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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.01.1984 – C-286/82

ECLI:EU:C:1984:35

Zitiert von 15 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

In den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 26/83

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Genua in den vor diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Graziana Luisi

gegen

Ministero del Tesoro (Rechtssache 286/82)

und

Giuseppe Carbone

gegen

Ministero del Tesoro (Rechtssache 26/83)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 67, 68 und 106 EWG-Vertrag, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen soll, ob bestimmte italienische Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Transfers ausländischer Devisen mit diesen Vertragsbestimmungen vereinbar sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, U. Everling und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Die Vorlagebeschlüsse, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Sachverhalte der Ausgangsverfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen :

a) Rechtssache 286/82

Mit Protokollen vom 28. August 1979 und 12. Dezember 1980 stellte das Ufficio Italiano dei Cambi (Italienisches Devisenbewirtschaftungsamt) fest, daß die italienische Staatsangehörige Graziana Luisi mit Wohnsitz in Italien, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, im Ausland im Jahr 1975 Zahlungsmittel im Gegenwert von 24906393 Lire und im Jahr 1976 im Gegenwert von 8464440 Lire verwendet hatte. Wie sich aus diesen Protokollen ergibt, hatte Frau Luisi in den Jahren 1975 und 1976 bei verschiedenen italienischen Banken die Ausgabe ausländischer Devisen, unter anderem amerikanischer Dollar, Schweizer Franken, DM und Französischer Francs beantragt und die Devisen auch erhalten.

Nach den seinerzeit geltenden italienischen Rechtsvorschriften war die Ausfuhr ausländischer Devisen im Gegenwert von höchstens 500000 Lire jährlich erlaubt. Wegen Verletzung dieser Bestimmungen belegte der Ministro del Tesoro (Schatzminister) Frau Luisi mit zwei Geldbußen in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Gesamtbetrag der ausgeführten Devisen und dem zulässigen Höchstbetrag.

Im Verfahren vor dem Tribunale Genua focht Frau Luisi die Bescheide über die Verhängung dieser Geldbußen als rechtswidrig an; sie behauptete, sie habe die betreffenden Devisen unter anderem zur Finanzierung mehrerer touristischer Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich ausgeführt. Ferner habe sie sich in der fraglichen Zeit mehrfach medizinischer Behandlung in Deutschland unterzogen. Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens sind die italienischen Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Ausfuhr von Zahlungsmitteln in Form ausländischer Devisen für Fremdenverkehrszwecke unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen.

b) Rechtssache 26/83

Mit Protokoll vom 6. September 1979 stellte das italienische Devisenbewirtschaftungsamt fest, daß der italienische Staatsangehörige Giuseppe Carbone mit Wohnsitz in Italien, der Kläger des Ausgangsverfahrens, im Jahr 1975 im Ausland Zahlungsmittel im Gegenwert von 13801310 Lire verwendet hatte. Wie sich aus diesem Protokoll ergibt, hatte Herr Carbone im November 1975 bei etwa zwanzig italienischen Banken amerikanische Dollar, Schweizer Franken und DM im vorgenannten Gesamtwert gekauft. Da er damit den seinerzeit nach den italienischen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstbetrag von 500000 Lire jährlich überschritten hatte, wurde er mit Verfügung des Schatzministers vom 28. November 1981 mit einer Geldbuße in Höhe des den zulässigen Höchstbetrag übersteigenden Betrags, d.h. 13301310 Lire, belegt.

Herr Carbone focht diese Verfügung des Schatzministers vor dem Tribunale Genua an. Er trug vor, er habe die ausländischen Devisen für einen dreimonatigen touristischen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verwendet, und machte geltend, die italienischen Rechtsvorschriften zur Beschränkung der Ausfuhr von Zahlungsmitteln in Form ausländischer Devisen für Fremdenverkehrszwecke seien mit dem Gemeinschaftsrecht, namentlich mit den Artikeln 3 Buchstabe c, 5, 67, 68, 71 und 106 EWG-Vertrag unvereinbar.

Die einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften

2. Die italienische Devisenregelung beruht auf dem Decreto legge Nr. 476 vom 6. Juni 1956 zur Einführung neuer Devisenbestimmungen und eines freien Marktes für ausländisches staatliches Papiergeld und ausländische Banknoten (Gazzetta ufficiale delle Repubblica italiana Nr. 137 vom 6. 6. 1956) und verschiedenen Durchführungsverordnungen.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Decreto legge gelten als ausländische Devisen ausländisches staatliches Papiergeld und ausländische Banknoten, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Wertpapiere, die als Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden verwendet werden.

Nach Artikel 8 des Decreto legge sind Gebietsansässige verpflichtet, dem Ufficio Italiano dei Cambi (italienisches Devisenbewirtschaftungsamt) in ihrem Besitz befindliche ausländische Devisen zu überlassen.

Die Bank von Italien oder die als Zweigstellen der Bank von Italien zugelassenen Kreditinstitute können an Gebietsansässige, die sich zu Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecken sowie zu medizinischer Behandlung ins Ausland begeben, unter der Bedingung ausländische Devisen ausgeben, daß sie die vom Minister für Außenhandel erlassenen Rechtsvorschriften einhalten (Artikel 10 Buchstabe a des Decreto legge Nr. 476).

In Artikel 4 Buchstabe a des Decreto ministeriale vom 6. Juni 1956 (GURI Nr. 138 vom 7. 6. 1956) heißt es:

Die Ausfuhr von ausländischem staatlichem Papiergeld und ausländischen Banknoten durch Gebietsansässige für Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecke sowie für Zwecke der medizinischen Behandlung ist bis zu dem vom Außenhandelsminister festgesetzten Betrag zulässig.

Dieser Höchstbetrag war ursprünglich durch Artikel 12 des Decreto ministeriale vom 26. Oktober 1967 (GURI Nr. 280 vom 10. 11. 1967) für Reisen zu Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecken sowie zur medizinischen Behandlung auf 1000000 Lire je Reise festgesetzt worden. Mit Decreto ministeriale vom 21. März 1974 (GURI Nr. 77 vom 22. 3. 1974) wurde später die Ausfuhr von ausländischem staatlichem Papiergeld und ausländischen Banknoten sowie auf eine ausländische Währung lautenden Wertpapieren durch Gebietsansässige zu den vorgenannten Zwecken in Höhe eines 500000 Lire entsprechenden Betrags genehmigt (Artikel 13).

Im einzigen Artikel des Decreto ministeriale vom 2. Mai 1974 (GURI Nr. 114 vom 3. 5. 1974) zur Änderung des Decreto ministeriale vom 21. März 1974 heißt es:

a) Die Ausfuhr von ausländischem staatlichem Papiergeld und ausländischen Banknoten sowie auf eine ausländische Währung lautenden Wertpapieren durch Gebietsansässige für Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecke sowie für Zwecke der medizinischen Behandlung ist bis zu einem Gegenwert von höchstens 500000 Lire jährlich zulässig.

Das Decreto ministeriale vom 22. Dezember 1975 (GURI Nr. 343 vom 31. 12. 1975) enthält in Artikel 13 eine gleichlautende Bestimmung, nach der Reisenden, die sich zu den vorgenannten Zwekken ins Ausland begeben, Devisen im Gegenwert von höchstens 500000 Lire jährlich zur Verfügung gestellt werden können.

Gemäß Artikel 13 des Decreto legge Nr. 476 können beim Außenhandelsminister besondere Genehmigungen zur Ausgabe von ausländischen Devisen in einem Gegenwert von.mehr als 500000 Lire beantragt werden. Der Außenhandelsminister kann diese Befugnis auf das italienische Devisenbewirtschaftungsamt übertragen. Nach Nr. 3 des Runderlasses Nr. A/300 dieses Amtes vom 3. Mai 1974 ist die Ausgabe von Devisen im Gegenwert von mehr als 500000 Lire nur zulässig für Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienreisen sowie für Reisen zur medizinischen Behandlung nach vorheriger Prüfung der in jedem einzelnen Fall vorzulegenden Belege durch das italienische Devisenbewirtschaftungsamt.

In der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeit wurde die Ausfuhr von ausländischen Devisen, deren Gegenwert die allgemein zugelassene Höchstgrenze oder die von einem Gebietsansässigen möglicherweise erlangte Sondergenehmigung überstieg, als Verwaltungsunrecht mit einer Geldbuße bis zur Höhe des fünffachen Wertes der Devisen geahndet, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog (Artikel 15 des Decreto legge Nr. 476). Mit dem Decreto legge Nr. 31 vom 4. März 1976 (GURI Nr. 60 vom 5. 3. 1976) wurden später Sanktionen mit Strafcharakter eingeführt.

Die devisenrechtlichen Bestimmungen wurden durch das Decreto ministeriale vom 12. März 1981 (Suppl. ordin, zur GURI Nr. 82 vom 24. 3. 1981) erneut geändert. Die Grenze der allgemeinen Genehmigung für Fremdenverkehrs- und Geschäftsreisen wurde auf den Gegenwert von 1100000 Lire jährlich angehoben; die Möglichkeit von Sondergenehmigungen für einen diese Grenze übersteigenden Betrag bestand nur für Geschäftsreisen. In Anwendung dieses Decreto in der Fassung des Decreto ministeriale vom 14. Juli 1982 (Suppl. ordin, zur GURI Nr. 207 vom 29. 7. 1982) wurde die jährliche Zuteilung für Gebietsansässige, die sich zu Fremdenverkehrszwecken ins Ausland begeben wollen, mit Runderlaß Nr. 1/11 des italienischen Devisenbewirtschaftungsamtes vom 9. Mai 1983 (GURI Nr. 137 vom 20. 5. 1983) auf den Gegenwert von höchstens 1600000 Lire festgesetzt, und zwar 100000 Lire in der Form von ausländischem staatlichem Papiergeld und ausländischen Banknoten und der Rest in der Form verschiedener anderer Zahlungsmittel. Gebietsansässige, die sich zu Geschäfts- oder Studienzwecken oder zum Zwecke medizinischer Behandlung ins Ausland begeben, können im Rahmen ihres tatsächlichen und nachgewiesenen Bedarfs, den die zugelassenen Banken nachzuprüfen haben, ausländische Devisen erhalten.

Das Gemeinschaftsrecht

3. Im Ausgangsverfahren berufen sich die Kläger zum einen auf die Artikel 67 und 68 EWG-Vertrag über den Kapitalverkehr und zum anderen auf Artikel 106 EWG-Vertrag betreffend den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten.

Artikel 106 Absatz 3 lautet:

Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen Beschränkungen für die Transferierungen ein, die sich auf die in der Liste des Anhangs III zu diesem Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen beziehen.

