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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.1985 – C-173/82

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:458

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 14. November 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I. Gemeinsame Vorgeschichte der drei Verfahren

Im Mittelpunkt der Verfahren, zu denen ich heute Stellung nehme, stehen Probleme, die sich bei der Beförderung des Klägers, eines Hauptverwaltungsrates der Besoldungsgruppe A5, innerhalb seiner Laufbahn in die Besoldungsgruppe A4 ergeben haben. In der Rechtssache 186/84 geht es darüber hinaus um die Frage, ob die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 gültig ist.

1. Bevor ich den Sachverhalt dieser drei Verfahren zusammenfasse, halte ich es für angezeigt, kurz die einzelnen Etappen des Beförderungsverfahrens zu skizzieren, wie es von der Beklagten praktiziert wird.

In einer ersten Phase stellt die Verwaltung ein Verzeichnis aller Beamten auf, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts befördert werden können, also die Liste der beförderbaren Beamten.

Danach wählt jede Generaldirektion oder vergleichbare Einheit in einer zweiten Phase aus der Liste der beförderbaren Beamten diejenigen Beamten aus, die sie für eine Beförderung vorschlägt.

In einer dritten Phase wird ein paritätisch besetzter Beförderungsausschuß tätig. Diesem stehen dabei das Verzeichnis der beförderbaren Beamten, die Personalakten und die mit Gründen versehenen Beförderungsvorschläge der Generaldirektionen zur Verfügung. Er ist an diese Vorschläge nicht gebunden, sondern kann eigene Vorschläge machen.

Dem Beförderungsausschuß obliegt die Aufgabe, aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste aller beförderbaren Beamten einen Vorschlag für eine Liste derjenigen Beamten aufzustellen, die für eine Beförderung am ehesten in Frage kommen. Für diese Auslese aufgrund der Abwägung der Verdienste der Beamten hat die Beklagte Bewertungsmethoden festgelegt. Diese Bewertungsmethoden sehen ein Punktsystem vor, bei dem die Reihenfolge auf der Vorschlagsliste der Generaldirektionen, die Bewertungen der dienstlichen Beurteilungen, das Dienstalter in der Besoldungsgruppe, das Dienstalter allgemein sowie das Alter der Beamten berücksichtigt werden. Insbesondere werden den Erst-, Zweit- und Drittplazierten auf den Vorschlagslisten der Generaldirektionen — je nach deren Umfang — 70, 45 oder 20 Punkte gutgeschrieben, für die dienstlichen Beurteilungen können maximal 28 Punkte angerechnet werden, das Dienstalter in der Besoldungsgruppe kann zu 28 Punkten, das allgemeine Dienstalter zu 20 Punkten und das Lebensalter zu einer Punktzahl von 65 führen. Zusatzpunkte sind für Beamte zu vergeben, die 15 Jahre oder mehr in derselben Besoldungsgruppe verblieben sind (4 Punkte) oder die als Probezeitbeamte unmittelbar in der Besoldungsgruppe A5 ernannt wurden (7 Punkte). Schließlich erhält jeder Beamte, der auf die Vorschlagsliste des Beförderungsausschusses gesetzt, jedoch nicht befördert worden war, 25 Punkte zusätzlich. Anhand dieses Punktvergabesystems erstellt der Beförderungsausschuß eine Vorschlagsliste derjenigen Beamten, die er für beförderungswürdig hält. Diese Liste übermittelt er zusammen mit einem mit Gründen versehenen Bericht an die Anstellungsbehörde.

In einer vierten Phase legt die Anstellungsbehörde die Liste derjenigen Beamten fest, die am beförderungswürdigsten erscheinen.

In einer fönfien Phase führt die Anstellungsbehörde je nach den haushaltsmäßigen Gegebenheiten Beförderungen durch. Bei diesen Beförderungen kann sie jedoch nur Beamte berücksichtigen, die auf der in der vierten Phase erstellten Liste genannt sind.

2. Nun zum Sachverhalt:

Der 1927 geborene Kläger ist am 1. Oktober 1969 als Hauptverwaltungsrat zur Probe (Besoldungsgruppe 5, Dienstalterstufe 3) nach dem für Ausnahmefälle vorgesehenen Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts ohne Absolvierung eines Auswahlverfahrens in die Dienste der Kommission getreten. Am 1. April 1970 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er wurde nacheinander in verschiedenen Abteilungen der Generaldirektion VT (Landwirtschaft) dienstlich verwendet, seit 1973 in der Abteilung VI-A3 Internationale Organisationen für die Landwirtschaft.

Im Rahmen einer von der Kommission am 22. November 1978 beschlossenen Reorganisation der Generaldirektion Landwirtschaft sollte der Kläger laut Verfügung vom 13. März 1979 mit Wirkung vom 15. Januar 1979 der Abteilung VI-B3 Rechtsvorschriften für pflanzliche Erzeugnisse und Tierernährung zugewiesen werden. Im Gegensatz zu anderen Dokumenten, die sich in der Personalakte des Klägers befinden, ist dieser Verfügung keine Empfangsbestätigung beigefügt. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 nennt in ihrer ersten Fassung als Zeitpunkt der Versetzung des Klägers den 15, Januar 1979, in ihrer berichtigten Fassung allerdings erst den 12. März 1980.

In einem Schreiben vom 10. Januar 1979 an den Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft und in einem weiteren Schreiben vom 19. Januar 1979 an den Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung erwähnt der Kläger, er habe erfahren, er solle in die neugeschaffene Direktion B der Generaldirektion Landwirtschaft versetzt werden. Unter Hinweis auf seine frühere Tätigkeit — Verhandlungen über nichttarifäre Handelshemmnisse im Rahmen des GATT/technische Handelshemmnisse — beantragte der Kläger, in die Generaldirektion III Direktion A versetzt zu werden, deren Aufgabe u. a. in der Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bestand. Dieser Generaldirektion waren im Jahre 1977 die entsprechenden Zuständigkeiten der Direktion H der Generaldirektion Landwirtschaft übertragen worden, der der Kläger bis dahin angehört hatte. Eine Kopie des genannten Schreibens vom 10. Januar 1979 an den Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft hatte der Kläger dem damals für die Bereiche Landwirtschaft und Fischerei zuständigen Mitglied der Kommission übermittelt.

Am 20. Februar 1979 erlitt der Kläger auf dem Wege zum Dienst einen Unfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von zunächst 35 %, später 50 % geführt hat.

Mit Schreiben vom 12. März 1980 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft dem Kläger mit, es sei beschlossen worden, ihn vom 15. Januar 1979 an in der Abteilung Rechtsvorschriften für pflanzliche Erzeugnisse und Tierernährung zu verwenden. Diese neue Verwendung des Klägers hatte einen Wechsel des Dienstgebäudes für den Kläger zur Folge, von dem der ärztliche Dienst der Kommission mit Schreiben vom 8. April 1980 allerdings abgeraten hatte.

Beim Dienstantritt in seinem neuen Dienstgebäude am 16. Juni 1980 wies der Kläger darauf hin, daß der Weg zu seinem neuen Dienstort erheblich beschwerlicher sei als der Zugang zu seinem alten Büro und somit nicht im Einklang stehe mit den Anordnungen des ärztlichen Dienstes der Kommission. Aufgrund von Interventionen des ärztlichen Dienstes und der Personalverwaltung im Jahre 1981 wurde dann veranlaßt, den Kläger mit einem Dienstwagen der Kommission von seiner Wohnung in den Dienst und wieder zurück zu transportieren.

Zum 1. April 1982 wurde der Kläger in die Generaldirektion XI Umwelt, Verbraucherschutz und nukleare Sicherheit, Abteilung B1 Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Verbraucher, versetzt. Von seiner neuen Generaldirektion in den Jahren 1983 und 1984 für eine Beförderung vorgeschlagen, wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in die Besoldungsgruppe A4 befördert.

II — Rechtssache 173/82

A. Der Kläger, der bereits bei seiner Einstellung in die Besoldungsgruppe A5 eingestuft worden war, war in den Jahren 1977 und 1978 von seiner Generaldirektion für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A4 vorgeschlagen worden. Er war auf einer 18 Beamte umfassenden Liste als 17. genannt worden. In den Jahren 1979 bis 1982 wurde er von seiner Generaldirektion nicht mehr vorgeschlagen. Allerdings waren die Vorschlagslisten der Jahre 1979 bis 1982 kürzer ausgefallen, sie umfaßten nicht mehr 18 Beamte, wie 1977 und 1978, sondern jeweils acht, sechs, acht bzw. elf Beamte.

