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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.05.1984 – C-346/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:195

In der Rechtssache 346/82

Pierre Favre, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Hettange-Grande (Frankreich), 3, rue Maurice-Barres, Prozess- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

in erster Linie wegen Aufhebung der Kündigung des Klägers vom 4. November 1982,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen.

I — Sachverhalt und schriftliche Verfahren

Herr Favre wurde am 16. September 1981 als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 6 unbefristet, abhängig von der Dauer des. Atomüberwachungsprogramms eingestellt und der Generaldirektion XVII Energie — Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom zugewiesen. Dem Kläger wurden bestimmte Aufgaben zugewiesen, die in einem Vermerk beschrieben sind, den seine Vorgesetzten, Herr Bommelle und Herr Van der Stijl, am 27. Oktober 1981 an ihn richteten. Der Kläger sollte ihnen bis zum Dezember 1981 seine Schlußfolgerungen und Vorschläge zu den verschiedenen in diesem Vermerk erwähnten Problembereichen vorlegen.

Da der Kläger den Bericht nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben hatte, erhielt er am 27. Januar 1982 von seinem Abteilungsleiter, Herrn Bommelle, eine Mahnung.

Am 29. Januar 1982 sandte der Kläger an' Herrn Van der Stijl einen Vermerk von etwas mehr als einer Seite, der das Ergebnis seiner Arbeit während der letzten Monate darstellte. Am gleichen Tag legte er einen zweiten Vermerk vor, der die Zusammenfassung eines Schreibens des Department of Energy des Vereinigten Königreichs an die Generaldirektion Energie enthielt. Weiter legte er seinen Vorgesetzten am 10. März 1982 einen Vermerk mit der Zusammenfassung eines Kurses, an dem er teilgenommen hatte, vor.

Am Ende der Probezeit wurden Herrn Favre am 23. April 1982 ein am 5. April 1982 erstellter Entwurf des Probezeitberichts zur Stellungnahme übermittelt.

In diesem Bericht wurden seine Initiative, sein Verantwortungsbewußtsein sowie seine Leistung in Frage gestellt. Es wurde festgestellt, daß Herr Favre während der Probezeit nur wenig Initiative gezeigt habe, daß sein Verantwortungsbewußtsein unter Berücksichtigung seiner Besoldungsgruppe (A 6), die über der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn liege, für die er eingestellt worden sei, zu wünschen übrig lasse und sein Arbeitstempo sehr unzureichend sei. Es wurde außerdem festgestellt, daß die Qualität seiner Arbeit nicht beurteilt werden könne, da sein Ausstoß minimal gewesen sei. Aus der Gesamtbeurteilung ergab sich, daß Herr Favre, der mit Studien über die Wiederaufbereitungsanlage Windscale im Vereinigten Königreich betraut worden war, zu dieser Akte eine zwei Seiten lange Zusammenfassung vorgelegt hatte und diese Arbeit als völlig unzureichend anzusehen war, daß der Kläger mehrfach mündlich und zweimal schriftlich aufgefordert worden war, seine Arbeit abzuschließen, und daß der Probezeitkoordinator die Vorgesetzten des Klägers auf dessen offensichtliches Desinteresse an den von ihm besuchten Kursen hingewiesen hatte.

In Beantwortung dieses Berichtes teilte der Kläger in einem Vermerk vom 9. Juni 1982 mit, es treffe nicht zu, daß er mehrmals mündlich und zweimal schriftlich aufgefordert worden sei, seine Arbeit abzuschließen. Die erste und einzige mündliche Aufforderung vor dem 23. April 1982 sei im Januar 1982 erfolgt und einige Tage später habe er auch die erste und einzige schriftliche Aufforderung erhalten. Im übrigen erklärte der Kläger, er sei mit den Vorwürfen, die ihm hinsichtlich der Qualität und der Schnelligkeit seiner Arbeit, seiner Initiative und seines Verantwortungsbewußtseins gemacht würden, absolut nicht einverstanden. Er wandte ein, daß er allein ohne Hilfe seiner Vorgesetzten habe arbeiten müssen und daß das von ihm zu bearbeitende Sachgebiet schwierig gewesen sei; seit Ende 1973 seien auf ihm nur geringe Fortschritte gemacht worden. Außerdem sei er erst am 15. März 1982 einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden; ein wörtliches Befolgen des ihm am 27. Oktober 1981 übergebenen Arbeitsplans würde die Verletzung der Bestimmungen über den Geheimnisschutz mit sich gebracht haben.

Mit Vermerk vom 24. August 1982 teilte der Abteilungsleiter des Klägers dem Direktor der Sicherheitsüberwachung Euratom, Herrn Gmelin, mit, daß Herr Favre trotz Aufforderung den Bericht, den er im Juli vor seiner Abreise in den Jahresurlaub habe vorlegen sollen, nicht abgegeben habe.

In dem gleichen Vermerk wurde festgestellt, daß der Kläger im Sommer 1982 vom 14. bis 31. Juli und vom 1. August bis zum 15. August wegen Krankheit abwesend gewesen sei und also die Arbeit, die ihm in einem ihm am 2. Juli 1982 übergebenen Arbeitsplan aufgetragen worden sei, nicht ausgeführt habe.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1982 ließ der Generaldirektor für Personal und Verwaltung den Kläger wissen, daß er der Anstellungsbehörde vorgeschlagen habe, seinen Vertrag mit Wirkung vom 2. November 1982 zu kündigen. Der Zweck dieses Schreibens an Herrn Favre war es, diesem die Suche einer neuen Arbeitsstelle zu erleichtern.

Mit Schreiben vom 19. August 1982 an das mit Personalfragen befaßte Mitglied der Kommission, Herrn Burke, schlug der Generaldirektor für Personal und Verwaltung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generaldirektion Energie vor, dem Kläger gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu kündigen.