Die bestehenden Beschränkungen werden gemäß den Artikel 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür nicht die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels oder das Kapital über den freien Kapitalverkehr maßgebend sind.

Zu den in der Liste des Anhangs III zum Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen gehören Transaktionen in folgenden Bereichen :

Geschäftsreisekosten

Fremdenverkehr

Private Reisen und Aufenthalte zu Studienzwecken

Private Reisen und Aufenthalte aus gesundheitlichen Gründen

Private Reisen und Aufenthalte aus familiären Gründen.

Der Rat hat zwei Richtlinien zur Durchführung des Artikels 67 EWG-Vertrag erlassen, die erste am 11. Mai 1960 (ABl. vom 12. 7. 1960, S. 921) und die zweite, durch die die erste ergänzt und geändert wurde, am 18. Dezember 1962 (ABl. vom 22. 1. 1963, S. 62). Die beiden Richtlinien enthalten in der Anlage I ein vollständiges Verzeichnis der unter Artikel 67 EWG-Vertrag fallenden Kapitalverkehrsvorgänge. In dieser Anlage werden vier Gruppen von Kapitalverkehr unterschieden, die durch die Listen A, B, C und D gebildet werden. Hinsichtlich der von der Liste D erfaßten Transaktionen, zu denen unter anderen die Ein- und Ausfuhr von Vermögenswerten gehören, sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Ersten Richtlinie verpflichtet, die Kommission über die Änderungen der diese Transaktionen betreffenden Vorschriften zu unterrichten.

Zur Durchführung von Artikel 106 EWG-Vertrag hat der Rat ebenfalls zwei Richtlinien erlassen. Die auf die Artikel 63 und 106 Absatz 2 gestützte Richtlinie 63/340 vom 31. Mai 1963 ist auf die Aufhebung aller Verbote oder Behinderungen von Zahlungen für Leistungen gerichtet, wenn der Dienstleistungsverkehr nur durch Beschränkungen der damit verbundenen Zahlungen begrenzt ist (ABl. vom 10. 6. 1963, S. 1609). Artikel 3 dieser Richtlinie lautet wie folgt:

Diese Richtlinie gilt für die in den Artikeln 59 und 60 des Vertrages genannten Dienstleistungen.

Sie gilt jedoch nicht für die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs und für die Ausgabe von Reisedevisen.

Die auf die Artikel 63 und 106 Absatz 3 gestützte Richtlinie 63/474 vom 30. Juli 1963 ist auf die Liberalisierung der Transferzahlungen für unsichtbare Transaktionen gerichtet, die nicht mit dem Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-und Personenverkehr in Verbindung stehen (ABl. vom 17. 8. 1963, S. 2240). Die in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführten unsichtbaren Transaktionen umfassen nicht die Kosten für Reisen zu Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecken sowie zur medizinischen Behandlung.

Verfahren

4. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß in der Rechtssache 286/82 ergibt, ist das Tribunale Genua entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati, Slg. 1981, 2595) der Auffassung, daß die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Kapitalverkehr nicht zwingend die Beseitigung der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Beschränkungen im Bereich der Ausfuhr von ausländischen Devisen in bar vorschrieben. Nach Ansicht des Gerichts fallen die in Rede stehenden Vorgänge in die Bereiche Fremdenverkehr, Geschäftsreisen, Studienreisen oder Reisen zu medizinischer Behandlung, die zu den unsichtbaren Transaktionen nach Artikel 106 Absatz 3 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag gehörten und in der Liste des Anhangs III zum Vertrag aufgeführt seien. Demgemäß hält es das vorlegende Gericht für klärungsbedürftig, ob die Bürger dér Gemeinschaft Rechte besitzen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Stillhalteklausel des Artikels 106 Absatz 3 Unterabsatz 1 beachten müssen. Unter Hinweis darauf, daß sich der Gerichtshof im vorgenannten Urteil nicht zur Auslegung dieser Bestimmung im Verhältnis zu den Artikeln 67 ff. EWG-Vertrag über den Kapitalverkehr geäußert habe, hat das Tribunale mit Beschluß vom 12. Juli 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Haben die Rechtssubjekte der Gemeinschaftsrechtsordnung, die sich als gebietsansässige Reisende zu Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecken sowie zur medizinischen Behandlung ins Ausland begeben, bei der Ausfuhr von ausländischem staatlichen Papiergeld und ausländischen Banknoten sowie auf eine ausländische Währung lautenden Wertpapieren Rechte, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Stillhalteklausel des Artikels 106 Absatz 3 Unterabsatz.1 EWG-Vertrag beachten müssen, weil dieser Vorgang zu den im Anhang III zum EWG-Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen gehört,

oder gehört dieser Fall — objektiv gesehen ein Transfer von Devisen in bar — wegen der in Artikel 106 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Verweisung zum Kapitalverkehr, dessen Liberalisierung nach den Artikeln 67 und 68 EWG-Vertrag und den Bestimmungen der hierzu erlassenen Richtlinien des Rates vom 11. Mai 1960 und 18. Dezember 1962 nicht zwingend vorgeschrieben ist, so daß in diesen Bereichen Kontrollmaßnahmen und Sanktionen — im vorliegenden Fall administrativer Art — der Mitgliedstaaten rechtmäßig sind?

5. In der Begründung des Vorlagebeschlusses in der Rechtssache 26/83 weist das Tribunale Genua darauf hin, daß nach Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 die Beseitigung aller Kontrollen hinsichtlich von Zahlungen in Verbindung mit dem Dienstleistungsverkehr nach sich ziehen müsse. Im vorliegenden Fall seien DM-Beträge für Zwecke des Fremdenverkehrs im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaften verwendet worden, und zwar namentlich zur Bezahlung von Leistungen im Beherbergungssektor und in benachbarten Bereichen. Daher bedürfe der Begriff des Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 der Auslegung. Des weiteren sei zu prüfen, ob Devisentransferierungen in Zusammenhang mit Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs als laufende Zahlungen oder als Kapitalver-, kehr anzusehen seien. Mit Beschluß vom 22. November 1982 hat das Tribunale das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Haben Rechtssubjekte der Gemeinschaftsrechtsordnung, die sich als gebietsansässige Reisende zu Fremdenverkehrszwecken ins Ausland begeben, bei der Ausfuhr von ausländischem staatlichem Papiergeld oder ausländischen Banknoten sowie auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren Rechte, die die Mitgliedstaaten aufgrund des unmittelbar anwendbaren Artikels 106 Absatz 1 EWG-Vertrag beachten müssen, falls davon auszugehen ist, daß Reisen im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Bereich des Dienstleistungsverkehrs gehören und daß die Devisentransferierungen zur Bestreitung der mit diesen Reisen verbundenen Kosten als laufende Zahlungen anzusehen sind, die deshalb wie die Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, als liberalisiert angesehen werden müssen,

oder gehört der betreffende Vorgang deshalb, weil er unter die in Anhang III zum Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen fällt und weil er objektiv gesehen einen Transfer von Devisen in bar darstellt, aufgrund der Verweisung in Artikel 106 Absatz 3 Unterabsatz 2 zum Kapitalverkehr, dessen Liberalisierung durch die Artikel 67 und 68 EWG-Vertrag und die dazu erlassenen Richtlinien des Rates vom 11. Mai 1960 und vom 8. Dezember 1962 nicht zwingend vorgeschrieben ist, so daß in diesen Bereichen Kontrollmaßnahmen und Sanktionen — im vorliegenden Fall administrativer Art — der Mitgliedstaaten rechtmäßig sind?

Die Vorlagebeschlüsse sind am 27. Oktober 1982 (Rechtssache 286/82) und am 21. Februar 1983 (Rechtssache 26/83) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

6. Mit Beschluß vom 8. Juni 1983 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht

in der Rechtssache 286/82 Frau Graziana Luisi, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwälte Giuseppe Conte und Gualtiero Timossi, Genua, und die Regierung der Französischen Republik, insoweit vertreten durch ihren Bevollmächtigten Jean-Paul Costes, Attaché beim Generalsekretariat des Premierministers,

in der Rechtssache 26/83 Herr Giuseppe Carbone, Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwälte Giuseppe Conte und Gualtiero Timossi, Genua, und die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch ihren Bevollmächtigten E. F. Jacobs in Vertretung des Generalsekretärs im Außenministerium,

und in beiden Rechtssachen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Martin Seidel, die Regierung des Königreichs Belgien, vertreten durch ihre Bevollmächtigten W. Collins (in der Rechtssache 286/82) und E. de Beer de Laer (in der Rechtssache 28/83), die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello stato Marcello Conti als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis als Bevollmächtigten.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Beteiligten des Vorabentscheidungs-Verfahrens ersucht, sich in der Sitzung zur Definition des Begriffs der Geschäftsreise im Sinne des Anhangs III zum Vertrag zu äußern.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Was die Beurteilung von Devisenausfuhren für Fremdenverkehrszwecke im Hinblick auf den Vertrag angeht, lassen sich den in den vorliegenden Rechtssachen eingereichten Erklärungen drei Grundauffassungen entnehmen: Zum einen werden die betreffenden Vorgänge als unter Artikel 67 EWG-Vertrag fallender Kapitalverkehr eingestuft. Nach einer zweiten Auffassung handelt es sich dabei um unsichtbare Transaktionen im Sinne von Artikel 106 Absatz 3 EWG-Vertrag. Schließlich werden diese Vorgänge im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag als Zahlungen angesehen, die sich auf den Dienstleistungsverkehr beziehen.

Vorbemerkung

Die italienische Regierung äußert zunächst Zweifel am Vorbringen der Kläger in den Ausgangsverfahren, sie hätten den Gesamtbetrag der in den beiden Rechtssachen in Rede stehenden Devisen für Fremdenverkehrszwecke in Ländern der Gemeinschaft verwendet. In den Ausgangsverfahren hätten die Kläger hierfür keine stichhaltigen Beweise vorgelegt. Die hohen Beträge, die in beiden Fällen innerhalb relativ kurzer Zeiträume abgehoben worden seien, überstiegen bei weitem den Zahlungsmittelbedarf eines Touristen selbst für einen längeren Aufenthalt im Ausland. Zudem handele es sich zum Teil um Devisen, die auf Drittlandswährungen lauteten. Hierzu weist die italienische Regierung darauf hin, daß nach den italienischen Devisenbewirtschaftungsvorschriften für einen Gebietsansässigen schon der bloße Besitz ausländischer Devisen, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen beim italienischen Devisenbewirtschaftungsamt abgegeben worden seien, eine Zuwiderhandlung darstelle. Obwohl der Gerichtshof den Sachverhalt der Ausgangsverfahren nicht nachzuprüfen habe, sei es doch von Nutzen, das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, daß die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Kapitalverkehr sowie die Zahlungen und Transferierungen, die sich auf unsichtbare Transaktionen bezögen, nicht den bloßen Besitz ausländischer Devisen durch Gebietsansässige eines Mitgliedstaats beträfen und sich auch nicht auf die Ausfuhr von Devisen durch Gebietsansässige bezögen, die sich in Drittländer begäben.

