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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1984 – C-347/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:147

In der Rechtssache 347/82,

José Alvarez, ehemaliger Beamter auf Probe des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Strassen, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Leiter der Abteilung für verwaltungsrechtliche Fragen Manfred Peter, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter. Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

beklagte Partei,

wegen Aufhebung der zweiten Entlassungsverfügung vom 6. Dezember 1982 sowie wegen Schadensersatzes in Höhe von mindestens 500000 BFR

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter

P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL Tatbestand

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

José Alvarez war vom 26. März 1979 bis 30. September 1980 Hilfskraft des Europäischen Parlaments. Er wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 zum Beamten auf Probe dieses Organs ernannt. Am Ende der Probezeit wurde über ihn ein ungünstiger Probezeitbericht erstellt, in dem seine Entlassung empfohlen wurde.

Aus diesem am 30. März 1981 erstellten Bericht geht hervor, daß die Leistungen des Klägers insgesamt negativ beurteilt wurden. Insbesondere hebt der Bericht ein ausgeprägtes Desinteresse des Betroffenen an seiner Arbeit, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Schwierigkeiten in den Beziehungen mit Kollegen, zahllose, manchmal heftige Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten und einen Mangel an Aufrichtigkeit diesen gegenüber hervor.

Die Verwaltung des Parlaments teilte dem Kläger diesen Bericht mit und nahm von seiner Stellungnahme Kenntnis. Sie holte zusätzlich die Erklärungen verschiedener Beamter ein. Drei Vermerke wurden so in die Akte Alvarez aufgenommen:

ein Vermerk vom 18. Mai 1981 von Herrn Mestat, Leiter der Abteilung Konferenzen und Protokoll;

ein Vermerk vom 20. Mai 1981 von Herrn van Schelven;

ein Vermerk vom 21. Mai 1981 von Herrn van den Berge, Leiter der Direktion Allgemeine Verwaltung des Parlaments.

In allen diesen Vermerken wird auf eine Führung hingewiesen, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstes gestört habe, und in dem Vermerk von Herrn Van den Berge wird die Auffassung vertreten, die Entlassung des Klägers sei nicht nur vollkommen gerechtfertigt, sondern sogar unbedingt erforderlich. Unstreitig sind diese Vermerke dem Kläger seinerzeit nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Aufgrund des Probezeitberichts und der genannten ergänzenden Vermerke setzte der Generalsekretär des Parlaments den Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 1981 von seiner Entscheidung in Kenntnis, ihn mit Wirkung vom 15. Juli 1981 zu entlassen. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidungen und den Probezeitbericht Klage und stellte in Verbindung mit dieser Klage Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entlassungsverfügung. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 20. Juli 1981 (Slg. 1981, 2187) zurückgewiesen. Hingegen hob die Dritte Kammer mit Urteil vom 6. Oktober 1982 (Slg. 1982, 3369) die Entlassungsverfügung auf, hauptsächlich deshalb, weil die Anstellungsbehörde gegen den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts verstoßen [habe], da sie dem Kläger nicht alle Urkunden, auf denen der Erlaß ihrer Entscheidung sich gründet, zur Kenntnis gegeben [habe] und es so dem Kläger nicht ermöglicht wurde, seine Bemerkungen zu sämtlichen Beschwerdepunkten über ihn, die zu der Entlassungsverfügung führten, mitzuteilen.

Wie sich aus den Akten ergibt, legte der Leiter der Direktion Personal und soziale Angelegenheiten des Parlaments Herrn Alvarez im Anschluß an dieses Urteil mit Schreiben vom 14. Oktober 1982 erneut seinen Probezeitbericht vor, diesmal unter Beifügung der Vermerke, die ihm im ersten Entlassungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden waren, und forderte ihn auf, gegebenenfalls innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1982 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, diese Mitteilung sei unzulässig, und verlangte, den Kläger in Vollzug des Urteils vom 6. Oktober 1982 unverzüglich wieder in sein früheres Amt einzuweisen.

