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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.1983 – C-263/82
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1983:264
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 5. Oktober 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um eine gegen die Klägerin aufgrund von Artikel 9 der Stahlquotenentscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291 vom 31. 10. 1980, S. 1) verhängte Geldbuße.
Zum Sachverhalt des Verfahrens kann ich mich kurz fassen:
In einem Bescheid vom 6. April 1981 wurde der Klägerin mitgeteilt, welchen Umfang ihre Produktionsquoten bei den Erzeugnisgruppen I, III und IV sowie bei Rohstahl im zweiten Quartal 1981 aufgrund der Entscheidung Nr. 2794/80 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 664/81 (ABl. L 69 vom 14. 3. 1981, S. 22) hatten. Dieser Bescheid wurde — soweit die Produktionsquote für die Gruppe I auf 538325 t bemessen worden war — zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens (Rechtssache 119/81) gemacht. Dabei war der Klägerin kein Erfolg beschieden. Nicht anerkannt wurde ihre Kritik an der Entscheidung Nr. 2794/80 sowie ihre Rüge, die Produktionskapazität der Walzstraße II in Bremen sei — für die Zwecke der Anpassung der Vergleichsproduktion nach Artikel 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 — falsch bewertet worden. Außerdem betonte das Urteil unter Hinweis auf den Zweck des Artikels 58 des Montanvertrags, die Kommission sei nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen eine Mindestbeschäftigung zu sichern und jedem Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die sich nach dessen eigenen Rentabilitätsund Entwicklungskriterien bemesse.
Fest steht, daß die Klägerin die ihr zugemessene und vom Gerichtshof für rechtmäßig erachtete Produktionsquote bei der Erzeugnisgruppe I nicht eingehalten hat. Dies wurde festgestellt in einem Schreiben der Kommission vom 1. Februar 1982, in dem die Quotenüberschreitung auf 123072 t beziffert war. Im Laufe des sich daran anschließenden Verwaltungsverfahrens kam es dann zu einem Einvernehmen dahin, daß die Mehrproduktion nur 122781t betragen habe.
Wegen dieser Überschreitung hat die Kommission eine Geldbuße nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 festgesetzt. Dabei kam — weil die Klägerin schon im ersten Quartal 1981 mehr als zulässig produziert hatte — der Absatz 2 dieses Artikels zur Anwendung, in dem es heißt:
Übersteigt die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr oder hat das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quote(n) überschritten, so können die Geldbußen bis zum Zweifachen dieser Beträge
(nämlich 75 ECU pro Tonne Überschreitung bei gewöhnlichen Stählen und 150 ECU pro Tonne Überschreitung bei Edelstählen)
pro Tonne erhöht werden ...
Weil die Bilanz der Klägerin aber negativ war, wurde die Regelbuße (75 ECU pro Tonne Überschreitung) nur um 10 % angehoben. Dies ergab eine Summe von 10129432 ECU oder 23909916 DM, zu deren Zahlung die Klägerin durch Entscheidung vom 13. August 1982 verurteilt wurde.
Dagegen hat sie den Gerichtshof angerufen mit dem Antrag, die genannte Entscheidung aufzuheben.
Gleichzeitig stellte die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollstrekkung. Dazu wurde in einem ersten Beschluß vom 11. November 1982 verfügt, die Vollstreckung aus Artikel 2 der Entscheidung vom 13. August 1982 werde gegen Stellung einer Bankbürgschaft innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ausgesetzt. Ein zweiter Antrag der Klägerin auf bedingungslose Aussetzung der Vollstreckung bis zum Erlaß des Endurteils mit der Begründung, die Klägerin sei nicht in der Lage, eine Bankbürgschaft zu stellen, wurde durch Beschluß vom 7. Dezember 1982 zurückgewiesen. Da die Bankbürgschaft offenbar nicht gestellt worden war, bemüht sich die Kommission zur Zeit immer noch um die Vollstreckung der im vorliegenden Verfahren streitigen Geldbuße.
