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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1983 – C-263/82
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1983:373
In der Rechtssache 263/82,
Klöckner-Werke AG, Unternehmen der Stahlindustrie mit Sitz in Duisburg, vertreten durch Professor Bodo Börner von der Universität Köln, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch als Bevollmächtigten, Beistand: Professor Eberhard Grabitz von der Freien Universität Berlin, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montalto vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen Überschreitung der für das zweite Quartal 1981 zugeteilten Erzeugungsquote für Walzerzeugnisse der Gruppe I festgesetzt worden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter
K. Bahlmann, P. Pescatore, A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL Tatbestand
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Angesichts einer offensichtlichen Krise des Stahlmarkts im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag erließ die Kommission am 31. Oktober 1980 die allgemeine Entscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291, S. 1) zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl und mehrere Gruppen von Walzerzeugnissen für die Unternehmen der Stahlindustrie.
Aufgrund dieser allgemeinen Entscheidung teilte die Kommission der Firma Klöckner-Werke, einem Unternehmen der Stahlindustrie mit Sitz in Duisburg, mit Schreiben vom 6. April 1981, das eine Einzelfallentscheidung darstellte, die ihr für das zweite Quartal 1981 zugeteilten Vergleichsproduktionen und Erzeugungsquoten mit.
Am 15. Mai 1981 erhob die Firma Klöckner beim Gerichtshof Klage (Rechtssache 119/81), mit der sie beantragte, diese Einzelfallentscheidung aufzuheben, soweit durch sie die Vergleichsproduktion und die Erzeugungsquoten für die Walzerzeugnisse der Gruppe I festgesetzt worden waren. Die Klage wurde auf eine Reihe angeblicher Mängel sowohl der angefochtenen Einzelfallentscheidung als auch der zugrundeliegenden allgemeinen Entscheidung gestützt. Der Gerichtshof wies jedoch mit Urteil vom 7. Juli 1982 (Rechtssache 119/81, Klöckner-Werke AG/Kommission, Slg. S. 2627) die Klage als unbegründet ab.
Inzwischen hatte die Firma Klöckner die ihr für das genannte Quartal zugeteilte Erzeugungsquote für die Walzerzeugnisse der Gruppe I um 122781 t überschritten. Diese Überschreitung beanstandete die Kommission durch Schreiben Nr. 000989 vom 1. Februar 1982, in dem sie das Unternehmen zugleich zur Stellungnahme gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag aufforderte. Dieser Aufforderung kam die Firma Klöckner mit Schreiben vom 11. Februar und 18. März 1982 nach, die dann bei der Anhörung vom 15. April 1982 durch ihre Vertreter noch ergänzt wurden. Die Kommission sah das Verteidigungsvorbringen des Unternehmens als nicht stichhaltig an und verhängte gegen es gemäß Artikel 9 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 mit Einzelfallentscheidung vom 13. August 1982 eine innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlende Geldbuße von 10129432 ECU, das sind 23909916 DM, zuzüglich 1 % für jeden Monat des Zahlungsrückstands mit Wirkung des Ablaufs der erwähnten Zweimonatsfrist. Mit Klageschrift, die am 24. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Firma Klöckner die Aufhebung der Entscheidung beantragt, durch die gegen sie die Geldbuße verhängt wurde. Das Unternehmen hat auch beantragt, die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluß vom 11. November 1982 die Vollstreckung unter der Bedingung ausgesetzt, daß die Klägerin innerhalb von 15 Tagen eine Bankbürgschaft stellt, die die Zahlung der Geldbuße garantiert; mit Beschluß vom 7. Dezember 1982 hat er einen Antrag auf Abänderung des ersten Beschlusses im Sinne einer bedingungslosen Aussetzung der Vollstrekkung der Kommissionsentscheidung bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache zurückgewiesen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Mit Beschluß vom 4. Mai 1983 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Vierte Kammer verwiesen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. die Entscheidung der Beklagten vom 13. August 1982 aufzuheben,
2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin bestreitet nicht, die ihr für die Erzeugnisse der Gruppe I zugeteilte Erzeugungsquote überschritten zu haben. Sie behauptet jedoch, diese Überschreitung sei gerechtfertigt, und deshalb dürfe gegen sie keine Geldbuße verhängt werden. Im Zeitpunkt der Überschreitung habe sie. sich nämlich — und das ist ihr einziger Klagegrund — in einem Notstand befunden: Bei Einhaltung der genannten Quoten wären ihr so hohe Verluste entstanden, daß sie nicht hätte weiter existieren können; der Grund hierfür liege inbesondere darin, daß die zugeteilten Quoten weit unter der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung der Warmbreitbandstraßen in der Gemeinschaft lägen.
Daß der Klägerin zu niedrige Quoten zugeteilt würden und der Bankrott drohe, sei durch das von der Kommission eingeführte Quotensystem als Ganzes bedingt; allein aus rechtstechnischen Gründen könne sie dem Gerichtshof immer nur einzelne Quartale zur Entscheidung unterbreiten. Hätte die Klägerin die für das streitige Quartal festgesetzten Quoten eingehalten, so hätte sie einen Verlust von mehreren Millionen DM hinnehmen müssen. Wie sich aus zwei der Klageschrift beigefügten Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergebe, hätte die Einhaltung der Quoten während der Geltungsdauer der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81, das heißt vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982, außerdem zu einem beträchtlichen Mehrverlust geführt, zu dem noch ein entsprechender Mehrverlust für die Geltungsdauer der zur Zeit laufenden allgemeinen Entscheidung Nr. 1696/82 hinzugekommen wäre. Da die Klägerin wegen der Stahlkrise trotz Überschreitung der erwähnten Quoten schwerste Verluste im Stahlbereich erlitten habe, hätte sie den zusätzlichen Mehrverlust, der sich aus der Einhaltung der Quoten ergeben hätte, nicht mehr auffangen können und wäre in den Konkurs getrieben worden.
Das Rechtsinstitut des Notstands, wonach derjenige nicht bestraft werden dürfe, der ein Rechtsgut verletzt habe, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten, sei in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten anzutreffen; deshalb müsse es auch im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin ihren Untergang nur durch eine Anhebung ihrer Umsätze und eine dementsprechende Verringerung ihrer Verluste vermeiden können; ihre Umsätze habe sie nur dadurch anheben können, daß sie mehr produziert und verkauft habe, als die ihr zugeteilten Quoten vorgesehen hätten. Ihr Verhalten müsse daher als notwendig und gerechtfertigt angesehen werden. Im übrigen habe die Klägerin die Einzelfallentscheidung fristgerecht angefochten, durch die ihre Erzeugungsquoten für das streitige Quartal festgesetzt worden seien, und darauf vertraut, daß ihrem Antrag stattgegeben werde; außerdem bedürfe die Disposition über die Produktion der Walzstraße technisch einer mehrwöchigen Vorlaufzeit, so daß ein etwaiger Erfolg in dem Rechtsstreit über die Quotenhöhe nutzlos gewesen wäre, wenn die Straße nicht rechtzeitig für eine über die zugeteilten Quoten hinausgehende Produktion vorbereitet worden wäre. Die Klägerin treffe keine Schuld an dieser Rechtsunsicherheit, die ein Grund dafür gewesen sei, daß sie ihre Produktion erhöht habe. Jedenfalls habe sie sich nicht aus dem Quotensystem ausgliedern, sondern nur die ihr zugeteilten unzureichenden Quoten auf ein angemessenes Niveau heraufsetzen wollen, das heißt eine Menge produziert, die unter Zugrundelegung einer Produktionskapazität ihrer Bremer Warmbreitbandstraße II von 459000 t pro Monat dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der Straßen dieses Typs in den Stahlwerken der Gemeinschaft entsprochen habe.