In seiner Antwort vom 17. November 1982 wandte sich der Leiter der Direktion Personal und soziale Angelegenheiten des Parlaments gegen die Auslegung, die der Kläger dem Urteil vom 6. Oktober 1982 gegeben hatte. In diesem Urteil sei vielmehr nur ein Verfahrensfehler beanstandet worden, nämlich die nicht erfolgte Mitteilung der ergänzenden Vermerke. Es oblige folglich der Anstellungsbehörde, über das Schicksal des Probebeamten zu entscheiden, diesmal unter Beachtung der Formvorschriften, auf deren Verletzung das obengenannte Urteil beruhe. Der Leiter der Direktion Personal und soziale Angelegenheiten legte dem Kläger den Probezeitbericht und die ergänzenden Vermerke also erneut zur Stellungnahme vor und stellte klar, das Europäische Parlament würde bei Fehlen einer solchen Stellungnahme davon ausgehen, daß der gesamte Bericht seine Zustimmung gefunden habe.

Mit Schreiben vom 23. November 1982 warf der Bevollmächtigte des Klägers dem Parlament einmal mehr vor, es mißachte das Urteil des Gerichtshofes, verlangte die Wiedereinweisung von Herrn Alvarez und protestierte außerdem dagegen, daß das Parlament für die Abgabe der Stellungnahme des Klägers zu den ergänzenden Vermerken ein neues Ultimatum gestellt habe. Er fügte hinzu: Glauben Sie vor allem nicht, daß der gesamte Bericht unsere Zustimmung gefunden hätte und erklärte, er behalte sich vor, zu gegebener Zeit und an gegebenem Ort weitere Stellungnahmen abzugeben und kritische Anmerkungen zu machen.

Auf dieses Schreiben hin unterrichtete der Leiter der Abteilung Personal und soziale Angelegenheiten den Kläger am 10. Dezember 1982, er werde zum 15. Dezember 1982 entlassen.

Der Kläger reichte zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut ein.

Am 29. Dezember 1982 hat der Kläger Klage auf Aufhebung der zweiten Entlassungsverfügung sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mindestens 500000 BFR wegen der gegen ihn getroffenen schikanösen Maßnahme erhoben. Zum gleichen Zeitpunkt hat er mit gesondertem Schriftsatz gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt.

Dieser Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 17. Januar 1983 zurückgewiesen worden; hinsichtlich der Dringlichkeit hat er auf den Beschluß vom 20. Juli 1981 verwiesen, zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat er ausgeführt, das Parlament habe damit, daß es dem Kläger alle Schriftstücke zugeleitet habe, die seiner Entlassung zugrunde lägen, dem Urteil vom 6. Oktober 1982 entsprochen, da der Gerichtshof die erste Entlassung aufgrund des Verstoßes gegen den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut aufgehoben habe.

Gleichwohl wurde der Bevollmächtigte des Klägers während dieses Zeitraums bei der Verwaltung des Parlaments erneut wegen des Vollzugs des Urteils vom 6. Oktober 1982 vorstellig; am 3. März 1983 hat er Antrag auf Auslegung des Urteils vom 6. Oktober 1982 eingereicht, den der Gerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1983 abgewiesen hat.

In der vorliegenden Rechtssache ist das schriftliche Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen, wobei gemäß Artikel 91 Absatz 4 Beamtenstatut das Verfahren bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt worden ist, zu dem die Beschwerde des Klägers abgelehnt wurde.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären,

sie für begründet zu erklären,

demgemäß die zweite Kündigung mit allen sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen für unwirksam zu erklären,

festzustellen, daß dem Kläger durch diese zweite Kündigung ein immaterieller Schaden von mindestens 500000 BFR wegen einer gegen ihn getroffenen schikanösen Maßnahme entstanden ist,

das Parlament jedenfalls in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen, das der Kläger anstrengen muß, obwohl es sich gegen eine schikanöse Maßnahme richtet.