Am 17. September 1982 wurde die Personalvertretung in Luxemburg auf Veranlassung des Klägers bei Herrn Burke vorstellig und bat diesen, dem Kläger eine zweite Chance zu geben. Am 4. November 1982 entschied Herr Burke, den Vertrag des Klägers unter Beachtung einer Kündigungsfrist vom 10. November bis zum 31. Dezember 1982 zu kündigen.

Diese Entscheidung wurde Herrn Favre mit Schreiben vom 4. November 1982 bekanntgegeben; dieser legte gegen sie am 26. November 1982 Beschwerde ein, die am 3. Februar 1983 von Herrn Burke zurückgewiesen wurde.

Am 29. Dezember 1982 hat der Kläger die vorliegende Klage sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Aussetzung der Kündigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingereicht.

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wurde durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 7. Februar 1983 abgewiesen.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Klage hinsichtlich Form und Fristen für zulässig zu erklären,

sie für begründet zu erklären und daher

die Kündigung vom 4. November 1982 aufzuheben,

die Angelegenheit an die Anstellungsbehörde zu anderweitiger Entscheidung — Versetzung des Klägers auf eine Stelle, die seiner Besoldungsgruppe und seiner wissenschaftlichen Ausbildung entspricht — zurückzuverweisen,

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen;

hilfsweise:

zuzulassen, daß der Kläger durch Zeugen den Beweis erbringt, daß die Entlassung nicht im dienstlichen Interesse erfolgte, sondern aufgrund von Ermessensfehlgebrauch, wenn nicht sogar Ermessensmißbrauch.

Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

In seiner Erwiderung beantragt der Kläger,

hilfsweise, falls nötig verschiedene Zeugen anzuhören, um die Begründetheit der Klage festzustellen; wenn nötig die direkten Vorgesetzten von Herrn Favre, also die Herren Bommelle und Van der Stijl, zur Unterrichtung des Gerichtshofes als Zeugen vorzuladen;

weiter die folgenden Zeugen anzuhören, die Herrn Favre in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Vertreter der Personalvertretung am 14. September 1982 bei der Übergabe der in der Akte fehlenden und der nicht bekanntgegebenen Schriftstücke an Herrn Burke vertraten ... (es folgen Namen).

IIΙ — Vorbringen der Parteien

1. Der Kläger trägt in seiner Klageschrift zunächst vor, er sei für die Dauer des Atomüberwachungsprogramms eingestellt worden und sei während dieses Zeitraums einem Beamten im Sinne des Beamtenstatuts gleichgestellt. Sein Vertrag laufe hingegen sofort und sogar ohne Kündigungsfrist aus, wenn das genannte Programm abgeschlossen sei. Insofern unterscheide sich die Rechtssache von den meisten anderen Fällen, in denen es um andere Tätigkeiten von unbestimmter Dauer gegangen sei (Rechtssache 25/80, De Briey, Slg. 1981, 637).

Die erste Rüge des Klägers ist auf die fehlende oder zumindest unzureichende Begründung gestützt. Die in den Probezeitbericht aufgenommenen Angaben könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Sie würden im übrigen in der Entlassungsverfügung nicht erwähnt. Die Qualität seiner Leistungen habe nicht festgestellt werden können, da dem Kläger niemals die Möglichkeit gegeben worden sei, konkrete Ergebnisse vorzulegen, da das ihm zugeteilte Sachgebiet zu komplex gewesen sei, um in einer so kurzen Zeit bearbeitet werden zu können. Weiter macht der Kläger nochmals geltend, die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses sei uneingeschränkt an die Dauer des Atomüberwachungsprogramms gebunden gewesen.

Die zweite Rüge des Klägers ist auf Artikel 7 Beamtenstatut gestützt, wonach allein das dienstliche Interesse eine Entlassung rechtfertigen könne. Die Einstellung von Bediensteten atomwissenschaftlicher Ausrichtung werde unmöglich, wenn diesen hochspezialisierten Personen keine Sicherheit des Arbeitsplatzes geboten werde.

Die dritte Rüge ist auf Ermessensmißbrauch gestützt. Die Anstellungsbehörde habe angenommen, den Kläger aufgrund der ersten Entlassungsverfügung nicht loswerden zu können. Die zweite Entlassungsverfügung sei kategorisch und enthalte keinerlei Begründung. Der Kläger behauptet, daß Herr Gmelin und möglicherweise auch Generaldirektor Audland sich zurückgesetzt und in ihrer Autorität beeinträchtigt gefühlt hätten durch den Widerstand eines Bediensteten, der zweimal gewonnen hatte. Unter diesen Umständen habe man diesen jungen Störer auf Vorschlag der Generaldirektion Energie ohne Angabe einer weiteren Begründung loswerden müssen.

Die Verwaltung habe nicht detailliert und konkret dargetan, daß objektive und vernünftige Gründe für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gesprochen hätten. Sie hätte für Herrn Favre einen Dienstposten finden müssen, in dem er weiter hätte tätig sein können, und ihn zum Beispiel nach Ispra versetzen müssen. Anstatt nun aber eine vernünftige Lösung zu suchen, hätten die Verantwortlichen eine in der Vergangenheit brillante Karriere zerstört.

Der Kläger wiederholt das schon in seiner Beschwerde vorgebrachte Argument, seine Entlassung stelle eine wirtschaftlich und sozial anormale Handlung dar. Seine Entlassung sei nämlich rechtswidrig, da sie ohne berechtigten Grund erfolgt sei. Die Anstellungsbehörde müsse beweisen, daß die Leistung des Klägers nicht dem entsprochen habe, was man von ihm hätte erwarten können. Wenn aber seine Leistung nicht so gewesen sei, wie sie hätte sein sollen, so liege dies allein an organisatorischen Gründen.

