Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1984
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.02.1984 – C-75/82
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:58
Schlussanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 14. Februar 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Witwe eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten der Europäischen Gemeinschaften hat in der Regel Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 % des Ruhegehalts oder Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das ihr Ehegatte bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte. Der Anspruch auf das Witwengeld besteht unabhängig davon, ob und inwieweit die Witwe von ihrem Ehemann wirtschaftlich abhängig war, und unabhängig von ihrer Arbeitsfähigkeit. Seit 1972 ist sie berechtigt, das Witwengeld zusätzlich zu einem ihr von einem Gemeinschaftsorgan gezahlten Gehalt zu beziehen (Artikel 79 des Beamtenstatuts und Kapitel 4 des Anhangs VIII des Statuts, insbesondere Artikel 17).
Die Rechtsstellung des überlebenden Ehemannes einer Beamtin wird an einer anderen Stelle behandelt. Artikel 23 des Anhangs VIII lautet, soweit einschlägig, wie folgt:
Verfügt der Ehegatte einer verstorbenen Beamtin nicht über eigene Einkünfte und weist er beim Tode seiner Ehefrau ein Gebrechen oder eine schwere Erkrankung nach, durch die er dauernd erwerbsunfähig ist, so kann ihm als Versorgung gewährt werden:
sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, die Hälfte des Ruhegehalts, das die Beamtin erhalten hätte, wenn sie — ohne Berücksichtigung der Bedingung hinsichtlich der Dauer der Dienstzeit — im Zeitpunkt ihres Todes hierauf Anspruch gehabt hätte;
sofern die Eheschließung vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Beamtin ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt worden ist, die Hälfte dieses Ruhegehalts, das sie im Zeitpunkt ihres Todes bezogen hat.
Herr Razzouk und Herr Beydoun waren mit Beamtinnen der Kommission verheiratet. Ihre Ehefrauen starben, und beide Männer beantragten Witwergeld gemäß Artikel 79 des Beamtenstatuts. Ihre Anträge wurden mit der Begründung zurückgewiesen, sie könnten einen derartigen Anspruch nur nach Artikel 23 des Anhangs VIII geltend machen, erfüllten jedoch nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen. So erhielten sie nichts. Wenn sie Witwen statt Witwer gewesen wären, hätten sie ein hohes Witwengeld bezogen. Sie haben die vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof ursprünglich und in erster Linie mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidung der Kommission angestrengt, da diese Ungleichbehandlung aufgrund ihres Geschlechts ihrer Meinung nach rechtswidrig ist. Herr Beydoun macht darüber hinaus geltend, die Kommission habe Artikel 23 unrichtig ausgelegt und ihm das Witwergeld auch nach dieser Bestimmung zu Unrecht verweigert. Beide Männer machen hilfsweise geltend, wenn sie keinen Anspruch auf Witwergeld hätten, so stehe ihnen ein Anspruch auf Erstattung der von ihren Ehefrauen geleisteten Beiträge zu. Ferner werden Ansprüche auf Waisengeld für die Kinder der verstorbenen Beamtinnen geltend gemacht.
Die Kommission hält die Klage von Herrn Beydoun für eindeutig unzulässig, da verspätet eingelegt. Sie wirft Fragen zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Hauptantrags von Herrn Razzouk auf, über die der Gerichtshof zu entscheiden hat. Sie macht geltend, jedenfalls seien die Anträge beider Kläger auf Erstattung der Versorgungsbeiträge sowie auf Waisengeld unzulässig. Deshalb ist es notwendig, vor einer Erörterung der Hauptsache, zu der die Kommission ihren Standpunkt, keiner der beiden Männer habe Anspruch auf Witwergeld, aufrechterhält, sich die Vorgeschichte der vorliegenden Klagen zu vergegenwärtigen.
Herr Razzouk beantragte mit Schreiben vom 3. April 1981 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 3. Juli abgelehnt. Am 24. Juli legte Herr Razzouk Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, wobei er sich auf die bereits in seinem Schreiben vom 3. April 1981 angeführten Gründe stützte. Die Kommission wies die Beschwerde durch eine mit Gründen versehene Entscheidung vom 25. November zurück. Die Klage beim Gerichtshof wurde am 22. Februar 1982 erhoben. Somit sind die Fristen des Artikels 90 des Beamtenstatuts gewahrt, und die Erhebung der Klage beim Gerichtshof erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 91 Absätze 2 und 3.
