Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.06.1983 – C-39/83

ECLI:EU:C:1983:186

In der Rechtssache 39/83 R

Cornelius Fabius, Den Haag, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Grabandt, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny 34 B IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik van Lier, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen einstweiliger Anordnung

erläßt

der Präsident der Dritten Kammer

folgenden

BESCHLUSS§

1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz, der am 15. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1982, mit der diese die Nichtzulassung des Antragstellers zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/325 aufrechterhalten hat, und auf Feststellung, daß die Kommission verpflichtet sei, innerhalb von drei Monaten nach dem Urteil des Gerichtshofes eine neue Prüfung zur Feststellung der Eignung des Antragstellers durchzuführen, hilfsweise auf Feststellung, daß die Kommission verpflichtet sei, ihm Gelegenheit zu geben, ungeachtet des in der Ausschreibung anzugebenden Höchstalters an einem späteren Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppen 7 und 6 der Laufbahngruppe A teilzunehmen.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß der Antragsteller sich im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/325 beworben und an der schriftlichen Prüfung teilgenommen hatte, daß er aber nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden war, weil der Prüfungsausschuß seine Noten in der schriftlichen Prüfung für nicht ausreichend angesehen hatte.

3 Der Antragsteller hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 20. April 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag und 83 der Verfahrensordnung beantragt, die Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsteller die Teilnahme an dem verbleibenden Teil des Auswahlverfahrens KOM/A/325 zu gestatten, hilfsweise, die Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, dem Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens KOM/A/325 aufzugeben, dem Antragsteller die Teilnahme an dem verbleibenden Teil des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/325 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, und zwar jeweils mit der Maßgabe, daß der Antragsteller im Falle der erfolgreichen Teilnahme an der mündlichen Prüfung bis zur Entscheidung in der Hauptsache in die aufzustellende Reserveliste aufzunehmen ist.

4 Die Kommission beantragt die Abweisung des Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen.

5 Aufgrund der von den Parteien dem Gerichtshof unterbreiteten Schriftsätze ist festzustellen, daß der Antragsteller im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung weder Umstände geltend gemacht hat, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, noch die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht hat.

6 Nach Mitteilung der Kommission fanden die Prüfungen des streitigen Auswahlverfahrens bereits zwischen dem 4. November und dem 14. Dezember 1982 statt, und die Reserveliste ist bereits aufgestellt. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Zulassung zum verbleibenden Teil des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/325 gegenstandslos.

7 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist somit abzuweisen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

ergeht

im Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes

durch den Präsidenten der Dritten Kammer

folgender

BESCHLUSS§

1. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.