2. In ihrer Klagebeantwortung führt die Kommission zunächst zum Sachverhalt aus, der Kläger sei als Inspektor der Sicherheitsüberwachung eingestellt worden; sein Vertrag auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften habe unter Beachtung der in Artikel 47 Absatz 2 dieser Bedingungen vorgesehenen Kündigungsfrist gekündigt werden können. Im übrigen sei es nicht richtig, daß der Sachbereich Wiederaufbereitungsanlage Windscale besonders brisant sei und einen politischen Charakter trage. Dem der Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom zugewiesenen Kläger sei eine Studie rein technischer Art aufgegeben worden, die durchzuführen er im Hinblick auf die Art seiner Berufserfahrung hätte in der Lage sein müssen.

Zur ersten Rüge macht die Kommission geltend, die Auslegung, die der Kläger dem Dienstvertrag gebe, entbehre jeglicher Grundlage, und zwar schon deshalb, weil sie zu dem klaren Wortlaut des Artikels 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Widerspruch stehe, der den Berechnungsmodus für die Kündigungsfrist festlege und auf den im Dienstvertrag Bezug genommen werde. Obwohl das Programm Sicherheitsüberwachung Atomüberwachung einen festen Tätigkeitsbereich der Kommission darstelle, habe die starke Erweiterung der Aufgaben in diesem Bereich sie gezwungen, die Anzahl der Inspektoren der Sicherheitsüberwachung zu vergrößern, ohne daß sie eine ausreichende Anzahl von Beamtenstellen zur Verfügung gehabt hätte; sie habe hingegen vom Rat für die Dauer von drei Jahren eine bestimmte Anzahl von Planstellen auf Zeit erhalten, die mit mehreren erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens, an dem Herr Favre teilgenommen habe, besetzt worden seien; diese Stellen seien nur für einen begrenzten Zeitraum genehmigt worden und es sei deshalb notwendig gewesen, in die Verträge aufzunehmen, daß deren Dauer die Dauer der entsprechenden Stellen nicht überschreiten könne. Der Kläger habe also sehr wohl in einem Vertrag auf unbestimmte Zeit gestanden, der unter Beachtung einer Kündigungsfrist habe gekündigt werden können, ohne daß die Entlassungsverfügung mit Gründen habe versehen werden müssen.

Aus dem Sachverhalt ergebe sich, daß der Kläger mehrere Male auf die Gründe hingewiesen worden sei, aufgrund deren man seine Leistungen für unzureichend gehalten habe.

Was die zweite Rüge angehe, so ergebe sich aus den vorgelegten Schriftstücken, daß die Vorgesetzten des Klägers der Ansicht gewesen seien, seine Leistungen entsprächen nicht dem, was man von einem mit Aufgaben im Bereich der Sicherheitsüberwachung betrauten Bediensteten der Besoldungsgruppe A 6 erwarten könne. Deshalb seien die Vorgesetzten des Klägers nach eingehender Überlegung und Kenntnisnahme von den mehrfach vom Kläger eingereichten Stellungnahmen zu dem Schluß gelangt, daß es nicht im dienstlichen Interesse liege, ihn in den Diensten der Kommission zu behalten. Die Kommission macht weiter geltend, daß der Gerichtshof dem Urteil in der Rechtssache De Briey zufolge bei einer Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen nur nachprüfen könne, ob die Gründe für diese Wertung stichhaltig seien, wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliege oder ein Ermessensmißbrauch nachweisbar sei. Im vorliegenden Fall habe der Kläger nicht bewiesen und noch nicht einmal behauptet, die getroffene Entscheidung beruhe auf einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmißbrauch.

Zur dritten Rüge drückt die Beklagte ihr Bedauern darüber aus, daß der Kläger es für nötig gehalten habe, zwei Beamte anzugreifen, während sich aus den vorgelegten Schriftstücken hinreichend deutlich ergebe, daß die Entscheidung, die im übrigen gar nicht von diesen Beamten getroffen worden sei, aufgrund einer objektiven und detaillierten Prüfung der Akte und nach Konsultation der direkten Vorgesetzten des Klägers erfolgt sei. Außerdem werde ein Ermessensmißbrauch nicht unterstellt, wie der Kläger annehme, sondern müsse vom Kläger bewiesen werden. Die Tatsache, daß der Kläger nicht nach Ablauf der Probezeit entlassen worden sei, stelle bestimmt keinen Hinweis für einen Ermessensmißbrauch dar; dieser Umstand zeige im Gegenteil, daß die Vorgesetzten ausreichend Überlegungszeit hätten haben wollen, bevor sie der Anstellungsbehörde vorgeschlagen hätten, eine für den Betroffenen so folgenreiche Entscheidung zu treffen. Übrigens seien die theoretischen Kenntnisse Herrn Favres tatsächlich nicht in Frage gestellt worden; dieser Umstand sei keinesfalls ein Hinweis auf irgendeinen Ermessensmißbrauch, sondern zeige im Gegenteil, daß die Vorgesetzten des Betroffenen Objektivität bewiesen hätten, da auf der anderen Seite die Initiative, das Verantwortungsbewußtsein und die Qualität und Quantität der Arbeit des Klägers als für den von ihm besetzten Posten unzulänglich angesehen worden seien.

Es sei schließlich nicht einzusehen, inwiefern die Entlassung eine wirtschaftlich und sozial anormale Handlung darstelle, da Artikel 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe, einen Vertrag auf unbestimmte Zeit eines Bediensteten auf Zeit nach Ablauf einer Kündigungsfrist zu beenden.

