Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.07.1984 – C-141/84
ECLI:EU:C:1984:237
In der Rechtssache 141/84 R
Henri de Compte, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, 10, avenue Guillaume, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gaston Vogel, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch den Generalsekretär H.J. Opitz als Bevollmächtigten im Beistand des Leiters der Abteilung für Rechtsfragen der Verwaltung M. Peter und von Rechtsanwalt R. Andersen, 214, avenue
Montjoie, 1180 Brüssel, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Plateau du Kirchberg, Luxemburg,
Antragsgegner,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 24. Mai 1984, durch die der Präsident des Europäischen Parlaments Herrn de Compte im Wege der Disziplinarstrafe von Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 8 nach Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 zurückgestuft hat.
Der Präsident des Gerichtshofes, der verhindert ist, hat den Präsidenten der Dritten Kammer beauftragt, über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden.
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
— Der Präsident des Europäischen Parlaments teilte Herrn de Compte am 14. Januar 1983 mit, es lägen bestimmte Umstände vor, die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn führen könnten.
— Der Betroffene wurde am 28. Januar 1983 vom Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 87 Beamtenstatut gehört.
— Der Präsident des Parlaments befaßte am 13. April 1983 gemäß Artikel 87 Absatz 2 Beamtenstatut den Vorsitzenden des Disziplinarrats mit einem Bericht über die gegen Herrn de Compte, Abteilungsleiter und amtierender Rechnungsführer des Parlaments, erhobenen Vorwürfe.
— Der Disziplinarrat trat zwischen dem 2. Juni 1983 und dem 10. Februar 1984 mehrfach zusammen.
— Er schlug am 10. Februar 1984 mit drei gegen zwei Stimmen vor, gegen Herrn de Compte die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen; die zwei Mitglieder des Disziplinarrats, die sich gegen eine solche Strafe gewandt hatten, sprachen sich für den Freispruch des beschuldigten Beamten aus.
— Der Präsident des Europäischen Parlaments als Anstellungsbehörde hörte Herrn de Compte am 8. März 1984 gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs DC zum Beamtenstatut.
— Er beschloß am 16. März 1984, gegen Herrn de Compte die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung der Ruhegehaltsanprüche zu verhängen.
— Herr de Compte legte am 21. März 1984 beim Präsidenten des Parlaments gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 16. März 1984 über die Entfernung aus dem Dienst ein; diese Beschwerde wurde durch eine zusätzliche Beschwerde vom 11. April 1984 ergänzt.
— Das Europäische Parlament erteilte Herrn de Compte am 10. April 1984 mit sehr großer Mehrheit die Endastung für das (streitige) Haushaltsjahr 1981.
— Der Präsident des Europäischen Parlaments beschloß am 24. Mai 1984 auf die bei ihm eingelegte Beschwerde und die zusätzliche Beschwerde, die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst in die Strafe der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe (A 7 Dienstaltersstufe 6) umzuwandeln. Diese Entscheidung wurde durch Bezugnahme auf die Begründung, die für die ursprüngliche Disziplinarstrafe (Entfernung aus dem Dienst) gegeben worden war, begründet.
— Am 4. Juni 1984
legte Herr de Compte eine Beschwerde beim Präsidenten des Europäischen Parlaments ein und begründete diese damit, die einfache Begründung mittels Bezugnahme auf die ursprüngliche Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst sei nicht mehr angemessen, da das Europäische Parlament ihm inzwischen für das streitige Haushaltsjahr Entlastung erteilt und damit anerkannt habe, daß seine Rechnungsführung korrekt gewesen und nicht zu beanstanden sei;
erhob Herr de Compte Klage beim Gerichtshof auf Aufhebung der vorerwähnten Entscheidung vom 24. Mai 1984 über die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe;
stellte Herr de Compte den Antrag, den Vollzug dieser Entscheidung durch einstweilige Anordnung bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes über die Klage auszusetzen.
— Artikel 91 Absatz 4 Beamtenstatut bestimmt:
In Abweichung von Absatz 2 kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 bei der Anstellungsbehörde unverzüglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird.
— Das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof wurde durch Beschluß vom 6. Juni 1984 bis zur ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde ausgesetzt.
