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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1984 – C-78/83

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:393

In der Rechtssache 78/83

Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France Usinor, Aktiengesellschaft mit Sitz in Puteaux (Hauts-de-Seine, Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kauffman, 21, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Frank Benyon vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen teilweiser Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße von 6312231 ECU für Überschreitungen ihrer Erzeugungsquoten und der Teile dieser Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, für das vierte Quartal 1981 verhängt worden ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Die Kommission teilte der Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France Usinor, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Puteaux (Hauts-de-Seine, Frankreich), am 10. November 1981 gemäß Artikel 5 und 9 Absatz 2 ihrer Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) in der Fassung der Entscheidungen Nr. 1832/81 vom 3. Juli 1981 zur Einbeziehung von Betonstahl und Stabstahl in das neue System von Erzeugungsquoten (ABl. L 184, S. 1) und 2804/81 vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1) ihre Erzeugungsquoten und den Teil dieser Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, für das vierte Quartal 1981 mit.

Am 18. August 1982 unterrichtete die Kommission die Firma Usinor davon, daß sie für dieses Quartal Überschreitungen der Erzeugunsquoten bei den Erzeugnissen der Gruppen Ib (Walzbleche), Id (sonstiger beschichteter Flachstahl) und V (Betonstahl) und Überschreitungen der Teile der Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, bei den Erzeugnissen der Ib, Ic (verzinkte Bleche), Id und V festgestellt habe.

Nachdem die Firma Usinor der Kommission am 31. August 1982 Erläuterungen zu den von dieser festgestellten Überschreitungen gegeben und nachdem am 4. November 1982 eine Zusammenkunft beider Seiten stattgefunden hatte, erließ die Kommission am 24. März 1983 die Entscheidung C (83) 376/5 über eine gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag gegen die Firma Usinor in Paris festgesetzte Geldbuße, die sie der Firma Usinor mit Schreiben vom 30. März 1983, das am 5. April bei dieser einging, bekanntgab.

Diese Entscheidung ist insbesondere auf Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 gestützt, die durch die Entscheidung Nr. 533/82 vom 3. März 1982 (ABl. L 65, S. 6) zum drittenmal geändert wurde.

Nach Artikel 12 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 werden Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt.

Absatz 2 bestimmt: Übersteigt die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr oder hat das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quoten überschritten, so können die Geldbußen bis zum Zweifachen dieser Beträge pro Tonne erhöht werden. Entsprechend wird beim Überschreiten der Mengen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, verfahren.

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erhöht sich dieser Betrag für jeden begonnenen Monat des Zahlungsrückstands mit Wirkung vom in dem Strafbeschluß festgesetzten Datum um 1 %.

In ihrer Entscheidung stellt die Kommission folgendes fest: Die Erklärungen, die die Firma Usinor für die Überschreitungen gegeben habe, könnten nicht akzeptiert werden. Im Verfahren sei der Beweis dafür erbracht worden, daß die Firma Usinor im vierten Quartal 1981 ihre Erzeugungsquoten für die Gruppen Ib, Id und V um 23735, 15036 und 335 t und die Teile dieser Erzeugungsquoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürften, für die Gruppen Ib, Ic, Id und V um 30912, 12168, 18759 und 3767 t überschritten habe. Die festgestellten Überschreitungen machten — mit Ausnahme der Überschreitungen der Erzeugungs- und Lieferquoten der Gruppen Ib und V — mehr als 10 % der Quoten oder der Teile dieser Quoten aus, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürften. Die Firma Usinor habe ihre Erzeugungsquoten bereits im dritten Quartal 1981 überschritten, und ihr sei mit Entscheidung vom 13. August 1982 eine Geldbuße auferlegt worden. Aufgrund der festgestellten Zuwiderhandlungen habe die Firma Usinor nach Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße verwirkt, deren Höhe den Wert der unzulässigen Erzeugung erreichen könne. Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Entscheidung Nr. 1831/81 seien anwendbar.

Aus diesen Gründen setzte die Kommission in Artikel 2 der Entscheidung gegen die Firma Usinor eine Geldbuße von 6312236 ECU, das sind 42388525 FF, fest, die diese binnen zwei Monaten seit der Zustellung zu zahlen hatte, wobei der Betrag der Geldbuße für jeden begonnenen Monat des Zahlungsrückstands nach Ablauf dieser Frist um 1 % erhöht wurde. Die Entscheidung stellte gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag einen vollstreckbaren Titel dar.

II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien

Die Firma Usinor hat am 3. Mai 1983 gemäß den Artikeln 33 und 36 Absätze 2 und 3 EGKS-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983 erhoben.

Mit einem am 10. Juni 1983 eingereichten Schriftsatz hat die Firma Usinor gemäß Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag und Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung die Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Entscheidung und hilfsweise die Anordnung aller eventuell erforderlichen vorläufigen Maßnahmen beantragt.

Aufgrund dieses Antrags hat der Präsident des Gerichtshofes am 5. Juli 1983 gemäß Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag sowie den Artikeln 85 § 1 und 86 der Verfahrensordnung einen Beschluß mit folgendem Tenor erlassen :

1. Die Vollstreckung aus Artikel 2 der Entscheidung C(83) 376/5 der Kommission vom 24. März 1983 wird gegen Stellung einer Bankbürgschaft, die die Zahlung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbuße nebst eventuellen Verzugszinsen in Höhe von — im Rahmen dieses Beschlusses — 1 % über dem Diskontsatz der Banque de France garantiert, bis zum 30. Tag nach der Zustellung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 265/82 (Usinor/Kommission) an die Parteien ausgesetzt.

2. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Das schriftliche Verfahren in der Hauptsache ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwaltes beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Er hat die Rechtssache durch Beschluß vom 14. Dezember 1983 gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

Nach Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1983 in der Rechtssache 265/82 (Usinor/Kommission) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 1982, durch die der Firma Usinor eine Geldbuße wegen Überschreitung ihrer Erzeugungsquote für die Gruppe I im dritten Quartal 1981 auferlegt worden war, und vom 29. Februar 1984 in der Rechtssache 270/82 (Estel NV/Kommission) wurden beide Parteien aufgefordert, schriftlich eine Frage über die Auswirkung dieser Urteile auf die vorliegende Rechtssache zu beantworten.

Die Firma Usinor hat dem Gerichtshof am 23. März 1984 mitgeteilt, sie verzichte darauf, die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen über die Quotenzuteilung geltend zu machen, halte jedoch ihre Klage insoweit aufrecht, als sie den Betrag der Geldbuße betreffe.

In der letzten Fassung ihrer Anträge beantragt die Firma Usinor,

die Entscheidung der Kommission vom 24. März 1983 teilweise, und zwar insoweit aufzuheben, als sie die Erhöhungen der Geldbuße wegen Wiederholung sowie die Geldbußen wegen Überschreitungen der Lieferquoten und die Grundgeldbußen betreffend die Gruppen Ib (teilweise), Id und V zum Inhalt hat,

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derer des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Die Kommission hat dem Gerichtshof am 4. April 1984 mitgeteilt, daß sie die gegen die Klägerin wegen wiederholter Quotenüberschreitung festgesetzte Erhöhung der Geldbuße aufrechterhalte.

Sie beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen,

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren.