3. In seiner Erwiderung gibt der Kläger seinem Erstaunen darüber Ausdruck, daß er aus der Klagebeantwortung erfahren habe, daß sein Dienstvertrag auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt gewesen sei, während er sich guten Glaubens auf den Wortlaut dieses Vertrages verlassen habe, wonach dieser für die Dauer des Atomüberwachungsprogramms gelte, eine Dauer, die mit der Dauer des Dienstvertrags selbst übereinstimme. Im übrigen sei die Feststellung, daß die Kündigung eines Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist keiner Begründung bedürfe, überraschend. Es stehe aber fest, daß Herr Gmelin schon vor der Überprüfung der Argumente des Betroffenen die endgültige Entscheidung getroffen habe, ihn zu entlassen. Dies werde durch den Vermerk des Direktors vom 7. Mai 1982 bewiesen, wonach sich an der Angelegenheit sachlich nichts verändern werde; das Verfahren, gegen das er habe vorgehen müssen, sei geändert worden und die Akte sei nicht vollständig gewesen, da sie Schriftstücke enthalten habe, die entgegen Artikel 26 Beamtenstatut nicht mitgeteilt worden seien; das zuständige Mitglied der Kommission habe seine Entscheidung getroffen, ohne auch nur von den fehlenden oder nicht mitgeteilten Schriftstücken Kenntnis genommen zu haben; die direkten Vorgesetzten des Betroffenen seien gegen diese Entlassung gewesen, die sie weder vorgeschlagen noch auch nur angeregt hätten, und seien außerdem nicht über das Verfahren auf dem laufenden gehalten worden; die Schriftstücke, die die Kommission dem Kläger entgegenhalte, seien einseitig, nicht kontradiktorisch, insbesondere die Vermerke über die Besprechungen der betroffenen Personen, die von Herrn Gmelin diktiert und nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien.

Hinsichtlich des dienstlichen Interesses macht Herr Favre geltend, er sei nach Ablauf seiner Probezeit monatelang im Dienst geblieben, er habe die Studie über das Programm von Windscale fortgeführt und seine Arbeit sei größtenteils hinfällig, da er sie nicht fortsetzen könne. Er sei jedoch wahrscheinlich der einzige, der dies tun könne, da die Inspektoren, die aufgrund des Auswahlverfahrens, an dem er erfolgreich teilgenommen habe, eingestellt worden seien, geringe Kenntnisse im Nuklearbereich hätten; im Gegensatz zur Behauptung der Kommission sei es nämlich nicht Zweck dieses Auswahlverfahrens gewesen, Inspektoren der Sicherheitsüberwachung einzustellen, da es sich einfach um ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Reserve von Verwaltungsräten technischer Ausrichtung gehandelt habe.

Hinsichtlich des Ermessensmißbrauchs macht der Kläger geltend, ein Direktor, der Protokolle vorlege, in denen die von dem Vorgesetzten geäußerten Meinungen verzerrt dargestellt würden, handele nicht im Rahmen der Rechtmäßigkeit, sondern mißbrauche die ihm durch das Beamtenstatut zuerkannten Befugnisse. Der Beweis dafür, daß Herr Gmelin schon endgültig über seine Entlassung entschieden habe, sei, daß er ab April 1982 nicht mehr die nötigen Schritte unternommen habe, um die in den Bestimmungen vorgesehene ärztliche Untersuchung des Klägers zu veranlassen; der Kläger sei seit der Einstellung keinerlei ärztlicher Untersuchung mehr unterworfen worden.

4. In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission zum ersten Klagegrund aus, wenn der Kläger der Ansicht sei, das angewandte Verfahren sei nicht ordnungsgemäß gewesen und das rechtliche Gehör sei ihm versagt worden, so obliege es ihm, ausdrückliche Argumente hierzu vorzubringen, was er nicht getan habe.

Weiter seien die auf Zeit eingerichteten Planstellen, auf die,einige der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens, bei dem der Kläger erfolgreich gewesen sei, eingestellt worden seien, von den Haushaltsbehörden nicht, wie irrtümlich in der Klagebeantwortung angegeben, für eine Dauer von drei Jahren, sondern auf unbestimmte Dauer genehmigt worden; das ändere jedoch nichts daran, daß es sich um auf Zeit eingerichtete Planstellen handele, was der Kläger habe wissen müssen, da sein Vertrag ausdrücklich auf Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Bezug nehme, der den Bediensteten, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist betreffe.

Die Bemerkung im Dienstvertrag des Herrn Favre, wonach der vorliegende Vertrag unbefristet, aber abhängig von der Dauer des Atomüberwachungsprogramms, geschlossen wird bedeute also, daß die Dauer des Vertrages beschränkt sei auf den Zeitraum der Gewährung der auf Zeit eingerichteten Planstelle durch die Haushaltsbehörden. Diese Begrenzung beschränke selbstverständlich keinesfalls die Möglichkeit, auf Artikel 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zurückzugreifen.

Der Kläger verwechsele die Begründung einer Entscheidung (die im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei) und die Gründe, die dieser zugrunde lägen; die Prüfung der Gründe betreffe die Begründetheit und sei also im Rahmen des vorliegenden Klagegrunds nicht zu untersuchen.

In jedem Fall sei die Begründungspflicht im vorliegenden Fall erfüllt worden. Es sei offensichtlich, daß die Mitteilung des Probezeitberichts, die verschiedenen Gespräche, die zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten geführt worden seien, die mündlichen und schriftlichen Kommentare, die diese zu seiner Arbeit abgegeben hätten, sowie die Einsicht in die während des Verfahrens erstellte Akte es dem Kläger ermöglicht hätten, die seiner Entlassung zugrunde liegenden Gründe zu erfahren.

Im zweiten Klagegrund macht die Kommission geltend, dem Kläger sei insofern eine zweite Chance gegeben worden, als man ihm erlaubt habe, seine Tätigkeit nach Ablauf der Probezeit für weitere sieben Monate auszuüben, anstatt ihn gleich nach deren Ablauf zu entlassen. Nach Ablauf dieses Zeitraums habe die Verwaltung bedauerlicherweise feststellen müssen, daß die im Probezeitbericht enthaltenen Bewertungen gültig geblieben seien.

