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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.1985 – C-141/84
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:206
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 15. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf
1.1.
Ich würde keine Möglichkeit sehen, die Kernpunkte der umfangreichen Akte in der vorliegenden Rechtssache knapper wiederzugeben, als dies im Sitzungsbericht geschehen ist. Ich beginne meine Schlußanträge in dieser Rechtssache deshalb damit, daß ich die im Sitzungsbericht enthaltene Zusammenfassung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs übernehme. Ich kann mich dem in der Tat voll anschließen.
1.2. Der Sachverhalt
Am 14. Januar 1983 teilte der Präsident des Europäischen Parlaments dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Beamter der Besoldungsgruppe A 3 und Rechnungsführer des Europäischen Parlaments war, mit, es lägen Tatsachen vor, die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn führen könnten.
Am 28. Januar 1983 wurde der Betroffene gemäß Artikel 87 des Beamtenstatuts zunächst vom Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments gehört.
Am 13. April 1983 befaßte der Präsident des Parlaments gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Beamtenstatuts den Vorsitzenden des Disziplinarrats mit einem Bericht über die gegen den Kläger, der als Abteilungsleiter die Aufgaben des Rechnungsführers wahrnahm, erhobenen Vorwürfe.
Der Disziplinarrat trat zwischen dem 2. Juni 1983 und dem 10. Februar 1984 mehrfach zusammen.
Er schlug am 10. Februar 1984 mit drei gegen zwei Stimmen vor, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen. Die beiden Mitglieder des Disziplinarrats, die sich gegen diese Strafe gewandt hatten, sprachen sich für den Freispruch des beschuldigten Beamten aus.
Der Präsident des Europäischen Parlaments als Anstellungsbehörde hörte den Kläger am 8. März 1984 gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs X des Beamtenstatuts.
Er beschloß am 16. März 1984, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche zu verhängen. Seine Entscheidung enthielt eine ausführliche Begründung.
Der Kläger legte am 21. März 1984 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts beim Präsidenten des Parlaments Beschwerde gegen die Entscheidung vom 16. März 1984 über seine Entfernung aus dem Dienst ein und ergänzte sie am 11. April 1984 durch eine zusätzliche Beschwerde.
Das Europäische Parlament erteilte dem Kläger am 10. April 1984 mit sehr großer Mehrheit die. Entlastung für das (streitige) Haushaltsjahr 1981.
Der Präsident des Europäischen Parlaments beschloß am 24. Mai 1984 auf die bei ihm eingelegte Beschwerde und die zusätzliche Beschwerde, die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst in die Strafe der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe (A 7, Dienstaltersstufe 6) umzuwandeln. Zur Begründung dieser Entscheidung nahm er auf die Begründung der ursprünglichen Disziplinarstrafe, der Entfernung aus dem Dienst, Bezug.
1.3. Der Verfahrensablauf und das Vorbringen der Parteien
a) Am 4. Juni 1984
legte der Kläger Beschwerde beim Präsidenten des Europäischen Parlaments ein und begründete diese damit, die bloße Bezugnahme auf die ursprüngliche Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst sei keine genügende Begründung mehr, da das Europäische Parlament ihm inzwischen für das streitige Haushaltsjahr Entlastung erteilt und damit anerkannt habe, daß seine Rechnungsführung korrekt gewesen sei und keinen Anlaß zur Kritik habe geben können;
erhob der Kläger die vorliegende Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 24. Mai 1984 über die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe;
beantragte der Kläger, den Vollzug dieser Entscheidung durch einstweilige Anordnung bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes über die vorliegende Klage auszusetzen.
b) Durch Beschluß vom 3. Juli 1984 hat der Präsident der Dritten Kammer in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes angeordnet, den Vollzug der Entscheidung vom 24. Mai 1984 bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes auszusetzen.
c) Durch Entscheidung vom 4. Juli 1984 wies der Präsident des Europäischen Parlaments die Beschwerde des Klägers vom 4. Juni 1984 zurück.