Nach dem von der Kommission nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin stellt sich die Aufgliederung der durch die angefochtene Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbußen wie folgt dar:

Grundgeldbuße (75 ECU pro Tonne)Erhöhung wegen Wiederholung (+ 10%)Erhöhung wegen Überschreitung der Quote um mehr als 10% (+ 10%)Summe ECUErzeugnisse der Gruppe Ib—Lieferungen (30912 t)23184002318402550240—Erzeugung (20 % von 23735 t, d. h. 4747 t)35602535602391627Erzeugnisse der Gruppe Ic—Lieferungen (12168 t)91260091260912601095120Erzeugnisse der Gruppe Id—Lieferungen (18759 t)14069251406921406931688310—Erzeugung (20% von 15036 t, d.h. 3077 t)2255252255322552270630Erzeugnisse der Gruppe V—Lieferungen (3767 t)28252528252310777—Erzeugung (20 % von 335 t, d. h. 67 t)50255025527Gesamtsumme ECU,55070255507012545056312231das sind FF (6,7153)369813243698123170907842388525

In der letzten Fassung ihres Vorbringens führt die Klägerin gegen die angegriffene Entscheidung im wesentlichen folgende Argumente an, um den Gerichtshof zu veranlassen, die Geldbuße herabzusetzen:

Eine Geldbuße wegen Wiederholung dürfe nicht verhängt werden, denn die Überschreitungen im vierten Quartal 1981 beträfen andere Gruppen von Erzeugnissen als die Überschreitung im dritten Quartal.

Die Doppelbestrafung für Überschreitungen bei der Erzeugung und bei der Lieferung widerspreche Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81.

Die Überschreitung bei den Produkten der Gruppe Ib betreffe eine Erzeugung, die nicht angemeldet worden sei.

Die Überschreitung bei den Produkten der Gruppe Id sei wegen der unvorhersehbaren Entwicklung der Nachfrage nach einem neuen Erzeugnis unvermeidbar gewesen.

Der diskriminierende Charakter des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1832/81 müsse zu einer Herabsetzung der Geldbuße hinsichtlich der Erzeugnisse der Gruppe V führen.

Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht begründet.

A — Zur Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Bestrafung für eine angeblich wiederholte Quotenüberschreitung.

a) Die Überschreitungen im vierten Quartal 1981 bei den Gruppen Ib, Ic, Id und V beträfen nicht dasselbe Erzeugnis wie die Überschreitung im dritten Quartal, die Erzeugnisse der Gruppe la betroffen habe.

Nach Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 stelle eine Überschreitung bei einem oder mehreren Erzeugnissen in einem bestimmten Quartal keineswegs eine Wiederholung im Verhältnis zu einer Überschreitung bei einem oder mehreren Erzeugnissen einer anderen Gruppe in einem früheren Quartal dar. Eine solche Auslegung widerspreche dem Wortlaut und Zweck der Entscheidung Nr. 1831/81 und verletze den Vertrauensschutz, auf den die Erzeuger Anspruch hätten, da sie einer Auslegung zuwiderlaufe, die die Kommission selbst zuvor vertreten habe.

b) Artikel 12 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 1831/81 könne seinem Wortlaut nach nur dahin ausgelegt werden, daß die Geldbuße erhöht werde, wenn ein Einproduktunternehmen seine Quote um 10 % oder mehr überschreite und wenn ein Unternehmen, das Erzeugnisse verschiedener Gruppen herstelle, in demselben Maße seme Quoten überschreite. Das gesamte System beruhe auf unterschiedlichen, nach Erzeugnissen geordneten Quoten, die getrennt aufgestellt, überprüft und kontrolliert würden und deren Überschreitung getrennt sanktioniert werde; eine Wiederholung liege nur im Fall einer zweiten Überschreitung bezüglich desselben Erzeugnisses vor.

c) Die zwingenden Vorschriften des Überwachungssystems und des Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Produkte seien sowohl aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als auch zur Wahrung der Rechtssicherheit, auf die die Wirtschaftsteilnehmer Anspruch hätten, eng auszulegen.

Jedenfalls sei die Kommission nicht zur Erhöhung der Geldbuße verpflichtet: Artikel 12 eröffne lediglich die Möglichkeit einer Erhöhung.

d) Das Vorbringen der Kommission zur Wirksamkeit des Systems, auf das sich bei der Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 stütze, sei nicht überzeugend.

Eine Geldbuße von 75 ECU pro Tonne sei eine sehr strenge Sanktion; Überschreitungen könnten nicht willkürlich beschlossen werden, sondern seien Folge eines Notstands, einer unrichtigen Auslegung der Bestimmungen oder eines Koordinierungsfehlers, der innerhalb großer Gruppen nicht ausgeschlossen werden könne.

Im übrigen verkenne die Kommission die Gegebenheiten des Marktes, wenn sie behaupte, ein System, wonach Wiederholung nur bei mehrfachen Überschreitungen bei demselben Erzeugnis angenommen werde, lasse den großen Unternehmen für die Quotenüberschreitungen die Wahl zwischen den verschiedenen Erzeugnisgruppen und ermögliche es ihnen, den Stahlmarkt ständig in Unordnung zu bringen: Auf dem Markt gebe es nicht bei allen Erzeugnissen eine Nachfrage, die es einem Mehrproduktunternehmen erlaube, seine Quote einmal bei dem einen und einmal bei einem anderen Erzeugnis zu überschreiten.

e) Die Auslegung der Kommission führe zu einer Diskriminierung der Mehrproduktunternehmen und erst recht der zusammengeschlossenen Unternehmen, die rechtlich eine große Anzahl von Industriebetrieben mit eigenständiger Geschäftsführung umfaßten. Solchen Unternehmen sei es fast unmöglich, Überschreitungen bei den Erzeugnissen aller Gruppen in einem bestimmten Zeitraum völlig zu vermeiden; dagegen sei die Einhaltung der Quoten für ein Einproduktunternehmen oder ein Unternehmen, das nur eine einzige oder wenige Fabriken besitze, relativ einfach, selbst wenn es Erzeugnisse mehrerer Gruppen herstelle.

f) Die Kommission habe sich durch eine interne Entscheidung verpflichtet, nur Überschreitungen bei demselben Erzeugnis als Wiederholung anzusehen; diese Auslegung sei allen Erzeugern bekanntgegeben worden.

Die neue Definition, die die Kommission dem Begriff der Wiederholung zum erstenmal anläßlich der vorliegenden Entscheidung gegeben habe, sei um so folgenschwerer, als die Kommission beabsichtige, das Kriterium der Wiederholung auf den ganzen Zeitraum, auf den sich die Entscheidung Nr. 1831/81 beziehe, anzuwenden. Zumindest hätte die Kommission vor dem vierten Quartal 1981 ihre neue Auslegung des Begriffs Wiederholung bekanntgeben müssen; diese dürfe nicht auf den davor liegenden Zeitraum angewandt werden, und die insoweit gegen die Klägerin festgesetzten Geldbußen (550701 ECU) müßten somit aufgehoben werden.

Die Kommission führt aus, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgesehenen strengen Sanktionen seien das einzige Mittel, um die Einhaltung des Quotensystems sicherzustellen.

a) Zur Abschreckung der Unternehmen, die das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf einem in einer Krise befindlichen Markt durch erhebliche und wiederholte Überschreitungen störten, müsse eine Erhöhung der normalen Geldbuße möglich sein; die Höhe und die Anzahl der Überschreitungen während der Geltungsdauer der Erzeugungsquotensysteme seien bei der Festsetzung der Geldbußen zu berücksichtigen. Ohne solche Bestimmungen hätten die aufeinanderfolgenden, jeweils für begrenzte Zeiträume eingeführten und den Markt streng quartalsweise regelnden Quotensysteme wesentlich geringere Aussicht auf Erfolg.

b) Die Kommission verhänge aufgrund der ihr durch Artikel 12 verliehenen Befugnis Erhöhungen von 10 % von 75 ECU pro Tonne gegen Unternehmen mit negativer Bilanz, von 25 % gegenüber Unternehmen mit positiver Bilanz und Erhöhungen um das doppelte (20 % und 50 %) bei Überschreitungen von mehr als 10 % oder wiederholten Überschreitungen, wenn beide Voraussetzungen gegeben seien.

