Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.11.1982 – C-263/82
ECLI:EU:C:1982:391
In der Rechtssache 263/82 R
Klöckner-Werke AG, Unternehmen der Stahlindustrie mit Sitz in Duisburg, vertreten durch Professor Bodo Börner von der Universität Köln, Zülpicher Straße 83, D-5000 Köln 41, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch im Beistand von Professor Eberhard Grabitz von der Freien Universität Berlin, Schwendenerstraße 33, D-1000 Berlin 33, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montalto vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die gegen die Antragstellerin nach Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße verhängt worden ist,
erläßt
Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
I — Sachverhalt
Aufgrund der Marktentwicklung und der Lage der Stahlindustrie führte die Kommission durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) ein Überwachungsund Erzeugungsquotensystem für den Zeitraum 1. November 1980 bis 30. Juni 1981 ein, das mit verschiedenen Änderungen bis zum heutigen Tage verlängert wurde.
Nach Artikel 2 dieser Entscheidung setzt die Kommission vierteljährliche Erzeugungsquoten für Rohstahl sowie für vier Gruppen von Walzerzeugnissen fest. Nach Artikel 3 Absatz 1 werden diese Quoten für jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen dieses Unternehmens durch Anwendung der prozentualen Kürzungen auf diese Vergleichsproduktionen festgesetzt. Artikel 3 Absatz 2 sieht vor, daß die Kommission jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und seine Erzeugungsquoten mitteilt, die sich aus der Anwendung der prozentualen Kürzungen ergeben.
Durch Fernschreiben vom 6. April 1981 teilte die Kommission der Antragstellerin deren Vergleichsproduktionen und Erzeugungsquoten für die verschiedenen Stahlerzeugnisse für das zweite Quartal 1981 mit.
Am 15. Mai 1981 erhob die Antragstellerin gemäß Artikel 36 i.V.m. Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung, soweit sie die Walzerzeugnisse der Gruppe I betraf. Mit Urteil vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81 hat der Gerichtshof diese Klage abgewiesen.
Wenig später stellte die Kommission mit der Entscheidung Nr. 1191/82/EGKS vom 13. August 1982 fest, daß. die Antragstellerin die ihr für das zweite Quartal 1981 zugeteilte Erzeugungsquote für Walzerzeugnisse der Gruppe I um 122781 t überschritten habe, und setzte daher gegen sie eine Geldbuße von 10129432 (zehn Millionen einhundertneunundzwanzigtausendvierhundertzweiunddreißig) ECU, das sind 23909916 (dreiundzwanzig Millionen neunhundertneuntaüsendneunhundert-sechzehn) DM, fest. Diese Geldbuße ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu entrichten und erhöht sich bei verspäteter Zahlung um 1 % für jeden begonnenen Monat. Die Entscheidung wurde der Antragstellerin am 20. August 1982 bekanntgegeben.
II — Schriftliches Verfahren
Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 24. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 1191/82/EGKS der Kommission vom 13. August 1982, durch die die oben genannte Geldbuße gegen sie festgesetzt worden war. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat sie gemäß den Artikeln 39 EGKS-Vertrag und 83 ff. der Verfahrensordnung im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung gestellt.
Zur Begründung ihres Aussetzungsantrags hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihre Hauptsacheklage geltend gemacht, sie habe die ihr von der Kommission für das zweite Quartal 1981 zugeteilten Quoten nicht eingehalten, um der Existenzvernichtung zu entgehen. Dementsprechend schwer sei die Gefahr, die ihr drohe, wenn die angefochtene Entscheidung vor Entscheidung des Gerichtshofes über die Hauptsacheklage vollstreckt werde. Die Kommission sei zu einem Aufschub der Vollstreckung der Entscheidung zur Festsetzung der Geldbuße nur bereit, wenn eine Bürgschaft in Höhe dieser Geldbuße gestellt werde. Diese Voraussetzung könne sie nicht erfüllen, weil ihr durch die Verringerung ihres Kreditrahmens, die sowohl durch die Stellung einer Bürgschaft als auch durch die Zahlung eintreten würde, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde. Die Antragstellerin macht ferner geltend, wenn der Gerichtshof eine Vollstreckung schon vor Erlaß seines Urteils zulasse, so würden ihre Geschäftspartner und insbesondere ihre Gläubiger daraus Schlüsse nicht nur auf den Ausgang der Hauptsache, sondern auch auf die Aussicht der Antragsgegnerin ziehen, in Zukunft weitere Geldbußen im Zusammenhang mit Quoten für andere Quartale, deretwegen sie ebenfalls mit der Kommission streite, einziehen zu können. Im Hinblick auf die Höhe der Geldbußen könnte sich hieraus nach Ansicht der Antragstellerin ein beträchtlicher, nicht wiedergutzumachender Schaden ergeben.
