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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 23.05.1984 – C-50/84

ECLI:EU:C:1984:190

In der Rechtssache 50/84 R

S.R.L. Bensider, mit Sitz in 33080 Roveredo in Piano, via Pionieri dell'Aria 99 (Italien),

S.A. Siprotole, mit Sitz in 4108 Neupre, 38, rue des deux Églises (Belgien),

S.A. Viellevoye-Intertol, mit Sitz in 4430 Alleur, 13, rue des Peupliers (Belgien),

S.P.R.L. Haidon et Hubin, mit Sitz in Tihange-les-Huy, 71, Grand'Route (Belgien),

Jean Morsa, Metallwarenhändler, 4920 Embourg-Chaudfontaine, 23, avenue du Cherét (Belgien),

Société Coopérative Dy Metal, mit Sitz in 1070 Brüssel, 172, rue Georges-Moreau (Belgien),

S.A. Charlemetal, mit Sitz in 1120 Brüssel, 347/1, avenue des Croix de Guerre (Belgien),

vertreten durch Rechtsanwalt René Swennen, Lüttich, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Wagener, 10 A, boulevard de la Foire, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi 200, 1049 Brüssel, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Lasnet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Einführung einer Produktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter Eisen-und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels nach Artikel 39 EGKS-Vertrag

erläßt

der Präsident des Gerichtshofes

folgenden

BESCHLUSS§

I — Sachverhalt

1. Mit Entscheidung vom 23. Dezember 1983 führte die Kommission eine Produktionsbescheinigung und einen Begleitschein für Lieferungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei Unternehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels ein. Diese Entscheidung unterwirft für andere Mitgliedstaaten bestimmte Lieferungen von in ihrem Anhang I genannten Erzeugnissen der Beifügung eines Begleitscheins. Der Begleitschein ist der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrmitgliedstaats vorzulegen, die ihn beglaubigt. Schließlich ist der Begleitschein einer Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats zusammen mit der Anmeldung zur Abfertigung zum einzelstaatlich freien Verkehr zu übergeben. Für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft aus Drittländern gelten besondere Regeln.

2. Wird eine Lieferung von einem Händler durchgeführt, ist auch eine vom Hersteller ausgestellte Produktionsbescheinigung vorzulegen. Die ausgeführte Menge wird auf dieser Bescheinigung vermerkt. Nach Abschluß der Transaktion übergibt dieser die Bescheinigung dem Hersteller.

3. Nach den Begründungserwägungen zur Entscheidung vom 23. Dezember 1983 wurden Produktionsbescheinigung und Begleitschein für Lieferungen eingeführt, um eine vollständige und genaue Erfassung der Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft als Grundlage für zuverlässige Statistiken über die Bezüge bestimmter Stahlerzeugnisse nicht nur aus den anderen Mitgliedstaaten, sondern auch aus Drittländern zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck der Kommission Statistiken zu übermitteln, die auf der Grundlage der von ihren Zollverwaltungen erhobenen Daten erstellt wurden.

4. Nach der Entscheidung stellt jedoch die NichtVorlage der Bescheinigung oder des Scheins bei den zuständigen Zollstellen kein Hindernis für die Durchführung der betreffenden Lieferung dar, vorausgesetzt, daß das Stahlunternehmen oder der exportierende Händler bei der zuständigen Stelle des Ausfuhrmitgliedstaats, gegebenenfalls des Einfuhrmitgliedstaats, eine Kaution von 43 ECU je Tonne Erzeugnis hinterlegt. Bei der Vorlage einer/eines vollständig und korrekt ausgefüllten Bescheinigung/Scheins innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Hinterlegung der Kaution und nach Abwicklung der in der Entscheidung vorgeschriebenen Förmlichkeiten wird die Kaution zurückerstattet (Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6).

5. Die Antragsteller haben mit Klageschrift, die am 25. Februar 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1983 erhoben. Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, haben die Antragsteller gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt.

II — Schriftliches Verfahren

6. Die Antragsteller begehren vom Gerichtshof die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983. Hilfsweise begehren sie eine auf die Stahlerzeugnisse minderer Qualität beschränkte Aussetzung des Vollzugs. Im Anschluß an den Beschluß des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in der Rechtssache 37/84 R haben die Antragsteller ihren Antrag auf die Aussetzung des Vollzugs in bezug auf die Stahlerzeugnisse minderer Qualität beschränkt.