Das Rechtsgut, das die Klägerin mit der Quotenüberschreitung habe verteidigen wollen, — nämlich die Existenz eines gut organisierten Unternehmens mit 35000 Arbeitsplätzen, mit den modernsten Anlagen und mit der fortschrittlichsten Stahltechnologie Europas — überwiege eindeutig ein rein formales Rechtsgut wie die reibungslose Durchsetzung des Quotensystems. Im übrigen sei das der Klägerin angesonnene Opfer ungerecht, da es viel schwerer sei als das den Eigentümern der anderen Warmbreitbandstraßen der Gemeinschaft auferlegte Opfer. Denn bei Einhaltung der Quoten würden die Produktionskapazitäten der klägerischen Straße zu einem Grad ausgelastet, der weit unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liege. Zwar habe der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 7. Juli 1982 entschieden, daß aus Artikel 58 EGKS-Vertrag kein allgemeiner Anspruch der Unternehmen auf eine Mindestbeschäftigung hergeleitet werden könne; er habe jedoch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob es einen entsprechenden individuellen, vom spezifischen Zustand des Unternehmens abhängigen Anspruch gebe. Die Existenz eines derartigen Anspruchs müsse aber anerkannt werden; sie finde ihren Ausdruck gerade im Rechtsinstitut des Notstands.
Jedenfalls habe sich ihr Verstoß gegen das Quotensystem auf die allgemeine Durchsetzung dieses Systems kaum negativ ausgewirkt, weil alle übrigen Unternehmen ihre Produktion zu den vorgesehenen Preisen voll hätten absetzen können. Da der Markt nicht gestört worden sei, sei die Mehrproduktion der Klägerin nicht auf Kosten der anderen Unternehmen gegangen, was bei der vergleichenden Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter auch berücksichtigt werden müsse. Es bestehe auch nicht die Gefahr eines für das Quotensystem bedrohlichen Präjudizes, denn die anderen Unternehmen in der Gemeinschaft befänden sich nicht in einem Notstand, wie er der Klägerin zur Seite stehe.
Die der Klägerin drohende Existenzvernichtung, zu deren Abwendung die Quotenüberschreitung gerechtfertig gewesen sei, wäre ein nicht wiedergutzumachender Schaden.
Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung zunächst geltend, das einzige mit der Klage vorgebrachte Angriffsmittel sei unzulässig. Die Klägerin sützte ihren Notstand darauf, daß sie bei Einhaltung der ihr zugeteilten Quoten so hohe Verluste hätte hinnehmen müssen, daß sie nicht weiter hätte existieren können.
Wenn das zuträfe, dann müßte die Festsetzung einer Quote, die nicht das Überleben des betreffenden Unternehmens garantierte, als rechtswidrig angesehen werden. Dieses Argument hätte folglich gemäß Artikel 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung in der Rechtssache 119/81, in der es gerade um die Rechtmäßigkeit der Einzelfallentscheidung über die Festsetzung der Erzeugungsquoten für die Firma Klöckner für das zweite Quartal 1981 gegangen sei, vorgebracht werden müssen und nicht erst in der vorliegenden Rechtssache, in der es verspätet sei. Da in dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1982 die Rechtmäßigkeit der fraglichen Quotenfestsetzung festgestellt worden sei, könne die Klägerin sich zum anderen jetzt nicht auf einen Notstand mit Argumenten gegen die Rechtmäßigkeit dieser Quotenfestsetzung berufen; dem stehe die materielle Rechtskraft dieses Urteils des Gerichtshofes entgegen.
In der Sache selbst trägt die Kommssion unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1962 (Rechtssache 16/61, Acciaierie Fernere e Fonderie di Modena, Slg. S. 581) zu einem ähnlichen Problem, dem der Notwehr, vor, ein Notstand liege gemeinschaftsrechtlich vor:
wenn eine so ernste Gefahr drohe, daß die Existenz des Rechtssubjekts auf dem Spiel stehe, unter der Bedingung allerdings, daß das Verhalten des Verpflichteten nicht zur Entstehung der Gefahrensituation beigetragen habe, und
wenn es dem Rechtssubjekt unmöglich sei, dieser Gefahr auf andere Weise als durch objektiv rechtswidriges Verhalten zu entgehen.
Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Im übrigen könne der klägerischen Auffassung auch aus allgemeinen Erwägungen nicht gefolgt werden.
Der Fall, daß die Einhaltung des Quotensystems die Existenz eines Unternehmens bedrohe, könne deshalb nicht als Notstand anerkannt werden, weil das mit dem Zweck des Artikels 58 EGKS-Vertrag unvereinbar wäre. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 1982 nämlich ausgeführt habe, solle diese Bestimmung der Gemeinschaft die Möglichkeit geben, einer Nachfragekrise durch Einführung eines Quotensystems zu begegnen, das dazu dienen solle, die Folgen der verringerten Absatzmöglichkeiten gerecht auf die gesamte Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zu verteilen. Das auf die Sanierung des Marktes abzielende System der Erzeugungsquoten ermögliche es, die Rentabilität der Unternehmen langfristig aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen; dagegen könne es diese Rentabilität nicht kurzfristig durch Zuteilung höherer Quoten an die Unternehmen aufrechterhalten oder wiederherstellen, da Artikel 58 des Vertrages die Kommission nicht verpflichte, jedem Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die sich nach dessen eigenen Rentabilitätskriterien bemesse. Wenn aber die Kommission das Quotensystem nicht so ausgestalten müsse, daß die Rentabilität der Unternehmen durch die Quotenzuteilung kurzfristig aufrechterhalten oder wiederhergestellt werde, dann wäre es widersprüchlich, den Unternehmen unter Berufung auf einen Notstand zu erlauben, aus eigenem Entschluß die ihnen zugeteilte Quote zu überschreiten und so viel zu produzieren, daß ihre Rentabilität gesichert sei.
Die Anerkennung eines Notstands, wie ihn die Klägerin geltend mache, als Rechtsfertigungsgrund für eine Überschreitung der Quoten würde außerdem die Leistungsfähigkeit des Quotensystems aufheben. Diese Anerkennung hätte in der Praxis zur Folge, daß dem Unternehmen, das sich auf diesen Notstand berufe, höhere Erzeugungsquoten zugeteilt werden müßten. Dann müßten aber zum Ausgleich die Quoten der anderen Unternehmen stärker gekürzt werden, was wiederum dazu führen würde, daß weitere Unternehmen unter die Rentabilitätsgrenze geraten würden, ihrerseits den Notstand geltend machen könnten und daher höhere Quoten erhalten müßten, damit auch ihre Produktion wieder rentabel würde. Dieser Prozeß würde sich endlos fortsetzen, und das Quotensystem müßte zusammenbrechen.
