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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.1984 – C-50/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1984:324
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 23. Oktober 1984
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit Beschluß vom 20. Juni 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache 50/84, Bensider und andere gegen Kommission, zur Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage an Ihre Kammer verwiesen.
Wie es dazu kam, ist schnell gesagt. Mit Klageschrift, die am 25. Februar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die italienische Firma Bensider und sechs belgische Unternehmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 3717/83 vom 23. Dezember 1983. Durch diese Entscheidung waren für die Unternehmen der Stahlindustrie und des Stahlhandels eine Produktionsbescheinigung und ein Begleitschein für Lieferungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeführt worden.
Mit Antragsschrift, die am 8. März 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, haben die Klägerinnen ferner beantragt, den Vollzug der Entscheidung auszusetzen; dieser Antrag ist jedoch vom Präsidenten des Gerichtshofes mit Beschluß vom 23. Mai 1984 abgewiesen worden. In der Zwischenzeit hatte die Kommission mit Schriftsatz, der am 30. März in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, über diese vorab zu entscheiden.
Hierauf ist der erwähnte Verweisungsbeschluß ergangen.
2. Bevor ich den Sachverhalt darlege, aus dem die von Ihnen zu entscheidende Frage erwachsen ist, mag folgende Darlegung zweckdienlich sein: In der Klageschrift bezeichnen die Klägerinnen sich als Händlerinnen mit Stahlerzeugnissen zweiter Wahl. Sie gehören demnach zur Gruppe der Unternehmen des Stahlhandels oder Stahlhändler, die zusammen mit den Unternehmen der Stahlindustrie der Entscheidung Nr. 3717/83 unterliegen. Artikel 2 dieser Entscheidung definiert diese Wirtschaftsteilnehmer als Vertriebsunternehmen ..., die Verkäufe von in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen innerhalb des Gemeinsamen Marktes ... tätigen.
Der Grund dieser Formulierung ist einfach. Indem sie die genannten Händler als Vertriebsunternehmen bezeichnet, gestattet sie es, sie in den persönlichen Geltungsbereich des EGKS-Vertrags einzubeziehen; Artikel 80 EGKS-Vertrag bestimmt nämlich, daß Unternehmen im Sinne des Vertrages auch diejenigen Unternehmen sind, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder Kleingewerbetreibende.
Wie wir später sehen werden, ergeben sich auf der prozessualen Ebene aus der genannten Definition beträchtliche Folgen.
3. Der Sachverhalt beschränkt sich im wesentlichen auf zwei Zeitpunkte: den 31. Dezember 1983, als die Entscheidung Nr. 3717/83 im Amtsblatt (L 373) veröffentlicht wurde, und den 25. Februar 1984, als die Klägerinnen die Nichtigkeitsklage erhoben.
Angesichts dieser Zeitpunkte hat die Kommission die erwähnte Einrede erhoben. Diese ist in zwei verschiedene Rügen aufgegliedert. Mit der ersten wird in bezug auf die sechs belgischen Unternehmen vorgetragen, die Klage sei nach Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen erhoben worden. Die zweite betrifft nur das italienische Unternehmen: Die Klage der Firma Bensider sei zwar dank der dieser wegen der Entfernung zwischen ihrem Sitz und dem Sitz des Gerichtshofes zugestandenen Fristverlängerung rechtzeitig erhoben worden; aber auch diese Klage sei unzulässig, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht prozeßfähig gewesen sei.
Ich werde die Einrede in der Reihenfolge prüfen, in der die beiden Rügen erhoben worden sind.
4. Was die sechs in Belgien ansässigen Firmen betrifft, so steht, wie im übrigen der Beschluß des Präsidenten vom 23. Mai 1984 bestätigt, außer Zweifel, daß die Klage zu spät bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist. Um nämlich die in der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung (Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag, Artikel 81 der Verfahrensordnung, Artikel 1 der Anlage II zu dieser Verfahrensordnung) festgelegten Fristen zu wahren, hätten diese Unternehmen die Klage spätestens am 17. Februar 1984 einreichen müssen. Die Klageschrift wurde jedoch erst am 25. Februar 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen.