Aufgrund dieser Erwägungen gehe die italienische Regierung davon aus, daß der Gegenstand des Rechtsstreits auf die Abgabe und die Ausfuhr von Devisen beschränkt sei, die nicht für besondere Zwecke bestimmt seien, sondern lediglich von ins Ausland reisenden Personen benötigt würden, um die während der Reise entstehenden allgemeinen Bedürfnisse zu befriedigen.

Erklärungen zugunsten der Anwendbarkeit von Artikel 67

Nach Ansicht der französischen und der italienischen Regierung stellt die Ausfuhr von Devisen für Fremdenverkehrszwecke einen unter Artikel 67 fallenden KapitalVerkehrsvorgang dar. Zur Begründung machen sie geltend, die Devisenausfuhr sei nichts weiter als ein Mittel, das es einer Person erlaube, in einem bestimmten Land über Zahlungsmittel zu verfügen. Beim Grenzübertritt sei die endgültige Verwendung dieser Zahlungsmittel noch unbestimmt. Bei der Ausfuhr ließen sich nämlich die betreffenden Zahlungsmittel noch nicht einer bestimmten Zahlung als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung zuordnen, so daß lediglich ein Devisentransfer von einem Mitgliedstaat in einen anderen vorliege. Somit seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um den betreffenden Vorgang als Kapitalverkehr im Sinne von Artikel 67 einzustufen. Die Ausfuhr von Vermögenswerten sei in der Liste D der Anlage I zur Richtlinie vom 11. Mai 1960, der Ersten Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 EWG-Vertrag, enthalten. Die in dieser Liste aufgeführten Vorgänge gehörten zum Kapitalverkehr, hinsichtlich dessen den Mitgliedstaaten keinerlei Liberalisierungspflicht obliege.

Die italienische Regierung führt ergänzend aus, diese Auffassung werde dadurch bestätigt, daß Privatreisen zu Fremdenverkehrszwecken nicht bei den unsichtbaren Transaktionen genannt seien, die in der Anlage zur Richtlinie 63/474 des Rates zur Liberalisierung der Transferzahlungen für unsichtbare Transaktionen, die nicht mit laufenden Zahlungen oder mit dem Kapitalverkehr in Verbindung stehen, aufgeführt seien. Offensichtlich sei der Rat der Ansicht gewesen, daß Transferierungen, die sich auf Reisen zu Fremdenverkehrszwecken bezögen, zumindest insoweit zur Kategorie des Kapitalverkehrs gehörten, als sie nicht der Bezahlung bestimmter Dienstleistungen dienten.

Die italienische Regierung vertritt unter Berufung auf das Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati, Sig. 1981, 2595) die Auffassung, Artikel 71 Absatz 1 erlege den Mitgliedstaaten keine Stillhalteverpflichtung auf, auf die sich der einzelne gegenüber Beschränkungen der Ausfuhr von Devisen durch Reisende berufen könne. Auch Artikel 67 Absatz 1 enthalte keine Verpflichtung zur automatischen Aufhebung all dieser Beschränkungen bei Ablauf der Übergangszeit. Eine solche Liberalisierung müsse vielmehr nach dem Verfahren des Artikels 69 erfolgen.

Unter diesen Umständen komme eine Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 auf die Ausfuhr von Devisen für Fremdenverkehrszwecke nicht in Betracht, obwohl der Fremdenverkehr zu den unsichtbaren Transaktionen nach Anhang III zum Vertrag gehöre.

Artikel 106 Absatz 3 komme eine rein subsidiäre Bedeutung in dem Sinne zu, daß er nur dann für die im Anhang III zum Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen gelte, wenn diese Transaktionen nicht unter andere Vertragsvorschriften fielen. Wie sich nämlich aus Artikel 106 Absatz 3 Unterabsatz 2 ergebe, stellten die Transferierungen, die sich auf einige der im Anhang III genannten unsichtbaren Transaktionen bezögen, in Wahrheit unter Artikel 106 Absatz 1 und 2 fallende laufende Zahlungen oder Kapitalverkehr im Sinne von Artikel 67 EWG-Vertrag dar. Die Verweisung auf die Artikel 63 und 65 im Hinblick auf die schrittweise Beseitigung der Beschränkungen für die Transferierungen, die sich auf unsichtbare Transaktionen bezögen, sei nur für die Transferierungen sinnvoll, bei denen es sich nicht um laufende Zahlungen oder um Kapitalverkehr handele. Der Grund hierfür liege darin, daß für die Liste im Anhang III zum Vertrag die Anlage B des Kodex der Liberalisierung der laufenden unsichtbaren Operationen der OECD in vollem Umfang übernommen worden sei, bei dessen Abfassung das durch den EWG-Vertrag geschaffene Begriffssystem und insbesondere die Definition des Begriffs der Dienstleistung in den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag nicht berücksichtigt worden seien.

Nach der gewöhnlichen Klassifizierung der internationalen Zahlungsvorgänge unterscheide man den Kapitalverkehr einerseits und die laufenden Zahlungen andererseits. Letztere bestünden im Transfer von Devisen im Austausch für eine gleichzeitige Gegenleistung, nämlich einen Warentransfer oder eine Dienstleistung. Im ersten Fall handele es sich um eine laufende Zahlung, die sich auf ein Handelsgeschäft beziehe, während im zweiten Fall eine laufende Zahlung im Zusammenhang mit einer unsichtbaren Transaktion vorliege; beide Fälle würden grundsätzlich von Artikel 106 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag erfaßt. Bestimmte im Anhang III zum Vertrag genannte Operationen, wie z. B. Bankspesen und Representations- oder Dokumentationskosten, fielen nicht unter den Begriff der Dienstleistung im Sinne der Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag. Der Begriff der Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, setze nämlich notwendig das Bestehen einer besonderen Beziehung zwischen einem bestimmten Leistenden und einem bestimmten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger voraus, während die vorgenannten Vorgänge eher allgemeine Ausgaben beträfen, die nicht mit einer bestimmten Leistungsbeziehung im Zusammenhang stünden. Die Transferierungen für diese Vorgänge, die in der Anlage zur Richtlinie 63/474 abschließend genannt seien, fielen in den Restanwendungsbereich von Artikel 106 Absatz 3.

Als Kapitalverkehr gehörten Devisenausfuhren durch Reisende für Fremdenverkehrszwecke somit nicht zu der von Artikel 106 Absatz 3 erfaßten Restgruppe der Transferierungen für unsichtbare Transaktionen im Sinne des Anhangs III. Wenn demzufolge die im Unterabsatz 2 von Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung zur Beseitigung der bestehenden Beschränkungen nicht für diese Ausfuhren gelte, treffe diese Schlußfolgerung auch für die Stillhalteklausel in Unterabsatz 1 von Absatz 3 zu. Die Stillhalteklausel und die Vorschrift über die schrittweise Beseitigung der bestehenden Beschränkungen seien nämlich untrennbar miteinander verbunden, so daß sich die Beschränkungen des Anwendungsbereichs auf die noch verbleibenden Transferierungen, obwohl sie nur im Unterabsatz 2 ausgesprochen werde, nur auf Absatz 3 in seiner Gesamtheit beziehen könne.

Die italienische Regierung führt sodann aus, Devisentransferierungen im Zusammenhang mit Reisen zu Fremdenverkehrszwecken könnten auch nicht als Zahlungen im Sinne von Artikel 106 Absätze 1 und 2 angesehen werden, die sich auf den Dienstleistungsverkehr bezögen. Unter Hinweis auf die Schlußanträge von Generalanwalt Trabucchi in der Rechtssache 118/75 (Warson, Slg. 1976, 1201) führt sie aus, daß für den Begriff der Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag das Bestehen einer besonderen Beziehung wesentlich sei, die zumindest in ihren wesentlichen Bestandteilen — wie beteiligte Personen sowie Art und Dauer der Dienstleistung — bereits bestehen müsse. Dieser Aspekt des Bezugs der ausgeführten Devisen auf eine bestimmte Dienstleistung fehle im Falle eines Touristen, der nur ein potentieller Nutzer noch unbestimmter Dienstleistungen und Einrichtungen sei. Der von ihm vorgenommene Devisentransfer stelle keine Zahlung im Sinne von Artikel 106 dar, sondern sei lediglich ein Mittel, um sich mit Zahlungsmitteln für das Reiseland einzudecken. Die endgültige Verwendung dieser Zahlungsmittel sei noch unbestimmt; sie könnten in ganz anderer Weise verwendet werden, und zwar auch für Ausgaben in Bereichen, die mit dem Dienstleistungsbereich nichts zu tun hätten. Unter diesen Umständen müsse festgestellt werden, daß ein solcher Transfer ohne bestimmte Gegenleistung einen Kapitalverkehrsvorgang im Sinne der Artikel 67 ff. EWG-Vertrag darstelle.

Deshalb unterscheide sich auch der in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehende Fall eines Touristen deutlich von dem eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich zur Behandlung zu einem bestimmten Arzt in einen anderen Mitgliedstaat begebe, oder von dem eines Studenten, der sich zum Studium in einem anderen Mitgliedstaat einschreibe. Die letztgenannten Fälle stellten tatsächlich Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag dar. Die Zahlungen, die sich auf derartige bestimmte Leistungen bezögen, müßten von Beschränkungen frei sein, vorausgesetzt allerdings, daß die Verfahren — insbesondere diejenigen zur bankmäßigen Abwicklung dieser Zahlungen — eingehalten würden, die dazu dienten, die Verwendung der ausgeführten Devisen für die betreffende Dienstleistung zu überwachen und sicherzustellen.