Jedenfalls könne der Notstand nur dann als Rechtfertigungsgrund für eine rechtswidrige Überschreitung der Erzeugungsquoten angesehen werden, wenn die rechtswidrige Handlung zum Schutz eines individuellen Rechtsguts erforderlich sei, das einen höheren Wert habe als das verletzte Rechtsgut. Das durch die Quotenüberschreitung verletzte Rechtsgut sei — entgegen der klägerischen Ansicht — nicht nur die reibungslose Durchsetzung des Quotensystems, sondern die Möglichkeit, das Überleben aller Stahlunternehmen der Gemeinschaft zu sichern. Dieses System sei nämlich eine Maßnahme zur Bekämpfung einer Krise, die den betreffenden Wirtschaftssektor insgesamt bedrohe und alle Unternehmen in eine Solidargemeinschaft einbinde. Als Rechtsgüter stünden sich also die Existenz eines einzelnen Unternehmens und die Existenz vieler, wenn nicht aller Stahlunternehmen der Gemeinschaft gegenüber. Es sei unbestreitbar, daß das Überleben der Gesamtheit oder eines großen Teils dieser Unternehmen wichtiger sei als das Überleben eines einzigen Unternehmens; deshalb könne der Verstoß gegen dieses System nicht durch einen Notstand gerechtfertigt werden, in dem sich ein einzelnes Unternehmen befinde. Diesem Ergebnis stehe auch nicht entgegen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. März 1980 (Rechtssache 154/78, Valsabbia, Slg. S. 907) die Berufung auf einen Notstand als Rechtfertigungsgrund nicht von vornherein verworfen habe. In jenem Fall sei es nämlich um die Festsetzung von Mindestpreisen gegangen, die nicht an der Existenz eines Unternehmens gemessen werden könnten.
Die Kommission bestreitet außerdem, daß im vorliegenden Fall die Existenz des Unternehmens unmittelbar bedroht gewesen sei. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, daß sie seit dem Geschäftsjahr 1974/75 bis zum 30. September 1981 im Stahlbereich zwar einen sehr hohen Verlust erlitten habe, diesen Verlust aber fast vollständig habe ausgleichen können; sie könne daher nicht behaupten, ihre Existenz sei Anfang April 1981 bedroht gewesen. Die Klägerin erkläre, bei Einhaltung der für das streitige Quartal zugeteilten Quoten hätte sie einen Mehrverlust von mehreren Millionen DM erlitten; diese Behauptung sei jedoch nicht belegt, denn sie ergebe sich nur aus einer Rückrechnung von Angaben und Ansätzen, die nicht überprüfbar seien. Aber selbst wenn man die Richtigkeit der Zahlenangabe unterstelle, lasse sich damit nicht beweisen, daß die Existenz der Klägerin im zweiten Quartal 1981, das heißt in dem Zeitraum, für den die streitige Quote festgesetzt worden sei, bedroht gewesen wäre. Die beiden von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten seien insoweit nicht beweiskräftig: In dem ersten hätten die Gutachter eingeräumt, daß sie nicht hätten untersuchen können, ob die errechneten Fehlbeträge durch Gewinne aus anderen Unternehmensbereichen hätten ausgeglichen werden können; das zweite Gutachten beziehe sich auf einen späteren Zeitraum als das streitige Quartal, so daß es in dem vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könne.
Selbst wenn unterstellt werde, daß die Existenz der Klägerin in dem betreffenden Quartal tatsächlich bedroht gewesen sei, so habe die Klägerin diese Gefahrensituation durch ihr früheres Verhalten selbst herbeigeführt. Die Klägerin habe nämlich zugegeben, daß sie im Stahlbereich ihres Unternehmens schon vor Einführung des Quotensystems erhebliche Verluste erlitten habe. Diese Verluste seien auf unternehmerische Fehlentscheidungen zurückzuführen, nämlich auf die Errichtung einer Warmbreitbandstraße mit überdimensionierter technischer Auslegung, die viel höhere Kapitalkosten verursache als die anderen modernen Anlagen in der Gemeinschaft, sowie auf das Fehlen einer hinreichenden Zahl von Anlagen zur Weiterverarbeitung der Erzeugnisse dieser Straße, so daß die Einnahmen aus dem Betrieb der Straße erheblich geringer seien als die anderer vergleichbarer Unternehmen.
Einen weiteren Beleg dafür, daß die klägerische Auffassung unzutreffend sei, lieferten auch die Statistiken über die monatliche Produktion der Klägerin von 1974 bis zum zweiten Quartal 1981; daraus ergebe sich, daß sie in diesem Zeitraum ihre Produktion auf einem in etwa konstanten Niveau gehalten habe.
Selbst wenn aber die Existenz der Klägerin bedroht gewesen und diese Gefahr nicht durch sie selbst herbeigeführt worden sein sollte, wäre die Quotenüberschreitung nicht das einzige Mittel gewesen, um diese Bedrohung abzuwenden. Die Klägerin hätte versuchen können, mehr Auslandsaufträge hereinzuholen, und bei der Kommission einen Antrag auf Erhöhung der Quoten nach Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 stellen können; außerdem hätte sie die Möglichkeit gehabt, beim Gerichtshof einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen. Sie habe jedoch weder den einen noch den anderen Weg beschritten. Da eine rechtlich zulässige Abhilfe möglich gewesen wäre, hätte das Unternehmen nicht zur Selbsthilfe schreiten dürfen; diese sei ultima ratio.
In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin vor, mit der Einrede der Unzulässigkeit verkenne die Kommission die Rechtswirkungen des am 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81 ergangenen Urteils des Gerichtshofes. Die Rechtskraft dieses Urteils bewirke lediglich, daß die Klägerin den Bestand der Einzelfallentscheidung über die Festsetzung ihrer Quoten für das streitige Quartal und somit die Höhe dieser Quoten nicht mehr in Frage stellen könne; es stehe ebenfalls fest, daß diese Quoten überschritten worden seien. Dagegen habe dieses Urteil nicht über die Frage entschieden, ob die Kommission die Klägerin mit einem Bußgeld belegen dürfe beziehungsweise ob die Überschreitung der Quoten gerechtfertigt sei. Auch die Behauptung, das Vorbringen der Klägerin sei verspätet, sei unhaltbar, da Artikel 42 der Verfahrensordnung hier nicht zur Anwendung komme. Diese Bestimmung beziehe sich auf Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in ein und demselben Verfahren nicht mehr vorgebracht werden dürften, weil sie in diesem Verfahren verspätet seien. Dagegen sage sie nichts darüber, was in anderen Verfahren nicht mehr vorgetragen werden dürfe, weil es bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen sei. Diese Problematik sei in den Vorschriften über die Rechtskraft, das heißt in Artikel 65 der Verfahrensordnung, geregelt.
In der Sache selbst hält die Klägerin der auf den Zweck des Artikels 58 EGKS-Vertrag gestützten Argumentation der Kommission entgegen, Zweck dieser Bestimmung sei es, die Folgen der Krise des Stahlsektors gerecht auf die Unternehmen zu verteilen. Der Zweck könne also nicht angeführt werden, wenn diese Verteilung wie im vorliegenden Fall im Wege der Festsetzung ungerechter Quoten vorgenommen werde.