Die Kommission weist darauf hin, daß die Inspektoren der Sicherheitsüberwachung vor allem mit Überprüfungen innerhalb der verschiedenen Einrichtungen betraut seien, in denen die Herstellung, die Trennung und Verwendung von Rohstoffen oder von besonderen Spaltstoffen sowie die Behandlung radioaktiver Brennstoffe stattfinde; die Aufgabe dieser Inspektoren bestehe vor allem darin, zu gewährleisten, daß diese Stoffe nicht für andere als die von ihren Verwendern angegebenen Zwecke verwendet würden. Sie seien auch damit betraut, eine Gruppe von Inspektoren der Besoldungsgruppe Β zu leiten und sowohl mit den Inhabern von Atomanlagen in der Gemeinschaft als auch mit der Internationalen Atomenergie-Organisation zusammen zu arbeiten. Die Bedeutung dieser Aufgaben berechtige die Kommission, von ihren Inspektoren der Sicherheitsüberwachung ein sehr hohes Maß an Initiative und Verantwortungsbewußtsein und den Beweis einer sehr starken Arbeitsmotivation zu verlangen. Im vorliegenden Fall sei die Anstellungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß der Kläger die erforderlichen Eigenschaften nicht gezeigt habe; das dienstliche Interesse habe deshalb, insbesondere auf einem so bedeutenden Sektor wie dem der Atomenergie, die Beendigung des Dienstvertrags des Betroffenen erfordert.

Zum dritten Klagegrund macht die Kommission geltend, es sei eine willkürliche Behauptung des Klägers, daß die von seinen Vorgesetzten abgegebenen Bewertungen über ihn von Herrn Gmelin verfälscht worden seien; auch die Tatsache, daß der Kläger nicht der besonderen ärztlichen Überwachung unterworfen worden sei, die für Bedienstete gelte, die möglicherweise ionisierenden Strahlungen ausgesetzt seien, ergebe sich aus dem Umstand, daß der Kläger, mit Ausnahme eines dreitägigen Aufenthalts in Ispra, solchen Bestrahlungen nicht ausgesetzt gewesen sei.

Der Antrag auf Zeugenanhörung müsse zurückgewiesen werden. Die vorgelegten Schriftstücke zeigten nämlich ohne jeden Zweifel, daß die Vorgesetzten des Klägers, deren Anhörung gefordert werde, der Ansicht gewesen seien, daß letzterer nicht die für die ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen beruflichen Fähigkeiten besessen habe. Auch eine Anhörung darüber, ob sie die Entlassung von Herrn Favre verlangt hätten, ob sie der Ansicht seien, daß diese Maßnahme berechtigt sei, ob sie im Rahmen des Entlassungsverfahrens tätig geworden seien oder ob sie über dessen Verlauf auf dem laufenden gehalten worden seien, sei nicht erheblich, da diese Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fielen, die für die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit zuständig sei.

Der Antrag auf Anhörung der Personalvertreter sei ebensowenig gerechtfertigt, da durch sie erstens bewiesen werden solle, daß Herr Favre zum Zeitpunkt, als er seine Akte eingesehen habe, einige Bemerkungen zu deren Inhalt gemacht habe, und zweitens, daß ein Personalvertreter bei einem Schlichtungstreffen mit Herrn Burke angeboten habe, letzterem bestimmte fehlende oder bestrittene Schriftstücke aus der Akte mitzuteilen. Diese Tatsachen seien nämlich, wenn sie festgestellt würden, nicht geeignet, irgendeinen Einfluß auf die Verhandlung zu nehmen, da der Kläger nicht ausführe, auf welche fehlenden oder bestrittenen Schriftstücke er sich beziehe, und darüber hinaus nicht angebe, inwiefern diese Schriftstücke (oder ihr Fehlen) die getroffene Entscheidung hätten beeinflussen können.

III — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. Januar 1984 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Februar 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Pierre Favre, Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 29. Dezember 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 4. November 1982, durch die diese aufgrund von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im weiterem die Beschäftigungsbedingungen) seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit kündigte.

Die Vorgeschichte der Entscheidung

2 Der Kläger wurde als erfolgreicher Bewerber des Auswahlverfahrens KOM/A/322 zur Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Verwaltungsräten mit wissenschaftlicher Ausbildung und nachgewiesener Berufserfahrung im Nuklearbereich am 16. September 1981 als Bediensteter auf Zeit eingestellt, nach dem Wortlaut des Vertrages unbefristet (Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen), abhängig von der Dauer des Atomüberwachungsprogramms.

3 Der Kläger wurde der Generaldirektion Energie, Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom zugewiesen. Mit einem Vermerk vom 27. Oktober 1981 trugen ihm seine Vorgesetzten, Abteilungsleiter Bommelle und Gruppenleiter Van der Stijl, die Studie bestimmter Sicherheitsprobleme der Kernanlage Windscale in England sowie die Erstellung eines seine Schlußfolgerungen und Vorschläge zu diesen Fragen enthaltenden Berichtes bis zum Dezember 1981 auf.

4 Als dieser Bericht innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben wurde, sandte Herr Bommelle dem Kläger am 27. Januar 1982 als schriftliche Bestätigung einer Unterredung vom 19. Januar 1982 einen Vermerk mit der Aufforderung, unverzüglich das Ergebnis seiner Arbeiten vorzulegen.

5 Am 29. Januar sandte der Kläger Herrn Van der Stijl einen Vermerk von etwas mehr als einer Seite, überschrieben Grundzüge einer Beantwortung zu BNFL/DOE, die das Ergebnis seiner Arbeiten zu der ihm übertragenen Studie darstellte, sowie eine nur einseitige Zusammenfassung einer Anlage zu einem Schreiben des Department of Energy des Vereinigten Königreichs an die Generaldirektion Energie vom 20. Februar 1981. Am 10. März ließ er seinen Vorgesetzten einen Vermerk zukommen, in dem er einen Ausbildungskursus über die Anwendung eines Meßgerätes für die Anreicherung mit U-235, an dem er teilgenommen hatte, beschrieb.

