Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.07.1983 – C-78/83
ECLI:EU:C:1983:190
In der Rechtssache 78/83 R
Union sidérurgique du nord et de lest de la France Usinor, S.A., mit Sitz in Puteaux (Hauts-de-Seine), La Défense, 9-4, place de la Pyramide, vertreten durch Rechtsanwalt L. Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Rechtsanwältin M. Neuen-Kauffman, 21, rue Philippe-Il,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel, vertreten durch F. Benyon vom Juristischen Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C(83) 376/5 der Kommission vom 24. März 1983, durch die gegen die Antragstellerin nach Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße verhängt worden ist,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
I — Sachverhalt
Im Hinblick auf die Entwicklung des Stahlmarkts und die Lage der Stahlindustrie führte die Kommission durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 290, S. 1) eine Überwachungs- und Produktionsregelung für den Zeitraum vom 1. November 1980 bis zum 30. Juni 1981 ein, die, mit bestimmten Änderungen, bis heute verlängert wurde, und zwar durch die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, S. 1), die ihrerseits durch die Entscheidung Nr. 533/82/EGKS vom 3. März 1982 (ABl. L 65, S. 6) geändert wurde.
Nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS setzt die Kommission vierteljährlich Produktionsquoten für mehrere Gruppen von Erzeugnissen fest. Nach den Artikeln 6 bis 10 werden diese Quoten auf der Grundlage der Vergleichsproduktionen ermittelt, indem auf diese bestimmte Kürzungssätze angewandt werden. Artikel 5 sieht vor, daß die Kommission jedem Unternehmen seine Vergleichsproduktionen und die aus der Anwendung der Kürzungssätze resultierenden Produktionsquoten sowie den Teil der Quoten mitteilt, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.
Mit Schreiben vom 10. November 1981 teilte die Kommission der Antragstellerin ihre Vergleichsproduktionen und ihre Produktionsquoten für die verschiedenen Stahlerzeugnisse für das vierte Quartal 1981 sowie den Teil der Quoten mit, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.
Mit der Entscheidung C(83) 376/5 vom 24. März 1983 stellte die Kommission fest, daß die Antragstellerin die ihr für das vierte Quartal 1981 zugeteilten Produktionsquoten bei den Erzeugnissen der Gruppen lb, Id und V um 23735 bzw. 15036 und 335 t sowie den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes hätte geliefert werden dürfen, bei den Erzeugnisgruppen Ib, Ic, Id und V um 30912 bzw. 12168, 18759 und 3767 t überschritten habe. Mit derselben Entscheidung setzte die Kommission daher gegen die Antragstellerin eine Geldbuße von 6312231 (sechs Millionen dreihundertzwölftausendzweihunderteinunddreißig) ECU, das sind 42388525 (zweiundvierzig Millionen dreihundertachtundachtzigtausendfünfhundertfünfundzwanzig) FF, fest. Diese Geldbuße sollte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung entrichtet werden und sich bei verspäteter Zahlung um 1 % für jeden begonnenen Monat erhöhen. Die Entscheidung wurde der Antragstellerin angeblich am 25. April zugestellt.
Mit Schreiben vom 30. März 1983 teilte die Kommission der Antragstellerin mit, daß sie, wenn die Bußgeldentscheidung beim Gerichtshof angefochten werden sollte, 70 % des Hauptbetrags der Forderung einziehen werde und daß sie zur Aussetzung des Vollzugs hinsichtlich der restlichen 30 % und des Verspätungszuschlags bereit sei, sofern die Antragstellrin durch Stellung einer Bankgarantie Sicherheit für die Zahlung dieser Beträge leiste.
Am 3. Mai 1983 hat die Antragstellerin gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der gegen sie gerichteten Bußgeldentscheidung vom 24. März 1983 erhoben. Der Gerichtshof hat hierüber noch nicht entschieden.
Mit Schreiben und Telex vom 26. Mai 1983 teilte die Antragstellerin der Kommission mit, daß sie bereit sei, eine Bankbürgschaft sowohl über den Hauptbetrag der Forderung als auch über die Zinsen zu stellen.
Die Kommission antwortete hierauf mit einem Fernschreiben vom 3. Juni 1983, in dem sie an den Wortlaut ihres Schreibens vom 30. März 1983 erinnerte und darauf hinwies, daß sie die Einziehung der Geldbuße in Höhe von 70 % des Hauptbetrags weiterbetreiben werde, da die Antragstellerin schon früher, nämlich durch ihre Entscheidung C(82) 1191/8 vom 13. August 1982, wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS mit einer Geldbuße belegt worden sei, und daß sie nur zu einer Aussetzung der Einziehung des Restbetrags von 30 % und der eventuellen Zuschläge gegen Stellung einer Bankbürgschaft bereit sei.
Die in diesem Fernschreiben genannte Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982 ist Gegenstand einer Anfechtungsklage vor dem Gerichtshof, die die Antragstellerin am 27. September 1982 erhoben hat (Rechtssache 265/82) und über die noch nicht entschieden worden ist.
