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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1984 – C-75/82
ECLI:EU:C:1984:116
In den verbundenen Rechtssachen 75 und 117/82
C. Razzouk und A. Beydoun, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Rogalla, zugelassen in Münster und Steinfurt, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxembürg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 25. November 1981 und 9. März 1982, mit denen es abgelehnt wurde, den Klägern einen Anspruch auf Witwergeld zuzuerkennen,
Verurteilung der Kommission,
den Klägern Witwergeld nebst Verzugszinsen zu zahlen,
hilfsweise, ihnen den Gegenwert der von Frau Razzouk und Frau Beydoun geleisteten Versorgungsbeiträge auszuzahlen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und U. Everling,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Herr Razzouk und Herr Beydoun sind Witwer. Herr Razzouk ist Forscher an der Université Catholique de Louvain in Brüssel. Herr Beydoun, der seit dem 1. August 1979 im Ruhestand lebt, war Spezialist für den amerikanischen Rohstoffterminhandel. Ihre Ehefrauen waren Beamtinnen der Europäischen Gemeinschaften, und zwar Frau Razzouk seit Februar 1971 beim Europäischen Pariament und seit März 1971 bei der Kommission, und Frau Beydoun zunächst bei der EGKS und seit dem 1. August 1966 bei der Kommission. Sie waren in die Besoldungsgruppen LA 6, Dienstaltersstufe 4, und B 5, Dienstaltersstufe 4, eingestuft. Frau Razzouk ist am 29. Januar 1981 und Frau Beydoun ist am 21. Juni 1980 verstorben.
2. Am 3. April 1981 beantragte Herr Razzouk beim Präsidenten der Kommission, ihm nach dem Tode seiner Ehefrau die in Artikel 79 des Beamtenstatuts für die Witwen von Beamten vorgesehene Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Am 3. Juli 1981 antwortete der Leiter der Abteilung Verwaltungsrechtliche und finanzielle Ansprüche dem Kläger: Nach gründlicher Prüfung ... bedauert die Verwaltung, Ihrem Antrag beim gegenwärtigen Stand der Bestimmungen des Statuts über die Hinterbliebenenversorgung nicht stattgeben zu können.
Am 24. Juli 1981 legte der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein und beantragte, diese Entscheidung der Kommissionsverwaltung aufzuheben.
Mit Einschreibebrief vom 25. November 1981, beim Kläger eingegangen am 2. Dezember 1981, teilte das Kommissionsmitglied O'Kennedy dem Kläger mit, daß die Kommission seiner Beschwerde nicht habe stattgeben können und folglich ihre Entscheidung vom 3. Juli 1981 aufrechterhalte.
Die Kommission hatte ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Nach den Bestimmungen des Statuts über die Versorgungsordnung hat der Witwer einer Beamtin nur in den Grenzen und unter den Voraussetzungen des Artikels 23 des Anhangs VIII des Statuts Anspruch auf Witwergeld. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall nicht erfüllt.
Die Kommission ist verpflichtet, die in Rede stehende Statutsbestimmung anzuwenden, die vom Rat in Ausübung seiner institutionellen Befugnisse erlassen wurde, ordnungsgemäß in Kraft getreten ist und für die Dienststellen aller Organe verbindlich ist. Diese Bestimmung bindet insbesondere die Kommission, die jedenfalls ihre Befugnisse überschreiten würde, wenn sie Ihnen entgegen den Voraussetzungen des Statuts ein Witwergeld zusprechen würde, da es ihre Aufgabe ist, für die Anwendung der von den Organen getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. insbesondere Artikel 155 EWG-Vertrag).
Zwar hat die Kommission dem Rat im Jahr 1974 eine Änderung des Statuts dahin gehend vorgeschlagen, daß Witwer und Witwen von Beamten im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung gleiche Rechte genießen. Dieser Vorschlag ist jedoch bis heute nicht angenommen worden, und die Kommission ist nicht befugt, sich über die Nichtannahme ihres Vorschlags bis heute hinwegzusetzen, was sie tun müßte, um Ihren Forderungen stattzugeben.
Was schließlich Ihre Bemerkung über die in verschiedenen internationalen Organisationen befolgte Praxis, ein dem Witwengeld gleichstehendes Witwergeld zu gewähren, betrifft, so ist festzustellen, daß nur ausdrückliche statutarische Bestimmungen eine solche Praxis, falls es sie tatsächlich gibt, im Einzelfall rechtfertigen können. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Witwergeldes unterscheiden sich jedoch wesentlich von denen, die im Statut der Beamten der Gemeinschaften bezüglich des Witwengeldes vorgesehen sind.
Am 16. Juli 1980 beantragte Herr Beydoun beim Leiter der zuständigen Abteilung die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach den geltenden Statutsbestimmungen, wobei er insbesondere auf sein geringes Einkommen (das unter dem Existenzminimum liege) sowie auf seine Gesundheitsstörungen hinwies, die ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich machten.
Am 12. August 1981 lehnte der stellvertretende Leiter der zuständigen Abteilung den Antrag des Klägers vom 16. Juli 1980 mit der Begründung ab, nach Auffassung der Kommission sei Artikel 23 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts auf seinen Fall nicht anwendbar.
Am 9. September 1981 legte der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, mit der er die Aufhebung der genannten Entscheidung der Kommissionsverwaltung begehrte.
Mit Schreiben vom 9. März 1982 teilte das Kommissionsmitglied O'Kennedy dem Kläger mit, die Kommission habe seiner Beschwerde nicht stattgeben können, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des Artikels 23 des Anhangs VIII des Statuts noch unter dem weiteren Gesichtspunkt eines auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Frauen und Männern gegründeten Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung; er bestätigte damit ausdrücklich die vorgenannte Entscheidung der Dienststellen der Kommission vom 12. August 1981.
Diese hatte ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Nach den Bestimmungen des Statuts über die Versorgungsordnung hat der Witwer einer Beamtin nur in den Grenzen und unter den Voraussetzungen des Artikels 23 des Anhangs VIII des Statuts Anspruch auf Witwergeld. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall nicht erfüllt.
Zum einen waren Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Frau im Juni 1980 nicht ohne eigene Einkünfte, da Sie seit dem 1. August 1979, der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres, aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit in Belgien eine Rente nach dem belgischen Altersrentensystem beziehen;
zum anderen ist nicht ärztlich bestätigt worden, daß die von Ihnen genannten Gesundheitsstörungen zu einem Gebrechen oder einer schweren Erkrankung geführt haben, durch die Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Frau dauernd erwerbsunfähig waren. Insbesondere geht aus dem Attest von Dr. Reubens vom 8. Juli 1980 hervor, daß Sie sich seit mehreren Jahren wegen einer Periarthritis des linken Schulterblatts in Behandlung befinden; diese Erkrankung war jedoch nicht so schwer, daß sie Ihnen vor Ihrem Eintritt in den Ruhestand die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich machte, denn in den Jahren 1978 und 1979 haben Sie noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezogen.
Die Kommission ist verpflichtet, die in Rede stehende Statutsbestimmung anzuwenden, die vom Rat in Ausübung seiner institutionellen Befugnisse erlassen wurde, ordnungsgemäß in Kraft getreten ist und für die Dienststellen aller Organe verbindlich ist. Diese Bestimmung bindet insbesondere die Kommission, die jedenfalls ihre Befugnisse überschreiten würde, wenn sie Ihnen entgegen den Voraussetzungen des Statuts ein Witwergeld zusprechen würde, da es ihre Aufgabe ist, für die Anwendung der von den Organen getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. insbesondere Artikel 155 EWG-Vertrag).