II — Vorbringen der Parteien
1. Zur Voraussetzung der Dringlichkeit und der Gefahr des Eintritts eines schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei sofortigem Vollzug der angefochtenen Entscheidung
a) Der Antragsteller trägt vor:
Die Dringlichkeit sei gegeben, da die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe am 15. Juni 1984 wirksam werde.
Der Vollzug der gegen ihn verhängten Disziplinarstrafe habe im vorliegenden Fall einen monatlichen Verlust von 120000 BFR zur Folge und stelle ihn vor unlösbare finanzielle Schwierigkeiten.
Dazu legt der Antragsteller einen monatlichen Finanzplan vor, der für ihn ab Juni 1984 gelten würde, wenn der Gerichtshof die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung ablehnen sollte; aus diesem Finanzplan ergeben sich, ohne daß die für die Lebenshaltung erforderlichen Mittel berücksichtigt sind, feste Kosten in Höhe von ... BFR gegenüber Dienstbezügen, die auf ... BFR herabgesetzt sind, was einen Fehlbetrag von ... BFR ausmacht. Weiter zeigt dieser Finanzierungsplan in bezug auf diese festen Kosten, daß Herr de Compte einen beträchtlichen Teil seiner Bezüge (... BFR monatlich) dazu aufwendet, um Immobiliendarlehen zurückzuzahlen, die er für den Kauf oder die Erneuerung seiner verschiedenen Wohnungen und Häuser aufgenommen hat. Der Antragsteller macht geltend, eine einschneidende Kürzung seiner Bezüge mache es ihm unmöglich, seine Zahlungsfristen einzuhalten; er legt eine Bescheinigung der Caisse hypothécaire Luxemburg vom 30. Mai 1984 vor, worin ihm mitgeteilt wird, bei Nichtzahlung der fälligen Beträge werde sofort der Zwangsverkauf seiner Immobilien betrieben.
Der Antragsteller bringt außerdem vor, der Schaden sei insoweit irreparabel, als bei einem Vollzug der Disziplinarstrafe die A 3-Stelle, die er innehabe, frei würde und die Gefahr bestehe, daß sie vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes mit einem anderen Beamten besetzt werde.
b) Vorbringen des Europäischen Parlaments:
Das Europäische Parlament meint, der Vollzug der streitigen Disziplinarmaßnahme könne dem Beamten keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen. Er werde nämlich im aktiven Dienst belassen und erhalte Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 7/6, was im System der Bezüge eine beachtliches Gehalt darstelle.
— Wenn man der These des Betroffenen folge, so liefe dies darauf hinaus, daß jeder Beamter, gegen den eine Disziplinarmaßnahme mit finanzieller Auswirkung verhängt werde, vom Gerichtshof die Aussetzung des Vollzugs dieser Maßnahme erlangen könne, wenn der Vollzug eine Minderung seines Lebensstandards zur Folge hätte.
— Das Europäische Parlament weist weiter darauf hin, daß der zur Begründung des Antrags auf einstweilige Anordnung vorgelegte monatliche Finanzplan aus zwei Gründen nicht stichhaltig sei:
Zunächst sei anzunehmen, daß die dem Betroffenen gehörenden Immobilien ihrerseits Einkünfte erzeugten, die ausreichend sein müßten, um die Rückzahlung der für diese Immobilien aufgenommenen Darlehen sowie die Zinszahlungen zu gewährleisten.
Ein Teil der vom Antragsteller im Finanzplan aufgeführten Belastungen beziehe sich auf die Unterstützung, die er freiwillig seiner Tochter und seinem Schwiegersohn, d. h. Mitgliedern seiner Familie, gewähre, die nicht mehr zu seinem Haushalt gehörten.
— Schließlich macht das Parlament geltend, bei einem der Klage des Betroffenen stattgebenden Urteil des Gerichtshofes werde Herr de Compte mit diesem Urteil wieder in seine frühere Besoldungsgruppe unter Nachzahlung des ihm zustehenden Gehalts für den gesamten streitigen Zeitraum eingesetzt.
