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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.11.1984 – C-78/83

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:349

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 15. November 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mit Entscheidung vom 24. März 1983 stellte die Kommission fest, daß die Firma Usinor die Entscheidung Nr. 1831/81 der Kommission vom 24. Juni 1981 (ABl. L 180, 1981, S. 1) in ihrer seinerzeit geltenden Fassung dadurch verletzt hatte, daß sie die Erzeugungsquoten, die für das vierte Quartal 1981 für die in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 genannten Erzeugnisse der Gruppen lb, Id und V festgesetzt worden waren, um 23735, 15036 und 335 t und die Teile der Quoten der Erzeugnisse der Gruppen Ib, Ic, Id und V, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, um 30912, 12168, 18759 und 3767 t überschritten hatte. Die Kommission verhängte gegen die Firma Usinor eine Geldbuße von 6312231 ECU.

Im vorliegenden Verfahren hat die Firma Usinor zunächst die Aufhebung dieser Entscheidung, hilfsweise die Herabsetzung der Geldbuße beantragt.

In der Folgezeit hat die Firma Usinor ihre Aufhebungsklage zurückgenommen und beanstandet jetzt nur noch die Höhe der Geldbuße, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens habe die Kommission Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 insoweit unrichtig angewandt, als sie a) die Geldbuße um 10 °/o erhöht habe, weil die Firma Usinor ihre Quoten angeblich bereits in einem früheren Quartal überschritten hatte, und b) die Firma Usinor sowohl für eine Überschreitung ihrer Erzeugungsquoten als auch der Mengen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durften, mit der Geldbuße belegt habe; zweitens lägen, was die Erzeugnisse der Gruppen lb, Id und V angehe, außergewöhnliche Umstände vor, die eine Herabsetzung der auferlegten Geldbuße rechtfertigten.

Unter diesen Umständen braucht nicht auf die von der Kommission gegenüber der Anfechtungsklage erhobene Einrede der Unzulässigkeit eingegangen zu werden.

Nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1831 setzt die Kommission auf der in der Entscheidung genannten Grundlage für jedes Unternehmen erstens die vierteljährlichen Erzeugungsquoten und zweitens den Teil dieser Quoten fest, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf.

Artikel 12 lautet, soweit entscheidungserheblich:

Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil dieser Quoten überschreiten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, werden mit einer Geldbuße belegt, die in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung beträgt.

Übersteigt die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr oder hat das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quoten überschritten, so können die Geldbußen bis zum zweifachen dieser Beträge pro Tonne erhöht werden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der allgemeine Satz von 75 ECU pro Tonne Überschreitung in der Bußgeldentscheidung um 10 % auf 82,5 ECU pro Tonne Überschreitung erhöht wurde, weil die Firma Usinor ihre Quoten während des dritten Quartals 1981 überschritten hatte und deshalb mit einer Geldbuße belegt worden war. Eine weitere Erhöhung um 10 %, durch die der Satz auf 90 ECU pro Tonne stieg, erfolgte, soweit die Überschreitung mehr als 10 % der besonderen Quote ausmachte. Für die Gruppen, bei denen die Firma Usinor sowohl die Erzeugungsquote als auch die Menge überschritten hatte, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, wurde die Geldbuße für jeden Bereich im Verhältnis zu der Gesamttonnenzahl derjenigen der beiden Überschreitungsmengen, die größer war, berechnet. Die Geldbuße für die niedrigere Überschreitungsmenge wurde nicht von 100 % sondern von 20 % der betreffenden Überschreitungsmenge berechnet.

Der Firma Usinor war von der Kommission eine Geldbuße wegen Überschreitung der Quote für Erzeugnisse der Gruppe la im dritten Quartal 1981 auferlegt worden. Sie erhob vor dem Gerichtshof Klage auf Aufhebung der Bußgeldentscheidung der Kommission, hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße (Rechtssache 265/82, Usinor/Kommission). Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil vom 19. Oktober 1983, daß die von der Kommission benutzte Methode zur Berechnung der Quoten unrichtig war; die Firma Usinor hatte die auf dieser Grundlage festgesetzte Quote überschritten, hätte jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn die Kommission bei der Festsetzung der Quote die Entscheidung Nr. 1831/81 richtig ausgelegt hätte. Die Firma Usinor hatte sich jedoch nicht gegen die Entscheidung gewandt, mit der die Kommission die Quote festgesetzt hatte. Diese Entscheidung blieb bestehen, und die Firma Usinor hatte dagegen verstoßen, so daß die darauf gestützte Entscheidung, durch die die Geldbuße festgesetzt wurde, nicht vollständig aufgehoben werden konnte. Da jedoch die Entscheidung über die Qiiotenfestsetzung so nicht hätte erlassen werden dürfen, wie dies tatsächlich geschehen ist, hob der Gerichtshof die Geldbuße auf.