Zwar hat die Kommission dem Rat im Jahr 1974 eine Änderung des Statuts dahin gehend vorgeschlagen, daß Witwer und Witwen von Beamten im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung gleiche Rechte genießen. Dieser Vorschlag ist jedoch bis heute nicht angenommen worden, und die Kommission ist nicht befugt, sich über die Nichtannahme ihres Vorschlags bis heute hinwegzusetzen, was sie tun müßte, um Ihren Forderungen stattzugeben.
4. Nach der Ablehnung ihrer Anträge durch die Kommission haben Herr Razzouk und Herr Beydoun die vorliegenden Klagen erhoben, die am 22. Februar und 2. April 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind.
5. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat die beiden Rechtssachen durch Beschluß vom 3. Dezember 1982 für die Zwecke der mündlichen Verhandlung und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden. Durch Beschluß vom 14. Juli 1983 hat die Kammer die Rechtssache an den Gerichtshof in Vollsitzung verwiesen.
6. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Parteien jedoch gebeten, ihn schriftlich über das aufgrund des Antrags von Herrn Beydoun vom 16. Juli 1980 eingeleitete Verwaltungsverfahren, insbesondere über den Schriftwechsel und die Gespräche zu unterrichten, zu denen es aufgrund dieses Antrags vor der ausdrücklichen Ablehnung vom 12. August 1981 gekommen ist.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
A — bezüglich der Klage von Herrn Razzouk (Rechtssache 75/82)
festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist,
ihre Entscheidung vom 25. November 1981, die Herrn Razzouk per Einschreiben am 2. Dezember 1981 zugestellt wurde und mit der sein Anspruch auf Witwergeld abgelehnt wurde, aufzuheben;
Herrn Chehab Razzouk nach dem Tode seiner am 29. Januar 1981 verstorbenen Ehefrau, der ehemaligen Beamtin der Kommission Christiane Razzouk, geborene van Campenhout, einen Anspruch auf Witwergeld sowie ihrem gemeinsamen Sohn Michel ein Waisengeld zuzuerkennen, und zwar ab 1. Mai 1981;
dem Kläger ab 1. Mai 1981 Verzugszinsen von 9 % zu gewähren;
hilfsweise, dem Kläger den Gegenwert der von Frau Razzouk gemäß Artikel 83 des Statuts der europäischen Beamten während ihrer Tätigkeit bei den europäischen Organen gezahlten Beiträge zur Versorgungsordnung auszuzahlen;
dem Kläger seine Kosten zu erstatten;
B — bezüglich der Klage von Herrn Beydoun (Rechtssache 117/82)
festzustellen, daß die Kommission verpflichtet ist,
ihre Entscheidung vom 9. März 1982, die Herrn Beydoun am 15. März 1982 zugestellt wurde und mit der sein Anspruch auf Witwergeld abgelehnt wurde, sowie die Entscheidung der Dienststellen der Kommission vom 12. August 1981 aufzuheben;
Herrn Abbas Beydoun nach dem Tod seiner am 21. Juni 1980 verstorbenen Ehefrau, der ehemaligen Beamtin der Kommission Marie Pauline Beydoun, geborene Langen, ab 1. Oktober 1980 einen Anspruch auf Witwergeld zuzuerkennen;
dem Klager ab 1. Oktober 1980 Verzugszinsen von 9 % zu gewähren;
hilfsweise, dem Kläger von demselben Zeitpunkt an einen Anspruch auf das Witwergeld gemäß Artikel 23 des Anhangs VIII des Statuts zuzuerkennen;
weiterhin hilfsweise, dem Kläger den Gegenwert der von Frau Beydoun gemäß Artikel 83 des Statuts der europäischen Beamten während ihrer Tätigkeit bei den europäischen Organen geleisteten Beiträge zur Versorgungsordnung auszuzahlen;
dem Kläger seine Kosten zu erstatten.
Die Kommission beantragt,
A — bezüglich der Klage von Herrn Razzouk:
hinsichtlich der Zulässigkeit, den Klageantrag auf Gewährung von Waisengeld für den Sohn des Klägers Michel Razzouk für gegenstandslos zu erklären; den Hilfsantrag auf Erstattung der von der verstorbenen Ehefrau geleisteten Beiträge zur Versorgungsordnung für unzulässig zu erklären und im übrigen der Beklagten zu bestätigen, daß sie die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes stellt;
hinsichtlich der Begründetheit des Hauptantrags auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung, den auf die Verletzung von Artikel 119 EWG-Vertrag gestützten Klagegrund zurückzuweisen und in bezug auf den zweiten, auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gestützten Klagegrund für den Fall, daß der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, daß die angegriffenen individuellen Entscheidungen keine Rechtsgrundlage haben, den zuständigen Organen der Gemeinschaft eine Frist zu setzen, um es ihnen zu ermöglichen, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in den Statutsbestimmungen über die Hinterbliebenenversorgung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu beseitigen;
den Antrag des Klägers auf Verzugszinsen zurückzuweisen, die im übrigen erst vom Zeitpunkt der nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde an laufen könnten;
den Hilfsantrag auf Erstattung der von der verstorbenen Ehefrau des Klägers geleisteten Beiträge, sofern er als zulässig angesehen wird, als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden;
B — bezüglich der Klage von Herrn Beydoun:
in erster Linie die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen;
hilfsweise, im Hinblick auf die Begründetheit des Hauptantrags auf Gewährung derselben Hinterbliebenenversorgung, die der Witwe eines Beamten zugestanden hätte, den auf die Verletzung von Artikel 119 EWG-Vertrag gestützten Klagegrund zurückzuweisen und hinsichtlich des zweiten, auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gestützten Klagegrunds für den Fall, daß der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, daß die angegriffenen individuellen Entscheidungen keine Rechtsgrundlage haben, den zuständigen Organen der Gemeinschaft eine Frist zu setzen, um es ihnen zu ermöglichen, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in den Statutsbestimmungen über die Hinterbliebenenversorgung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu beseitigen;
weiterhin hilfsweise, den Klageantrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung gemäß Artikel 23 des Anhangs VIII des Statuts abzuweisen;
weiterhin hilfsweise, den Hilfsantrag auf Erstattung der von der verstorbenen Ehefrau des Klägers geleisteten Beiträge, sofern er als zulässig angesehen wird, als unbegründet abzuweisen;
jedenfalls den Antrag des Klägers auf Verzugszinsen abzuweisen, die im übrigen erst vom Zeitpunkt der nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Beschwerde an laufen könnten;
über die Kosten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
1. Rechtssache 75/82
Hinsichtlich des Antrags auf Waisengeld für Michel Razzouk trägt die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vor, der Antrag sei gegenstandslos, denn der Betroffene erhalte seit dem 1. Mai 1981 Waisengeld. Sie bemerkt in ihrer Gegenerwiderung, der Kläger habe diesen Umstand, auf den sie gleich zu Anfang hingewiesen habe, nicht bestritten.
Nach Auffassung der Kommission hat der Kläger mit seiner Klage gegen die Entscheidung vom 25. November 1981, durch die seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die am 3. Juli 1981 erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem Tode seiner Ehefrau ausdrücklich zurückgewiesen worden sei, einen Akt angegriffen, der als solcher nicht anfechtbar sei. Die Kommission nimmt insoweit auf die Urteile des Gerichtshofes vom 28. Mai 1980 in den Rechtssachen 33 und 75/79 (Kuhner, Slg. 1980, 1677) und vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81 (Plug, Slg. 1982, 4229) Bezug.