Diese Sätze lägen weit unter der Grenze von 100 %, um die die Geldbußen nach Artikel 12 erhöht werden können, und es handele sich dabei um die einzigen internen Entscheidungen der Kommission in diesem Zusammenhang.

Zweck dieser Sanktionen sei die Abschreckung. Eine Regelung, nach der nur wiederholte Überschreitungen bei derselben Erzeugnisgruppe strenger geahndet würden, würde nicht nur eine Diskriminierung der Einproduktunternehmen gegenüber Herstellern von Erzeugnissen mehrerer Gruppen darstellen, sondern wäre auch unsinnig: Die großen Unternehmen hätten dann die Wahl zwischen den verschiedenen Gruppen von Erzeugnissen, deren Quoten sie überschreiten könnten, und würden auf diese Weise den Stahlmarkt ständig in Unordnung bringen.

Der Behauptung, es sei für ein Mehrproduktunternehmen besonders schwierig, Überschreitungen bei allen Erzeugnisgruppen völlig zu vermeiden, könne nicht gefolgt werden, denn sie werde vom Verhalten der Klägerin selbst widerlegt.

Die angegriffene Entscheidung verstoße weder gegen den Wortlaut von Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 noch gegen Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag; sie stelle vielmehr sicher, daß der Zweck der Regelung besser und vielleicht schneller erreicht werde.

c) Zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei festzustellen, daß die Höhe der Geldbuße der Art der Zuwiderhandlung — zweiter Verstoß gegen die Entscheidungen der Kommission — entspreche, unabhängig davon, ob diese von einem großen oder kleinen Unternehmen, von einem Einproduktunternehmen oder einem Hersteller begangen worden sei, der Erzeugnisse mehrerer Gruppen produziere.

d) Zur Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei zu sagen, daß mündliche Erklärungen von Beamten der Kommission und von der Unternehmensvereinigung angefertigte Protokolle die Kommission nicht verpflichten könnten; ohnehin seien die in Rede stehenden Erklärungen im Frühjahr 1983 abgegeben worden und hätten nichts mit den Überschreitungen der Klägerin im vierten Quartal 1981 zu tun.

B — Zur Doppelbestrafung

Die Klägerin wirft der Kommission vor, zu Unrecht eine doppelte Strafe wegen Überschreitung der Erzeugungsquoten und Überschreitung der Quoten der Lieferung innerhalb des Gemeinsamen Marktes verhängt zu haben. Die angegriffene Entscheidung müsse deshalb aufgehoben werden, soweit sie die Überschreitungen der Lieferquoten für die Gruppen Ib (356025 ECU), Id (225525 ECU) und V (5025 ECU) betreffe.

a) Diese Doppelbestrafung widerspreche der Logik des Systems und der zuvor von der Kommission selbst vertretenen Auslegung des Artikels 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 sowie den Bestimmungen über die Quoten und ihre Überschreitungen.

Der Umstand, daß die Überschreitungen bei den Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes höher seien als die Überschreitungen der Erzeugungsquoten, bedeute, daß die entsprechenden Überschreitungsmengen in vollem Umfang innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert und folglich die Ausfuhren nach Drittländern verringert worden seien. Somit treffe die Kommission dadurch, daß sie eine Strafe für die Überschreitung bei den Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes festsetze, zugleich die Erzeugnisse, für die eine Überschreitung der Erzeugungsquoten vorliege, da die entsprechenden Überschreitungsmengen in vollem Umfang innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert worden seien. Die Kommission bestrafe dadurch, daß sie sowohl die eine als auch die andere Überschreitung bestrafe, jede Tonne zweimal.

b) Es sei unnötig, eine Doppelbestrafung im Rahmen der Entscheidung Nr. 1831/81 vorzunehmen, da deren Geltungsdauer abgelaufen sei und das Verhalten der Unternehmen nicht mehr von ihr beeinflußt werden könne.

c) Artikel 58 EGKS-Vertrag enthalte eine Ausnahmeregelung; die dort vorgesehenen Geldbußen müßten restriktiv gehandhabt und der Grundsatz nulla poena sine lege müsse mit besonderer Strenge angewandt werden. Aus der neunten Begründungserwägung und Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1) sowie aus Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 ergebe sich, daß für den Fall einer Kumulierung von Überschreitungen bei der Produktion und bei der Lieferung innerhalb des Gemeinsamen Marktes keine Verschärfung der Sanktionen vorgesehen sei.

d) Die Kommission sei nicht berechtigt, die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1831/81 vorgesehene Sanktion aus eigenem Antrieb und ohne Einhaltung des im Vertrag vorgesehenen Verfahrens für den Erlaß von Verwaltungsvorschriften zu verschärfen.

Die Einführung neuer schärferer Sanktionen, die in der allgemeinen Entscheidung nicht vorgesehen seien, stelle einen Ermessensmißbrauch dar, der zwangsläufig zur Aufhebung der angegriffenen individuellen Entscheidung führen müsse.

e) Bei den Besprechungen zwischen der Kommission und den Vertretern von Eurofer habe die Kommission versichert, sie werde keine Doppelbestrafung vornehmen. Hätte die Klägerin insoweit den geringsten Zweifel gehabt, so hätte sie zusätzliche Erzeugungsquoten erworben, wodurch sie die Bestrafung wegen Überschreitungen von Erzeugungsquoten hätte vermeiden können. Das berechtigte Vertrauen der Hersteller, insbesondere der Mitglieder von Eurofer, in die ihnen gegenüber vertretene Auslegung der Bestimmungen über die Anwendung der Sanktionen sei verletzt, wenn rückwirkend eine doppelte Sanktion verhängt werde, die sie zu Beginn des vierten Quartals 1981 nicht hätten vorhersehen können.

Wollte man dem Vorbringen der Kommission folgen, so würde dies bedeuten, jedes Vertrauen und jede Zusammenarbeit zwischen ihr und Eurofer als unmöglich anzusehen; diese vertrauensvollen Beziehungen seien jedoch für das Funktionieren des Quotensystems unerläßlich, da Eurofer der Kommission als Transmissionsriemen für den Erfolg der beschlossenen Maßnahmen diene.

f) Die Kommission habe eine Vorgehensweise gewählt und den Wirtschaftsteilnehmern bekanntgegeben, die sie nachträglich geändert habe, indem sie rückwirkend einen neuen Standpunkt bezogen habe. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müsse eine belastende Regelung klar und eindeutig sein, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten zweifelsfrei erkennen und sich entsprechend verhalten könnten. Sollte der Gerichtshof die doppelte Strafe, zu deren Verhängung die Kommission sich für berechtigt halte, wider Erwarten als zulässig ansehen, so müsse er dahin erkennen, daß aufgrund des Rückwirkungsverbots keine Strafe für das vierte Quartal 1981 ausgesprochen werden dürfe.