Da, falls der Kläger einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, dieser Anspruch im Beamtenstatut begründet ist und ihm in seiner Eigenschaft als Witwer einer verstorbenen Beamtin zusteht (vgl. die Rechtssache 24/71, Meinhardt/Kommission, Slg. 1972, 269, Randnummer 3 der Entscheidungsgründe), ist er eine Person, auf die dieses Statut Anwendung findet im Sinne von Artikel 90 Absätze 1 und 2. Er hatte also recht, eine Beschwerde einzulegen und nicht binnen zwei Monaten seit der Entscheidung vom 3. Juli 1981 Klage gemäß Artikel 173 zu erheben.
Die Kommission macht jedoch geltend, Herrn Razzouks ursprüngliche Klage, die ausdrücklich auf die Aufhebung der in dem Schreiben vom 25. November 1981 enthaltenen Entscheidung gerichtet sei, könnte unzulässig sein, da diese Entscheidung diejenige vom 3. Juli lediglich wiederhole.
Nach Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts ist der Gerichtshof für Streitsachen über die Rechtmäßigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 zuständig. Im vorliegenden Fall war diese Maßnahme die in dem Schreiben vom 3. Juli enthaltene Entscheidung. Nach Artikel 91 Absatz 2 kann jedoch gegen eine solche Maßnahme nicht unmittelbar Klage beim Gerichtshof erhoben werden: Der Kläger muß zunächst Beschwerde gegen die ihn beschwerende Maßnahme einlegen und kann ein Verfahren vor dem Gerichtshof erst anstrengen, wenn die Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Herr Razzouk hat die Voraussetzungen der Artikel 90 und 91 erfüllt. Das einzige Problem besteht darin, daß er in seiner Klageschrift die Aufhebung nicht der ihn beschwerenden Maßnahme, sondern der Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, beantragt hat. Dies ist kein materieller Fehler, da die Fristen der Artikel 90 und 91 gewahrt sind. Es ist lediglich ein unrichtig gestellter Antrag, der angesichts der Formulierung des Beamtenstatuts verständlich ist. Dieselbe Situation bestand in der Rechtssache 186/80 Suss/Kommission, Slg. 1981, 2041). Aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in jenem Fall (S. 2058) dargelegt habe, und aus den in dem Urteil des Gerichtshofes in einem analogen, wenn auch anders gelagerten Fall (Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357) angegebenen Gründen glaube ich nicht, daß ein solcher Fehler es rechtfertigt, die Klage als unzulässig anzusehen.
Herr Razzouk beantragt ferner Waisengeld für seinen Sohn Michel. Die Kommission hat vorgetragen, dieser Antrag sei gegenstandslos, da das Waisengeld durch Entscheidung vom 3. April 1981 gewährt worden sei. Obwohl dies nicht ganz klar ist, scheint mir, daß das Ziel dieses Antrags darin, besteht zu verhindern, daß das dem Sohn Michel gewährte Waisengeld angetastet wird, falls dem Hauptantrag von Herrn Razzouk stattgegeben wird, da das Waisengeld nach Artikel 80 des Beamtenstatuts um die Hälfte gekürzt wird, wenn der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. Es kann somit nicht gesagt werden, daß der Antrag deshalb unzulässig sei, weil er gegenstandslos sei.
Schließlich trägt die Kommission vor, der Hilfsantrag von Herrn Razzouk auf Erstattung der Beiträge zur Versorgungsordnung sei unzulässig, weil er erstens nicht in der Klageschrift des Herrn Razzouk gestellt gewesen sei und Herr Razzouk zweitens keinen Anspruch auf Rückforderung habe. Der Zweck der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 und ihr Zusammenhang mit der nachfolgenden Klage vor dem Gerichtshof sind in der Rechtssache 58/75 (Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139) in den Randnummern 32 ff. der Entscheidungsgründe wie folgt erläutert worden : Diese Vorschrift [d. h. das Erfordernis, daß vor Klageerhebung beim Gerichtshof eine Beschwerde eingelegt und zurückgewiesen worden sein muß] soll eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern; hierzu ist es wichtig, daß die Verwaltung von den Beschwerdepunkten oder Wünschen des Betroffenen Kenntnis nehmen kann. Hingegen soll diese Vorschrift den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder Grund noch Gegenstand der Beschwerde ändern. Die Klage beim Gerichtshof kann somit Anträge umfassen, die in der Beschwerde nicht enthalten sind, mit den dort aufgeführten Anträgen jedoch im Zusammenhang stehen oder deren Folgen sind (vgl. dazu die Rechtssache 54/77, Herpels/Kotnmission, Slg. 1978, 585, Randnummer 17 der Entscheidungsgründe, und Rechtssache 806/79, Gerin/Kommission, Slg. 1980, 3515, Randnummer 7 der Entscheidungsgründe).
