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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1984 – C-346/82
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:74
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 23. Februar 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger in diesem Verfahren nahm an dem Auswahlverfahren KOM/A/322 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppen A 7/6 teil; diese sollten sich mit Kernanlagen und Kernbrennstoffen befassen. Er erzielte in dem Auswahlverfahren ein sehr gutes Ergebnis. Am 25. September 1981 trat er als Bediensteter auf Zeit, und zwar als Verwaltungsrat bei der Generaldirektion Energie, Sicherheitsüberwachung Euratom, in ein Dienstverhältnis mit der Kommission. Sein Vertrag lief auf unbestimmte Zeit, abhängig von der Dauer des Atomüberwachungsprogramms. Er enthielt jedoch eine Klausel, daß der Vertrag gekündigt werden könne; mit Schreiben vom 4. November 1982 wurde dem Kläger zum 31. Dezember 1982 gekündigt. Falls die Kündigungsbestimmungen anwendbar sind, so wurden sie zweifellos eingehalten.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Daraufhin erhob er die vorliegende Klage. Die Fristen wurden eingehalten; die Zulässigkeit seiner Klage ist nicht im Streit.
Der Kläger beantragt, die in dem Schreiben vom 4. November 1982 enthaltene Kündigung aufzuheben und die Angelegenheit an die Anstellungsbehörde zu anderweitiger Entscheidung zurückzuverweisen, insbesondere, ihn auf eine Stelle zu versetzen, die seiner Besoldungsgruppe und seiner wissenschaftlichen Ausbildung entspricht. Hilfsweise beantragt er, nachweisen zu dürfen, daß seine Entlassung nicht im dienstlichen Interesse — also entgegen Artikel 7 Beamtenstatut — erfolgte, sondern auf Ermessensmißbrauch oder Ermessensfehlgebrauch beruhte.
Ein Antrag auf Aussetzung der Kündigung im Wege der einstweiligen Anordnung wurde vom Präsidenten der Kammer abgewiesen; entgegen dem Antrag des Klägers wurden keine Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen.
Der Kläger trägt als erstes vor, es hätten keine, jedenfalls keine ausreichenden Gründe für seine Entlassung bestanden; hilfsweise macht er geltend, die Entlassung sei ungultig, da sie nicht begründet worden sei. Die Kommission vertritt die Auffassung, es stehe völlig in ihrem Ermessen, den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden, ohne daß sie dies rechtfertigen oder Gründe hierfür angeben müsse. Hilfsweise behauptet sie, die Vorgesetzten des Klägers seien mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen, und der Kläger habe genau gewußt, daß dies der Grund für seine Kündigung sei.
Zuerst ist also zu untersuchen, ob der Kommission das von ihr in Anspruch genommene Ermessen zusteht.
Bestandteil des Dienstvertrags sind die auf die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbaren Bestimmungen. Hierdurch wird unter anderem auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im folgenden: die Beschäftigungsbedingungen) Bezug genommen. Der Bedienstete ist diesen unterworfen; gleiches muß dann auch für die Kommission gelten.
Artikel 5 des Dienstvertrags bestimmt insbesondere, daß der Bedienstete gemäß Artikel 14 der Beschäftigungsbedingungen eine Probezeit von sechs Monaten ableisten muß, bei deren Ablauf sein Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe des Artikels 14 beendet werden kann, wenn seine beruflichen Fähigkeiten nicht ausreichend sind. Wenn sein Vertrag beendet wird, hat er demnach Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für jeden Monat, während dessen er gearbeitet hat. Außerdem kann der Dienstvertrag gemäß seinem Artikel 5 nach Maßgabe der Artikel 47 bis 50 der Beschäftigungsbedingungen beendet werden. Bei Verträgen auf bestimmte Dauer beträgt die Kündigungsfrist nicht weniger als einen und nicht mehr als drei Monate; bei einem Vertrag auf unbestimmte Dauer beträgt die Kündigungsfrist vier Tage je Monat der abgeleisteten Dienstzeit, mindestens fünfzehn Tage und höchstens drei Monate.
