Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.02.1986 – C-173/82
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:54
In den verbundenen Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84,
Gilbert Castille, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in den Rechtssachen 173/82 und 157/83 vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, und in der Rechtssache 186/84 vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Henri Etienne und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Marie-Ann Coninsx als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen dreier Klagen auf Aufhebung verschiedener im Laufe des Verfahrens der Beförderung nach Besoldungsgruppe A4 für das Jahr 1982 ergangener Rechtsakte (Rechtssachen 173/82 und 157/83) sowie der im Jahre 1983 für den Zeitraum 1977 bis 1979 erstellten Beurteilung des Klägers (Rechtssache 186/84),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richter T. Koopmans und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger, seinerzeit Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A5, hat mit Klageschrift, die am 28. Juni 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission erhoben, ihn nicht in das Verzeichnis der im Jahre 1982 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A4 vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen (Rechtssache 173/82).
2 Nachdem die Kommission geltend gemacht hatte, daß diese Klage unzulässig sei, da sie gegen eine vorbereitende Handlung gerichtet sei, hat der Kläger mit Klageschrift, die am 1. August 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine zweite Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission erhoben, ihn nicht in das Verzeichnis der im Jahre 1982 nach Besoldungsgruppe A4 beförderten Beamten aufzunehmen, sowie, soweit erforderlich, auf Aufhebung der vorgenommenen Beförderungen (Rechtssache 157/83).
3 Die beiden Rechtssachen sind durch Beschluß des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 29. September 1983 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
4 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 13. Juli 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine dritte Klage erhoben auf Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum von 1977 bis 1979, der Entscheidung des Berufungsbeurteilenden über diese Beurteilung vom 7. Juli 1983 sowie auf Verurteilung der Kommission, ihm einen vom Gerichtshof nach seinem Ermessen festzusetzenden Betrag als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, den er dadurch erlitten habe, daß seine Personalakte erst mit beträchtlicher Verspätung vervollständigt worden sei (Rechtssache 186/84).
5 Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat die Rechtssache 186/84 durch Beschluß vom 22. Mai 1984 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung mit den verbundenen Rechtssachen 173/82 und 157/83 verbunden.
6 In den Rechtssachen 173/82 und 157/83 greift der Kläger die Beförderungsentscheidungen für das Jahr 1982 insoweit an, als sie nicht zu seiner Beförderung nach Besoldungsgruppe A4 geführt haben. Der Kläger erhebt insoweit eine Reihe von Rügen, von denen einige die ablehnende Haltung betreffen, die seine Vorgesetzten, namentlich der Leiter der Generaldirektion Landwirtschaft, in der der Kläger bis zum 1. April 1982 tätig war, ihm gegenüber eingenommen hätten. Andere Rügen beziehen sich darauf, daß während des Verfahrens der Beförderung nach Besoldungsgruppe A4 im Jahre 1982 seine dienstlichen Beurteilungen für die Jahre 1977 bis 1979 und 1979 bis 1981 nicht vorgelegen hätten.
7 Die Klage in der Rechtssache 186/84 richtet sich gegen die Beurteilung für die Jahre 1977 bis 1979 in der endgültigen Fassung vom 7. Juli 1983 und gegen die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom selben Tag, diese Beurteilung einschließlich der Bewertung der Leistung und dienstlichen Führung des Klägers durch den Beurteilenden aufrechtzuerhalten. Der Kläger verlangt ferner Ersatz des immateriellen Schadens, den er dadurch erlitten habe, daß seine Beurteilung mit erheblicher Verspätung erstellt worden sei, was dazu geführt habe, daß seine Personalakte erst nach ungefähr 40 Monaten vervollständigt worden sei.