Der Beförderungsausschuß hatte den Kläger in den Jahren 1977 und 1978 nicht in seine Vorschlagsliste aufgenommen, so daß er im Ergebnis nicht befördert werden konnte.

Gegen die Entscheidung seiner Generaldirektion, ihn nicht für eine Beförderung vorzuschlagen, hat der Kläger am 23. Juni 1982 Beschwerde eingelegt und am 28. Juni 1982 Klage erhoben. Ebenfalls am 28. Juni 1982 hat er beim Gerichtshof einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, das Verfahren zur Beförderung von Beamten in die Besoldungsgruppe A4 im Jahre 1982 auszusetzen. Diesen Antrag hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 29. November 1982 zurückgewiesen und dies damit begründet, eine Verzögerung des Ablaufs des Beförderungsverfahrens würde einen dienstlichen Nachteil darstellen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Im übrigen habe der Antragsteller nichts vorgebracht, was die Begründetheit seiner Klage glaubhaft machen würde. Jedenfalls spreche nichts dagegen, daß der Schaden, der dem Antragsteller unter Umständen entstanden sei, in angemessener Weise ersetzt werden könne.

Mit Entscheidung vom 17. September 1982 hat die Beklagte die Beschwerde zurückgewiesen und dies mit dem Hinweis darauf begründet, die Vorschläge der Generaldirektionen stellten lediglich vorbereitende Maßnahmen dar, die sich nicht auf die Rechtsstellung der Beamten auswirkten und somit keine beschwerenden Maßnahmen darstellten. Lediglich die Entscheidung der Anstellungsbehörde, eine Reihe von Beamten nach Ablauf des Beförderungsverfahrens zu befördern, könne mit Beschwerde und Klage angegriffen werden, wobei dann auch eventuelle Fehler hinsichtlich der vorbereitenden Maßnahmen geltend gemacht werden könnten. Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich die Klage in der Rechtssache 173/82.

Am 22. Juli 1982 stellte die Beklagte, nachdem der Beförderungsausschuß ihr seinen Vorschlag unterbreitet hatte, die Liste der Beamten auf, die für eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe A4 am ehesten in Betracht kämen, und veröffentlichte diese Liste am 6. August 1982. In seiner Erwiderung in der Rechtssache 173/82 vom 17. November 1982 beantragte der Kläger zusätzlich die Aufhebung dieser Liste.

Der Kläger beantragt,

1) die Entscheidungen der Beklagten,

a) ihn weder in die Vorschlagsliste der Generaldirektion noch

b) in die Liste der beförderungswürdigsten Beamten aufzunehmen sowie

2) das gesamte Verfahren des Beförderungsausschusses für das Jahr 1982, soweit Beförderungen in die Besoldungsgruppe A4 betroffen sind, aufzuheben,

3) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

1) die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen,

2) dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

B. 1.a)Die Beklagte hält die Klage sowie die Klageerweiterung für unzulässig, da sie sich nur gegen eine vorbereitende Handlung richte. Die Klage müsse gegen die endgültige Entscheidung, im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Aufstellung der Liste der nach der Besoldungsgruppe A4 beförderten Beamten, gerichtet werden.b)Zugunsten des Vortrags der Beklagten ist zunächst einzuräumen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Tat Klagen gegen lediglich vorbereitende Akte unzulässig sind. Dies hat der Gerichtshof u. a. in seinem Beschluß vom 9. Juni 1980 in der Rechtssache 123/80 und in seinem Urteil vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache 80/63 festgestellt. In der letztgenannten Rechtssache hat der Gerichtshof u. a. ausgeführt:Unter Artikel 91 Absatz 1 des Statuts fallen Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und einer der im Statut genannten Personen über die Rechtsmäßigkeit einer diese Person beschwerende Maßnahme. Als beschwerend sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, die Rechtsstellung der Bediensteten unmittelbar zu berühren.In diesem Verfahren hat der Gerichtshof dann die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich auf eine Stellungnahme eines Überleitungsausschusses bezog, obgleich dessen Stellungnahme für die Anstellungsbehörde verbindlich war. Die den Kläger beschwerende Maßnahme hat der Gerichtshof erst in der auf die Stellungnahme des Ausschusses gestützten Entlassungsverfügung gesehen.Ganz eindeutig um eine vorbereitende Maßnahme war es in der Rechtssache 123/80 gegangen, in der der dortige Kläger den Entwurf einer Entscheidung angegriffen hatte, der ihm mitgeteilt worden war, damit er bereits vor Erlaß der Entscheidung eine Stellungnahme abgeben konnte.Gemessen an den genannten Kriterien ist zunächst festzustellen, daß den Beförderungsvorschlägen der Generaldirektionen in bezug auf das Beförderungsverfahren insgesamt sicherlich eine besondere Bedeutung zukommt. Insbesondere dann, wenn der Beamte an der Spitze der Vorschlagsliste genannt wird, stellen sich seine Chancen, vom Beförderungsausschuß berücksichtigt zu werden, günstig dar.Dennoch handelt es sich bei den Vorschlägen der Generaldirektionen um unverbindliche und vorbereitende Maßnahmen, da der Beförderungsausschuß bei seiner Auslese nicht auf die von den Generaldirektionen vorgeschlagenen Beamten beschränkt ist. Ein von seiner Generaldirektion nicht berücksichtigter Beamter kann sich an den Beförderungsausschuß mit der Bitte um Berücksichtigung wenden, was der Kläger auch getan hat.Erst die von der Anstellungsbehörde zu erstellende Liste der beförderungswürdigsten Beamten stellt eine endgültige Maßnahme dar, da ein auf ihr nicht genannter Beamter nicht befördert werden kann (dies gilt übrigens auch für die Erstellung der Liste der beförderbaren Beamten, da der, der dort nicht aufgeführt ist, nicht in das Beförderungsverfahren einbezogen werden kann).Im Ergebnis halte ich somit die Klage in der Rechtssache 173/82 in ihrer ursprünglichen Fassung für unzulässig.Für den Fall, daß der Gerichtshof die Klage dennoch für zulässig halten sollte — dem Urteil vom 11. Juli in der Rechtssache 236/82 ließe sich vielleicht entnehmen, daß gerade in Beamtensachen die Anforderungen an die Zulässigkeit nicht zu hoch sind —, ist zunächst anzumerken, daß dann zumindest die Klageerstreckung auf weitere Streitgegenstände unzulässig wäre. Bei ihr handelt es sich nicht mehr um das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind und die gemäß Artikel 42 § 2 Verfahrensordnung zulässig wären. Die Anfechtung des Verfahrens des Beförderungsausschusses sowie die Erstellung der Liste der beförderungswürdigsten Beamten stellt vielmehr einen neuen Streitgegenstand im Sinne von Artikel 38 § 1 Buchstabe c dar, mit dem wir uns bei der zweiten Klage (Rechtssache 157/83) beschäftigen werden.Hilfsweise wäre dann auch auf die Begründetheit der Klage einzugehen:2.a)Mit seiner ersten Rüge trägt der Kläger vor, der Generaldirektor der Generaldirektion, in der er zu dem genannten Zeitpunkt tätig gewesen sei, habe die Beförderungsvorschläge formuliert, obwohl die in Artikel 43 des Beamtenstatuts vorgesehene Beurteilung für den Zeitraum 1977-1979 ebensowenig wie die Beurteilung 1979-1981 fertiggestellt gewesen sei; die nach Artikel 45 Beamtenstatut vorgeschriebene Abwägung der Verdienste habe nicht stattfinden können.Die Beklagte macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs geltend, im Falle des rechtswidrigen Fehlens einer Beurteilung müsse der betroffene Beamte nachweisen, daß dieser Umstand sich auf das Beförderungsverfahren entscheidend ausgewirkt habe. Es müsse also feststehen, daß die streitigen Entscheidungen anders ausgefallen wären, wenn die betreffenden Beurteilungen hätten berücksichtigt werden können. Der Kläger habe jedoch nichts vorgetragen, was einen solchen Schluß zulasse.b)Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die gemäß Artikel 43 des Beamtenstatuts mindestens alle zwei Jahre zu fertigende Beurteilung des Beamten ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat. So kann gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts die Beförderung des Beamten nur nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilung über diese Beamten vorgenommen werden. Die Abwägung der Verdienste von Bewerbern genügt den nach Artikel 45 zu stellenden Anforderungen nicht, wenn für einige von ihnen die Beurteilungen nach den Vorschriften des Artikels 43 bereits erstellt waren, während dies für andere noch nicht der Fall war.Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil jedoch nicht den Grundsatz aufgestellt, daß der Kläger nachweisen müsse, daß sich das Fehlen der Beurteilung auf das Beförderungsverfahren entscheidend ausgewirkt habe. In der Rechtssache 156/79 hatte der Gerichtshof aufgrund eigener Prüfung die Überzeugung gewonnen, daß auch eine rechtzeitig erstellte Beurteilung nicht zu einer Beförderung des Klägers geführt hätte.Bei der Rechtssache 263/81 ging es nicht um die Frage einer Beförderung, sondern um eine Bewerbung für eine Planstelle derselben Laufbahn wie der des Klägers. Dies hat es dem Gerichtshof ermöglicht, festzustellen, daß seine frühere Rechtsprechung nicht impliziere, daß sich alle Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ernennung genau in der gleichen Lage hinsichtlich des Standes ihrer Beurteilung befinden müßten.In seinem Urteil in der Rechtssache 24/79 schließlich hat der Gerichtshof dem Antrag der Klägerin, die durchgeführten Beförderungen aufzuheben, nur deswegen nicht stattgegeben, weil er die Aufhebung der Beförderung von vierzig tatsächlich beförderten Beamten im Hinblick auf die entschiedene Rechtsverletzung für übermäßig gehalten hatte. Er hat anstelle dessen, obwohl ein entsprechender Antrag der Klägerin nicht vorlag, die Kommission verurteilt, einen bestimmten Betrag als Schadensersatz für die begangenen Amtsfehler zu zahlen.Obgleich die Berufung der Beklagten auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht durchgreift, bin ich trotzdem der Ansicht, daß das Fehlen der Beurteilung nicht zu einer Aufhebung der Vorschlagsliste der Generaldirektion führen muß.Zwar ist das Fehlen der Beurteilung — und zwar das Fehlen für die zwei Beurteilungszeiträume 1977-1979 und 1979-1981 — sicher als schwerer Amtsfehler der Beklagten zu werten. Es ist aber zu berücksichtigen, daß auch bei einer Generaldirektion, die etwa 700 Beamte umfaßte, die Zahl der für eine Beförderung in Betracht kommenden Hauptverwaltungsräte der Besoldungsgruppe A5 nicht übermäßig groß ist. Aus dem im Haushaltsplan für das Jahr 1982 wiedergegebenen Stellenplan der Kommission, verbunden mit dem Organisationsplan für diesen Zeitraum, läßt sich ableiten, daß in der Generaldirektion Landwirtschaft zu diesem Zeitpunkt etwa 40 bis 50 Hauptverwaltungsräte der Besoldungsgruppe A5 tätig gewesen sein dürften. Die Zahl dieser Beamten ist somit nicht so groß, daß sie es ausschloß, daß sich der betreffende Generaldirektor nach Rücksprache mit seinen Direktoren und Abteilungsleitern ein Bild über die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung der genannten Beamten machen konnte, auch wenn die in Artikel 43 des Statuts vorgesehene Beurteilung noch nicht vorlag.3.a)Mit einer zweiten Rüge behauptet der Kläger, er sei nur deswegen nicht mehr in die Vorschlagsliste der Generaldirektion aufgenommen worden, weil der Generaldirektor seiner Generaldirektion der Auffassung gewesen sei, er könne nicht mehr die Dienste leisten, die von ihm erwartet werden konnten. Diese Auffassung habe insbesondere darauf beruht, daß er den ihm zugeteilten Dienstposten nicht habe ausfüllen können, weil sein Büro in einem Gebäude gelegen gewesen sei, dessen Zugang für ihn mit Gefahren für seine Gesundheit verbunden gewesen sei.Die Beklagte bestreitet dies und weist darauf hin, daß insgesamt wegen der beschränkten Beförderungsmöglichkeiten die Vorschlagslisten von der Generaldirektion VI von 1979 an kürzer ausgefallen seien. Von ursprünglich achtzehn Vorschlägen im Jahre 1977-1978 sei die Vorschlagsliste im Jahre 1980 auf sechs Vorschläge zurückgegangen, um dann im Jahre 1982 wieder elf Vorschläge zu umfassen. Im übrigen wurden die Beförderungsvorschläge der Generaldirektionen veröffentlicht, bevor der Beförderungsausschuß mit ihnen befaßt wurde. Somit stehe es den nicht berücksichtigten Beamten offen, sich direkt an den Beförderungsausschuß zu wenden. Von diesem Recht habe der Kläger Gebrauch gemacht.b)Ich bin der Auffassung, daß die Argumentation der Beklagten hier durchgreift. Der Kläger hat nichts Stichhaltiges vorgetragen, was seine Behauptung stützen könnte. Insbesondere seine Ausführungen über die Motivation des Generaldirektors seiner Generaldirektion stützten sich ausschließlich auf Schreiben, die der Kläger selbst verfaßt hat; diese sind als Beweismittel in diesem Zusammenhang nicht geeignet.Im übrigen hat die Beklagte überzeugend vorgetragen, daß die Reduzierung der Vorschlagslisten mit den beschränkten Beförderungsmöglichkeiten im Zusammenhang gestanden hat. Nichts spricht dafür, daß bei reduzierten Beförderungsvorschlägen der Kläger notwendigerweise zu den vorgeschlagenen Beamten gehören mußte, da einmal die Beförderungsmöglichkeiten geringer ausgefallen waren, andererseits es nicht auszuschließen ist, daß dienstjüngere Hauptverwaltungsräte der Besoldungsgruppe A5 in den Kreis der Beamten aufrücken konnten, die gemäß Artikel 45 befördert werden konnten.Ich schlage Ihnen deswegen vor, auch die zweite Rüge zurückzuweisen.4.a)In einer dritten Rüge wirft der Kläger der Beklagten Ermessensmißbrauch vor; er stützt diese Behauptung einmal auf das, was er zur zweiten Rüge vorgetragen hat, und zusätzlich darauf, daß der Generaldirektor seiner Generaldirektion ihm gegenüber eine unfreundliche bis feindselige Haltung an den Tag gelegt habe.Insbesondere habe er es ihm verweigert, neunzehn Urlaubstage, die er in früheren Jahren nicht genommen hatte, in spätere Urlaubsjahre zu übertragen.Die Beklagte trägt vor, hinsichtlich des Arbeitsortes des Klägers habe sie die Vorschläge des ärztlichen Dienstes befolgt. Zur Nichtübertragung der Urlaubstage führt sie an, gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V zum Statut sei die Übertragung von Urlaubstagen im Regelfall auf zwölf Tage beschränkt, es sei denn, der Beamte habe aus dienstlichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen können. Der Kläger habe somit keinen Anspruch auf eine weitergehende Übertragung von Urlaubstagen gehabt. Im übrigen habe die Zahl der zu übertragenden Urlaubstage sich nicht auf neunzehn, sondern auf zwölfeinhalb belaufen, so daß der Kläger nur einen halben Urlaubstag verloren habe.b)Wie ich oben schon zur zweiten Rüge ausgeführt habe, hat der Kläger keine Nachweise für eine grundsätzlich feindselige Haltung seines Generaldirektors beigebracht. Das zusätzliche Argument, das sich auf die Nichtübertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr bezog, läßt sich mit einem schlichten Hinweis auf den Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 des Anhangs V zum Beamtenstatut beantworten. Danach darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs zwölf Urlaubstage nicht überschreiten, wenn ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen hat. Daß der Kläger aus dienstlichen Gründen daran gehindert gewesen sei, seinen Urlaub zu nehmen, hat er nicht einmal selbst vorgetragen.5.Im Endergebnis werde ich Ihnen somit vorschlagen, die Klage in der Rechtssache 173/82 abzuweisen.