d) In der vorliegenden Klageschrift, die am 4. Juni 1984 beim Gerichtshof eingegangen ist, beantragt der Kläger,
in erster Linie
festzustellen, daß das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren aufgrund des Grundsatzes non bis in idem unzulässig ist, und folglich die Disziplinarentscheidung aufzuheben;
andernfalls
festzustellen, daß der Disziplinarrat während des Verfahrens mehrfach offensichtlich das rechtliche Gehör sowie zwingende Vorschriften des Anhangs IX des Statuts verletzt hat; deshalb das Disziplinarverfahren sowie die auf diesem beruhende Disziplinarstrafe aufzuheben;
hilfsweise und zur Begründetheit
festzustellen, daß die Versammlung des Europäischen Parlaments dem Rechnungsführer des Organs am 10. April 1984 ohne Vorbehalte Entlastung erteilt hat;
festzustellen, daß die in der Anschuldigungsschrift der Anstellungsbehörde enthaltenen Beschuldigungen sich mit den Problemen und Fragen decken, die Gegenstand der Debatten waren, die zur Entlastung geführt haben;
jedenfalls festzustellen, daß dies für die beiden ersten in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Beschuldigungen gilt;
festzustellen, daß es unsinnig ist, einen Rechnungsführer aus denselben Gründen disziplinarisch zu bestrafen, aus denen ihm die Entlastung erteilt worden ist;
festzustellen, daß die Disziplinarstrafe der Anstellungsbehörde angesichts der Entlastung vom 10. April 1984 ihre tatsächliche und rechtliche Grundlage verloren hat;
folglich diese Entscheidung aufzuheben;
äußerst hilfsweise
festzustellen, daß die verhängte Strafe der Stellungnahme des Disziplinarrats widerspricht;
festzustellen, daß die Disziplinarstrafe der am 10. April 1984 erteilten Entlastung in keiner Weise Rechnung trägt;
festzustellen, daß die Anstellungsbehörde bei der Verhängung der Strafe die Stellung des Rechnungsführers grundlegend verkannt hat, indem sie angenommen hat, er stehe außerhalb jeder Hierarchie, obwohl er doch nur ein Glied der Hierarchie ist;
festzustellen, daß die Anstellungsbehörde bei der Verhängung der Strafe das vom Vorsitzenden des Disziplinarrates erwähnte menschliche und die Funktion betreffende Umfeld, das die besondere Situation des Rechnungsführers des Parlaments ausmacht, völlig unberücksichtigt gelassen hat;
festzustellen, daß die Anstellungsbehörde trotz der energischen Proteste der Verteidigung grundlos Beschuldigungen aufrechterhalten hat, deren sachliche Richtigkeit sie niemals hat beweisen können;
schließlich festzustellen, daß die Anstellungsbehörde den hervorragenden Werdegang des Klägers völlig unberücksichtigt gelassen hat;
somit festzustellen, daß die Disziplinarentscheidung rechtswidrig ist oder zumindest völlig außer Verhältnis zu der tatsächlichen Verantwortung des Rechnungsführers steht;
aus diesen Gründen die Disziplinarstrafe aufzuheben und anzuordnen, daß der Kläger rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarentscheidung in Kraft getreten ist, in alle seine Rechte wiedereingesetzt wird;
Schadensersatz
ausdrücklich davon Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich das Recht vorbehält, zu gegebener Zeit und an gegebenem Ort Ersatz für den Schaden zu verlangen, den er durch die in der nationalen und internationalen Presse gegen ihn gerichteten Verleumdungen erlitten hat;
dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
e) Das Europäische Parlament beantragt,
— die Klage abzuweisen;
— über die Kosten entsprechend den einschlägigen Statutsbestimmungen zu entscheiden.
f) Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat ebenfalls in seiner Verwaltungssitzung vom 17. Januar 1985 beschlossen, den Parteien mitzuteilen, daß er es angesichts der Kompliziertheit der Rechtssache für wünschenswert hält, zumindest in einem ersten Stadium, in der öffentlichen Sitzung vom 7. März 1985 ausschließlich auf die die Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens betreffenden Klagegründe einzugehen. Demgemäß hat er die Parteien gebeten, sich in dieser Sitzung in ihren Plädoyers strikt auf diese Gründe zu beschränken.