Gemäß Artikel 47 endet das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt, wenn ein solcher gegeben ist, oder nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; bei Verträgen auf unbestimmte Dauer endet das Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist. In beiden Fällen endet es am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Außerdem kann die Kommission gemäß Artikel 49 der Beschäftigungsbedingungen fristlos kündigen, wenn der Bedienstete auf Zeit seine Pflichten gröblich verletzt. Gemäß Artikel 52 darf die gesamte Beschäftigungszeit außer im Falle einer vorübergehenden Vertretung eines anderen Bediensteten ein Jahr nicht überschreiten.
Auf den ersten Blick kann die Kommission nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Es ist nichts darüber gesagt, daß die Kommission überzeugende Gründe haben oder angeben müsse, warum sie den Vertrag beende. Läge keine Entscheidung des Gerichtshofes zu dieser Frage vor, so wäre ich der Meinung, daß die Bediensteten der Gemeinschaft, auch solche mit Zeitverträgen, einen Anspruch darauf hätten zu erfahren, warum ihre Verträge beendet werden. Erstens entspräche dies meiner Ansicht nach einem Gebot der Fairneß. Waren die Leistungen des Bediensteten nicht zufriedenstellend, so liegt kein Grund vor, ihm dies nicht mitzuteilen. Wird sein Vertrag beendet, weil kein Bedarf mehr an seinen Diensten besteht, so kann es für ihn bei der Arbeitssuche sehr hilfreich sein, wenn er ein Schriftstück dieses Inhalts vorlegen kann, das jeden Verdacht, sein Vertrag sei wegen unzureichender Leistungen gekündigt worden, ausräumt.
Zweitens bestimmt Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen, daß die Artikel 11 bis 26 Beamtenstatut für Bedienstete auf Zeit mit Ausnahme des Artikels 15 Absatz 2 und unter Abänderung des Artikels 22 entsprechend gelten. Weiter werden die Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit betreffen, ... gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts veröffentlicht. Gemäß Artikel 25 Absatz 2 ist jede Verfügung dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein. Absatz 3 regelt den Aushang in den Gebäuden des betreffenden Organs und die Veröffentlichung im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal.
Die Bezugnahme auf Absatz 2 ist eindeutig ein Irrtum. In früheren Fassungen des Beamtenstatuts enthielt Artikel 25 nur zwei Absätze, deren zweiter jetzt Absatz 3 ist. Bei Einführung des heutigen Absatzes 1 wurde Artikel 11 nicht geändert; ebensowenig Artikel 54, der eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht vorsieht. Jedenfalls entspricht das in Absatz 3 Vorgeschriebene eher einer Veröffentlichung. Ist dem so, würde ich den ausdrücklichen Bezug auf einen bestimmten Absatz des Artikels 25 nicht als impliziten Ausschluß der Anwendbarkeit des Absatzes 2 verstehen. Wäre dies die Absicht gewesen, so hätte es einfach ausgesprochen werden können; im Zweifel würde ich die Auslegungsregel contra stipulatorem anwenden. Wenn aber andererseits dieser Absatz 2 den Absatz 2 meint und die Veröffentlichung der Mitteilung an den Bediensteten gleichzustellen ist, sind die Verpflichtungen des Absatzes 2 ausdrücklich in Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen eingeschlossen.
Ich vermag nicht einzusehen, warum die in Artikel 25 Beamtenstatut aufgestellte Verpflichtung, jede Verfügung dem betroffenen Beamten mitzuteilen, im Falle eines Bediensteten auf Zeit vom Anwendungsbereich des Artikels 11 der Beschäftigungsbedingungen ausgeschlossen sein sollte. Ich kenne zwar die Unterschiede zwischen einem Beamten und einem Bediensteten auf Zeit, hätte jedoch, lägen keine Entscheidungen hierzu vor, angenommen, daß das nach Artikel 25 bestehende Erfordernis eine beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen, auch für Bedienstete auf Zeit gelten sollte.