8 Die Prüfung der drei Klagen hat sich somit im wesentlichen auf folgende Probleme zu erstrecken:
den Umstand, daß der Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens für 1982 nicht befördert worden ist;
die Gültigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers für die Jahre 1977 bis 1979;
den aufgrund der verspäteten Erstellung dieser Beurteilung erlittenen Schaden.
a) Die mangelnde Beförderung
9 Der Kläger wurde 1969 zum Beamten auf Probe der Kommission in der Besoldungsgruppe A5 ernannt und 1970 auf seiner Planstelle zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Bis 1982 war er in verschiedenen Abteilungen der Generaldirektion Landwirtschaft tätig. 1977 wurde er in das Verzeichnis der Beamten aufgenommen, die von den Dienststellen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A4 vorgeschlagen wurden; er stand an siebzehnter Stelle von insgesamt achtzehn Bewerbern. Dieses Verzeichnis wurde ohne Änderungen für das Jahr 1978 übernommen. Anschließend gehörte der Kläger weder 1979 noch in den folgenden Jahren zu den Beamten, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A4 vorgeschlagen wurden. Der Kläger beklagte sich 1981 darüber zunächst beim Generaldirektor für Personal und Verwaltung und legte dann eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, als er feststellte, daß er nicht in das Verzeichnis der für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A4 im Jahre 1982 vorgeschlagenen Beamten aufgenommen worden war.
10 Der Kläger führt aus, die Entscheidung, ihn nicht mehr in das Verzeichnis der für die Beförderung vorzuschlagenden Beamten aufzunehmen, erkläre sich daraus, daß er nach Auffassung des Generaldirektors für Landwirtschaft nicht in der Lage sei, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Er habe im Februar 1979 einen schweren Unfall erlitten, und der Generaldirektor habe sehr bald nach diesem Unfall darum ersucht, ihn für dienstunfähig zu erklären. Nachdem diesem Ersuchen von den zuständigen Dienststellen der Kommission nicht stattgegeben worden sei, habe der Generaldirektor dem Kläger gegenüber eine ablehnende Haltung entwickelt, die ihren Ausdruck unter anderem darin gefunden habe, daß er nicht bei der Suche nach einer dem Kläger zusagenden Verwendung innerhalb der Generaldirektion und der Zuweisung eines Büros in angemessener Lage mitgewirkt habe. Der Kläger erinnert insoweit daran, daß er nach seinem Unfall mehrfach im Krankenhaus gelegen habe, daß er im Sinne des Artikels 73 des Statuts für teilinvalide (35 %) erklärt worden sei und daß er sich in den Jahren 1979 und 1980 über die Arbeitsbedingungen und den Arbeitsort, die ihm ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand zugewiesen worden seien, habe beklagen müssen.
11 Der Kläger vertritt die Auffassung, der Umstand, daß er nicht befördert worden sei, beruhe auf der ablehnenden Einstellung seiner Vorgesetzten. Vor seinem Unfall habe er zu den Beamten gehört, die von den Vorgesetzten als zur Beförderung geeignet angesehen worden seien, während er in den Jahren 1979, 1980, 1981 und 1982, also nach dem Unfall und seinen Folgen, nicht mehr in die Verzeichnisse der zur Beförderung geeigneten Beamten aufgenommen worden sei. Aus dieser Entwicklung ergebe sich, daß die gemachten Vorschläge rechtswidrig gewesen seien, denn sie hätten nur durch die ablehnende Einstellung des Generaldirektors ihm gegenüber erklärt werden können. Jedenfalls hätten seine Abwesenheiten wegen Krankheit oder sein Gesundheitszustand, aufgrund dessen seine Arbeitsfähigkeit vermindert sei, bei der Erarbeitung der Beförderungsvorschläge außer acht bleiben müssen.
12 Die Kommission hat zunächst, im Rahmen der Rechtssache 173/82, geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil sie gegen das Verzeichnis der Beamten gerichtet sei, die 1982 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A4 vorgeschlagen worden seien; die Aufstellung dieses Verzeichnisses stelle jedoch eine vorbereitende Handlung im Rahmen des Beförderungsverfahrens dar. Sie hat jedoch eingeräumt, daß das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Rechtssache 157/83 geprüft werden könne, in der die Gültigkeit des Verzeichnisses der Beamten angefochten werde, die 1982 nach Besoldungsgruppe A4 befördert worden seien.
13 Hinsichtlich der Begründetheit bestreitet die Kommission die Behauptung des Klägers, er sei Opfer der ablehnenden Haltung des Generaldirektors oder anderer Vorgesetzter geworden. Der Kläger habe vielmehr Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Arbeitszeit, der Lage seines Büros und der Befreiung von der Teilnahme an Dienstreisen erhalten. 1980 habe der Ärztliche Dienst der Kommission bestätigt, daß die Arbeitsbedingungen des Klägers unter Berücksichtigung der verschiedenen vorgenommenen Anpassungen nicht geeignet seien, seiner Gesundheit zu schaden.