Der Gerichtshof hat die Parteien ferner darüber unterrichtet, daß der Generalanwalt seine Schlußanträge bezüglich dieser Klagegründe in einer späteren Sitzung vortragen werde, deren Datum ihnen rechtzeitig mitgeteilt werde, und daß der Gerichtshof (Dritte Kammer) aufgrund der Prüfung dieser Klagegründe darüber entscheiden werde, ob eine zweite öffentliche Sitzung zur Behandlung der übrigen Klagegründe nötig sei.
2. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
2.1. Einleitende Bemerkungen
Entsprechend dieser Verfahrensentscheidung werde ich mich in den vorliegenden Schlußanträgen auf die Erörterung der sechs Klagegründe, die die Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens betreffen, beschränken. Ich werde diese Klagegründe nacheinander behandeln und aus Gründen der Zeitersparnis auch nicht vorab eine zusammenfassende Übersicht darüber geben. Die vier Klagegründe, die die Begründung und die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen, werde ich nicht behandeln, ja nicht einmal erwähnen. Für die Beurteilung der ersten sechs Klagegründe sind sie meiner Meinung nach nicht einmal indirekt von Bedeutung. Dagegen halte ich es für wichtig, die jetzt folgenden einleitenden Bemerkungen aus dem Sitzungsbericht mit einer einzigen Ergänzung zu übernehmen. Diese Bemerkungen (denen ich voll zustimme) betreffen die Art und Weise, wie das Europäische Parlament auf das gesamte Vorbringen des Klägers im schriftlichen Verfahren reagiert hat. Ich leite daraus her, daß das Europäische Parlament im schriftlichen Verfahren vor allem zu einer Aufklärung des komplizierten tatsächlichen Hintergrundes des Falles beitragen wollte. Die Beurteilung der Frage, ob die Rügen des Klägers begründet sind, hat das Parlament nach den im folgenden wiedergegebenen einleitenden Bemerkungen in seiner Klagebeantwortung namentlich im Hinblick auf die materiellen Rügen weitgehend dem Gerichtshof anheimgestellt. Auch hinsichtlich der sechs formalen Rügen, auf die ich jetzt eingehen will, hat das Europäische Parlament seine eigentliche Verteidigung aber zum großen Teil auf eine mündliche Verteidigung in der Sitzung beschränkt.
Die einleitenden Bemerkungen, die ich hiermit übernehmen möchte, lauten wie folgt:
Obgleich das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erklärt hat, daß es im Rahmen der Hauptsache auf die verschiedenen Klagegründe eingehen werde, hat es dies im schriftlichen Verfahren letztlich doch nicht getan. Das Europäische Parlament, das nachdrücklich betont, ihm sei sehr daran gelegen, die vollständige Wahrung aller Rechte der Beamten ebenso wie die Erfüllung seiner Verpflichtungen als Anstellungsbehörde sicherzustellen, hat nämlich zu Beginn seiner Klagebeantwortung angekündigt, es werde sich darauf beschränken, dem Gerichtshof alle dieser Rechtssache zugrundeliegenden Tatsachen mitzuteilen und die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Rügen des Klägers in das Ermessen des Gerichtshofes zu stellen.
Das Europäische Parlament hat demgemäß eine genaue Tatsachenschilderung sowohl im Hinblick auf die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe als auch im Hinblick auf das Disziplinarverfahren gegeben, und zwar seit Juli 1981, dem Zeitpunkt der Prüfung der Kasse der Abgeordneten des Europäischen Parlaments durch den Rechnungshof bis zur Erhebung der vorliegenden Klage (dieser Schilderung sind 53 Anlagen beigefügt).