In der Erwiderung scheint der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen dieses Datum zwar nicht zu bestreiten; er vertritt jedoch die Ansicht, wegen der Unteilbarkeit der Klage, die auf der Identität von Anspruch und Ziel beruhe, die die gemeinsame Klage der italienischen Firma und der belgischen Unternehmen kennzeichne, hätten letztere Anspruch auf die längere Frist, die der in Italien ansässigen Firma Bensider zugute komme. Da feststehe, daß die Klage der Firma Bensider rechtzeitig erhoben worden und infolgedessen zulässig sei, führe die Unteilbarkeit der Klage dazu, daß diese Folge auch für die anderen Klägerinnen gelten müsse. Im übrigen stünden dem weder eine Rechtsnorm noch die Rechtsprechung entgegen.
Diese These ist zwar eindrucksvoll, aber unbegründet. Zwischen den zahlreichen Anträgen in diesem Verfahren besteht unzweifelhaft Gemeinsamkeit von petitum und causa petendi, also ein Band der Unteilbarkeit oder, besser gesagt, des Zusammenhangs. Allerdings rechtfertigt dies keine Angleichung der für die einzelnen Parteien vorgesehenen Klagefristen an die längste Frist.
Es steht außer Zweifel, daß im Fall des Zusammenhangs mehrerer Klagen das Verfahren einheitlich abläuft: Mit anderen Worten, die Klagen werden gemeinsam zur mündlichen Verhandlung vorbereitet und verhandelt. Aber das berührt nicht ihre Selbständigkeit, was wohl unter anderem der Umstand beweist, daß die verschiedenen Kläger in ihrer prozessualen Stellung völlig selbständig bleiben. So wirkt sich jeder Verfahrensbeendigungsgrund, der bei einem von ihnen eintritt (beispielsweise der Tod oder — ein noch besseres Beispiel — die schlichte Klagerücknahme), nicht auf die Stellung der übrigen Kläger aus.
Das gleiche gilt für die Klagefristen im Gemeinschaftsrecht und ihre mögliche Verlängerung gemäß Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung. Dieser Artikel bestimmt, ich zitiere: Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg haben, werden die Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die Entfernung verlängert, und zwar für Belgien um zwei Tage ..., für ... die Italienische Republik ... zum zehn Tage ... Wie sich unschwer erkennen läßt, ist die Verlängerung allein im Hinblick auf die Entfernung zwischen dem Sitz der Partei und demjenigen des Gerichtshofes vorgesehen und abgestuft; gerade wegen des ausschließlichen Bezugs dieser Abstufung auf den Sitz eines jeden Klägers ist nicht einzusehen, weshalb sie im Fall des Zusammenhangs oder einer gemeinsamen Klage entfallen sollte. Aus diesen Gründen ist die Klage der belgischen Unternehmen unheilbar verspätet und für unzulässig zu erklären.
5. Es bleibt zu entscheiden, ob die Klage in bezug auf das italienische Unternehmen für zulässig erklärt werden kann.
Was die Einhaltung der Fristen betrifft, räumt die Kommission ein, daß in diesem Fall die Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 3717/83 rechtzeitig beantragt und die Klage somit ordnungsgemäß erhoben worden ist. Da der Firma Bensider eine längere Frist für die Klageerhebung zustand, mußte sie ihre Klageschrift tatsächlich erst spätestens am 25. Februar 1984 einreichen, was auch geschehen ist.
Die Klage ist jedoch mit einem Fehler behaftet. Die Firma Bensider bezeichnet sich als Gesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts. Sie war aber am 25. Februar 1984 noch nicht im Handelsregister der Stadt, in der sich ihr Sitz befindet, eingetragen. Da nach der italienischen Rechtsordnung und insbesondere nach den Artikeln 2331 und 2475 des Codice civile die Gesellschaft ... mit der Eintragung in das Handelsregister Rechtspersönlichkeit [erlangt] (Artikel 2331), steht — so schlußfolgert die Kommission — fest, daß die Firma Bensider im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht die Befugnis besaß, vor dem Gerichtshof aufzutreten. Pas d'action sans personnalité ist zusammengefaßt die von der Beklagten vorgetragene Ansicht; die Folge davon ist, daß die Klage wegen fehlender Prozeßfähigkeit der Klägerin abzuweisen wäre.