Obwohl der Kläger somit nach meiner Ansicht nicht obsiegen wird, schlage ich dennoch vor, die Prozeßkosten gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung der obsiegenden Beklagten aufzuerlegen. Der vorliegende Rechtsstreit ist nämlich in weitem Maße auf einen groben Amtsfehler der Beklagten zurückzuführen, nämlich auf das Fehlen der Beurteilungen für die Jahre 1977-1979 und 1979-1981. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Beklagten vom 27. Juli 1979 hätte die Beurteilung dem Kläger spätestens zum 30. November 1979 übermittelt werden müssen. Tatsächlich ist dies jedoch erst am 24. Februar 1981, also mit einer Verspätung von knapp fünfzehn Monaten geschehen. Im übrigen kann nicht angenommen werden, daß die in den Durchführungsbestimmungen genannten Fristen zur Disposition der Beamten der Beklagten stehen, da sie angesichts des menschlichen Erinnerungsvermögens durchaus ihre Berechtigung haben.

Es muß festgehalten werden, daß zum Zeitpunkt, als die hier strittigen Beförderungsvorschläge gemacht wurden, die letzte Beurteilung des Klägers sich auf einen Zeitraum bezog, der am 30. Juni 1977, also fünf Jahre zuvor, endete. Die Beklagte hat keine stichhaltigen Gründe für diese erhebliche und unerklärliche Verspätung vorgetragen, so daß es mir angemessen erscheint, ihr deswegen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

III — Rechtssache 157/83

A. Am 22. Juli 1982 hatte die Beklagte die Liste derjenigen Beamten aufgestellt, die für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A4 am ehesten in Betracht kamen. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 1982 wandte sich der Kläger gegen den Umstand, daß sein Name nicht auf der genannten Liste 1982 enthalten sei. Mit Entscheidung vom 16. Februar 1983 wurde diese Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung wies die Beklagte auf ihre Beschwerdeentscheidung vom 17. September 1982 hin und fügte dem hinzu, gemäß Artikel 45 des Beamtenstatuts stünde den Beamten kein subjektives Recht auf Beförderung zu, da die Beförderung aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste der beförderungswürdigsten Beamten erfolge.

Am 11. Januar 1983 veröffentlichte die Kommission die Liste der im Beförderungsverfahren für 1982 beförderten Beamten. Weil sein Name nicht auf dieser Liste aufgeführt war, legte der Kläger am 23. Februar 1983 gegen sie Beschwerde ein, die mit Entscheidung der Beklagten vom 10. Mai 1983 zurückgewiesen wurde.

Diese Entscheidung wurde mit dem Umstand begründet, daß der Name des Klägers nicht auf der Liste der beförderungswürdigen Beamten enthalten gewesen sei; deswegen habe die Beklagte ihn auch nicht befördern können. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage in der Rechtssache 157/83.

Der Kläger beantragt,

1) die Entscheidung, ihn nicht in die Liste der 1982 nach Besoldungsgruppe A4 beförderten Beamten aufzunehmen, und erforderlichenfalls die erfolgten Beförderungen aufzuheben,

2) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

1) die Klage als unbegründet abzuweisen,

2) dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

B. 1.Die rechtlichen Ausführungen des Klägers in dieser Rechtssache sind identisch mit denen in der Rechtssache 173/82. Es ist deswegen möglich, hinsichtlich seiner zweiten und dritten Rüge voll auf das zur Rechtssache 173/82 Ausgeführte zu verweisen.Lediglich auf die erste Rüge ist gesondert einzugehen, da sie sich jetzt auf einen fortentwickelten Sachverhalt bezieht.Mit der ersten Rüge macht der Kläger geltend, zu dem Zeitpunkt, als die Beförderungsvorschläge der Generaldirektionen erstellt wurden, seien seine Beurteilungen für die Zeiträume 1977-1979 und 1979-1981 noch nicht erstellt gewesen.Die Beklagte verteidigt sich mit denselben Argumenten, die sie bereits in der Rechtssache 173/82 zu dieser Rüge vorgetragen hat.2.In der Rechtssache 173/82 bin ich zu der Auffassung gelangt, daß das Fehlen der beiden Beurteilungen zwar einen groben Amtsfehler seitens der Beklagten darstellt, die Generaldirektion aber dennoch in der Lage war, sich ein Bild von den in Betracht kommenden Hauptverwaltungsräten der Besoldungsgruppe A5 zu machen und somit Beförderungsvorschläge zu erstellen. Ich war zu diesem Ergebnis gekommen, daß der in Betracht zu ziehende Kreis von Beamten nicht so groß gewesen sein dürfte, daß es der Leitung der Generaldirektion unmöglich gewesen wäre, die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung der Beamten zu werten, auch wenn die Beurteilungen einzelner Beamter noch nicht vorgelegen hätten.

Es ist nun zu untersuchen, ob diese Argumentation auch für den weiteren Verlauf des Beförderungsverfahrens gelten kann. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß ausweislich des Schlußprotokolls des paritätischen Beförderungsausschusses vom 14. Juli 1982 dieser Ausschuß mit der Frage der Beförderung aller Beamten der Besoldungsgruppen A7, A6 und A5 befaßt war. Es ist uns nicht bekannt, mit wie vielen Beamten sich der Ausschuß im einzelnen beschäftigt hat; bekannt ist jedoch, über wie viele Dauerplanstellen der Besoldungsgruppen A7 bis A5 die Beklagte im Haushaltsjahr 1982 verfügte: Allein im Bereich ihrer Verwaltung waren es mehr als 1200; rechnet man dem noch die in der Gemeinsamen Forschungsstelle tätigen Bediensteten sowie die Bediensteten der nachgeordneten Behörden hinzu, so erhöht sich die Zahl der Planstellen auf über 1 600.

Auch wenn man davon ausgeht, daß wohl nicht alle Planstellen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt besetzt waren und daß weiterhin nicht alle der genannten Beamten befördert werden konnten, so muß doch die Zahl der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten ein Ausmaß erreicht haben, welches es dem Beförderungsausschuß nicht mehr ermöglichte, seine Entscheidungen aufgrund persönlicher Kenntnisse der betreffenden Beamten zu treffen. Für eine Würdigung der Verdienste der einzelnen Beamten war es somit für den Beförderungsausschuß unerläßlich, über die dienstlichen Beurteilungen der Beamten zu verfügen.

Da die Beurteilung des Klägers dem Beförderungsausschuß jedoch nicht vorgelegen hatte, war dieser somit nicht in der Lage, im Falle des Klägers dessen Einzelbeurteilungen in korrekter Weise in seine Erwägungen einzubeziehen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte allerdings vorgetragen, in Fällen, in denen keine Beurteilung vorliege, werde automatisch auf die vorherige Beurteilung zurückgegriffen und, falls diese nicht durchweg positiv ausgefallen sei, generell die Höchstpunktzahl 28 dem betroffenen Beamten angerechnet.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß im Jahre 1982 auch die Beurteilung für den vorherigen Zeitraum Quii 1977 bis Juni 1979) nicht vorgelegen hatte. Darüber hinaus hat die Beklagte nur allgemeine Ausführungen gemacht, wie in derartigen Fällen vorgegangen werde. Sie hat nicht dargelegt, daß der Beförderungsausschuß in der Sache des Klägers dieses Verfahren — für das in den Allgemeinen Durchführungsvorschriften von 1981 kein Anhaltspunkt erkennbar ist — auch tatsächlich angewandt hat.

Das Protokoll des Beförderungsausschusses, soweit es von der Beklagten vorgelegt wurde, enthält jedenfalls keinerlei Hinweis auf ein derartiges Vorgehen, sondern spricht lediglich in allgemeinen Worten davon, daß der Ausschuß den Fall des Klägers geprüft habe: Der Kläger habe eine neue dienstliche Verwendung gefunden, die es ihm erlauben dürfte, seine Verdienste unter Beweis zu stellen, um so künftig berücksichtigt werden zu können.

Es ließe sich zwar generell anführen, die für die Einzelbeurteilung erzielbaren Punkte (Maximum: 28) seien bei einem Wertungssystem, bei dem über 200 Punkte erzielt werden können, nicht ausschlaggebend. Dennoch ist es nicht auszuschließen, daß auch eine geringe Punktdifferenz maßgeblich dafür sein kann, ob der betroffene Beamte letztlich auf die Vorschlagsliste des Ausschusses kommt oder nicht.