Die Kommission bemerkt allerdings, der Gerichtshof habe sich bei anderen Gelegenheiten liberaler gezeigt und entschieden, das wesentliche sei, daß die Beschwerde und die Klage fristgemäß erhoben worden seien; dies sei hier der Fall. Er habe sich somit bereit gefunden, die formell gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtete Klage so auszulegen, daß sie auch gegen die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung gerichtet gewesen sei. Die Kommission verweist insoweit auf des Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli, Sig. 1981, 1357) und die Schlußanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen 806/79 (Gérin, Sig. 1980, 3531) und 186/80 (Suss, Sig. 1981,2058).
Die Kommission zieht aus diesen Erwägungen keinen endgültigen Schluß für die Zulässigkeit, bemerkt jedoch, sie neige eher dazu, die Klage als implizit gegen ihre ursprüngliche Entscheidung gerichtet anzusehen.
Abschließend trägt die Kommission vor, der Hilfsantrag auf Auszahlung der von der Ehefrau des Klägers während ihrer Berufstätigkeit geleisteten Beiträge zur Versorgungsordnung stelle in Wirklichkeit einen neuen Antrag dar, der nicht Gegenstand einer vorprozessualen Beschwerde gewesen sei. Die Kommission verweist auf die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77 (Herpels, Slg. 1978, 585) und vom 20. November 1980 in der Rechtssache 806/79 (Gerin, Slg. 1980, 3515), in denen der Gerichtshof sich besonders liberal gezeigt habe, und bemerkt, sie halte zwar die Klage von Herrn Razzouk eher für zulässig, stelle die Entscheidung darüber jedoch in das Ermessen des Gerichtshofes.
Der Kläger führt aus, sein Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 impliziere die Aufhebung der Entscheidung vom 3. Juli 1981, da die erstgenannte Entscheidung die zweite ausdrücklich bestätige.
Der Antrag auf Erstattung der Beiträge zur Versorgungsordnung stelle keinen neuen Antrag, sondern das Gegenstück zu dem in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Witwergeld dar. Wenn der Gerichtshof ihm die Witwerpension nicht zuspreche, wäre die Kommission ungerechtfertigt bereichert und es sei nur normal, dies — hilfsweise — auszugleichen.
2. Rechtssache 117/82
Die Kommission hält diese Klage mit der Begründung für unzulässig, daß der Kläger vor dem 17. Februar 1981 bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die am 16. November 1980 erfolgte stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 16. Juli 1980 auf Witwergeld hätte einlegen müssen. Er habe seine Beschwerde jedoch erst am 9. September 1981 nach der ausdrücklichen Ablehnung vom 12. August 1981 eingelegt. Die ausdrückliche Ablehnung habe die stillschweigende Ablehnung vom 16. November 1980 lediglich bestätigt und somit keine neue Beschwerdefrist für den Kläger eröffnen können, um so weniger, als die Fristen zwingenden Rechts seien (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8.5.1973, Rechtssache 33/72, Gunnelia, Slg. 1973, 475).
Die Unzulässigkeit des Hauptantrags führe zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags auf Erstattung der von der Ehefrau des Klägers zu ihren Lebzeiten geleisteten Beiträge zur Versorgungsordnung.
Der Kläger ist nicht der Ansicht, daß die Klage unzulässig sei, und führt in seiner Erwiderung aus, seinem Antrag vom 16. Juli 1980 seien ein langer Schriftwechsel und mehrere Unterredungen zwischen ihm und den Dienststellen der Kommission gefolgt. Ferner sei sein Antrag Gegenstand von Unterredungen zwischen den Dienststellen der Kommission und den Diensten anderer Organe im Rahmen des Vorbereitenden Ausschusses der Verwaltungsleiter gewesen mit dem Ziel, für seinen Fall eine geeignete Lösung zu finden. Die allgemeine Atmosphäre während dieser Diskussionen sei eher positiv und konstruktiv gewesen; man habe ihm helfen wollen. Auf eine Frage des Gerichtshofes an die Parteien bemerkt Herr Beydoun unter anderem, die zuständigen Dienststellen der Kommission hätten ihn trotz der zahlreichen Unterredungen zwischen November 1980 und Juni 1981 niemals von der stillschweigenden Ablehnung seines Antrags unterrichtet, wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung behaupte.
Der Antrag des Klägers müsse somit als Antrag im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Statuts angesehen werden. Obwohl diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach allein die Beamten betreffe, müsse sie analog auf seinen Fall angewandt werden. Die Antwort der Kommission vom 12. August 1981 sei somit die einzige Grundlage für die Klage, die den Voraussetzungen des Artikels 91 Absatz 2 genüge.
Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, dem Vorbereitenden Ausschuß der Verwaltungsleiter sowie den Verwaltungsleitern selbst sei auf ihre Initiative hin eine allgemeine Frage über die Auslegung von Artikel 23 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts, genauer, über die Auslegung der Worte: Verfügt der Ehegatte einer verstorbenen Beamtin nicht über eigene Einkünfte ... sowie den Begriff Gebrechen, vorgelegt worden. Der Ausschuß habe die Auffassung vertreten, daß die fragliche Bestimmung auf den Witwer einer Beamtin, der im Alter von 66 Jahren zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau an einem Gebrechen leide und nur über geringe Einkünfte verfüge, nicht anwendbar sei, weil der Begriff Gebrechen so, wie er in dieser Bestimmung gebraucht werde, die Invalidität bezeichne, die den Betroffenen daran hindere, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht dagegen die auf dem Alter beruhende Gebrechlichkeit, und weil der Betroffene mit 66 Jahren nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt verwendbar sei.
Im übrigen verstehe sie nicht, weshalb der Kläger wolle, daß sein Antrag auf Witwergeld vom 16. Juli 1980 als Antrag im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Statuts angesehen werde. Selbst wenn diese Einordnung richtig wäre, ergäbe sich daraus kein Unterschied für die Zulässigkeit: Eine solche Einordnung ändere nämlich nicht die Verfahrensvorschriften und ändere auch nichts daran, daß der Kläger vor dem 17. Februar 1981 eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde hätte einlegen müssen. Die Kommission hält deshalb die Klage von Herrn Beydoun nach wie vor für unzulässig.
B — Zur Begründetheit
1. Von beiden Klägern geltend gemachte Klagegründe
Der erste Klagegrund wird auf Artikel 119 EWG-Vertrag und 79 des Beamtenstatuts sowie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Nach dem Vorbringen der Kläger ist Artikel 79 des Statuts, wonach die Witwe eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf ein Witwengeld hat, sowohl in Übereinstimmung mit den vom Gerichtshof bestätigten Grundsätzen des Artikels 119 EWG-Vertrag als auch mit dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung auszulegen. Nach diesen Grundsätzen müßten alle Personen, die unter das Statut fielen, unabhängig davon, ob sie Beamte seien, gleichbehandelt werden, wenn sie sich in der gleichen Lage befänden; das unterschiedliche Geschlecht dürfe nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führen.
Es sei Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, daß die Gemeinschaftsbestimmungen entsprechend diesen Grundsätzen angewandt würden. Erst recht müsse sie selbst die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen in Übereinstimmung mit diesen Prinzipien anwenden, wobei sie diese Bestimmungen erforderlichenfalls weit auslegen oder analog anwenden müsse. Wenn Artikel 79 des Statuts einer weiten Auslegung oder einer analogen Anwendung nicht zugänglich sei, sei die in diesen Bestimmungen enthaltene Beschränkung ungültig und könne den Klägern nicht entgegengehalten werden.
