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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.01.1983 – C-347/82

ECLI:EU:C:1983:6

In der Rechtssache 347/82 R

José Alvarez, ehemaliger Beamter auf Probe des Europäischen Parlaments, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18A, rue des Glacis, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Leiter der Abteilung für verwaltungsrechtliche Fragen Manfred Peter, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 6. Dezember 1982 über die Entlassung des Antragstellers

erläßt

der Präsident der Zweiten Kammer, der den Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung vertritt,

den vorliegenden

BESCHLUSS§

Sachverhalt und Vorgeschichte

1 Der Antragsteller war vom 26. März 1979 bis zum 30. September 1980 Hilfskraft beim Europäischen Parlament und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 zum Beamten auf Probe bei diesem Organ ernannt. Am Ende seiner Probezeit wurde über ihn ein ungünstiger Probezeitbericht erstellt, in dem seine Entlassung empfohlen wurde.

2 Aus diesem am 30. März 1981 erstellten Bericht geht hervor, daß die Leistungen des Klägers insgesamt negativ beurteilt wurden. Insbesondere hebt der Bericht ein ausgeprägtes Desinteresse des Betroffenen an seiner Arbeit, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Schwierigkeiten in den Beziehungen mit Kollegen, zahllose, manchmal heftige Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten und einen Mangel an Aufrichtigkeit diesen gegenüber hervor. Eine zeitweilige Versetzung nach Brüssel habe zu einer Besserung geführt, das Gesamturteil bleibt aber dennoch negativ.

3 Nachdem die Verwaltung des Parlaments dem Antragsteller diesen Bericht mitgeteilt und von seiner Stellungnahme Kenntnis genommen hatte, holte sie zusätzlich die in Vermerken vom 18., 20. und 21. Mai 1981 niedergelegten Erklärungen verschiedener Beamter ein. Unstreitig sind diese Vermerke dem Antragsteller seinerzeit nicht zur Kenntnis gegeben worden.

4 In dem zusätzlichen Vermerk vom 18. Mai 1981, den Herr Mestat, der Leiter der Abteilung Konferenzen und Protokoll verfaßt hat, ist angegeben, daß der Kläger in dieser Dienststelle einen schwierigen und manchmal gewalttätigen Charakter gezeigt habe und die Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten sehr zahlreich gewesen seien. In dem Vermerk wird außerdem hervorgehoben, daß der Betroffene vor den Folgen, die diese Vorfälle für seine Probezeitbeurteilung haben könnten, gewarnt worden sei und daß ihm vorläufig eine dienstliche Verwendung in Brüssel zugewiesen worden sei, um neue Schwierigkeiten zu vermeiden. Auch wenn seit dieser Zeit eine gewisse Mäßigung festgestellt werden könne, habe diese — so der Verfasser des Vermerks — die früheren negativen Erfahrungen nicht vergessen lassen können.

5 In dem von Herrn Van Schelven verfaßten Vermerk vom 20. Mai 1981, der sich auf die Zeit der Tätigkeit des Antragstellers in Brüssel bezieht, ist angegeben, daß die Arbeit von Herrn Alvarez zufriedenstellend gewesen sei, daß aber seine Führung den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstes gestört habe, weil er sich nicht habe anpassen können und von seinem (seinen) Vorgesetzten nicht akzeptiert worden sei.

6 Schließlich wird in dem von Herrn Van den Berge, dem Leiter der Direktion Allgemeine Verwaltung des Parlaments, erstellten Vermerk vom 21. Mai 1981 angegeben, der Kläger habe mehrfach ein besonders aggressives Verhalten gezeigt und habe andere Beamte physisch bedroht; er habe mehrfach seine Vorgesetzten bewußt irregeführt und sich ihnen gegenüber beleidigend und drohend verhalten. Der Verfasser des Vermerks macht außerdem auf die schädlichen Auswirkungen aufmerksam, die die Ernennung des Betroffenen zum Beamten auf Lebenszeit auf das Funktionieren des Amtsgehilfendienstes haben könnte, da diese Ernennung zeigen würde, daß innerhalb der Verwaltung des Europäischen Parlaments alles erlaubt sei. Der Verfasser des Vermerks ist infolgedessen der Auffassung, die Entlassung des Betroffenen sei nicht nur vollkommen gerechtfertigt, sondern sogar unbedingt erforderlich.

7 Ausgehend von dem Probezeitbericht und den genannten zusätzlichen Vermerken setzte der Generalsekretär des Parlaments den Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni 1981 von seiner Entscheidung in Kenntnis, ihn mit Wirkung vom 15. Juli 1981 zu entlassen.

