögern und das Volumen der Einfuhren zu beschränken. Jedenfalls sei es zum Zweck der önologischen Kontrolle nicht erforderlich, große Weinmengen an der Grenze festzuhalten, und die Dauer der Analysen, die mehrere Wochen betragen habe, habe die annehmbare Frist von einigen Tagen weit überschritten.

48 Nach den Ausführungen der französischen Regierung hatten die Analysen den Zweck, die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor und den Schutz der Verbraucher sowie der Gesundheit und des Lebens von Menschen zu gewährleisten. Die dadurch verursachte Verzögerung liege in der Natur derartiger Analysen.

49 Es steht fest, daß die französischen Behörden an dem unabgefüllt aus Italien eingeführten Tafelwein systematisch Analysen vornahmen, die sich während des ersten entscheidungserheblichen Zeitraums auf alle Partien von italienischem Wein und ab Anfang Februar 1982 auf drei von vier Partien erstreckten, und daß sie die Abfertigung der betreffenden Partie zum freien Verkehr von den Ergebnissen der Analysen abhängig machten, die wegen der Dauer des angewandten Verfahrens nicht vor Ablauf mehrerer Wochen bekannt waren.

50 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß derartige önologische Untersuchungen namentlich wegen des Zeitaufwands und der zusätzlichen Lagerungskosten, die daraus für den Importeur entstehen können, geeignet sind, die Einfuhren zu erschweren und zu verteuern. Daraus folgt, daß diese Praktiken — ob sie nun systematisch erfolgen oder nicht — Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellen, die nach dieser Bestimmung vorbehaltlich der im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Artikel 36 des Vertrages, vorgesehenen Ausnahmen verboten sind.

51 Nach Artikel 36 EWG-Vertrag steht Artikel 30 Einfuhrbeschränkungen nicht entgegen, die insbesondere zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind. Da eine solche Beschränkung jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs bildet, ist sie mit den Verträgen nur insoweit vereinbar, als sie zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellt.

52 Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß in bestimmten Fällen Gesundheitskontrollen durch Analysen ein geeignetes Mittel zur Abwendung der Gefahren sein können, die sich zum Beispiel aus verbotenen önologischen Praktiken oder aus der Benutzung untauglicher Beförderungsmittel ergeben, und dazu dienen können, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen zu gewährleisten.

53 Es ist hinzuzufügen, daß verschiedene Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Weinsektor wie zum Beispiel Artikel 64 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) und Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) den nationalen Behörden die Verpflichtung übertragen, die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten. Auch in diesem Zusammenhang können Kontrollen durch Analysen ein nützliches Mittel zur Aufdeckung von Verstößen gegen die in Rede stehende Regelung darstellen.

54 Die vorgenommenen Kontrollen müssen jedoch zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich sein und dürfen keine Hindernisse für die Einfuhr schaffen, die zu diesen Zielen außer Verhältnis stehen.

55 Was die zulässige Häufigkeit der Analysen betrifft, so ist zu bemerken, daß die Häufigkeit im Laufe des fraglichen Zeitraums stark geschwankt hat. Während im August 1981 alle Weinpartien Analysen unterzogen wurden, wurden nach der Vereinbarung von Pisa vom Oktober 1981 Stichprobenkontrollen in 10 % der Fälle für ausreichend erachtet, und Ende Januar 1982 wurden wiederum drei von vier Partien kontrolliert. Die französische Regierung hat keine Begründung für diese Schwankungen liefern können, die also wohl nicht mit zwingenden, sich aus den genannten Zielen ergebenden Erfordernissen im Zusammenhang standen. Diese Analysen wurden vorgenommen, ohne daß konkrete Tatsachen vorgelegen hätten, die den Verdacht eines Betrugs oder einer Ordnungswidrigkeit in speziellen Fällen gerechtfertigt hätten.

56 Die Häufigkeit dieser Analysen überstieg deutlich diejenige der gelegentlichen Kontrollen, die an Transporten von französischem Wein im Innern des Landes vorgenommen werden. Unstreitig nehmen auch die italienischen Behörden Kontrollen vor, um sowohl die Übereinstimmung der in Italien erzeugten Weine mit dem Gemeinschaftsrecht als auch den Schutz der Verbraucher, der Gesundheit und des Lebens von Menschen sicherzustellen. Die französischen Behörden waren verpflichtet, der Existenz dieser Kontrollen im Ursprungsland des Weines Rechnung zu tragen. Fälschungen oder Ordnungswidrigkeiten, die vor dem entscheidungserheblichen Zeitraum in Einzelfällen festgestellt wurden, können keinesfalls einen allgemeinen Verdacht gegenüber allen Einfuhren von italienischen Weinen rechtfertigen und systematische Analysen erlauben, während es für französischen Wein kein entsprechendes Verfahren gibt.