Eine Anwendung des Artikels 79, die den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung auf Witwen beschränke, führe im übrigen zu einer Diskriminierung der Beamtinnen. Diese hätten nämlich im Verhältnis zu den gewährten Leistungen eine viel höhere Beitragsbelastung zu tragen als die Beamten. Die Erhebung gleicher Beiträge für verschiedene Leistungen stelle unabhängig davon, ob die Versorgungsordnung nach dem Umlageverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren funktioniere, eine Diskriminierung dar.
Schließlich sei die Hinterbliebenenversorgung keine Leistung, die Personen, die keine anderen Einkünfte hätten, eine Einnahmequelle garantieren solle, sondern sie ergebe sich aus einem den Hinterbliebenen zustehenden Anspruch, der seine Rechtfertigung in der beruflichen Tätigkeit des Beamten im Dienst der Gemeinschaft finde. Der angebliche Unterstützungszweck dieser Hinterbliebenenversorgung sei in der Begründung des Statuts nicht erwähnt und werde auch dadurch, daß diese Versorgung ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Lage gewährt werde, ausgeschlossen.
Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung aus, die Kläger meinten zu Unrecht, daß Artikel 119 EWG-Vertrag, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit enthalte, auch für die Versorgung der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen der verstorbenen Beamten gelte.
Sie verweist insoweit auf die Urteile vom 15. Juni 1978 und vom 25. Mai 1971 (Rechtssachen 149/77, Defrenne, Slg. 1978, 1365 und 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445) und weist darauf hin, daß die die soziale Sicherheit betreffenden Punkte in Artikel 118 EWG-Vertrag ausdrücklich aufgeführt seien. In diesen Bereichen, insbesondere bei den Systemen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, sei die Beseitigung der Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts der Arbeitnehmer ein anzustrebendes Ziel. Auch falle die Hinterbliebenenversorgung nicht unter die Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
Die Kommission hält das von den Klägern herangezogene Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 (Garland, Slg. 1982, 359) nicht für einschlägig. Aus den Schlußanträgen des Generalanwalts in dieser Rechtssache gehe hervor, daß dieses Urteil gegenüber den Urteilen, die der Gerichtshof früher in diesem Zusammenhang gefällt habe, im Ergebnis keine Neuerung darstelle. Insbesondere stehe es keineswegs im Widerspruch zu dem Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache Defrenne, wonach die Hinterbliebenenversorgung nicht unter den Begriff Entgelt im Sinne von Artikel 119 falle. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall zu bemerken, daß die Versorgung, die die Europäischen Gemeinschaften ihren Beamten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen gewährten, ihren Ursprung im Statut habe. Sie werde allein aufgrund des Umstands gezahlt, daß die Beamten die nach dem Statut erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllten. Aus diesem Grund könne die mangelnde Verhältnismäßigkeit zwischen der Versorgung und den Beiträgen nicht als Zeichen für eine Diskriminierung angesehen werden. Die Kommission nimmt insoweit auf die Schlußanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen 127, 164 und 167/80 (Grogan, De Pascale und Curtis, Sig. 1982, 886) Bezug.
Schließlich beruhten die Bestimmungen des Statuts über die Hinterbliebenenversorgung weitgehend auch auf sozialen Erwägungen; sie bezweckten, dem Ehegatten des verstorbenen Beamten, von dem, soweit es sich um die überlebende Ehefrau handele, angenommen werde, daß er nicht über ausreichende Einkünfte verfüge, oder der, soweit es um den Witwer gehe, den Beweis dafür erbracht habe, daß er keine Einkünfte habe, eine angemessene Existenz zu ermöglichen. Die Kläger bemerken in ihrer Erwiderung, die Kommission gehe zu Unrecht von der Vorstellung aus, daß sie für eine Anwendung von Artikel 119 auf ihren persönlichen Fall einträten, und heben hervor, daß es in der Klageschrift in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Artikels 119 EWG-Vertrag ... heiße. Diese Grundsätze bezweckten, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu gewährleisten. In der Klageschrift werde nicht mehr und nicht weniger als dies gefordert. Es sei nicht ausgeschlossen, die erwähnten, für den genannten Bereich wie für andere damit ohne weiteres vergleichbare Bereiche geltenden Grundsätze weiterzuentwickeln. Sie könnten somit vom Gerichtshof als geeignete Grundlage verwendet werden, um die Gleichheit zwischen Beamten und Beamtinnen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Versorgungsansprüche durchzusetzen. Dies wäre zugleich ein geeigneter Beitrag zum Recht des europäischen öffentlichen Dienstes.
Die Kommission bestätigt den Klägern in ihrer Gegenerwiderung, daß sie ihre Ansprüche nicht auf Artikel 119 gestützt hätten, und stellt fest, daß sie das Vorbringen der Kommission, wonach diese Vorschrift nicht anwendbar sei, nicht bestritten hätten.
Der zweite Klagegrund wird auf eine auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beruhende Auslegung gestützt. Die Kommission habe es insoweit unterlassen, die Richtlinien zu beachten, die der Gerichtshof den Organen für die Auslegung der Statutsbestimmungen an die Hand gegeben habe, wenn es darum gehe, diese Bestimmungen solchen tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten oder wirtschaftlichen Situationen anzupassen, die auf den ersten Blick nicht mit den Zielsetzungen im Einklang stünden, die der Gesetzgeber nach reiflicher Überlegung verfolge.
Die Kläger verweisen zu diesem Problem auf das Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 156/78 (Newth, Slg. 1979, 1941), in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß ein Artikel so auszulegen sei, daß — falls seine Anwendung wie in jenem Fall zu einer Verletzung eines höherrangigen Rechtsgrundsatzes führen könne — die Kommission verpflichtet sei, zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses diese Vorschrift nicht anzuwenden.
Die vorgenannten Richtlinien müßten insbesondere aufgrund des eigenen Vorschlags der Kommission vom 13. Juni 1974, den Anspruch auf Witwergeld ausdrücklich in das Statut aufzunehmen, (ABl. C 88, S. 25) zu einem positiven Ergebnis für die vorliegenden Klagen führen. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Zahlung von 9 % Zinsen ab 1. Mai 1981, dem Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Versorgungsansprüche des Klägers Razzouk und seines Sohnes Michel, und ab 1. Oktober 1980 im Fall des Klägers Beydoun gerechtfertigt.
Die Kläger nehmen sodann Bezug auf Randnummer 11 der Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils in der Rechtssache Garland über das gleiche Entgelt für Männer und Frauen, das ihrer Meinung nach ihr Vorbringen stützt.
Abschließend weisen die Kläger darauf hin, daß der Gerichtshof in diesem Urteil unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 (Jenkins, Sig. 1981, 911, Randnummer 17 der Entscheidungsgründe) entschieden habe, daß Artikel 119 unmittelbar auf alle Arten von Diskriminierungen anwendbar sei, die sich schon anhand der Merkmale gleiche Arbeit und gleiches Entgelt allein festellen ließen. Bereits diese Erwägungen müßten mutatis mutandis für die Bejahung des Anspruchs der Kläger auf Witwergeld ausreichen.
Die Kommission bemerkt in ihrer Klagebeantwortung, das Problem der Anwendbarkeit des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschlechter sei gewiß heikel. Zur Rechtfertigung der derzeitigen Statusbestimmungen in diesem Bereich könne man den objektiven Unterschied zwischen der tatsächlichen Lage des Witwers einer Beamtin und derjenigen der Witwe eines Beamten anführen. Noch heute stammten die Einkünfte des Haushalts im wesentlichen aus der Tätigkeit des Ehemanns, so daß die Witwe Gefahr laufe, bei seinem Tod in eine schwierige finanzielle Lage zu geraten.