Die Klägerin bestreitet auch, daß die Kommission nur langfristig die Rentabilität der Unternehmen sichern müsse und daß die Anerkennung eines Notstands als Rechtfertigungsgrund für Quotenüberschreitungen die Leistungsfähigkeit des Systems aufheben würde. Die Kommission verwechsle insoweit die eine Unternehmen drohende Gefahr der Existenzvernichtung mit der bloßen Beeinträchtigung seiner Rentabilität. Überdies spreche sie der schweren Gefahr im Falle der Klägerin jede Bedeutung ab, während sie der leichteren Gefahr im Falle der anderen Unternehmen Rechnung trage; damit verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot.
In der elften Begründungserwägung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 habe die Kommission zutreffend erkannt: Die Anwendung dieser Entscheidung könnte für manche Unternehmen außergewöhnliche Schwierigkeiten zur Folge haben, weil bei der Anwendung allgemeiner Regeln keine spezifischen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Es ist daher ein Verfahren vorzusehen, das hier Abhilfe schafft.
Da mit diesen außergewöhnlichen Schwierigkeiten nur finanzielle Schwierigkeiten, das heißt der Rückgang oder völlige Verlust der Rentabilität eines Unternehmens, gemeint sein könnten, werde in dieser Begründungserwägung der Notstand als Rechtfertigungsgrund für die Erhöhung der Quoten des betroffenen Unternehmens anerkannt. Diese Anerkennung entspreche einer allgemeinen und ständigen Praxis der Kommission, denn entsprechende Wendungen seien in allen übrigen allgemeinen Entscheidungen zu finden, die in diesem Bereich ergangen seien (Entscheidung Nr. 1831/81, ABl. L 180, S. 3, siebte Begründungserwägung; Entscheidung Nr. 533/82, ABl. L 65, S. 6, vierte und fünfte Begründungserwägung; Entscheidung Nr. 1696/82, ABl. L 191, S. 2, sechste Begründungserwägung; Entscheidung Nr. 1698/82, ABl. L 191, S. 43, dritte Begründungserwägung; Entscheidung Nr. 2751/82, ABl. L 291, S. 8, erste und zweite Begründungserwägung). Es sei widersprüchlich, den in diesen allgemeinen Entscheidungen bezeichneten Unternehmen eine individualisierende Regelung zugute kommen zu lassen und sich zugleich der Klägerin gegenüber auf die angeblich eherne Notwendigkeit zu berufen, eine generalisierende Regelung durchzuhalten: Was vielen kleinen italienischen und griechischen Unternehmen recht sei, das sei einem großen deutschen Unternehmen billig, denn jede Diskriminierung sei gemäß Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag rechtswidrig.
Dem Argument der Kommission, bei der im Rahmen der Notstandsprüfung gebotenen Güterabwägung stünde dem Überleben des klägerischen Unternehmens das Überleben vieler oder gar aller Unternehmen und somit ein höherwertiges Rechtsgut gegenüber, sei entgegenzuhalten, daß die Kommission nicht nur durch individuelle Entscheidungen in einzelnen Fällen, sondern sogar durch allgemeine Entscheidungen in bezug auf Gruppen von Unternehmen sehr häufig die Quoten angehoben habe, ohne zu befürchten, das würde die Existenz der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft vernichten. Folglich könne die Quotenüberschreitung durch die Klägerin nicht die behaupteten katastrophalen Folgen haben; das werde im übrigen dadurch bestätigt, daß die streitige Überschreitung keineswegs zum Zusammenbruch des Systems geführt habe.
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Notstands bemerkt die Klägerin in erster Linie, es sei zwar richtig, daß sie schon vor Einführung des Quotensystems sehr große Verluste erlitten habe, die sie habe ausgleichen können. Das sei ihr aber nur durch die Auflösung ihrer stillen Reserven gelungen. Da diese Reserven jetzt verbraucht seien, sei sie nicht mehr in der Lage, noch weitere Verluste hinzunehmen. Insoweit seien nicht allein die Verluste in dem streitigen Quartal, sondern die Verluste zu berücksichtigen, die während der Laufzeit des gesamten Quotensystems bis zum 30. Juni 1983 entstanden seien; ihre Höhe ergebe sich aus den in den Akten befindlichen Sachverständigengutachten. Damit sei der Beweis für die unmittelbare Bedrohung der Existenz des klägerischen Unternehmens erbracht.
Für den Fall, daß der Gerichtshof die Beweismittel für diese Angaben für nicht ausreichend hält, tritt die Klägerin weiteren Beweis durch die Benennung von Zeugen an.
Die Klägerin bestreitet zweitens, daß ihre existentielle Bedrohung bereits vor Einführung des Quotensystems eingetreten und deshalb nicht auf dieses zurückzuführen sei. Das Gegenteil sei richtig: Hätte sie sich an die ihr zugeteilten Quoten gehalten, dann würde sie schon gar nicht mehr existieren, da ihre Erlöse sich so stark vermindert hätten, wie es in den in den Akten befindlichen Sachverständigengutachten dargelegt werde.
Sie bestreitet auch, daß diese Existenzbedrohung durch ihr eigenes Fehlverhalten in der Zeit vor Einführung des Quotensystems verursacht worden sei. Die Krise beruhe auf einer Vielzahl von Ursachen, was jedoch die Kausalität des Quotensystems für den Notstand der Klägerin nicht ausschließe. Das eigentliche Problem sei, ob die Klägerin wegen bestimmter Ursachen ihres Notstands, die ihrem eigenen Verhalten zuzurechnen seien, daran gehindert sei, sich auf diesen Notstand zu berufen. Diese Frage könne nur aufgrund einer Bewertung aller Ursachen der Krise anhand des Gemeinschaftsrechts entschieden werden.
Der geltend gemachte Notstand beruhe darauf, daß die Klägerin sich im Unterschied zu vielen anderen Unternehmen der Gemeinschaft an die Bestimmungen des EGKS-Vertrags gehalten habe und den Vorschlägen der Kommission gefolgt sei. Sie habe ihre Anlagen umstrukturiert und modernisiert, indem sie die Zahl ihrer Erzeugungsaggregate verringert und mehrere veraltete Kleinanlagen durch eine geringere Zahl sehr moderner Großanlagen ersetzt habe; sie habe dementsprechend ihr Personal abgebaut, was für sie mit erheblichen Soziallasten verbunden gewesen sei, ihre Tätigkeiten in stahlfernen Bereichen ausgebaut, um ihre Ergebnisse auf eine breitere Basis zu stellen und um Ersatzarbeitsplätze zu sichern, sowie neue energie- und kostensparende Technologien entwickelt. Das stehe in vollem Einklang mit der Stahlpolitik der Gemeinschaft. Die Kommission habe denn auch anerkannt, daß die Klägerin mit den genannten Maßnahmen ihren Anregungen und Vorschlägen nachgekommen sei, und ihr hohe Darlehen gerade zur Förderung dieser Maßnahmen gewährt. Es sei daher absurd und widersprüchlich, der Klägerin unternehmerische Fehlentscheidungen vorzuwerfen, nachdem man sie aufgefordert und ermutigt habe, diese Entscheidungen zu treffen.