Es gibt jedoch Entscheidungen des Gerichtshofes, die im vorliegenden Fall im Mittelpunkt der Diskussion standen. Zunächst entschied der Gerichtshof (Zweite Kammer) in der Rechtssache 25/68 (Schertzer/Parlament, Slg. 1977, 1729) entgegen der Ansicht des Generalanwalts Mayras, die in Artikel 47 und im Dienstvertrag vorgesehene Bestimmung über die einseitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bringe mit sich, daß die Entlassung keiner Begründung bedürfe. Obwohl dies ein außergewöhnlicher Fall war — der Kläger war Verwaltungsgeneralsekretär der Fraktion der Europäischen Demokratischen Union, so daß seine Ernennung sowohl politische als auch administrative Elemente beinhaltete —, ist dem Tatbestand zu entnehmen, daß der im Jahr 1963 abgeschlossene Vertrag aufgrund der damals geltenden Beschäftigungsbedingungen geschlossen wurde und daß Artikel 11 dieser Beschäftigungsbedingungen ähnlich lautete wie die gegenwärtige Bestimmung.
In der Rechtssache 25/80 (De Briey/Kommission, Slg. 1981, 637) beantragte der Kläger die Aufhebung der Kündigung unter anderem deswegen, weil diese wegen eines Rechts- und eines Tatsachenirrtums fehlerhaft sei, da keine Gründe angegeben worden seien, und weil sie auf einer Beurteilung seiner Leistungen beruhe, die er für unzutreffend halte und für deren Richtigkeit die Kommission die Beweislast trage. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hob hervor, daß die Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen im Ermessen der Kommission stehe, fügte jedoch hinzu: Bei einer Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen kann der Gerichtshof deshalb nur nachprüfen, ob die Gründe für diese Wertung stichhaltig sind, wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliegt oder ein Ermessensmißbrauch nachweisbar ist. Hiernach könnte man also annehmen, daß grundsätzlich eine Begründung zu geben ist, damit der Kläger diese prüfen kann und der Gerichtshof, wenn er mit der Sache befaßt wird, entscheiden kann, ob ein solcher offensichtlicher Irrtum oder ein Ermessensmißbrauch vorlag. Der Gerichtshof fügte jedoch nach der Feststellung, daß der Kläger die ihm gemachten Vorwürfe genau kannte und Gelegenheit gehabt hätte, sich zu verteidigen, hinzu, daß das Fehlen einer Begründung in der [Kündigungs-JEntscheidung selbst ... durch das Ermessen gerechtfertigt ist, das Artikel 47 Absatz 2 der zuständigen Stelle einräumt.
Der damalig Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Entlassung in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer, nachdem er aufgrund eines Vertrages auf bestimmte Zeit eingestellt worden war. Generalanwalt Reischl vertrat die Ansicht, daß ein Bediensteter, der auf Zeit zur Besetzung einer aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan für das betreffende Organ beigefügt ist (Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen), eine gewisse Sicherheit genieße, die ihm ein Recht auf eine Entscheidung darüber gebe, ob nicht eine ungerechtfertigte Entlassung vorliege. Davon kann lediglich dann nicht gesprochen werden, wenn triftige Gründe für die Kündigung zu erkennen sind. Er sah die Rechtssache Scbertzer als einen Sonderfall an, da das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der politischen Aufgaben von vornherein unsicher gewesen sei, und verwies auf die Tatsache, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 110/75 (John Mills/Europäische Investitionsbank, Slg. 1976, 1613) die Rechtfertigungsgründe für die Kündigung geprüft habe, wie es der Gerichtshof in der Tat auch in der Rechtssache De Briey aus den in der von mir erwähnten Textstelle genannten Gründen für zulässig hielt. Ich folge Generalanwalt Reischl a) insoweit als daß er mit Generalanwalt Warner in der Rechtssache Mills übereinstimmte, daß überprüft werden könne, ob die Entlassung gerechtfertigt sei, und b) darin, daß der Dienstherr Gründe für die Kündigung angeben sollte — mit seinen Worten, daß der Dienstherr nur zu einer schlüssigen Darlegung der Kündigungsgründe verpflichtet ist.