Im übrigen habe ich starke Bedenken, ob die geringe Bedeutung, die den Einzelbeurteilungen im Rahmen des Beförderungsverfahrens zukommt, mit Artikel 45 Absatz 1 des Statuts vereinbar ¡st, der vorschreibt, daß die Beförderung ausschließlich aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste der Beamten vorgenommen wird. Meiner Ansicht nach steht es im Widerspruch zu dieser Bestimmung, daß die Einzelbewertungen nur zu einem Gesamtergebnis von 28 Punkten, also zu etwa von 15 % der erreichbaren Punkte führen können, während schon allein das Lebensalter bis zu 65 Punkte ausmachen kann. Selbst bei einem eher leistungsbezogenen Merkmal wie der Plazierung auf der Vorschlagsliste der Generaldirektion hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 62/75 Bedenken anklingen lassen, ob der Würdigung durch die Generaldirektoren im Verhältnis zu den übrigen Bewertungselementen ein zu großes Gewicht beigemessen werde — und dies nach dem früheren Bewertungssystem, in dem der Bewertung der Leistung noch eine etwas größere Bedeutung zukam.

Darüber hinaus erscheint es mir nicht erklärlich, die Bewertungen hervorragend, sehr gut oder gut nivellierend jeweils einheitlich mit 2 Punkten zu bewerten. Es ist nicht verständlich, weswegen die Beklagte im Jahre 1979 ein differenzierteres Beurteilungssystem eingeführt hat, dessen Ergebnisse dann, wenn es auf sie ankommt, nämlich bei der Beförderung, kaum noch berücksichtigt werden. Diesem Punkt will ich jedoch nicht weiter nachgehen, da insoweit der Kläger keine Rüge vorgebracht hat.

Hinsichtlich des Fehlens der Beurteilung weise ich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73 hin, in dem der Gerichtshof unter den Randnummern 25 und 26 folgendes ausgeführt hat:

Gemäß Artikel 45 des Statuts erfolgt die Beförderung ausschließlich aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste und der Beurteilung der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen. Zwar steht der Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet eine weitgehende Ermessensbefugnis zu, gerade deshalb aber verlangt die Ausübung dieser Befugnis eine sehr sorgfältige Prüfung der Personalakten...

Es steht fest, daß diese Prüfung nicht hat stattfinden können und somit das Beförderungsverfahren angreifbar ist.

Trotz dieses Ergebnisses bin ich jedoch nicht der Ansicht, daß die Entscheidung der Beklagten bezüglich der Beförderungen in die Besoldungsgruppe A4 im Jahre 1982 aufgehoben werden muß.

Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anstellungsbehörde bei ihren Beförderungsentscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Daraus folgt, daß der für eine Beförderung in Frage kommende Beamte zwar ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Anstellungsbehörde, nicht jedoch auf die Beförderung selbst hat. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger befördert worden wäre, wenn die dienstliche Beurteilung vorgelegen hätte. Der Antrag des Klägers, die Beförderungsentscheidung der Beklagten insoweit aufzuheben, als er bei der Beförderung nicht berücksichtigt worden war, kann somit, keinen Erfolg haben.

Nach der hier vertretenen Auffassung besteht für eine solche Entscheidung keine Notwendigkeit. Der an einer Beförderungsteilnahme berechtigte Beamte kann die Liste der beförderungswürdigsten Beamten angreifen, noch bevor die Beförderung selbst stattgefunden hat, und versuchen, seine Rechte durch eine einstweilige Anordnung zu sichern. Dann ist aber für eine Anfechtung der Beförderung anderer Beamter kein Raum mehr.

Zum weiteren Antrag des Klägers, soweit erforderlich die übrigen Beförderungen in die Besoldungsgruppe A4 aufzuheben, ist zunächst festzustellen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, er bestehe nicht unbedingt auf diesem Antrag; förmlich zurückgenommen hat er ihn jedoch nicht.

Die Entscheidung der Kommission 51 andere Beamte im Jahre 1982 in die Besoldungsgruppe A4 zu befördern, aufzuheben, würde allerdings für die betroffenen Beamten eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Ich verweise in dem Zusammenhang auf das schon zitierte Urteil vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 24/79, in dem der Gerichtshof folgendes ausgeführt hat:

Die Aufhebung der Beförderungen der vierzig tatsächlich in die Besoldungsgruppe B2 beförderten Beamten wäre nach der Überzeugung des Gerichtshofes eine im Hinblick auf die geschehene Rechtsverletzung übermäßige Maßnahme, und es wäre willkürlich, die Beförderung der einzigen Beamtin der Generaldirektion VII, die tatsächlich in die Besoldungsgruppe B2 befördert wurde, aufzuheben.

Damit hat es der Gerichtshof in der Rechtssache 24/79 jedoch nicht bewenden lassen, sondern unmittelbar anschließend folgendes angeführt:

Da es sich jedoch im vorliegenden Fall um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction) handelt, ist der Gerichtshof auch bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Antrags befugt, nicht nur eine Aufhebung auszusprechen, sondern gegebenenfalls auch die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung für den durch einen etwaigen Amtsfehler verursachten immateriellen Schaden zu verurteilen. Im vorliegenden Fall stellt die Gewährung einer solchen Entschädigung diejenige Art der Wiedergutmachung dar, die gleichzeitig am besten den Interessen der Klägerin und den dienstlichen Interessen entspricht.

Ich schlage Ihnen vor, in der vorliegenden Rechtssache diesem Beispiel zu folgen.

In dem Urteil vom 5. Juni 1980 hat der Gerichtshof festgestellt, bei der Schätzung des erlittenen Schadens sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin an einem künftigen Beförderungsverfahren werde teilnehmen können, in dem die Kommission für eine ordnungsgemäße Abwicklung Sorge tragen werde. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist der Gerichtshof aufgrund einer Schadensschätzung nach Gesichtspunkt der Billigkeit zu der Auffassung gelangt, daß die Gewährung eines Betrages von 20000 BFR eine angemessene Entschädigung der Klägerin darstellte.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Beamtin der Besoldungsgruppe B3, die im Jahre 1978 nicht in die Besoldungsgruppe B2 befördert worden war.

Bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A5, der im Jahre 1982 nicht in die Besoldungsgruppe A4 befördert worden war, halte ich angesichts der unterschiedlichen Dienststellung und der Entwicklung der Dienstbezüge eine Entschädigung von 40000 BFR für angemessen.

Ich werde Ihnen deswegen im Ergebnis vorschlagen, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 40000 BFR als Entschädigung für die fehlende Beurteilung zu zahlen, die Klage im übrigen abzuweisen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV — Rechtssache 186/84

A. In der Rechtssache 186/84 geht es um die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979. Diese Beurteilung war am 10. Februar 1981 in ihrer ersten Version erstellt und im September und Dezember 1981 in einzelnen Punkten geändert worden. Der nach verschiedenen Gesprächen angerufene Berufungsbeurteilende beschloß nach Anhörung des Beurteilungsausschusses am 7. Juli 1983, die dienstliche Beurteilung ohne Änderung und ohne Begründung zu bestätigen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission mit Entscheidung vom 27. Juli 1979 dem Beurteilungsverfahren eine neue Form gegeben hatte. Die Einzelbeurteilungen wurden nämlich differenzierter ausgestaltet: Nach dem alten Beurteilungssystem wurden Befähigung, Leistung und dienstliche Führung mit einer der Noten übernormal, normal und unter dem Normalen liegend bewertet. Nach dem neuen Beurteilungssystem werden die Einzelbewertungen für Befähigung, Leistung und dienstliche Führung in Unterbewertungen unterteilt; die Notenskala wird auf fünf Einheiten erweitert: ausgezeichnet, sehr gut, gut, genügend und ungenügend.

Artikel 5 der Entscheidung vom 27. Juli 1979 sieht vor, daß jede Änderung einer Einzelbeurteilung im Vergleich zur vorherigen Beurteilung zu begründen ist. Im Leitfaden für die Beurteilung, einer von der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Beklagten herausgegebenen Schrift, ist allerdings auf Seite 46 eine Fußnote mit dem Hinweis enthalten, daß im Beurteilungszeitraum 1977-1979 die Begründung von Änderungen der Einzelbewertungen im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung nicht obligatorisch sei. Ähnliches läßt sich einem undatierten Schreiben des für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglieds der Beklagten entnehmen, in dessen letzten Absatz auf der ersten Seite darauf hingewiesen wird, daß sich das neue System erheblich von dem vorhergehenden unterscheide und daß somit alle Betroffenen in einer gewissen Weise davon absehen müßten, hinsichtlich der Einzelbewertungen Vergleiche mit den vorherigen Beurteilungen anzustellen (... et réclame donc que tous les intéressés fassent dans une certaine mesure abstraction des notations précedentes, en ce qui concerne les appréciations analytiques).