8 Am 8. Juli 1981 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Probezeitbericht und seine anschließende Entlassung. Am 8. Juli 1981 reichte er nach Artikel 91 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine Klage gegen seinen Probezeitbericht und seine Entlassung ein, die als Rechtssache 206/81 in das Register eingetragen worden ist. In Verbindung mit seiner Klage in der Hauptsache stellte er einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entlassungsverfügung (Rechtssache 206/81 R). Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 20. Juli 1981 (Slg. S. 2187) abgewiesen.

9 Mit Urteil vom 6. Oktober 1982 (noch nicht veröffentlicht) hob die Dritte Kammer die Entlassungsverfügung auf. Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils geht hervor, daß die Aufhebung deshalb ausgesprochen wurde, weil das Parlament dem Antragsteller nicht alle Unterlagen, auf die sich seine Entscheidung gründet, zur Kenntnis gegeben hat und damit gegen den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts verstoßen hat.

10 Wie sich aus den Akten ergibt, legte der Leiter der Direktion Personal und soziale Angelegenheiten des Parlaments nach diesem Urteil Herrn Alvarez mit Schreiben vom 14. Oktober 1982 erneut seinen Probezeitbericht vor und fügte diesmal die Vermerke bei, die bei dem ersten Entlassungsverfahren dem Antragsteller nicht zur Kenntnis gegebenen worden waren. Er forderte den Betroffenen auf, diese Unterlagen, gegebenenfalls mit seiner Stellungnahme gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben.

11 Mit Schreiben vom 20. Oktober 1982 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, diese Mitteilung sei unzulässig, und verlangte — unter Vollzug des Urteils vom 6. Oktober 1982 — die unmittelbare Wiedereinweisung des Antragstellers in sein früheres Amt.

12 Der Leiter der Direktion Personal und soziale Angelegenheiten teilte dem Bevollmächtigten des Klägers in seiner Antwort vom 17. November 1982 folgendes mit:

... Ich nehme Ihre Auslegung des oben genannten Urteils zur Kenntnis, kann jedoch Ihre Auffassung nicht teilen; denn in dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, durch das nur die Verfügung über die Entlassung von Herrn Alvarez aufgehoben worden ist, ist ein Verfahrensfehler beanstandet worden, daß nämlich die zusätzlichen Vermerke zu seinem Probezeitbericht Ihrem Mandanten nicht mitgeteilt worden sind. In diesem Fall ist es unbestreitbar, daß die Anstellungsbehörde auf der Grundlage des Probezeitberichts vom 30. März 1981 und der zusätzlichen Vermerke über das Schicksal des Probezeitbeamten entscheiden muß, diesmal aber unter Beachtung der Formvorschriften, deren Verletzung durch das oben genannte Aufhebungsurteil geahndet worden ist.

Daher komme ich auf mein erstes Schreiben zurück und bitte Sie, mir bis zum 25. November 1982 die etwaige Stellungnahme Ihres Mandanten zu seinem Probezeitbericht und zu den Vermerken von Herrn Mestat, Herrn Van Schelven und Herrn Van den Berge vom 18., 20. bzw. 21. Mai 1981 zugehen zu lassen.

Wenn Ihr Mandant bei Ablauf dieser neuen und letzten Frist seine Stellungnahme nicht abgegeben hat, sieht sich das Europäische Parlament gezwungen, davon auszugehen, daß der gesamte Bericht seine Zustimmung gefunden hat.

Im übrigen möchte ich Sie davon in Kenntnis setzen, daß das Europäische Parlament 250000 FB auf Ihr Bankkonto überwiesen hat; dieser Betrag stellt einen Vorschuß auf die Bezüge dar, die Ihrem Mandanten in Ausführung des oben genannten Urteils gezahlt werden. Sobald ich die Auskünfte erhalten habe, um die ich Sie in meinem Schreiben vom 27. Oktober 1982 gebeten habe, werde ich gegebenenfalls eine zusätzliche Überweisung in Höhe des geschuldeten Restbetrages veranlassen.

13 Mit Schreiben vom 23. November 1982 warf der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Parlament einmal mehr vor, es führe das Urteil des Gerichtshofes nicht aus, und verlangte die Wiedereinweisung von Herrn Alvarez und die Zahlung seiner Bezüge nach den Vorschriften des Statuts; dabei fügte er die Warnung hinzu, wenn diese beiden Fragen nicht innerhalb von acht Tagen geregelt seien, werde das Parlament durch den Gerichtsvollzieher unter Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10000 FB für jeden Tag des Verzugs aufgefordert, die Ansprüche des Betroffenen zu erfüllen. Der Bevollmächtigte protestierte außerdem dagegen, daß das Parlament ein neues Ultimatum für die Vorlage der Stellungnahme des Antragstellers zu den zusätzlichen Vermerken zum Probezeitbericht gestellt habe. Der Prozeßbevollmächtigte führte aus: Glauben Sie vor allem nicht, daß der gesamte Bericht unsere Zustimmung gefunden hätte; er fügte hinzu: Ich behalte mir vor, zu gegebener Zeit und an gegebenem Ort weitere Stellungnahmen abzugeben und kritische Anmerkungen zu machen.