Das Europäische Parlament beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

III — Vorbringen der Parteien

Der Kläger stellt zunächst den Sachverhalt dar und behauptet, das Europäische Parlament habe dem Urteil vom 6. Oktober 1982 nicht nachkommen wollen, was dadurch bewiesen werde, daß ihm das Parlament die Vermerke erneut vorgelegt habe, die der Gerichtshof in der Rechtssache 206/81 für unverwertbar erklärt habe. Dies sei der Grund für das Verhalten des Bevollmächtigten des Klägers, der die Schriftstücke ohne Stellungnahme an das Parlament zurückgesandt habe.

Der Kläger stützt seinen Antrag auf Aufhebung dieser zweiten Entlassungsverfügung auf folgende Klagegründe:

Sollte der Gerichtshof die zweite Entlassung für rechtmäßig halten, so müsse er sich notwendigerweise selbst widersprechen und einräumen, daß bestimmte, in dem Urteil vom 6. Oktober 1982 zurückgewiesene Vorwürfe erneut zum gleichen Zweck herangezogen werden könnten.

Die Verfahrensregeln würden verletzt, da der Gerichtshof, wenn er in einem neuen Verfahren Dokumente zuließe, die im ersten Verfahren für unverwertbar gehalten worden seien, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstieße.

Das Parlament weigere sich, einem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen, indem es dem Kläger keine Stelle zuweise und sich erlaube, eine zweite Entlassung unter gegen jede Rechtmäßigkeit verstoßenden Vorwänden zu verfügen.

Die zweite Entlassung sei insofern rechtswidrig, als sie nichts anderes als eine Mißachtung der Autorität des Gerichtshofes der Gemeinschaft darstelle.

Diese zweite Entlassungsverfügung stelle außerdem Ermessensmißbrauch oder zumindest Ermessensfehlgebrauch dar, was nach Ansicht des Klägers seinen Antrag auf umfangreichen Schadensersatz erkläre.

Das Parlament legt zunächst die gesamte Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreites dar und vertritt die Ansicht, die vorliegende Klage sei in allen Klagegründen unbegründet.

Das Parlament untersucht an erster Stelle den dritten Klagegrund, mit dem seine Weigerung gerügt werde, dem Urteil vom 6. Oktober 1982 nachzukommen; im Gegenteil habe es unverzüglich mit der Vollziehung des genannten Urteils begonnen. Fraglich sei hingegen, ob der Kläger ebenfalls gewillt sei, dem fraglichen Urteil nachzukommen. Der Kläger wolle nämlich dem Urteil vom 6. Oktober 1982 entnehmen, daß der Probebeamte Alvarez nach der Aufhebung der Entlassungsverfügung zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei, während dieses Urteil sich darauf beschränkt habe, die Entlassungsverfügung wegen Verstoßes gegen den kontradiktorischen Charakters des Verfahrens aufzuheben. Das Urteil vom 6. Oktober 1982 habe bewirkt, daß die Parteien wieder in den Stand versetzt worden seien, in dem sie sich vor der aufgehobenen Entlassung befunden hätten. Folglich habe das Parlament nach Erlaß dieses Urteils den vom Gerichtshof gerügten Verfahrensfehler heilen können.

Die beiden ersten Klagegründe ständen im gleichen Zusammenhang. Die drei ergänzenden Vermerke seien im ersten Urteil des Gerichtshofes nicht für unverwertbar erklärt worden, da der Gerichtshof die Entlassung eben gerade wegen des Verstoßes gegen den kontradiktorischen Charakter mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der fraglichen Vermerke aufgehoben habe. Unter diesen Umständen sei es nicht das Parlament, das dem Urteil des Gerichtshofes nicht nachkomme — es habe dem Kläger alle Schriftstücke vorgelegt —, sondern vielmehr der letztere, der sich weigere, zu den fraglichen Vermerken Stellung zu nehmen. Dies ergebe sich aus dem Beschluß vom 17. Januar 1983 im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Unter diesen Umständen sei es nicht erforderlich, über den Klagegrund der Rechtswidrigkeit und die Frage eines möglichen Ermessensmißbrauchs oder selbst Ermessensfehlgebrauchs zu diskutieren.