Herr Razzouk hat den Antrag auf Erstattung der Beiträge seiner verstorbenen Ehefrau zur Versorgungsordnung hilfsweise, für den Fall der Abweisung seines Hauptantrags, gestellt. Er begründet den Hilfsantrag damit, daß, wenn er keinen Anspruch auf Witwergeld unter den gleichen Voraussetzungen wie die Witwe eines verstorbenen Beamten habe, die Kommission sich in Höhe eines Teils der Versorgungsbeiträge seiner Ehefrau ungerechtfertigt bereichert habe, da diese auf derselben Grundlage berechnet würden, wie die Beiträge eines Beamten, jedoch möglicherweise keinen Anspruch auf die gleichen Versorgungsleistungen begründeten. Anders ausgedrückt macht Herr Razzouk geltend, die Verpflichtung zur Rückzahlung sei die Konsequenz einer Abweisung des Hauptantrags. Es ist nicht erstaunlich, daß dies nicht in der Beschwerde zum Ausdruck gekommen ist, denn der eigentliche Gegenstand des von Herrn Razzouk angestrengten Verfahrens ist die Weigerung, ihm Witwergeld zu gewähren, und nicht die Rückzahlung der Versorgungsbeiträge seiner Ehefrau. Das eine ergibt sich nur aus der Zurückweisung des anderen. Im Ergebnis wäre es meines Erachtens übertrieben formalistisch, den Antrag auf Rückzahlung der Beiträge zur Versorgungsordnung mit der Begründung, er sei in der Beschwerde nicht ausdrücklich gestellt worden, als unzulässig abzuweisen.
Auch der zweite Einwand der Kommission greift nicht durch. Wenn der Hauptantrag zurückgewiesen wird, muß über die Frage entschieden werden, ob, wenn ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge zur Versorgungsordnung gegeben ist und der Beamtin, die die Beiträge geleistet hat, zusteht, dieser Anspruch auf den Ehemann oder die Erben der Beamtin übergeht. Deshalb ist der Antrag von Herrn Razzouk meines Erachtens für zulässig zu erklären.
Herr Beydoun beantragte Witwergeld mit Schreiben vom 16. Juli 1980. Mit Schreiben vom 12. August 1981 lehnte die Kommission diesen Antrag mit der Begründung ab, da er über 65 Jahre alt sei und eine Altersrente beziehe, könne er nicht so angesehen werden, als ob er für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung stünde. Er erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des Artikels 23 des Anhangs VIII, da er nicht wegen eines Gebrechens oder einer schweren Krankheit erwerbsunfähig sei. Herr Beydoun legte am 9. September 1981 Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission ein. Die Kommission wies diese Beschwerde mit Schreiben vom 9. März 1982 zurück. Die Klageschrift ist am 2. April eingereicht worden.
Was die Situation nach der Einlegung der Beschwerde betrifft, erhebt sich keine Frage der Unzulässigkeit (Artikel 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts). Die Argumentation der Kommission geht dahin, daß die Klage nicht fristgemäß erhoben sei, weil Herr Beydoun es unterlassen habe, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Nach Artikel 90 Absatz 1 sei der Umstand, daß die Kommission den Antrag vom 16. Juli 1980 binnen vier Monaten nicht beschieden habe, als stillschweigende Ablehnung des Antrags anzusehen. Herr Beydoun habe darauf drei Monate, d. h. bis zum Februar 1981, Zeit gehabt, die Beschwerde einzulegen. Statt dessen habe er gewartet, bis die Kommission den Antrag im August 1981 durch ausdrückliche Entscheidung abgelehnt habe. Der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Beydoun hat gegen das Vorbringen der Kommission zweierlei geltend gemacht: Erstens falle Herr Beydoun nicht unter das Beamtenstatut und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen der Artikel 90 und 91 zu erfüllen, und zweitens seien seinem Antrag vom 16. Juli 1980 ein langer Schriftwechsel und eine Reihe von Unterredungen mit der Kommission gefolgt, so daß der Ausgang der Angelegenheit tatsächlich bis zur ausdrücklichen Entscheidung vom 12. August 1981 offen gewesen sei.
Das erste Argument sollte meines Erachtens zurückgewiesen werden. Herr Beydoun ist ebenso wie Herr Razzouk im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 eine Person, auf die das Statut Anwendung findet, soweit es um eine Klage auf Hinterbliebenenversorgung geht. Selbst wenn er es nicht wäre, würde ihm dies nicht helfen. Seine Klagemöglichkeit würde sich dann aus Artikel 173 EWG-Vertrag ergeben, wonach Klagen auf Aufhebung einer Entscheidung nur binnen zwei Monaten erhoben werden können. Diese Entscheidung, die Herrn Beydoun beschwerende Maßnahme, war die im Schreiben der Kommission vom 12. August 1981 enthaltene Zurückweisung des Antrags auf Witwergeld.