II — Schriftliches Verfahren
Mit Antragschrift, die am 10. Juni 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß den Artikeln 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag und 83 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, die Vollstreckung der Entscheidung C(83) 376/5/EGKS der Kommission auszusetzen, hilfsweise gegebenenfalls jede andere erforderliche einstweilige Anordnung, wie zum Beispiel über die Stellung einer Bankbürgschaft über den der Einziehung unterliegenden Betrag, zu treffen.
In ihrer Antragschrift macht die Antragstellerin im wesentlichen geltend, die Kommission berufe sich zur Begründung ihrer Entscheidung, der Aussetzung des Vollzugs ihrer Entscheidung vom 24. März 1983 zu den gewöhnlichen Bedingungen nur in Höhe von 30 % der Geldbuße zuzustimmen, auf die angebliche Rückfälligkeit der Antragstellerin, obwohl diese noch nicht feststehe.
Die Antragstellerin habe nämlich die Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die gegen sie eine Geldbuße wegen Überschreitung der Quoten für das dritte Quartal 1981 verhängt worden sei, mit einer Klage angerochen, über die der Gerichtshof noch nicht entschieden habe. Die Kommission könne ihre Behauptung, daß ein Rückfall vorliege, nicht auf eine Zuwiderhandlung stützen, die die Antragstellerin bestritten und über die der Gerichtshof noch nicht entschieden habe.
Die Antragstellerin macht ferner geltend, in der Einzelfallentscheidung, die sie mit ihrer Klage vom 3. Mai 1983 angefochten habe und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung sei, werde die angebliche Zuwiderhandlung im vierten Quartal 1981 zu Unrecht im Hinblick auf die Festsetzung der Geldbuße als Rückfall eingestuft, da die ihr vorgeworfenen Überschreitungen andere Erzeugnisgruppen als diejenigen beträfen, deretwegen gegen sie die Bußgeldentscheidung vom 13. August 1982 wegen Quotenüberschreitungen im dritten Quartal 1981 ergangen sei.
Die Antragstellerin meint, da sich die ständige Übung herausgebildet habe, die Zahlung der Geldbuße im Falle der Klageerhebung durch eine Sicherheitsleistung zu ersetzen, sei die Kommission nicht zur Abweichung von dieser Übung berechtigt, indem sie ohne Grundlage im geschriebenen Recht deshalb einschneidende Bedingungen stellt, weil die Antragstellerin schon einmal mit einer Geldbuße belegt worden ist.
Schließlich vertritt die Antragstellerin die Ansicht, ihr Antrag greife der Hauptsacheentscheidung nicht vor; auch seien die beantragten Anordnungen dringlich, und ihre Notwendigkeit sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihren Erklärungen, die am 24. Juni 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, die Anträge auf einstweilige Anordnung abzuweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Politik bei der Einziehung von Geldbußen und auf die Gründe, die zur Festlegung besonderer Regeln für die Einziehung von Geldbußen im Stahlsektor bei Rückfälligkeit geführt hätten.
Die Antragsgegnerin macht im wesentlichen geltend, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Aussetzung der Einziehung der Geldbuße, da die Kommission befugt sei, ihre Politik zu ändern, wonach im Falle der Klageerhebung beim Gerichtshof ein Vollstrekkungsaufschub gewährt werde, sofern für die eventuelle Zahlung der Geldbußen und Zinsen durch Stellung einer Bankbürgschaft Sicherheit geleistet werde.
Die Antragsgegnerin macht außerdem geltend, der Antrag auf einstweilige Anordnung, der auf einer Auslegung des Begriffs des Rückfalls beruhe, habe denselben Gegenstand wie einer der Klagegründe im Hauptsacheverfahren und beschwöre damit die Gefahr herauf, daß bestimmte Folgen der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung im voraus ausgeschaltet würden.
Schließlich vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß die beantragten Maßnahmen dringend notwendig seien, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden.
III — Mündliche Verhandlung
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juli 1983 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Dieser kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen und jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
2 Die Antragstellerin hat beantragt, die Vollstreckung der Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983, durch die gegen sie eine Geldbuße von 6312231 (sechs Millionen dreihundertzwölftausendzweihunderteinunddreißig) ECU, das sind 42388525 (zweiundvierzig Millionen dreihundertachtundachtzigtausendfünfhundertfünfundzwanzig) FF, wegen Überschreitung ihrer Produktions- oder Lieferquoten für das vierte Quartal 1981 für verschiedene Stahlerzeugnisse festgesetzt worden ist, bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache auszusetzen. Sie hat sich bereit erklärt, eine Bankbürgschaft in Höhe der verhängten Geldbuße zuzüglich eventueller Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der Banque de France zu stellen.
3 Die Kommission ist diesem Antrag insofern entgegengetreten, als sie sich zu einer Aussetzung der Vollstreckung der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung gegen Stellung einer Bankbürgschaft nur in Höhe von 30 % der verhängten Geldbuße und der eventuellen Zuschläge bereit erklärt hat.