In ihren Erklärungen, die am 14. Oktober 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, beantragt die Kommission als Antragsgegnerin, den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung vom 13. August 1982 abzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung ihrer Anträge führt die Antragsgegnerin aus, nach Artikel 39 EGKS-Vertrag, Artikel 83 der Verfahrensordnung und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes habe die Aussetzung der Vollstreckung drei Voraussetzungen:
a) Die Notwendigkeit, dem Antrag stattzugeben, müsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht sein.
b) Die Anordnung der Aussetzung müsse in dem Sinne dringend sein, daß sie vor der Entscheidung in der Hauptsache erforderlich sei, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden.
c) Die einstweilige Anordnung dürfe die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, zwar sei die letzte dieser drei Voraussetzungen erfüllt, nicht aber die beiden anderen. Die Rüge der Antragstellerin, daß die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, weil sich die Antragstellerin in einem Notstand befunden habe, sei unzulässig, weil dieser Notstand, sein Vorliegen einmal unterstellt, bereits im zweiten Quartal 1981 hätte bestehen müssen und von der Antragstellerin bereits mit ihrer — erfolglosen — Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 6. April 1981 zur Festsetzung eben der vierteljährlichen Quote, deren Nichteinhaltung durch die strittige Geldbuße geahndet worden sei, hätte geltend gemacht werden müssen.
Der Gerichtshof habe mit seinem Urteil vom 7. Juli 1982 anerkannt, daß die der Klägerin für das zweite Quartal 1981 zugeteilte Quote rechtmäßig festgesetzt worden sei. Wenn es zulässig wäre, Rügen gegen Entscheidungen zur Festsetzung einer Geldbüße vorzubringen, die gegen die Entscheidung hätten vorgebracht werden können, deren Verletzung durch diese Geldbuße geahndet werde, so würde dies gegen die Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofes über die Verspätung des Parteivorbringens (Artikel 42 § 2) und die Rechtskraft des Urteils (Artikels 65) verstoßen.
Die Antragsgegnerin trägt außerdem vor, die Antragstellerin mache in keiner Weise glaubhaft, daß die Aussetzung der Vollstreckung dringend sei oder daß die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung, jedenfalls aber die Stellung einer Bankbürgschaft zur Abwendung der Einziehung der Geldbuße während der Anhängigkeit der Hauptsache beim Gerichtshof ihr einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde. Der von der Antragstellerin behauptete Umstand, daß sich ihr Kreditrahmen durch die Stellung einer Bürgschaft entsprechend verringern würde, beweise keineswegs das Vorliegen eines solchen Schadens. Außerdem untermauere die Antragstellerin ihr Vorbringen nicht durch die Darlegung von entscheidungserheblichen Tatsachen oder die Angabe irgendwelcher Zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt daher, den Aussetzungsantrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Dieser kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen und jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen. Nach Artikel 86 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann die Vollstreckung des Beschlusses davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind.
2 Die Antragstellerin hat beantragt, die Vollstreckung der Entscheidung vom 13. Oktober 1982 auszusetzen, durch die gegen sie eine Geldbuße von 10129432 (zehn Millionen einhundertneunundzwanzigtausendvierhundert-zweiunddreißig) ECU, das sind 23909916 (dreiundzwanzig Millionen neun-hundertneuntausendneunhundertsechzehn) DM, festgesetzt worden ist. Die Kommission hat zwar die Abweisung des Antrags beantragt; aus ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen geht aber hervor, daß sie keine Einwände gegen eine Aussetzung hat, sofern die Antragstellerin durch Stellung einer Bankbürgschaft Sicherheit für die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen leistet.
3 Das Verlangen, eine Bürgschaft zu stellen, entspricht einer von der Kommission im Jahr 1981 beschlossenen allgemeinen Vorgehensweise, die außer für den Fall außergewöhnlicher Umstände durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R (AEG/Kommission) als gerechtfertigt anerkannt worden ist.
4 Die Antragstellerin begehrt, daß ihr die beantragte Aussetzung gewährt wird, ohne daß sie die genannte Voraussetzung erfüllen muß. Sie macht im wesentlichen geltend, wenn die Erfüllung dieser Voraussetzung von ihr verlangt werde, so führe dies wie eine sofortige Vollstreckung dazu, daß ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, ihre Geschäftspartner und insbesondere ihre Kreditgeber würden aus diesem Umstand nachteilige Schlüsse sowohl hinsichtlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens als auch hinsichtlich der eventuellen Verhängung von Geldbußen für — von ihr dem Grunde nach eingeräumte — Überschreitungen von Quoten für andere Quartale ziehen.
5 Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Wie die Geschäftspartner und die Kreditgeber der Antragstellerin die Aussichten der Hauptsacheklage und die Folgen des Verhaltens der Klägerin im Zusammenhang mit der Einhaltung der ihr zugeteilten Quoten beurteilen, kann — soweit dieser Umstand überhaupt berücksichtigt werden kann — nicht davon abhängen, ob die Gewährung der Aussetzung von einer Voraussetzung, wie die Kommission sie stellt und wie sie ausdrücklich in der Verfahrensordnung vorgesehen ist, abhängig gemacht wird. Dies gilt um so mehr, als das Erfordernis der Stellung einer Bürgschaft, wie oben dargelegt, einer begründeten allgemeinen Vorgehensweise der Kommission entspricht.
6 Im übrigen hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was eine Ausnahme zu ihren Gunsten rechtfertigen würde. Die Stellung einer Kaution kann ihr daher weder wegen der damit verbundenen Kosten noch wegen der eventuellen Auswirkungen auf ihre Finanzlage einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Wege der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Die Vollstreckung aus Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982 wird gegen Stellung einer Bankbürgschaft ausgesetzt die die Kommission annimmt und die die Zahlung der in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank garantiert.
2. Der Klägerin wird für die Stellung dieser Bürgschaft eine Frist von 15 Tagen, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses, gesetzt. Während dieser Frist hat die Kommission jede Vollstreckungshandlung zu unterlassen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.