Nach Auffassung des Europäischen Parlaments ergibt sich aus dieser Schilderung, daß alle Instanzen des Europäischen Parlaments, die mit dieser Angelegenheit befaßt wurden, der Meinung waren, daß den Kläger ein gewisses Maß an Verschulden trifft und daß die einfache Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge hätte, daß der Kläger von jeder Strafe verschont bliebe.
2.2. Der erste Klagegrund
Der Kläger rügt zunächst die Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens wegen Mißachtung des in Artikel 86 des Beamtenstatuts niedergelegten Grundsatzes non bis in idem. Die in Absatz 3 dieses Artikels enthaltene Vorschrift, daß ein und dieselbe Verfehlung... nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen kann, verbiete es auch, wegen derselben, miteinander zusammenhängenden Tatsachen zwei Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Kläger ist namentlich der Ansicht, daß seine Versetzung im Mai 1982 wegen der Tatsachen, die ihm jetzt vorgeworfen würden, auch schon eine Disziplinarstrafe dargestellt habe.
Dieses Vorbringen greift meines Erachtens nicht durch. Zunächst hat das Europäische Parlament zu Recht darauf hingewiesen, daß die Versetzung (unter Beibehaltung der Besoldungsgruppe) nicht zu den in Artikel 86 des Beamtenstatuts aufgeführten Disziplinarstrafen gehöre. Daß die Versetzung im Prinzip nicht als Disziplinarstrafe angesehen werden kann, folgt meiner Auffassung nach bereits aus Artikel 7 des Beamtenstatuts. Daraus geht unter anderem hervor, daß die Versetzung eines Beamten im Interesse des Dienstes und gemäß seiner Besoldungsgruppe grundsätzlich jederzeit sowohl auf Antrag des betroffenen Beamten als auch ohne einen solchen Antrag möglich ist. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, daß die in Rede stehende Versetzung mit seiner Zustimmung erfolgt ist.
2.3. Der zweite Klagegrund
Zweitens führt der Kläger aus, daß die Anstellungsbehörde sich in der vorherigen Anhörung, die die Anfangsphase des Disziplinarverfahrens bildet und in Artikel 87 des Beamtenstatuts vorgeschrieben ist, nicht, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei, durch einen Beamten vertreten lassen dürfe, selbst wenn dieser dazu bevollmächtigt worden sei.
Nachdem das Europäische Parlament darauf hingewiesen hatte, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64 (Fonzi, Slg. 1965, 652) ein solches Verfahren ausdrücklich als mit Artikel 87 des Beamtenstatuts vereinbar bezeichnet hat, ist der Kläger auf dieses Vorbringen nicht mehr zurückgekommen. Es ist meines Erachtens aufgrund des genannten Urteils in der Tat zurückzuweisen;
2.4. Der dritte, vierte und fünfte Klagegrund
Ich werde die drei folgenden Klagegründe gemeinsam behandeln, da sie alle auf die Verletzung des Rechts der Verteidigung gestützt sind.
a) In seinem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, der in Artikel 6 des Anhangs IX des Beamtenstatuts, niedergelegte Grundsatz, daß den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß, sei verletzt, da die Schriftstücke, die er dem in Rede stehenden Beamten bei der vorherigen Anhörung übergeben habe, dem Disziplinarrat nicht vorgelegt worden seien. Über die sachliche Richtigkeit dieses Vorbringens hat aufgrund der Klagebeantwortung des Europäischen Parlaments ursprünglich Unklarheit bestanden. Schließlich hat sich jedoch in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, daß das Europäische Parlament tatsächlich nicht alle übergebenen Schriftstücke an den Disziplinarrat weitergeleitet hat, sondern nur diejenigen, die es im Hinblick auf seinen gemäß Artikel 1 des Anhangs IX des Beamtenstatuts, angefertigten Bericht für wichtig. erachtete. Andererseits hat sich in der Sitzung herausgestellt, daß der Kläger von der während des Disziplinarverfahrens bestehenden Gelegenheit, die fehlenden Schriftstücke oder Abschriften davon selbst noch vorzulegen oder aber die Gegenpartei zur Vorlage dieser fehlenden Schriftstücke beim Disziplinarrat zu veranlassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Ich verweise insoweit auf die Artikel 1, 2 und 4 des Anhangs IX des Beamtenstatuts. Dieses Vorbringen ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
b) In seinem vierten Klagegrund macht der Kläger geltend, der Grundsatz eines kontradiktorischen Verfahrens und die Rechte der Verteidigung seien dadurch verletzt, daß die drei vom Disziplinarrat aufgerufenen Zeugen in seiner Abwesenheit vernommen worden seien, ohne daß der Zeitpunkt dieser Vernehmungen ihm schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, daß dies einen Verstoß insbesondere gegen Artikel 6 des Anhangs IX, aber auch gegen einen den Rechtsordnungen verschiedener Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsatz darstelle.