6 Am Ende der Probezeit wurde dem Kläger am 23. April 1982 ein am 5. April erstellter Entwurf des Probezeitberichts zur Stellungnahme übermittelt. Dieser vom Direktor der Sicherheitsüberwachung Euratom, Herrn Gmelin, und von Herrn Bommelle erstellte Bericht nannte als während der Probezeit ausgeführte Arbeiten seine Teilnahme an Ausbildungskursen und Praktiken und die Auswertung der Akte und Handlungsvorschläge betreffend die Wiederaufbereitungsanlage Windscale. Seine Initiative und sein Verantwortungsbewußtsein wurden als unzulänglich bezeichnet. Das Arbeitstempo wurde als sehr unzulänglich beurteilt. Hinsichtlich der Qualität der Leistung wurde festgestellt, daß sie aufgrund der minimalen Ergebnisse nicht beurteilt werden könne. In der Gesamtbeurteilung wurde darauf hingewiesen, daß der mit der oben erwähnten Studie beauftragte Kläger nur zwei zusammenfassende Seiten zu der Akte erarbeitet habe, eine Leistung, die als völlig unzureichend angesehen werden müsse, da man ihm mehrmals mündlich und zweimal schriftlich Anweisung erteilt habe, seine Arbeit abzuschließen, und daß der Probezeitkoordinator die Vorgesetzten von Herrn Favre auf dessen offensichtliches Desinteresse an den Kursen hingewiesen habe. Die Schlußfolgerung des Probezeitberichts ging dahin, daß der Kläger die zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Tätigkeiten erforderlichen beruflichen Fähigkeiten nicht besitze.

7 Da der Kläger nicht innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung des Berichtes zu diesem Stellung genommen hatte, wurde er von Herrn Gmelin am 7. Mai zu einer Besprechung gebeten, an der auch die Herren Bommelle, Van der Stijl und Korzilius teilnahmen. Auf die Aufforderung, zum Inhalt des Probezeitberichts Stellung zu nehmen, übergab der Kläger Herrn Gmelin seine am 6. Mai schriftlich eingereichten Bemerkungen. Es wurde entschieden, die Unterredung nach Lektüre der Erklärungen des Klägers am 17. Mai fortzusetzen. Nach der zweiten Unterredung mit den gleichen Teilnehmern teilte Herr Gmelin dem Kläger mit, er könne nach mehrmaliger Anhörung und nach Studium seiner schriftlichen Bemerkungen seinem Vorgesetzten, dem Generaldirektor der GD XVII, Audland, nur mitteilen, daß er seiner Ansicht nach nicht die zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten besitze, daß er ihm jedoch vorschlagen werde, im Falle einer Entscheidung auf Entlassung die im Beamtenstatut vorgesehene Kündigungsfrist von drei Wochen auf vier Monate auszudehnen.

8 Der Kläger gab zu dem Probezeitbericht, der ihm, unterzeichnet von Herrn Audland, mitgeteilt wurde, unter seiner Unterschrift seine abweichende Meinung kund. Weiter fügte er diesem Bericht einen auf den 9. Juni datierten Vermerk bei, in dem er die meisten seiner in seinen schriftlichen Bemerkungen vom 6. Mai und bei den Unterredungen vom 7. und 17. Mai 1982 vorgebrachten Argumente nochmals anführte. Er machte geltend, es treffe nicht zu, daß er mehrmals mündlich und zweimal schriftlich gemahnt worden sei. Die erste und einzige mündliche Mahnung, die er vor dem 23. April erhalten habe, sei am 19. Januar erfolgt, und mit dem Vermerk vom 27. Januar habe er auch die erste und einzige schriftliche Mahnung erhalten. Zu den ihm hinsichtlich der Qualität und der Schnelligkeit seiner Arbeit, seiner Initiative und seines Verantwortungsbewußtseins gemachten Vorwürfe bringt er vor, daß die Hälfte seiner Probezeit mit Ausbildungskursen, Sprachkursen und Urlaub ausgefüllt gewesen sei. Außerdem habe er erst Ende März 1982 einen Schreibtisch in der Direktion zur Verfügung gehabt und habe hauptsächlich allein ohne Hilfe seiner Vorgesetzten arbeiten müssen. Das ihm übertragene Sachgebiet Windscale sei schwierig gewesen; seit 1973 seien auf ihm nur geringe Fortschritte gemacht worden und ein wörtliches Befolgen des ihm am 27. Oktober 1981 übergebenen Arbeitsplans würde die Verletzung der BeStimmungen über den Geheimnisschutz mit sich gebracht haben, da er erst am 15. März 1982 einer Sicherheitsprüfung unterzogen worden sei. Er verwies darauf, daß er nach Erhalt der ersten Vorhaltungen vom 23. April 1982 in der Woche vom 26. bis 30. April einen umfangreicheren Bericht zur Sicherheitsüberwachung in Windscale erstellt habe, um zu beweisen, daß er seine Arbeit während der Probezeit ordnungsgemäß durchgeführt habe, und daß dieser Bericht von Herrn Van der Stijl als eine gute Grundlage für eine weitere Bearbeitung der Sache beurteilt worden sei. Hinsichtlich der Initiative und des Verantwortungsbewußtseins verstehe er nicht, wie man einem Probebeamten, der noch nicht fertig ausgebildet sei, der noch keiner Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sei, der nicht zur Vornahme von Inspektionen berechtigt sei und keine Untergebenen habe, solche Vorwürfe machen könne.

