Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.02.1984 – C-39/83
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:52
In der Rechtssache 39/83
Cornelis Henrick Fabius, Den Haag, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Eric Grabandt, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny, 34 B/IV, rue Philippe-II,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montalto, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung vom 22. Dezember 1982, mit der die Kommission die Nichtzulassung des Klägers zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/325 bestätigt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
1. Die beklagte Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 1981 (C 233, S. 21) die Stellenausschreibung KOM/A/325 ein Allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6.
Nach der Stellenausschreibung diente das Auswahlverfahren der Bildung einer Einstellungsreserve zur Besetzung entsprechender Dienstposten, die in den Dienststellen der Kommission frei waren oder neu geschaffen wurden und deren Aufgaben in Referenten- oder Kontrolltätigkeiten nach allgemeinen Weisungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gemeinschaften auf dem Gebiet der politischen, Verwaltungs- und Finanzwissenschaften bestanden; dabei konnte zwischen folgenden Sachgebieten gewählt werden
Auswärtige Beziehungen,
Presse und Informationstechniken,
Öffentliche Finanzen/Rechnungsführung (audit),
Allgemeine Verwaltung.
2. Die Bestimmungen des Abschnitts V der Stellenausschreibung, die mit Schriftliche Prüfungen — Zulassung zur mündlichen Prüfung überschrieben ist, lauten wie folgt:
„1. Art der schriftlichen Prüfungen:
a) Auffassungs- und Denktest zwecks Bewertung der Befähigung des Bewerbers zur Ausübung der Referenten- und Kontrolltätigkeit; diese Prüfung erfordert keine besonderen Vorkenntnisse (zwei Stunden);
b) Prüfung zur Beurteilung der für eine Tätigkeit im internationalen öffentlichen Dienst erforderlichen Kenntnisse des Bewerbers (drei Stunden). Diese Prüfung kann in der Bearbeitung einer Akte bestehen.
2. Bewertung der Prüfungen:
Prüfung 1 a) : 0 bis 40 Punkte,
Prüfung 1 b) : 0 bis 60 Punkte.
Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn weniger als 20 (Prüfung 1 a) oder 30 (Prüfung 1 b) Punkte erreicht wurden.
3. Zulassungen zur mündlichen Prüfung:
Zur mündlichen Prüfung werden nur die Bewerber zugelassen, die bei den schriftlichen Prüfungen die besten Ergebnisse oberhalb der obengenannten Schwelle (V 2) erhalten haben ...
3. Der am 5. Juni 1950 geborene Kläger Cornells Fabius beteiligte sich am Auswahlverfahren KOM/A/325 (Sachgebiet Auswärtige Beziehungen) und wurde zu den Prüfungen zugelassen.
Die schriftlichen Prüfungen fanden am 28. Juni 1982 in Den Haag statt.
Mit Schreiben vom 10. November 1982 teilte ihm die Kommission mit, daß der Prüfungsausschuß seine Noten für nicht ausreichend ansehe, um ihn zur nächsten Prüfung des Auswahlverfahrens zuzulassen.
Er hatte nämlich für die erste Prüfung (Denktest) 13,82 von 40 möglichen Punkten erhalten, während die Prüfung als nicht bestanden galt, wenn weniger als 20 Punkte erreicht wurden.
In der zweiten Prüfung hatte der Kläger hingegen 46 von 60 möglichen Punkten erhalten.
Mit Schreiben vom 28. November 1982 an die Kommission beantragte der Kläger, seinen Fall zu überprüfen und begründete dies insbesondere damit, daß er es für unzulässig halte, dem Denktest für das Bestehen der Prüfung eine derartige Bedeutung beizumessen.
Dieser Antrag wurde durch eine Entscheidung des Leiters der Abteilung Einstellungen der Kommission vom 22. Dezember 1982 mit dem Hinweis darauf abgelehnt, die Rügen des Klägers beträfen weniger die Entscheidung des Prüfungsausschusses als die allgemeinen Bestimmungen der streitigen Stellenausschreibung, die sowohl von ihm als auch vom Prüfungsausschuß akzeptiert worden seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage.
Auf einen neuerlichen Antrag vom 20. Februar 1983, die Kommission möge die Ergebnisse des Prüfungsausschusses überprüfen, wurde dem Kläger von der Kommission am 16. März 1983 geantwortet, daß der Prüfungsausschuß in vollständiger Unabhängigkeit seine Meinung bilde und zu seinen Ergebnissen gelange und daß im vorliegenden Fall der Prüfungsausschuß die gemäß der Stellenausschreibung für die Prüfung geltenden Bestimmungen eingehalten habe.