Zur Begründung ihres Annullierungsantrags macht die Klägerin geltend, auch das Gemeinschaftsrecht kenne — als allgemeines Rechtsprinzip — die Rechtsfigur des Notstands, bei dessen Vorliegen eine an sich rechtswidrige Handlung gerechtfertigt werde oder doch zumindest ein Verschulden dessen, der sich im Notstand befinde, auszuschließen sei. In einem solchen Notstand habe sie sich bei der Überschreitung der Produktionsquöte befunden, und damit verbiete sich die Verhängung einer Geldbuße ihr gegenüber. Das klägerische Unternehmen habe schon seit 1974 sehr schwere Verluste erlitten, deren Ausgleich nur unter größten Anstrengungen gelungen sei. Hätte sie aber die ihr zugemessene Quote eingehalten — die, gemessen an der Kapazität der Walzstraße II in Bremen (459000 Monatstonnen), zu einer Auslastung der Klägerin weit unter dem Durchschnitt der Beschäftigung der Warmbreitbandstraßen der Gemeinschaft geführt hätte —, so wären ihr daraus so große Mehrverluste entstanden, daß sie nicht mehr überlebensfähig gewesen wäre. Bei dieser Sachlage sei sie berechtigt gewesen, das Rechtsgut ihrer eigenen, mit einer Vielzahl von Arbeitsplätzen verbundenen Existenz durch eine angemessene, sich an der Durchschnittsauslastung in der Gemeinschaft orientierende Quotenüberschreitung zu schützen, könne doch nicht daran gezweifelt werden, daß dem genannten Rechtsgut ein höherer Rang zukomme als der Beeinträchtigung des Quotensystems, die überdies kaum spürbar gewesen sei, weil alle anderen Unternehmen ihre Produktion zu den vorgesehenen Preisen hätten absetzen können, eine Marktstörung also nicht erkennbar geworden sei.
Die Kommission hat dagegen in erster Linie eingewandt, zweifelhaft erscheine die Zulässigkeit der klägerischen Argumentation im Hinblick auf das Verfahren 119/81 und das in ihm ergangene Urteil. Ferner meinte sie, auch wenn das Rechtsinstitut des Notstands im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen sei, sei es doch schwerlich im Rahmen der Quotenregelung mit dem Zweck des Artikels 58 des Montanvertrags zu vereinbaren, zumal so die Leistungsfähigkeit des Quotensystems in Gefahr geriete. In jedem Fall aber seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Berufung auf Notstand nicht erfüllt. So könne man schon, wenn man von der Kapazität der Walzstraße II in Bremen ausgehe, die nach der Rechtsprechung gerechtfertigt erscheine — bekanntlich wurde die von der Klägerin genannte Zahl von 459000 Monatstonnen vom Gerichtshof in den Urteilen der Rechtssachen 119/81 1 und 303/81 nicht als erwiesen angesehen —, nicht behaupten, der Auslastungsgrad der genannten Walzstraße liege ganz erheblich unter dem Durchschnitt der Gemeinschaft. Ferner sei in jedem Fall nicht dargetan, daß der Klägerin bei Einhaltung der Quoten im zweiten Quartal 1981 eine unmittelbare Gefahr für ihre Existenz gedroht habe. Unrichtig sei auch, daß das beeinträchtigte Rechtsgut von geringerem Wert sei als die Existenz der Klägerin; denn in Wahrheit gehe es nicht nur um die reibungslose Durchsetzung des Quotensystems, sondern darum, daß bei einer ungeregelten Anpassung der Produktion an die gesunkene Nachfrage die Existenz vieler Unternehmen bedroht sei. Ferner dürfe nach allgemeiner Rechtsauffassung die Gefahr, die durch eine Rechtsverletzung abgewandt werden soll, nicht von demjenigen verursacht worden sein, der sich auf den Notstand berufe. Im vorliegenden Fall stehe aber fest, daß die Schwierigkeiten der Klägerin auf unternehmerische Entscheidungen zurückgingen, die lange vor Einführung des Quotensystems getroffen worden seien und sich auf den zu gewaltigen Verlusten führenden Ausbau ihrer Anlage in Bremen bezogen hätten. Schließlich komme Selbsthilfe unter Berufung auf Notstand nur als ultima ratio in Frage, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung der geltend gemachten Gefahr bestünden. Die Klägerin hätte aber die Möglichkeit gehabt — und davon habe sie keinen Gebrauch gemacht —, mit Hilfe eines Antrags nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 und unter Hinweis auf zusätzliche Lieferangen in dritte Länder eine Quotenerhöhung zu erwirken, wie sie auch in dem sich auf die Quotenfestsetzung beziehenden Gerichtsverfahren einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel einer Quotenkorrektur hätte einbringen können.