Vergleicht man die Beurteilung 1977-1979 mit der vorherigen Beurteilung, so ist festzustellen, daß in der vorherigen Beurteilung die Einzelbeurteilung für Befähigung, Leistung und dienstliche Führung jeweils übernormal ausgefallen waren, während in der Beurteilung für die Zeit 1977 bis 1979 die Beurteilungen jeweils gut ausfallen, im Rahmen der Beurteilung der Leistung die Unterbeurteilung Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse jedoch nur mit genügend eingestuft wurde.

Beide Beurteilungen wurden von demselben Beamten nach Anhörung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten, der auch derselbe geblieben war, erstellt; eine Begründung für die Herabstufung der Einzelbewertungen — vom ersten Drittel nach dem alten System in die mittlere von fünf Kategorien nach dem neuen System — wurde nicht gegeben.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses vom 27. Juli 1979 kann sich der Beurteilte an den paritätischen Beurteilungsausschuß wenden, wenn er auch mit der Beurteilung des zuvor angerufenen Berufungsbeurteilenden nicht einverstanden ist. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1983 kritisiert dieser Ausschuß zunächst, daß die Fristen für die verschiedenen Etappen der Beurteilung nicht eingehalten worden seien. Darüber hinaus stellte der Ausschuß fest, daß für die deutliche Änderung der Einzelbewertungen keine Begründung gegeben worden sei und auch die allgemeine Beurteilung keine Begründung für die Einzelbeurteilungen enthalte. Zum Inhalt äußert der Ausschuß Zweifel, daß sich die Beurteilung ausschließlich auf den Beurteilungszeitraum beziehe. Er fordert schließlich den Berufungsbeurteilenden auf, die im einzelnen ausgeworfenen Noten zu begründen, insbesondere jedoch die Note genügend in der Ruprik Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse.

Während in einer nicht unterzeichneten und nicht datierten Stellungnahme des Berufungsbeurteilenden an den Beurteilungsausschuß einige Erklärungen recht allgemeiner Art für die Beurteilung des Klägers angeführt werden, enthält die endgültig festgestellte Berufungsbeurteilung keine Begründung.

Gegen die endgültige Beurteilung hat der Kläger am 3. Oktober 1983 Beschwerde eingelegt und sich dabei im wesentlichen auf die Ausführungen des paritätischen Beurteilungsausschusses berufen.

In ihrer im schriftlichen Verfahren am 18. April 1984 angenommenen Beschwerdeentscheidung räumt die Beklagte zunächst ein, die Fristen für. die Beurteilung nicht eingehalten zu haben. Zum Inhalt der Beurteilung verweist die Beklagte auf die bereits genannte Stellungnahme, die der Berufungsbeurteilende für den paritätischen Beurteilungsausschuß erstellt hat. Die Beklagte betont darüber hinaus, daß sie nicht an Stelle des Beurteilenden die in der Beurteilung enthaltenen Wertungen ändern könne. Die Beklagte weist schließlich noch darauf hin, 186/84§ daß die Einzelbewertungen hervorragend, sehr gut und gut im Beförderungsverfahren in ein und derselben Weise — nämlich mit 2 Punkten — gewertet würden. Insoweit habe, von einer einzigen Ausnahme abgesehen — die Note genügend bringe nur 1 Punkt —, die Beurteilung sich im Beförderungsverfahren nicht schädlich auswirken können.

Gegen diese Entscheidung der Beklagten wendet sich der Kläger in der Rechtssache 186/84.

Der Kläger beantragt,

1) die Beurteilung für den Zeitraum 1977-1979 und die Weigerung des Berufungsbeurteilenden, die Beurteilung in bestimmten Punkten zu ändern, aufzuheben,

2) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der verspäteten Erstellung der streitigen Beurteilung Schadensersatz in einer Höhe zu zahlen, die der Gerichtshof festsetzen möge,

3) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

1) die Klage als unbegründet abzuweisen,

2) über die Kosten nach Recht und Gesetz zu entscheiden.