Die Kommission ist der Auffassung, daß die streitige Geldbuße keine Doppelbestrafung darstelle, insoweit in völliger Übereinstimmung mit Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 stehe und das berechtigte Vertrauen der Unternehmen keineswegs verletze.

a) Aus dem Wortlaut des Artikels 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 gehe eindeutig hervor, daß die Geldbußen objektiv für alle Unternehmen festgesetzt würden; die Geldbuße variiere im allgemeinen nur nach der Höhe der Quotenüberschreitung. Subjektive Erwägungen, die mit der besonderen Situation des einzelnen Unternehmens oder aller zu einer Vereinigung gehörenden Unternehmen zusammenhingen, hätten in diesem System keinen Platz. Dessen Strenge sei durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Wirksamkeit des Quotensystems sicherzustellen. Die Schwere der Krise, in der sich die Stahlindustrie befinde, zwinge die Kommission, besondere Maßnahmen zu ergreifen. Nur durch eine strenge und automatische Anwendung dieser Maßnahmen könne die diskriminierende Ungleichbehandlung von Unternehmen vermieden werden, die geeignet sei, das gesamte System zu beeinträchtigen.

Nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1831/81 hätten die Unternehmen in jedem Quartal zwei Verpflichtungen: Sie müßten sicherstellen, daß die Erzeugung der verschiedenen Stahlprodukte nicht die festgesetzten Mengen überschreite, und sie dürften innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht mehr als den von der Kommission festgesetzten Teil dieser Quote liefern. Die Unternehmen könnten dieser Regelung in jedem Quartal für jede Gruppe von Erzeugnissen auf zweierlei Art und Weise zuwiderhandeln, nämlich durch Überschreitung der Erzeugungsquote und durch Überschreitung des Teils dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe. Die Logik des Systems wolle, daß diese beiden Überschreitungen geahndet würden. Nach Artikel 12 werde eine Geldbuße sowohl für die Überschreitung der Erzeugungsquote als auch für die Überschreitung des Teils dieser Quote verhängt, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe; würden während eines Quartals diese beiden Mengen für eine Erzeugnisgruppe überschritten, so werde eine Geldbuße für jede dieser Überschreitungen festgesetzt. Zweck des Artikels 12 sei die Verhängung einer wirksamen Sanktion für jede Zuwiderhandlung gegen das Quotensystem.

Könnte die Kommission im Fall der Überschreitung der Quote und des Teils der Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, nur eine von beiden Überschreitungen ahnden, so würde die Regelung des Artikels 5 in Frage gestellt.

b) Tatsächlich habe die Kommission dieselbe Überschreitung nicht zweimal geahndet. Es würden zwei Sanktionen für dieselbe Handlung verhängt, wenn die gesamte Produktion der Stahlunternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes abgesetzt werde; in diesem Fall habe die Überschreitung der Erzeugungsquote notwendigerweise eine Erhöhung der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zur Folge, und die Ahndung beider Überschreitungen führe in der Tat dazu, dieselbe Handlung zweimal zu ahnden.

Ein Unternehmen könne jedoch seine Erzeugungsquote auch überschreiten, weil es die Möglichkeit habe, mehr auf den Weltmarkt zu liefern; in diesem Fall werde der Teil der Quote, den es innerhalb des Gemeinsamen Marktes liefern dürfe, nicht überschritten. Umgekehrt könne ein Unternehmen seine Erzeugungsquote einhalten, jedoch den Teil dieser Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, überschreiten, wenn seine Ausfuhren nach Drittländern zurückgegangen seien. Es handele sich um zwei verschiedene Tatbestände, die nicht notwendigerweise zusammenträfen; wenn die beiden Überschreitungen im Einzelfall zusammenträfen, könne man sie als schwerwiegende Verstöße ansehen, die zu einer schärferen Sanktion führen könnten. Die Überschreitung der Erzeugungsquote in Verbindung mit der Überschreitung des Teils der Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, sei eine schwere Zuwiderhandlung, für die Artikel 12 zwei Geldbußen vorsehe. Artikel 12 setze keine doppelte Geldbuße für eine einzige Zuwiderhandlung fest.

Es sei ungerecht, gegen ein Unternehmen, das zwei Zuwiderhandlungen — Erzeugung und Lieferung zu hoher Mengen — begehe, die gleiche Sanktion zu verhängen wie gegen ein Unternehmen, das nur eine einzige Zuwiderhandlung begehe.

c) Der Ausdruck Verschärfung der Strafe treffe den Sachverhalt nicht: Es lägen zwei Sanktionen zweier verschiedener, in der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgesehener Zuwiderhandlungen vor. Die Kommission habe zwischendurch keine strengere Bestimmung erlassen; Artikel 12 sei unverändert geblieben.

d) Mündliche Erklärungen von Beamten der Kommission bedürften der förmlichen Bestätigung durch die verantwortlichen Stellen, die Kommission oder ein insoweit bevollmächtigtes Kommissionsmitglied. Das Schweigen der Kommission könne nicht als Zustimmung gewertet werden.

Das berechtigte Vertrauen des einzelnen könne sich nur auf die Gemeinschafts-vorschriften beziehen, aus denen er vermeintliche oder tatsächliche Ansprüche herleiten könne, nicht dagegen auf eine angebliche Erklärung eines Beamten, die die Kommission in keiner Weise verpflichte. Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 sehe jedoch eine Geldbuße für jede Überschreitung vor. Darüber hinaus setze der Begriff des berechtigten Vertrauens voraus, daß die einzelnen Anlaß hätten, die Aufrechterhaltung der günstigen Regelung zu erwarten, aus der sie Ansprüche herleiteten und deren Aufhebung mit sofortiger Wirkung und ohne Voranzeige ihnen einen Schaden zufügen könnte; im vorliegenden Fall sei jedoch die angebliche günstige Regelung, aus der die Klägerin meine, Rechte herleiten zu können, erst eingeführt worden, nachdem diese ihre Quoten und Teile von Quoten im vierten Quartal 1981 überschritten habe.

e) Die Kommission habe nie die Absicht gehabt, Eurofer um die rechtliche Auslegung ihrer Entscheidungen oder um Ratschläge bezüglich der Geldbußen zu bitten.

C — Zu den Überschreitungen in der Gruppe Ib

Die Klägerin führt aus, ein Teil der Erzeugung in der Gruppe Ib hätte nicht berücksichtigt werden dürfen und nicht angemeldet zu werden brauchen; die für die Überschreitung in dieser Gruppe verhängte Grundgeldbuße müsse wegen ungenauer Berechnung der Quoten um 60525 ECU, was einer Überschreitung um 4034 t entspreche, herabgesezt werden.

a) Sie sei im vierten Quartal 1981 wegen technischer Schwierigkeiten gezwungen gewesen, Subunternehmer zu beauftragen, um ihre Kunden pünktlich mit Erzeugnissen der Gruppe Ic (verzinkte Bleche) beliefern zu können; nach dem Quotensystem werde, wenn ein Unternehmen selbst ein Erzeugnis der Gruppe Ib (kaltgewalzte Bleche in Rollen) zu Erzeugnissen der Gruppe Ic verarbeite, die Herstellung der kaltgewalzten Bleche in Rollen nicht bei den diesem Unternehmen zugeteilten Quoten berücksichtigt, weil die Quoten ihm nur für das Fertigprodukt der Gruppe Ic zugeteilt worden seien. Da sie den Subunternehmern die Ic-Quoten abgetreten habe, die den von ihnen verzinkten Blechen entsprochen hätten, habe sie die von ihr selbst hergestellten kaltgewalzten Bleche in Rollen, für die ihr keine Quoten zugeteilt worden seien, nicht angemeldet.

b) Diese Lösung entspreche der Zielsetzung des Artikels 58 EGKS-Vertrag: Sie führe nicht zu einem Anstieg der Produktion der genannten Vorerzeugnisse oder der Fertigerzeugnisse, und die Menge der Erzeugnisse der Gruppe Ic, die auf den Markt gebracht werde, halte sich im Rahmen der der Klägerin zugeteilten Quoten für die Gruppe Ic.

c) Die Klägerin habe die Kontrollgruppen der Kommission rechtzeitig benachrichtigt; diese hätten sich jedoch erst zu einem Zeitpunkt geäußert, als es der Klägerin nicht mehr möglich gewesen sei, gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 1831/81 zusätzliche Erzeugungsquoten zu erwerben.