II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien
Der Kläger hat mit einer am 15. März 1983 eingegangenen Klageschrift Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben. Er beantragt,
die ihm mit Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen vom 22. Dezember 1982 mitgeteilte Entscheidung der Kommission, mit der diese seine Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/325 bestätigt hat, aufzuheben,
festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, innerhalb von drei Monaten nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofs seine Befähigung eingehend zu prüfen, hilfsweise festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, ihm Gelegenheit zu geben, an einem späteren Auswahlverrahren für die Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppen 7 und 6 der Laufbahngruppe A ungeachtet des in der Ausschreibung anzugebenden Höchstalters teilzunehmen, und zwar jeweils unter Beachtung der vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze,
die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage des Klägers für unbegründet zu erklären und sie demgemäß abzuweisen,
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Mit ergänzendem Schriftsatz, der am 21. April 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat der Kläger beantragt,
1. die mit Schreiben vom 16. März 1983 bekanntgegebene Entscheidung der Kommission aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß die Kommission es unterlassen hat, eine Entscheidung, zu der sie der Kläger mit seinem Schreiben vom 20. Februar 1983 aufgefordert hat, zu treffen,
2. festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist, die Befähigung des Klägers zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren neu zu prüfen.
Nach Kenntnisnahme von der Klagebeantwortung der Kommission, aus der sich nach Auffassung des Klägers ergibt, daß die Kommission das Schreiben vom 16. März 1983 für eine bloße Bestätigung der Entscheidung vom 22. Dezember 1982 hält, hat der Kläger in seinem am 19. Mai 1983 eingegangenen Erwiderungsschriftsatz aus Gründen der Prozeßökonomie ausdrücklich die Rücknahme seiner Klageergänzung erklärt.
Schließlich hat der Kläger mit einem am 20. April 1983 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Schriftsatz beim Präsidenten des Gerichtshofes beantragt,
— die Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, dem Antragsteller die Teilnahme an dem verbleibenden Teil des Auswahlverfahrens KOM/A/325 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, hilfsweise, die Kommission im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, dem Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens KOM/A/325 aufzugeben, dem Antragsteller die Teilnahme an dem verbleibenden Teil des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/325 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, und zwar jeweils mit der Maßgabe, daß der Antragsteller im Fall der erfolgreichen Teilnahme an der mündlichen Prüfung bis zur Entscheidung in der Hauptsache in die aufgestellte oder noch aufzustellende Reserveliste aufzunehmen ist,
— der Kommission die Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.
Dieser Antrag ist mit Beschluß vom 30. Juni 1983 abgelehnt worden.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündlichen Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Vorbringen des Klägers
Der Kläger macht gegen die angefochtene Entscheidung einen einzigen, auf einen Verstoß gegen die Billigkeit und den Grundsatz der Sorgfalt gestützten Klagegrund geltend.
Für diesen Klagegrund bringt der Kläger drei Argumente vor: Er wirft der Kommission vor, einem einzigen Beurteilungskriterium ausschlaggebende Bedeutung beigemessen zu haben, einem nicht genügend zuverlässigen Bewertungsverfahren ausschlaggebende Bedeutung beigemessen zu haben und schließlich die Durchführung einer neuen Prüfung für ihn abgelehnt zu haben.
a) Die Kommission habe einem einzigen Beurteilungskriterium ausschlaggebende Bedeutung beigemessen
Der Kläger legt dar, er sei einzig und allein deshalb nicht zur Teilnahme an der nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen worden, weil die von ihm im Denktest erreichte Punktzahl nicht ausreichend gewesen sei, obwohl das Ergebnis der zweiten Prüfung völlig ausreichend gewesen sei.
Er macht geltend, die für die beiden Prüfungen geforderten Mindestpunktzahlen ergäben zusammen 50 Punkte, wohingegen die Gesamtzahl der von ihm erreichten Punkte 59,82 betrage, so daß sein Ausschluß allein aufgrund des Denktest verfügt worden sei, bei dem er nicht die geforderte Mindestpunktzahl erhalten haben.
Der Kläger verweist insoweit auf sein Schreiben vom 28. November 1982, mit dem er der Kommission seine Einwände gegen eine einseitige Methode zur Beurteilung der Bewerber vorgebracht habe, und bittet, den Inhalt dieses Schreibens als Bestandteil seiner Klage anzusehen.