In seiner Erwiderung führt der Kläger zunächst zum Sachverhalt aus, bei den von der beklagten Partei vorgelegten Schriftstücken fehlten noch immer die von Herrn Mestat erwähnten Vermerke, nach denen Herr MacKeever wiederholt zu zahlreichen Vorkommnissen zwischen Herrn Alvarez und seinen Vorgesetzten Vermerke angefertigt habe. Das Parlament sei dem Urteil vom 6. Oktober 1982 nicht nachgekommen, da die Aufhebung der Entlassung für das Parlament andere Pflichten als die des Wiederauflebenlassens eines dem Kläger gegenüber nach Ansicht des Gerichtshofes nicht verwertbaren Verfahrens mit sich gebracht habe. Auch wendet er sich entschieden gegen die Annahme, er habe die fraglichen ergänzenden Vermerke durch Stillschweigen akzeptieren können, und verweist hierzu auf seine Erwiderung in der Rechtssache 206/81, insbesondere auf die Punkte 7, 8, 9 und 12.

Zu dem Klagegrund der Weigerung des Parlaments, dem Urteil vom 6. Oktober 1982 nachzukommen, wiederholt der Kläger, das Parlament hätte Herrn Alvarez in eine Stelle seiner Laufbahn einweisen müssen und in keinem Fall eine neue Entlassungsverfügung treffen dürfen, da es sich dabei um eine spätere, lediglich bestätigende Entscheidung handeln würde, die mit den Weisungen des Urteils vom 26. Mai 1971 in den Rechtssachen 45 und 49/70 (Bode, Slg. 1971, 465) nicht in Einklang stünde.

Die Verpflichtung des Parlaments sei nicht gewesen, den nichtkontradiktorischen Charakter des ersten Verfahrens zu heilen, sondern dem ersten Urteil nachzukommen, da der Gerichtshof dem Parlament nicht aufgegeben und noch nicht einmal empfohlen habe, den Kläger nach angemessener Anhörung ein zweites Mal zu entlassen. Im übrigen sei, entgegen der Behauptung des Parlaments, der nichtkontradiktorische Charakter des Verfahrens nicht der einzige Grund für die Aufhebung der ersten Entlassung gewesen, da der Gerichtshof in Randnummer 6 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. Oktober 1982 erklärt habe, daß der Probezeitbericht selber unvollständig hinsichtlich seiner Diplome und der Bewertung seiner Leistung und äußerst dürftig bezüglich des Restes gewesen sei.

Außerdem seien diese Vermerke rechtswidrig; auch ihre Mitteilung könne ihnen keinen rechtmäßigen oder statutsgemäßen Charakter verleihen. Der Kläger hält folglich seine Klagegründe insgesamt aufrecht, vor allem den der Verletzung der Verfahrensregeln, da ein Verfahrensfehler nicht geheilt werden könne und jeder Verstoß gegen diesen Grundsatz eine Verletzung von Rechtsgrundsätzen bedeute.

Außerdem dürfe niemand wegen der gleichen Tatsachen zweimal verfolgt werden, wenn eine letztinstanzliche Entscheidung eines zuständigen Gerichts vorliege.

Die zweite Entlassung sei auch deshalb rechtswidrig, weil es absurd sei, anzunehmen, das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 impliziere irgendein Recht, ein zweites Mal eine Entlassung vorzunehmen.

Der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs richte sich im vorliegenden Fall gegen einen Verfahrensmißbrauch, der darin liege, daß die Anstellungsbehörde an der Stelle des Disziplinarverfahrens nach Artikel 51 Artikel 34 Beamtenstatut angewandt habe.