Die im vierten Quartal aufgetretenen Schwierigkeiten beruhten auf der zu allgemeinen Formulierung der Entscheidung Nr. 1831/81 und dem Umstand, daß die Klägerin nicht rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Tauschfrist, über das von der Kommission gewünschte Verfahren unterrichtet gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt, als die Schwierigkeiten aufgetaucht seien, habe noch kein Lösungsvorschlag der Kommission vorgelegen.

d) Die Kommission habe die Notwendigkeit einer allgemeinen Lösung für Situationen wie die, in der sich die Firma Usinor im vierten Quartal 1981 befunden habe, zu spät erkannt; sie habe zu diesem Zweck die Entscheidung Nr. 1619/83 vom 8. Juni 1983 (ABI. L 159, S. 56) erlassen, in der es namentlich heiße: Um den Quotenaustausch zwischen Unternehmen zu erleichtern, sind für Erzeugnisse, die nicht der Quotenregelung unterliegen, da sie in demselben Unternehmen weiterverarbeitet wurden, Quoten zur Abtretung zu schaffen. Hätte die Kommission die Entscheidung Nr. 1619/83 früher erlassen, so hätte die Klägerin die Zuteilung von fiktiven Quoten der Gruppe Ib beantragt, auf die sie nach der vorhergehenden Regelung keinen Anspruch gehabt habe; nach der neuen Regelung hätte sie die Erzeugungsquoten der Gruppe Ic an ihre Lohnverzinkungsbetriebe abgetreten und von der Kommission zusätzlich die Quoten der Grppe Ib erhalten, die dem kaltgewalzten Blech in Rollen entsprochen hätten, die sie an ihre Subunternehmer geliefert habe. Die schließlich von der Kommission gefundene Lösung für die Fälle der Übertragung der Produktion führe zum selben Ergebnis wie die von der Klägerin vorgeschlagene Lösung. Es sei völlig unangemessen, die Klägerin für die festgestellte Überschreitung zu bestrafen, obwohl sie diese mangels einer eindeutigen Regelung nicht habe vermeiden können und obwohl sie eine praktische Lösung gesucht habe.

e) Der Umstand, daß die Klägerin den Anweisungen der Kommission für die Auslegung der Entscheidung Nr. 1831/81 im ersten Quartal 1982 habe nachkommen können, erkläre sich daraus, daß die Kommission endlich ihren Standpunkt bekanntgegeben habe. Daraus ergebe sich nicht, daß die von dieser vertretene Auslegung einer zu allgemein gehaltenen Bestimmung zutreffend sei.

f) Keine der von der Kommission verspätet vorgeschlagenen Lösungen sei in Betracht gekommen.

Der Erwerb der in den ersten beiden Monaten des vierten Quartals 1981 benötigten Quoten der Gruppe Ib von Dritten hätte nicht innerhalb der festgesetzten Fristen gemeldet werden können. Ein Antrag auf Übertragung der Quoten der Gruppe Ic sei aus kaufmännischen Gründen völlig wirklichkeitsfremd. Von den Verzinkungsbetrieben zu verlangen, sie sollten die kaltgewalzten Bleche selbst herstellen, sei aufgrund der technischen Gegebenheiten unrealistisch.

g) Auf einem so schwierigen Markt wie dem Stahlmarkt, auf dem man keine Kunden verlieren dürfe und auf dem es aufmerksame Mitbewerber, insbesondere aus Drittländern, gebe, müsse der Zufriedenstellung der Kunden Vorrang eingeräumt werden. Die Kommission verkenne diese Realitäten. Ihr Standpunkt widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn er führe dazu, eine Sanktion für eine rein formale, auf zwingenden Gründen beruhende Überschreitung zu verhängen.

Die Kommission vertritt die Auffassung, die beanstandeten Anrechnungen auf die Quoten seien in Übereinstimmung mit der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgenommen worden, ihr könne keine Verzögerung und keine Ungerechtigkeit vorgeworfen werden, und es spreche kein Grund dafür, der Auslegung der Klägerin zu folgen.

a) Aus Artikel 1 und aus der Anlage I der Entscheidung Nr. 1831/81 ergebe sich, daß, von zwei besonderen Produkten abgesehen, das für die Herstellung von Erzeugnissen mit anderen Beschichtungen im gleichen Unternehmen bestimmte Material das einzige von der Quotenregelung ausgenommene Erzeugnis der Gruppe Ib sei. Diese Bestimmungen seien eindeutig, und der fiktiven Auslegung der Klägerin könne nicht gefolgt werden.

b) Wenn die Unternehmen sich auf fiktive Situationen beriefen und besondere Auslegungen der Bestimmungen vorschlügen, täten sie dies auf eigene Gefahr.

c) Die Kontrollgruppen der Kommission hätten nicht verspätet Stellung genommen.

d) Die Klägerin hätte auf andere Weise die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Überschreitungen vermeiden können: Sie hätte in den ersten beiden Monaten des in Rede stehenden Quartals die benötigten Quoten der Gruppe Ib von Dritten erwerben können. Sie hätte bei der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 eine Übertragung ihrer Quoten der Gruppe Ic beantragen können. Sie hätte Dritte im Austausch gegen eine gleichartige Abtretung nach Beendigung der technischen Betriebsstörung bitten können, die Bleche herzustellen und zu verzinken. Die Gründe, aus denen die Klägerin diese drei Möglichkeiten zurückweise, seien nicht stichhaltig; statt das Gemeinschaftsrecht einzuhalten, habe die Klägerin ihrem eigenen Profit den Vorrang gegeben.

e) Der Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1619/83 sei unerheblich: Diese Entscheidung sei lange nach den hier in Rede stehenden Ereignissen erlassen worden. Die Klägerin könne die Grundlage, auf der ihre Quoten festgesetzt worden seien, nicht mehr beanstanden. Jedenfalls betreffe die Entscheidung Nr. 1619/83 nicht angebliche Fälle höherer Gewalt wie den, auf den sich die Klägerin hier berufe; derartige Fälle fielen unter andere Bestimmungen wie zum Beispiel Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1831/81.

D — Zu den Überschreitungen bezüglich der Gruppe Id

Die Klägerin trägt vor, ihre Überschreitungen in der Gruppe Id ergäben sich zum großen Teil aus der Herstellung von Monogal, einem völlig neuen Erzeugnis. Schnelligkeit und Ausmaß der Entwicklung dieses Erzeugnisses hätten dazu geführt, daß es bei der Festsetzung der Vergleichsmengen nicht habe berücksichtigt werden können; auch seien aufgrund dieser Entwicklung Überschreitungen unvermeidlich geworden, da sie, die Klägerin, einen schweren Fehler begangen hätte, wenn sie der Nachfrage der Kundschaft nicht nachgekommen wäre.