Es stellt sich die Frage, ob unter diesen Umständen davon auszugehen ist, daß die Firma Usinor während eines vorhergehenden Quartals ihre Quote überschritten hat, so daß die Geldbuße nach Artikel 12 erhöht werden kann.

Meines Erachtens ist diese Frage zu verneinen. Artikel 12 findet Anwendung, wenn ein Unternehmen eine gültig und rechtmäßig festgesetzte Quote überschreitet. Hebt der Gerichtshof die Entscheidung, durch die die Quote festgesetzt wurde, auf, oder entscheidet er, daß die Quote nicht gültig oder rechtmäßig festgesetzt wurde (auch wenn die Entscheidung nicht aufgehoben werden kann, da der Kläger seine Klage verspätet erhoben hat), so läßt sich meines Erachtens nicht sagen, daß das Unternehmen die Quote überschritten hat, selbst wenn es die in Rede stehende Quote überschritten hat.

Die Kommission hat vorgetragen, die Nichteinhaltung einer Quote rechtfertige eine Erhöhung auch dann, wenn nur ein formaler Verstoß gegen eine frühere Quote vorliege. Wenn eine frühere Quote für ungültig erklärt worden ist, würde ich deren Nichteinhaltung nicht als formalen Verstoß ansehen, obwohl eine Überschreitung einer bestehenden, aber ungültigen Quote vorliegt. Zweck der Verordnung ist es, sicherzustellen, daß gültige Quoten eingehalten werden, und wiederholte Quotenüberschreitungen zu ahnden. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn die erste Quote ungültig war. Das Vorbringen der Kommission kommt auch einer Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine culpa nahe, der als anwendbar auf Geldbußen nach Artikel 58 EGKS-Vertrag angesehen wurde, und zwar ausdrücklich in den Schlußanträgen des Generalanwalts VerLoren van Themaat vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82 (Thyssen AG/Kommission) und in meinen Schlußanträgen vom 29. Februar 1984 in der Rechtssache 270/82 (Estel NV/Kommission) und stillschweigend im Urteil in der Rechtssache Thyssen sowie im Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 83/83 (Estel/Kommission).

Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, daß die Kommission nicht berechtigt war, die gegen die Firma Usinor verhängte Geldbuße aus dem Gesichtspunkt der Wiederholung zu erhöhen. Es spielt keine Rolle, daß die Ungültigkeit der früheren Quoten in einem Urteil des Gerichtshofes festgestellt wurde, das nach Erlaß der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidung erging.

Hilfsweise bin ich der Auffassung, daß der Gerichtshof angesichts der Umstände in Ausübung der ihm gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung die von der Kommission festgesetzte Geldbuße um den Betrag herabsetzen sollte, der wegen der Wiederholung der Quotenüberschreitung verhängt wurde.

Deshalb braucht das Hilfsvorbringen der Firma Usinor nicht geprüft zu werden, wonach eine Erhöhung der Geldbuße nach Artikel 12 nur zulässig ist, wenn die Quote für dieselbe Gruppe von Erzeugnissen in einem vorhergegangenen Quartal überschritten wurde. Wäre ich zu dem vorigen Punkt zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen, so hätte ich dieser Auslegung des Artikels 12 nicht zugestimmt. Eine Erhöhung der festgesetzten Geldbuße entspricht auch dann, wenn die vorhergehende Überschreitung Erzeugnisse einer anderen Gruppe betraf, dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Artikels 12.

Die Firma Usinor hat sich auf Erklärungen von Beamten der Kommission berufen, die angeblich dahin gingen, daß die Geldbußen bei wiederholten Quotenüberschreitungen nur dann erhöht würden, wenn es sich um Erzeugnisse derselben Gruppe handele. Diese Erklärungen wurden in einem Schreiben des Kommissionsbeamten Duprat von der Direktion E der Generaldirektion III an die Europäische Wirtschaftsvereinigung Eisenund Stahlindustrie (Eurofer) vom 13. April 1983 in Abrede gestellt.

