Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.11.1982 – C-173/82
ECLI:EU:C:1982:405
In der Rechtssache 173/82 R
Gilbert Castille, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 40, rue Mertens, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34/B/IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Daniel Jacob, 93, avenue Brillat-Savarin, Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Verfhrens zur Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 4 für das Jahr 1982,
erläßt
der vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften beauftragte richter
den vorliegenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I — Vorgeschichte des Rechtsstreits
Herr Gilbert Castille, der seit 1969 Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A 5 ist, wurde 1977 in das Verzeichnis der Beamten aufgenommen, die von den Dienststellen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 vorgeschlagen wurden. Dieses Verzeichnis wurde ohne Änderungen für das Jahr 1978 übernommen. In der Folgezeit gehörte Herr Castille weder 1979 noch 1980, 1981 oder 1982 zu den Beamten, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 vorgeschlagen wurden.
II — Schriftliches Verfahren
Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 28. Juni 1982 eingegangen ist, gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben, ihn nicht in das Verzeichnis der im Jahr 1982 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A4 vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen.
Mit besonderem am selben Tag in das Register eingetragenen Schriftsatz hat der Antragsteller außerdem gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gestellt. Dieser Antrag richtet sich auf Aussetzung des Verfahrens zur Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 im Jahre 1982.
Da der Präsident des —Gerichtshofes verhindert war, hat er am 29. Juni 1982 den Richter Bosco, der seinerzeit Präsident der Ersten Kammer war, beauftragt, über den Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen zu entscheiden. Infolgedessen hat dieser die Parteien in der mündlichen Verhandlung über die einstweilige Anordnung am 15. Juli 1982 angehört.
III — Vorbringen der Parteien
a) Erklärungen des Antragstellers
Der Antragsteller trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei ohne seine Beurteilungen für die Jahre 1977—1978 und 1979—1981 erlassen worden, sie beruhe auf einer rechtswidrigen und unbegründeten Diskriminierung und sei wegen Ermessungsmißbrauchs fehlerhaft.
Er begründet seinen Antrag auf Aussetzung des Beförderungsverfahrens mit der Behauptung, wenn dieses Verfahren fortgesetzt werde, bestehe die Gefahr, daß er insoweit einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleide, als der Gerichtshof — selbst wenn er ihm in der Hauptsache recht gebe — nach seiner jüngsten Rechtsprechung davon absehen könnte, die in der Zwischenzeit erfolgten Beförderungen für nichtig zu erklären.
Die Dringlichkeit der beantragten Anordnungen ergebe sich daraus, daß das Beförderungsverfahren bereits im Gang sei.
b) Erklärung der Antragsgegnerin
Die Kommission trägt vor, im vorliegenden Fall bestehe keine Dringlichkeit, da die Festlegung des Verzeichnisses der für eine Beförderung vorgeschlagenen Beamten nur eine die Beförderung selbst vorbereitende Handlung sei.
Der Antragsteller laufe auch nicht Gefahr, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden, da ihm, wenn seine Klage Erfolg hätte, Schadensersatz zugesprochen werden könnte oder er sogar die Nichtigerklärung der ausgesprochenen Beförderungen erreichen könnte. Außerdem müßten die dienstlichen Interessen in jedem Fall den Interessen des Klägers vorgehen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien sind ordnungsgemäß geladen worden und haben in der Sitzung vom 15. Juli 1982 über die einstweilige Anordnung mündlich verhandelt.
V — Weitere Entwicklung
Am Ende dieser Sitzung haben die Parteien vereinbart, das schriftliche Verfahren zu beschleunigen, damit die Sitzung für die mündliche Verhandlung über das Verfahren in der Hauptsache auf den 21. Oktober 1982 und unter Voraussetzungen terminiert werden könne, die es dem Gerichtshof ermöglichten, vor Ende des Jahres sein Urteil zu erlassen, durch das auf diese Weise auch der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen erledigt worden wäre.
Da die Parteien nicht in der Lage waren, das schriftliche Verfahren innerhalb der zwischen ihnen vereinbarten Frist abzuschließen, hat die Sitzung für die mündliche Verhandlung noch nicht terminiert werden können.
Es ist daher notwendig, über den Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen zu entscheiden.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Er kann außerdem alle sonstigen erforderlichen einstweiligen Anordnungen erlassen.
2 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung sind die Aussetzung des Vollzugs und die Entscheidung, durch die einstweilige Anordnungen getroffen werden, davon abhängig, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit der Anordnung glaubhaft gemacht wird.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes können derartige Anordnungen durch den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur erlassen werden, wenn die Notwendigkeit ihres Erlasses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist, wenn sie in dem Sinne dringlich sind, daß es zur Abwendung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig ist, daß sie bereits vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten, und wenn sie in dem Sinne einstweiligen Anordnungen darstellen, daß sie der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen, d. h., daß sie nicht bereits rechtliche oder tatsächliche Streitpunkte entscheiden und auch nicht im voraus die Wirkungen, aufheben, die sich aus der Entscheidung ergeben, die später in der Hauptsache zu ergehen hat.
4 Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, sind mehr als 112 Beamte durch die Dienststellen der Kommission für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 vorgeschlagen worden, von denen nach den verfügbaren Haushaltsmitteln 50 befördert werden können. Eine sehr starke Verzögerung des Ablaufs dieser Beförderungsverfahren würde einen dienstlichen Nachteil darstellen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Wollte man diese Folgen außer acht lassen, dann müßte die Auffassung des Antragstellers durch schlüssige Argumente untermauert sein.
5 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nichts vorgebracht, was die Begründetheit seiner Klage glaubhaft machen würde. Jedenfalls spricht nichts dagegen, daß der Schaden, der dem Antragsteller unter Umständen entstanden ist, in angemessener Weise ersetzt werden kann.
6 Aus den vorgenannten Gründen kann daher die beantragte Anordnung nicht erlassen werden.
Kosten
7 Die Kostenentscheidung bleibt beim derzeitigen Stand des Verfahrens vorbehalten.
Aus diesen Gründen
beschließt
der vom Präsidenten beauftragte Richter
im Verfahren der einstweiligen Anordnung:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.