Wie die drei von mir erwähnten Generalanwälte bin ich der Ansicht, daß der Dienstherr normalerweise die Gründe angeben sollte; wird nachgewiesen, daß sie nicht gerechtfertigt sind, kann eine Entscheidung aufgehoben werden, wenn auch gewiß in vielen Fällen die Entscheidung, jemanden zu entlassen oder nicht, eine Beurteilung erfordert, die im Ermessen der zuständigen Behörde liegt.
Nach Maßgabe der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Scbertzer und offensichtlich auch De Briey müssen jedoch für die fristgerechte Kündigung eines Vertrages von unbestimmter Dauer keine Gründe angegeben werden. Wenn keine Gründe mitgeteilt werden, muß der Nachweis, daß eine Entscheidung wegen offensichtlichen Irrtums oder Ermessensmißbrauchs rechtswidrig ist, anhand anderer Faktoren erfolgen.
Der Kläger versucht das Ergebnis dieser Entscheidung dadurch zu umgehen, daß er vorträgt, er habe nicht zu der Kategorie der Bediensteten mit einem Vertrag von unbestimmter Dauer gehört. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit, abhängig von der Dauer des Atomüberwachungsprogramms, geschlossen worden. Folglich könne der Kläger solange bleiben, wie das Programm laufe; werde es beendet, so müsse er gehen. Er befinde sich also eher in der Situation eines Beamten als in der eines Bediensteten auf Zeit.
Ich lege den Vertrag nicht so aus. Bei einer Gesamtbetrachtung der Bestimmung scheint mir, daß das Dienstverhältnis des Klägers nicht länger bestehen konnte als das Atomüberwachungsprogramm, daß es jedoch auf unbestimmte Zeit bestand und vor Abschluß des Programms beendet werden konnte. Es handelte sich nicht um einen Vertrag auf bestimmte Zeit. Es war ein Vertrag auf unbestimmte Zeit im Sinne des letzten Absatzes des Artikels 5 des Dienstvertrags und des Artikels 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen.
Auch dem Argument des Klägers, die Bezugnahme in Artikel 5 des Dienstvertrages auf die Maßgabe sei ausreichend, um einen Unterschied zum Fall Schertzer zu begründen, kann ich nicht folgen. In den Artikeln 47 bis 50 der Beschäftigungsbedingungen sind weitere Umstände aufgezählt, und auf diese nimmt der Dienstvertrag Bezug.
Die beiden anderen Rügen, daß die Entlassung nicht im dienstlichen Interesse und unter Ermessensmißbrauch erfolgt sei, werfen nämlich in diesem Fall fast die gleiche Frage auf, ob die Entlassung des Klägers gerechtfertigt war. Da gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache De Briey das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums und eines Ermessensmißbrauchs nachprüfbar ist, muß hierauf eingegangen werden.
In einem Vermerk vom 27. Oktober 1981 wurde dem Kläger kurz nach seiner Einstellung mitgeteilt, daß er bestimmte Kurse, unter anderem Sprachkurse, besuchen und gewisse Probleme bezüglich der Kernanlage Windscale in England und des Zugangs zu ihr untersuchen müsse. Ihm wurde aufgegeben, im Dezember 1981 einen Bericht über diese Fragen zu erstellen. Da dieser Bericht nicht eingereicht wurde, sandte man ihm am 27. Januar 1982, — angeblich im Anschluß an eine Unterredung vom 19. Januar — eine Mahnung. Daraufhin erstellte er am 29. Januar einen kurzen Vermerk. In der Folge reichte er eine auf den 29. Januar datierte Zusammenfassung eines Briefes des englischen Department of Energy an die Kommission und am 10. März 1982 eine Zusammenfassung eines naturwissenschaftlichen Kurses mit seinen Anmerkungen ein.