Da es sich um Tatsachen handelt, die im Sitzungsbericht genau dargelegt sind, halte ich es nicht für notwendig, die Umstände der Entstehung der Klägerin detailliert darzustellen oder noch einmal vorzutragen, wie sie ins Rechtsleben eingetreten ist. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß sich die erste von der Firma Bensider zu ihrer Verteidigung vorgebrachte These auf die nicht nur in Italien verbreitete Praxis stützt, daß die Hauptversammlung einer Gesellschaft mit rückwirkender Kraft Handlungen des alleinigen Geschäftsführers genehmigen kann, die dieser vor der Eintragung ins Handelsregister vorgenommen hat. Im vorliegenden Fall hätte die Firma Bensider dank dieser Fiktion seit dem 9. Februar, dem Datum ihres Gesellschaftsvertrags, die Prozeßfähigkeit besessen, somit auch am 25. Februar, als die vorliegende Klage bei der Kanzlei eingegangen ist.
Die Klägerin wendet sich noch unter einem zweiten Gesichtspunkt gegen die von der Kommission erhobene Einrede. Diese stütze sich auf eine italienische Rechtsvorschrift — diejenige, durch die die Prozeßfähigkeit von der Eintragung im Handelsregister abhängig gemacht werde —, die der Gemeinschaftsrechtsordnung fremd sei. Auf eine solche Rechtsvorschrift könne man sich deshalb im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht berufen.
Mit der Kommission halte ich die Klage für unzulässig. Meiner Ansicht nach ist es jedoch nicht unerläßlich, zur Erreichung dieses Ergebnisses gerade den Weg zu beschreiten, den der Bevollmächtigte der Kommission vorschlägt. Gewiß: Wer überprüfen will, ob eine natürliche oder juristische Person prozeßfähig ist, wird sich in erster Linie fragen, ob sie die Geschäftsfähigkeit nach nationalem Recht besitzt. Nicht immer wird jedoch die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, notwendigerweise eine Vorfrage darstellen.
Nehmen wir ein Beispiel, das unserem Fall so ähnlich wie möglich ist: Die von einem Unternehmen (beispielsweise einem Stahlhandelsunternehmen) aufgrund der Rechtsordnung des Staates, in dem es tätig ist, erworbene Rechtspersönlichkeit beinhaltet nicht an sich auch seine Klagebefugnis gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag. Natürlich trifft auch das Gegenteil zu: So hindert die Tatsache, daß ein Unternehmen keine Rechtspersönlichkeit besitzt, es als solche nicht, sich auf die genannte Vorschrift zu berufen.
Was lehrt uns dieses Beispiel? Es scheint mir möglich, daraus eine Verhaltensregel abzuleiten: Im Gemeinschaftsrecht kann die Zulässigkeit einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durchaus anhand der speziell vom Gemeinschaftsrechts aufgestellten Voraussetzungen geprüft werden; es gibt hingegen keine unabdingbare Verpflichtung, vorrangig zu entscheiden, ob auch die im nationalen Recht für vergleichbare Klagen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ihre Rechtsprechung ist reich an Präzedenzfällen, die für diese Ansicht sprechen. Der Gerichtshof hat sich, wenn es um die Entscheidung über die Prozeßfähigkeit eines Rechtssubjekts vor diesem Gerichtshof ging, stets in dem Sinne von realistischen und konkreten Kriterien leiten lassen, daß er den im Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten vorgesehenen formalen Gesichtspunkten keine übertriebene Bedeutung beimaß (vgl. in der neueren Rechtsprechung das Urteil vom 28. 10. 1982 in der Rechtssache 135/81, Groupement des Agences de voyages, Asbl/Kommission, Slg. 1982, 3799). Letztlich meine ich, daß der Gerichtshof für die wirksame Begründung des gemeinschaftsrechtlichen Prozeßverhältnisses vor allem ein Erfordernis für wichtig erachten sollte, nämlich, daß die Partei von Anfang an die Möglichkeit haben sollte, die eigenen prozessualen Rechte befiigterweise auszuüben. Mit anderen Worten, sie muß die Befugnis besitzen, die demjenigen Recht entspricht, das sie in diesem besonderen Prozeß ausüben will.