Hierzu führt die italienische Regierung aus, selbst wenn die Devisentransferierungen für Fremdenverkehrszwecke als liberalisierte Zahlungen im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 anzusehen seien, könne den Mitgliedstaaten doch nicht das Recht bestritten werden, die Art und die tatsächliche Durchführung der Überweisung finanzieller Mittel oder der Zahlungen zu überprüfen und die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechtsund Verwaltungsvorschriften, insbesondere bei der Ausgabe von Reisedevisen, zu verhindern (vgl. Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, Abschnitt III, letzter Absatz; bestätigt durch Artikel 2 der Richtlinie 63/340, Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 63/374 und Artikel 5 der Richtlinie vom 11. Mai 1960). Folglich sei sogar eine Regelung, nach der jeder Fall einer Devisenausfuhr besonderen Kontrollen unterliege, nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich zulässig. Das gelte um so mehr für die Einführung einer allgemeinen und automatischen Genehmigung zur Ausfuhr von Devisen anläßlich einer Reise ins Ausland bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wie sie durch die italienischen Rechtsvorschriften erfolgt sei. Die Bestimmung der Höhe eines solchen Freibetrags, der dem normalen Bedarf eines durchschnittlichen Touristen entspreche, müsse in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers gestellt bleiben. Ebensowenig laufe die Verpflichtung, bei beabsichtiger Überschreitung dieses Freibetrags eine Sondergenehmigung zu beantragen, und die Verhängung geeigneter Sanktionen dem Gemeinschaftsrecht zuwider. Insoweit betont die italienische Regierung, daß sich eine solche Regelung in keiner Weise auf das Recht der Gebietsansässigen auswirke, sich als Touristen ins Ausland zu begeben. Es handele sich lediglich um vorbeugende Kontrollmaßnahmen zur Lösung des schwierigen Problems, wie im konkreten Fall zwischen Devisenausfuhren, die den tatsächlichen Bedürfnissen im Fremdenverkehrsbereich entsprächen, und Ausfuhren unterschieden werden könne, die im Zusammenhang mit spekulativen Operationen ganz anderer Art stünden.

In Anbetracht des den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zustehenden Ermessens könne der einzelne auch keine individuellen Rechte aus Artikel 106 Absatz 1 herleiten. Auch für den Fall, daß Artikel 106 Absatz 3 für den Devisentransfer für Fremdenverkehrszwecke gelte, komme eine unmittelbare Anwendung von Unterabsatz 2 dieses Absatzes nicht in Betracht, da in dieser Bestimmung keinerlei Frist für die schrittweise Beseitigung der bestehenden Beschränkungen vorgesehen sei. Bisher sehe im übrigen auch keine Ratslinie die Beseitigung solcher Beschränkungen im Fremdenverkehrsbereich vor. Die Stillhalteklausel des Absatzes 3 Unterabsatz 1 sei für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, da gegenüber den am 1. Januar 1958 geltenden italienischen Rechtsvorschriften weder eine neue Beschränkung eingeführt worden noch eine Verschärfung bestehender Beschränkungen erfolgt sei.

Nach Auffassung der französischen Regierung fällt der Fremdenverkehr in den Bereich der Dienstleistungen im Sinne des EWG-Vertrags. Gemäß Artikel 106 Absätze 1 und 2 hätten die Beschränkungen der Zahlungen, die sich auf den Fremdenverkehr bezögen, sonach am Ende der Übergangszeit beseitigt sein müssen. Da es sich jedoch bei der Ausfuhr von staatlichem Papiergeld und Banknoten um Kapitalverkehr im Sinne von Artikel 67 EWG-Vertrag handele, habe jeder Mitgliedstaat gleichwohl im Rahmen der Freiheit, die ihm zur Verhängung von Beschränkungen des Kapitalverkehrs verblieben sei, die wirtschaftliche und praktische Notwendigkeit erkannt, eine vernünftige Grenze für den freien Verkehr von Banknoten für Fremdenverkehrszwecke zu ziehen. Der Verkehr von Banknoten werde somit als Kapitalverkehr angesehen, der jedoch im Rahmen eines Freibetrags zulässig sei, innerhalb dessen vermutet werde, daß die ausgeführten Banknoten für Zahlungen im Fremdenverkehrsbereich verwendet würden.

In diesem Zusammenhang weist die franzöische Regierung darauf hin, daß gebietsansässige Reisende nach dem Kodex der Liberalisierung der laufenden unsichtbaren Operationen der OECD berechtigt seien, Banknoten der Mitgliedstaaten, in die sie sich begäben, im Gegenwert von 700 Rechnungseinheiten je Person und Reise zu erwerben und auszuführen. Auf Gemeinschaftsebene gebe es ähnliche Freibetragsregelungen im Steuer- und Zollbereich. Wie die nationalen Regelungen über Kapitalfreibeträge sollten diese Regelungen zum einen den Handelsverkehr erleichtern und trügen zum anderen der Notwendigkeit von Kontrollen zur Verhinderung bestimmter Rechtsverstöße Rechnung. Den Mitgliedstaaten fehle es für die Festsetzung des Freibetrags nicht an Anhaltspunkten, wie etwa die von den Reiseveranstaltern für Auslandsaufenthalte praktizierten Preise. Sie seien auch in der Lage, die Reisenden je nach dem Zweck der Reise (Geschäftsreise, Reise aus gesundheitlichen Gründen oder Vergnügungsreise) unterschiedlich zu behandeln oder besondere Erleichterungen auf der Grundlage von Belegen zu gewähren. Zudem werde ein Teil der Reisekosten — der um so größer sei, je teurer die Reise sei — gewöhnlich auf andere Weise als durch die Übergabe von Banknoten bezahlt, nämlich im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zwischen dem Heimat- und dem Reiseland oder durch Zahlungen an Reisebüros im Heimatland.

Nach Ansicht der französischen Regierung hat Artikel 106 Absatz 3 seit dem Ende der Übergangszeit keine Erweiterung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels bewirkt; er habe lediglich den Anwendungsbereich für die Liberalisierungsverpflichungen auf Zahlungen im Zusammenhang mit Vorgängen ausgedehnt, die nicht den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beträfen.

Folglich stehe es den Mitgliedstaaten frei, die Ausfuhr von Banknoten zu reglementieren und somit davon auszugehen, daß diese bis zu einem bestimmten Betrag zur Bezahlung von Dienstleistungen im Fremdenverkehr Verwendung finden könnten. Selbtverständlich verbleibe ihnen das Recht, diesen Höchstbetrag zu ändern und darüber zu wachen, daß diese Möglichkeiten nicht für Kapitalverkehrszwecke mißbraucht würden.

Erklärungen zugunsten der Anwendbarkeit von Artikel 106 Absatz 3

Nach Auffassung der deutschen und der belgischen Regierung sind von einem Mitgliedstaat verfügte Beschränkungen der Ausfuhr von Devisen durch gebietsansässige Reisende, die sich zu Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecken sowie zur medizinischen Behandlung ins Ausland begäben, keine Beschränkungen des Kapitalverkehrs, sondern fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 106 Absatz 3 EWG-Vertrag. Die genannten Reisezwecke seien in der Liste der unsichtbaren Transaktionen in Anhang III zum Vertrag aufgeführt, so daß die Stillhalteverpflichtung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes für die Ausfuhr von damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsmitteln gelte.

Die beiden Regierungen teilen die Auffassung der italienischen Regierung, wonach Artikel 106 Absatz 3 wegen seines Unterabsatzes 2 im Hinblick auf Zahlungen im Zusammenhang mit Transaktionen, die sich auf die vier Grundfreiheiten des Gemeinsamen Marktes bezögen, nur subsidiäre Bedeutung zukomme.

Hierzu führt die deutsche Regierung aus, die Stillhalteklausel des Artikels 106 Absatz 3 Unterabsatz 1 verfolge nicht den Zweck, den in Artikel 106 Absatz 1 festgelegten Grundsatz der Akzessorietät des Zahlungsverkehrs zu modifizieren. Nach der letztgenannten Bestimmung müsse die Freiheit des Zahlungsverkehrs jeweils als Teil einer der vier Grundfreiheiten aufgefaßt werden. Sie sei somit jeweils nur in dem Ausmaß gewährleistet, wie diese Grundfreiheiten verwirklicht seien. Demgemäß könne sich die Stillhalteklausel des Absatzes 3 Unterabsatz 1 nur auf die Transferierungen für unsichtbare Transaktionen beziehen, die nicht mit dem Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr in Verbindung stünden (vgl. Anlage zur Richtlinie 63/474). Demzufolge trete diese Stillhalteklausel für Zahlungen im Zusammenhang mit unsichtbaren Transaktionen, die eine der vier Grundfreiheiten beträfen, hinter den übrigen Vertragsvorschriften zurück. Eine Beschränkung des Zahlungsverkehrs für eine unsichtbare Transaktion, die zugleich als Kapitalverkehrsvorgang einzustufen sei, sei daher ausschließlich nach den Artikeln 67 ff. EWG-Vertrag zu beurteilen.

Die Ausfuhr von Divisen durch gebietsansässige Reisende zu Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecken sowie zum Zwecke einer medizinischen Behandlung stelle einen wirtschaftlichen Vorgang dar, der sich zu einem Teil der Freiheit des Warenverkehrs (Geschäftsreisen) und zu einem Teil der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Fremdenverkehr, Studienreisen, Aufenthalte zu medizinischer Behandlung) zuordnen lasse. Wegen der in diesen Bereichen mit dem Ablauf der Übergangszeit eingetretenen vollständigen Liberalisierung komme es für die Beurteilung der Vereinbarkeit eventueller Beschränkungen mit dem Vertrag nicht darauf an, ob es sich um bestehende oder neue Beschränkungen handele. Nur soweit die betreffende Ausfuhr über die genannten Ziele hinausgehe, könne von einem nach Artikel 67 zu beurteilenden Kapitalverkehrsvorgang gesprochen werden.

Soweit sich die ausgeführten Beträge im Rahmen ihrer Zweckbestimmung hielten, könne der einzelne aufgrund von Artikel 106 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 30, 31 bzw. 59 EWG-Vertrag vor dem nationalen Richter geltend machen, daß die Einführung von Beschränkungen des Zahlungsverkehrs gegen eine gemeinschaftsrechtliche Unterlassungsverpflichtung verstoße, die die nationalen Gerichte zu beachten hätten. Diese Möglichkeit bestehe nicht bezüglich des darüber hinausgehenden Devisenbetrags, der als Kapitalbewegung einzustufen sei. Die Frage, ob die ausgeführten Devisenbeträge den angegebenen Zwecken angemessen seien, sei vom Richter des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.

Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß sich Zahlungen für Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecke sowie für die Zwecke einer medizinischen Behandlung nicht auf den Dienstleistungsverkehr bezögen, sondern gemäß Artikel 106 Absatz 3 von Beschränkungen befreit werden müßten. Zwar lasse sich auch der Standpunkt vertreten, daß diese Zahlungen sich auf unsichtbare Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkehr von Dienstleistungen bezögen, die liberalisiert im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 seien; beide Auslegungen führten jedoch für die Frage der Rechte des einzelnen zum selben Ergebnis. In beiden Fällen seien Beschränkungen seit dem Ende der Übergangszeit nicht mehr zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um schon bestehende Beschränkungen handele. Wenn man von der Anwendbarkeit des Absatzes 3 ausgehe, habe die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes enthaltene Verweisung auf die Artikel 63 bis 65 nach dem Ende der Übergangszeit keine Bedeutung mehr, da Unterabsatz 2 seither unmittelbar anwendbar sei.

Wegen der unmittelbaren Wirkung von Artikel 106 Absatz 3 dürften die Mitgliedstaaten die Höhe von Zahlungen, die für Zwecke der in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden Art geleistet würden, nicht beschränken. Die Vorschrift stehe jedoch dem Erlaß von Kontrollmaßnahmen nicht entgegen, die z. B. getroffen würden, um die Ausfuhr von Banknoten und Wertpapieren auf ein vernünftiges Maß zu begrenzen, das dem auf den Gebieten des Fremdenverkehrs, der Reisen aus familiären Gründen usw. Üblichen entspreche. Für größere Beträge könne bargeldlose Zahlung vorgeschrieben werden. Derartige Maßnahmen dürften nicht über den Rahmen des unbedingt Erforderlichen hinausgehen, und die Kontrollmodalitäten dürften nicht so beschaffen sein, daß sie die vom Vertrag gewollte Freiheit einschränkten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. 11. 1981, a.a.O.)

Erklärungen zugunsten der Anwendbarkeit von Artikel 106 Absatz 1

Frau Luisi, Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 286/82, Herr Carbone, Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 26/83, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission vertreten die Auffassung, gemäß Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag müsse der Transfer ausländischer Devisen durch gebietsansässige Angehörige eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat zur Deckung der Kosten von Reisen im Rahmen des Fremdenverkehrs als in derselben Weise liberalisiert angesehen werden wie die Dienstleistungen, auf die sich dieser Transfer beziehe. In der Rechtssache 286/82 vertreten Frau Luisi und die Kommission den gleichen Standpunkt hinsichtlich des Devisentransfers zu Fremdenverkehrs- und Studienzwecken sowie zum Zwecke medizinischer Behandlung.

Die vier genannten Verfahrensbeteiligten führen aus, daß Reisen im Rahmen des Fremdenverkehrs nicht der Kategorie des Kapitalverkehrs zugerechnet werden könnten, sondern vielmehr im Zusammenhang mit dem freien Dienstleistungsverkehr stünden. Diese Auffassung wird auf folgende Gründe gestützt.

Wie sich aus dem Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. 1962, S. 32) ergebe, sei der Rat schon damals der Ansicht gewesen, daß der Fremdenverkehr Teil des Dienstleistungsverkehrs sei. So würden dort unter den zu beseitigenden Beschränkungen auch die Beschränkungen des Fremdenverkehrs genannt. Zudem seien in den Richtlinien 62/221 vom 25. Februar 1964 (ABl. 1964, S. 850) und 73/148 vom 21. Mai 1973 (ABl. L 172, S. 14) ausdrücklich die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten genannt, die sich als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begehen wollten.

Die genannten Beteiligten weisen sodann darauf hin, daß in der Richtlinie 63/340 vom 31. Mai 1963 zur Aufhebung der Behinderungen von Zahlungen für Dienstleistungen nach Artikel 106 Absatz 2 (ABl. 1963, S. 1609) ausdrücklich gesagt werde, daß die Richtlinie nicht für die Ausgabe von Reisedevisen gelte. Der Gebrauch des Wortes jedoch in Artikel 3 der Richtlinie vor der Nennung der einzigen Dienstleistung, für die die Richtlinie nicht gelte, zeige ohne Zweifel, daß der Verordnungsgeber der Gemeinschaft den Fremdenverkehr in die in den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag definierten Dienstleistungskategorien einbezogen habe. Herr Carbone weist hierzu darauf hin, daß die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und des Beherbergungsgewerbes ausdrücklich unter den Dienstleistungen genannt seien, die in dem italienischen Decreto ministeriale vom 12. März 1981 (Gazzetta uffficiale Nr. 82 vom 24. 3. 1981, Beilage, Nr. 52) aufgeführt seien.

Drittens sei ein Tourist, der sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begebe, um dort seine Ferien zu verbringen, ein Dienstleistungsempfänger, für den als solchen die Vertragsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr in gleicher Weise Geltung hätten wie für den Erbringer dieser Dienstleistungen. Man könne nicht zwei Fälle unterschiedlich behandeln, die völlig gleichartig seien, nämlich den Fall, in dem sich der Erbringer der Dienstleistung zum Empfänger derselben begebe, und den häufigeren Fall, in dem sich der Empfänger zum Erbringer der Dienstleistung begebe. Jede andere Betrachtungsweise laufe darauf hinaus, ein Gebiet von beträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung wie den Fremdenverkehr vom Anwendungsbereich des Vertrages auszunehmen.

In diesem Zusammenhang führt die Regierung des Königreichs der Niederlande aus, auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs gehe es vor allem um zwei Arten von Dienstleistungen. Zum einen habe man es mit den Reisebüros, Reiseveranstaltern und anderen Vermittlern von Reisen zu tun, die dem Fremdenverkehr im Laufe der vergangenen Jahrzehnte starke Impulse gegeben hätten. Die hier angebotenen Dienstleistungen würden stark beeinträchtigt, wenn es nicht mehr oder nur noch in beschränktem Umfang möglich sei, die Zahlungen oder die Transferierungen von einem Mitgliedstaat in den anderen vorzunehmen, die zur Durchführung der bei diesen Reiseveranstaltern gebuchten Reisen erforderlich seien. Während ihres Aufenthalts nähmen die Touristen sodann vor allem den Dienstleistungssektor in Anspruch. Hier ließen sich der Beförderungssektor, das Hotel- und Gaststättengewerbe, Zeltplätze usw. nennen. In diesem Sinne könne von einer grenzüberschreitenden Form von Dienstleistungen gesprochen werden, bei der es zu einem Ortswechsel des Empfängers, d. h. des Touristen, komme. Die Auffassung, daß der Vertrag nur für den Erbringer von Dienstleistungen gelte, schließe zahlreiche Teilnehmer am Wirtschaftsleben von den mit der Schaffung des Gemeinsamen Marktes verbundenen Vorteilen aus.

Nach Auffassung von Frau Luisi begrenzen Beschränkungen der Ausgabe von Zahlungsmitteln die Bewegungsfreiheit des Touristen und sind damit auch mit Artikel 2 des Zusatzprotokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar, der für jedermann das Recht gewährleiste, sein Land — auch vorübergehend — zu verlassen und sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates frei zu bewegen. Dieses Recht sei gemeinschaftsrechtlich geschützt.

Herr Carbone, Frau Luisi und die Kommission machen schließlich geltend, die Ausfuhr von Devisen könne nur dann als Kapitalverkehr angesehen werden, wenn sie reiner Selbstzweck sei, also nicht im Gegenzug als Bezahlung für eine bestimmte Leistung erfolge. Im Falle des Fremdenverkehrs stelle die Verwendung von Zahlungsmitteln durch Reisende, die sich ins Ausland begäben, jedoch eine Gesamtheit laufender Zahlungen dar, die sich auf Dienstleistungen bezögen, die die Reisenden in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nähmen. Herr Carbone führt noch aus, der Fremdenverkehr könne nicht mit der Begründung von der Kategorie der Dienstleistungen ausgenommen werden, daß die Leistung unbestimmt ist, weil sie allen Nutzern angeboten werde. Im übrigen sei der Tourist nicht immer ein potentieller Nutzer, denn vor Antritt der Reise könne er z. B. von seinem Heimatland aus ein Hotel seiner Wahl reservieren.

Nach Auffassung der niederländischen Regierung ist für den Fremdenverkehr kennzeichnend, daß bei der Einreise in das Bestimmungsland noch keine Dienstleistungen erbracht worden seien. Der Tourist führe das Geld zur Bezahlung der Dienstleistungen mit sich, die für ihn in naher Zukunft erbracht werden sollten. Aus diesem Grund handele es sich nicht um einen bloßen Transfer von Geld über die Grenze hinweg, sondern um die zu einem ganz bestimmten Zweck vorgenommene Ausfuhr des Geldes, das der Tourist für die Dienstleistungen benötige, die ihm seinen Ferienaufenthalt ermöglichten.

Von daher sei offenkundig, daß der Transfer ausländischer Devisen in einen anderen Mitgliedstaat zu Fremdenverkehrszwecken nicht unter die Artikel 67 ff. EWG-Vertrag oder die Richtlinien betreffend den Kapitalverkehr, sondern unter Artikel 106 falle.

Frau Luisi und der Kommission zufolge gilt die Regelung des Artikels 106 auch für Personen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um sich dort einer medizinischen Behandlung zu unterziehen oder um dort gegen Bezahlung bestimmte Kurse zu besuchen. Die Kommission weist darauf hin, daß Geschäftsreisen wegen ihrer sehr unterschiedlichen Natur weniger leicht einzuordnen seien. Im allgemeinen handele es sich um Fälle von Erbringern von Dienstleistungen, die sich entweder zum Empfänger der Dienstleistung begäben oder die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Niederlassungsstaat Leistungen erbrächten (wie etwa der Rechtsanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat die Belange eines Mandanten vertrete, der im selben Staat ansässig sei wie er, oder der unabhängige Journalist, der für eine Zeitung seines Landes eine Reportage im Ausland mache).

Frau Luisi, Herr Carbone, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission machen des weiteren geltend, seit dem Ende der Übergangszeit bestehe eine Liberalisierungsverpflichtung im Hinblick auf Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen. Als Transaktionen, die sich auf den freien Dienstleistungsverkehr bezögen, hätten Reisen im Rahmen des Fremdenverkehrs gemäß Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag an dieser Liberalisierung teil. Frau Luisi und die Kommission vertreten diese Auffassung auch für Geschäfts- und Studienreisen sowie für Reisen zum Zwecke medizinischer Behandlung.

Die Kommission weist darauf hin, daß Griechenland bei seinem Beitritt die Erteilung einer ausdrücklichen Ermächtigung habe beantragen müssen, um Beschränkungen der Transferierungen im Fremdenverkehrsbereich unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 1985 beibehalten zu können. Diese Ausnahme, die in Artikel 54 des Beitrittsvertrags enthalten sei, sei nur dann gerechtfertigt, wenn man davon ausgehe, daß diese Transferierungen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich liberalisiert seien.