Von derartigen Fehlentscheidungen könne im übrigen keine Rede sein. Die Warmbreitbandstraße sei nicht überdimensioniert. Alle japanischen Anlagen der letzten Generation und sogar einige deutsche Anlagen seien ebenso groß. Die fragliche Straße sei auch von ihrem Herstellungspreis her ganz normal; die von der Kommission in diesem Zusammenhang genannten Zahlen entsprächen nicht der Wirklichkeit und beruhten auf fehlerhaften wirtschaftlichen Vorausetzungen. Richtig sei nur, daß jede Umstrukturierung und Modernisierung eines Stahlunternehmens Kosten verursache und daß die Klägerin dafür ihre Reserven habe ausschöpfen müssen.
Falsch sei auch die Behauptung der Kommission, es wirke sich nachteilig aus, daß die Klägerin über keine ausreichende Kapazität zur Weiterverarbeitung der Erzeugnisse ihrer Warmbreitbandstraße verfüge. Seit 1980 habe die Klägerin nämlich den Anteil der Weiterverarbeitung so gesteigert, daß er heute den Gemeinschaftsdurchschnitt von 70 % erreiche; außerdem sei eine fehlende Weiterverarbeitung für ein Unternehmen nicht immer nur nachteilig, da die Weiterverarbeitung in manchen Fällen — wie zum Beispiel bei kaltgewalztem Blech — sogar Verluste bringen könne.
Es liege neben der Sache, wenn die Kommission die Tatsache, daß die der Klägerin zugeteilten Quoten unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt lägen, mit dem Hinweis rechtfertigen wolle, die Klägerin habe das Niveau ihrer früheren Produktion bis zum zweiten Quartal 1981 gehalten. Die Quoten seien nämlich im wesentlichen auf der Grundlage der Vergleichsproduktion aus dem Jahr 1974 berechnet, was im vorliegenden Fall der Produktion eines Zeitraums entspreche, in dem die noch in der Anlaufphase befindliche Warmbreitbandstraße ihre tatsächliche Produktionskapazität bei weitem nicht erreicht habe.
Die Klägerin bestreitet schließlich, daß ihr tatsächlich andere Möglichkeiten als die Überschreitung der Quoten zur Verfügung gestanden hätten, um den Notstand abzuwenden. Ein Antrag auf Quotenerhöhung für das streitige Quartal gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 hätte nicht die geringste Erfolgsaussicht gehabt, da es ihr trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen sei, zusätzliche Drittlandsaufträge hereinzuholen, was erforderlichenfalls durch Zeugen bewiesen werden könne. Was die Anträge auf einstweilige Anordnung betreffe, die von der Klägerin beim Gerichtshof angeblich hätten gestellt werden können, so sei die Haltung der Kommission widersprüchlich; diese sei nämlich sämtlichen dahin gehenden Anträgen der Klägerin entgegengetreten und habe immer erklärt, die Klägerin müsse in der Hauptsache unterliegen.
In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission zur Zulässigkeit der Notstandsrüge vor, nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen bewirke die materielle Rechtskraft eines Urteils, daß Tatsachen, die im maßgeblichen Zeitpunkt eines Prozesses schon vorhanden gewesen, in diesem Prozeß aber nicht vorgetragen worden seien, in einem neuen Prozeß insoweit nicht berücksichtigt werden könnten, als sie mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses im Zusammenhang stünden. Die materielle Rechtskraft erstrecke sich also nicht nur auf die in einem Prozeß tatsächlich vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern auch auf die Mittel, die in demselben Prozeß hätten vorgebracht werden müssen und können. Übrigens bestehe zwischen der Rechtssache 119/81 und der vorliegenden Rechtssache nur scheinbar ein sachlicher Unterschied, denn die Aufhebung der Entscheidung, durch die das Bußgeld für die Überschreitung der Quote verhängt worden sei, würde die sanktionslose Gestattung dieser Überschreitung bedeuten und wäre damit nichts anderes als eine Erhöhung dieser Quote. In Wirklichkeit wolle die Klägerin also in der vorliegenden Rechtssache die Festsetzung ihrer Quoten für das streitige Quartal angreifen; sie verfolge damit das gleiche Ziel wie in der Rechtssache 119/81, obwohl in dieser bereits ein endgültiges Urteil ergangen sei.
In der Sache selbst bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, daß die Anerkennung eines Notstands — nämlich der drohenden Existenzvernichtung — als Rechtfertigungsgrund für eine Überschreitung der Erzeugungsquoten zum einen mit dem Zweck des Artikels 58 EGKS-Vertrag nicht zu vereinbaren wäre und zum anderen die Leistungsfähigkeit des Quotensystems aufheben würde. Die Klägerin behaupte zu Unrecht, die streitige Quote sei deshalb unangemessen, weil der Auslastungsgrad ihrer Produktionskapazitäten ganz erheblich unter den Gemeinschaftsdurchschnitt gedrückt worden sei; die Klägerin habe nämlich von der Quotenaufstokkung gemäß Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 überproportional profitiert und 32,31 % ihrer Vergleichsproduktion mehr erhalten. Der Auslastungsgrad der klägerischen Kapazitäten liege jetzt nur 5,6 Prozentpunkte unter dem Durchschnitt.
Auch die Behauptung der Klägerin, es gehe ihr nicht um eine Rentabilitätsgarantie, sondern um das Überleben, liege neben der Sache; wenn nämlich ein Unternehmen über längere Zeit unrentabel arbeite, gehe es immer um das Sein oder Nichtsein dieses Unternehmens.
Was die Rentabilität der Unternehmen anbelange, so habe die Kommission grundsätzlich niemals die Gefahr einer Rentabilitätsbeeinträchtigung zum Anlaß für eine Anhebung der Quoten genommen, und zwar weder in ihrer Verwaltungspraxis noch in ihren allgemeinen Entscheidungen. Weder in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 noch in den entsprechenden Bestimmungen der anderen einschlägigen allgemeinen Entscheidungen sei eine Quotenerhöhung aus Rentabilitätsgesichtspunkten vorgesehen; entscheidend seien danach vielmehr außergewöhnliche oder außerordentliche Schwierigkeiten, die als Folge der Anwendung des Quotensystems entstanden seien, also gerade nicht rein wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten. Sofern Rentabilitätsgesichtspunkte in strikt begrenzten Ausnahmefällen eine Rolle spielten — wie in den Entscheidungen Nrn. 533/82 und 1698/82 — beruhe dies auf der ganz besonderen Lage, die für eine begrenzte Gruppe von Unternehmen aufgrund des Quotensystems eingetreten sei.