Ich wende mich nun dem zweiten Argument zu. Nach Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts kann eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur erhoben werden, wenn eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist ... eingelegt worden ist, d. h. innerhalb einer Frist von drei Monaten, die an dem Tag beginnt, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines ... Antrags bezieht (Artikel 90 Absatz 2). Es ist klar, daß im vorliegenden Fall sowohl intern als auch mit Herrn Ŕogalla als Vertreter von Herrn Beydoun eine ausführliche Diskussion darüber stattgefunden hat, was eine ausreichende Grundlage für ein Einkommen darstelle, oberhalb dessen kein Anspruch auf Witwergeld bestehen sollte. Andererseits kann Herr Beydoun meines Erachtens nicht behaupten, er sei in irgendeiner Weise aufgefordert oder ermutigt worden, die Einlegung einer Beschwerde über die festgesetzte Frist hinaus zu verzögern. Auch glaube ich nicht, daß der vorliegende Fall zu denjenigen Fällen gehört, in denen man sagen kann, daß eine grundlegende nochmalige Überprüfung der Angelegenheit erfolgt sei wie im Fall Herpeh (a. a. O.), aufgrund deren die Frist erneut zu laufen beginne. Der vorliegende Fall entspricht eher der Rechtssache 40/71 (Richez-Parize/Kommission, Slg. 1972, 73), in der der Gerichtshof entschieden hat, daß die bloße Mitteilung an den Kläger, die Angelegenheit werde noch geprüft, die Frist nicht verlängert. Darüber hinaus hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 122 und 123/79 (Scbiavo/Rat, Slg. 1981, 473, Randnummer 22 der Entscheidungsgründe) entschieden, daß die Beschwerdefristen durch zwingende Vorschriften geregelt sind und nicht der Verfügung der Parteien unterliegen.
Der Erlaß einer ausdrücklichen Entscheidung, durch die der Antrag von Herrn Beydoun abgelehnt wurde, hat im vorliegenden Fall nicht dazu geführt, daß die Frist erneut zu laufen begann.
Der Kläger macht geltend, in Wirklichkeit habe er einen Antrag nach Artikel 25 des Beamtenstatuts gestellt. Diese Vorschrift ist meines Erachtens nur auf Beamte im aktiven Dienst anwendbar. Herr Beydoun war in der weiteren Kategorie der unter Artikel 90 fallenden Personen berechtigt, den Erlaß einer Entscheidung zu beantragen, und die dort vorgesehenen Fristen waren auf ihn anwendbar.
Folglich ist die Klage von Herrn Beydoun meines Erachtens als unzulässig abzuweisen.
Der Hauptantrag von Herrn Razzouk richtet sich wie derjenige von Herrn Beydoun inhaltlich, wenn auch nicht der Form nach, auf Aufhebung der Ablehnung der Kommission, ihm Witwergeld zu gewähren.
Er räumt ein, daß er sich nicht unmittelbar auf Artikel 119 EWG-Vertrag berufen kann, wonach die Mitgliedstaaten zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verpflichtet sind. Er macht jedoch geltend, daß dieser Grundsatz analog auf die Beamten der Gemeinschaft anzuwenden sei, und trägt hilfsweise vor, es bestehe eine höherrangige Norm des Gemeinschaftsrechts, wonach Beamte in der gleichen oder vergleichbaren Situation gleichbehandelt werden müßten. Die Bestimmungen des Beamtenstatuts über die Hinterbliebenenversorgung verstießen gegen beide Grundsätze.
Eindeutig besteht eine Diskriminierung zwischen Beamten und folglich auch zwischen ihren Ehegatten aufgrund des Geschlechts. Beamte und Beamtinnen zahlen die gleichen Beiträge zur Versorgungsordnung auf der Grundlage des gleichen Gehalts. Ein Beamter weiß, daß im Fall seines Todes seine überlebende Ehefrau unabhängig von ihren eigenen Mitteln Witwengeld erhalten wird, während die Beamtin weiß, daß bei ihrem Tod ihr überlebender Ehegatte nur dann Witwergeld erhalten wird, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 23 erfüllt. Diese Diskriminierung wurde im Jahr 1972 noch verstärkt, als die Vorschriften abgeändert wurden, um es der Witwe zu ermöglichen, Witwengeld auch dann zu beziehen, wenn sie ein Gehalt von einem Gemeinschaftsorgan erhielt, was bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.