14 Die Kommission trägt weiterhin vor, die von den Generaldirektionen vorgelegten Beförderungsvorschläge würden nach Anhörung der Direktoren und Abteilungsleiter der betroffenen Verwaltungseinheit erstellt und berücksichtigten nur die Verdienste der fraglichen Beamten, nicht dagegen Abwesenheiten wegen Krankheit oder aus anderen gleichartigen Gründen. Der Umstand, daß der Kläger im Gegensatz zu den Jahren 1977 und 1978 im Jahre 1979 nicht mehr in das Verzeichnis der vorgeschlagenen Beamten aufgenommen worden sei, beruhe wahrscheinlich darauf, daß die Generaldirektion Landwirtschaft von 1979 an wesentlich kürzere Verzeichnisse als früher aufgestellt habe (acht Beamte für 1979, sechs für 1980). Im übrigen sei der Kläger, der zwischenzeitlich einer anderen Generaldirektion zugewiesen worden sei, im Jahre 1984 nach Besoldungsgruppe A4 befördert worden.
15 Da die Kommission das Vorbringen des Klägers bestritten hat, daß die unterbliebene Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens für 1982 auf eine mangelnde Mitwirkung, ja sogar auf eine eine gewisse Feindseligkeit verratende Haltung seiner Vorgesetzten zurückzuführen gewesen sei, hat der Kläger hierfür den Beweis zu erbringen.
16 Der Kläger hat eine Reihe von Aufzeichnungen und Schreiben vorgelegt, aus denen sich die Schwierigkeiten ergeben, die er hatte, um eine Verwendung zu finden, die es ihm ermöglichte, in der Generaldirektion, in der er seinerzeit tätig war, Aufgaben zu erfüllen, die ihm zusagten. Dagegen geht nicht daraus hervor, daß seine Vorgesetzten oder Dienststellen der Kommission den Willen hatten, ihn in diesem Bemühen zu stören.
17 Was insbesondere die für 1982 ausgesprochenen Beförderungen angeht, so bemerkte der Beförderungsausschuß für die Laufbahn A im Rahmen seiner Prüfung der Beschwerden der Beamten, die nicht in das Vorschlagsverzeichnis aufgenommen worden waren, nach dem Sitzungsprotokoll vom 13. Juli 1982: Der Ausschuß hat den Fall des Herrn Castille aufmerksam geprüft und stellt mit Befriedigung fest, daß die im Jahre 1981 ausgesprochenen Empfehlungen befolgt worden sind: Herr Castille hat eine neue Verwendung gefunden, die es ihm ermöglichen müßte, den Beweis für seine Verdienste zu erbringen, um später berücksichtigt werden zu können.
18 Somit ist nicht bewiesen, daß der Umstand, daß der Kläger bei den Beförderungen für 1982 nicht berücksichtigt worden ist, auf einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung oder einem Ermessensmißbrauch beruhte oder aber die Folge einer ablehnenden Haltung seiner Vorgesetzten war.
19 Der Kläger trägt weiter vor, die Beförderungsvorschläge seien gemacht worden, obgleich seine Beurteilung für die Jahre 1977 bis 1979 wie auch diejenige für die Jahre 1979 bis 1981 noch nicht abgeschlossen gewesen seien.
20 Unter den besonderen Umständen des Falles, insbesondere angesichts der Wiedereingliederungsprobleme nach dem Unfall des Klägers, seiner Beförderung im Jahre 1984 und des Fehlens weiterer Unregelmäßigkeiten des Beförderungsverfahrens für 1982, kann die bloße Tatsache, daß die Beurteilungen des Klägers nicht in seiner Personalakte enthalten waren, nicht zur Aufhebung der ausgesprochenen Beförderungen führen. Mit dem Schaden, den der Kläger möglicherweise dadurch erlitten hat, daß die Beurteilung für den Zeitraum von 1977 bis 1979 verspätet erstellt wurde, befaßt sich dieses Urteil an anderer Stelle.