57 Die französischen Behörden waren demnach nicht berechtigt, systematische Kontrollen im Wege der Analyse vorzunehmen, und mußten sich, sofern kein durch konkrete Anhaltspunkte in Einzelfällen begründeter Verdacht vorlag, auf Stichprobenkontrollen beschränken.

58 Die französische Regierung hat nach Erhalt der mit Gründen versehenen Stellungnahme selbst erklärt, daß Analysen in einem von zehn Fällen ausreichend seien. Unter Berücksichtigung dieser Einschätzung übersteigen die systematischen Analysen, die die französischen Behörden an allen Partien oder an drei von vier Partien vornahmen, die zulässige Häufigkeit der Kontrollen durch Analysen und stellen gegenüber den Kontrollen, denen Wein einheimischer Erzeugung in Frankreich unterworfen wird, eine diskriminierende Behandlung dar.

59 Was die mehrwöchige Dauer der praktischen Durchführung der Analysen betrifft, so ist zu bemerken, daß die Dauer derartiger Weinanalysen je nach den Umständen des Einzelfalles und insbesondere je nach der Art der vorzunehmenden Analysen schwanken kann. Im vorliegenden Fall besitzt der Gerichtshof keine ausreichenden Informationen über die Durchführung der Analysen in konkreten Fällen, um prüfen zu können, ob die Fristen zwischen der Entnahme zu Analysezwecken und der Mitteilung der Ergebnisse die erforderliche Zeitspanne überschritten haben.

60 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß, wenn von französischen Weinen Proben zu Analysezwecken entnommen werden, dies nicht automatisch dazu führt, daß der fragliche Wein festgehalten wird, bis die Ergebnisse der Analysen bekannt sind, denn die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern und über die Begleitpapiere ermöglichen normalerweise die Wiederauffindung und Identifizierung eines Weintransports, sobald die Analyseergebnisse bekannt sind.

61 Im Fall von Analysen durch Stichproben an Transporten von eingeführtem Wein stellt die Tatsache, daß der betreffende Weintransport an der Grenze festgehalten wird, bis die Ergebnisse der Analysen bekannt sind, eine unverhältnismäßige und diskriminierende Behinderung der Einfuhr dar, da derartige Analysen einen erheblichen, über einige Tage hinausgehenden Zeitraum in Anspruch nehmen und die Möglichkeit besteht, einen Weintransport wiederaufzufinden und zu identifizieren. Dies wäre nur dann anders, wenn Analysen in einem Einzelfall wegen eines begründeten Verdachts betrügerischer Handlungen oder einer Ordnungswidrigkeit des betreffenden Erzeugnisses vorgenommen würden. Die französische Regierung hat sich jedoch auf keine konkreten Fälle berufen, in denen ein solcher Verdacht vorgelegen hätte.

62 Außerdem ist zu bemerken, daß sich aus dem erwähnten Fernschreiben vom 2. Februar 1982 sowie aus den gesamten Umständen ergibt, daß die Analysen bezweckten, die Abfertigung der betreffenden Transporte zum freien Verkehr zu verzögern und auf diese Weise die Menge der Weineinfuhren aus Italien zu beschränken.

63 Demnach stellte das Vorgehen der französischen Behörden bei der Kontrolle im Wege systematischer Analysen sowohl wegen der Häufigkeit der Analysen als auch wegen des Umstands, daß die auf diese Weise kontrollierten Transporte in allen Fällen an der Grenze festgehalten wurden, einen Verstoß gegen die Erfordernisse der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag dar.

64 Somit ist festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und den Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor verstoßen hat, indem sie die Abfertigung von unabgefüllt aus Italien eingeführten Tafelweinen zum freien Verkehr durch die Art und Weise der Kontrolle und der Behebung der Ordnungswidrigkeit der Begleitdokumente VA. 1 sowie durch systematische Kontrollen durch Analysen verzögert und auf diese Weise zwischen August 1981 und März 1982 die Einfuhren dieser Tafelweine beschränkt hat.

Kosten

65 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zu den Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin, die die Klägerin unterstützt hat, sowie der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, über die die Entscheidung im Beschluß des Gerichtshofes vom 4. März 1982 vorbehalten wurde, aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und den Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor verstoßen, indem sie die Abfertigung von unabgefüllt aus Italien eingeführten Tafelweinen zum freien Verkehr durch die Art und Weise der Kontrolle und der Behebung der Ordnungswidrigkeit der Begleitdokumente V.A. 1 sowie durch systematische Kontrollen durch Analysen verzögert und auf diese Weise zwischen August 1981 und März 1982 die Einfuhren dieser Tafelweine beschränkt hat.

2. Die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin sowie der durch das Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.