Der Gerichtshof hat sich bei mehreren Gelegenheiten bemüht, das Beamtenstatut so auszulegen, daß es zu keiner Ungleichheit zwischen Beamten kommt (vgl. die Rechtssache 156/78, Newth/Kommission, Slg. 1979, 1941; 21/74, Airola/Kommission, Slg. 1975, 221, und 37/74, Van den Broeck/Kommission, Slg. 1975, 235).
Meines Erachtens ist es nicht möglich, im vorliegenden Fall so zu verfahren. Artikel 79 spricht von der Witwe eines Beamten, die Anspruch auf ein Witwengeld hat, das nach dem Ruhegehalt berechnet wird, das ihr Ehegatte bezogen hat. Stünde diese Vorschrift allein, so wäre es nicht sehr schwierig, den Begriff Witwe so auszulegen, daß er auch Witwer umfaßt, und den Ausdruck Ehegatte so, daß er auch die Ehefrau bezeichnet, insbesondere da weder in Artikel 79 noch in einer anderen Vorschrift des Kapitels 3 des Titels V des Beamtenstatuts von dem Anspruch eines Witwers auf Witwergeld nach dem Tode seiner beamteten Ehefrau die Rede ist. Dies gilt meines Erachtens, obwohl z. B. in Artikel 80 von einem Beamten gesprochen wird, der stirbt, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen.
Artikel 17 in Kapitel 4 des Anhangs VIII bezieht sich auf den Tod eines Beamten und sieht entsprechend Artikel 79 für die Witwe ein Witwengeld in Höhe von 60 % vor. Artikel 23 bezieht sich dagegen speziell auf den Ehemann einer verstorbenen Beamtin und sieht für diesen ein Witwergeld vor, das selbst unter den dort aufgestellten engen Voraussetzungen auf den niedrigeren Satz von 50 % festgesetzt wird. Deshalb kann unmöglich gesagt werden, daß der Witwer unter Artikel 17 fällt.
Jedenfalls steht der Anhang nicht im Einklang mit Artikel 79. Artikel 79 enthält die Grundregel, daß eine Witwe Anspruch auf Witwengeld in Höhe von 60 % hat. Dieser Anspruch besteht unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen. Der Anhang soll die Modalitäten und Einzelheiten der Verwirklichung des Grundanspruchs festlegen. Er tut dies zwar für die Witwe, sieht jedoch darüber hinaus ein begrenztes und niedrigeres Witwergeld für den überlebenden Ehemann vor, während dieser nach der Grundregel des Artikels 79 entweder nichts bekommt oder auch unter den Begriff Witwe fallen und ein Witwergeld von 60 % erhalten muß. Da jedoch nicht geltend gemacht worden ist, daß Artikel 23 des Anhangs ungültig sei, weil er über die Ermächtigungsgrundlage des Artikels 79 hinausgehe (vielleicht weil dann zu befürchten stand, daß der Ehemann im Ergebnis gar nichts bekam), erhebt sich die Frage, ob die Unterscheidung rechtswidrig ist.
Nach einer eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung für die Beamten der Gemeinschaft. Er ist ein im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft anwendbarer allgemeiner Grundsatz; die Bediensteten dürfen bei Vorliegen gleicher oder vergleichbarer Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, es lägen objektive Tatsachen vor, die die Unterscheidung rechtfertigen (vgl. z. B. die verbundenen Rechtssachen 198 bis 202/81, Mkheli/Kommission, Slg. 1982, 4145, Randnummern 5 und 6 der Entscheidungsgründe). Eine unterschiedliche Behandlung allein aufgrund des Geschlechts ist somit verboten (vgl. die Rechtssache 20/71, Sabbatini/Parlament, Slg. 1972, 345; 21/74, Airola, a. a. O., und 149/77, Defrenne/Sabena, Slg. 1978, 1365, Randnummer 29 der Entscheidungsgründe).
Die Kommission war sich seit langem darüber klar, daß hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung eine Diskriminierung vorlag, und hat zumindest seit 1974 versucht, diese zu beseitigen, indem sie dem Rat vorgeschlagen hat, das Beamtenstatut zu ändern. Das Parlament teilte diesen Standpunkt; es war jedoch — offenbar wegen abweichender Rechtsvorschriften in einigen Mitgliedstaaten — nicht möglich, die Zustimmung des Rates zu erhalten.