Die Kommission habe das Problem, daß sich aus dem Wechsel der Nachfrage hin zu diesem neuen Erzeugnis ergeben habe, zu spät erkannt und die Entscheidung Nr. 1619/83 zu spät erlassen, in der sie eingeräumt habe, daß der schnelle Anstieg der Nachfrage nach diesem Erzeugnis für den Stahlmarkt eine tiefgreifende Änderung bedeute, durch die bei der Anwendung der Quotenregelung nicht vorhergesehene Schwierigkeiten hervorgerufen worden seien.

Es widerspreche Wortlaut und Sinn des Vertrages sowie Artikel 16 der Entscheidung Nr. 1831/81, aus diesem Grund eine Geldbuße festzusetzen.

Die Kommission führt aus, da die Klägerin die Höhe der dieses Erzeugnis betreffenden Teile ihrer Quoten nicht beanstandet habe, könne sie insoweit nicht mehr Klage erheben.

Allgemein sei festzustellen, daß die Quoten angesichts der Lage auf dem Markt der Erzeugnisse der Gruppe Id im vierten Quartal 1981 offensichtlich ausreichend gewesen seien und jedenfalls Übertragungen zwischen Unternehmen, die die in Rede stehenden Überschreitungen hätten decken können, ermöglicht hätten. Im besonderen habe die Klägerin es versäumt, die Kommission über ihre Lage im Hinblick auf das Erzeugnis Monogal zu unterrichten, und habe einfach ihre Quoten überschritten.

Für die Anwendung der Entscheidung Nr. 1619/83 müsse das Unternehmen verschiedene Nachweise erbringen, namentlich den, daß die Kundschaft das Erzeugnis der Gruppe Id anstelle der Erzeugnisse der Gruppen Ib oder Ic verlange; im übrigen führe jede Anpassung in der Gruppe Id zu einer entsprechenden Verringerung in den Gruppen Ib oder Ic.

E — Zu den Überschreitungeil in der Gruppe V

Nach Meinung der Klägerin beschränkt Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1832/81 auf diskriminierende Weise die Möglichkeiten für ein Unternehmen, eine Anpassung seiner Vergleichsproduktionen zu beantragen. Er diskriminiere die zusammengeschlossenen Unternehmen, deren Quoten für jedes Erzeugnis aufgrund ihrer Gesamtproduktion berechnet würden, ohne daß die zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt würden, die selbständig geleitet würden, auch wenn sie rechtlich zu ein und derselben Gruppe gehörten.

Im vorliegenden Fall beruhe die fragliche Überschreitung auf der Tätigkeit eines kleinen Werks in der Pariser Region, das ein Einproduktunternehmer sei und die in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgesehene Anpassung hätte beanspruchen können, wenn es nicht rechtlich zur Usinor-Gruppe gehörte.

Das Quotensystem habe außerordentliche Schwierigkeiten für dieses Werk verursacht, das in der Pariser Region geographisch isoliert sei, besonderen Schwierigkeiten wie Ausfalltagen und sozialen Problemen gegenübergestanden und nach Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 keinen Anspruch auf Anpassungen der Vergleichsproduktionen gehabt habe.

Aufgrund des diskriminierenden Charakters dieser Bestimmungen, die das einzige Unternehmen der Usinor-Gruppe, das Betonstahl herstelle, von den Anpassungsmöglichkeiten ausschließe, die konkurrierenden, unter genau denselben Bedingungen arbeitenden Unternehmen offenstünden, müsse der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung die die Erzeugnisse der Gruppe V betreffende Geldbuße aufgrund der Umstände, unter denen es zu diesen Überschreitungen gekommen sei, herabsetzen.

Die Kommission führt aus, das Vorbringen, daß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 rechtswidrig sei, sei unbeachtlich, da die angefochtene Entscheidung gar nicht auf dieser Bestimmung, sondern auf Artikel 12 beruhe.

Im übrigen lege die Klägerin nicht dar, daß das in Artikel 58 § 2 enthaltene Gebot der Festsetzung angemessener Quoten und die in den Artikeln 2, 3 und 4 des Vertrages enthaltenen Grundsätze durch die Entscheidung Nr. 1831/81 nicht gewahrt würden; sie erbringe keinen Beweis für ihre Behauptung, daß diese zu Diskriminierungen führe.

Die Ausnahmen zugunsten von Betonstahl und andere Stabstähle herstellenden Unternehmen hätten auf eine Gruppe von Unternehmen begrenzt werden müssen, die sich sowohl durch die Größe ihrer Anlagen als auch durch ihre Abhängigkeit von einer begrenzten Anzahl von Erzeugnissen deutlich von den anderen Unernehmen unterscheide.

Entgegen den Behauptungen der Klägering habe ihre Tochtergesellschaft nicht vor außerordentlichen Schwierigkeiten gestanden, die Auslastung ihrer Kapazitäten sei im Gegenteil im vierten Quartal 1981 günstiger gewesen als bei den meisten ihrer Mitbewerber.

Die Klägerin habe keine Begründung für eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Überschreitungen bei den Erzeugnissen der Gruppe V gegeben.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Funck-Brentano, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Benyon, haben in der Sitzung vom 21. Juni 1984 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. November 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Aktiengesellschaft Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France Usinor mit Sitz in Puteaux (Hauts-de-Seine, Frankreich) hat mit Klageschrift, die am 3. Mai 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag eine Klage erhoben, die nach der letzten Fassung der Anträge auf teilweise Aufhebung der Entscheidung C(83) 376/5 der Kommission vom 24. März 1983 gerichtet ist, mit der gegen sie eine Geldbuße von 6312231 ECU für Überschreitungen ihrer Erzeugungsquoten und der Teile dieser Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, im vierten Quartal 1981 festgesetzt worden ist.

2 Ausweislich der Akten teilte die Kommission der Firma Usinor am 10. November 1981 eine Entscheidung über die Festsetzung ihrer Quoten für das vierte Quartal 1981 mit. Diese Entscheidung stützte sich auf die Entscheidung Nr. 1831/81/EGKS der Kommission vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) in der Fassung der Entscheidungen Nrn. 1832/81 vom 3. Juli 1981 zur Einbeziehung von Betonstahl und Stabstahl in das neue Quotensystem (ABl. L 184, S. 1) und 2804/81 vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1). Die Firma Usinor hat die Entscheidung, durch die die Quoten festgesetzt wurden, nicht angefochten.

3 Am 18. August 1982 teilte die Kommission der Firma Usinor mit, sie habe in dem in Rede stehenden Quartal Überschreitungen der Erzeugungsquoten bei den Erzeugnissen der Gruppen Ib (Walzbleche), Id (sonstiger beschichteter Flachstahl) und V (Betonstahl) sowie Überschreitungen der Teile der Quoten, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, bei den Erzeugnissen der Gruppen Ib, Ic (verzinkte Bleche), Id und V festgestellt. Nachdem sich die Firma Usinor zu den Vorwürfen geäußert hatte, erließ die Kommission am 24. März 1984 die Entscheidung, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet.

4 Nach einer von der Firma Usinor vorgelegten und von der Kommission nicht bestrittenen Aufschlüsselung setzt sich die Geldbuße aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich den für die Überschreitung der Quoten in den verschiedenen genannten Gruppen festgesetzten Grundgeldbußen, wobei zwischen dem Teil der Geldbuße, der auf Überschreitungen der Erzeugungsquoten entfällt, und dem Teil unterschieden wird, der auf Überschreitungen der Lieferquoten entfällt, den Erhöhungen der Geldbuße wegen Wiederholung und schließlich den Erhöhungen der Geldbuße wegen Überschreitung bestimmter Quoten um mehr als 10 %.