Dagegen könnte man geltend machen, daß die Witwe eines Beamten seit der Änderung des Statuts im Jahr 1972 zugleich Witwengeld und ein Gehalt von den europäischen Organen beziehen könne. Das Witwengeld habe somit Mischcharakter, denn es diene nicht nur dem Unterhalt (wie insbesondere sein Wegfall bei Wiederheirat zeige), sondern stelle auch eine finanzielle Vergünstigung dar, die an die Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten im öffentlichen Dienst anknüpfe und vom Einkommen des überlebenden Ehegatten unabhängig sei. Die Regelung des Statuts leide bei ihrem gegenwärtigen Stand an einem inneren Widerspruch.
Ferner unterliege die traditionelle Vorstellung von der Familie und der Stellung der Frau in der Familie und der Gesellschaft einem Wandel mit der Folge, daß jede in Gesetzen enthaltene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts als ungerechtfertigt angesehen werde, was im vorliegenden Fall bedeute, daß die Regelung der Hinterbliebenenversorgung diskriminierenden Charakter habe, da sie für die Witwer und die Witwen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht dieselben Vergünstigungen vorsehe.
Diese streng egalitäre Sicht der Dinge habe die Kommission veranlaßt, dem Rat am 13. Juni 1974 vorzuschlagen, in den Titel V des Statuts nach Artikel 79 einen neuen Artikel 79a einzufügen, wonach Artikel 79 mutatis mutandis auf den Witwer einer Beamtin oder ehemaligen Beamtin anwendbar sein sollte. Dieser Vorschlag sei vom Europäischen Parlament befürwortet worden (ABl. C 140, 1974, S. 20). Sodann habe das Parlament in zwei Entschließungen seine Stellungnahme vom 13. November 1974 bekräftigt (vgl. die Entschließungen vom 18.1.1980 über den Vorschlag einer Verordnung über das System der sozialen Sicherheit der Bediensteten auf Zeit, ABl. C 34, S. 56, und vom 10.4.1981 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen infolge des Beitritts der Republik Griechenland, ABl. C 101, S. 104). Schließlich habe das Parlament bei der Verabschiedung des Haushalts 1982 in zweiter Lesung am 17. Dezember 1981 die Abänderung Nr. 177 angenommen, die darauf abziele, daß die Mittel für die Hinterbliebenenversorgung der Witwen der Beamten auch für die Hinterbliebenenversorgung von Witwern verwendet werden könnten (ABl. C 11, S. 56 und S. 121).
Die Reaktion des Rates auf den Vorschlag der Kommission sei nuancierter. Zwar erkläre er sich bestrebt, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich des Beamtenstatuts zu beachten, er sei jedoch der Auffassung, daß die Einhaltung dieses Grundsatzes bezüglich der Hinterbliebenenversorgung vielschichtige Probleme aufwerfe und daß es im gegenwärtigen sozialen Zusammenhang zweifelhaft sei, ob die für Witwen geltenden Bestimmungen ohne weiteres auf Witwer ausgedehnt werden könnten.
Das grundsätzliche Verbot der Diskriminierung zwischen Männern und Frauen habe sich im Sozialrecht der Mitgliedstaaten unter dem Einfluß des Gemeinschaftsrechts entwickelt. Dennoch bilde, wie sich aus dem vorgenannten Urteil in der Rechtssache 149/77 (Defrenne) ergebe, eine diskriminierende Unterscheidung zwischen den Geschlechtern in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Hinterbliebenenversorgung beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung keinen Verstoß gegen Artikel 119 und widerspreche nicht dem Gemeinschaftsrecht.
Die Kommission fragt sich jedoch, ob aus dem Umstand, daß die in der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede aufgrund des Geschlechts im Bereich der Hinterbliebenenversorgung derzeit nicht als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar angesehen werden könnten, notwendigerweisefolge, daß die gleichen Diskriminierungen im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zwar nicht als Verstoß gegen die Sozialbestimmungen des Vertrages, aber als Verstoß gegen die Beachtung der Grundrechte anzusehen seien, die, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt habe, zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre, die zu wahren seine Aufgabe sei. Hinsichtlich dieses Punktes verweist die Kommission zur Stützung ihres Vorbringens auf die Urteile vom 7. Juni 1972 (Sabbatini-Bertoni, Rechtssache 20/71, Slg. 1972, 345) und vom 20. Februar 1975 (Airola, Rechtssache 21/74, Slg. 1975, 221).
Sie fragt sich jedoch, ob diese Diskriminierungen nicht schrittweise nach demselben Zeitplan aufgrund der Richtlinien, die zu den in Artikel 118 EWG-Vertrag aufgeführten Punkten erlassen worden seien, beseitigt werden müßten.
In der gegenwärtigen Situation halte die Kommission sich für verpflichtet, die Bestimmungen ihrem Wortlaut gemäß anzuwenden, obwohl ihr bekannt sei, daß das Statut nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Übereinstimmung mit einer höherrangigen Rechtsnorm auszulegen sei, wie sich aus den genannten Urteilen in den Rechtssachen Airola und Newth sowie aus dem Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 37/74 (Van den Broeck, Slg. 1975, 235) ergebe. Ihr Verhalten sei um so eher gerechtfertigt, als die Bestimmungen so klar seien, daß sie eine Auslegung nicht zuließen; im übrigen sei ihre Rechtswidrigkeit nicht gerichtlich festgestellt worden.
Schließlich ersucht die Kommission den Gerichtshof für den Fall, daß er zu dem Ergebnis gelangt, daß es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die zuständigen Organe aufzufordern, binnen einer von ihm festzusetzenden Frist die Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich halten, um jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in den Statutsbestimmungen über die Hinterbliebenenversorgung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu beseitigen.
Die Kläger geben in ihrer Erwiderung einen Überblick über die rechtliche Entwicklung in den Mitgliedstaaten sowie außerhalb dieser Staaten. So gebe es in Belgien seit 1976 Bestimmungen für die Senatoren, die den Erfordernissen der Gleichbehandlung von Männern und Frauen genügten. In Italien habe die Corte costituzionale durch das Urteil vom 25. Januar 1980 eine dem Artikel 23 des Anhangs VIII des Statuts ähnelnde Bestimmung, wonach dem Witwer einer Beamtin eine Hinterbliebenenversorgung nur unter besonderen Voraussetzungen zustehe, für verfassungswidrig erklärt. In Irland habe der Labour Court am 7. Mai 1979 das gleiche Recht der Senatorinnen und Senatoren auf Hinterbliebenenversorgung bejaht. In der Versorgungsordnung der Vereinten Nationen sei die Gleichbehandlung von Männern und Frauen seit 1975 vollständig verwirklicht. In den Vereinigten Staaten habe der Supreme Court am 29. April 1980 eine dem Artikel 23 des Anhangs VIII des Statuts ähnelnde Vorschrift für verfassungswidrig erklärt.
Die Kommission antwortet darauf in ihrer Gegenerwiderung, daß die von den Klägern erwähnte Gleichbehandlung in Belgien weder auf einem Gesetz noch auf einer Königlichen Verordnung, sondern auf einer Regelung der Pensionskasse der Senatoren beruhe. In Italien sei die Gleichheit im Bereich der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesetz Nr. 908 vom 9. Dezember 1977 geregelt. In Irland habe das Department of the public services beschlossen, die zugunsten der Witwen von Beamten bestehende Regelung der Hinterbliebenenversorgung unter denselben Voraussetzungen auf die Witwer von Beamtinnen auszudehnen.