Die vier genannten Beteiligten sind daher der Auffassung, daß sich der einzelne in einem Rechtsstreit vor einem innerstaatlichen Gericht auf Artikel 106 Absatz 1 berufen könne.

Zu Artikel 106 Absatz 3 vertreten sie die Ansicht, Unterabsatz 1 dieser Vorschrift spreche die uneingeschränkte Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus, untereinander keine neuen Beschränkungen für die Transferierungen einzuführen, die sich auf Fremdenverkehrs-, Geschäftsund Studienreisen sowie auf Reisen zur medizinischen Behandlung, d. h. auf Vorgänge bezögen, die zu den im Anhang III zum EWG-Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen gehörten. Da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung eindeutig und zwingend sei, könne an ihrer unmittelbaren Geltung nicht gezweifelt werden. In diesem Zusammenhang machen Frau Luisi und Herr Carbone geltend, die von der italienischen Regierung in den Jahren 1974 und 1975 mit dem Ziel eingeführten Beschränkungen, die Verwendung von Devisen im Ausland zu begrenzen, seien gegenüber dem früheren Rechtszustand neue Beschränkungen. Vor 1974 habe man für jede Reise den zugelassenen Höchstbetrag ohne Rücksicht darauf verwenden dürfen, wieviele Reisen der Gebietsansässige im Laufe eines Jahres unternommen habe. Nach den derzeit geltenden italienischen Rechtsvorschriften könne ein italienischer Staatsangehöriger, der den gesamten zugelassenen Höchstbetrag bei einem touristischen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ausgegeben habe, zumindest während des laufenden Jahres nicht noch einmal dorthin reisen. Das sei mit Artikel 106 Absatz 3 Unterabsatz 1 eindeutig unvereinbar. Bei der Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen müsse der Gerichtshof daher vor allem feststellen, daß die Rechtssubjekte der Gemeinschaftsrechtsordnung das Recht hätten, sooft sie wollten, als Touristen in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, ohne daß die Ausübung dieses Rechts durch die Festsetzung einer jährlichen Ausgabenbegrenzung behindert werden dürfe.

Nach Ansicht der Kommission liegt dem zweiten Teil der Vorlagefragen eine unzutreffende Sicht des Problems zugrunde. Die in Artikel 106 Absatz 3 Unterabsatz 2 enthaltene Verweisung auf das Kapitel über den Kapitalverkehr ändere keineswegs die Einstufung des Devisentransfers für Zwecke des Fremdenverkehrs als laufende Zahlung im Sinne von Artikel 106 und lasse diesem Transfer nicht zu einem Kapitalverkehr im Sinne von Artikel 67 mit allen sich daraus für die Frage der Liberalisierung ergebenden Folgen werden. Die insoweit vom Vertrag gebrauchten Begriffe beruhten auf einer eindeutigen Unterscheidung zwischen Kapitalverkehr (Artikel 67) und laufenden Zahlungen (Artikel 106).

Aufgrund dieser Erwägungen sind Herr Carbone, Frau Luisi und die Kommission der Auffassung, daß die Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 106 Absatz 1 und gemäß der in Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels enthaltenen Verweisung verpflichtet seien, Zahlungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr und mit Geschäfts- und Studienreisen sowie Reisen zur medizinischen Behandlung zu genehmigen. Obwohl es sich also um einen völlig liberalisierten Sektor handele, bedeute dies nicht, daß überhaupt keine Kontrollmaßnahmen zulässig seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 203/80 (Casati, a. a. O.) weisen Frau Luisi und Herr Carbone darauf hin, daß diese Maßnahmen weder über den Rahmen des unbedingt Erforderlichen hinausgehen noch so beschaffen sein dürften, daß sie die vom Vertrag gewollte Freiheit einschränkten. Das sei jedoch der Fall, wenn die Kontrollen, wie im vorliegenden Fall, nach Ermessen durchgeführt würden und wenn die nationalen Vorschriften einen Höchstbetrag für Zahlungen vorsähen, die sich auf Bereiche bezögen, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts liberalisiert seien.

Herr Carbone führt noch einen weiteren Gesichtspunkt an. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Beibehaltung von Devisenkontrollen, insbesondere im Fremdenverkehrsbereich, als solche mit dem freien Dienstleistungsverkehr ver-, einbar sei, ziehe das Gemeinschaftsrecht der Durchführung dieser Kontrollen doch bestimmte Grenzen. Diese Grenzen verliefen dort, wo die Durchführung dieser Kontrollen die vom Vertrag gewährleistete Freiheit des Dienstleistungsverkehrs illusorisch mache. Dieser Fall liege namentlich dann vor, wenn die betreffenden Kontrollen die Wiedereinführung eines Verwaltungsermessens zuließen, durch das die Erbringung der Dienstleistung selbst behindert werden könne. Ein solches Ermessen sei gerade für die strittige italienische Regelung kennzeichnend.

Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß die Verwendung von Banknoten durch Touristen die am weitesten verbreitete Zahlungsweise sei, da sie praktisch eine absolute Bewegungsfreiheit im besuchten Land biete. Daher dürften die Mitgliedstaaten ihre Staatsangehörigen nicht daran hindern, sich mit den Banknotenmengen zu versehen, deren sie für ihre Reisen im Rahmen des Fremdenverkehrs bedürften. Den Mitgliedstaaten bleibe jedoch eine Befugnis zur Nachprüfung und Überwachung der Art und der tatsächlichen Durchführung des Devisentransfers. Diese Nachprüfungen könnten in. unterschiedlicher Weise erfolgen, doch dürften die getroffenen Maßnahmen nicht in einem faktischen Verbot der Zahlungen bestehen oder zu einer willkürlichen Beschränkung der Transaktionen führen. Beschränkungen des liberalisierten Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen seien nur als Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 108 und 109 EWG-Vertrag zulässig. Die Italienische Republik sei jedoch zu keiner Zeit gemäß diesen Bestimmungen ermächtigt worden, die strittigen Beschränkungen zu erlassen oder beizubehalten.

Im Ergebnis schlägt die Kommission vor, die Fragen des Tribunals Genua wie folgt zu beantworten:

1. Der Transfer von Devisen in jeder Form durch Gebietsansässige eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat für Zwecke des FremdenVerkehrs, für Geschäfts- und Studienreisen sowie für Reisen zum Zwecke medizinischer Behandlung stellt eine Form der Bezahlung von Dienstleistungen nach Artikel 59 EWG-Vertrag dar. Dieser Vorgang fällt unter Artikel 106 EWG-Vertrag und stellt keinen Kapitalverkehr im Sinne der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages dar.

2. Die Bestimmungen des Artikels 106 verleihen dem einzelnen das Recht, für Zwecke des Fremdenverkehrs, für Geschäfts- und Studienreisen sowie für Reisen zum Zwecke medizinischer Behandlung Devisen aus dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt, in einen anderen Mitgliedstaat zu transferieren. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sich aller die Ausübung dieses Rechts einschränkenden Maßnahmen zu enthalten, es sei denn, diese seien ordnungsgemäß nach Artikel 108 EWG-Vertrag genehmigt worden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 12. Juli 1983 haben die Kläger der beiden Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Conte, Genua, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato Marcello Conti, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Martin Seidel, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Alexandre Carnelutti, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. November 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale Genua hat mit Beschlüssen vom 12. Juli und 22. November 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 1982 und am 21. Februar 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 106 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften über den Devisentransfer mit dieser Bestimmung entscheiden zu können.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten, in denen zwei in Italien ansässige Personen Verfügungen des Schatzministers anfechten, mit denen ihnen Geldbußen auferlegt worden waren, weil sie verschiedene ausländische Devisen zur Verwendung im Ausland gekauft hatten, deren Gegenwert in Lire den nach den italienischen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstbetrag überstieg. Dieser Höchstbetrag belief sich zu der fraglichen Zeit auf 500000 Lire jährlich für die Ausfuhr von Devisen für Fremdenverkehrs-, Geschäftsund Studienzwecke sowie für die Zwecke einer medizinischen Behandlung.

3 Vor dem innerstaatlichen Gericht machen die beiden Kläger der Ausgangsverfahren geltend, die italienischen Bestimmungen, auf denen die Verhängung der Geldbussen beruhe, seien ungültig, da sie mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien. In der Rechtssache 286/82 hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Luisi, vorgetragen, sie haben sie in Rede stehenden Devisen zur Finanzierung mehrerer touristischer Aufenthalte in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland und in der Absicht ausgeführt, sich im letztgenannten Land einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. In der Rechtssache 26/83 hat der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Carbone, vorgetragen, die von ihm gekauften ausländischen Devisen habe er für einen touristischen Aufenthalt von drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland verwendet. Beide Parteien machen geltend, die Beschränkungen der Ausfuhr von Zahlungsmitteln in Form ausländischer Devisen für Fremdenverkehrszwecke oder für die Zwecke einer medizinischen Behandlung liefen den Vorschriften des EWG-Vertrags auf dem Gebiet der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs zuwider.

4 In seinem ersten Beschluß vom 12. Juli 1982 (Rechtssache 286/82) stellt das Tribunale Genua fest, die Vorgänge, für die nach den italienischen Rechtsvorschriften eine Obergrenze für den Devisentransfer vorgesehen sei, nämlich die Vorgänge in den Bereichen Fremdenverkehr, Geschäftsreisen, Studienreisen und Reisen zu medizinischer Behandlung, gehörten zu den unsichtbaren Transaktionen nach Anhang III des Vertrages. Demgemäß fielen die in diesem Zusammenhang erfolgten Zahlungen unter Artikel 106 Absatz 3 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag, der die Mitgliedstaaten verpflichte, untereinander keine neuen Beschränkungen einzuführen; die in Rede stehenden italienischen Bestimmungen seien jedoch 1974 erlassen worden. Daher sei es angebracht, die genaue Tragweite dieser Bestimmungen im Verhältnis zu den Vorschriften über den Kapitalverkehr zu klären, namentlich soweit diese Anwendung auf den materiellen Transfer von Banknoten Anwendung fänden.