Ich habe in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 270/82 (Estel/Kommission) die Auffassung vertreten, daß der Standpunkt der Kommission bezüglich der Geldbußen seinen förmlichen Ausdruck in Artikel 12 gefunden hat. Informelle Erklärungen von Beamten der Kommission können diesen Standpunkt nicht ändern.

Mangels einer Erklärung eines Beamten über die Ausübung eines Ermessens, die eine berechtigte Erwartung oder den Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben begründen würde, kann die Kommission durch Erklärungen ihrer Bediensteten nicht verpflichtet werden, geltendes Recht nicht anzuwenden. Meines Erachtens wäre die Kommission im vorliegenden Fall keineswegs gehindert gewesen, die zweifache Sanktion für Quotenüberschreitungen bei zwei verschiedenen Gruppen von Erzeugnissen zu verhängen, wenn eine frühere Überschreitung einer gültigen Quote vorgelegen hätte.

Die Firma Usinor macht ferner geltend, es dürfe keine doppelte Geldbuße für die Überschreitung sowohl der Erzeugungsquote als auch der Höchstmenge für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes verhängt werden.

In der Rechtssache 270/82 (Estel/Kommission, Randnummern 27 und 28 der Entscheidungsgründe) hat der Gerichtshof das Vorbringen zurückgewiesen, die Kommission sei nicht berechtigt, eine doppelte Geldbuße für die Nichtbeachtung einer Erzeugungsquote und die Überschreitung der Menge, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, zu verhängen. Der Prozeßbevollmächtigte der Firma Usinor hat versucht, jenen Fall unter zwei Gesichtspunkten von dem vorliegenden zu unterscheiden. Der erste Gesichtspunkt wird auf die Annahme gestützt, daß die in der Entscheidung Nr. 1831/81 enthaltene Regelung im Kern eine Quote für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes und eine Quote für Lieferungen in Drittländer vorsehe. Wenn wie im vorliegenden Fall die Überschreitung der Mengen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, höher sei als die Überschreitung der Erzeugungsquote für dieselbe Gruppe von Erzeugnissen, so sei die Gesamtmenge der letzteren innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert worden, und es liege tatsächlich nur eine Zuwiderhandlung vor. Meines Erachtens beruht dieses Vorbringen auf einem Mißverständnis. Artikel 58 EGKS-Vertrag gestattet die Festsetzung von Erzeugungsquoten bei einem Rückgang der Nachfrage. Wie Nr. 5 der Begründung der Entscheidung Nr. 1831/81 zeigt, bezweckt die Beschränkung der Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage dadurch, daß die Unternehmen daran gehindert werden, ihre Angebote zu stark auf den Gemeinsamen Markt auszurichten. Dies bedeutet nicht, daß eine Quote für Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes und eine Quote für Lieferungen nach Drittländern besteht. Wie in Randnummer 27 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache Estel ausgeführt worden ist, bestehen für die Unternehmen zwei getrennte Verpflichtungen, nämlich zum einen, die Erzeugungsquoten einzuhalten, und zum anderen, die Mengen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen, nicht zu überschreiten. Die Verletzung beider Verpflichtungen stellt zwei getrennte Zuwiderhandlungen dar, für die Geldbußen verhängt werden können.

Ferner behauptet die Firma Usinor, Beamte der Kommission hätten Eurofer gegenüber versichert, daß keine Doppelbestrafung erfolgen werde. Dieselbe Behauptung war in der Rechtssache Estel aufgestellt worden und sollte meines Erachtens im vorliegenden Fall zurückgewiesen werden. Beamte der Kommission können die Kommission nicht verpflichten, das Gemeinschaftsrecht nicht korrekt anzuwenden; das gilt jedenfalls dann, wenn — wie meines Erachtens hier — keine Umstände gegeben sind, die den Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben begründen.

Die Firma Usinor rügt ferner eine Reihe von Einzelpunkten.

In ihrer Entscheidung hat die Kommission festgestellt, daß die Firma Usinor die Erzeugungsquote für Erzeugnisse der Gruppe Ib um 23735 t und den Teil der Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden durfte, um 30912 t überschritten hatte. Die Firma Usinor bestreitet das lediglich in bezug auf 4034 t, die auf Erzeugnisse der Gruppe Ib entfielen, die von ihr selbst zu Erzeugnissen der Gruppe Ic verarbeitet werden sollten. Nach Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1831/81 fallen kalt- oder warmgewalzte Bleche zur Herstellung von Folgeerzeugnissen aus den Gruppen Ic und Id nur dann unter die Gruppe Ib, wenn sie in anderen Unternehmen der Gemeinschaft zur Herstellung von Folgeerzeugnissen verwandt werden; wird das Blech durch das herstellende Unternehmen selbst zu Folgeerzeugnissen verarbeitet, fällt es je nachdem unter die Gruppe Ic oder die Gruppe Id, nicht jedoch unter die Gruppe Ib.

