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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.02.1983 – C-346/82
ECLI:EU:C:1983:28
In der Rechtssache 346/82 R
Pierre Favre, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Hettange-Grande (Frankreich), 3, rue Maurice-Barres, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18a, rue des Glacis, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung der Kündigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, erläßt
der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes, der nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung den verhinderten Präsidenten des Gerichtshofes vertritt,
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Der Antragsteller, Bediensteter auf Zeit der Kommission der EG, hat mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1982, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 1982, beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 4. November 1982, seinen Vertrag gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu kündigen, bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache auszusetzen. Da die in Artikel 5 des Vertrages des Antragstellers enthaltene Kündigungsfrist am 10. November 1982 begann, sollte der Antragsteller am 31. Dezember 1982 aus dem Dienst ausscheiden.
Der Antragsteller wurde am 25. September 1981 eingestellt, um als Bediensteter auf Zeit unbefristet, aber abhängig von der Dauer des Atomüberwachungsprogramms, den Dienstposten eines Verwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 6 bei der Generaldirektion XII Energie, Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom zu bekleiden.
Am Ende der Probezeit wurde dem Antragsteller am 23. April 1982 ein Entwurf des Probezeitberichts übermittelt, in dem seine Initiative, sein Verantwortungsbewußtsein sowie seine Leistung in Frage gestellt wurden.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1982 ließ der Generaldirektor für Personal und Verwaltung den Antragsteller wissen, daß er der Anstellungsbehörde vorgeschlagen habe, seinen Vertrag mit Wirkung vom 2. November 1982 zu kündigen.
Mit Schreiben vom 19. August 1982 an das zuständige Mitglied der Kommission, Herrn Burke, schlug der Generaldirektor für Personal und Verwaltung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generaldirektion Energie vor, dem Antragsteller gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu kündigen.
Nachdem die Personalvertretung in Luxemburg am 17. September 1982 bei Herrn Burke vorstellig geworden war und diesen gebeten hatte, dem Antragsteller eine zweite Chance zu geben, erging am 4. November 1982 die Entscheidung über die Kündigung mit Wirkung vom 10. November 1982.
Die fragliche Entscheidung, die dem Antragsteller am 4. November 1982 bekanntgegeben wurde, ist Gegenstand einer am 29. Dezember 1982 zusammen mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung erhobenen Anfechtungsklage. Der Antragsteller macht geltend, die EntScheidung über seine Kündigung verursache ihm einen in keiner Weise wiedergutzumachenden Schaden, da sie [seine] ganze Laufbahn ruinieren kann.
Darüber hinaus verweist er auf seine familiäre Situation und insbesondere auf die Tatsache, daß seine Ehefrau schwer erkrankt sei.
Entscheidungsgründe§
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwiefern die Nichtaussetzung der Entscheidung über seine Kündigung ihm einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könnte, und er hat nichts vorgetragen, was die Begründetheit seiner Klage glaubhaft machen kann.
Da nicht festgestellt werden kann, daß eine starke Vermutung für die Begründetheit des Hauptantrags spricht, kann dem Antrag, die Entscheidung über die Kündigung auszusetzen, bis der Gerichtshof in der Hauptsache entschieden hat, nicht stattgegeben werden.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Der Antrag, die Entscheidung über die Kündigung bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache auszusetzen, wird abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.