Am 5. April 1982 wurde in seinem Probezeitbericht festgestellt, seine Leistungen seien in dreifacher Hinsicht unzureichend. Er zeige wenig Initiative, nicht genug Verantwortungsbewußtsein und arbeite sehr langsam. Aufgrund seines geringen Arbeitsergebnisses könne die Qualität seiner Arbeit nicht beurteilt werden. Dieser vom Abteilungsleiter für einen Teil der Probezeit, vom Direktor und vom Generaldirektor unterzeichnete Bericht kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger für die Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit nicht geeignet sei. Angeblich hat man ihn auf seine unzulänglichen Leistungen hingewiesen; er ficht jedoch sowohl die Bewertung als auch die Anzahl der Mahnungen an, mit denen er angeblich auf die Verspätung der Abgabe seines Berichtes hingewiesen wurde. Er macht ferner geltend, er sei durch Kurse stark belastet gewesen, habe keine geeigneten Arbeitsbedingungen vorgefunden und erst im März 1982 nach einer Sicherheitsprüfung Zugang zu geheimem Material erlangt, so daß er jedenfalls in seinen Arbeitsmöglichkeiten behindert gewesen sei.
Nach diesem Bericht wurden in einem Vermerk des für die Ausbildung zuständigen Beamten vom 7. Mai das mangelnde Interesse des Klägers und seine Passivität gerügt. Am 7. und 17. Mai fanden Unterredungen statt, an denen der Kläger, der Direktor und der Abteilungsleiter sowie sein Dienststellenleiter teilnahmen. Aus den Protokollen dieser Unterredungen geht hervor, daß zahlreiche Beanstandungen der Arbeit des Klägers und seine Einlassungen dazu im einzelnen behandelt wurden. Obwohl der Direktor der Sicherheitsüberwachung Euratom bei der ersten Unterredung sagte, von Seiten seiner Direktion würde der Bericht nicht geändert, versprach er, sich mit der Stellungnahme des Klägers auseinanderzusetzen. Obwohl dem Direktor ein Vorwurf daraus gemacht wurde, daß er bei dieser Unterredung zu einem solchen Schluß gelangt war, bestehen kaum Zweifel daran, daß er sich vor seiner endgültigen Empfehlung an den Generaldirektor, den Kläger nicht zu übernehmen, mit dessen Stellungnahme auseinandersetzte.
Aus ungeklärten Gründen wurde dieser Empfehlung nicht gefolgt.
Am 9. Juni legte der Kläger eine detaillierte schriftliche Antwort auf die Beanstandungen vor.
In der Zwischenzeit war ein längerer Bericht von ihm über die Sicherheitsüberwachung in Windscale als gute Grundlage für eine weitere Bearbeitung dieser Sache bezeichnet worden. Es heißt, der Bericht hätte eine gute Grundlage für weitere Studien abgeben können, wenn er rechtzeitig eingereicht worden wäre. Am 2. Juli wurde dem Kläger eine neue Arbeit übertragen, aber mit Schreiben vom 30. Juli teilte ihm der Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit, daß er beantragt habe, dem Kläger gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen zum 2. November zu kündigen. Das zuständige Kommissionsmitglied folgte dem nicht sofort, sondern beschloß, nachdem sich die Personalvertretung bei ihm für den Kläger eingesetzt hatte, die Angelegenheit zu überdenken.
In der Zwischenzeit wurde am 24. August in einem Gutachten über die Arbeit des Klägers festgestellt, daß diese zwar gute Elemente enthalte, aufgrund ihrer unrealistischen Vergleiche jedoch zu Unklarheiten führe; auch weise sein Bericht in einigen Punkten Mängel auf. Am 21. Oktober übertrug man ihm weitere Arbeit, sandte ihm aber am 4. November das Kündigungsschreiben.
Offensichtlich mag der Kläger zu Anfang seiner Beschäftigung Probleme mit der englischen Sprache gehabt haben; auch nahm er an vielen Tagen an Kursen teil, was berücksichtigt werden muß, wenn man seine Arbeitsleistung quantitativ beurteilt. Andererseits erscheint sein Vorbringen, daß seine Arbeit politischen Charakters gewesen sei und nicht habe ausgeführt werden können, bevor er einer Sicherheitsprüfung unterzogen war, übertrieben. Die Beziehungen zwischen den Behörden von Windscale und der Kommission mögen zwar politische Faktoren beinhaltet haben, die Arbeit des Klägers war jedoch hauptsächlich technisch-wissenschaftlicher Art.