1. Zu ihrem Zulässigkeitseinwand hat die Kommission im einzelnen ausgeführt, nach der These der Klägerin sei ihr Notstand durch die Bemessung der Produktionsquoten ausgelöst worden, in Wahrheit richte sich ihre Kritik also gegen die Quotenbemessung, und sie wolle über die Gestattung der Quotenüberschreitung nichts anderes als eine Erhöhung der ursprünglich zugemessenen Quoten erreichen. Dies aber hätte sie in dem Verfahren geltend machen müssen, das sich auf die Quotenfestsetzung bezog, wie das nunmehr unter anderem auch in der Rechtssache 219/82 geschehen sei. Nach Erlaß des Urteils 119/81, das sich auf die Quotenzuteilung für das zweite Quartal 1981 bezogen habe, sei dies jedoch nicht mehr möglich. Die Rechtskraft des Urteils lasse es — richtig verstanden — nicht mehr zu, Tatsachen vorzubringen, die schon im früheren Verfahren existiert und im Zusammenhang mit seinem Prozeßstoff gestanden hätten, wenn damit das gleiche Ziel wie in dem abgeschlossenen früheren Verfahren verfolgt werde.
Diese Auffassung erscheint jedoch nicht völlig überzeugend.
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der jetzt vorgetragene Standpunkt der Kommission in einem gewissen Widerspruch zu der in der Rechtssache 219/82 formulierten Ansicht steht, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Quotenentscheidung komme eine Berufung auf Notstand nicht in Betracht; denn dieser könne nur eine Rechtfertigung für rechtswidriges Verhalten liefern und somit nicht geltend gemacht werden mit dem Ziel, eine rechtliche Regelung zu ändern. Wenn dies zuträfe — was jetzt freilich nicht zu klären ist —, konnte die Klägerin sich im Verfahren 119/81 der Quotenentscheidung gegenüber schwerlich auf Notstand berufen, und es kann dann natürlich das Notstandsargument jetzt nicht unter Hinweis darauf ausgeschlossen werden, daß die Klägerin es in dem genannten Verfahren unterlassen hat, darauf einzugehen.
b) Sicher ist im vorliegenden Verfahren und im Hinblick auf das klägerische Vorbringen ferner der Artikel 42 unserer Verfahrensordnung nicht anwendbar, der für das Verfahren vor dem Gerichtshof so etwas wie eine Konzentrationsmaxime festlegt. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich offensichtlich nur auf das Verhalten in ein und demselben Verfahren; ihr kann also nichts zur Zulässigkeit des Vorbringens in einem späteren selbständigen Verfahren entnommen werden.
c) Soweit die Kommission aber den Gedanken der Rechtskraft also Artikel 65 der Verfahrensordnung, ins Spiel bringen möchte, ist dafür der Streitgegenstand eines Verfahrens, also der in ihm geltend gemachte Anspruch, entscheidend; soweit über diesen entschieden worden ist, schließt die Rechtskraft aus, daß er zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht wird.