Das Europäische Parlament hat hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs der Angelegenheit in bezug auf die Vernehmung der von dem Organ benannten Zeugen darauf hingewiesen, daß von den drei Vernehmungen Tonbandaufzeichnungen und Protokolle angefertigt worden seien, deren Wortlaut von den Zeugen genehmigt worden sei und die dem Kläger oder seinem Verteidiger, soweit nötig in Übersetzung, übermittelt worden seien. Der Kläger sei somit imstande gewesen, vor Abschluß der Arbeiten des Disziplinarrates zu den Zeugenvernehmungen Stellung zu nehmen. Dies ist nach Meinung des Europäischen Parlaments für die Wahrung des Rechts auf Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme ausreichend. Das Parlament beruft sich insoweit auf Ihr Urteil vom 11. Juli 1968 in der ersten Rechtssache A. J. van Eick (Rechtssache 35/67, Slg. 1968, 490, 511). Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß sich weder dieser Teil der Entscheidungsgründe noch eine andere Stelle des Urteils auf die Art und Weise bezieht, in der eine kontradiktorische Zeugenvernehmung organisiert werden muß. Der genannte Entscheidungsgrund betrifft ausschließlich die Untersuchung der Schriftstücke, die von dem betroffenen Organ vorgelegt wurden.
Auch abgesehen davon, daß die für den vorliegenden Fall sehr wichtige letzte Zeugenaussage dem Kläger auf jeden Fall so spät mitgeteilt wurde, daß der Disziplinarrat ihm keine angemessene Frist zur Abgabe von Erklärungen eingeräumt hat, kann der Ansicht des Europäischen Parlaments meines Erachtens nicht zugestimmt werden. Ich lasse dabei offen, ob diese Schlußfolgerung sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 6 des Anhangs IX des Beamtenstatuts ergibt. In dieser Hinsicht halte ich Zweifel für möglich. Erstens hat der Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen dieser Vorschrift in der mündlichen Verhandlung meiner Überzeugung nach schon ergeben, daß zumindest einige davon eine unterschiedliche Auslegung zulassen. Zweitens halte ich es nicht für sicher, daß die Art der Organisation der in den Artikeln 4 und 5 des Anhangs genannten Zeugenvernehmung ausschließlich in Artikel 6 geregelt wird. Artikel 6 bezieht sich keinesfalls ausschließlich auf derartige Zeugenvernehmungen. Die Worte: kann (der Disziplinarrat) Ermittlungen anordnen, bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird sind somit von Fall zu Fall entsprechend der Art der in Rede stehenden Ermittlungen auszulegen.
Meine Überzeugung, daß der Kläger Gelegenheit hätte erhalten müssen, bei den Zeugenvernehmungen anwesend zu sein, stützt sich vielmehr auf die Natur des Disziplinar-Verfahrens und auf den Grundsatz der kontradiktorischen Verhandlung, der nicht allein aus dieser Natur des Disziplinarverfahrens, sondern auch aus der Gesamtheit der Bestimmungen des Anhangs IX des Statuts hergeleitet werden kann.