Die Kommission vertritt die Auffassung, diese Diskriminierung sei nicht rechtswidrig, da sie auf einem objektiven Unterschied zwischen der Stellung von
Witwen und der von Witwern beruhe. Obwohl sich das soziale Verhalten anerkanntermaßen geändert habe und weiter ändere, spiegele die Hinterbliebenenversorgung die herkömmliche Vorstellung von der Familie wider (wonach der Ehemann den Familienunterhalt verdiene, so daß seine Witwe bei seinem Tode Gefahr laufe, in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten) und sei dazu bestimmt, der Witwe und den Kindern eines verstorbenen Beamten einen Ausgleich für den Verlust des Unterhalts zu bieten, den er ihnen dank seines Einkommens gewährt habe. Infolgedessen gehe das Beamtenstatut von der Vermutung aus, daß die Witwe von dem verstorbenen Beamten unterhalten worden sei und nicht genug Einkünfte habe, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Von dem überlebenden Ehemann einer Beamtin werde dagegen angenommen, daß er eigene Einkünfte habe; er könne deshalb nur dann Witwergeld erhalten, wenn er beweise, daß er bedürftig sei.
Wenn dies die dem Beamtenstatut zugrundeliegende Idee ist, ist sie in der Auslegung, die die Kommission dem Artikel 23 des Anhangs VIII gibt, nicht zu Ende gedacht, wie der Fall von Herrn Beydoun zeigt. Nach dem Vorbringen der Kommission hat der bedürftige Witwer einer verstorbenen Beamtin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn er aus einem anderen Grund als wegen eines Gebrechens oder einer schweren Krankheit erwerbsunfähig ist, z. B. weil er das normale Rentenalter überschritten hat und sich somit in einer Situation befindet, in der er am ehesten Hilfe braucht, nicht zuletzt, wenn er aufgrund irgendeines geringfügigen Einkommens auch kein Witwergeld erhält.
Meiner Meinung nach ist das Vorbringen der Kommission nicht geeignet, die Ungleichbehandlung in der heutigen Zeit objektiv zu rechtfertigen. Viele verheiratete Frauen gehen arbeiten und tragen dadurch zum Familieneinkommen bei. Wenn sie ganztags bei der Gemeinschaft beschäftigt sind, kann ihr Beitrag im Verhältnis zum gesamten Familieneinkommen erheblich sein. Unter diesen Umständen ist es willkürlich, nur aufgrund des Geschlechts und ohne Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls davon auszugehen — wie das Beamtenstatut dies tut —, daß die Ehefrau eines Beamten von diesem abhängig ist, der Ehemann einer Beamtin dagegen nicht von dieser. Wenn die Hinterbliebenenversorgung, wie ich meine, als zeitlich verschobene Besoldung des Beamten anzusehen ist, ist die Ungleichbehandlung sogar noch weniger gerechtfertigt, da sich die Diskriminierung ebenso gegen die arbeitende Frau wie gegen den überlebenden Mann richtet. Die vorliegende Bestimmung der Gemeinschaft deren Beamten gegenüber aufrechtzuerhalten, würde meines Erachtens bedeuten, die bereits erzielten Fortschritte bei der Beseitigung der Ungleichheit zwischen männlichen und weiblichen Beschäftigten zu ignorieren.
Ich teile auch nicht die Auffassung der Kommission, daß eine Änderung aufgrund der veränderten Einstellungen und Praktiken nur im Wege der Gesetzgebung vorgenommen werden könne. Wenn hier, wie ich glaube, eine Ungleichbehandlung vorliegt, die nicht objektiv gerechtfertigt ist, steht es dem Gerichtshof frei, die Entscheidung der Kommission aufgrund der Klage von Herrn Razzouk aufzuheben.
Die Kommission hat vorgetragen, Artikel 119 EWG-Vertrag oder, wenn ich recht verstanden habe, ein entsprechender Grundsatz im Hinblick auf das Entgelt sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ihrer Meinung nach hat der Gerichtshof in der Rechtssache 80/70 (Deßenne/Belgien, Slg. 1971, 445, Randnummer 7 der Entscheidungsgründe) entschieden, daß Leistungen der sozialen Sicherheit (die Kommission versteht darunter auch die von der Gemeinschaft gewährte Hinterbliebenenversorgung) kein Entgelt im Sinne von Artikel 119 darstellten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit, der nach der Richtlinie 76/207 (ABl. L 39, S. 40) schrittweise habe durchgeführt werden sollen, sei nicht auf die Hinterbliebenenversorgung ausgedehnt worden, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 des Rates (ABl. L 6, S. 24) ausgeschlossen worden sei (Artikel 3 Absatz 2). Die Kommission leitet daraus her, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten entsprechend den Fortschritten, die bei Anwendung dieser Richtlinien erzielt würden, verwirklicht werden solle. Da im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung keine Fortschritte erzielt worden seien (abgesehen von einem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Durchführung der Gleichbehandlung in den Vorschriften der sozialen Sicherheit, ABl. C 134 vom 21. 5. 1983, S. 7), würde dies bedeuten, daß die Klage abzuweisen wäre.