In der Rechtssache 119/81 wurde der auf verschiedene Gründe gestützte Anspruch auf Annullierung der sich auf das zweite Quartal 1981 beziehenden Quotenentscheidung abgewiesen, und deshalb steht — nach Maßgabe des Tenors und der tragenden Gründe des Urteils 119/81 — fest, daß die genannte Quotenentscheidung rechtmäßig war. Jetzt dagegen geht es in Wahrheit nicht mehr um die Bemessung der Produktionsquote für das zweite Quartal 1981, sondern nur noch um die Frage, ob die Nichteinhaltung einer rechtsmäßig festgesetzten Quote mit einem Bußgeld belegt werden konnte oder ob dies ausgeschlossen erscheint, weil bestimmte Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe geltend gemacht werden können. Da hierüber, das heißt über den Strafanspruch der Kommission und Gründe, die gegen ihn sprechen könnten, im Urteil der Rechtssache 119/81 nichts gesagt ist, kann ein neues diesbezügliches Verfahren mit entsprechender neuartiger Argumentation nicht ausgeschlossen werden. Namentlich läßt sich dies auch nicht damit begründen, daß der Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 keinen Ermessensraum vorsieht, eine Buße also gleichsam die automatische Folge einer Quotenüberschreitung bildet; denn damit — im Urteil der Rechtssache 312/81 wird von einer Verpflichtung zur Verhängung von Bußen bei Quotenüberschreitungen gesprochen — ist natürlich nicht gesagt, und andere Verfahren haben dies inzwischen deutlich gemacht, daß in Bußgeldverfahren Überlegungen zur Rechtfertigung oder zum Verschulden ausgeschlossen werden können.
2. Setzt man sich sodann im einzelnen mit der klägerischen, den Notstand betreffenden Argumentation auseinander, so kann man die Vorfrage, ob dieses Rechtsinstitut auch im Gemeinschaftsrecht gilt, meines Erachtens ohne Bedenken bejahen; um dies zu belegen, bedarf es jetzt keiner ausführlichen rechtsvergleichenden Darlegungen.
Ich kann vielmehr einmal verweisen auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Direktors des Max-Planck-Insti-tuts für ausländisches und internationales Strafrecht vom 6. November 1982. Es zeigt, daß in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten dieses Rechtsinstitut anzutreffen ist, und wenn in Großbritannien und Irland — abgesehen von besonderen Gesetzen, in denen wegen besonderer Formulierungen entsprechende Überlegungen angestellt werden — an sich etwas Abweichendes gilt, so werden hier doch offenbar gleichwertige Ergebnisse mit Hilfe von Erwägungen im Bereich des Verfahrensrechtes und der Strafzumessung erzielt.
Von Interesse hierfür sind zum anderen auch einige Urteile dieses Gerichtshofes. Dabei denke ich weniger an das der Rechtssache 312/81, in dem sich nur die Formulierung findet, wenn man unterstellt, daß das Gemeinschaftsrecht das Rechtsinstitut des Notstands grundsätzlich anerkennt (Randnummer 47), sondern vor allem an das Urteil der Rechtssache 16/61, in dem — es ging um die Sanktionierung der Nichteinhaltung von Listenpreisen — mit der ähnlichen Rechtsfigur der Notwehr gearbeitet wurde. Diese setze voraus, daß eine Handlung zur Abwehr einer den Handelnden bedrohenden Gefahr unerläßlich sei, daß die Drohung unmittelbar sei, die Gefahr unmittelbar bevorstehe und daß ihr mit keinem anderen rechtmäßigen Mittel begegnet werden könne. Außerdem ist von Interesse das vor kurzem ergangene Urteil der Rechtssachen 100 bis 103/80, das in Randnummer 90 das Rechtsinstitut des Notstands behandelt und dazu ausführt, dieses setze eine Bedrohung der Existenz dessen, der sich darauf berufe, und die Feststellung, daß die beanstandete Rechtsverletzung das einzige Mittel zur Rettung des bedrohten Unternehmens gewesen sei, voraus.
3. Größere Schwierigkeiten würde es dagegen mit sich bringen, genau zu bestimmen, welche Ausprägung das Rechtsinstitut des Notstands im Gemeinschaftsrecht, ausgehend von den gemeinsamen Rechtsprinzipien der Mitgliedstaaten hat, und insbesondere der Frage nachzugehen, wieweit es im Wirtschaftsrecht einen Platz beanspruchen kann, was nur für einige Rechtsordnungen wie die deutsche, belgische und niederländische erkennbar ist. Ferner wäre zu prüfen, ob die Besonderheiten der Quotenregelung gemäß Artikel 58 des Motanvertrags eine Berufung auf Notstand bei Nichteinhaltung der Quoten deswegen ausschließen, weil dies — wie die Kommission meint — mit dem Zweck der genannten Vorschrift nicht vereinbar wäre und die Leistungsfähigkeit des Quotensystems in Gefahr bringen müßte.
