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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.1984 – C-50/84
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1984:365
In der Rechtssache 50/84
S.r.l. Bensider, Roveredo in Piano (Italien),
SA Siprotole, Neupre (Belgien),
SA Viellevoye-Intertol, Alleur (Belgien),
S.p.R.L. Haidon et Hubin, Tihange-le-Huy (Belgien),
Jean Morsa, Embourg-Chaudfontaine (Belgien),
Société coopérative Dy Metal, Brüssel (Belgien),
SA Charlemetal, Brüssel (Belgien),
vertreten durch Rechtsanwalt René Swennen, Lüttich, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Wagener, 10 A, boulevard de la Foire, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Lasnet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Beklagte,
wegen — im derzeitigen Verfahrensstadium — Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der von den Klägern gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag erhobenen Klage
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Mit Klageschrift, die am 25. Februar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben sechs belgische Unternehmen und ein italienisches Unternehmen (S.r.l. Bensider), die alle im Stahlhandel tätig sind, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Einführung einer Produktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels (ABl. L 373, S. 9). Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt vom 31. Dezember 1983 veröffentlicht.
2. Mit einem am 8. März 1984 beim Gerichtshof eingereichten Schriftsatz haben die Kläger darüber hinaus die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung beantragt. Mit Beschluß vom 23. Mai 1984 hat der Präsident des Gerichtshofes diesen Antrag zurückgewiesen.
3. Die S.r.l. Bensider wurde durch einen am 9. Februar 1984 notariell beglaubigten Akt gegründet, aber erst am 13. März 1984 in das Handelsregister des Gerichts von Pordenone eingetragen. Ihre Gesellschafterversammlung vom 4. April 1984 billigte alle vom Alleingeschäftsführer vor der Zulassung und Eintragung in das Register der Gesellschaften beim Gericht von Pordenone vorgenommenen Handlungen einschließlich insbesondere des Beschlusses der Gesellschaft, den Gerichtshof von Luxemburg mit einer bereits am 25. Februar 1984 mit dem Ziel, die Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS zu erreichen, erhobenen Klage zu befassen ... und unter Genehmigung und Anerkennung alle sich aus den vom Alleingeschäftsführer vorgenommenen Handlungen ergebenden Verpflichtungen gegen sich gelten zu lassen.
4. Mit Schriftsatz vom 27. März 1984, eingereicht aufgrund von Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Diese stützt sich, was die sechs belgischen Unternehmen betrifft, auf die verspätete Erhebung der Klagen und, was die S.r.l. Bensider betrifft, auf die nicht rechtzeitige Erlangung der Parteifähigkeit durch dieses Unternehmen. Die Kommission beantragt,
die Klage für unzulässig zu erklären,
den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
5. Die Kläger und insbesondere die S.r.l. Bensider haben am 4. Mai 1984 ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit abgegeben. In ihrer Klagebeantwortung beantragen die Kläger,
ihre Klage für zulässig zu erklären,
die Kommission aufzufordern, sich zur Frage der Begründetheit zu äußern.
6. Mit Beschluß vom 20. Juni 1984 hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage an die Fünfte Kammer verwiesen.
7. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung über die Einrede der Unzulässigkeit ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Vorbringen der Parteien zur Zulässigkeit der Klage
1. Die Kommission hält die von den sechs in Belgien ansässigen Klägern erhobene Klage wegen Fristüberschreitung für unzulässig.
2. Die Klagefrist sei für die sechs belgischen Kläger gemäß Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 80 und 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 1 der Anlage II zu dieser Verfahrensordnung am 17. Februar 1984 abgelaufen.
3. Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung den zwingenden Charakter dieser Klagefrist unterstrichen. Die Kommission beruft sich insoweit auf das Urteil vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 284/82 (Acciaierie e Fernere Busseni SpA/Kommission, Slg. 1984, 557). Sie hält deshalb die Klage dieser sechs Kläger für unzulässig.
4. Im Fall der S.r.l. Bensider sei die Klage nicht verspätet, weil sie — unter Berücksichtigung der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung gemäß Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung — innerhalb der in Artikel 33 EGKS-Vertrag vorgeschriebenen Frist eingereicht worden sei; trotzdem sei auch sie unzulässig. Da nämlich die S.r.l. Bensider am Tage der Einreichung der Klageschrift, am 25. Februar 1984 (der zugleich der letzte Tag der Frist gewesen sei), noch nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei sie nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren italienischen Recht zu jenem Zeitpunkt noch keine juristische Person gewesen. Daraus folge, daß sie zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht parteifähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuchs, insbesondere aus den Artikeln 2331 und 2475, die ausdrücklich bestimmten, daß eine Gesellschaft erst mit der Eintragung ins Handelsregister zur juristischen Person werde.
5. Die Kläger halten die Klage, was die sechs belgischen Unternehmen angeht, nicht für verspätet. Es müsse beachtet werden, daß diese Kläger alle ausschließlich Handel mit Metallerzeugnissen zweiter Wahl trieben. Die Kläger hätten wegen des Zusammenhangs, ja sogar der Unteilbarkeit, die ihr gemeinsames Vorgehen auszeichne, auch Anlaß gehabt, durch ein und dieselbe Handlung tätig zu werden. Es sei sonach auf alle Kläger die größte Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung — das heißt die für die S.r.l. Bensider geltende — anzuwenden.