— Zum zweiten Argument, das der Antragsteller dafür vorbringt, daß ein schwer zu behebender Schaden drohe, trägt das Parlament vor, die Anstellungsbehörde sei als diejenige Stelle, die für die effiziente Organisation des Dienstes verantwortlich sei, jederzeit befugt, die Angehörigen ihres Personals in alle ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Planstellen einzuweisen, ohne daß die Betroffenen einen Anspruch darauf haben könnten, ihre ursprüngliche dienstliche Einweisung für immer zu behalten.
2. Zur Frage, ob die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaß gemacht ist
a) Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe
1. Zur Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens
— Herr de Compte macht zunächst geltend, die Anstellungsbehörde könne sich bei der in Artikel 87 Beamtenstatut vorgesehenen vorherigen Anhörung, mit der das Disziplinarverfahren eingeleitet werde, nicht durch einen Beamten vertreten lassen, auch wenn dieser dazu ermächtigt sei.
— Ferner sei der Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens, der ein allgemeiner Grundsatz des Disziplinarrechts sei und durch Artikel 6 des Anhangs IX zum Beamtenstatut bestätigt werde, verletzt, da die Unterlagen, die er dem betreffenden Beamten bei der vorherigen Anhörung übergeben habe, niemals dem Disziplinarrat übermittelt worden seien.
— Der Antragsteller ist außerdem der Ansicht, der Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens und des rechtlichen Gehörs sei auch deshalb verletzt, weil der Disziplinarrat drei Zeugen in seiner Abwesenheit gehört habe.
— Der Antragsteller hält eine Verletzung dieses Grundsatzes auch deshalb für gegeben, weil der Disziplinarrat es abgelehnt habe, die von der Verteidigung benannten Zeugen zu hören.
— Derselbe Grundsatz sei darüber hinaus dadurch verletzt worden, daß der Disziplinarrat es zu Unrecht abgelehnt habe, seine Arbeiten solange auszusetzen, bis das Ergebnis der vom Ausschuß für Haushaltskontrolle angestellten verwaltungsinternen Überprüfung vorliege.
— Schließlich meint der Antragsteller, die Entscheidung vom 24. Mai 1984 über die Einstufung in die niedrigere Besoldungsgruppe A 7 sei unzureichend begründet, da sich die Begründung dieser Entscheidung damit begnüge, auf die Begründung der früheren Entscheidung vom 16. März 1983, die der vom Europäischen Parlament erteilten Entlastung und der Veröffentlichung des Berichtes des Haushaltsausschusses vorangegangen sei, Bezug zu nehmen. Dies beweise, daß die Anstellungsbehörde diesen wichtigen und neuen Umstand völlig außer acht gelassen und ihm, obgleich er sein Vorbringen im wesentlichen auf diesen Umstand gestützt habe, keine begründete Antwort gegeben habe.
2. Zur Rechtmäßigkeit der Disziplinarstrafe
— Die Regel non bis in idem sei verkannt worden; diese Regel verbiete es nicht nur, zwei Disziplinarstrafen für ein und dieselbe Verfehlung zu verhängen, sondern auch, zwei Disziplinarverfahren in bezug auf denselben Sachverhaltskomplex einzuleiten. Gegen den Antragsteller sei nämlich bereits im Mai 1982 eine Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Versetzung ergangen.
— Die vom Europäischen Parlament am 10. April 1984 erteilte Entlastung nehme der Disziplinarstrafe jede Rechtsgrundlage.
— Die sechs gegen ihn erhobenen Vorwürfe beruhten auf Tatsachen, die falsch interpretiert worden seien.
— Es liege ein offenkundiges Mißverhältnis zwischen der Disziplinarstrafe und der Schwere der zu Lasten des Antragstellers festgestellten Verfehlungen vor — auch wenn man unterstelle, diese Verfehlungen seien erwiesen —, sofern man die zahlreichen mildernden Umstände berücksichtige, die dem Antragsteller zugute kommen müßten, so insbesondere das administrative, materielle und menschliche Umfeld, innerhalb dessen er gearbeitet habe und das es ihm nicht gestattet habe, seine Aufgaben vollständig wahrzunehmen.
b) Das Europäische Parlament beschränkt sich in seiner Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung auf die Mitteilung, es werde auf die verschiedenen Klagegründe im Rahmen des Hauptverfahrens eingehen und es begnüge sich im Augenblick damit, klarzustellen,
daß es die angeblichen, vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler bestreite
und daß der dem Rechnungsführer erteilten Entlastung nicht die Tragweite zukomme, die dieser ihr beimesse.