Schließlich bestreitet der Kläger hilfsweise für den seiner Ansicht nach unwahrscheinlichen Fall, daß die ergänzenden Vermerke ihm gegenüber verwertbar wären, deren Inhalt und behauptet insbesondere, seine Entlassung sei nicht in seinem Verhalten begründet, sondern vielmehr in der internen Situation des Amtsgehilfendienstes.

In seiner Gegenerwiderung weist das Parlament zunächst den Antrag des Klägers zurück, die Vermerke von Herrn MacKeever vorzulegen. Im übrigen habe es seinen Ausführungen zu den Klagegründen nichts mehr hinzuzufügen; es wiederholt nachdrücklich, es sei dem Urteil des Gerichtshofes nachgekommen und werde ihm in dem erforderlichen Maße ohne jeden Hintergedanken weiter nachkommen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 26. Januar 1984 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. März 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Alvarez, ehemaliger Probebeamter des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 29. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der am 6. Dezember 1982 vom Leiter der Direktion Personal und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments ihm gegenüber getroffenen Entlassungsverfügung und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch diese Maßnahme zugefügt worden sei.

2 Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hatte eine erste, am 19. Juni 1981 gegenüber dem Kläger ergangene Entlassungsverfügung mit Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 206/81 (Alvarez, Slg. 1981, 3369) mit der Begründung aufgehoben, das Parlament habe gegen den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut verstoßen, da es dem Kläger nicht alle Urkunden, insbesondere nicht drei ergänzende Vermerke zum Probezeitbericht, auf die der Erlaß seiner Entscheidung sich gegründet habe, zur Kenntnis gebracht habe.

3 In der Folge dieses Urteils eröffnete das Parlament das Entlassungsverfahren erneut, indem es dem Kläger den Probezeitbericht, diesmal unter Beifügung der drei streitigen ergänzenden Vermerke, zur Kenntnis brachte. Das Parlament gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme, erließ eine neue Entlassungsverfügung und verwarf die wiederholten Anträge des Klägers, ihn in Vollzug des Urteils vom 6. Oktober 1982 wiedereinzuweisen.

4 Gleichzeitig mit der Klageerhebung hat der Kläger einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Verfügung gestellt. Dieser Antrag ist mit Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 17. Januar 1983 (Slg. 1983, 65) zurückgewiesen worden.

5 Nach Erhebung der Klage gegen die neue Entlassungsverfügung wurde der Kläger gleichwohl bei der Verwaltung des Parlaments erneut wegen des Vollzugs des Urteils vom 6. Oktober 1982 vorstellig; am 3. März 1983 hat er Antrag auf Auslegung dieses Urteils eingereicht, den der Gerichtshof (Zweite Kammer) mit Beschluß vom 29. September 1983 abgewiesen hat.

6 In seiner Klage macht Herr Alvarez vor allem geltend, das Parlament habe sich durch das oben beschriebene Vorgehen geweigert, dem ersten Urteil des Gerichtshofes nachzukommen; diese zweite Entlassung stelle also eine Mißachtung der Autorität des Gerichtshofes der Gemeinschaft sowie Ermessensmißbrauch oder zumindest Ermessensfehlgebrauch dar; wenn der Gerichtshof die zweite Entlassung für rechtmäßig halte, müsse er sich selbst widersprechen und einräumen, daß bestimmte, in dem Urteil vom 6. Oktober 1982 zurückgewiesene Vorwürfe erneut zum gleichen Zweck herangezogen werden könnten, was auch eine Verletzung der Verfahrensregeln und des Grundsatzes der Rechtssicherheit bedeuten würde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jedoch seine Rüge hinsichtlich des Ermessensmißbrauchs zurückgezogen.