Unbestritten waren seine Befähigungsnachweise und seine theoretischen Kenntnisse gut. Dennoch scheint mir erwiesen, daß seine Vorgesetzten während seiner Probezeit und danach weder mit seiner Entschlußkraft noch mit der Menge und Qualität seiner Arbeit zufrieden waren und daß sie vernünftigerweise zu diesem Schluß gelangen konnten. Die technischen Qualitäten seiner Arbeit sind im wesentlichen von seinen Vorgesetzten, die auch Naturwissenschaftler sind, zu beurteilen. Die Tatsache, daß er nur einen kurzen Bericht vorlegte, ist nicht entscheidend, wie er zu Recht vorträgt, aber aus dem dem Gerichtshof vorgelegten Material ergibt sich meines Erachtens, daß die Vorgesetzten zu Recht zu dem Ergebnis kommen konnten, daß seine Arbeit in quantitativer wie qualitativer Hinsicht unzulänglich war und daß er nicht übernommen werden sollte. Meiner Ansicht nach hat er seine Behauptung, er sei nur entlassen worden, weil insbesondere ein und möglicherweise ein zweiter Beamter sich seiner aus persönlichen, nicht zu rechtfertigenden Gründen entledigen wollten, nicht belegen können. Die Tatsache, daß ein dritter Beamter, Herr Van der Stijl, seinen Probezeitbericht nicht unterschrieb, wurde hinreichend erklärt; die klare und berechtigte Verärgerung des letzteren, daß seine Ansichten zu einem späteren Zeitpunkt ohne sein Wissen wiedergegeben wurden, läßt nicht den Schluß zu, daß er dagegen war, den Kläger zu entlassen.
Wenn seine Vorgesetzten das Vorliegen dieser Gründe vernünftigerweise feststellen konnten, was meines Erachtens erwiesen ist, dann scheint mir kein Ermessensmißbrauch oder Ermessensfehlgebrauch vorzuliegen; man kann auch nicht sagen, daß die Entlassung des Klägers nicht im dienstlichen Interesse gelegen habe. Sein Vorbringen, wenn er auf diese Art entlassen werde, würden andere fähige Wissenschaftler wegen der Unsicherheit des Dienstverhältnisses nicht für die Kommission arbeiten wollen, scheint mir unbegründet.
Wenn es meiner Ansicht nach auch, unabhängig von einer Rechtspflicht, besser wäre, in der endgültigen Entlassungsverfügung Gründe anzugeben, ist doch offensichtlich, daß der Kläger in diesem Fall im Frühjahr und Sommer 1982 genau wußte, warum man mit ihm unzufrieden war.
Nach Ablauf seiner Probezeit und nachdem er den ersten Hinweis erhalten hatte, daß die Genehmigung für seine Entlassung beantragt worden sei, übertrug man ihm weitere Arbeit. Nach meiner Auffassung sollte in einem solchen Fall, wenn ein Bediensteter auf Zeit mehr Zeit oder eine sogenannte zweite Chance erhält, nicht nur eine Prüfung seiner folgenden Arbeit stattfinden, sondern ihm sollte ausdrücklich mitgeteilt werden, warum seine Arbeit in dem letzten Zeitraum unzulänglich war. Dies wurde im vorliegenden Fall nicht angemessen getan.
Auch wenn es meiner Auffassung nach unbefriedigend ist, daß sowohl der Bedienstete als auch der Gerichtshof gezwungen sind, die Gründe aus den vorliegenden Tatsachen zu entnehmen, anstatt aus einer klaren Angabe von Gründen, scheint mir hier, selbst unter Berücksichtigung der Abwesenheiten des Klägers wegen Urlaub, und Krankheit, keine ausreichende Besserung eingetreten zu sein.
Unter diesen Umständen scheint mir, trotz der meines Erachtens unbefriedigenden Aspekte des Falles, daß die Kommission ausreichendes Material vorgelegt hat, um die Beendigung des Vertrages zu rechtfertigen, und daß diese Klage abgewiesen werden sollte, wobei jede Partei ihre eigenen Kosten tragen sollte.