Diese Entscheidungen seien nur auf kleine und mittlere Unternehmen anwendbar, die so gut wie keine Flachstahlprodukte herstellten und die sich im wesentlichen auf die Produktion von Betonstahl beschränkten. Diese Unternehmen — die als monostrukturiert bezeichnet würden, da sie nicht über Hochöfen verfügten und ihre Erzeugnisse aus Schrott herstellten, der in Elektroofen verarbeitet werde — könnten nur Betonstahl, Walzdraht und Stabstahl, nicht aber Qualitätsflachstahl produzieren; andererseits lägen ihre Herstellungskosten niedriger als bei den großen integrierten Unternehmen, die allerdings auch in der Lage seien, hochwertige Flachstahlerzeugnisse zu produzieren. Um die Stellung der integrierten Unternehmen auf dem Markt für Betonstahl zu erhalten, sei auch dieses Erzeugnis in das Quotensystem einbezogen worden; dadurch seien die monostrukturierten Unternehmen stark beeinträchtigt worden, die ihre Produktion hätten verringern müssen, obwohl sie wegen ihrer geringen Kosten noch nicht von der Krise erfaßt gewesen seien. Anschließend sei auch bei Betonstahl die Nachfrage stark zurückgegangen, während sich der Markt für Flachstahl nach Einführung des Quotensystems fühlbar erholt habe. Das habe dazu geführt, daß sich die Lage der großen integrierten Unternehmen gebessert habe, während sie sich gleichzeitig bei den monostrukturierten Unternehmen dramatisch verschlechtert habe, da diese ihre Verluste bei Betonstahl nicht durch Gewinne in anderen Bereichen hätten kompensieren können. Durch die Entscheidungen Nrn. 533/82 und 1698/82 sei deshalb versucht worden, durch eine Aufstockung der Quoten für die monostrukturierten Unternehmen diese Verzerrung zu beseitigen und die Lasten auszugleichen, die diese Unternehmen zuvor aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft heraus getragen hätten. Die fraglichen Entscheidungen seien daher gerechtfertigt: Sie bezögen sich auf eine besondere Lage, und außerdem müsse eine gerechte Lastenverteilung wiederhergestellt werden; jedenfalls handele es sich nur um vorübergehende Maßnahmen auf einem begrenzten Markt zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, so daß ihre Auswirkungen auf das Quotensystem überschaubar und vorhersehbar blieben. Diese Maßnahmen paßten sich somit in den Rahmen und die Logik des Quotensystems ein. Dagegen könne sich die Klägerin nicht auf derartige besondere Umstände berufen, da sie sich außerhalb des Systems stelle, wenn nicht gar systemwidrig verhalte. Deshalb habe die Quotenerhöhung zugunsten zahlreicher Unternehmen aufgrund der genannten Ausnahmevorschriften nicht zum Zusammenbruch des Systems geführt, während dies bei Anerkennung des von der Klägerin geltend gemachten Ausnahmetatbestands keineswegs gewährleistet wäre.
Es überzeuge nicht, wenn die Klägerin behaupte, die Anerkennung ihres Notstandsarguments könne deshalb keinerlei katastrophale Wirkung haben, weil sie nur so viel produziere, wie es ihr bei einer angemessenen Quotenzuteilung gestattet wäre, und sich damit im wesentlichen streng an alle Vorschriften der Kommission halte. Der Rahmen, den sich die Klägerin selbst gesteckt habe, beruhe nämlich auf einer völlig fiktiven Produktionskapazität ihrer Warmbreitbandstraße II in Bremen, die kaum etwas mit der Wirklichkeit zu tun habe, wie sie von der Kommission überprüft und festgestellt worden sei. Es sei daher absurd, von einer strikten Beachtung der geltenden Vorschriften zu sprechen. Wenn der Auffassung der Klägerin gefolgt würde, könnte jedes interessierte Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Begründung die ihm angemessen erscheinenden Quoten selbst berechnen. Einer hoheitlichen Festsetzung von Quoten bedürfte es dann gar nicht mehr. Der Verstoß gegen das Quotensystem könne deshalb nicht unter Berufung auf den Notstand eines einzelnen Unternehmens gerechtfertigt werden.
Die Kommission trägt hilfsweise vor, jedenfalls seien hier die Voraussetzungen des Notstands für das zweite Quartal 1981 nicht erfüllt. Die Klägerin bemühe sich vergeblich, ihren Notstand unter Hinweis darauf darzutun, daß die Verluste berücksichtigt werden müßten, die ihr bei Einhaltung der Quoten während der gesamten Laufzeit des Systems bis zum 30. Juni 1983 entstanden seien. Sie müsse jedoch belegen, daß die Voraussetzungen des Notstands zur Zeit der rechtswidrigen Handlung vorgelegen hätten; für den vorliegenden Fall entscheidend sei also ausschließlich die Situation im zweiten Quartal 1981. Aus demselben Grund seien auch die von der Klägerin vorgelegten Wirtschaftsprüfergutachten irrelevant.
Was die Kausalität zwischen der Quotenfestsetzung und dem Notstand betreffe, so komme es nicht auf jede einzelne einer Vielzahl von Ursachen an, sondern allein darauf, ob zwischen der Quotenzuteilung und der Notstandslage ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang dergestalt bestehe, daß die Quotenfestsetzung als conditio sine qua non für die Existenzbedrohung der Klägerin erscheine. Das sei aber nicht der Fall, denn die Gefahrensituation — sofern sie überhaupt bestanden habe — sei durch die Klägerin selbst herbeigeführt worden, nicht aber eine unmittelbare Folge der Anwendung des Quotensystems. Die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben bereits vor Einführung des Quotensystems beträchtliche Verluste erlitten, so daß das streitige System jedenfalls für diese Verluste nicht ursächlich gewesen sei.
Im Zusammenhang mit den unternehmerischen Fehlentscheidungen, die nach ihrer Ansicht zu diesen Verlusten geführt hätten, erklärt die Kommission, die Warmbreitbandstraße II in Bremen sei mit entsprechenden japanischen Anlagen nicht vergleichbar. Ob die Bremer Anlage überdimensioniert ausgelegt sei oder nicht, könne nur im Hinblick auf die Verhältnisse des deutschen und europäisehen Stahlmarkts festgestellt werden. Bei der Prüfung, ob die Kapitalkosten dieser Anlage überhöht seien, sei von den Kosten der gesamten Hütte Bremen auszugehen, und das Ergebnis dieser Prüfung zeige, daß die Kapitalkosten in der Tat im Vergleich zu den Kapitalkosten anderer moderner Anlagen in der Gemeinschaft um 40 bis 80 DM pro Tonne höher lägen. Daß die Kapazität zur Weiterverarbeitung der Walzerzeugnisse der fraglichen Straße heute 70 % erreicht habe, sei völlig bedeutungslos, da sie bis zum zweiten Quartal 1981 51 % nicht überschritten habe. Deshalb seien die Einnahmen aus dem Verkauf der auf dieser Straße hergestellten Produkte in dem streitigen Quartal erheblich geringer gewesen als diejenigen anderer vergleichbarer Unternehmen in Europa. Die Klägerin behaupte schließlich zu Unrecht, die Tatsache, daß sie ihr Produktionsniveau des Jahres 1974 bis zu dem streitigen Quartal in etwa habe halten können, liefere deshalb ein falsches Bild über die Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen, weil die Kapazität nach einer Anlaufzeit erheblich gesteigert worden sei.