7 Das Parlament widerspricht sämtlichen Klagegründen und macht vor allem geltend, das Urteil vom 6. Oktober 1982 habe bewirkt, daß die Parteien wieder in den Stand vesetzt worden seien, in dem sie sich vor der aufgehobenen Entlassung befunden hätten; es habe deshalb den vom Gerichtshof gerügten Verfahrensfehler heilen können. Die ergänzenden Vermerke seien in diesem ersten Urteil also nicht für unverwertbar erklärt worden und es sei nicht das Parlament, das ihm nicht nachgekommen sei, sondern der Kläger, der sich geweigert habe, Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen liege weder eine Mißachtung der Autorität des Gerichtshofes der Gemeinschaft noch Ermessensmißbrauch oder Ermessensfehlgebrauch vor.

8 Zunächst ist zu untersuchen, ob das Parlament dem Urteil vom 6. Oktober 1982 nachgekommen ist.

9 Wie bereits in dem Beschluß vom 17. Januar 1983 ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof durch dieses Urteil die erste Entlassung aufgrund des Verstoßes gegen den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 2 Beamtenstatut aufgehoben hat. Nun hat der Kläger aber selbst in der mündlichen Verhandlung anerkannt, daß die Aufhebung der ersten Entlassung bewirkt habe, daß die Parteien wieder in den früheren Stand versetzt worden seien. Das Parlament, das dem Kläger alle der Entlassung zugrunde liegenden Schriftstücke einschließlich der vorher nicht mitgeteilten Unterlagen vorlegte, ist also dem Urteil vom 6. Oktober 1982 nachgekommen.

10 Dieses Vorbringen ist folglich zurückzuweisen.

11 An zweiter Stelle ist zu prüfen, ob das Parlament dadurch die erste Entscheidung des Gerichtshofes mißachtet und die Verfahrensregeln verletzt hat, daß es sich erneut der Schriftstücke bediente, aufgrund deren die erste Entlassung erfolgt war.

12 In seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 hat der Gerichtshof die Bedeutung der Mitteilung der ergänzenden Vermerke zum Probezeitbericht hervorgehoben; er hat jedoch, entgegen dem damaligen Antrag des Klägers, den Probezeitbericht nicht aufgehoben.

13 Unter diesen Umständen kann dem Parlament nicht vorgeworfen werden, das erste Urteil mißachtet zu haben, als es das Entlassungsverfahren erneut eröffnete und den Kläger aufforderte, zu den fraglichen ergänzenden Vermerken Stellung zu nehmen.

14 Hinsichtlich der angeblichen Verletzung der Verfahrensregeln und des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist noch darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 nicht über die Begründetheit der in den ergänzenden Vermerken enthaltenen Vorwürfe entschieden hat; dem Parlament kann also nicht angelastet werden, zuvor vom Gerichtshof zurückgewiesene Vorwürfe wiederaufgenommen zu haben, als es die erwähnten Vermerke dem Kläger zur Kenntnis brachte.

15 Folglich ist auch dieses Vorbringen insgesamt zurückzuweisen.

16 Schließlich ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem der Kläger gegen die drei streitigen ergänzenden Vermerke angeht. Die gesamte Argumentation des Klägers hierzu beschränkt sich auf schon in der ersten Rechtssache vorgebrachte Behauptungen und auf die Anfechtung der Vermerke und Beurteilungen des direkten Vorgesetzten, auf die zwei der drei ergänzenden Vermerke verweisen. Außerdem hat die Anstellungsbehörde bei einer Entlassung gemäß Artikel 34 einen weiten Beurteilungsspielraum; die Überprüfung durch den Gerichtshof erfaßt nur offensichtliche Irrtümer und einen etwaigen Ermessensmißbrauch. Im vorliegenden Fall behauptet aber selbst der Kläger nicht, es habe ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen. Somit ist festzustellen, daß der Kläger nicht in der Lage war, zu widerlegen, daß er nicht die für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderlichen Befähigungen hat.

17 Die Klage einschließlich des Antrags auf Ersatz des immateriellen Schadens ist somit abzuweisen.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.