Ferner hat die Kommission ihrer Gegenerwiderung eine Tabelle angefügt, die eine zusammenfassende Übersicht über die Situation in den Mitgliedstaaten am 1. Dezember 1982 enthält. Daraus ergebe sich, daß eine vollständige Gleichheit zwischen Witwern von Beamtinnen und Witwen von Beamten in vier Mitgliedstaaten verwirklicht sei. In zwei Mitgliedstaaten habe der Witwer einer Beamtin derzeit keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Zwei andere Mitgliedstaaten räumten den Witwern einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ein, jedoch unter einschränkenden Voraussetzungen, insbesondere was die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers betreffe. In einem Mitgliedstaat gebe es keine öffentlichrechtliche Regelung für die Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten. Schließlich habe der Witwer einer Beamtin in einem anderen Mitgliedstaat einen Anspruch auf die allgemeine Hinterbliebenenversorgung; die tatsächliche Gewährung dieser Leistung werde jedoch ausgesetzt, solange eine Waise vorhanden sei, die Anspruch auf Waisengeld habe, und sie werde bis zum normalen Eintritt in den Ruhestand (mit 60 Jahren) aufgeschoben, außer wenn der Betroffene arbeitsunfähig sei.
Im übrigen wiederholt die Kommission lediglich, daß diese Frage auf gesetzgeberischem Wege geregelt werden müsse; ihr größter Zweifel beruhe auf dem Widerspruch zwischen der sofortigen Anwendung einer einheitlichen Versorgungsordnung auf Witwen und Witwer in den Organen und dem Umstand, daß das Fehlen derartiger vereinheitlichter Systeme in den Mitgliedstaaten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen werden könne.
2. Nur vom Kläger Beydoun vorgebrachter Klagegrund
Herr Beydoun macht geltend, Artikel 23 des Anhangs VIII sei falsch ausgelegt worden. Dieser Kläger führt insoweit aus, die Voraussetzung, daß der Antragsteller nicht über eigene Einkünfte verfügen dürfe, sei so zu verstehen, daß es sich um ausreichende Einkünfte handeln müsse; die ihm gewährte belgische Rente von derzeit 9187 BFR und die ihm zustehende deutsche Witwerrente von derzeit 299,80 DM erfüllten diese Voraussetzung nicht. Die Auslegung von Artikel 23 müsse insoweit mit den in anderen Bereichen, insbesondere dem der Familienzulagen, geltenden Bestimmungen über die eigenen Einkünfte in Einklang stehen. Was das Gebrechen oder die schwere Krankheit betreffe, an der der Antragsteller nach der zweiten Voraussetzung leiden müsse, sei die Auffassung der Kommission unrichtig und ihr Vorbringen, die schwere Krankheit des Klägers, die sie selbst als solche anerkannt habe, sei unbeachtlich, da dieser am 1. August 1979, also vor dem Tode seiner Ehefrau, in den Ruhestand getreten sei, habe keine rechtliche Grundlage.
Die Kommission weist das Vorbringen von Herrn Beydoun bezüglich seiner eigenen Einkünfte, die ein monatliches Einkommen von etwa 15000 BFR bildeten, zurück. Auch habe der Kläger nicht bewiesen; daß er beim Tode seiner Ehefrau an einer schweren Krankheit gelitten habe, durch die er dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Was die Rente von Herrn Beydoun betreffe, so sei ihm diese vor dem Tode seiner Ehefrau allein aufgrund eines Alters (der Kläger habe das 65. Lebensjahr vollendet gehabt) gewährt worden, nicht dagegen aufgrund der Krankheit (Periarthritis der Schulter), an der der Kläger seit mehreren Jahren gelitten habe, ohne daß sie ihn daran gehindert habe, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zu arbeiten.
3. Zum Antrag auf Verzugszinsen
Die Kommission wendet sich in ihrer Klagebeantwortung gegen den Antrag auf Zinsen von 9 % pro Jahr und trägt vor, derartige Verzugszinsen seien eine Art Schadensersatz und könnten nur im Fall einer schuldhaften Verzögerung der Auszahlung von unbestreitbar geschuldeten Summen zugesprochen werden. Darüber hinaus hindere der gute Glaube der Kommission im Hinblick auf ein so schwieriges Problem wie das durch die vorliegenden Klagen aufgeworfene ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz (vgl. das vorgenannte Urteil in der Rechtssache Airola).
Was die von den Klägern geforderten Zinsen betrifft, bemerkt die Kommission unter Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 185/80 (Garganese, Slg. 1981, 1908 f.), daß Verzugszinsen von Ausnahmefällen abgesehen grundsätzlich erst vom Tag der Einreichung der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an zuerkannt würden, falls die Nichtzahlung eines geschuldeten Betrags auf einem bloßen Irrtum bei der Anwendung des Statuts beruhe. Im vorliegenden Fall würden die Verzugszinsen im für die Kommission ungünstigsten Fall erst ab 1. Oktober 1980 im Fall Beydoun und ab 24. Juli 1981 im Fall Razzouk geschuldet.
Die Kommission bemerkt in ihrer Gegenerwiderung, die Kläger hätten auf ihre Aufforderung, ihr Belege zur Rechtfertigung des geforderten Zinssatzes vorzulegen, nichts dafür vorgetragen, daß der Zinssatz 9 % betragen müsse; ferner hätten sie in ihrer Erwiderung den Gerichtshof lediglich ersucht, einen Zinssatz anzuwenden, der dem im entscheidungserheblichen Zeitraum wirtschaftlich gerechtfertigten Zinssatz entspreche.
4. Zum Hilfsantrag der Kläger auf Auszahlung des Gegenwerts der von ihren verstorbenen Ehefrauen während deren Tätigkeit bei den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 83 des Statuts geleisteten Beiträge zur Versorgungsordnung
Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung zunächst geltend, dieser Antrag sei unzulässig. Sie trägt dazu vor, die Beiträge würden von den Beamten und nicht von deren Angehörigen geleistet; sie sehe somit nicht, aus welchem Rechtsgrund diese letzteren die Erstattung von Beiträgen beanspruchten, die sie nicht selbst gezahlt hätten.
Die Kommission vertritt hilfsweise den Standpunkt, dieser Antrag sei unbegründet.
Die von den Gemeinschaften gewährte Versorgung beruhe nicht auf den Beiträgen, sondern auf dem Statut, so daß die mangelnde Verhältnismäßigkeit zwischen der Versorgung und den Beiträgen nicht als Zeichen für eine Diskriminierung angesehen werden könne (die Kommission verweist insoweit auf die vorgenannten Schlußanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen Grogan und andere/Kommission). Daraus folge unter anderem, daß, wenn die im Statut vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, die gezahlten Beiträge verfielen und weder von dem Beamten noch von seinen anspruchsberechtigten Angehörigen zurückgefordert werden könnten. Im übrigen seien die Beträge nicht verfallen, da der Sohn von Herrn Razzouk Waisengeld beziehe, das übrigens stark gekürzt würde, wenn Herrn Razzouk Witwergeld gewährt werden sollte und dadurch Artikel 80 Absatz 3 an Stelle von Artikel 80 Absatz 1 des Statuts anwendbar würde.
Die Kläger wenden sich in ihrer Erwiderung gegen das Vorbringen der Kommission zu diesem Punkt. Sie machen insbesondere geltend, die Versorgungsbeiträge seien ein Teil der Besoldung des Beamten und müßten und könnten von den Rechtsnachfolgern zurückgefordert werden, wenn sie nicht zur Zahlung von Versorgungsleistungen führten.