9 Am 2. Juli erhielt der Kläger von Herrn Bommelle einen neuen Arbeitsplan, in dem ihm erstens die Abfassung eines Schreibens an BNFL zur Frage Design Information bis spätestens zum 15. Juli, zweitens die Ausarbeitung einer Neufassung des Berichts über die Sicherheitsüberwachung in Windscale, den er im April angefertigt hatte, unter Beachtung der Anmerkungen von Herrn Van der Stijl bis Ende Juli, drittens die Ausarbeitung von F.A. und P.S.P.-Entwürfen bis Ende August bzw. Ende September und schließlich viertens die Abfassung eines Schreibens an die IAEA nach Erhalt der Antwort von BNFL auf das unter Punkt 1 erwähnte Schreiben aufgetragen wurde.

10 In dem monatlichen Bericht über die von Herrn Favre im Monat Juli durchgeführten Arbeiten vom 24. August 1982 an Herrn Gmelin teilte Herr Bommelle diesem mit, daß der Kläger trotz seiner Aufforderung und entgegen seinen Versprechungen die erste der ihm in dem Arbeitplan vom 2. Juli übertragenen Aufgaben nicht zum festgesetzten Termin abgeschlossen habe. Zu der zweiten Aufgabe habe der Kläger zwei Vermerke ausgearbeitet. Der erste enthalte zwar gute Elemente, verliere sich jedoch in wirklichkeitsfremden Vergleichen mit der Situation in Frankreich. In dem Bericht wurde außerdem festgestellt, daß der Kläger vom 1. bis 12. Juli anwesend und vom 14. Juli bis zum 15. August aus Krankheitsgründen unter Vorlage eines ärztlichen Attestes abwesend gewesen sei.

11 Mit Schreiben vom 30. Juli 1982 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger mit, daß er unter Berücksichtigung der Beurteilung der Qualität seiner Leistungen seit Dienstantritt durch seine Vorgesetzten bei dem zuständigen Mitglied der Kommission die Kündigung seines Vertrages aufgrund von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen mit Wirkung vom 2. November 1982 beantragt habe. Der Zweck dieses Schreibens war es, dem Kläger die Suche einer neuen Arbeitsstelle zu erleichtern.

12 Mit Schreiben vom 19. August 1982 an das mit Personalfragen befaßte Mitglied der Kommission, Herrn Burke, schlug der Generaldirektor für Personal und Verwaltung vor, den Vertrag des Klägers mit Wirkung vom 2. November 1982 in Anwendung von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftir gungsbedingungen zu kündigen. Dabei nahm er Bezug auf den Probezeitbericht über den Kläger und auf eine Unterredung, die der Leiter der Abteilung Statut am 28. Juli 1982 mit Herrn Audland hatte und in der letzterer bestätigte, daß die Qualität der Leistungen des Klägers nach zehn Dienstmonaten noch immer zu wünschen übrig lasse, und seine Entlassung vorschlug.

13 Die Personalvertretung der Kommission, Abteilung Luxemburg, an die sich der Kläger gewandt hatte, wurde am 17. September 1982 bei Herrn Burke vorstellig und bat darum, dem Kläger eine zweite Chance zu geben. Nach dieser Unterredung teilte Herr Burke mit, daß er die von den Mitgliedern der Vertretung vertretene Ansicht, die Akte habe in rechtlicher Hinsicht Mängel aufgewiesen, nicht teile, daß er sich jedoch unter Berücksichtigung der vom Personal aufgezeigten Elemente eine Überlegungszeit vorbehalte und seine Entscheidung später bekanntgeben werde. Eine in der Folge dieses politischen Schlichtungstreffens erwogene Versetzung des Klägers erwies sich jedoch als unmöglich.

14 Am 4. November entschied Herr Burke auf Vorschlag des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 29. Oktober, den Vertrag des Klägers in Anwendung von Artikel 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist vom 10. November bis zum 31. Dezember 1982 zu kündigen.

15 Mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 4. November 1982 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die zuständige Behörde beschlossen habe, seinen Vertrag aufgrund von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen mit einer Kündigungsfrist vom 10. November bis zum 31. Dezember 1982 zu kündigen. Dieser legte gegen diese Entscheidung am 26. November Beschwerde ein, die durch Schreiben von Herrn Burke am 3. Februar 1983 zurückgewiesen wurde.

16 Der Kläger stützt seine Anfechtungsklage auf drei Rügen: fehlende oder unzureichende Gründe, Verletzung des Artikels 7 Beamtenstatut und schließlich Ermessensmißbrauch oder Ermessensüberschreitung.

Zur ersten Rüge

17 Der Kläger wirft der Kommission in seiner ersten Rüge im wesentlichen vor, sie habe erstens in der ihm am 4. November 1982 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung mitgeteilten Entlassungsverfügung keine Gründe für die Entlassung angegeben und zweitens diese Entscheidung aufgrund unzureichender bzw. nicht vorhandener Gründe getroffen.

Fehlende Mitteilung der Gründe

18 Der Kläger räumt ein, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 25/80 (De Briey, Slg. 1981, 637), die Gründe für die Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages eines Bediensteten auf Zeit in Anwendung von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen aufgrund des Ermessens, das diese Vorschrift der zuständigen Behörde einräume, nicht unbedingt mitgeteilt werden müßten. Gleichwohl macht er geltend, seine Lage, so wie sie sich aus dem Wortlaut des Artikels 4 seines Dienstvertrags ergebe, wonach letzterer auf unbestimmte Zeit (Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen), abhängig von der Dauer des Atomüberwachungsprogramms geschlossen worden sei, sei nicht mit derjenigen eines Bediensteten vergleichbar, der in einem reinen Vertrag auf unbestimmte Zeit stehe; sie müsse während der Dauer des Programms derjeinigen eines Beamten im Sinne des Beamtenstatuts gleichgestellt werden. Die oben erwähnte Rechtsprechung sei auf ihn deshalb nicht anwendbar.