6. Ferner sei es unzutreffend zu behaupten, die Firma Bensider habe am 25. Februar 1984 noch nicht bestanden. Den dem Gerichtshof vorgelegten Papieren lasse sich entnehmen, daß diese Gesellschaft durch einen notariell beglaubigten Akt vom 9. Februar 1984 gegründet worden sei. Die Gesellschaft habe, um zur juristischen Person zu werden, der Eintragung in das Handelsregister bedurft. Diese sei sofort veranlaßt worden. Es sei lediglich auf die mit dieser Art von Eintragung verbundenen Formalitäten zurückzuführen, daß diese erst am 13. März erfolgt sei.
7. Entsprechend einer allgemeinen Übung in Italien seien die vom Alleingeschäftsführer der Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister vorgenommenen Handlungen durch eine spätere, am 4. April 1984 zusammengetretene Gesellschafterversammlung gebilligt und bestätigt worden. Diese Bestätigung wirke zurück. Die Gesellschaft sei somit seit dem 9. Februar 1984, dem Tag ihrer Gründung, parteifähig gewesen.
8. Weiter berufe sich die Kommission vor dem Gerichtshof auf eine italienische Vorschrift, wie sie weder im EGKS-Vertrag noch in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu finden sei. Manche Rechtsordnungen, namentlich das belgische Recht, machten die Parteifähigkeit von der vorherigen Eintragung im Handelsregister abhängig; die an diese Formalität geknüpften Rechtsfolgen unterschieden sich jedoch in den verschiedenen Rechtssystemen (Aufhebung, spätere Bestätigung usw). Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes hätte sich für das eine oder andere System entscheiden können, habe diesen Punkt jedoch nicht geregelt. Daraus sei zu schließen, daß die von der Kommission angeführte Bestimmung nur vor den innerstaatlichen italienischen Gerichten, nicht aber vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelte.
9. Dies gelte um so mehr, als die angefochtene Entscheidung geeignet sei, der S.r.l. Bensider Schaden zuzufügen, weil diese auf den Handel mit Metallerzeugnissen zweiter Wahl spezialisiert sei.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 25. September 1984 haben die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt R. Swennen, und die Kommission, vertreten durch E. Lasnet, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Oktober 1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Klageschrift, die am 25. Februar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die S.r.l. Bensider mit Sitz in Roveredo in Piano, Italien, und sechs andere, in Belgien ansässige Kläger, die SA Siprotole die SA Viellevoye-Intertol, die S.p.r.l. Haidon et Hubin, Herr Jean Morsa, die Société coopérative Dy Metal und die SA Charlemetal gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Einführung einer Produktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels (ABl. L 373, S. 9).
2 Gegen diese Klage hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über diese Einrede beantragt. Der Gerichtshof hat die Rechtssache zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage an die Fünfte Kammer verwiesen.
3 Was die sechs in Belgien ansässigen Kläger anbetrifft, ist die Kommission der Auffassung, die in Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag vorgesehene Klagefrist sei am 17. Februar 1984 abgelaufen. Im Falle dieser Kläger sei die Klage somit wegen verspäteter Erhebung unzulässig.
4 Obwohl die Klage der S.r.l. Bensider unter Berücksichtigung der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung für im Staatsgebiet der Italienischen Republik ansässige Parteien gemäß der Anlage II zur Verfahrensordnung am letzten Tag der Frist eingereicht worden sei, hält sie die Kommission gleichwohl für unzulässig, weil die Gesellschaft an diesem Tag noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Nach italienischem Recht sei sie damit keine juristische Person und nicht parteifähig gewesen.
5 Die Kläger stellen die Richtigkeit dieses Vorbringens nicht in Frage. Sie verweisen jedoch darauf, daß die S.r.l. Bensider am 13. März 1984 in das Handelsregister eingetragen worden sei und daß entsprechend einer allgemeinen Übung in Italien die vom Alleingeschäftsführer der Gesellschaft vor dieser Eintragung vorgenommenen Handlungen durch eine spätere, am 4. April 1984 zusammengetretene Gesellschafterversammlung gebilligt und bestätigt worden seien. Diese Bestätigung habe zurückgewirkt. Ferner könne sich die Kommission gegenüber einer Klage vor dem Gerichtshof nicht auf eine italienische Vorschrift berufen.
6 Da die Klage im Falle der S.r.l. Bensider zulässig sei, sei sie dies auch im Falle der anderen Kläger. Alle Kläger trieben ausschließlich Handel mit Metallerzeugnissen zweiter Wahl und sie hätten wegen des Zusammenhangs, ja sogar der Unteilbarkeit, die ihr gemeinsames Vorgehen auszeichne, auch Anlaß, durch ein und dieselbe Handlung tätig zu werden.
7 Nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag können die Unternehmen Klage gegen die allgemeinen Entscheidungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen. Besteht das Unternehmen in der Tätigkeit einer in Gründung befindlichen Gesellschaft, kann diese eine Nichtigkeitsklage erst erheben, wenn sie Rechtspersönlichkeit erlangt hat, wobei dies zwangsläufig nach dem einzelstaatlichen Recht nachgewiesen werden muß.
8 Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erhebung der Klage nicht vor, ist diese, soweit der Mangel nicht innerhalb der Klagefrist behoben wird, unzulässig.
9 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Firma Bensider im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift am letzten Tag der Frist nach dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht noch keine Rechtspersönlichkeit erlangt hatte. Folglich ist ihre Klage unzulässig.
10 In bezug auf die sechs belgischen Käufer ist lediglich festzustellen, daß die Klage nach Ablauf der für die im Staatsgebiet des Königreichs Belgien ansässigen Unternehmen geltenden Frist eingereicht worden ist.
11 Die Klage ist somit insgesamt als unzulässig abzuweisen.
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind sie gesamtschuldnerisch zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.