Wir kommen jetzt zu unserem Verfahren. Auch hier geht es um die Berechtigung eines Rechtsobjekts zur Führung eines Prozesses nach Gemeinschaftsrecht: Wir ich gerade ausgeführt habe, ist also die Lösung auf dem Gebiet der betreffenden rechtlichen Regelung zu suchen. Die Frage, die ich mir stelle, ist also folgende: Konnte die Firma Bensider bei Ablauf der Klagefrist (25. Februar 1984) berechtigterweise die in Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag geregelte Klagebefugnis ausüben? Meiner Meinung nach konnte sie dies nicht.
Beginnen möchte ich mit der Wiedergabe der in der genannten Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen. Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag schreibt vor, daß les entreprises ... peuvent former ... un recours contre les décisions et recommandations générales qu'elles estiment entachées de détournement de pouvoir à leur égard. Zunächst einmal muß es also ein Unternehmen sein, das den Prozeß führen will. Das Unternehmen kann dann die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen anfechten, jedoch nur mit einer einzigen Rüge: Ermessensmißbrauch, der es unmittelbar betrifft. Wir wollen diese beiden Voraussetzungen der Reihe nach prüfen.
Das Vorliegen der ersten Voraussetzung kann meines Erachtens nur im Lichte der Definition des Begriffs Unternehmen in Artikel 80 EGKS-Vertrag geprüft werden. Ich habe schon unter 2. gesagt, daß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3717/83 die Stahlhändler als Vertriebsunternehmen ..., die Verkäufe ... innerhalb des Gemeinsamen Marktes ... tätigen, definiert, und zwar mit dem offensichtlichen Ziel, diese Wirtschaftsteilnehmer der gemeinschaftlichen Organisation des Marktes für Kohle und Stahl zu unterwerfen. Diese Vorschrift fordert also, daß die Unternehmen, denen sie gewisse Beschränkungen auferlegt, die Voraussetzungen der allgemeineren Definition des Artikels 80 erfüllen, d. h. sie müssen Unternehmen sein, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben.
In dieser Formulierung liegt die Betonung offensichtlich auf dem Adverb. Was bedeutet gewerbsmäßig? Um es gleich zu sagen, ich habe in Ihrem Arsenal der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gefunden, die geeignet wären, den Inhalt und die Tragweite dieses Begriffs zu klären. Es steht jedoch fest, daß zumindest in zwei von den drei Fällen, in denen dieser Begriff zur Sprache kam, die betroffenen Unternehmen seit längerem aktiv Handel betrieben und im Verkauf tätig waren (Urteil vom 20. 3. 1957 in der Rechtssache 2/56, Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft GmbH/Hohe Behörde der EGKS, Sig. 1957, 9, Beschluß vom 4. 12. 1957 in der Rechtssache 18/57, Nold/Hohe Behörde der EGKS, Sig. 1957, 247, und Urteil vom 19. 3. 1964 in der Rechtssache 67/63, Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention SOREMA /Hohe Behörde der EGKS, Sig. 1964, 321).
Reicht dies für die Feststellung aus, daß Gewerbsmäßigkeit eine wiederholte und dauerhafte Ausübung der Vertriebstätigkeit verlangt? Ich bezweifle das, weil eine solche Auslegung zu viele Fragen offen ließe. (Wie viele Vertriebsvorgänge sind notwendig, damit man von wiederholter Ausübung sprechen kann? Und wieviel Zeit muß verstreichen, damit diese Ausübung auch dauerhaft ist?) Ich glaube jedoch, daß uns das Wörterbuch der französischen Sprache auf den richtigen Weg führt, in dem abituale erläutert wird als Wort zur Bezeichnung eines Verhaltens qui tient de l'habitude par sa régularité, sa constance (Petit Robert, Paris 1981). Hier haben wir zwei Begriffe, die ein Richter ohne Schwierigkeit beurteilen kann. Nach dem Maßstab von Artikel 80 darf also die Ausübung der Vertriebstätigkeit nicht gelegentlich sein, d. h. sie muß normal, gewöhnlich, oder, wenn man das vorzieht, effektiv sein.