Was die Natur des Disziplinarverfahrens betrifft, schließe ich mich ebenso wie der Kläger den diesbezüglichen Ausführungen des Generalanwalts Römer in seinen Schlußanträgen in der bereits erwähnten Rechtssache 35/67 (Slg. 1968, 515, 520) an. In seiner immer noch lesenswerten Untersuchung über die Stellung des Disziplinarrats im Disziplinarrecht der Gemeinschaft kommt er zu dem Ergebnis, man könne wohl kaum zögern, von einer starken Annäherung der Funktionen des Disziplinarrats an diejenigen eines Untersuchungsgerichts zu sprechen, und man müsse sicherlich der Meinung beipflichten, das Disziplinarverfahren sei möglichst justizförmig zu gestalten.
Was den Wortlaut des in Rede stehenden Anhangs des Statuts angeht, ergibt sich der Grundsatz der kontradiktorischen Verhandlung meiner Meinung nach namentlich aus Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2, Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7.
Die Bedeutung des Grundsatzes der kontradiktorischen Verhandlung im konkreten Fall hängt meines Erachtens davon ab, wie die Argumente und Beweise, denen gegenüber die Möglichkeit bestehen muß, das Recht auf Verteidigung auszuüben, vorgebracht werden. Wenn es wie in der Rechtssache 35/67 um schriftlich vorgelegte Argumente oder Beweisstücke geht, kann der beschuldigte Beamte natürlich nicht verlangen, bei der Abfassung der betreffenden Schriftstücke anwesend zu sein. Er kann dazu nur nachträglich schriftlich und mündlich Stellung nehmen. Hinsichtlich der Zeugenvernehmungen halte ich es dagegen mit dem Kläger für selbstverständlich, daß aus dem Grundsatz einer kontradiktorischen Verhandlung folgt, daß der beschuldigte Beamte Gelegenheit haben muß, bei der Vernehmung der Zeugen zusätzliche Fragen zu stellen. Unstreitig hat der Kläger diese Gelegenheit im vorliegenden Fall nicht gehabt.
Ich halte die vierte Rüge des Klägers deshalb für begründet und erachte diesen Verfahrensfehler auch für so grundlegend, daß er allein schon zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muß, da sich herausgestellt hat, daß die Stellungnahme des Disziplinarrates aufgrund eines Verfahrens zustande gekommen ist, dem dieser wesentliche Formfehler anhaftete.
An diesem Ergebnis kann auch die Berufung des Europäischen Parlaments in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung des belgischen Staatsrats nichts ändern. Die Auslegung des Anhangs IX des Statuts kann natürlich nicht auf die Auslegung einer — im übrigen nicht veröffentlichten — nationalen Disziplinarordnung gestützt werden.
Auch die Berufung des Beklagten auf Ihr kürzlich ergangenes Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83 (F., Slg. 1985, 290) kann ebensowenig zu einem anderen Ergebnis führen. Aus Randnummer 21 der Entscheidungsgründe dieses Urteils ergibt sich vielmehr, daß dem Kläger in jenem Fall sehr wohl Gelegenheit gegeben wurde, bei der Vernehmung aller Zeugen anwesend zu sein, und daß er diesen Zeugen auch seinerseits Fragen stellen und im Beisein aller Mitglieder des Disziplinarrats zu den Zeugenaussagen Stellung nehmen konnte.
c) Der Kläger macht mit seinem fünften Klagegrund geltend, der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und Artikel 4 des Anhangs IX des Statuts seien auch dadurch verletzt, daß der Disziplinarrat sich geweigert habe, die von ihm selbst oder von seinem Verteidiger benannten Zeugen zu vernehmen.