Die Firma Usinor trägt vor, im Laufe des vierten Quartals 1981 seien bei der Verzinkung des Blechs nicht näher beschriebene technische Schwierigkeiten aufgetreten; sie sei daher gezwungen gewesen, das Blech an andere Unternehmen weiterzugeben und ihnen dabei einen Teil ihrer Erzeugungsquoten für die Erzeugnisse der Gruppe Ic zu übertragen.

Die Kommission räumt ein, daß der Stahl bei seiner Herstellung ursprünglich zur Herstellung von Erzeugnissen der Gruppe Ic bestimmt war und daß unvorhergesehene Ereignisse die Firma Usinor daran hinderten, ihn selbst zu verzinken. Andererseits bin ich aufgrund des vorliegenden Beweismaterials nicht davon überzeugt, daß die Firma Usinor keine anderen Maßnahmen zur Lösung des Problems hätte treffen können, wie zum Beispiel die, sich von anderen Unternehmen Quoten für die Gruppe Ic übertragen zu lassen oder mit einem anderen Unternehmen zu vereinbaren, daß dieses sowohl Erzeugnisse der Gruppe Ib als auch Folgeerzeugnisse der Gruppe Ic im Austausch gegen eine entsprechende Übertragung in einem folgenden Quartal herstellt. Den Beweis, der für das Vorliegen der Schwierigkeiten erbracht wurde, halte ich für unzureichend. Obwohl diese Erzeugnisse im Ergebnis unter die Gruppe Ib fallen und Gegenstand der Übertragung eines Teils der der Firma Usinor zugeteilten Quote für Erzeugnisse der Gruppe Ic waren, ergeben sich diese Folgen meines Erachtens daraus, daß die Firma Usinor keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat. Das Ergebnis ist als hart bezeichnet worden. Der Wortlaut des anwendbaren Artikels ist jedoch meines Erachtens eindeutig, und ich kann dem Vorbringen der Firma Usinor, die Kommission sei an der Verzögerung schuld, nicht zustimmen. Die Regelung muß strikt angewandt werden, nicht nur, wie die Firma Usinor vorträgt, von der Kommission, sondern auch von der Firma Usinor selbst.

Zweitens werden außergewöhnliche Umstände angeführt, um eine Herabsetzung der Geldbuße zu rechtfertigen, die wegen der Überschreitung in der Gruppe Id festgesetzt wurde. Diese Umstände ergäben sich aus einer verstärkten Nachfrage nach Monogal, einer Sorte verzinkten Stahlblechs. Nach dem Vorbringen der Firma Usinor stieg die Produktion von Monogal im Laufe des Jahres 1981 von 5700 auf 13800 t. Generalanwalt VerLoren van Themaat war in seinen Schlußanträgen vom 1. März 1984 in der Rechtssache 10/83 (Metalgoi/Kommission) wohl bereit, einzuräumen, daß eine beträchtliche Zunahme der Verkäufe die Herabsetzung einer Geldbuße zumindest dann rechtfertigen kann, wenn ein neuer Markt erschlossen wird und die Verkäufe den Mitbewerbern nicht schaden. Dies setzt jedoch eine deutlich erhöhte Nachfrage voraus. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, daß die Quoten für die Erzeugnisse der Gruppe Id unter Berücksichtigung der Gesamtnachfrage ungenügend waren; allem Anschein nach war die Kommission nicht davon unterrichtet worden, daß Monogal im Hinblick auf die Quoten ein Problem verursachte. Das Argument der Firma Usinor, die Notwendigkeit, die Kunden zufriedenzustellen, bilde eine Rechtfertigung, die allen anderen Erwägungen vorgehen müsse, scheint mir im Zusammenhang der Quotenregelung unhaltbar. Der Umstand, daß die Entscheidung Nr. 1619/83 vom 8. Juni 1983 (ABl. L 159, S. 56) den Austausch von Quoten ermöglicht, sützt das Vorbringen der Firma Usinor im vorliegenden Fall meines Erachtens nicht. Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß die angeführten Umstände die Herabsetzung der Geldbuße nicht rechtfertigen.