B. 1.a)Mit einer ersten Rüge wendet sich der Kläger dagegen, daß die Durchführungsbestimmungen der Beklagten zu Artikel 43 Beamtenstatut, auf der der Leitfaden für die Beurteilung beruhe, am 27. Juli 1979 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1979 erlassen worden sei. Es sei unzulässig, eine Verwaltungsbestimmung rückwirkend in Kraft zu setzen.Die Beklagte hält dem entgegen, in der Entscheidung vom 27. Juli 1979 sei ausdrücklich bestimmt, daß sie sich auf den Beurteilungszeitraum von 1977 bis 1979 beziehe. Im übrigen handle es sich bei der Anwendung der neuen Durchführungsbestimmungen nicht um die rückwirkende Regelung eines früheren Sachverhalts, sondern um einen Hinweis für die Beurteilenden, wie sie die vergangene Leistung der Beamten künftig zu werten hätten.b)Man muß der Beklagten einräumen, daß es sich bei den im Juli 1979 erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht um echte rückwirkende Maßnahmen handelt. Es wird mit diesen Bestimmungen nicht rückwirkend in Rechte der Beamten eingegriffen, sondern lediglich den Beurteilenden ein differenzierteres Schema für die Beurteilung der Leistung der Beamten in einem vergangenen Zeitraum an die Hand gegeben.Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Verwaltungsrecht ein Verbot des Erlasses rückwirkender Rechtsnormen nicht in dem gleichen strengen Maße kennt, wie dies z. B. im Strafrecht der Fall ist.Wenn es auch zweckmäßig gewesen wäre, daß die Beurteilenden schon während des Beurteilungszeitraums, also schon vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1979, die Beurteilungsmaßstäbe gekannt hätten, nach denen sie ihre Untergebenen zu beurteilen haben würden, kann in dem Erlaß von neuen Durchführungsvorschriften durch die Beklagte, die die dienstlichen Beurteilungen von Beamten regelt, die unmittelbar nach dem Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu erstellen sind, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die erste Rüge greift somit nicht durch.2.a)In seiner zweiten Rüge weist der Kläger darauf hin, daß die Beurteilung nicht alle Konsultationen erwähne, die gemäß den verschiedenen dienstlichen Zuweisungen des Klägers hätten stattfinden müssen. Die Beurteilung sei vom stellvertretenden Generaldirektor Pizzuti am 19. Februar 1981 erstellt worden, als er nicht mehr der Direktion VIA Internationale Angelegenheiten im Interessenbereich der Landwirtschaft vorgestanden habe. Im übrigen habe sein damaliger Abteilungsleiter, Herr Marinucci, dem Kläger vom 1. Januar 1979 an keinerlei Arbeitsaufträge mehr erteilen können.Die Kommission weist darauf hin, wegen des Umstandes, daß die für den 15. Januar 1979 ins Auge gefaßte Versetzung des Klägers nicht stattgefunden habe, sei es für den Beurteilenden unmöglich gewesen, andere Beamte zu konsultieren als jene, die der Direktion Internationale Angelegenheiten im Interessenbereich der Landwirtschaft angehört hätten.b)Der angefochtenen Beurteilung ist unter den Punkten 12 und 13 zu entnehmen, daß die Beurteilung vom stellvertretenden Generaldirektor Pizzuti, der gleichzeitig die Direktion Internationale Angelegenheiten im Interessenbereich der Landwirtschaft leitete, nach Konsultation des damaligen Leiters der Abteilung VIA3 Internationale Organisation für die Landwirtschaft, Herrn Marinucci, erstellt worden war. Der Beurteilende hat somit denjenigen Beamten konsultiert, der zumindest bis zum 1. Januar 1979 der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers war — wie übrigens auch in den Beurteilungszeiträumen, auf die sich die beiden vorherigen Beurteilungen bezogen haben.Daß Herr Marinucci für die Zeit vom 1. Januar bis zum 20. Februar 1979 — dem Tage, an dem der Kläger seinen Unfall erlitt und dienstunfähig wurde — nicht mehr in der genannten Abteilung tätig gewesen sein soll, kann angesichts des Umstandes, daß er während des Beurteilungszeitraumes immerhin achtzehn Monate lang und zuvor mehrere Jahre hinweg Dienstvorgesetzter des Klägers war, an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung einschließlich der erforderlichen Konsultationen nichts ändern.Im übrigen hat der Kläger nicht dargetan, wen der Beurteilende noch im einzelnen hätte konsultieren müssen.Auch diese Rüge greift somit nicht durch.3.a)Mit seiner dritten Rüge verweist der Kläger auf den Umstand, daß im Vergleich zur vorherigen Beurteilung die Einzelbeurteilungen sich erheblich geändert hätten, dafür jedoch keinerlei Begründung gegeben worden sei.Die Beklagte verteidigt sich mit dem Hinweis darauf, 1979 sei ein neues Beurteilungssystem eingeführt worden, so daß es unmöglich oder wenigstens sehr schwierig gewesen sei, einen vernünftigen Vergleich zu früheren Beurteilungen anzustellen. Deswegen habe die Kommission die Beurteilenden ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Vergleiche zu vorherigen Beurteilungen nicht anzustellen seien. Wenn Artikel 5 der Durchführungsbestimmungen vom 27. Juli 1979 die Beurteilenden verpflichte, jede Änderung der Einzelbewertungen zu begründen, so könne dies nur für Bewertungen gelten, die nach denselben Kriterien erstellt worden seien. Deswegen sei auch auf Seite 46 des Leitfadens für die Beurteilung darauf hingewiesen worden, daß die Beurteilenden von der Verpflichtung, ihre Abweichungen zu begründen, für die Beurteilungsperiode 1977 bis 1979 entbunden seien. Ähnliches lasse sich auch aus einem Schreiben des für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglieds der Kommission an die Beamten entnehmen.b)An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, daß ein auffälliger Kontrast zwischen der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom Juli 1977 bis Juni 1979 und seinen früheren Beurteilungen besteht. Waren in den Jahren 1973 bis 1977 seine Befähigung, Leistung und dienstliche Führung anhand einer Notenskala, die drei Stufen aufwies, jeweils mit der besten Note bewertet worden, so hat er für den Zeitraum Juli 1977 bis Juni 1979 aus einer fünfstufigen Notenskala jeweils die mittlere, also die dritte Note — gut — erhalten, mit der einen Ausnahme, daß der Unterpunkt unter II Leistung 4. Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse lediglich mit der Note genügend, also nur der viertbesten oder zweitschlechtesten Note der Notenskala bewertet worden war.Es ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß die hier strittige Beurteilung sowie die beiden früheren Beurteilungen von demselben Beurteilenden nach Konsultation desselben Abteilungsleiters erstellt worden sind.Man kann der Kommission sicher im Ansatzpunkt zustimmen, wenn sie vorträgt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien dienstliche Beurteilungen nicht an der Vorschrift des Artikels 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu messen, nach dem jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein muß, da in Absatz 3 dieser Vorschrift dargestellt werde, welche Arten von Verfügung darunter zu verstehen seien. Artikel 25 Absatz 3 Beamtenstatut spricht allerdings lediglich von den Verfügungen, die in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte angehört, durch Aushang bekanntgemacht und veröffentlicht werden müssen. Man kann somit gewisse Zweifel daran hegen, ob in Artikel 25 Absatz 3 wirklich eine erschöpfende Aufzählung aller den Beamten möglicherweise beschwerenden Maßnahmen zu sehen ist.Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da in Artikel 5 Absatz 2 der von der Kommission am 27. Juli 1979 erlassenen Durchführungsbestimmungen den Beurteilenden ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird, Abweichungen in den Einzelbeurteilungen zu begründen.Von dieser Begründungspflicht konnte auch das für das Personal und die Verwaltung zuständige Mitglied der Kommission die Beurteilenden nicht entbinden — wenn man den recht vagen Formulierungen in dem undatierten Schreiben IX/2418/69-F einen derartigen Sinn entnehmen wollte. Um von Beschlüssen der Kommission als Kollegium abweichen zu können, hätte es einer besonderen Ermächtigung bedurft, die jedoch, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nicht vorlag.Noch weniger konnte durch eine Fußnote in den gelben Seiten des Leitfadens für die Beurteilung von 1979 von dieser Begründungspflicht entbunden werden. Dieser von der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Beklagten herausgegebene Leitfaden umfaßt neben einem Vorblatt und einem Inhaltsverzeichnis ein Vorwort des für die Generaldirektion Personal und Verwaltung zuständigen Mitglieds der Kommission, danach die von der Kommission am 27. Juli 1979 erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie ab Seite 13 auf gelben Seiten praktische Hinweise zur Erstellung der Beurteilungen. Der Leitfaden enthält somit eine Aneinanderreihung von Texten unterschiedlicher Rechtsqualität, ohne daß genau gesagt wird, wer der Autor der gelben Seiten, also der Seiten 13 ff. ist. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich gesagt, wer dieser Autor ist, es ist jedoch aufgrund der Aufmachung der Broschüre anzunehmen, daß es sich hier ab Seite 13 um einen von der Verwaltung der Kommission erstellten Text handelt. Fest steht jedenfalls, daß die im Anschluß an die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1979 abgedruckten gelben Seiten nicht Bestandtteil der Kommissionsentscheidung sind, da in dieser kein Hinweis auf irgendwelche erläuternde Anmerkungen enthalten ist.Es kann somit keinesfalls angenommen werden, daß die Verwaltung der Beklagten durch die Einfügung einer Fußnote auf Seite 46 des Leitfadens für die Beurteilung von der Begründungspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen befreien konnte.Da der Gerichtshof in seinem zitierten Urteil vom 25. November 1976 jedenfalls dann eine Pflicht zur Begründung dienstlicher Beurteilungen angenommen hat, wenn in den Durchführungsbestimmungen des jeweiligen Organs der Gemeinschaft eine derartige Pflicht enthalten war, wie dies hier eindeutig vorliegt, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob nicht wenigstens eine Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung schon aufgrund von Artikel 25 Beamtenstatut einer Begründung bedarf.Für den Sonderfall der Beurteilungen im Beurteilungszeitraum 1977-1979 ist allerdings noch anzumerken, daß angesichts des Übergangs von einem einfachen auf ein differenzierteres Beurteilungssystem Besonderheiten vorliegen.So mag die Ansicht vertretbar sein, daß eine umfassende Begründung vielleicht dann nicht erforderlich ist, wenn sich eine leichte Abweichung der Beurteilung nur aus einer Verfeinerung des Systems ergibt, wenn z. B. ein Beamter, der nach dem alten System jeweils die beste von drei Noten erhalten hatte, nach dem neuen nur noch die zweitbeste von fünf Noten erhält. In einem solchen Fall hätte es genügt, die Änderung der Bewertung mit der Einführung des neuen Systems zu begründen.In einem Fall jedoch, in dem über eine Modifikation der Beurteilungen aufgrund der Verfeinerung des Systems hinaus eine eindeutige Schlechterbewertung der Leistungen des Beamten vorliegt, war es unbedingt erforderlich gewesen, diese Verschlechterung zu begründen.Da der hier strittige Beurteilungsbericht jedoch keinerlei Begründung für die insgesamt deutliche, in bezug auf den Unterpunkt Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse sogar erhebliche Verschlechterung enthält, greift diese Rüge durch mit der Folge, daß die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1977-1979 aufzuheben ist.In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte versucht, eine Begründung für die Verschlechterung der Einzelbeurteilungen des Klägers nachzuliefern. Sie hat insbesondere ausgeführt, die Generaldirektion Landwirtschaft, der der Kläger zu dem damaligen Zeitpunkt angehört hatte, habe sich Ende 1978, Anfang 1979 in einer schwierigen Situation befunden, da einmal die Grundausrichtung der Landwirtschaftspolitik im Ministerrat umstritten gewesen sei und gleichzeitig die Generaldirektion Landwirtschaft habe umstrukturiert werden müssen. Außerdem sei ein neuer Generaldirektor ernannt worden, der sich in seiner Generaldirektion zunächst einmal habe durchsetzen müssen. In diesem Zeitpunkt habe der Kläger gegen seine Verwendung in einer anderen Abteilung seiner Generaldirektion opponiert und somit dem neu ernannten Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft in einer Phase, in der diese Generaldirektion erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei, zusätzliche Schwierigkeiten bereitet.Dies mag vielleicht zutreffen. In der Tat ist zwei Schreiben des Klägers vom 10. bzw. 19. Januar 1979 zu entnehmen, daß er in Gesprächen beiläufig erfahren habe, er solle innerhalb der Generaldirektion Landwirtschaft versetzt werden.Festzuhalten ist jedoch, daß die eigentliche Versetzungsverfügung der Generaldirektion Personal und Verwaltung erst vom 13. März 1979 datiert, von einem Zeitpunkt also, zu dem der Kläger nach seinem Unfall vom 20. Februar 1979 bereits dienstunfähig gewesen war. Der Kläger bestreitet im übrigen, diese Verfügung erhalten zu haben, und auch seiner Personalakte ist zu dieser Verfügung — im Gegensatz zu anderen Dokumenten — keine Empfangsbestätigung des Klägers beigefügt. Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Beamtenstatuts kann ihm diese Verfügung somit nicht entgegengehalten werden.Zusätzlich ist noch anzuführen, daß in dem Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft vom 12. März 1980 in dem der Kläger zum Dienstantritt in seiner neuen Abteilung aufgefordert wird, keinerlei Hinweis darauf enthalten ist, daß ihm die Versetzung innerhalb der Generaldirektion Landwirtschaft bereits mitgeteilt worden sei.Das Vorbringen der Beklagten, welches sich auf eine Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse, die zu wünschen übrig lasse, bezieht, kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Im übrigen wäre es auch als verspätet zurückzuweisen, da Vergleichbares weder im Beschwerdeverfahren noch im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof vorgetragen worden war.4.a)Mit seiner vierten Rüge trägt der Kläger vor, der Beurteilende und der Berufungsbeurteilende hätten ihr Urteil auch auf Ereignisse gestützt, die nicht in den Beurteilungszeitraum fielen, sich also nach dem 30. Juni 1979 ereignet hätten. Da er nicht über Akteneinsicht verfüge, müsse er dies jedenfalls vermuten.Die Beklagte entgegnet, aus den Akten ergebe sich nichts, was die Behauptung des Klägers stützen könnte.b)Da der Kläger in der Tat nichts vorgetragen hat, was seine vierte Rüge stützen könnte, ist diese zurückzuweisen.5.a)In seiner fünften Rüge trägt der Kläger vor, der Beurteilende wie auch der Berufungsbeurteilende hätten sich eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht, da sie eine Beurteilung erstellt bzw. gebilligt hätten, die es ausschließen mußte, daß der Kläger von der Besoldungsgruppe A5 in die Besoldungsgruppe A4 befördert würde.Der Kläger beruft sich zur Stützung dieser Behauptung auf dieselben Vermutungen, die er schon in der vierten Rüge angedeutet hatte.Die Beklagte wendet gegen diesen Vortrag ein, der Kläger habe nichts dargetan, was die Behauptung eines Ermessensmißbrauchs stützen könnte.b)Da sich der Kläger mit seiner fünften Rüge gleichfalls nur auf Vermutungen gestützt hat und nichts Tatsächliches zur Begründung dargetan hat, ist auch diese Rüge zurückzuweisen.6.a)In seiner sechsten Rüge weist der Kläger darauf hin, daß der Berufungsbeurteilende in seiner endgültigen Feststellung der Beurteilung vom 7. Juli 1983 ebenfalls keinerlei Begründung für die Verschlechterung der einzelnen Beurteilungen gegeben habe. Darin liege ein Verstoß gegen Artikel 25 Beamtenstatut. Wenn der Berufungsbeurteilende auch nicht verpflichtet gewesen sei, der Stellungnahme des paritätischen Beurteilungsausschusses zu folgen, so hätte er dennoch dessen Hinweise hinsichtlich der Begründungspflicht beachten müssen.Die Beklagte entgegnet auf diesen Vortrag mit einem Hinweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der dienstliche Beurteilungen nicht begründet werden müßten.b)Zunächst ist hier festzuhalten, daß die allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Beklagten vom 27. Juli 1979 keine ausdrückliche Verpflichtung des Berufungsbeurteilenden vorsehen, seine Entscheidung zu begründen. Allerdings ist dem Leitfaden für die Beurteilung unter Punkt C.2.2 auf Seite 67 zu entnehmen, daß der Berufungsbeurteilende dann, wenn der Paritätische Beurteilungsausschuß die Bemerkung des Beurteilten für berechtigt hält, die Beurteilungsakte überprüfen muß.Dies war in der Tat im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Paritätische Beurteilungsausschuß eine Reihe von Schwachpunkten in der Beurteilung des Klägers aufgezeigt hatte.Wie wir oben gesehen haben, war die Verschlechterung der Einzelbeurteilungen des Klägers unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Beklagten vom 27. Juli 1979 nicht begründet worden. Selbst dann, wenn man annehmen wollte, daß Verschlechterungen in der Beurteilung nicht schon allgemein aufgrund von Artikel 25 des Beamtenstatuts zu begründen sind, sondern es dafür erst einer speziellen Verpflichtung — wie sie hier vorliegt — bedarf, ist für die Verpflichtungen des Berufungsbeurteilenden folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist er nicht verpflichtet, eine Begründung für seine Entscheidung zu geben, wenn er eine an sich korrekte Beurteilung inhaltlich bestätigt. Weist jedoch schon die zu bestätigende Beurteilung Formfehler — wie die fehlende Begründung der Verschlechterung der Einzelbeurteilungen — auf, so ist es dann die Pflicht des Berufungsbeurteilenden, in einer bestätigenden Entscheidung die fehlende Begründung nachzuliefern.Da der Berufungsbeurteilende dies nicht getan hat, greift die sechste Rüge des Klägers durch.7.a)Mit einer siebten, hilfsweise vorgetragenen Rüge beantragt der Kläger Schadensersatz, weil seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum Juli 1977 bis Juni 1979 erheblich verspätet, nämlich in ihrer endgültigen Fassung erst am 7. Juli 1983, erstellt wurde. Die Höhe des Schadensersatzes stellt er in das Ermessen des Gerichtshofs, hält jedoch einen Betrag von 100000 BFR für angemessen.Die Beklagte räumt ein, daß eine erhebliche Verspätung bei der Erstellung der Beurteilung vorgelegen hat, stellt es jedoch ebenfalls in das Ermessen des Gerichtshofes, ob er dem Kläger symbolischen Schadensersatz zusprechen wolle. Sie bestreitet allerdings, daß die verspätete Erstellung der Beurteilung dem Kläger einen meßbaren Schaden verursacht habe.b)Ich habe bereits dargelegt, daß die erhebliche Verspätung in der Erstellung der dienstlichen Beurteilung, für die die Beklagte keinerlei Rechtfertigung beigebracht hat, einen schweren Amtsfehler darstellt. Der Kläger hat zwar nicht den Nachweis geführt, daß dieser Fehler eine mögliche Beförderung verhindert oder verzögert hat; er weist jedoch einen immateriellen Schaden nach, der sich daraus ergibt, daß seine Personalakte weder ordnungsgemäß noch vollständig ist. Er ist daher berechtigt, hierfür Schadensersatz zu verlangen, der neben den Schadensersatz tritt, den er bereits in der Rechtssache 157/83 beanspruchen kann.