Sind nun bei der Firma Bensider diese Anforderungen erfüllt? Gewiß, Artikel 4 des Statuts besagt, daß ihr Gesellschaftszweck die Vermittlung von und der Handel mit Stahlerzeugnissen sei. Aber wer den Werdegang des Unternehmens durchgeht, wird nicht ernsthaft behaupten können, daß dieser Zweck im Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist von seinen Organen in normaler oder effektiver Weise verfolgt worden sei. Die Akten enthalten dafür zumindest keinerlei Anhaltspunkte. Dies reicht meiner Ansicht nach aus, den Schluß zu ziehen, daß die Firma Bensider am 25. Februar 1984 nicht die prozessuale Befugnis besaß, deren es nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag bedarf, um auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 3717/83 klagen zu können.
6. Kommen wir zur zweiten der beiden in Artikel 33 aufgestellten Anforderungen: dem Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs [der Klägerin] gegenüber. Ich will die Prüfung mit der von der Kommission erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage beginnen. Der Vertreter der Beklagten hat dort wörtlich ein Argument aus dem Beschluß des Präsidenten vom 23. Mai 1984 (Randnummer 25 der Entscheidungsgründe) aufgegriffen und ausgeführt, unabhängig von der rechtlichen Situation der Firma Bensider im Zeitpunkt der Klageerhebung habe bei dieser kein Rechtsschutzbefürfnis für die Anfechtung der Entscheidung Nr. 3717/83 vorgelegen. Diese sei nämlich am 1. Januar 1984 in Kraft getreten, als die Firma Bensider, selbst wenn man der These von der rückwirkenden Genehmigung zustimme, noch weit von ihrer Gründung entfernt gewesen sei. Deshalb sei die Klage als unzulässig abzuweisen, es sei denn, man wolle davon ausgehen, daß die Kommission einen Ermessensmißbrauch gegenüber einem nicht existenten Unternehmen begangen habe.
Auf dieses neue Argument reagierte der Prozeßbevollmächtigte der Firma Bensider mit dem Vorbringen, daß im vorliegenden Fall Gegenstand der Anfechtung nicht eine Einzelfallentscheidung, sondern eine allgemeine Entscheidung sei, die das italienische Unternehmen im gleichen Umfang wie die anderen klagenden Gesellschaften und den gesamten Bereich des Handels mit Kohle- und Stahlerzeugnissen im allgemeinen treffe.
Abermals stimme ich zwar mit dem von der Kommission angestrebten Ergebnis, nicht aber mit der Argumentation überein, mit der sie dieses Ergebnis begründet. Die Ansicht zu vertreten, daß, während die Frist zur Anfechtung einer allgemeinen Entscheidung noch nicht abgelaufen ist, ein dieser Entscheidung unterworfenes Rechtssubjekt sie nicht anfechten könne, weil es im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung noch existiert habe, würde nämlich bedeuten: a) die Rechtsstellung des Adressaten einer Norm (ein Problem des materiellen Rechts) mit seinem Rechtsschutzbedürnis für die Anfechtung des diese Norm enthaltenden Aktes (was dagegen ein typisch prozeßrechtliches Problem ist) zu verwechseln und b) den Ermessensmißbrauch, der einen Fehler der gemeinschaftsrechtlichen Handlung darstellt, mit der Wirkung der auf diese Weise fehlerhaften Handlung, also mit der durch diese verursachten Verletzung der Interessenssphäre des Adressaten, zu verwechseln.
Bekanntlich bezieht sich der Ermessensmißbrauch nämlich ausschließlich auf die Handlung: Er ist sozusagen ein Wesensmerkmal der Maßnahme, wenn auch ein pathologisches, weil es in der objektiven Abweichung der Handlung von dem durch Norm festgesetzten Ziel besteht.
Wenn dem aber so ist, so ist ebenso wie für jeden anderen Fall der Rechtswidrigkeit auszuschließen, daß der Ermessensmißbrauch unmittelbar ein bestimmtes Rechtssubjekt schädigen kann. Schädigend ist nur die Handlung und kann nur sie sein; sie ist offensichtlich geeignet, auch die Interessen eines Rechtssubjekts zu beeinträchtigen, das zwar nach ihrem Erlaß entstanden und aber dennoch ihr Adressat ist.