Denn Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 habe gerade für diesen Fall eine Erhöhung der Vergleichsproduktion vorgesehen. Diese Regelung sei auch auf die Klägerin angewendet worden, mit dem Ergebnis, daß sie 32,31 % ihrer normalen Vergleichsproduktion mehr erhalten habe; das liege beträchtlich über der den übrigen Unternehmen der Gemeinschaft gewährten Aufstockung, die im Durchschnitt weniger als 10 % betragen habe.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 6. Juli 1983 haben die Klöckner-Werke AG, vertreten durch Professor Bodo Börner von der Universität Köln, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Norbert Koch als Bevollmächtigten, Beistand: Professor Eberhard Grabitz von der Freien Universität Berlin, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Oktober 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klöckner-Werke AG, ein Unternehmen der Stahlindustrie mit Sitz in Duisburg, hat mit Klageschrift, die am 24. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die sie aufgrund von Artikel 58 § 4 EGKS-Vertrag und Artikel 9 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291, S. 1) wegen Überschreitung der Erzeugungsquoten mit einer Geldbuße belegt worden war.
2 Aufgrund des Artikels 58 EGKS-Vertrag sowie der genannten allgemeinen Entscheidung Nr 2794/80 hatte die Kommission der Firma Klöckner mit Einzelfallentscheidung vom 6. April 1981 deren Vergleichsproduktionen und Erzeugungsquoten für das zweite Quartal 1981 mitgeteilt. Die Firma Klöckner war der Ansicht, diese Quoten seien gemessen an der Produktionskapazität ihrer Anlagen zu niedrig festgesetzt worden, und erhob deshalb beim Gerichtshof Klage auf Aufhebung dieser Einzelfallentscheidung; der Gerichtshof wies die Klage jedoch mit Urteil vom 7. Juli 1982 (Rechtssache 119/81, Klöckner, Slg. S. 2627) ab, mit der Folge, daß die fraglichen Quoten bestandskräftig geworden sind.
3 Inzwischen hatte die Firma Klöckner diese Quoten für die Walzerzeugnisse der Gruppe I um 122781 t überschritten. Die Kommission beanstandete diese Überschreitung der Firma Klöckner gegenüber mit Schreiben vom 1. Februar 1982 und setzte gegen sie nach Durchführung des in Artikel 36 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens durch die mit der vorliegenden Klage angefochtene Einzelfallentscheidung vom 13. August 1982 eine Geldbuße von 10129432 ECU, das sind 23909916 DM, fest.
4 Die Klägerin bestreitet die ihr von der Kommission vorgeworfene Überschreitung nicht. Sie macht jedoch geltend, diese Überschreitung sei gerechtfertigt, weil sie sich in einem durch die Zuteilung der Erzeugungsquoten verursachten Notstand befunden habe.
Zur Zulässigkeit der einzigen Rüge, mit der ein Notstand geltend gemacht wird
5 Die Kommission hält das Klagevorbringen, das sich auf die Geltendmachung eines Notstands beschränkt, für unzulässig. Die Klägerin stütze den von ihr geltend gemachten Notstand darauf, daß die ihr zugeteilten Erzeugungsquoten zu niedrig, unbillig und rechtswidrig gewesen seien, da der tatsächlichen Produktionskapazität ihres Unternehmens nicht Rechnung getragen worden sei. Zum einen hätte sie dann aber die angebliche Rechtswidrigkeit einer Quote, die wegen ihrer zu geringen Höhe nicht das Überleben des Unternehmens garantiere, gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung in der Rechtssache geltend machen müssen, in der es um die Festsetzung dieser Quote gegangen sei; zum anderen sei die Rechtmäßigkeit dieser Quotenfestsetzung durch das genannte Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1982 rechtskräftig festgestellt worden, so daß sie nicht mehr bestritten werden könne.
6 Die Klägerin hält dem entgegen, die Rechtskraft des erwähnten Urteils hindere sie zwar daran, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Festsetzung der streitigen Quote in Frage zu stellen, lasse jedoch die Frage unberührt, ob die Kommission die in einer Notstandslage erfolgte Überschreitung dieser Quote mit einer Geldbuße ahnden dürfe. Artikel 42 der Verfahrensordnung komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da die Überschreitung und ihre etwaige Rechtfertigung nicht Gegenstand der Rechtssache 119/81 gewesen seien.
7 Dazu ist zu bemerken, daß einige der von der Klägerin vorgebrachten Argumente — etwa die geringe Höhe der ihr zugeteilten Quoten, die unter dem Durchschnitt der den anderen Unternehmen der Gemeinschaft zugebilligten Quoten lägen und deshalb nicht die Rentabilität des klägerischen Unternehmens sicherten — sich im Kern gegen die Rechtmäßigkeit des Quotensystems und insbesondere gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung richten, durch die der Klägerin die von ihr überschrittene Quote zugeteilt wurde. Diese Argumente können wegen der inzwischen eingetretenen Bestandskraft der Kommissionsentscheidung sowie wegen der Rechtskraft des am 7. Juli 1982 erlassenen Urteils des Gerichtshofes nicht berücksichtigt werden.
8 Die Klägerin hat jedoch im Laufe des Verfahrens klargestellt, daß sie nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen über die Quotenzuteilung bestreite, sondern lediglich die Aufhebung der gegen sie gerichteten Bußgeldentscheidung beantrage, da die Überschreitung dieser Quote durch den Notstand, in dem sie sich befunden habe, gerechtfertigt sei. Unter diesen Umständen und in diesen Grenzen ist der von der Kommission erhobene Einwand der Rechtskraft zurückzuweisen.
Zur Begründetheit der Notstandsrüge
9 Die Klägerin macht geltend, sie habe seit 1974 sehr hohe Verluste erlitten, die sie nur durch den Einsatz und die Ausschöpfung aller ihrer Reserven habe ausgleichen können; deshalb müsse sie, wenn sie jetzt noch weitere bedeutende Verluste hinzunehmen habe, Konkurs anmelden. Ein Produktionsrückgang aufgrund des Quotensystems hätte aber gerade dazu geführt, daß ihr beträchtliche Mehrverluste entstanden wären. Unter diesen Umständen habe die Klägerin die ihr zugeteilten Quoten überschreiten müssen, um ein bedeutendes Rechtsgut in Form ihres eigenen Fortbestehens zu verteidigen. Sie habe folglich in einer Notstandslage gehandelt.
10 Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf ein Rechtsgutachten von Professor Eser, Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, der die Auffassung vertritt, der Notstand sei ein in gesetzlichen Regelungen verankertes oder in der Rechtsprechung anerkanntes universelles Rechtsinstitut. Deshalb bedürfe nicht die Geltung, sondern der etwaige Ausschluß von Notstand eines besonderen Beweises. Der Notstand müsse folglich auch als fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden.
11 Nach Meinung der Klägerin sind im vorliegenden Fall sämtliche Notstandsvoraussetzungen erfüllt. Daß die etwaige Einhaltung der Quoten zu einer ernsten Gefahrenlage geführt hätte, werde durch zwei zu den Akten gegebene Wirtschaftsprüfergutachten bewiesen. Das Rechtsgut, das die Klägerin durch ihr Verhalten verteidigen wolle, ihr Überleben, habe einen höheren Rang als das Erfordernis, die Durchsetzung der Quotenregelung nicht zu beeinträchtigen. Die streitige Überschreitung habe das Quotensystem überhaupt nicht gestört, denn die anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hätten ihre Produktion zu den vorgesehenen Preisen absetzen können. Die Gefahrenlage sei auch nicht auf unternehmenspolitische Fehler zurückzuführen; die Klägerin habe sich bei der Umstrukturierung ihrer Anlagen vielmehr genau an die Vorschläge und Anregungen der Kommission gehalten. Schließlich habe es keine anderen Möglichkeiten als die Überschreitung der Quoten gegeben, um die Gefahr abzuwenden.