In diesem Schreiben betonte der Kläger insbesondere, um an der zweiten schriftlichen Prüfung teilzunehmen und dabei eine Punktzahl zu erreichen, wie sie ihm zuerkannt worden sei, müsse man notwendigerweise eine gute Denkfähigkeit besitzen, die nicht mit einem einzigen Intelligenztest zu beurteilen sei.
Der Kläger schließt daraus, die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch gegen die Billigkeit und gegen den Grundsatz der Sorgfalt, daß dem einzig zur Verfügung stehenden Beurteilungskriterium automatisch ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei, ohne daß die Möglichkeit einer eingehenderen Prüfung aus besonderen Gründen vorgesehen worden sei.
b) Die Kommission habe einem nicht genügend zuverlässigen Bewertungsverfahren ausschlaggebende Bedeutung beigemessen
Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Sorgfaltsgrundsatz, weil für die Zulassung der Bewerber einer Prüfung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei, die nicht genügend zuverlässig sei.
Er legt zu diesem Zweck ein Schreiben des staatlichen psychologischen Dienstes der Niederlande vom 26. November 1982 vor, aus dem sich zum einen ergebe, daß Intelligenztests insbesondere deshalb nicht als ein hinreichend zuverlässiges Beurteilungskriterium angesehen werden könnten, weil die Leistungen einer Person in einer Prüfungssituation möglicherweise deutlich schlechter seien als die, die sie sonst erreiche, und zum anderen, daß der genannte psychologische Dienst eine negative Stellungnahme zu seiner Einstellung in die staatliche Verwaltung abgegeben habe, obgleich er dort seither seinen Dienst zur vollen Zufriedenheit ausgeübt habe.
Der Kläger legt ferner Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und des Innenministeriums des Königreichs der Niederlande vor, denen zu entnehmen sei, daß den Gutachten der Psychologen keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme und daß derartige Auswahlverfahren ein gewisses Unbehagen hervorrufen.
Der Kläger fügt hinzu, in den Niederlanden sei während der letzten Jahre im allgemeinen Intelligenztests bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst keine derartige absolute Bedeutung beigemessen worden.
Schließlich macht er geltend, was die Auswertung eines Intelligenztests angehe, so wichen die Ansichten der Kommission von den Ergebnissen, zu denen man in den Niederlanden gelangt sei, ab, und deshalb habe sich dieser Mitgliedstaat für eine Änderung der Einstellungsund Auswahlverfahrens eingesetzt.
Der Kläger macht geltend, er interpretiere die von ihm als Anlage zur Klageschrift eingereichten Dokumente insoweit zutreffend.
c) Die Kommission habe zu Unrecht die Durchführung einer neuen Prüfung für ihn abgelehnt
Der Kläger trägt vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Sorgfaltsgrundsatz, weil die Kommission, als sie von den in seinem Schreiben vom 28. November 1982 vorgebrachten, im einzelnen belegten Rügen Kenntnis erlangt habe, es abgelehnt habe, ihn eingehender zu prüfen.
Weder in dem oben geschilderten Schriftwechsel noch in ihrer Klagebeantwortung habe sich die Kommission zur Stichhaltigkeit der Erwägungen des Klägers geäußert.
d) Der Kläger bietet darüber hinaus Beweis an dafür,
daß sein derzeitiger Arbeitgeber (Ministerium für Verkehr, Wasserstraßen und öffentliche Bauten) — ebenso wie im übrigen sein vorhergehender Arbeitgeber (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) — mit seinen Diensten zufrieden sei,
daß die von der Kommission bei Einstellungen angewandten Auswahlkriterien Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und den niederländischen Behörden seien.
e) Schließlich macht der Kläger ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend.
Da er derzeit 32 Jahre alt sei, könne er die Altersgrenzen, die den Teilnehmern an späteren allgemeinen Auswahlverfahren gesetzt würden, nicht mehr einhalten.
Deshalb ist die Kommission nach seiner Auffassung verpflichtet, zur Durchführung eines seiner Klage stattgebenden Urteils innerhalb von drei Monaten nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes seine Befähigung eingehender zu prüfen, jedenfalls ihm eine neue Gelegenheit zur Teilnahme an einem späteren allgemeinen Auswahlverfahren zu geben, und zwar jeweils unter Beachtung der vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze.