Die Kommission antwortet darauf in ihrer Gegenwiderung, die Beiträge der Beamten stellten eine Beteiligung an der Gesamtfinanzierung des gemeinsamen Versorgungssystems dar. Die Beiträge jedes Beamten würden nicht einzeln auf einem für ihn eingerichteten Sonderkonto verbucht. Der Beitrag eines Beamten zur Finanzierung des gesamten Versorgungssystems verschaffe ihr, keinen automatischen Versorgungsanspruch und noch weniger einen Anspruch auf eine Versorgung, die mindestens dem Betrag der geleisteten Beiträge entspreche.
Schließlich bestehe in einem auf der sozialen Solidarität beruhenden System nicht notwendigerweise ein Zusammenhang zwischen den gezahlten Beiträgen und den erbrachten Leistungen. Auch könnten nach Artikel 38 des Anhangs VIII des Statuts ordnungsgemäß einbehaltene Beiträge nicht zurückgefordert werden.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 10. Januar 1984 haben die Kläger Razzouk und Beydoun, vertreten durch Rechtsanwalt D. Rogalla, und die Kommission, vertreten durch Herrn R. Andersen im Beistand von Herrn A. Pincherle, mündlich verhandelt.
In der Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kommission ausgeführt, daß derzeit jährlich etwa zehn im Dienst der Kommission stehende Beamtinnen stürben und einen Ehemann hinterließen. Die Gesamtzahl der Witwer von Beamtinnen betrage wahrscheinlich ungefähr fünfzig.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Februar 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Razzouk und Herr Beydoun, beide Witwer von Beamtinnen, die im Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften standen, haben mit Klageschriften, die am 22. Februar und am 2. April 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen erhoben insbesondere auf Aufhebung der Entscheidungen vom 25. November 1981 und vom 9. März 1982, mit denen die Kommission ihre Beschwerden gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zuerkennung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung zurückgewiesen hatte, sowie auf Verurteilung der Kommission, ihnen Witwengeld zu gewähren oder, hilfsweise, ihnen den Gegenwert der von ihren Ehefrauen entrichteten Beiträge zur Versorgungsordnung auszuzahlen.
2 Herr Razzouk beantragte ausweislich der Akten am 3. April 1981 beim Präsidenten der Kommission, ihm nach dem Tod seiner Ehefrau die in Artikel 79 des Beamtenstatuts für die Witwen von Beamten vorgesehene Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Schreiben vom 3. Juli 1981 antwortete der Leiter der Abteilung Verwaltungsrechtliche und finanzielle Ansprüche dem Kläger, beim gegenwärtigen Stand der Statutsbestimmungen über die Hinterbliebenenversorgung habe die Verwaltung seinem Antrag nicht stattgeben können. Am 24. Juli 1981 legte der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 25. November 1981 zurückgewiesen, in dem die Kommission ausführte, nach den Bestimmungen des Statuts bestehe ein Anspruch auf Witwergeld nur in den Grenzen und unter den Voraussetzungen des Artikels 23 des Anhangs VIII des Statuts und diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Die Kommission fügte hinzu, sie habe zwar im Jahr 1974 dem Rat einen Vorschlag für eine Änderung des Statuts dahin gehend vorgelegt, daß Witwer und Witwen von Beamten die gleichen Rechte hätten; sie sei jedoch gehalten, die geltenden Statutsbestimmungen anzuwenden.
3 Herr Beydoun beantragte am 16. Juli 1980 bei der Kommission, ihm Hinterbliebenenversorgung gemäß Artikel 23 des Anhangs VIII des Statuts zu gewähren, und wies besonders auf sein geringes Einkommen sowie auf seine gesundheitlichen Probleme hin, durch die er erwerbsunfähig sei. Mit Schreiben vom 12. August 1981 teilte ihm der stellvertretende Leiter der zuständigen Abteilung mit, Artikel 23 sei auf seinen Fall nicht anwendbar. Am 9. September 1981 legte der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 9. März 1982 zurückgewiesen, das, abgesehen von der Erläuterung der Gründe, aus denen der Kläger nicht die Voraussetzungen des Artikels 23 erfülle, mit dem am 25. November 1981 an Herrn Razzouk gerichteten Schreiben übereinstimmt.
4 Beide Kläger beantragen die Aufhebung der Entscheidungen, mit denen ihre Beschwerden zurückgewiesen wurden. Sie beantragen ferner, die Kommission zu verurteilen, ihnen einen Anspruch auf Witwergeld unter den gleichen Voraussetzungen zuzuerkennen, wie sie für Witwen gelten, und ihnen Verzugszinsen zu zahlen. Hilfsweise beantragen sie die Auszahlung des Gegenwerts der Beiträge zur Versorgungsordnung, die ihre Ehefrauen gemäß Artikel 83 des Statuts während ihrer Tätigkeit bei den Organen der Europäischen Gemeinschaften geleistet hatten. Herr Razzouk beantragt ferner die Gewährung von Waisengeld für seinen Sohn aus der Ehe mit der verstorbenen Beamtin, und Herr Beydoun beantragt hilfsweise die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung gemäß Artikel 23 des Anhangs VIII des Statuts.
Zur Zulässigkeit
Die Klage von Herrn Razzouk
5 Bezüglich des Antrags auf Waisengeld hat die Kommission die Abschrift einer Entscheidung vorgelegt, wonach seit dem vom Kläger in seinen Anträgen genannten Datum ein Anspruch auf Waisengeld zuerkannt wird. Dieser Antrag ist somit gegenstandslos, so daß sich eine Entscheidung über diesen Teil der Klage erübrigt.
6 Zum Aufhebungsantrag vertritt die Kommission die Auffassung, er richte sich allein gegen ihre Entscheidung vom 25. November 1981, mit der sie die Beschwerde des Klägers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die Entscheidung vom 3. Juli 1981 zurückgewiesen habe. In dem Antrag hätte auf diese letztere Entscheidung Bezug genommen werden müssen, die die beschwerende Maßnahme darstelle, während die Entscheidung vom 25. November 1981 rein bestätigenden Charakter habe.
7 Zwar stellt die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund ihres rein bestätigenden Charakters für sich allein gesehen keine anfechtbare Maßnahme dar; es ist jedoch auch einzuräumen, daß die Klage, die innerhalb der in Artikel 90 und 91 des Statuts festgelegten Fristen erhoben worden ist, eindeutig auf die Aufhebung der Weigerung abzielt, eine Hinterbliebenenversorgung gemäß Artikel 79 des Statuts zu gewähren. Es besteht somit kein Zweifel an dem wirklichen Gegenstand des Rechtsstreits und damit an der Zulässigkeit dieses Teils der Klage.
8 Ferner äußert die Kommission Zweifel an der Zulässigkeit des Hilfsantrags auf Erstattung der von der Ehefrau des Klägers während ihrer Berufstätigkeit geleisteten Beiträge zur Versorgungsordnung. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kommission um einen neuen Antrag, der nicht Gegenstand einer Beschwerde gewesen sei.
9 Zu diesem Punkt ist, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75 (Sergy, Slg. 1976, 1139) ausgeführt hat, daran zu erinnern, daß die Verwaltungsbeschwerde zwar eine unerläßliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme darstellt, die eine dem Statut unterliegende Person beschwert, daß sie den möglichen Rechtsstreit jedoch nicht streng und endgültig begrenzen soll, solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern. Da die Versorgungsbeiträge für die Beamtinnen und die Beamten auf denselben Prozentsatz des Grundgehalts festgesetzt sind, stellt ein Antrag auf Erstattung eines Teils dieser Beiträge nur die logische Folge der Weigerung der Kommission dar, ein Witwergeld unter den gleichen Voraussetzungen zu gewähren wie ein Witwengeld. Dieser Antrag ist somit zulässig, da er Teil des Hauptantrags ist.