4 Die Kommission hat vorgetragen, wenn sie ihre frühere Haltung, im Falle der Klageerhebung beim Gerichtshof im allgemeinen dem Aufschub der sofortigen Vollstreckung von Entscheidungen, durch die eine Geldbuße wegen Quotenüberschreitungen verhängt worden sei, gegen Sicherheitsleistung zuzustimmen, aufgegeben habe, so deshalb, weil sie der Ansicht sei, daß in den Fällen, in denen ein und dasselbe Unternehmen bereits einmal mit einer Geldbuße belegt worden sei, nicht nur, wie Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS vom 24. Juni 1981 dies vorsehe, höhere Geldbußen verhängt werden sollten, sondern auch eine strengere Haltung hinsichtlich der Aussetzung des Vollzugs bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klagen eingenommen werden sollte, mit denen Bußgeldentscheidungen angefochten würden, nachdem bereits eine erste Zuwiderhandlung geahndet worden sei. Diese neue Vorgehensweise habe sie wegen der ständigen Verschärfung der Lage auf dem Stahlmarkt beschlossen.
5 Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, es sei kein rechtmäßiges Vorgehen der Kommission, wenn sie auf diese Weise eine von ihr selbst geschaffene Praxis ohne Vorwarnung der betroffenen Unternehmen ändere. Sie bestreitet vor allem, daß die ihr vorgeworfenen Quotenüberschreitungen im vierten Quartal 1981, selbst wenn sie nachgewiesen seien, eine zweite Zuwiderhandlung ihrerseits darstellten. Insoweit macht sie geltend, zwar sei gegen sie durch die Entscheidung vom 13. August 1982 eine Geldbuße von 641700 (sechshunderteinundvierzigtausendsiebenhundert) ECU, das sind 4215404 (vier Millionen zweihundertfünfzehntausendvierhundertvier) FF, wegen einer angeblichen Überschreitung ihrer Produktionsquote für das dritte Quartal 1981 um 8556 t verhängt worden; diese Entscheidung habe sie jedoch mit einer Klage angefochten, über die der Gerichtshof noch nicht entschieden habe. Sie meint, solange der Gerichtshof diese Geldbuße nicht ganz oder teilweise aufrechterhalten habe, stehe nicht fest, daß sie rückfällig geworden sei.
6 Die Kommission handelt nicht rechtswidrig, wenn sie im Rahmen ihrer allgemeinen Politik bei der Verhängung von Geldbußen ihre Haltung, insbesondere hinsichtlich der Einziehung von Geldbußen, an die Entwicklung der ihrem Handeln zugrunde liegenden Verhältnisse anpaßt.
7 Die Vorgehensweise, für die sie sich so entscheidet, vermag jedoch die Ausübung der dem Gerichtshof in Artikel 39 vorbehaltenen Befugnis nicht zu behindern, die Vollstreckung auszusetzen, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, und eine eventuelle Aussetzung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen ihm unterbreiteten Falles von angemessenen Voraussetzungen abhängig zu machen.
8 Die dem Gerichtshof unterbreitete Streitigkeit, die die Quotenüberschreitung im dritten Quartal 1981 betrifft, macht die Entscheidung schwieriger und vielschichtige Fragen notwendig. Unter diesen Umständen stünde der Schaden, der der Antragstellerin erwachsen würde, wenn sie einen auch für ein Unternehmen ihrer Größe erheblichen Betrag zahlen müßte, bevor der Gerichtshof das Vorliegen einer ersten Zuwiderhandlung festgestellt hat, außer Verhältnis zu dem im übrigen legitimen Interesse der Kommission, die Abschreckungswirkung ihrer Entscheidung durch die sofortige Einziehung von 70 % der Geldbuße zu verstärken.
9 Daher ist der Vollzug der angefochtenen Entscheidung (viertes Quartal) jedenfalls so lange auszusetzen, bis der Gerichtshof über die Klage entschieden hat, die die angebliche Quotenüberschreitung im dritten Quartal 1981 betrifft.
10 Es ist Sache der Parteien, nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 265/82, die die Aufhebung der Entscheidung C(82) 1191/8 der Kommission vom 13. August 1982 betrifft, aus diesem Urteil die Konsequenzen für die Einziehung der Geldbuße zu ziehen, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, und den Gerichtshof gegebenenfalls um einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident
im Wege der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Die Vollstreckung aus Artikel 2 der Entscheidung C(83) 376/5 der Kommission vom 24. März 1983 wird gegen Stellung einer Bankbürgschaft, die die Zahlung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbuße nebst eventueller Verzugszinsen in Höhe von — im Rahmen dieses Beschlusses — 1 % über dem Diskontsatz der Banque de France garantiert, bis zum 30. Tag nach der Zustellung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 265/82 (Usinor/Kommission) an die Parteien ausgesetzt.
2. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.