5 Die Firma Usinor hat mit einem am 10. Juni 1983 eingereichten Schriftsatz einen Antrag gemäß Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag und Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung gestellt, der hauptsächlich auf die Aussetzung der Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung gerichtet ist. Mit Beschluß vom 5. Juli 1983 hat der Präsident des Gerichtshofes die Vollstreckung gegen die Erfüllung bestimmter Auflagen ausgesetzt.

6 Die Klägerin macht in der letzten Fassung ihres Vorbringens, wie dieses sich nach der mündlichen Verhandlung darstellt, gegen die angegriffene Entscheidung fünf Klagegründe geltend, die wie folgt zusammengefaßt werden können :

Die Erhöhung der Geldbuße wegen Wiederholung habe ihre Rechtfertigung verloren, nachdem der Gerichtshof in der Rechtssache 265/82, in der sich dieselben Parteien gegenübergestanden hätten, mit Urteil vom 19. Oktober 1983 die der Firma Usinor für das dritte Quartal 1981 auferlegte Geldbuße aufgehoben habe.

Die Doppelbestrafung für Überschreitungen der Erzeugungsquoten und der Lieferquoten widerspreche Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81.

Ein Teil der Überschreitung in der Gruppe Ib betreffe eine Erzeugung, die nicht angemeldet worden sei.

Die Überschreitung bezüglich der Gruppe Id sei aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklung der Nachfrage nach einem neuen Erzeugnis unvermeidbar gewesen.

Der diskriminierende Charakter des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 in der Fassung der Entscheidung Nr. 1832/81 müsse zu einer Herabsetzung der Geldbuße bezüglich der Erzeugnisse der Gruppe V führen.

Zur Erhöhung der Geldbuße wegen Wiederholung

7 Mit Entscheidung vom 13. August 1982 setzte die Kommission gegen die Firma Usinor eine Geldbuße wegen Überschreitung der dieser für das dritte Quartal 1981 für die Gruppe la zugeteilten Erzeugungsquote fest. Gestützt auf diese Entscheidung setzte die Kommission gegen die Firma Usinor in ihrer den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden, das folgende Quartal betreffenden Entscheidung vom 24. März 1983 gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 eine Erhöhung der Geldbuße um 10 % wegen Wiederholung fest.

8 Die Firma Usinor macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Festsetzung dieser Erhöhung sei unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig. Dieses Vorbringen ist jedoch dadurch gegenstandslos geworden, daß die fragliche Geldbuße durch das genannte Urteil vom 19. Oktober 1983 aufgehoben worden ist. Die Firma Usinor trägt vor, daß dadurch die Grundlage für die Festsetzung einer Erhöhung wegen Wiederholung weggefallen sei.

9 Die Kommission hat dieser Schlußfolgerung jedoch auf Befragen des Gerichtshofes widersprochen. Sie weist darauf hin, daß im Urteil vom 19. Oktober 1983 die tatsächliche Überschreitung der Quote im dritten Quartal festgestellt und nur die Geldbuße aufgrund der gegebenen Umstände aufgehoben worden sei.

10 Diesem Vorbringen der Kommission kann nicht gefolgt werden. Wie der Gerichtshof nämlich im Urteil vom 19. Oktober 1983 festgestellt hat, lag in Wirklichkeit im dritten Quartal 1981 nur eine Zuwiderhandlung rein formaler Natur vor. Deshalb hat der Gerichtshof die Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung aufgehoben. Somit ist für dieses Quartal keine Überschreitung gegeben, die schwerwiegend genug wäre, um eine Wiederholung im Sinne von Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 im vierten Quartal bejahen zu können.

11 Aus diesen Gründen ist festzustellen, daß die Festsetzung einer Erhöhung wegen Wiederholung, die nach der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung 550701 ECU, das sind 3698123 FF beträgt, rechtswidrig ist.

Zur Doppelbestrafung

12 Die Firma Usinor hat in ihrer Klage verschiedene Gründe dafür vorgetragen, daß die zusätzliche Bestrafung eines Unternehmens, das hinsichtlich derselben Gruppe sowohl seine Erzeugungsquoten als auch seine Quoten für die Lieferung innerhalb des Gemeinsamen Marktes überschritten habe, durch die Kommission auf eine doppelte Bestrafung wegen derselben Stahlmengen hinauslaufe.

13 Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, daß der Gerichtshof während des Verfahrens ein gleichartiges Vorbringen in einer Parallelsache zurückgewiesen hat (Urteil vom 29. 2. 1984 in der Rechtssache 270/82, Estel/Kommission). In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Unternehmen, daß seine Verpflichtungen verletzt, indem es gleichzeitig seine Erzeugungsquoten und seine Lieferquoten überschreitet, zwei getrennte Zuwiderhandlungen begeht, die zur Festsetzung von zwei getrennt zu berechnenden Geldbußen führen können.

14 Die Klägerin hat zwar, nachdem sie von dieser Entscheidung Kenntnis genommen hat, nicht um eine Überprüfung dieser Rechtsprechung ersucht, gleichwohl aber erklärt, sie erhalte ihren Klagegrund aus zwei Gründen aufrecht.

15 Zum einen müsse danach unterschieden werden, ob die Überschreitung der Erzeugungsquoten die Überschreitung der Lieferquoten innerhalb des Gemeinsamen Marktes übersteige (was in der Rechtssache Estel der Fall gewesen sei) oder ob die umgekehrte Situation gegeben sei (wie im vorliegenden Fall, in dem die Überschreitungen der Lieferquoten höher gewesen seien als die Überschreitungen der Erzeugungsquoten). In dem Urteil in der Rechtssache Estel habe der Gerichtshof ausgeführt, daß die Lieferquoten dazu dienten, das Gleichgewicht auf dem Binnenmarkt aufrechtzuerhalten, während die Erzeugungsquoten im wesentlichen eine Überproduktion verhindern sollten, die selbst im Wege des Exports nicht abzusetzen wäre. Der Umstand, daß die Überschreitung der Lieferquoten im vorliegenden Fall die Überschreitung der Erzeugungsquoten überstiegen habe, beweise jedoch, daß keine Überschreitung bezüglich der Lieferungen in Drittländer vorliege.

16 Die Klägerin beruft sich zum anderen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission Eurofer bestimmte Zusagen dahin gehend gegeben habe, daß sie auf das System der Doppelbestrafung verzichten werde, und da diese Vereinigung ihren Mitgliedern diese Zusagen zur Kenntnis gebracht habe.

17 Das erste Argument verkennt die Bedeutung des von der Kommission in Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 eingeführten Sanktionssystems, wonach Grundlage der Sanktion die höchste Überschreitung gleich welcher Art ist und die geringste Überschreitung zu einer Erhöhung der Geldbuße um 20 % führt. Überschreitet ein Unternehmen wie die Klägerin seine Lieferquote innerhalb des Gemeinsamen Marktes stärker als seine Gesamterzeugungsquote, so trägt dieses Unternehmen erheblich dazu bei, das Gleichgewicht innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu stören; es kann sich nicht auf diesen Umstand berufen, um einer Verschärfung der Strafe unter Hinweis auf eine gleichzeitige Überschreitung seiner Gesamterzeugungsquote zu entgehen. Die Prüfung der vorgelegten Zahlen ergibt nämlich, daß die Firma Usinor gerade wegen der Überschreitungen der Erzeugungsquote ihre Ausfuhren in Drittländer trotz der bedeutenden Überschreitungen ihrer Lieferquoten innerhalb des Gemeinsamen Marktes weitgehend hat aufrechterhalten können.

