Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.06.1985 – C-141/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:269
In der Rechtssache 141/84
Henri de Compte, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, 10, avenue Guillaume, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gaston Vogel, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Generalsekretär H. J. Opitz als Bevollmächtigten, Beistände: M. Peter, Leiter der Abteilung für Rechtsfragen der Verwaltung, und Rechtsanwalt R. Andersen, avenue Montjoie 214, 1180 Brüssel, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Entscheidung vom 24. Mai 1984, durch die der Präsident des Europäischen Parlaments den Kläger im Wege der Disziplinarstrafe von Besoldungsgruppe A 3 nach Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6, zurückgestuft hat, und Bestätigung, daß der Kläger sich das Recht vorbehält, Ersatz für den ihm durch diese Entscheidung zugefügten Schaden zu verlangen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Herr Henri de Compte, Beamter des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 4. Juni 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gegen das Europäische Parlament Klage auf Aufhebung seiner im Wege der Disziplinarstrafe erfolgten Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe und auf rückwirkende Wiedereinsetzung in alle seine Rechte erhoben. Er beantragt ferner, ihm zu bestätigen, daß er sich das Recht vorbehält, auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu klagen.
2 Der Präsident des Europäischen Parlaments teilte dem Kläger, der damals Beamter der Besoldungsgruppe A 3 und Rechnungsführer des Europäischen Parlaments war, am 14. Januar 1983 mit, es lägen Tatsachen vor, die zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn führen könnten. Der Betroffene wurde am 28. Januar 1983 gemäß Artikel 87 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vom Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments gehört.
3 Der Präsident des Parlaments befaßte am 13. April 1983 gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Beamtenstatuts den Vorsitzenden des Disziplinarrats mit einem Bericht über die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe. Der Disziplinarrat trat zwischen dem 2. Juni 1983 und dem 10. Februar 1984 mehrfach zusammen. Er schlug am 10. Februar 1984 mit drei gegen zwei Stimmen vor, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen. Die beiden Mitglieder des Disziplinarrats, die sich gegen eine solche Strafe gewandt hatten, sprachen sich für den Freispruch des beschuldigten Beamten aus.
4 Der Präsident des Europäischen Parlaments beschloß als Anstellungsbehörde am 16. März 1984, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche zu verhängen. In diesem Beschluß wurden gegen den Kläger sechs Vorwürfe erhoben, die sich auf verschiedene Unregelmäßigkeiten bezogen, die er sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechnungsführer habe zuschulden kommen lassen.
5 Der Kläger legte am 21. März 1984 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts beim Präsidenten des Parlaments Beschwerde gegen die Entscheidung vom 16. März 1984 über seine Entfernung aus dem Dienst ein und ergänzte sie am 11. April 1984 durch eine zusätzliche Beschwerde, die er im wesentlichen darauf stützte, daß das Europäische Parlament ihm am 10. April 1984 die Entlastung für das Haushaltsjahr 1981, also das Haushaltsjahr, in dem die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen worden sein sollen, erteilt hatte.
6 Der Präsident des Europäischen Parlaments beschloß am 24. Mai 1984 auf die bei ihm eingelegte Beschwerde und die zusätzliche Beschwerde, die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst in die Strafe der Rückstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6, umzuwandeln. Zur Begründung dieser Entscheidung nahm er auf die Begründung der ursprünglichen Disziplinarstrafe, der Entfernung aus dem Dienst, Bezug.
7 Am 4. Juni 1984
legte der Kläger gegen diese neue Entscheidung vom 24. Mai 1984 Beschwerde beim Präsidenten des Europäischen Parlaments ein;
erhob der Kläger die vorliegende Klage, die im wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung vom 24. Mai 1984 über die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe gerichtet ist;
beantragte der Kläger, den Vollzug dieser Entscheidung durch einstweilige Anordnung bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes über die vorliegende Klage auszusetzen.
8 Der Präsident der Dritten Kammer hat in Vertretung des Präsidenten des Gerichtshofes durch Beschluß vom 3. Juli 1984 die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 24. Mai 1984 bis zum Erlaß des vorliegenden Urteils angeordnet.
9 Der Präsident des Europäischen Parlaments wies die Beschwerde des Klägers vom 4. Juni 1984 durch Entscheidung vom 4. Juli 1984 zurück.
Zu den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung vom 24. Mai 1984 über die Rückstufung im Wege der Disziplinarstrafe
10 Der Kläger rügt diese Entscheidung in erster Linie unter sechs Gesichtspunkten, die die Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens betreffen, und führt insoweit folgendes aus:
Das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren sei wegen Verstosses gegen den in Artikel 86 des Beamtenstatuts niedergelegten Grundsatz non bis in idem, der es verbiete, zwei Disziplinarverfahren in bezug auf denselben Tatsachenkomplex einzuleiten, rechtswidrig;
die in Artikel 87 des Beamtenstatuts vorgesehene vorherige Anhörung sei durch einen unzuständigen Beamten vorgenommen worden;
die Unterlagen, die er diesem Beamten bei der vorherigen Anhörung übergeben habe, seien entgegen dem Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens niemals dem Disziplinarrat übermittelt worden;
der Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens sei ferner dadurch verletzt, daß die vom Disziplinarrat angehörten drei Zeugen in Abwesenheit und ohne vorherige Unterrichtung des Klägers vernommen worden seien;
dieser Grundsatz sei erneut dadurch verletzt worden, daß der Disziplinarrat es abgelehnt habe, die von ihm selbst oder seinem Verteidiger benannten Zeugen zu hören;
schließlich habe es der Disziplinarrat zu Unrecht abgelehnt, seine Arbeit bis zum Vorliegen des Ergebnisses der vom Ausschuß für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments zu gleicher Zeit vorgenommenen verwaltungsinternen Überprüfung auszusetzen.