14 Auf diese Mitteilung hin unterrichtete der Leiter der Abteilung Personal und soziale Angelegenheiten den Antragsteller am 10. Dezember 1982 auf der Grundlage des Probezeitberichts vom 30. März 1981, ergänzt durch die Vermerke vom 18., 20. und 21. Mai 1981, daß er zum 15. Dezember 1982 entlassen werde.

15 Nach den Akten zahlte das Parlament in dem gleichen Zeitraum dem Antragsteller einen Vorschuß auf die Bezüge, auf die er seit dem 15. Juli 1981, dem Zeitpunkt seiner aufgehobenen Entlassung, Anspruch hatte, sowie gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Statuts den Gegenwert von zwei Grundgehältern als Entlassungsentschädigung.

16 Der Antragsteller reichte zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.

17 Am 29. Dezember 1982 hat der Antragsteller eine Klage auf Aufhebung der zweiten Entlassungsverfügung erhoben, die einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 500000 BF wegen der gegen ihn ergangenen schikanösen Maßnahme einschließt. Zum gleichen Zeitpunkt hat er mit besonderem Schriftsatz gemäß Artikel 83 §§ 1, 2 und 3 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Verfahren in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung gestellt.

18 Mit seinem Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen macht der Antragsteller geltend, durch die zweite Entlassungsverfügung erleide er einen außergewöhnlichen Schaden, da für jemand, der von einem Gemeinschaftsorgan zweimal entlassen worden sei, keine Chancen bestünden, eine ernsthafte Beschäftigung zu finden. Dadurch erleide er einen nicht wiedergutzumachenden Schaden. Mit Rücksicht auf die Vorgeschichte der Rechtssache bestehe eine Vermutung für diesen Schaden, und es sei Sache des Parlaments, diese Vermutung zu widerlegen.

19 Das Europäische Parlament hat gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verfahrensordnung am 11. Januar 1983 seine Stellungnahme zu dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs abgegeben.

20 Da die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien alle zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Informationen enthalten, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

Entscheidungsgründe§

21 Nach Artikel 83 § 2 ist es Sache des Antragstellers, die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner hat er die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

22 Was die Dringlichkeit angeht, genügt es, auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Präsidenten der Dritten Kammer vom 20. Juli 1981 zu verweisen. Da das Parlament alle sich aus der Aufhebung der ersten Entlassungsverfügung ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt oder deren Erfüllung angeboten hat, ist die Lage des Klägers im wesentlichen nicht anders als die Lage, die im Zeitpunkt des ersten Antrags auf Erlaß von einstweiligen Anordnungen bestand.

23 Was die Begründetheit des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs angeht, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof durch sein Urteil vom 6. Oktober 1982 die erste Entlassung aufgrund des Verstoßes gegen den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts aufgehoben hat, ohne dem Antrag auf Aufhebung des Probezeitberichts stattzugeben. Das Parlament hat damit, daß es dem Antragsteller alle Schriftstücke zugeleitet hat, die seiner Entlassung zugrunde liegen, einschließlich der Unterlagen, die ihm zuvor nicht zur Kenntnis gegeben worden waren, insoweit dem Urteil vom 6. Oktober 1982 entsprochen.

24 Der Antragsteller hat dadurch, daß er es seinerseits abgelehnt hat, zu den ihm auf diese Weise vorgelegten Schriftstücken Stellung zu nehmen, versucht, das kontradiktorische Element des Verfahrens auszuschalten, dessen Bedeutung im Urteil vom 6. Oktober 1982 hervorgehoben worden ist. Er hat damit — zumindest nach dem ersten Anschein — zugegeben, daß er gegenüber den Beanstandungen seines Verhaltens während der Probezeit nichts zu seiner Rechtfertigung vorbringen konnte.

25 Daher ist festzustellen, daß der Antragsteller sich durch sein eigenes Verhalten außerhalb der Voraussetzungen gestellt hat, die nach Artikel 83 Absatz 2 der Verfahrensordnung eine einstweilige Anordnung zu seinen Gunsten hätten rechtfertigen können.

Aus diesen Gründen

beschließt

der Präsident der Zweiten Kammer, der den Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung vertritt:

1. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 6. Dezember 1982 über die Entlassung des Antragstellers wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.