Ich möchte mich nicht noch weiter mit der Tragweite des Begriffs des Ermessensmißbrauchs aufhalten. Notwendig ist es hingegen, wohlgemerkt nur im Rahmen der Zulässigkeit, die Bedeutung des Ausdrucks à leur égard zu klären. In diesem Punkt scheint mir eines Ihrer Urteile von entscheidender Bedeutung zu sein, nämlich das Urteil vom 9. Juni 1964 in den verbundenen Rechtssachen 55 bis 59 und 61 bis 63/63 (Acciaierie Fonderie Fernere di Modena und andere/Hohe Behörde, Slg. 1964, 453). Auf Seite 448 der französischen Fassung, die ich vorziehe, weil sie genauer ist, haben Sie ausgeführt, daß die Rüge des Ermessensmißbrauchs n'est recevable, dans le cas d'un recours contre une décision générale, que si le requérant... [expose] de façon pertinente les raisons pour lesquelles l'adoption de la décision attaquée cause un préjudice direct à ses intérêts. Sie haben ferner ausgeführt: puisque l'acte attaqué affecte toutes les requérantes dans la même mesure, on ne saurait prétendre qu'il porte une atteinte directe aux intérêts individuels de chacune et qu'il est donc entaché de détournement de pouvoir à leur égard .
Das Allgemeininteresse bleibt somit außer Betracht; gegen allgemeine EGKS-Entscheidungen können die Unternehmen nur zur Verteidigung ihrer eigenen Interessen vorgehen, uti singuli also und nicht uti cives. Ist dies bei der Firma Bensider der Fall? Meines Erachtens kann man dies verneinen. In den Grenzen, innerhalb deren hier eine solche Prüfung erlaubt ist, möchte ich bemerken, daß die Entscheidung Nr. 371/83 die gesamte Gruppe der Stahlhändler betrifft und all ihren Mitgliedern die Verwendung einer Produktionsbescheinigung für Lieferungen in die anderen Mitgliedstaaten vorschreibt. Ich vermag also nicht zu erkennen, wie diese Entscheidung unmittelbar die individuellen Belange der Firma Bensider verletzen könnte, und noch weniger, wie sie dies gekonnt haben sollte, als das Unternehmen noch kaum gegründet war. Im übrigen hat die Klägerin selbst dies in ihrer Klageschrift wie auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, indem sie vortrug, daß die paraît concernée par [la] décision au même titre que les autres sociétés requérantes et... que le négoce privé dans son ensemble.
Aufgrund dieser Erwägungen komme ich zu dem Schluß, daß die Klage der Firma Bensider — getrennt von den Klagen der übrigen Klägerinnen betrachtet — unzulässig ist, weil die in Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im Zeitpunkt der Klageerhebung übte die Klägerin nicht gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit aus und besaß deshalb nicht die entsprechende prozessuale Befugnis. Sie hat es außerdem versäumt, in limine litis das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ihr gegenüber darzulegen.
Angesichts des Ergebnisses dieser Prüfung erübrigt es sich meines Erachtens, die Einrede der Unzulässigkeit der Klage der Firma Bensider unter dem Gesichtspunkt der Prozeßunfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf die in Italien geltenden Rechtsvorschriften und Praktiken zu untersuchen. Eine solche Prüfung wäre überdies auch unerheblich, denn, wie ich ausgeführt habe, steht im Prozeßrecht der Gemeinschaft die eventuelle Prozeßunfähigkeit nach nationalem Recht dem nicht entgegen, daß dem Käger eine Klagebefugnis vor dem Gerichtshof zuerkannt wird.
7. Aufgrund aller vorangegangenen Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die am 25. Februar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Klage als unzulässig abzuweisen: in bezug auf die S.r.l. Bensider wegen Fehlens der in Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag aufgestellten Prozeßvoraussetzungen, in bezug auf die sechs belgischen Unternehmen wegen Überschreitung der Klagefrist.
Infolge ihres Unterliegens sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, über die die Entscheidung vorbehalten geblieben ist, den Klägerinnen aufzuerlegen.