21 Nach alledem sind die Rügen des Klägers wegen seiner Nichtberücksichtigung im Rahmen des Verfahrens der Beförderung nach Besoldungsgruppe A4 für 1982 zurückzuweisen.
b) Die Gültigkeit der Beurteilung
22 Der Kläger führt in erster Linie aus, seine Beurteilung für den Zeitraum von 1977 bis 1979 enthalte keine Begründung. Dieses Fehlen jeder Erklärung sei um so ärgerlicher, als diese Beurteilung wesentlich andere Bewertungen enthalte als die vorhergehenden Beurteilungen. Die Beurteilenden seien jedoch nach dem von der Kommission aufgestellten Leitfaden für die Beurteilung verpflichtet, Abweichungen von der letzten Einzelbeurteilung ... zu begründen.
23 Der Kläger fügt hinzu, die Beurteilung sei auf seinen Antrag einem Berufungsbeurteilenden vorgelegt worden; dieser habe die Beurteilung jedoch mit einer unbedeutenden Klarstellung aufrechterhalten. Der paritätische Beurteilungssausschuß habe insoweit eine wesentliche Abweichung von den letzten Einzelbeurteilungen und der letzten allgemeinen Bewertung und das Fehlen jeder Erklärung für diese Abweichung sowie das Fehlen einer Begründung der Einzelbeurteilungen im Rahmen der allgemeinen Bewertung festgestellt.
24 Die Kommission führt aus, seit 1979 sei ein neues Beurteilungssystem eingeführt worden. Dieses sei hinsichtlich der Spalten für die Einzelbeurteilungen so neu, daß man sie nicht ernsthaft mit den früheren Benotungen vergleichen könne. Sie habe die Beamten ausdrücklich auf den Unterschied zwischen den beiden Systemen aufmerksam gemacht und sie aufgefordert, die letzten Beurteilungen außer acht zu lassen.
25 Dazu weist die Kommission darauf hin, daß 1979 ein neuer Leitfaden für die Beurteilung erschienen sei, durch den das neue Beurteilungssystem eingeführt worden sei. Diesem Leitfaden zufolge sei der Beurteilende nach der Angabe der von dem Beamten gemachten Fortschritte oder der festgestellten Rückschritte verpflichtet, die gegenüber der letzten Beurteilung... vorgenommenen Änderungen der Einzelbeurteilungen möglichst genau zu begründen. In einer Fußnote heiße es dazu: Dies gilt nicht zwingend für den Vergleich der Beurteilung 1977-1979 mit der letzten Beurteilung.
26 Zunächst ist festzustellen, daß der Kontrast zwischen der streitigen Beurteilung und den vorhergehenden Beurteilungen erheblich ist. Während der Kläger für seine Befähigung, Leistung und dienstliche Führung in den Jahren 1973 bis 1977 von einer aus drei Stufen bestehenden Notenskala die beste Note erzielt hatte, erhielt er für die Jahre 1977 bis 1979 mittlere Noten, auf der dritten Stufe einer fünfstufigen Skala, mit Ausnahme der Spalte Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse, in der er die Note genügend (zweitunterste Stufe) erhielt. Es ist hinzuzufügen, daß die streitige Beurteilung nach Anhörung desselben Abteilungsleiters von demselben Beurteilenden abgegeben wurde wie die beiden vorangegangenen Beurteilungen.
27 Ferner ist hervorzuheben, daß nach Artikel 5 der von der Kommission am 27. Juli 1979 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts die Verpflichtung besteht, Abweichungen von der letzten Einzelbeurteilung ... zu begründen. Diese Verpflichtung ist für die Beurteilenden zwingend, die nicht durch eine Fußnote im Leitfaden für die Beurteilung von 1979, der den Beurteilenden praktische Ratschläge geben soll, davon entbunden werden können.
28 Im vorliegenden Fall bestand diese Verpflichtung für die Beurteilenden um so mehr, als zum einen die in der streitigen Beurteilung enthaltenen Bewertungen deutlich von allen früheren Beurteilungen abwichen und zum anderen der Kläger aufgrund gewisser im Jahre 1979 eingetretener Ereignisse annehmen konnte, daß seine Arbeit von seinen Vorgesetzten weniger geschätzt werde als früher.