2. Vorbringen der Kommission
a) Zu dem Argument, einem einzigen Beurteilungskriterium sei ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden
Die Kommission verweist darauf, daß sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Festlegung der für ein Auswahlverfahren geltenden Bestimmungen über einen großen Beurteilungsspielraum verfüge (Utreil vom 16.10.1975, Deboeck/Kommission, Rechtssache 90/74, Slg. S. 1123; Urteil vom 2.10.1979, Szemerey/Kommission, Rechtssache 178/78, Slg. S. 2855).
Da die streitige Bestimmung der Stellenausschreibung offensichtlich im dienstlichen Interesse festgelegt worden sei, habe die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht überschritten.
Die Kommission führt aus, der Prüfungsausschuß habe sich an die Bestimmungen über die Durchführung des Auswahlverfahrens gehalten, so daß ihm keinerlei Vorwurf gemacht werden könne.
Nach Ansicht der Kommission ist das Argument nicht stichhaltig, weil sich aus der Stellenausschreibung ergebe, daß der Denktest nicht die einzige über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidende Prüfung gewesen sei, und weil sie, indem sie bestimmten Prüfungen des Auswahlverfahrens einen ausschlaggebenden Charakter beigemessen habe, innerhalb der Grenzen ihres Beurteilungsspielraums geblieben sei.
b) Zu dem Argument, es sei einem nicht genügend zuverlässigen Bewertungsverfahren ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden
Die Kommission weist darauf hin, daß die Denktest genannte Püfung selbst aus mehreren Fragen bestanden habe (zum einen aus einem Multiple-choice-Test und zum anderen aus einem Test kreativer Interpolation), daß die Mindestpunktzahl für diese Prüfung nicht sehr hoch gewesen sei und daß sie bereits seit recht langer Zeit die für das Auswahlverfahren KOM/A/325 gewählte Testreihe benutze.
Ferner ist die Kommission der Auffassung, daß die vom Kläger zur Untermauerung dieses Arguments vorgelegten Schriftstücke mit der vorliegenden Rechtssache nichts zu tun hätten, denn sie stammten von Dienststellen oder Personen, die sich von dem Denktest des Auswahlverfahrens KOM/A/325 nicht hinreichend hätten Kenntnis verschaffen können; dieser dürfe im übrigen nicht als ein psychotechnischer Test angesehen werden, wie dies anscheinend die Verfasser der eingereichten Schriftstücke täten.
Weiter macht die Kommission hilfsweise darauf aufmerksam, daß die vom Kläger vorgelegten Schriftstücke nicht die Bedeutung besäßen, die er ihnen gebe.
Schließlich vertritt die Kommission den Standpunkt, daß sie jedenfalls in bezug auf die Auswahl der Prüfungen und die Art und Weise der Bewertung der Antworten über einen Ermessensspielraum verfüge.
c) Zu dem auf die Weigerung, für den Kläger eine neue Prüfung durchzuführen, gestützten Argument
Die Kommission verweist darauf, daß sich der Prüfungsausschuß an die für das Auswahlverfahren geltenden Bestimmungen gehalten habe und daß ihm nicht vorgeworfen werden könne, den Fall des Klägers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt zu haben.
Der Prüfungsausschuß habe die streitige Bestimmung der Stellenausschreibung nicht auslegen müssen, denn diese Bestimmung habe, da sie eindeutig gefaßt gewesen sei, keiner Auslegung bedurft.
Schließlich habe das Verhalten des Prüfungsausschusses dem Grundsatz der Gleichheit der Teilnehmer des Auswahlverfahrens entsprochen.
d) Abschließend regt die Kommission an, die Beweisangebote des Klägers zurückzuweisen.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 12. Januar 1984 sind die Parteien nicht erschienen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der gleichen Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Cornells Fabius hat mit Klageschrift, die am 15. März 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben auf, erstens, Aufhebung der Entscheidung, mit der seine Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens KOM/A/325 bestätigt worden ist, und, zweitens, Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, eine neue Prüfung zur Feststellung seiner Befähigung durchzuführen oder ihm die Teilnahme an einem späteren Auswahlverfahren desselben Niveaus ungeachtet der Altersgrenze zu gestatten.