Auf all dies einzugehen, besteht jetzt indessen kein Anlaß; denn es läßt sich nach meiner Überzeugung anhand einiger anderer Überlegungen zeigen, daß jedenfalls im vorliegenden Verfahren kein Grund zu erkennen ist, den angegriffenen Bußgeldbescheid wegen Notstands der Klägerin aufzuheben.
a) An sich könnte es naheliegen, zu diesem Zweck auf Ausführungen im Urteil der Rechtssache 312/81 zu verweisen, das zu einer Geldbuße wegen Überschreitung der klägerischen Quote im ersten Quartal 1981 ergangen ist. Tatsächlich wurde hier zu einem entsprechenden Argument festgestellt, die Zuteilung einer im Verhältnis zu den tatsächlichen Produktionskapazitäten des Unternehmens zu niedrigen Quote könne nicht berücksichtigt werden (Randnummer 44). Die sehr hohen Kosten der seit 1973 durchgeführten Umstrukturierung gingen außerdem auf eine unternehmenspolitische Entscheidung des Unternehmens selbst zurück. Notstand könne aber nicht anerkannt werden, wenn die Gefahrenlage, die das rechtswidrige Verhalten rechtfertigen solle, von dem Betroffenen selbst verursacht worden sei (Randnummer 45). Die Quotenregelung würde vielmehr ernstlich beeinträchtigt, wenn nicht gar ganz ausgeschaltet, wenn jedes Unternehmen sich unter Berufung auf einen Notstand wegen ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Beschränkungen entziehen und nach seinem Gutdünken die ihm zugeteilte Produktionsquote überschreiten könnte; die dadurch ausgelöste Kettenreaktion würde zum Zusammenbruch des Systems führen (Randnummer 46).
Mit einem derartigen Hinweis soll es aber nicht sein Bewenden haben, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu mit Nachdruck erklärt hat, die Feststellungen des Urteils gingen zum Teil auf ein Mißverständnis hinsichtlich ihrer Argumentation zu der Produktionskapazität zurück und sie seien zum Teil deshalb unzutreffend, weil es nicht ausgeschlossen sei, sich auf Notstand zu berufen, wenn man die abzuwendende Gefahr selbst mit verursacht habe. Außerdem hat die Klägerin schon im schriftlichen Verfahren ausgiebig gegen die Annahme argumentiert, das Quotenregime würde zusammenbrechen, wenn es einzelnen Unternehmen gestattet würde, ihre Quoten unter Berufung auf Notstand zu überschreiten.
b) Wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Notstands ist das Bestehen einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die Klägerin, eine unmittelbare Bedrohung ihrer Existenz, der nicht mit anderen Mitteln begegnet werden kann als durch eine Rechtsverletzung. Dies läßt sich an Hand der uns vorliegenden rechtsvergleichenden Untersuchungen ohne weiteres als feststehend und damit als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ansehen. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin im Verfahren aber nicht den Eindruck vermitteln können, daß in ihrem Fall diese Voraussetzungen vorlagen.
aa) Die Klägerin hat ausgeführt, es wäre ihr — hätte sie im zweiten Quartal 1981 die Produktionsquote eingehalten, anstatt so viel zu produzieren, wie es der Durchschnittsauslastung der Walzstraßen in der Gemeinschaft entsprochen habe — ein Mehrverlust in Höhe von 21000000 DM entstanden. Dabei ging sie von einem zum dritten Quartal 1981 erstellten Gutachten aus, das entsprechende Berechnungen für die ganze Laufzeit der Entscheidung Nr. 1831/81 (ABl. L 180 vom 1. 7. 1981, S. 1) — Juli 1981 bis Juni 1982 — anstellte. Darüber hinaus seien aber auch die aus dem Quotensystem insgesamt sich ergebenden Verluste zu berücksichtigen, also die Mehrverluste, die der Klägerin bei Einhaltung der Produktionsquoten bis Juni 1983 entstanden wären und die von. ihren Gutachtern auf rund eine halbe Milliarde DM beziffert worden seien. Diese Mehrverluste auszugleichen wäre der Klägerin — wie sie sagte — unmöglich gewesen, da sie ohnehin schon seit 1974 sehr große Verluste erlitten habe, die nur mit beträchtlichen Anstrengungen sowie unter Mißachtung der Quoten ausgeglichen hätten werden können. Sie wäre also, wenn es zu den genannten Verlusten gekommen wäre, zum Untergang verurteilt gewesen, und sie sei daher, um dieses Ergebnis zu vermeiden, berechtigt gewesen, sich über die Quotenentscheidungen hinwegzusetzen.