5 Um Aufschluß über diesen Punkt zu erhalten, hat das Tribunale dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Haben die Rechtssubjekte der Gemeinschaftsrechtsordnung, die sich als gebietsansässige Reisende zu Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwekken sowie zur medizinischen Behandlung ins Ausland begeben, bei der Ausfuhr von ausländischem staatlichen Papiergeld und ausländischen Banknoten sowie auf eine ausländische Währung lautenden Wertpapieren Rechte, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Stillhalteklause des Artikels 106 Absatz 3 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag beachten müssen, weil dieser Vorgang zu den im Anhang III zum EWG-Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen gehört,

oder gehört dieser Fall — objektiv gesehen ein Transfer von Devisen in bar — wegen der in Artikel 106 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Verweisung zum Kapitalverkehr, dessen Liberalisierung nach den Artikeln 67 und 68 EWG-Vertrag und den Bestimmungen der hierzu erlassenen Richtlinien des Rates vom 11. Mai 1960 und 18. Dezember 1962 nicht zwingend vorgeschrieben ist, so daß in diesen Bereichen Kontrollmaßnahmen und Sanktionen — im vorliegenden Fall administrativer Art — der Mitgliedstaaten rechtmäßig sind?

6 In seinem zweiten Beschluß vom 22. November 1982 (Rechtssache 26/83) beschränkt das Tribunale seine Prüfung auf den Devisentransfer für Fremdenverkehrszwecke. Es wirft die Frage auf, ob der Fremdenverkehr, obwohl er eine unsichtbare Transaktion im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag darstelle, nicht gleichzeitig auch als ein unter den Dienstleistungsverkehr fallender Vorgang anzusehen sei und damit von Artikel 106 Absatz 1 über die Liberalisierung der Zahlungen, die sich auf den Dienstleistungsverkehr beziehen, erfaßt werde.

7 Aus diesem Grund stellt das Tribunale dem Gerichtshof folgende weitere Frage :

Haben die Rechtssubjekte der Gemenschaftsrechtsordnung, die sich als gebietsansässige Reisende zu Fremdenverkehrszwecken ins Ausland begeben, bei der Ausfuhr von ausländischem staatlichen Papiergeld oder ausländischen Banknoten sowie auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren Rechte, die die Mitgliedstaaten aufgrund des unmittelbar anwendbaren Artikels 106 Absatz 1 EWG-Vertrag beachten müssen, falls davon auszugehen ist, daß Reisen im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Bereich des Dienstleistungsverkehrs gehören und daß die Devisentransferierungen zur Bestreitung der mit diesen Reisen verbundenen Kosten als laufende Zahlungen anzusehen sind, die deshalb wie die Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, als liberalisiert angesehen werden müssen,

oder gehört der betreffende Vorgang deshalb, weil er unter die in Anhang III zum Vertrag aufgeführten unsichtbaren Transaktionen fällt und weil er objektiv gesehen einen Transfer von Devisen in bar darstellt, aufgrund der Verweisung in Artikel 106 Absatz 3 Unterabsatz 2 zum Kapitalverkehr, dessen Liberalisierung durch die Artikel 67 und 68 EWG-Vertrag und die dazu erlassenen Richtlinien des Rates vom 11. Mai 1960 und vom 8. Dezember 1962 nicht zwingend vorgeschrieben ist, so daß in diesen Bereichen Kontrollmaßnahmen und Sanktionen — im vorliegenden Fall administrativer Art — der Mitgliedstaaten rechtmäßig sind?

5 Wie sich aus dem Wortlaut der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen und aus der Begründung der beiden Vorlagebeschlüsse ergibt, geht es in den vorliegenden Rechtssachen um folgende Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts :

a) Gehören der Fremdenverkehr, Geschäftsreisen, Studienreisen und medizinische Behandlungen zu den Dienstleistungen, zu den unsichtbaren Transaktionen im Sinne von Artikel 106 Absatz 3 EWG-Vertrag oder zu beiden Kategorien gleichzeitig?

b) Ist der Devisentransfer für diese vier Zwecke als laufende Zahlung oder als Kapitalverkehr anzusehen, und zwar namentlich dann, wenn er durch den materiellen Transfer von Banknoten erfolgt?

c) Welchen Grad der Liberalisierung der sich auf diese vier Zwecke beziehenden Zahlungen sieht Artikel 106 EWG-Vertrag vor?

d) Welche Maßnahmen zur Kontrolle des Devisentransfers dürfen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Hinblick auf die in dieser Weise liberalisierten Zahlungen treffen?

a) Zu den Begriffen Dienstleistungen und unsichtbare Transaktionen

9 Nach Artikel 60 EWG-Vertrag sind Dienstleistungen im Sinne des Vertrages Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Im Rahmen des Titels III des Zweiten Teils des Vertrages (Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungsund Kapitalverkehr) umfaßt die Freizügigkeit der Personen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und die Niederlassungsfreiheit im Gebiet der Mitgliedstaaten.

10 Gemäß Artikel 59 EWG-Vertrag werden die Beschränkungen des freien Verkehrs dieser Dienstleistungen für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, aufgehoben. Zur Erbringung der Dienstleistung kann sich entweder der Leistende in den Mitgliedstaat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, oder dieser in den Mitgliedstaat begeben, in dem der Leistende ansässig ist. Während der erste Fall ausdrücklich in Artikel 60 Absatz 3 erwähnt wird, nach dem der Leistende seine Leistungen vorübergehend in dem Staat ausüben kann, in dem die Leistung erbracht wird, stellt der zweite Fall die notwendige Ergänzung hierzu dar, die dem Ziel entspricht, jede gegen Entgelt geleistete Tätigkeit, die nicht unter den freien Waren- und Kapitalverkehr und unter die Freizügigkeit der Personen fällt, zu liberalisieren.

11 Zur Durchführung dieser Bestimmungen sieht Abschnitt II des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, das der Rat am 18. Dezember 1961 aufgrund von Artikel 63 EWG-. Vertrag beschlossen hat (ABl. 1962, S. 32), unter anderem die Aufhebung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einreise, die Ausreise und den Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten regeln, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind und diese Angehörigen an der Erbringung von Dienstleistungen hindern.

12 Die Richtlinie 64/221 des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, (ABl. 1964, S. 850) gilt nach ihrem Artikel 1 unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft begeben, um Dienstleistungen entgegenzunehmen. Die Richtlinie 73/148 des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) räumt sowohl dem Leistungserbringer als auch dem Leitungsempfänger ein Aufenthaltsrecht entsprechend der Dauer der Dienstleistung ein.

13 Die Verfasser des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs haben dadurch, daß sie das Allgemeine Programm auch auf Artikel 106 EWG-Vertrag gestützt haben, zum Ausdruck gebracht, daß sie sich der Auswirkung der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf den Zahlungsverkehr bewußt waren. Nach Absatz 1 dieses Artikels sind nämlich die Zahlungen, die sich auf den Waren-und Dienstleistungsverkehr beziehen, zu liberalisieren, soweit der Waren-und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten liberalisiert ist.

14 Unter den aufzuhebenden Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nennt das Allgemeine Programm in Abschnitt III die Behinderungen von Zahlungen im Zusammenhang mit der Dienstleistung; dies gilt nach Abschnitt III D und gemäß Artikel 106 Absatz 2 insbesondere dann, wenn der Dienstleistungsverkehr nur durch Beschränkungen der damit verbundenen Zahlungen begrenzt ist. Diese Beschränkungen waren gemäß Abschnitt V Buchstabe B des Allgemeinen Programms vor Ablauf der ersten Stufe der Übergangszeit, gegebenenfalls vorbehaltlich der Ausgabe von Reisedevisen während der Übergangszeit, aufzuheben. Diese Bestimmungen wurden mit der Richtlinie 64/340 des Rates vom 31. Mai 1963 zur Aufhebung aller Verbote oder Behinderungen von Zahlungen für Leistungen, wenn der Dienstleistungsverkehr nur durch Beschränkungen der damit verbundenen Zahlungen begrenzt ist, (ABl. 1963, S. 1609) durchgeführt, in deren Artikel 3 ebenfalls die Ausgabe von Reisedevisen erwähnt wird.

15 Sowohl das Allgemeine Programm als auch die vorgenannte Richtlinie behalten jedoch den Mitgliedstaaten das Recht vor, die Art und die tatsächliche Durchführung der Überweisung finanzieller Mittel oder der Zahlungen zu überprüfen und die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere bei der Ausgabe von Reisedevisen, zu verhindern.

16 Daraus folgt, daß der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Leistungsempfänger einschließt, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen — und zwar auch im Hinblick auf Zahlungen — daran gehindert zu werden, und daß Touristen sowie Personen, die eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen, und solche, die Studien- oder Geschäftsreisen unternehmen, als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen sind.

17 Artikel 106 Absatz 3 sieht die schrittweise Beseitigung von Beschränkungen für die Transferierungen vor, die sich auf die in der Liste des Anhangs III des Vertrages aufgeführten unsichtbaren Transkationen beziehen. Wie das vorlegende Gericht zu Recht festgestellt hat, umfaßt diese Liste unter anderem Geschäftsreisen, den Fremdenverkehr sowie private Reisen und Aufenthalte zu Studienzwecken und aus gesundheitlichen Gründen.

18 Da dieser Absatz jedoch, wie sich aus seinem Unterabsatz 2 ergibt, nur unbeschadet der Absätze 1 und 2 von Artikel 106 gilt, läßt er sich auf die vier in Rede stehenden Vorgänge nicht anwenden.

b) Zu den Begriffen laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

19 Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, daß der Transfer von Banknoten in der Liste D der Anlagen zu den beiden Richtlinien erwähnt wird, die der Rat gemäß Artikel 69 auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs erlassen hat (ABl. 1960, S. 921, und 1963, S. 62). In dieser Liste D sind die Kapitalverkehrsvorgänge aufgeführt, für die die Richtlinien den Mitgliedstaaten keinerlei Liberalisierungsmaßnahmen vorschreiben. Es fragt sich daher, ob der Umstand, daß der Transfer von Banknoten in dieser Liste erwähnt wird, ohne weiteres bedeutet, daß es sich dabei um Kapitalverkehr handelt.

20 Der Vertrag enthält keine Definition dessen, was unter Kapitalverkehr zu verstehen ist. Allerdings sind in den Anlagen zu den beiden vorgenannten Richtlinien die verschiedenen Kapitalverkehrsvorgänge aufgeführt und mit einer Nomenklatur versehen. Zwar wird dort auch der materielle Transfer von Vermögenswerten, insbesondere Banknoten, genannt, doch folgt daraus noch nicht, daß ein solcher Transfer unter allen Umständen als Kapitalverkehr anzusehen ist.

