Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.03.1984 – C-347/82
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:98
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 1. März 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
Die heute zu behandelnde Klage von Herrn Alvarez ist auf Aufhebung der zweiten ihm gegenüber vom Europäischen Parlament am 6. Dezember 1982 getroffene Entlassungsverfügung nach Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut gerichtet und schließt einen Antrag auf Schadensersatz von mindestens 500000 BFR ein.
Diese zweite Entlassungsverfügung wurde vom Europäischen Parlament getroffen, nachdem der Gerichtshof in der ersten Rechtssache Alvarez, 206/81, am 6. Oktober 1982 die erste Entlassungsverfügung vom 19. Juni 1981 aufgehoben hatte. Aus den Randnummern 5 und 6 der Entscheidungsgründe dieses Urteils ergibt sich, daß der Gerichtshof so entschieden hat, weil gegen den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut verstoßen worden war. Zwar war der Probezeitbericht dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden, nicht aber die ergänzenden Vermerke der Herren Mestat, van Schelven und van den Berge vom 18., 20. und 21. Mai 1981, die die Verwaltung aufgrund seiner Stellungnahme zu dem Probezeitbericht erstellt hatte. Die Entlassungsverfügung stützte sich also rechtswidrig sowohl auf den Probezeitbericht, der vom Gerichtshof als unvollständig und äußerst dürftig angesehen wurde, als auch auf die ergänzenden Vermerke und verstieß damit gegen den kontradiktorischen Charakter des Artikels 34 Absatz 2 Beamtenstatut.
In der Folge dieses Urteils legte das Europäische Parlament dem Kläger den Probezeitbericht erneut zur Stellungnahme vor, diesmal unter Einschluß der ergänzenden Vermerke. Aus dem vorgelegten Briefwechsel ergibt sich, daß der Kläger, beziehungsweise sein Bevollmächtigter, die Schriftstücke mit der Begründung nicht in Empfang nehmen wollte, sie könnten nach Erlaß des ersten Urteils in dieser Rechtssache nicht ein zweites Mal gegen Herrn Alvarez verwendet werden. Nach einigen vergeblichen Versuchen, eine Stellungnahme zu erhalten, teilte das Europäische Parlament dem Kläger schließlich mit Schreiben vom 17. November 1982 mit, sein Schweigen werde als Zustimmung angesehen werden, wenn er bis zum 25. November keine Stellungnahme zu den genannten Schriftstücken abgegeben habe. Hierauf behauptete der Kläger erneut, die fraglichen Schriftstücke könnten nicht ein zweites Mal gegen ihn verwendet werden; das Europäische Parlament müsse dem Urteil nun endlich nachkommen, ihn wieder in eine Tätigkeit einweisen und ihm das nach dem Beamtenstatut geschuldete Gehalt zahlen. Zum Inhalt der ergänzenden Vermerke beschränkte sich der Kläger darauf, insbesondere auf die Punkte 7, 8, 9 und 12 seiner Erwiderung in der Rechtssache 206/81 zu verweisen.
Das Europäische Parlament unterrichtete den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 7. und 10. Dezember 1982, daß er auf der Grundlage des Probezeitberichts und der fraglichen Vermerke zum 15. Dezember 1982 entlassen werde. Gegen diese Verfügung hat der Kläger Klage erhoben.
Ich gehe davon aus, daß Sie im Hinblick auf die erste Rechtssache Alvarez und das hierzu ergangene Auslegungsurteil (Rechtssache 206/81a) vom 29. September 1983 mit dem übrigen Sachverhalt dieser Rechtssache vertraut sind. Außerdem verweise ich auf den Sitzungsbericht.
2. Vorbringen des Klägers
Das Vorbringen des Klägers besteht meines Erachtens, auch wenn es in verschiedene Klagegründe gegliedert ist, hauptsächlich darin, die Schriftstücke, nämlich der Probezeitbericht und die ergänzenden Vermerke, aufgrund deren die erste Entlassungsverfügung ergangen sei, dürften nach deren Aufhebung nicht als Grundlage für die zweite Entlassungsverfügung verwendet werden. Der Kläger geht dabei davon aus, daß in dem ersten Urteil festgestellt worden sei, die betreffenden Schriftstücke seien ihm gegenüber nicht verwertbar. Allgemeiner gesehen meint er weiter, daß ein Verfahrensfehler nicht nachträglich geheilt werden könne. Schließlich bringt er einige Einwände zur Sache vor, die in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt wurden.
3. Beurteilung
Für eine Analyse des Urteils 206/81 verweise ich auf meine Ausführungen in meinen am 22. September 1983 vorgelegten Bemerkungen zu diesem Urteil, die Ihrem vorhin erwähnten Auslegungsbeschluß vom 29. September 1983 vorangingen.
Ich stellte damals fest, der Probezeitbericht sei durch das Urteil unberührt geblieben, auch wenn der Kläger ausdrücklich seine Aufhebung beantragt habe. Auch Generalanwalt Reischl hielt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 206/81 eine solche Aufhebung für geboten. Der Gerichtshof ist seinen Schlußanträgen in diesem Punkt jedoch nicht gefolgt.