Zunächst einmal bin ich nicht der Ansicht, daß der seit langem vom Gerichtshof anerkannte Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten unter Hinweis auf Artikel 119 und die angeführten Richtlinien für die Hinterbliebenenversorgung außer Kraft gesetzt wird. Der Grundsatz ist, was die Beamten der Gemeinschaft angeht, auf eine breitere Grundlage gestellt worden.
Das Vorbringen der Kommission geht jedoch auch dann, wenn der Kläger sich auf eine dem Artikel 119 entsprechende Bestimmung stützen muß, meines Erachtens zu weit. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 80/70 (Defrenne/Belgien) fallen unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, insbesondere Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht unter Artikel 119. Diese Aufzählung umfaßt meines Erachtens nicht Leistungen und Renten, die aufgrund von Versorgungssystemen gewährt werden, an denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer außerhalb eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit beteiligt sind. Desgleichen trifft sie meiner Meinung nach nicht auf die Leistungen zu, die nach dem Beamtenstatut gewährt werden. Dieses ist zwar unabhängig und tritt für die betroffenen Beamten an die Stelle der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Doch gilt die im Beamtenstatut enthaltene Versorgungsordnung, obwohl sie auf Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, nämlich auf einer Ratsverordnung beruht, nur für die bei den Gemeinschaftsorganen Beschäftigten und ähnelt deshalb eher einem System, das auf Angestellte anwendbar ist, als einem System, das für alle Bürger oder alle Arbeitnehmer gilt. Seinem Wesen nach ist der Anspruch des Beamten z. B. auf Ruhegehalt ein — wenn auch zeitlich verschobener — Teil der Vergütung, die er aufgrund seines Dienstverhältnisses bezieht (vgl. die Rechtssache Defrenne/Belgien, Randnummer 7 der Entscheidungsgründe, sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe, a. a. O., S. 458). Das gleiche kann meiner Meinung nach von der Hinterbliebenenversorgung gesagt werden, auch wenn sie nicht unmittelbar an den Beamten selbst, sondern an seinen überlebenden Ehegatten ausgezahlt wird. Es ist immer noch eine Vergütung, die aufgrund des Dienstverhältnisses des Beamten gezahlt wird und für die er insbesondere auch allgemeine Versicherungsbeiträge leistet.
Somit stützt sich Herr Razzouk auch dann, wenn ein enger gefaßter Grundsatz als der vom Gerichtshof entwickelte zum Tragen kommt, zu Recht auf ein Prinzip, das dem des Artikels 119 entspricht. Ich ziehe jedoch den vorhin bezeichneten weitergefaßten Grundsatz als Anspruchsgrundlage vor.
Aus den genannten Gründen bin ich deshalb der Auffassung, daß dem Aufhebungsantrag stattzugeben ist. Ich halte es jedoch nicht für richtig, irgendeine Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Witwergeld und die Zahlung von Zinsen zu treffen. Es ist Sache der Gemeinschaftsorgane, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die diskriminierenden Bestimmungen im Beamtenstatut zu beseitigen. Diesen Anträgen stattzugeben, würde dem vorgreifen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Razzouk beantragt, der Gerichtshof möge eine Frist von fünf Monaten nach Erlaß des Urteils für die Durchführung dieses Urteils setzen. Meines Erachtens wäre dies nicht richtig. Wie der Gerichtshof in Randnummer 5 der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 12. Januar 1984 in der Rechtssache 266/82 (Turner/Kommission, Slg. 1984, 1) ausgeführt hat, sind die Organe nach den Verträgen verpflichtet, ein Urteil, das eine Maßnahme aufhebt, binnen angemessener Frist durchzuführen. Was angemessen ist, hängt von den Umständen ab, und der Gerichtshof sollte dies meiner Meinung nach im vorliegenden Fall nicht im voraus festsetzen.