III — Mündliche Verhandlung
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der den Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffenden Sitzung vom 2. Juli 1984 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Er kann auch alle sonstigen erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
2 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzen die Aussetzung des Vollzugs und der Erlaß einstweiliger Anordnungen voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit dieser Anordnungen glaubhaft gemacht wird.
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Richter in Verfahren der einstweiligen Anordnung derartige Anordnungen treffen, wenn feststeht, daß die Notwendigkeit dieser Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist, wenn diese Anordnungen in dem Sinne dringlich sind, als es zur Vermeidung eines schwerwiegenden und irreparablen Schadens erforderlich ist, daß sie vor Erlaß des Urteils in der Hauptsache getroffen werden und ihre Wirkungen entfalten, und wenn schließlich diese Anordnungen einstweiligen Charakter haben, d. h. das Urteil nicht vorwegnehmen und weder bereits über die streitigen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte entscheiden, noch im voraus die Folgen des später zu erlassenden Urteils in der Hauptsache neutralisieren.
Zur Voraussetzung der Dringlichkeit und der Gefahr des Eintritts eines schwerwiegenden und kaum wiedergutzumachenden Schadens
4 Ein bloß finanzieller Schaden kann dann nicht als irreparabel oder kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat (Beschluß vom 17. 9. 1974 in der Rechtssache 62/74 R, Velozzi/Kommission, Slg. 1974, 895, Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer vom 22. 5. 1980 in der Rechtssache 33/80 R, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1980, 1671). Gleichwohl obliegt es dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Hierbei hat er zu untersuchen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, daß der sofortige Vollzug der Entscheidung, auf die sich der Aussetzungsantrag bezieht, geeignet ist, dem Antragsteller irreversible Schäden zuzufügen, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die Entscheidung aufgehoben werden sollte, und die trotz ihrer vorläufigen Natur zum Interesse des betreffenden Organs daran, daß seine Entscheidungen gemäß Artikel 185 EWÇ-Vertrag durchgeführt werden, auch wenn sie im Klagewege angefochten werden, außer Verhältnis stünden (Beschluß vom 21. 8. 1980 in der Rechtssache 174/80 R, Reichardt/Kommission, Slg. 1980, 2665).
5 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ergibt sich aus der Prüfung der von den Parteien eingereichten schriftlichen Unterlagen, insbesondere aus den von Herrn de Compte zur Begründung seines Antrags auf einstweilige Anordnung vorgelegten Schriftstücken sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung, daß die sehr beträchtliche Herabsetzung der Dienstbezüge von Herrn de Compte, die der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung nach sich zöge, den Antragsteller zwänge, unter ungünstigen Voraussetzungen einen Immobilienverkauf vorzunehmen und damit einen endgültigen Vermögensverlust hinzunehmen. Denn selbst wenn der Gerichtshof seiner Klage in der Hauptsache später stattgäbe, wäre er nicht mehr in der Lage, die verlorenen Vermögensbestandteile unter denselben Voraussetzungen wiederzuerlangen.
6 Außerdem hat die beantragte Anordnung im vorliegenden Fall durchaus dringlichen Charakter. Denn zum einen gilt die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe seit dem 15. Juni 1984, zum anderen würde die bedeutende und sofortige Herabsetzung der Bezüge, die der Antragsteller zu tragen hätte, diesen zwingen, wie er in der Sitzung unwidersprochen vorgetragen hat, innerhalb kürzester Frist eine Wohnung zu verkaufen, um seinen verschiedenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
7 Wie das Parlament in der Sitzung im übrigen eingeräumt hat, beeinträchtigt der Umstand, daß Herr de Compte noch während einiger Monate bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes Dienstbezüge entsprechend seiner derzeitigen Besoldungsgruppe A 3 erhält, die dienstliche Organisation in keiner Weise und bringt auch nicht die Gefahr eines Schadens mit sich, da das Parlament sicher ist, die möglicherweise zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuerlangen, falls der Gerichtshof die Anfechtungsklage abweisen sollte.