18 Hinsichtlich der Zusicherungen, die die Firma Usinor von der Kommission über Eurofer erhalten zu haben behauptet, geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervor, daß das Problem der sogenannten Doppelbestrafung tatsächlich Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen Eurofer und den Dienststellen der Kommission war. Aus diesen Unterlagen ergibt sich jedoch auch, daß die Kommission zu keiner Zeit die geringste Zusicherung hinsichtlich der Anwendung des mit der Quotenregelung verbundenen Sanktionssystems gegeben hat. Jedenfalls können die Kommission oder ihre Dienststellen, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dieses System nicht durch halbamtliche Erklärungen ändern oder abmildern (vgl. insbesondere das Urteil vom 11. 5. 1983 in den verbundenen Rechtssachen 303 und 312/81, Klöckner, Slg. 1983, 1507, Randnummer 34 der Entscheidungsgründe.

19 Dieser Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zu den Überschreitungen in der Gruppe Ib

20 Die Klägerin führt aus, die Überschreitung in dieser Gruppe beruhe teilweise, nämlich in Höhe von 4034 t, auf den Folgen einer technischen Betriebsstörung in ihren Verzinkungswerkstätten. Um die Nachfrage ihrer Kundschaft befriedigen zu können, habe sie an Verzinkungsbetriebe, die für sie als Subunternehmer tätig seien, Bleche der Gruppe Ib liefern müssen, wobei sie ihnen ihre Erzeugungsquoten für die Gruppe Ic abgetreten habe. Nach der Regelung der Entscheidung Nr. 1831/81 in ihrer Ausgestaltung durch den Fragebogen 313 im Anhang zu dieser Entscheidung könnten jedoch die in demselben Unternehmen verzinkten, unter die Gruppe Ic fallenden Bleche von der für die Gruppe Ib zugeteilten Quote abgezogen werden. Die Klägerin hält sich deshalb für berechtigt, die in Rede stehende Menge von dieser Gruppe abzuziehen, da die Verzinkung im vorliegenden Fall von Dritten für ihre Rechnung durchgeführt worden sei.

21 Dazu bemerkt die Kommission namentlich, das Unternehmen hätte dieses Problem durch rechtzeitigen Kauf oder Tausch von Quoten oder durch Stellung eines Antrags auf Übertragung der nicht genutzten Quoten auf das folgende Quartal lösen können.

22 Der Auffassung der Kommission ist zuzustimmen. Die Klägerin ist nicht befugt, die Folgen einer technischen Betriebsstörung dadurch auszugleichen, daß sie eigenmächtig das Zusammenspiel der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1831/81 ändert. Wie in Artikel 1 der Entscheidung unter Gruppe Ib dritter Gedankenstrich, in Anlage I zu dieser Entscheidung unter Gruppe Ic Nr. 1, und in dem als Anlage II beigefügten Fragebogen 313, Kodenr. 12203, ausdrücklich und übereinstimmend geregelt, können nur diejenigen Blechmengen, die im gleichen Unternehmen verarbeitet werden, von der Gruppe Ib abgezogen werden. Erweist sich die Verarbeitung im Unternehmen selbst, aus welchem Grund auch immer, als unmöglich und werden die Bleche an Dritte abgegeben, so fallen sie unter die Gruppe Ib und nicht unter die Gruppe Ic. Wenn die Anwendung dieser Bestimmungen zu einem Nachteil für das Unternehmen führt, so beruht er auf Zwischenfällen, für deren Folgen es selbst einzustehen hat; dieser Nachteil kann nicht dadurch ausgeglichen werden, daß die Bestimmungen über die Festsetzung der Quoten mißachtet werden.

23 Dieser Klagegrund ist ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Überschreitung in der Gruppe Id

24 Die Klägerin trägt vor, die Überschreitungen in dieser Gruppe beträfen zum großen Teil das völlig neue Erzeugnis Monogal. Dieses Erzeugnis habe wegen der Schnelligkeit und des Ausmaßes seiner Entwicklung bei der Festsetzung der Vergleichsmengen nicht berücksichtigt werden können; dadurch seien Überschreitungen für die Klägerin unvermeidlich geworden, denn sie hätte auf einem in der Rezession befindlichen Markt einen schweren Fehler begangen, wenn sie die Nachfrage der Kundschaft nicht befriedigt hätte.

25 Die Kommission weist darauf hin, daß die Klägerin die Höhe der Quotenteile für das in Rede stehende Erzeugnis nicht beanstandet habe und daher insoweit auch nicht mehr Klage erheben könne.

26 Die Auffassung der Klägerin geht fehl. Keinesfalls kann der Wunsch, die Nachfrage der Kundschaft zu befriedigen, die Unternehmer davon freistellen, die in den Bestimmungen über die Einführung von Erzeugungsquoten geforderte Disziplin zu wahren. Dazu ist auf die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 11. Oktober 1984 in der dieselben Parteien betreffenden Rechtssache 103/83 zu verweisen, in der dieselbe Frage aufgeworfen worden war.

27 Auch dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zur Überschreitung in der Gruppe V

28 Die Klägerin macht geltend, die Überschreitung in der Gruppe V beruhe auf der Tätigkeit eines kleinen Einproduktunternehmens, das, wenn es nicht rechtlich zur Usinor-Gruppe gehören würde, in den Genuß der in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgesehenen Anpassung hätte kommen können. Sie vertritt die Auffassung, daß diese Vorschrift in der Fassung der Entscheidung Nr. 1832/81 die Möglichkeiten eines Unternehmens, eine Anpassung seiner Vergleichsproduktion zu beantragen, in diskriminierender Weise einschränke.

29 Die Kommission hält das Vorbringen, daß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 rechtswidrig sei, für unbeachtlich, da die angefochtene Entscheidung nicht auf dieser Bestimmung, sondern auf Artikel 12 beruhe, der die Sanktionen behandle.

30 Dieses Vorbringen — wie immer es sachlich zu beurteilen ist — richtet sich gegen die Entscheidung, mit der die Quoten festgesetzt worden sind. Die Klägerin kann jedoch eine Entscheidung, die sie nicht fristgemäß angefochten hat, nicht im Rahmen einer Klage gegen die Verhängung von Geldbußen wegen Überschreitung der zugeteilten Quote angreifen. Zur Sache selbst ist ebenfalls auf das bereits genannte Urteil vom 11. Oktober 1984 zu verweisen.

31 Auch dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

32 Die Geldbuße ist demnach um den Betrag der wegen der Wiederholung festgesetzten Erhöhung herabzusetzen. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kosten

33 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Der Gerichtshof kann jedoch nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

34 Da die Klägerin mit einem ihrer Klageanträge obsiegt hat, ist dahin zu erkennen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die der Firma Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France Usinor durch die Entscheidung C(83) 376/5 der Kommission vom 24. März 1983 auferlegte Geldbuße wird auf 5761530 (fünf Millionen siebenhunderteinundsechzigtausend fünfhundertdreißig) ECU, das sind 38690402 (achtunddreißig Millionen sechshundertneunzigtausend vierhundertzwei) FF, herabgesetzt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich ihrer im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.