12 Die Kommission beruft sich demgegenüber auf die nunmehr gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Kommission bei der Ausgestaltung des Quotensystems nicht jedem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion nach dessen eigenen Rentabilitäts- und Entwicklungskriterien gewährleisten müsse. Dieser Grundsatz gelte auch für den Fall, daß die Existenz des Unternehmens bedroht sei..
13 Die Anerkennung des Notstands zur Rechtfertigung einer Quotenüberschreitung sei mit Wesen und Struktur des Quotensystems unvereinbar. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 1983 (Rechtssachen 303 und 312/81, Klöckner, Slg. 1983, S. 1507) entschieden habe, würde die Anwendung des Notstandsgedankens im Rahmen des Quotensystems letztlich zum Zusammenbruch dieses Systems führen.
14 Die Kommission trägt hilfsweise vor, die Voraussetzungen eines Notstands seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es sei nicht hinreichend bewiesen, daß sich die Klägerin im Zeitpunkt der Überschreitung in einer Gefahrenlage befunden habe. Jedenfalls seien die dem angeblichen Notstand zugrundeliegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht durch die Einführung des Quotensystems, sondern durch bestimmte investitionspolitische Entscheidungen der Klägerin selbst verursacht worden. Schließlich hätte die angebliche Gefahr durch legale Mittel abgewendet werden können; die Überschreitung sei dafür nicht erforderlich gewesen.
15 Es ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 11. Mai 1983 die These der Klägerin, die Überschreitung der ihr von der Kommission für das erste Quartal 1981 zugeteilten Quote sei wegen der zu geringen Höhe dieser Quote sowie aufgrund eines Notstands gerechtfertigt gewesen, bereits geprüft und zurückgewiesen hat. Der Gerichtshof hat insbesondere das klägerische Vorbringen zur Rechtswidrigkeit und Unbilligkeit der im Verhältnis zu den Produktionskapazitäten der Klägerin angeblich zu niedrigen Quote zurückgewiesen und erklärt, daß die schwierige Lage der Klägerin auf deren Unternehmensführung selbst zurückgeht, so daß die Klägerin sich nicht auf Notstand berufen kann. Der Gerichtshof hat schließlich hervorgehoben, daß die Anwendung des Notstandsgedankens im Rahmen des Quotensystems zum Zusammenbruch dieses Systems führen und Artikel 58 des Vertrages jede praktische Wirksamkeit nehmen würde.
16 Die Klägerin hat in der vorliegenden Rechtssache, die ebenfalls die Überschreitung der Quote, allerdings für das zweite Quartal 1981, betrifft, zwar genauere und ausführlichere Argumente zur Rechtfertigung einer Notstandslage vorgebracht. Gleichwohl kommt der Gerichtshof zu dem gleichen Ergebnis wie in dem vorstehend genannten Urteil.
17 Die Rechtsfigur des Notstands kann auf dem spezifischen Gebiet des in Artikel 58 EGKS-Vertrag vorgesehenen Quotensystems nicht anerkannt werden. Dieses System beruht auf der Solidarität sämtlicher Stahlunternehmen der Gemeinschaft in der Krise und bezweckt eine gerechte Verteilung der aus unvermeidlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten resultierenden Opfer.
18 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 58 EGKS-Vertrag die Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten nur dann vorsieht, wenn das Vorliegen einer offensichtlichen Krise festgestellt wird und wenn diese Krise so schwer ist, daß ihr nicht mit den in Artikel 57 vorgesehenen Maßnahmen begegnet werden kann. Das Quotensystem kann mit anderen Worten nur eingeführt werden, wenn ein ganzer Wirtschaftssektor von einer so schweren Krise erfaßt ist, daß die Existenz aller Unternehmen in der Gemeinschaft bedroht ist. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der tiefgreifende Einbruch bei der Nachfrage sowie der Preisverfall eine äußerst ernste Krise hervorgerufen haben, von der sämtliche Stahlunternehmen in der Gemeinschaft betroffen sind.
19 Das Quotensystem hat den Zweck, dieser Lage durch eine abgestimmte Verringerung des Angebots zu begegnen, um auf diese Weise das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wiederherzustellen und den Preisrückgang zu bremsen. Diese Verringerung ist mit schweren Belastungen verbunden, die gerecht auf alle Unternehmen des Sektors verteilt werden müssen; diesen Unternehmen wird eine gemeinschaftliche solidarische Anstrengung abverlangt, damit der gesamte betroffene Sektor die Krise überwinden und überleben kann. Angesichts dieser Zielrichtung des Quotensystems können Gesichtspunkte der Sicherung von Bestand und Rentabilität eines einzelnen Unternehmens nicht angeführt werden, wo es um die Durchsetzung dieses Systems geht.
20 Im übrigen würde das Quotensystem ganz ausgeschaltet, wenn jedes Unternehmen sich unter Berufung auf einen Notstand wegen ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Beschränkungen entziehen und nach seinem Gutdünken die ihm zugeteilten Erzeugungsquoten überschreiten könnte. Die Quotenerhöhungen zugunsten der sich auf einen Notstand berufenden Unternehmen — oder aber die aufgrund des Notstands sanktionslosen Quotenüberschreitungen dieser Unternehmen — hätten zwangsläufig eine Kürzung der Quoten der anderen Unternehmen zur Folge, so daß mehrere von ihnen sich ihrerseits in Notstandslagen befänden und Quotenanhebungen beanspruchen oder sanktionslose Überschreitungen vornehmen könnten. Die dadurch ausgelöste Kettenreaktion würde zum Zusammenbruch des Systems führen und somit die praktische Wirksamkeit von Artikel 58 EGKS-Vertrag aufs Spiel setzen.
21 Aus dem Rechtsgutachten von Professor Eser geht hervor, daß die Rechtsfigur des Notstands sich im Strafrecht entwickelt hat und daß sie auch Eingang in das Wirtschaftsrecht einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten gefunden hat. Ohne diese Tatsache bestreiten zu wollen — die allerdings für sich allein nicht den Schluß zuläßt, daß es im Gemeinschaftsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bezüglich des Notstands gibt — weist der Gerichtshof noch einmal darauf hin, daß das Rechtsinstitut des Notstands im Rahmen des Quotensystems gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag nicht anerkannt werden kann.
22 Ein Unternehmen kann sich deshalb nicht unter Berufung auf einen Notstand den durch das Quotensystem vorgesehenen Produktionsbeschränkungen und der Zahlung der ihm bei Überschreitung der Quoten auferlegten Geldbußen entziehen. Die von der Klägerin praktizierte planmäßige Quotenüberschreitung hat die Funktionsfähigkeit dieses Systems erheblich beeinträchtigt.
23 Aufgrund dieser Erwägungen ist die einzige Rüge, mit der Notstand geltend gemacht worden ist, zurückzuweisen.
24 Die Klage muß deshalb abgewiesen werden.
Kosten
25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
26 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen, einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.