8 Unter diesen Umständen ist die Voraussetzung der Dringlichkeit und der Gefahr des Eintritts eines schwerwiegenden und kaum wiedergutzumachenden Schadens des Antragstellers bei sofortigem Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfüllt.
Zur Frage, ob die Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung glaubhaft gemacht ist
9 Es ist zunächst hervorzuheben, daß das Parlament im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung davon abgesehen hat, zu den vom Antragsteller angeführten Anfechtungsgründen Stellung zu nehmen. Daher ist es dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht möglich, sich im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung eine genaue Meinung darüber zu bilden, ob die streitigen Tatsachen zutreffen und wie sie zu qualifizieren sind.
10 Dieses Schweigen des Parlaments läßt weder den Schluß zu, daß es die vom Kläger vorgetragenen Klagegründe nicht bestreiten will, noch nimmt es umgekehrt dem Antragsteller den Anspruch darauf, daß sein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit geprüft wird.
11 Daher hat sich der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung darauf zu beschränken, auf mehrere tatsächliche Umstände hinzuweisen, die belegen, daß vor ihm ernsthaft verhandelt wird und daß der Standpunkt des Antragstellers auf stichhaltigen Argumenten beruht. Diese Umstände sind die folgenden :
1. Der Disziplinarrat hat sich im Anschluß an eingehende Ermittlungen für eine sehr gemäßigte Strafe ausgesprochen, während die schließlich verhängte Disziplinarstrafe gewiß erheblich ist.
2. Das Europäische Parlament hat mit sehr großer Mehrheit Herrn de Compte am 10. April 1984 Entlastung für das streitige Haushaltsjahr erteilt und sich dabei auf einen Bericht seines Haushaltsausschusses gestützt. Es trifft zwar zu, daß sich das Verfahren der Entlastung, mit dem die Ordnungsmäßigkeit und die Richtigkeit der Konten festgestellt werden soll, vom Disziplinarverfahren, in dem es um die Verantwortlichkeit des Rechnungsführers geht, unterscheidet. Der Haushaltsausschuß des Parlaments hat aber bei seiner eingehenden Prüfung der Rechnungsführung von Herrn de Compte über die Verantwortlichkeit des Betroffenen im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen hauptsächlichen Vorwürfen ein Urteil abgegeben, das von dem der Anstellungsbehörde sehr weit entfernt ist.
3. Die Anstellungsbehörde hat schließlich eine große Unsicherheit hinsichtlich der Schwere der gegen den Antragsteller zu verhängenden Disziplinarstrafe an den Tag gelegt. Nachdem sie am 16. März 1984 eine Entfernung aus dem Dienst angeordnet hatte, hat sie diese Maßnahme am 24. Mai 1984 in eine Einstufung in die niedrigere Besoldungsgruppe A 7 umgewandelt. Diese Unsicherheit ist deshalb bedenklich, weil die Anstellungsbehörde die Gründe für diesen Sinneswandel nicht dargelegt hat. Die Disziplinarstrafe vom 24. Mai 1984, um die es in dem vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs geht, beschränkt sich nämlich in ihrer Begründung darauf, auf die Begründung Bezug zu nehmen, die bei der Verhängung der ursprünglichen Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst gegeben und vor der Erteilung der Entlastung durch das Europäische Parlament und vor der Veröffentlichung des Berichtes des Haushaltsausschusses verfaßt worden war.
12 Die aufgeführten Umstände können in keiner Weise die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarstrafe vorwegzunehmen. Sie lassen jedoch angesichts des Fehlens jeder Stellungnahme des Parlaments zu den vom Antragsteller im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgetragenen Anfechtungsgründen die Schlußfolgerung zu, daß dieser zumindest in einem Punkt die Notwendigkeit der beantragten Anordnung im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung glaubhaft gemacht hat.
13 Unter diesen Umständen ist dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stattzugeben.
Kosten
14 Die Kostenentscheidung ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
Der vom Präsident des Gerichtshofes beauftragte Präsident der Dritten Kammer
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Der Vollzug der Entscheidung vom 24. Mai 1984, durch die Herr de Compte im Wege der Disziplinarstrafe in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe A 6 zurückgestuft worden ist, wird bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.