7. Zur Begründung ihres Antrags machen die Antragsteller geltend, die angefochtene Entscheidung stelle einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber dar, da sie unter dem Deckmantel einer Entscheidung, die als Grundlage für zuverlässige Statistiken und zu einer besseren Information der Stahlunternehmen über den Teil ihrer Produktion, der vom Stahlhandel in andere Mitgliedstaaten geliefert worden sei, dienen solle, in Wirklichkeit heimlich das Ziel verfolge, die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten zu kontrollieren, um den Staaten die Möglichkeit zu geben, die Entwicklung dieses Handels zu überwachen und ihn zu korrigieren, wenn er von den herkömmlichen Bahnen abweiche.

8. Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 95 EGKS-Vertrag, da die Befugnisse, die dieser Artikel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übertrage, durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft beschränkt seien.

9. Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung, der die Stahlhändler verpflichte, ihren für andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestimmten Lieferungen einen Begleitschein beizufügen, verstoße gegen Artikel 4 Buchstaben b und d EGKS-Vertrag, wonach Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern, Käufern oder Verbrauchern herbeiführten, Maßnahmen oder Praktiken, die den Käufer an der freien Wahl seines Lieferanten hinderten sowie einschränkende Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielten, mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar seien.

10. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legen die Antragsteller ein Fernschreiben vom 20. Februar 1984 vor.

11. Die Sache sei auch dringlich, da Stahlhändler, die — wie die Antragsteller — mit Erzeugnissen zweiter Wahl Handel trieben, mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Sie hätten die größten Schwierigkeiten, von den Stahlwerken die Produktionsbescheinigungen zu erhalten. Die Antragsteller beziehen sich insoweit auf ihre Schreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Entscheidung hindere die privaten Händler daran, die für ihre Tätigkeit unerläßlichen Lagerbestände zu bilden. Beim Ankauf eines Erzeugnisses wisse der Händer nicht immer, in welches Land er es verkaufen werde. Die Prodüktionsbescheinigung, wie sie von: der Kommission geschaffen worden sei, verlange jedoch im Feld 3 die Angabe des Bestimmungslandes. Ferner komme es aus rein zolltechnischen Gründen zu Behinderungen, da nur das Original der Produktionsbescheinigung bei der Zollstelle vorgelegt werden könne. Eine von einem Stahlunternehmen ausgestellte Bescheinigung könne sich auf Mengen herabgestufter Erzeugnisse beziehen, die der Händler je nach den Bestellungen auf mehrere Kunden aufteile. Die Behinderung ergebe sich hier für ihn daraus, daß die Produktionsbescheinigung zwischen der Zollstelle und seinen Geschäftsräumen hin- und herwandere.

12. Schließlich lege das mit der angefochtenen Entscheidung errichtete System zum Nutzen der Hersteller das gesamte Vertriebsnetz eines privaten Händlers offen. Die Produktionsbescheinigung müsse nämlich, wenn sie von den Zollbehörden erledigt sei, an den Hersteller zurückgegeben werden.

Zur Zulässigkeit der Klage

13. Die Kommission hält die Anfecfn tungsklage für offensichtlich unzulässig.

14. Die Klageschrift sei am 25. Februar 1984 beim Gerichtshof eingegangen. Diese Klageschrift hätte jedoch im Falle von sechs der sieben antragstellenden Unternehmen, die ihren Sitz in Belgien hätten, spätestens am 17. Februar 1984 beim Gerichtshof eingehen müssen. Die durch Artikel 33 EGKS-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 80 und 81 der Verfahrensordnung und der Anlage 2 zu dieser Verfahrensordnung festgesetzte Frist für die Erhebung von Klagen sei zwingend.

15. Im Falle des siebten Antragstellers, der S.R.L. Bensider, die vor dem Gerichtshof als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts mit Sitz in Italien auftrete, sei die Klagefrist unter Berücksichtigung der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung von zehn Tagen gemäß Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 1 ihrer Anlage spätestens mit dem 25. Februar 1984 abgelaufen. Die Klage der S.R.L. Bensider sei somit nicht verspätet.

16. Sie sei jedoch gleichwohl offensichtlich unzulässig. Auch am 25. Februar 1984 sei nämlich die S.R.L. Bensider noch nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen. Sie sei damit nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren italienischen Recht zu jenem Zeitpunkt noch keine juristische Person gewesen. Sie sei somit noch nicht parteifähig gewesen.