Mit der Kommission möchte ich der Klägerin bei dieser Betrachtungsweise nicht folgen. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Klägerin genannten Zahlen tatsächlich zutreffen. Vielmehr ist, wie die Klägerin selbst ausgeführt hat, weil das Produktionsprogramm für das fragliche Vierteljahr schon Anfang März 1981 festzulegen war, für die Beurteilung des Notstandsarguments die Situation vor Beginn des zweiten Quartals 1981 maßgebend. Es kommt also, da die Voraussetzungen für ein Handeln aus Notstand bei Vornahme der betreffenden Handlungen vorliegen müssen, allein darauf an, wie sich die Situation der Klägerin zu dem genannten Zeitpunkt dargestellt hat. Folglich können sicherlich nicht berücksichtigt werden die angeblichen Mehrverluste, die nach Auslaufen des mit der Entscheidung Nr. 2794/80 begründeten Quotenregimes im Rahmen eines neuen Quotenregimes zu befürchten waren, von dem im März 1981 noch nicht bekannt war, ob es tatsächlich zustande kommen und wie es im einzelnen aussehen werde. Hält man sich aber nur an die für das zweite Quartal 1981 genannte Zahl (befürchteter Mehrverlust: rund 20 Mio DM), so läßt sich auf diese Weise wohl nicht die Annahme begründen, die Existenz der Klägerin sei bedroht gewesen oder es seien Arbeitsplätze in einem nenneswerten Umfang in Gefahr geraten.
Davon scheint auch die Klägerin selbst auszugehen, weil sie es für erforderlich gehalten hat, alle von ihr bis Juni 1983 befürchteten Mehrverluste in die Betrachtung einzubeziehen, und weil sie erklärt hat, diese hätten von ihr nicht einmal zu einem Fünftel, also in Höhe von rund 100 Mio DM, bewältigt werden können. Hinzuweisen ist ferner nicht nur darauf, daß sie die Stichhaltigkeit ihrer Erklärung nicht belegt hat, sie wäre aus Liquiditätsgründen schon sehr viel früher am Ende gewesen. Bemerkenswert ist vielmehr auch, daß ihre Gutachter nicht untersucht haben, ob ein Ausgleich der genannten Verluste durch positive Ergebnisse aus anderen Bereichen der Gesellschaft oder durch außerordentliche Erträge in Betracht gekommen wäre, und daß sie zur Frage der Zahlungsfähigkeit der Klägerin nur allgemein erklärten, die von ihnen ermittelten Beträge seien bedrohlich gewesen. Außerdem dürfte in diesem Zusammenhang — wie die Kommission mit Recht bemerkt hat — noch von Interesse sein, daß es der Klägerin bis September 1981 ihren eigenen Angaben zufolge gelungen ist, einen Verlust in Höhe von 1,5 Milliarden DM auszugleichen, und daß sie nur vage erklärt hat, danach — also im Herbst 1981 — seien Vermögenswerte kaum noch vorhanden gewesen.