Hinsichtlich der Erzeugnisse der Gruppe V hat die Firma Usinor ursprünglich geltend gemacht, die Entscheidung Nr. 1832/81 der Kommission vom 3. Juli 1981 (ABl. L 184, 1981, S. 1), durch die das Quotensystem auf Erzeugnisse der Gruppe V erstreckt und Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1831/81 geändert worden ist, sei rechtswidrig. Nach dieser Bestimmung kann die Vergleichsproduktion eines Unternehmens angepaßt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Firma Usinor hat vorgetragen, die Änderung des Artikels 14 habe dazu geführt, daß ihr eine niedrigere Quote für die Erzeugnisse der Gruppe V zugeteilt worden sei. Vor der mündlichen Verhandlung hat die Firma Usinor ihr Vorbringen, daß die Entscheidung Nr. 1832/81 rechtswidrig sei, fallenlassen, hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erneut Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung geäußert, um das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands zu begründen, der eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige. Dabei hat sie insbesondere auf das Urteil vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140, 146, 221 und 226/82 (Walzstahl-Vereinigung und Thyssen AGI Kommission) sowie ihr Vorbringen in den Rechtssachen 103/83 (Usinor/Kommission) und 151/83 (Alpa/Kommission, Urteile vom 11. 10. 1984) verwiesen. Im Walzstahl-Fall hat der Gerichtshof eine spätere Entscheidung der Kommission, durch die Artikel 14 erneut geändert wurde, aus Gründen aufgehoben, die meines Erachtens nicht auf die im vierten Quartal 1981 geltende Fassung des Artikels 14 anwendbar sind. Die Rechtssachen 103/83 und 151/83 betrafen Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1969/82 der Kommission vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, 1982, S. 1); das Vorbringen, diese Bestimmung sei rechtswidrig, ist zurückzuweisen. Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, daß im vorliegenden Fall eine Herabsetzung der Geldbuße aus diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt ist.

In der Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat die Firma Usinor ferner beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin dadurch entstanden sind, daß sie während des schwebenden Verfahrens eine Bankbürgschaft für die Zahlung der Geldbuße gestellt hatte. Die Kommission hatte der Firma Usinor mit Schreiben vom 30. März 1983 angekündigt, wenn sie die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße vor dem Gerichtshof anfechten sollte, werde die Kommission 70 % der Geldbuße beitreiben (da Usinor bereits einmal mit einer Geldbuße belegt worden sei), jedoch vor Erlaß des Urteils keine Schritte zur Beitreibung des Restbetrags unternehmen, wenn Usinor dafür eine Bankbürgschaft beibringe. Der Präsident des Gerichtshofes setzte die Vollstreckung der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, am 5. Juli 1983 im Verfahren der einstweiligen Anordnung bis zum 30. Tag nach Zustellung des Urteils in der Rechtssache 265/82 an die Parteien gegen Stellung einer Bankbürgschaft für den gesamten Betrag der Geldbuße durch die Firma Usinor aus. Dem Gerichtshof ist mitgeteilt worden, daß die Kommission nach Erlaß des Urteils in der Rechtssache 265/82 nicht versucht hat, 70 % der Geldbuße beizutreiben.

Folglich ergab sich die Notwendigkeit, eine Bankbürgschaft für den gesamten Betrag der Geldbuße beizubringen, für die Firma Usinor nach der Einleitung des Verfahrens am 3. Mai 1983; ein Antrag bezüglich der insoweit entstandenen Kosten konnte deshalb nicht vor Einreichung der Erwiderung gestellt werden. Die Kommission hatte ausreichend Gelegenheit, in der Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Deshalb besteht meines Erachtens kein Anlaß, den Antrag nach Artikel 42 § 2 der Vefahrensordnung als unzulässig anzusehen. Allerdings sollte ihm meines Erachtens nicht stattgegeben werden. Die Firma Usinor hat die Bürgschaft auf Anordnung des Präsidenten als Gegenleistung für die Aussetzung der Vollstreckung der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidung gestellt. Die Kommission wäre normalerweise berechtigt gewesen, die Entscheidung zu vollstrecken, unabhängig davon, ob der Firma Usinor eine wiederholte Quotenüberschreitung zur Last fiel oder nicht.

Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, daß die von der Kommission verhängte Geldbuße um den Betrag herabgesetzt werden sollte, der der Erhöhung um 10 % wegen einer zweiten Zuwiderhandlung entspricht, nämlich um 550701 ECU von 6312231 auf 5761530 ECU. Im übrigen sollte die Klage abgewiesen werden. Ich halte es für angemessen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten einschließlich ihrer im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten trägt.