21 Aus dem allgemeinen System des Vertrages ergibt sich vielmehr — und ein Vergleich der Artikel 67 und 106 bestätigt dies —, daß die laufenden Zahlungen Devisentransferierungen sind, die eine Gegenleistung im Rahmen einer dieser Leistung zugrundeliegenden Transaktion darstellen, während es sich beim Kapitalverkehr um Finanzgeschäfte handelt, bei denen es in erster Linie um die Anlage oder die Investition des betreffenden Betrags und nicht um die Vergütung einer Dienstleistung geht. Aus diesem Grund können Vorgänge des Kapitalverkehrs selbst den Grund für laufende Zahlungen bilden, wie sich den Artikeln 67 Absatz 2 und 106 Absatz 1 entnehmen läßt.

22 Der Transfer von Banknoten kann daher nicht als Kapitalverkehr angesehen werden, wenn diesem Transfer eine Zahlungsverpflichtung entspricht, die sich aus einer Transaktion auf dem Gebiet des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs ergibt.

23 Folglich können Zahlungen für Reisen zu Fremdenverkehrs-, Geschäfts- und Studienzwecken sowie für die Zwecke einer medizinischen Behandlung auch dann nicht als Kapitalverkehr eingestuft werden, wenn sie durch den Transfer von Banknoten erfolgen.

c) Zum Grad der Liberalisierung der Zahlungen nach Artikel 106 EWG-Vertrag

24 Zum Dienstleistungsverkehr heißt es in Artikel 106 Absatz 1, daß die sich darauf beziehenden Zahlungen zu liberalisieren sind, soweit der Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten selbst nach dem Vertrag liberalisten ist. Nach Artikel 59 EWG-Vertrag werden die Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft während der Übergangszeit aufgehoben. Seit dem Ende der Übergangszeit müssen demnach die Beschränkungen der Zahlungen, die sich auf den Dienstleistungsverkehr beziehen, beseitigt sein.

25 Daraus ergibt sich, daß die Zahlungen, die sich auf den Fremdenverkehr, auf Geschäfts- oder Studienreisen und auf eine medizinische Behandlung beziehen, seit dem Ende der Übergangszeit liberalisiert sind.

26 Diese Auslegung wird durch Artikel 54 der Beitrittsakte von 1979 bestätigt, nach dem die Republik Griechenland Transferbeschränkungen für den Fremdenverkehr aufrechterhalten kann, wenn auch nur innerhalb bestimmter Grenzen und für einen nicht über den 31. Dezember 1985 hinausgehenden Zeitraum. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß diese Transferierungen ohne diese Ausnahmeregelung sofort hätten liberalisiert werden müssen.

d) Zu den Maßnahmen zur Kontrolle des Devisentransfers

27 Der letzte Aspekt des durch die vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Problems betrifft die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Mitgliedstaaten noch befugt sind, die liberalisierten Transferierungen und Zahlungen Maßnahmen zur Kontrolle des Devisentransfers zu unterwerfen.

28 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die in Artikel 106 vorgesehene Liberalisierung der Zahlungen die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in dieser Vorschrift genannten Zahlungen in der Währung des Mitgliedstaats zu genehmigen, in dem der Gläubiger oder der Zahlungsempfänger ansässig ist. Die Zahlungen in der Währung eines Drittlandes fallen somit nicht unter diese Vorschrift.

29 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 2 der vorgenannten Richtlinie 63/340 die in dieser Richtlinie vorgesehenen Liberalisierungsmaßnahmen das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die Art und die tatsächliche Durchführung der Zahlungen zu überprüfen. Dieser Vorbehalt ist wohl auf dem Umstand zurückzuführen, daß die sich auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr beziehenden Zahlungen und der Kapitalverkehr damals noch nicht völlig liberalisiert waren.

30 Diese Liberalisierung ist jedoch auch nach dem Ende der Übergangszeit noch nicht in vollem Umfang erfolgt. Die Ratsrichtlinien, die in Artikel 69 EWG-Vertrag zur Herstellung des freien Kapitalverkehrs vorgesehen sind, haben noch nicht alle Beschränkungen auf diesem Gebiet beseitigt, während Artikel 67, in dem die Kapitalverkehrsfreiheit vorgesehen ist, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati, Slg. 1981, 2595) dahin auszulegen ist, daß auch nach dem Ende der Übergangszeit die Beschränkungen der Devisenausfuhr nicht unabhängig vom Inhalt der in Anwendung von Artikel 69 erlassenen Richtlinien als beseitigt gelten können.

31 Unter diesen Umständen sind die Mitgliedstaaten weiterhin befugt, den Devisentransfer Kontrollen zu unterwerfen, durch die festgestellt werden soll, ob es sich nicht in.Wahrheit um nicht liberalisierten Kapitalverkehr handelt. Diese Befugnis ist um so wichtiger, als sie mit der Verantwortung in Zusammenhang steht, die die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 104 und 107 EWG-Vertrag im Währungsbereich tragen; aufgrund dieser Verantwortung muß es ihnen möglich sein, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Kapitalflucht oder ähnliche gegen ihre Währung gerichtete Spekulationen zu verhindern.

32 Für den Fall, daß ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, sehen die Artikel 108 und 109 die zu treffenden Maßnahmen und die einzuhaltenden Verfahren vor. Diese Bestimmungen, die auch nach der völligen Liberalisierung des Kapitalverkehrs ihre Funktion behalten, gelten jedoch nur für Krisenzeiten.

33 Außerhalb von Krisenzeiten und bis zur völligen Verwirklichung des freien Kapitalverkehrs ist den Mitgliedstaaten daher die Befugnis zuzuerkennen, zu kontrollieren, ob Devisentransferierungen, die sich angeblich auf liberalisierte Zahlungen beziehen, nicht zweckentfremdet für nicht genehmigte Kapitalverkehrsvorgänge verwendet werden. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Art und die tatsächliche Durchführung der betreffenden Transaktionen oder Transferierungen zu überprüfen.

34 Derartige Kontrollen dürfen jedoch die Grenzen nicht überschreiten, die vom Gemeinschaftsrecht gezogen werden und die sich namentlich aus der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und der damit zusammenhängenden Zahlungen ergeben. Folglich dürfen sie keine Beschränkung der sich auf Dienstleistungen beziehenden Zahlungen und Transferierungen auf einen bestimmten Betrag pro Transaktion oder pro Zeitraum bewirken, da sie in diesem Fall eine Beeinträchtigung der durch den Vertrag anerkannten Freiheitsrechte darstellen würden. Aus demselben Grund dürfen diese Kontrollen auch nicht in einer Weise durchgeführt werden, die diese Freiheitsrechte illusorisch werden ließe oder ihre Ausübung vom Ermessen der Verwaltung abhängig machen würde.

35 Diese Feststellungen stehen der Bestimmung von Pauschalgrenzen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen, unterhalb deren keinerlei Kontrolle stattfindet, während für Ausgaben, die diese Grenze übersteigen, die tatsächliche Verwendung für Zwecke des Dienstleistungsverkehrs zu belegen ist; der Pauschalbetrag darf jedoch nicht so festgesetzt sein, daß der normale Dienstleistungsstrom beeinträchtigt wird.

36 Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, im Einzelfall festzustellen, ob die Devisentransferkontrollen, um die es in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit geht, diese Grenzen nicht überschreiten.

37 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lassen sich die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen dahin gehend beantworten, daß Artikel 106 EWG-Vertrag wie folgt auszulegen ist:

Bei den Transferierungen für Fremdenverkehrszwecke, für Geschäftsund Studienreisen und für die Zwecke einer medizinischen Behandlung, handelt es sich auch dann um Zahlungen und nicht um Kapitalverkehr, wenn sie durch den Transfer von Banknoten erfolgen.

Die Beschränkungen dieser Zahlungen sind seit dem Ende der Übergangszeit beseitigt.

Die Mitgliedstaaten sind auch weiterhin befugt, zu kontrollieren, ob Devisentransferierungen, die sich angeblich auf liberalisierte Zahlungen beziehen, nicht in Wahrheit für nicht genehmigte Kapitalverkehrsvorgänge verwendet werden.

Diese Kontrollen dürfen keine Beschränkung der sich auf Dienstleistungen beziehenden Zahlungen und Transferierungen auf einen bestimmten Betrag pro Transaktion oder pro Zeitraum bewirken; ebensowenig dürfen sie sich dahin gehend auswirken, daß die vom Vertrag gewährten Freiheitsrechte illusorisch werden oder daß ihre Ausübung vom Ermessen der Verwaltung abhängig wird.

Im Rahmen dieser Kontrollen können Pauschalgrenzen festgelegt werden, unterhalb deren keinerlei Kontrolle stattfindet, während für Ausgaben, die diese Grenzen übersteigen, die tatsächliche Verwendung für Zwecke des Dienstleistungsverkehrs zu belegen ist; der Pauschalbetrag darf jedoch nicht so festgesetzt sein, daß der normale Dienstleistungsstrom beeinträchtigt wird.

Kosten

38 Die Auslagen der belgischen Regierung, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Regierung, der italienischen Regierung, der niederländischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Genua mit Beschlüssen vom 12. Juli und 22. November 1982 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 106 EWG-Vertrag ist wie folgt auszulegen:

Bei den Transferierungen für Fremdenverkehrszwecke, für Geschäfts- oder Studienreisen und für die Zwecke einer medizinischen Behandlung handelt es sich auch dann um Zahlungen und nicht um Kapitalverkehr, wenn sie durch den Transfer von Banknoten erfolgen.

Die Beschränkungen dieser Zahlungen sind seit dem Ende der Übergangszeit beseitigt.

Die Mitgliedstaaten sind auch weiterhin befugt, zu kontrollieren, ob Devisentransferierungen, die sich angeblich auf liberalisierte Zahlungen beziehen, nicht in Wahrheit für nicht genehmigte Kapitalverkehrsvorgänge verwendet werden.

Diese Kontrollen dürfen keine Beschränkungen der sich auf Dienstleistungen beziehenden Zahlungen und Transferierungen auf einen bestimmten Betrag pro Transaktion oder pro Zeitraum bewirken; ebensowenig dürfen sie sich dahin gehend auswirken, daß die vom Vertrag gewährten Freiheitsrechte illusorisch werden oder daß ihre Ausübung vom Ermessen der Verwaltung abhängig wird.

Im Rahmen dieser Kontrollen können Pauschalgrenzen festgelegt werden, unterhalb deren keinerlei Kontrolle stattfindet, während für Ausgaben, die diese Grenze übersteigen, die tatsächliche Verwendung für Zwecke des Dienstleistungsverkehrs zu belegen ist; der Pauschalbetrag darf jedoch nicht so festgesetzt sein, daß der normale Dienstleistungsstrom beeinträchtigt wird.