19 Dem ist nicht zu folgen. Die Tatsache, daß die Kommission in Artikel 4 des Dienstvertrags präzisierte, daß dieser auf unbestimmte Zeit (Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen), abhängig von der Dauer des Atomüberwachungsprogramms geschlossen werde, konnte nichts am Charakter des Beschäftigungsverhältnisses als Bediensteter auf Zeit ändern. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist aus dem fraglichen Satz nur zu entnehmen, daß die vom Kläger besetzte Stelle auf Zeit eingerichtet war, weil die für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organe so entschieden hatten. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung verfügte die Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom nämlich über acht Planstellen auf Zeit; es war vorgeschlagen worden, auf drei dieser Planstellen drei erfolgreiche Bewerber des Auswahlverfahrens, unter denen sich der Kläger befand, einzustellen.

20 Unter diesen Voraussetzungen ist die Vertragsklausel, wonach die unbestimmte Dauer des Vertrages abhängig von der Dauer des Atomüberwachungsprogramms ist, so auszulegen, daß sie einerseits die Einstellung als Bediensteter auf Zeit rechtfertigt und andererseits den betroffenen Bediensteten auf den letzten für die Beendigung des Vertrages vorgesehenen Termin hinweist.

21 Hieraus folgt, daß der erste Teil dieser Rüge zu verwerfen ist.

Unzureichende oder fehlende Gründe

22 Der Kläger macht geltend, die Entscheidung über seine Entlassung beruhe auf unzureichenden Gründen, was tatsächlich dem Fehlen von Gründen gleichkomme. Die in dem Probezeitbericht enthaltenen Feststellungen könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Im übrigen sei es ihm aufgrund des politischen und geheimen Charakters des ihm übertragenen Sachgebiets Windscale nicht möglich gewesen, konkrete Ergebnisse vorzulegen; Die Behauptung im Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 30. Juli 1982, die Qualität seiner Leistung sei seit seinem Dienstantritt unzureichend gewesen, könne also damit nicht begründet werden.

23 Auch dem ist nicht zu folgen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen, auf die Artikel 5 des Vertrages des Klägers verweist, ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag eines Bediensteten auf Zeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist zu beenden. Auch hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die zuständige Behörde bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung den ihr in diesem Bereich gegebenen Beurteilungsspielraum überschritten hat.

24 Die Behauptung, der politische und geheime Charakter des ihm übertragenen Sachgebiets habe es ihm nicht erlaubt, konkrete Ergebnisse, die Gegenstand einer objektiven Beurteilung der Qualität seiner Leistungen sein könnten, vorzulegen, wird durch den vom Kläger am 28. April, d. h. mit vier Monaten Verspätung vorgelegten Bericht widerlegt, der nach dem Vermerk von Herrn Van der Stijl vom 2. Juli 1982 als Grundlage für weitere Studien hätte dienen können, wenn er fristgemäß eingereicht worden wäre.

25 Aus den Akten, insbesondere aus den Schreiben und Vermerken des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 30. Juli, 19. August und 29. Oktober 1982 ergibt sich, daß die Kommission der Ansicht war, ernsthafte Gründe für die Entlassungsentscheidung zu haben, insbesondere die Unzulänglichkeit seiner Leistungen. Der Kläger hat keine Irrtümer bei der Feststellung oder der Beurteilung des Sachverhalts aufgezeigt, die geeignet wären nachzuweisen, daß die Kommission in dieser Hinsicht ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat.

26 Unter diesen Umständen kann aufgrund der in den Akten enthaltenen Schriftstücke nicht angenommen werden, daß die Beurteilung der Qualität der Leistungen des Klägers auf einem offensichtlichen Irrtum beruhte, der die Aufhebung der aufgrund von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen getroffenen Entlassungsverfügung rechtfertigen würde.

27 Hieraus erfolgt, daß auch der zweite Teil der Rüge zu verwerfen ist.

Zur zweiten Rüge

28 Nach dem Vorbringen des Klägers ist seine Entlassung rechtswidrig, da sie nicht dem dienstlichen Interesse im Sinne des Artikels 7 entsprochen habe, einem Eckpfeiler des Systems des Beamtenstatuts, der, auch wenn er nicht in Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen erwähnt wurde, analog auch auf Entlassungen von Bediensteten auf Zeit anzuwenden sei. Die Einstellung von Bediensteten atomwissenschaftlicher Ausrichtung werde unmöglich, wenn diesen hoch spezialisierten Personen keine Sicherheit des Arbeitsplatzes geboten werde.

29 Unbestreitbar drückt Artikel 7, wonach sich die zuständige Behörde bei Einweisungen im Wege der Ernennung oder der Versetzung ausschließlich von dienstlichen Gesichtspunkten leiten lassen darf, einen Grundsatz aus, dessen Anwendung als einer der Leitlinien für die Tätigkeit der Verwaltung nicht allein auf den Bereich der Einweisung der Beamten beschränkt werden kann. Ebenso unbestreitbar liegt es im Interesse der Organe, Personen anzuwerben und einzustellen, deren Befähigungen und Leistungen höchsten Anforderungen entsprechen. Die Entlassung eines Bediensteten, dessen Leistungen nach Beurteilung der zuständigen Behörde nicht denen entsprechen, die man vernünftigerweise von ihm erwarten kann, kann jedoch unter Berufung auf diese Regel nicht angefochten werden.

30 Diese Rüge ist also zu verwerfen.

Zur dritten Rüge

31 Der Kläger behauptet, seine Entlassung stelle einen Ermessensmißbrauch oder zumindest einen Ermessensfehlgebrauch dar. Seine Entlassung sei nicht im dienstlichen Interesse erfolgt, sondern für einige seiner Vorgesetzten eine Gelegenheit gewesen, ihn loszuwerden.

32 Die Akten stützen diese Behauptung nicht. Diese Rüge ist also zu verwerfen.

33 Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

34 Nach Artikel 6? § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

35 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.