Wenn ich die Klage von Herrn Beydoun für zulässig gehalten hätte, wäre ich zu demselben Ergebnis gekommen; der Umstand, daß seine Klage unzulässig ist, hindert die Kommission nicht daran, seine Lage auf derselben Grundlage zu regeln wie die des Herrn Razzouk, sofern dieser obsiegt. Wenn Herr Beydoun keinen Anspruch auf Witwergeld hätte, da die gegenwärtige ungleiche Lage aufrechterhalten würde, wäre die Kommission meines Erachtens aufgrund von Artikel 23 in seiner gegenwärtigen Fassung zu der Annahme berechtigt, daß er keinen Anspruch hat, da er nicht wegen eines Gebrechens oder einer Krankheit erwerbsunfähig ist, denn als Bezieher einer Altersrente war er ohnehin nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Umstand unterstreicht allerdings nur die mangelnde Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, was die Formulierung verfügt der Ehegatte ... nicht über eigene Einkünfte bedeutet, d. h. ob darunter jedes auch nur geringe Einkommen (mit Ausnahme ganz unbedeutender Beträge) fällt, oder ob es sich um ein zur Aufrechterhaltung eines annehmbaren Mindestlebensstandards ausreichendes Einkommen handeln muß.
Was die anderen Anträge betrifft, so braucht der Antrag auf Waisengeld zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geprüft zu werden. Michel erhält Waisengeld. Falls Herrn Razzouk Witwergeld zugesprochen wird, würde das Waisengeld gemäß Artikel 80 des Beamtenstatuts um die Hälfte gekürzt. Der Hilfsantrag auf Erstattung der von Frau Razzouk geleisteten Beiträge zur Versorgungsordnung bedarf keiner Erörterung, da dem Hauptantrag von Herr Razzouk meines Erachtens stattzugeben ist.
Es sollte vielleicht die Bemerkung hinzugefügt werden, daß die Schlußfolgerung, zu der ich hinsichtlich des Hauptantrags gelange, mit der Praxis verschiedener Mitgliedstaaten, bestimmter internationaler Organisationen sowie der Entscheidung des Supreme Court of the United States im Fall Wengler/Druggists Mutual Insurance Company (446US 142) im Einklang steht.
Dem Gerichtshof wurde mitgeteilt, daß im Jahr 1974 zwei Beamtinnen starben und Ehemänner hinterließen und daß heute die Anzahl von zwei auf zehn pro Jahr gestiegen ist. Die letztere Zahl wird als Höchstgrenze für derartige Ansprüche angesehen. Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Klage im vorliegenden Fall nur auf Aufhebung einer bestimmten, einer konkreten Person gegenüber ergangenen Entscheidung und nicht auf Außerkraftsetzung des Beamtenstatuts selbst gerichtet ist, ist es meines Erachtens nicht angezeigt, über die Auswirkung der Entscheidung auf andere Fälle Ausführungen zu machen oder zu entscheiden.
Unter den gegebenen Umständen sollte die Kommission die Kosten der Klage von Herrn Razzouk tragen. Was Herrn Beydoun angeht, so ist die Lage schwieriger. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen in Beamtensachen die Organe ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. Dies gilt jedoch für Verfahren nach Artikel 95 § 3 der Verfahrensordnung, der sich ausdrücklich auf Klagen von Beamten oder sonstigen Bediensteten bezieht. Herr Beydoun ist keines von beiden, auch wenn die Grundlage seines Anspruchs das Beamtenstatut ist. Bei wörtlicher Anwendung von Artikel 95 § 3 ist Artikel 70 nicht anwendbar mit der Folge, daß, da die Klage abzuweisen ist, Herr Beydoun normalerweise alle Kosten zu tragen hätte. In mehreren Fällen hat der Gerichtshof jedoch Artikel 70 der Verfahrensordnung angewandt, wenn Personen, die nicht Beamte oder sonstige Bedienstete waren, auf das Beamtenstatut gestützte Klagen erhoben haben, z. B. in der Rechtssache 18/70 (X./Rat, Slg. 1972, 1205, betreffend die Witwe eines verstorbenen Beamten), 23/64 (Vandevyvere/Parlament, Slg. 1965, 218), und 34/80 {Authié/Kommission, Slg. 1981, 665, in einem Auswahlverfahren unterlegener Bewerber). Man kann deshalb die Auffassung vertreten, daß Artikel 95 § 3 der Verfahrensordnung weit auszulegen ist, so daß jeder, auf den das Beamtenstatut anwendbar ist, darunter fällt. Jedenfalls bin ich der Auffassung, daß die Umstände des vorliegenden Falles außergewöhnlich genug sind, um eine Entscheidung dahin gehend zu rechtfertigen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen schlage ich vor, die Klage von Herrn Beydoun als unzulässig abzuweisen und zu entscheiden, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Auf die Klage von Herrn Razzouk sollte die Entscheidung der Kommission vom 3. Juli aufgehoben werden, und die Kosten beider Seiten sollten der Kommission auferlegt werden. Hinsichtlich der übrigen Anträge von Herrn Razzouk sollte jedoch keine Entscheidung ergehen.