Das Europäische Parlament hat nicht bestritten, daß es die fraglichen Zeugen nicht vernommen hat. Es hat jedoch im schriftlichen Verfahren ausgeführt, der entsprechende Antrag sei erst am 13. Januar 1984 gestellt worden und der Disziplinarrat habe im Rahmen seiner Beurteilungsfreiheit in bezug auf die Notwendigkeit des von der Verteidigung beantragten Vernehmungstermins beschließen können, diesem Antrag nicht stattzugeben. In der Sitzung hat sich die Diskussion auf die Frage zugespitzt, ob der Kläger die Themen, zu denen die Zeugen befragt werden sollten, genau genug angegeben hatte. Aus den nach der Sitzung auf Ersuchen des Gerichtshofes schriftlich zitierten Passagen aus den an den Disziplinarrat gerichteten Schriftsätzen des Klägers vom 28. Januar und 10. November 1983 geht meines Erachtens hervor, daß dies tatsächlich, zumindest hinsichtlich einiger Zeugen, der Fall war. Auch rechtfertigten diese Präzisierungen meiner Meinung nach in der Tat nicht eine pauschale Ablehnung der Vernehmung aller benannten Zeugen. Die Beurteilungsfreiheit des Disziplinarrats geht nicht so weit, daß er Artikel 4 Absatz 2, der die Möglichkeit vorsieht, Zeugen zu benennen, faktisch seines Inhalts berauben kann, ohne die Unerheblichkeit des Gegenstands dieser Zeugenvernehmungen darzutun.
Der Umstand, daß der Disziplinarrat einen der vom Kläger benannten Entlastungszeugen — allerdings auf Antrag des Europäischen Parlaments — vernommen hat, kann diesen wesentlichen Formfehler auch nicht beseitigen, da dieser Zeuge in Abwesenheit des Klägers vernommen wurde und seine Aussagen darüber hinaus nicht alle Punkte betrafen, die der Kläger durch eine Zeugenvernehmung aufgeklärt zu sehen wünschte.
Ich bin deshalb der Auffassung, daß auch der fünfte Klagegrund durchgreift.
2.5. Der sechste Klagegrund
Mit seinem sechsten Klagegrund führt der Kläger aus, der Disziplinarrat habe sich zu Unrecht geweigert, seine Tätigkeit bis zum Vorliegen der Ergebnisse der zur gleichen Zeit durchgeführten Verwaltungsuntersuchung des parlamentarischen Haushaltsausschusses auszusetzen. Dieser habe im Gegensatz zum Disziplinarrat eine gründliche Untersuchung vorgenommen, die den Beweis dafür erbracht habe, daß der Rechnungsführer (der Kläger im vorliegenden Verfahren) nicht verantwortlich sei.
Das Europäische Parlament verweist in seiner Klagebeantwortung auf den Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 im Verfahren der einstweiligen Anordnung, aus dem sich ergebe, daß sich das Verfahren der Entlastung, mit dem die Ordnungsgemäßheit und Richtigkeit der Konten festgestellt werden solle und auf das sich die Prüfung des Haushaltsausschusses beziehe, vom Disziplinarverfahren, in dem es um die Verantwortlichkeit des Rechnungsführers gehe, unterscheide.
Meines Erachtens kann aus der Randnummer 11 Nr. 2 dieses Beschlusses für die Beantwortung der Frage, ob der Disziplinarrat seine Tätigkeit nicht bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Prüfung des Haushaltsausschusses des Parlaments hätte aussetzen müssen, kein eindeutiger Schluß gezogen werden.
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf diesen Klagegrund nicht mehr zurückgekommen ist, schlage ich Ihnen jedoch vor, Ihre Entscheidung nicht auf diesen Klagegrund zu stützen.
3. Ergebnis
Zusammenfassend halte ich namentlich den vierten und den fünften Einwand des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Disziplinarrat für begründet. Die gerügten Verfahrensmängel sind meines Erachtens auch so wesentlich, daß die angefochtene Entscheidung entsprechend dem ersten Hilfsantrag aus der Klageschrift aufgrund dieser Einwände aufzuheben ist. Zugleich sind dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Forderungen und Argumente des Klägers, die sich auf die materielle Rechtslage beziehen, einschließlich seines Antrags, ausdrücklich davon Kenntnis zu nehmen, daß er sich das Recht vorbehält, zu gegebener Zeit und an gegebenem Ort Ersatz für den Schaden zu verlangen, den er durch die in der nationalen und internationalen Presse gegen ihn gerichteten Verleumdungen erlitten hat, werden natürlich in diesem Stadium des Verfahrens unberücksichtigt bleiben müssen.