29 Daraus folgt, daß die Beurteilung des Klägers für die Jahre 1977 bis 1979 rechtswidrig ist und somit aufgehoben werden muß. Die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden über diese Beurteilung ist damit gegenstandslos geworden.
c) Die verspätete Abgabe der Beurteilung
30 Der Kläger führt aus, die erhebliche Verspätung bei der Abgabe der streitigen Beurteilung stelle einen Amtsfehler der Kommission dar, durch den ihm ein Schaden entstanden sei, da diese Verzögerung den normalen Ablauf seiner Laufbahn beeinträchtigt habe. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm Schadensersatz in Höhe von 100000 BFR gewährt werden müsse.
31 Außerdem ist daran zu erinnern, daß nach Auffassung des Klägers die unterbliebene Beförderung im Jahre 1982 die Folge dieser Verspätung sein könnte, da die Entscheidung über die vorzunehmenden Beförderungen getroffen worden sei, ohne daß sich eine Beurteilung über ihn für die Jahre 1977 bis 1979 in seiner Personalakte befunden habe.
32 Die Kommission hat die Entscheidung über diesen Punkt in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt. Sie hat ihr Bedauern darüber ausgedrückt, daß die Beurteilung des Klägers in ihrer endgültigen Fassung aufgrund bestimmter Umstände, die namentlich mit den verschiedenen Verwendungen des Klägers, mit der Einführung des neuen Beurteilungssystems und mit dem Berufungs- und Beschwerdeverfahren zusammenhingen, erst nach einer langen Zeit abgegeben worden ist. Falls diese Verspätung einen Amtsfehler darstellen sollte, durch den dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden sei, könne die Kommission erwägen, ob es zweckmäßig sei, ihm eine symbolische Entschädigung zu gewähren.
33 Es ist darauf hinzuweisen, daß die streitige Beurteilung den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1979 betrifft, daß sie am 10. Februar 1981 erstellt wurde und daß sie nach der Anrufung des Berufungsbeurteilenden und des paritätischen Beurteilungsausschusses am 7. Juli 1983, also etwa vier Jahre nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, endgültigen Charakter erlangt hat.
34 Eine solche Verspätung ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung nicht vereinbar. Da die Kommission im Rahmen des Beamtenstatuts für die Ordnungsmäßigkeit der Verfahren, nach denen ihre Beamten beurteilt werden, verantwortlich ist, hat sie die finanziellen Folgen, die sich aus einem solchen Amtsfehler ergeben, zu tragen.
35 Zur Höhe des Schadensersatzes ist festzustellen, daß der Kläger nicht imstande war zu beweisen, daß zwischen seiner unterbliebenen Beförderung im Jahre 1982 und dem Nichtvorhandensein der streitigen Beurteilung zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidungen über die Beförderungen für 1982 getroffen wurden, irgendein Zusammenhang bestand. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, daß den verschiedenen Dienststellen, Ausschüssen und Vorgesetzten, die nacheinander mit den Beförderungen nach Besoldungsgruppe A4 in der Generaldirektion Landwirtschaft befaßt waren, die Informationen oder für den Kläger günstigen Beurteilungen, die sie in einer Beurteilung hätten finden können, gefehlt haben.
36 Die Verspätung bei der Abgabe der Beurteilungen ist jedoch für sich allein schon deshalb geeignet, dem Beamten zu schaden, weil der Ablauf seiner Laufbahn beeinträchtigt werden kann, wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem Entscheidungen, die ihn angehen, getroffen werden müssen, eine solche Beurteilung fehlt.
37 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist der Schaden, den der Kläger insoweit erlitten hat, nach billigem Ermessen auf 50000 BFR zu schätzen.
38 Somit besteht Anlaß,
die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum von 1977 bis 1979 sowie die Entscheidung der Kommission, mit der sie die Beschwerde des Klägers gegen diese Beurteilung zurückgewiesen hat, aufzuheben;
die Kommission zu verurteilen, dem Kläger 50000 BFR als Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers zu zahlen;
die Klagen im übrigen abzuweisen.
Kosten
39 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum von 1977 bis 1979 und die Entscheidung der Kommission vom 18. April 1984, mit der sie die Beschwerde des Klägers gegen diese Beurteilung zurückgewiesen hat, werden aufgehoben.
2) Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger 50000 BFR als Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers zu zahlen.
3) Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
4) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.