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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.01.1984 – C-39/83
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1984:6
Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn
vom12. JANUAR 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger beteiligte sich an dem von der Kommission im Jahr 1981 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 durchgeführten Auswahlverfahren KOM/A/325. Eine der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens war die Teilnahme der Bewerber an zwei schriftlichen Prüfungen, von denen die erste der Bewertung der Auffassungs- und Denkfähigkeit, die zweite der Beurteilung der für eine Tätigkeit im internationalen öffentlichen Dienst erforderlichen Kenntnisse diente. Nur die Bewerber, die eine Mindestpunktzahl von 50 % in jeder der schriftlichen Prüfungen erreichten, sollten zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens, der mündlichen Prüfung, zugelassen werden. Der Kläger nahm an den schriftlichen Prüfungen teil und erhielt dabei 13,82 von 40 Punkten in der ersten und 46 von 60 Punkten in der zweiten Prüfung. Er bestand somit die erste Prüfung nicht und wurde von der Kommission durch Schreiben vom 10. November 1982 davon unterrichtet, daß er infolgedessen an dem Prüfungsgespräch nicht werde teilnehmen können.
Der Kläger hiergegen legte mit Schreiben vom 28. November 1982 Beschwerde ein und begehrte eine Überprüfung seines Falles. Seine Beschwerde wurde am 22. Dezember 1982 abgelehnt, und diese Ablehnung wurde — nach weiterem Schriftwechsel — von der Kommission mit einem Schreiben vom 16. März 1983 näher begründet.
Zwischenzeitlich hat der Kläger innerhalb der vorgesehenen Ausschlußfrist beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben. Er beantragt zweierlei: erstens die Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1982 aufzuheben, mit der diese, gestützt auf die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen hatte, und zweitens festzustellen, daß die Kommission verpflichtet sei, eine neue Prüfung für ihn durchzuführen oder ihm Gelegenheit zu geben, ungeachtet des festgelegten Höchstalters an dem nächsten Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten der betreffenden Besoldungsgruppen teilzunehmen. Nach Erhebung der Klage hat er ohne Erfolg den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, die es ihm ermöglichen sollte, an dem ursprünglichen Auswahlverfahren weiter teilzunehmen.
Er greift nicht so sehr das Vorgehen des Prüfungsausschusses an, sondern vielmehr die Grundlage, auf der das Auswahlverfahren durchgeführt wurde. Diese verstoße gegen den Billigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der gebotenen Sorgfalt. Sein Hauptklagegrund geht dahin, die Kommission habe fehlerhaft gehandelt, indem sie der allgemeinen Prüfung, die die Feststellung der Denkfähigkeit zum Gegenstand gehabt habe, soviel Bedeutung beigemessen habe. Er betont, daß mit allgemeinen Intelligenztests dieser Art nicht notwendigerweise die richtigen Bewerber ermittelt würden: Wie in seinem Fall könne ein Beamter in der Praxis erfolgreich sein, selbst wenn er in einem Test dieser Art nicht gut abschneide oder nicht gut abschneiden könne. Er verweist darauf, daß in den Niederlanden heute anerkannt sei, daß derartige Tests nicht notwendigerweise verläßlich oder ausschlaggebend seien; daher sollten sie auch in der Gemeinschaft nicht ausschlaggebend sein. Daß dieser Text im vorliegenden Fall nicht verläßlich gewesen sei, ergebe sich daraus, daß er in der zweiten Prüfung, in der Denkfähigkeit anzuwenden gewesen sei, eine hohe Punktzahl erreicht habe. Es sei darüber hinaus ungerecht, daß er, obwohl er insgesamt 59,82 Punkte in den beiden Prüfungen erreicht habe (wobei 50 ausgereicht hätten, wenn er 50 % in jeder Prüfung erhalten hätte), dennoch scheitern solle. Somit habe die Kommission sowohl mit der Art und Weise der Durchführung des Auswahlverfahrens als auch mit der Weigerung, seinen Fall anhand aller Tatsachen und aller von ihm vorgebrachten Argumente zu überprüfen, gegen ihre Pflichten ihm gegenüber verstoßen.
Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Kommission bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren und bei der Festlegung der Befähigungsmerkmale über einen Ermessensspielraum verfügt. Diese Festlegung ist in erster Linie Sache der Anstellungsbehörde und nicht des Gerichtshofes (vgl. Rechtssache 90/74, Deboeck/Kommission, Slg. 1975, 1125, Rechtssache 143/82, David Lipman/Kommission, Slg. 1983, 1301).
Würde die Kommission Befähigungsmerkmale ohne mögliche Bedeutung für die ausgeschriebenen Stellen oder solche, die von einer vernünftigen Anstellungsbehörde nicht verlangt werden könnten (z. B., daß nur Bewerber mit roten Haaren zugelassen werden), festlegen, so könnte der Gerichtshof zweifellos eingreifen. Im vorliegenden Fall kann jedoch meines Erachtens — selbst wenn man davon ausgeht, daß man über den absoluten Wert allgemeiner Intelligenztests verschiedener Meinung sein kann und daß manche fähige Leute unabhängig von der Art der gewählten Tests keine guten Prüfungskandidaten abgeben — keinesfalls die Rede davon sein, daß die Kommission den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat. Der Zweck des Auffassungs- und Denktests war die Bewertung der Befähigung des Bewerbers zur Ausübung der Referenten- oder Kontrolltätigkeit. Es stand der Kommission völlig frei, durch eine gesonderte Prüfung festzustellen, ob ein Bewerber die allgemeine Fähigkeit besitzt, klar und vernünftig zu denken, Vorstellungen zu entwickeln und sich auszudrücken, und die Kommission handelte in keiner Weise rechtsfehlerhaft, indem sie von den Bewerbern das Bestehen sowohl der allgemeinen als auch der besonderen Prüfung verlangte, auch wenn es im vorliegenden Fall überrascht, daß der Bewerber in der letzteren so gut und in der ersteren nicht gut abgeschnitten hat. Darüber hinaus ist nicht dargetan worden, daß die hier benutzten Tests mangelhaft oder sogar so mangelhaft gewesen seien, daß man sich nicht auf sie hätte verlassen können.
Ich bin der Auffassung, daß im vorliegenden Fall nichts dargetan worden ist, was das Klagebegehren rechtfertigen könnte; daß die Klage abgewiesen werden sollte und daß jede Partei ihre eigenen Kosten tragen sollte.