Die Klage von Herrn Beydoun
10 Die Kommission erhebt gegen die Klage von Herrn Beydoun vorab unter Berufung auf die Fristen der Artikel 90 und 9.1 des Statuts eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, er habe seine Beschwerde verspätet eingelegt. Sein am 16. Juli 1980 gestellter Antrag müsse mangels einer ausdrücklichen Entscheidung vor dem 16. November 1980 als zu diesem Zeitpunkt stillschweigend abgelehnt angesehen werden. Herr Beydoun hätte also seine Beschwerde in den darauffolgenden drei Monaten, das heißt bis zum 17. Februar 1981 einlegen müssen. Er habe die Beschwerde jedoch erst am 9. September 1981 nach der ausdrücklichen Ablehnung seines Antrags eingelegt.
11 Der Kläger trägt vor, Artikel 90 des Statuts sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar und es sei die ausdrückliche Entscheidung vom 12. August 1981, die die Beschwerdefrist in Gang gesetzt habe. Er weist insbesondere auf den einleitenden Satz dieser Entscheidung hin, in dem auf einen Schriftwechsel und auf mehrere Unterredungen zwischen ihm und den Dienststellen der Kommission Bezug genommen werde. Unter diesen Umständen könne nicht von einer stillschweigenden Ablehnung ausgegangen werden.
12 Nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts ist eine Klage nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht worden ist. Ergeht innerhalb der Frist von vier Monaten kein Bescheid, so gilt dies nach Artikel 90 Absatz 1 als stillschweigende Ablehnung, und nach Absatz 2 des Artikels kann gegen diese Ablehnung innerhalb einer Frist von drei Monaten Beschwerde eingelegt werden. Diese Frist wird nicht bereits dadurch verlängert, daß es aufgrund des Antrags zu Unterredungen oder einem Schriftwechsel kommt, bei denen der Antrag nicht beschieden wird, es sei denn, daß nachgewiesen wird, daß die Nichteinhaltung der Fristen der Kommission zuzurechnen ist, was hier nicht der Fall ist. Die Beschwerdefrist wird auch nicht durch eine spätere ausdrückliche Entscheidung erneut eröffnet, mit der der Antrag lediglich abgelehnt wird.
13 Es ist hervorzuheben, daß die Artikel 90 und 91 des Statuts das Verwaltungsverfahren, das jeder Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde beim Gerichtshof vorausgehen muß, allgemein regeln und deshalb auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Wie der Gerichtshof wiederholt, u.a. im Urteil vom 19. Februar 1981 in den Rechtssachen 122 und 123/79 (Schiavo, Sig. 1981, 473), ausgeführt hat, sind die in diesen Artikeln festgesetzten Fristen zwingenden Rechts und unterliegen nicht der Verfügung der Parteien oder des Gerichts.
14 Daraus folgt, daß die Klage von Herrn Beydoun unzulässig ist. Somit ist nur die Begründetheit der Klage von Herrn Razzouk zu prüfen.
Zur Begründetheit
15 Nach Artikel 79 des Statuts hat die Witwe eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten in der Regel Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 % des nach dem Dienstalter bemessenen Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das ihr Ehegatte bezogen hat oder das ihm zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit zum Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch gehabt hätte. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den eigenen Einkünften der Witwe, und das Witwengeld kann sogar mit der Besoldung kumuliert werden, die sie möglicherweise als Gemeinschaftsbeamtin erhält. Dagegen hat der Ehegatte einer verstorbenen Beamtin nach Artikel 23 des Anhangs VIII des Statuts nur dann Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn er nicht über eigene Einkünfte verfügt und an einem Gebrechen oder einer schweren Krankheit leidet, durch die er dauernd erwerbsunfähig ist. Darüber hinaus beträgt der Prozentsatz dieser Hinterbliebenenversorgung 50 % statt 60 % wie beim Witwengeld. Zwar entfallen beide Arten der Hinterbliebenenversorgung, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht; die Witwe, die wieder heiratet, hat jedoch unter Umständen Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ihres Witwengeldes. Die Vorschriften des Statuts sehen somit die Anwendung von zwei grundlegend verschiedenen Systemen der Hinterbliebenenversorgung vor, je nachdem, ob der verstorbene Beamte männlichen oder weiblichen Geschlechts war.
16 Der Kläger beanstandet somit zu Recht, daß diese Vorschriften den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter verletzen, der, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77 (Defrenne, Slg. 1978, 1365) ausgeführt hat, zu den Grundrechten gehört, deren Wahrung er zu sichern hat.
17 In diesem Urteil hat der Gerichtshof ebenso wie in den Urteilen vom 7. Juni 1972 in der Rechtssache 20/71 (Sabbatini-Bertoni, Slg. 1972, 345) und vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 21/74 (Airola, Slg. 1975, 221) die Notwendigkeit anerkannt, die Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, die bei der Gemeinschaft beschäftigt sind, im Rahmen des Beamtenstatuts zu gewährleisten. Daraus folgt, daß in den Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen einerseits und ihren Bediensteten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen andererseits die Anforderungen, die dieser Grundsatz stellt, keineswegs auf diejenigen beschränkt sind, die sich aus Artikel 119 EWG-Vertrag oder den in diesem Bereich erlassenen Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.
18 Somit ist die Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1981 aufzuheben, da sie auf Statutsbestimmungen gestützt ist, die gegen ein Grundrecht verstoßen und deshalb insoweit unanwendbar sind, als sie die überlebenden Ehegatten der Beamten je nach ihrem Geschlecht ungleich behandeln.
19 Nach dieser Aufhebung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Konsequenzen aus dem vorliegenden Urteil zu ziehen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gleichbehandlung der Geschlechter im Hinblick auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem zu verwirklichen. Bis dahin hat die Kommission den Antrag des Klägers unter Anwendung der Statutsbestimmungen über das Witwengeld, die zur Zeit das einzige gültige Bezugssystem darstellen, erneut zu prüfen. Die dem Kläger gegebenenfalls zu zahlenden Summen sind mit 6 % ab 27. Juli 1981, dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde des Klägers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei der Kommission eingegangen ist, oder ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem die Beträge des Witwergeldes fällig geworden sind, falls dieser Zeitpunkt danach liegt.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten jedoch selbst. Diese Bestimmung ist auch auf Klagen anwendbar, mit denen die anspruchsberechtigten Angehörigen dieser Beamten einen Anspruch aus dem Beamtenstatut geltend machen.
21 Da die Kommission im Hinblick auf die Klage von Herrn Razzouk mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten in der Rechtssache 75/82 zu tragen. In der Rechtssache 117/82 sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden :
1. In der Rechtssache 75/82:
a) Die Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1981, mit der ein Anspruch auf Witwergeld verneint wurde, wird aufgehoben.
b) Die Kommission wird den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung unter Anwendung der Statutsbestimmungen über das Witwengeld erneut prüfen. Die dem Kläger gegebenenfalls zu zahlenden Summen sind mit 6 % ab 27. Juli 1981 oder ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem die Beträge des Witwergeldes fällig geworden sind, falls dieser Zeitpunkt danach liegt.
c) Über den Antrag auf Waisengeld braucht nicht entschieden zu werden.
d) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
2. In der Rechtssache 117/82:
a) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
b) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.