In seinem Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81 hatte der Gerichtshof für die Verzögerung bei der Erstellung der Beurteilung einen Betrag von 20000 BFR für angemessen gehalten. Beachtet man den Umstand, daß in dem genannten Urteil der Antrag auf Aufhebung der Beurteilung abgewiesen wurde, im vorliegenden Fall ihm jedoch stattgegeben werden muß, so erscheint mir eine Entschädigung in Höhe von 60000 BFR angemessen zu sein. Es muß nämlich berücksichtigt werden, daß nach dem Erlaß des Urteils in der vorliegenden Rechtssache eine Beurteilung des Klägers für den Zeitraum Juli 1977 bis Juni 1979 erneut fehlen wird. Auch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Aufhebung der Beurteilung aus dem Grund, daß die Einzelbewertungen ohne Begründung erheblich schlechter ausgefallen waren, schwerer wiegt als eine bloße Verzögerung bei der Erstellung der Beurteilung.

V —

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, in den verbundenen Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84 wie folgt für Recht zu erkennen und zu entscheiden:

Rechtssache 173/82:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtssache 157/83:

1) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 40000 BFR als Entschädigung für den begangenen Amtsfehler zu zahlen.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtssache 186/84:

1) Die Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 wird für nichtig erklärt.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 60000 BFR als Schadensersatz für den begangenen Amtsfehler zu zahlen.

3) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.