17. Die Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuchs, insbesondere die Artikel 2331 und 2475, besagten ausdrücklich, daß die Gesellschaft die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister erwerbe. Die Antragsteller haben mit am 4. Mai 1984 eingegangenen Schriftsatz zu der von der Kommission im Hauptsacheverfahren erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen und sich zu der Aufforderung des Präsidenten des Gerichtshofes geäußert, Beweis dafür anzutreten, daß die S.R.L. Bensider zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage entweder ordnungsgemäß (nach dem an ihrem Sitz geltenden Recht) als Gesellschaft errichtet oder anderweitig parteifähig und damit zur Erhebung einer Klage nach Artikel 33 EGKS-Vertrag befugt gewesen sei.

18. Die Antragsteller führen unter anderem aus, die S.R.L. Bensider sei durch einen am 9. Februar 1984 im Amtssitz Pordenone notariell beglaubigten Akt gegründet worden. Sie sei am 13. März 1984 unter der Nummer 6544 in das Handelsregister des Gerichts von Pordenone, d. h. nach Erhebung der vorliegenden Klage, eingetragen worden. Durch Gesellschafterversammlung vom 4. April 1984 habe die S.R.L. Bensider alle von ihrem Alleingeschäftsführer Benedet Bruno vor der Zulassung und Eintragung in das Register der Gesellschaften beim Gericht in Pordenone vorgenommenen Handlungen einschließlich der vorliegenden Angelegenheit gebilligt.

19. Die Eintragung ins Handelsregister sei aufgrund der damit verbundenen Formalitäten erst am 13. März erfolgt. Entsprechend einer allgemeinen Übung in Italien seien die vom Alleingeschäftsführer der Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister vorgenommenen Handlungen durch eine spätere, am 4. April 1984 zusammengetretene Gesellschafterversammlung gebilligt und bestätigt worden. Diese Bestätigung wirke zurück.

20. Die Gesellschaft sei somit seit dem 9. Februar 1984, dem Tag ihrer Gründung, parteifähig gewesen.

21. Die Kommission berufe sich vor dem Gerichtshof auf eine italienische Vorschrift, die weder im EGKS-Vertrag noch in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu finden sei. Manche Rechtsordnungen machten die Parteifähigkeit von der vorherigen Eintragung im Handelsregister abhängig. Die an diese Formalität geknüpften Rechtsfolgen unterschieden sich jedoch in den verschiedenen Rechtssystemen; die Verfahrensordnung des Gerichtshofes habe diesen Punkt nicht geregelt. Daraus sei zu schließen, daß die von der Kommission angeführte Bestimmung nur vor den innerstaatlichen italienischen Gerichten, nicht aber vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelte.

22. Die anderen Antragsteller trieben ausschließlich Handel mit Metallerzeugnissen zweiter Wahl. Die Antragsteller hätten wegen des Zusammenhangs, ja sogar der Unteilbarkeit, die ihr gemeinsames Vorgehen auszeichne, auch Anlaß gehabt, durch ein und dieselbe Handlung tätig zu werden. Es sei sonach auf alle Kläger eine längere Frist — die für die S.R.L. Bensider geltende — anzuwenden.

Entscheidungsgründe§

23 Die Aussetzung des Vollzugs und die Entscheidung über einstweilige Anordnungen setzen nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen.

24 Was die sechs in Belgien ansässigen Antragsteller angeht, so wurde die Klage offensichtlich nicht innerhalb der im EGKS-Vertrag vorgesehenen Fristen erhoben. Die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission würde unter diesen Umständen eine Umgehung der zwingenden Vorschriften des Vertrages über die Erhebung von Anfechtungsklagen ermöglichen. Der Antrag ist somit insoweit zurückzuweisen.

25 Was die Firma Bensider angeht, so wurde die Klage fristgerecht erhoben. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung braucht der Gerichtshof, die Frage der Parteifähigkeit der Firma Bensider zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage nicht — und sei es auch nur provisorisch — zu entscheiden. Es genügt insoweit die Feststellung, daß diese nach der ihr günstigsten Ansicht frühestens am 9. Februar 1984 errichtet worden ist. Die Firma Bensider begründet ihren Aussetzungsantrag damit, die Kommission habe in einer Entscheidung vom 23. Dezember 1983 ihr gegenüber ihr Ermessen mißbraucht. Da es die Firma Bensider zu jenem Zeitpunkt noch nicht gab, konnte die Kommission offensichtlich ihr gegenüber auch keinen Ermessensmißbrauch begehen. Da sie somit die Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen vermochte, ist der Antrag auch insoweit zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen

hat

der Präsident des Gerichtshofes

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.