Der Gerichtshof begründete in der Rechtssache 206/81 die Aufhebung der ersten Entlassungsverfügung allein mit der Nichtbeachtung des vorgeschriebenen kontradiktorischen Verfahrens hinsichtlich der ergänzenden Vermerke zum Probezeitbericht.
Das Europäische Parlament hat vor Erlaß der zweiten Entlassungsverfügung dem vorgeschriebenen Verfahren Genüge getan, indem es dem Kläger alle fraglichen Schriftstücke, den Probezeitbericht wie die ergänzenden Vermerke, nachträglich zur Stellungnahme vorlegte. Daß dieser auf den Inhalt der ergänzenden Vermerke nur durch eine Verweisung auf seine Erwiderung in der Rechtssache 206/81 reagiert hat, ist allein seine Sache.
Auf die Behauptung des Klägers, ein Verfahrensfehler könne nachträglich nicht geheilt werden, gehe ich nicht ausführlich ein. Zur Widerlegung dieses Standpunkts brauche ich nur auf Ihre Rechtsprechung zu verweisen. Ich nenne hierzu zunächst die vom Kläger selbst zitierten Urteile in den Rechtssachen 35/67 und 13/69 (van Eick, Slg. 1968, 479, und Slg. 1970, 10), in denen die erste Entlassungsverfügung aufgehoben wurde, da die Anstellungsbehörde den Beamten nicht, wie in Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Beamtenstatut vorgeschrieben, selbst gehört hatte, sondern ihre Befugnis delegiert hatte. Später wurde eine zweite Verfügung erlassen, diesmal unter Beachtung der genannten Verfahrensvorschrift. Außerdem verweise ich auf Ihre Urteile in den Isoglucosesachen, in denen eine Verordnung aufgehoben wurde, da sie ohne Stellungnahme des Parlaments erlassen worden war. Der Rat erließ daraufhin die Verordnung unter Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens (siehe vor allem die Rechtssache 138/79, Roquette, Slg. 1980, 3352, und die Rechtssache 110/81, Roquette, Slg. 1982, 3159).
Hinsichtlich der Einwände zur Sache hat der Kläger wohl insofern unvernünftig gehandelt, als er in der Verwaltungsphase des zweiten Entlassungsverfahrens keine wirklich inhaltliche Stellungnahme zu den ihm mitgeteilten Schriftstücken abgab. Seine Stellungnahme beschränkt sich nun auf das, was Ihnen auch schon in der ersten Rechtssache vorgetragen wurde, wobei ich vor allem auf die Behauptungen des Klägers in seinem Schreiben vom 23. November 1982 an das Europäische Parlament, die er in seiner Erwiderung wiederholte, hinweisen möchte, nämlich, daß er den ergänzenden Vermerken der Herren Mestat, van Schelven und van den Berge nicht zustimmen könne. Er hat hierzu auf das schon in der Erwiderung in der (ersten) Rechtssache 206/81 unter den Nummern 7, 8, 9 und 12 Ausgeführte verwiesen. Eine erneute Lektüre seiner Einwände gegen diese Vermerke zeigt jedoch, daß es mehr um Ungenauigkeiten oder mögliche Fragen geht als um ein wirkliches Bestreiten des darin Vorgebrachten. Die Erheblichkeit dieser ergänzenden Vermerke wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß darin an manchen Stellen auf Vermerke oder Einlassungen von Herrn MacKeever verwiesen wird, der nach dem Vorbringen des Klägers in der Dienststelle selbst nicht unangefochten sein soll. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen Punkt ausführlich behandelt. Ich halte die erwähnten Verweisungen nicht für entscheidend, da die Verfasser in den erwähnten Vermerken selbst ausdrücklich ein eigenes Urteil über den Betroffenen äußerten.
Außerdem ist zu bedenken, daß die Überprüfung der Entlassungsverfügung nach Artikel 34 Absatz 2 durch den Gerichtshof auf offensichtliche Fehler beschränkt ist (Rechtssache 98/81, Munck, Slg. 1982, 1165). Nichts dergleichen wurde jedoch im vorliegenden Fall festgestellt.
Der letzte Klagegrund, ein angeblicher Ermessensmißbrauch, ist nicht weiter zu erörtern, da der Kläger ihn in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat: Er habe es nur für möglich gehalten, daß er nach Erlaß des Urteils nicht mehr als Probebeamter, sondern als Beamter anzusehen sei und folglich nur nach Artikel 51, nicht nach Artikel 34 Beamtenstatut hätte entlassen werden können. In der mündlichen Verhandlung hat sich insbesondere ergeben, daß beide Parteien sich darauf einigen konnten, daß in der Folge des Urteils 206/81 der Status quo ante wieder hergestellt wurde und der Kläger somit wieder als Probebeamter anzusehen war.
4. Antrag
Abschließend schlage ich vor, die Klage auf Aufhebung der zweiten Entlassungsverfügung und den Antrag auf Schadensersatz abzuweisen.
Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.