Dies berechtigt wohl — und zwar ohne daß es einer besonderen Expertise bedürfte — zu dem Schluß, daß im zweiten Quartal 1981 keinesfalls von einem die Existenz der Klägerin bedrohenden Notstand gesprochen werden kann. Die im vorliegenden Verfahren allein zu behandelnde Quotenüberschreitung kann also nicht unter Hinweis auf das angenannte Rechtsinstitut gerechtfertigt oder entschuldigt und damit die Berechtigung der verhängten Sanktion in Frage gestellt werden.
bb) Was die andere in Betracht kommende Überlegung — Selbsthilfe unter Hinweis auf Notstand sei nur als ultima ratio zulässig, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stünden, — anbelangt, so ist einmal an die Stellung eines Antrags aufgrund des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 zu denken, der nicht nur — wie wir aus anderen Verfahren wissen — bei einer erheblich vom Durchschnitt der Gemeinschaft abweichenden Kapazitätsauslastung, sondern auch im Hinblick auf Lieferungen in dritte Länder gestellt werden konnte. In der Tat ist schwerlich einzusehen, daß diese Möglichkeit, auf ordnungsgemäßem Weg zu einer Produktionsausweitung zu kommen, für die Klägerin ohne jede Aussicht gewesen sein soll, weil sie sich — dies wurde zur Unterlassung eines solchen Antrags erklärt — angeblich Drittlandsaufträge nicht beschaffen konnte. Demgegenüber konnte die Kommission immerhin darauf hinweisen, daß solche Bemühungen bei anderen Unternehmen recht wohl erfolgreich waren. Dazu kann auch an Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache 244/81 erinnert werden, denen zufolge die Klägerin keine zusätzlichen Verkaufsanstrengungen in dritten Ländern unternommen hat und nach denen die Klägerin, wäre die Ausfuhr nicht grundsätzlich durch Produktionsquoten begrenzt worden, eine ganz andere Produktionspolitik betrieben hätte. Außerdem wissen wir aus dieser mündlichen Verhandlung auch, daß die Klägerin für das dritte Quartal 1981 einen Antrag auf Erhöhung der Produktionsquoten wegen vermehrter Ausfuhren gestellt hat, der zu dieser Zeit allerdings wegen Fehlens einer dem Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 entsprechenden Bestimmung in der danach geltenden Quotenregelung nicht erfolgreich sein konnte.
Andererseits hat die Kommission meines Erachtens mit Recht auch auf die — von der Klägerin nicht genutzte — Möglichkeit hingewiesen, in dem Verfahren, das sich auf die für das zweite Quartal 1981 geltenden Produktionsquoten der Klägerin bezog, eine einstweilige Anordnung zu beantragen, also den Versuch zu machen, mit Hilfe eines ordentlichen Rechtsmittels, auf das vor jeder Selbsthilfe zurückzugreifen sei, zu einer Produktionsausweitung zu gelangen. Wenn die Klägerin wirklich vom Vorliegen eines Notstands überzeugt war — immerhin hat sie schon in dem sich auf das dritte Quartal 1981 beziehende Verfahren 244/81 das Notstandsargument verwendet und eine zum Überleben notwendige Mindestquote beansprucht — konnte dieser Weg aus damaliger Sicht für sie nicht a priori aussichtslos erscheinen. Die Tatsache, daß die Kommission diese Argumentation in dem genannten Verfahren als nicht stichhaltig bezeichnet hat, stellt demgegenüber jetzt sicher für die Klägerin kein geeignetes Verteidigungsargument dar.
4. Danach erscheint es mir unnötig, noch den Fragen nachzugehen, ob tatsächlich das verteidigte Rechtsgut — die Existenz der Klägerin — gegenüber den durch die Quotenüberschreitung beeinträchtigten Rechtsgütern als höherwertig anzusehen ist und ob der These Bedeutung zukommt, die Klägerin selbst habe durch frühere unternehmerische Entscheidungen den Notstand mit herbeigeführt. In jedem Fall steht fest, daß die Klägerin die Nichtbeachtung der hier interessierten Quotenentscheidung nicht unter Berufung auf Notstand rechtfertigen oder entschuldigen kann. Da sie andere Verteidigungsargumente nicht vorgebracht hat, kann demnach die angegriffene Bußgeldentscheidung nicht aufgehoben oder abgeändert werden.
5. Ich kann somit nur vorschlagen, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der durch ihre Aussetzungsanträge verursachten Kosten aufzuerlegen.