2 Das fragliche Auswahlverfahren war ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6.
3 Der mit Schriftliche Prüfungen — Zulassung zur mündlichen Prüfung überschriebene Abschnitt V der am 12. September 1981 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Stellenausschreibung lautete wie folgt:
1. Art der schriftlichen Prüfungen:
a) Auffassungs- und Denktests zwecks Bewertung der Befähigung des Bewerbers zur Ausübung der Referenten- oder Kontrolltätigkeit; diese Prüfung erfordert keine besonderen Vorkenntnisse (zwei Stunden) ;
b) Prüfung zur Beurteilung der für seine Tätigkeit im internationalen öffentlichen Dienst erforderlichen Kenntnisse des Bewerbers (drei Stunden). Diese Prüfung kann in der Bearbeitung einer Akte bestehen.
2. Bewertung der Prüfungen :
Prüfung 1 a) : 0 bis 40 Punkte,
Prüfung 1 b) : 0 bis 60 Punkte.
Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn weniger als 20 (Prüfung 1 a) oder 30 (Prüfung 1 b) Punkte erreicht wurden.
3. Zulassung zur mündlichen Prüfung:
Zur mündlichen Prüfung werden nur die Bewerber zugelassen, die bei den schriftlichen Prüfungen die besten Ergebnisse oberhalb der obengenannten Schwelle (V 2) erhalten haben ...
4 Der Kläger wurde zum Auswahlverfahren zugelassen und unterzog sich am 28. Juni 1982 den schriftlichen Prüfungen. Mit Schreiben vom 10. November 1982 teilte ihm die Kommission mit, daß der Prüfungsausschuß seine in den schriftlichen Prüfungen erhaltenen Punktzahlen für nicht ausreichend ansehe, um ihn zu den mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen. Er hatte nämlich in der ersten, Denktest genannten Prüfung lediglich 13,82 von 40 möglichen Punkten erreicht, während die Prüfung als nicht bestanden galt, wenn weniger als 20 Punkte erreicht wurden.
5 Mit Schreiben vom 28. November 1982 an die Kommission beantragte der Kläger, seinen Fall zu überprüfen, und begründete dies insbesondere damit, daß er es für unzulässig halte, dem Denktest für das Bestehen der Prüfung eine derartige Bedeutung beizumessen. Dieser Antrag wurde durch eine Entscheidung des Leiters der Abteilung Einstellungen der Kommission vom 22. Dezember 1982 abgelehnt.
6 Gegen diese Entscheidung ist die vorliegende Klage gerichtet; zu ihrer Begründung bringt der Kläger einen einzigen Klagegrund vor, der auf einen Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze der Billigkeit und der Sorgfalt gestützt ist. Der Kläger wirft der Kommission im einzelnen vor, einem einzigen Beurteilungskriterium ausschlaggebende Bedeutung beigemessen zu haben, einem nicht genügend zuverlässigen Bewertungsverfahren übertriebenen Wert beigemessen zu haben und schließlich die Durchführung einer neuen Prüfung für ihn abgelehnt zu haben.
7 Es ist zunächst daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (Urteil vom 16.10.1975, Deboeck/Kommission, Rechtssache 90/74, Slg. 1975, 1123 und Urteil vom 18.2.1982, Ruske/Kommission, Rechtssache 67/81, Slg. 1982, 661), der Anstellungsbehörde bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens und der Prüfungsbedingungen ein weiter Ermessensspielraum zusteht.
8 Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß die Kommisson, indem sie in einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Laufbahngruppe A, deren Aufgaben in Referenten- oder Kontrolltätigkeiten bestehen, einen Auf-fassungs- und Denktest zur Feststellung der Befähigung der Bewerber zur Ausübung dieser verschiedenen Tätigkeiten vorsah und indem sie für diese Prüfung als Mindestpunktzahl 20 von 40 möglichen Punkten festlegte, ihren Ermessensspielraum nicht überschritten und keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz verkannt hat.
9 Sonach ist das Vorbringen des Klägers, daß er in der zweiten schriftlichen Prüfung eine gute Punktzahl erreicht habe, den Dienst in seinem Herkunftsland zu voller Zufriedenheit erfülle und bestimmte Stellen seines Herkunftslandes Tests dieser Art nur einen geringen Wert zuerkennten, für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Bedeutung.
10 Folglich haben es der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens und sodann die Anstellungsbehörde zu Recht abgelehnt, den Kläger zu den mündlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen und für ihn eine neue Prüfung durchzuführen.
11 Die Klage ist deshalb abzuweisen, ohne daß über die Beweisangebote des Klägers entschieden zu werden braucht.
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
13 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Gemeinschaftsbediensteten ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.