11 Der Häger stützt seine Anträge zum zweiten auf vier Gesichtspunkte, die die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen, und trägt insoweit vor:
Die Entscheidung vom 24. Mai 1984 sei unzureichend begründet;
die Rechtsgrundlage der Disziplinarstrafe sei durch die ihm vom Europäischen Parlament erteilte Entlastung weggefallen;
die sechs gegen ihn erhobenen Vorwürfe beruhten auf Tatsachen, die unrichtig oder falsch interpretiert worden seien;
schließlich bestehe ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen der Härte der verhängten Disziplinarstrafe und der Schwere der ihm vorgeworfenen Verfehlungen, selbst wenn man diese für erwiesen erachte.
12 Der Gerichtshof hat den Parteien mitgeteilt, daß er es aufgrund der Vielschichtigkeit der Rechtssache vorziehe, zunächst über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Disziplinarrat zu entscheiden. Insoweit ist in erster Linie zu prüfen, ob der Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens dadurch verletzt ist, daß die drei vom Disziplinarrat gehörten Zeugen in Abwesenheit des Klägers oder seines Verteidigers vernommen worden sind.
13 Der Kläger meint dazu, der Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens und des rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt, daß die Vernehmung der drei vom Disziplinarrat gehörten Zeugen in seiner Abwesenheit und ohne daß er zuvor mündlich oder schriftlich von den Vernehmungsterminen unterrichtet worden sei, erfolgt sei. Diese drei Zeugen seien aber gerade über die wesentlichen Punkte der ihm vorgeworfenen Tatsachen vernommen worden, und er hätte, wenn er anwesend gewesen wäre, eine große Anzahl falscher oder unvollständiger Erklärungen richtigstellen können.
14 Das Europäische Parlament bestreitet diese Behauptung nicht, bemerkt jedoch, die drei Vernehmungen seien vom Disziplinarrat auf Band aufgenommen worden und es sei ein Protokoll darüber erstellt worden, das von den Zeugen genehmigt worden sei. Diese Schriftstücke seien dem Kläger oder seinem Verteidiger — teilweise in Übersetzung — übermittelt worden. Der Kläger sei somit in der Lage gewesen, entsprechend dem Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Disziplinarverfahrens vor Abschluß der Arbeiten des Disziplinarrats von allen aufgezeichneten Vernehmungen Kenntnis zu nehmen und zu möglicherweise gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
15 Es ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 35/67 (Van Eick/Kommission, Slg. 1968, 490) entschieden hat, der Disziplinarrat zwar im Rahmen der ihm in Anhang IX des Statuts übertragenen Aufgaben nur ein beratendes Organ der Anstellungsbehörde ist, daß er aber bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Grundprinzipien des Verfahrensrechts zu beachten hat.
16 Zu diesen Grundprinzipien gehört der Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens, der die Garantie für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs bildet und auf den im übrigen in Artikel 6 des Anhangs IX des Statuts ausdrücklich Bezug genommen wird; dort heißt es:
Sind nach Auffassung des Disziplinarrats die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so kann er Ermittlungen anordnen, bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird ...
17 Nach einer den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten gemeinsamen Regel erfordert die Beachtung des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens bei Ermittlungen der in Artikel 6 des Anhangs IX bezeichneten Art, daß es dem beschuldigten Beamten oder seinem Verteidiger ermöglicht wird, den Zeugenvernehmungen, die stattfinden, beizuwohnen und den Zeugen die Fragen zu stellen, die ihm für seine Verteidigung zweckdienlich erscheinen.
18 Wollte man anders entscheiden und es dem beschuldigten Beamten verwehren, selbst oder durch seinen Verteidiger Fragen an die Zeugen zu richten, so würde man ihn gegenüber den zum Disziplinarrat gehörenden Vertretern der Verwaltung, denen diese Möglichkeit offensteht, in eine ungleiche Lage versetzen. Auch hat der Dialog, der vor einem Disziplinarrat zwischen einem Zeugen und dem beschuldigten Beamten stattfinden können muß, nicht die gleiche Bedeutung wie eine bloße schriftliche Äußerung dieses Beamten zu einem Vernehmungsprotokoll. Denn die sofortige Gegenbefragung des Zeugen ist manchmal geeignet, neue Tatsachen ans Licht zu bringen, und kann außerdem den Zeugen veranlassen, eine ungenügende oder unrichtige Erklärung selbst zu verdeutlichen oder richtigzustellen. Sie kann somit bei den Mitgliedern des Disziplinarrats einen ganz anderen Eindruck hervorrufen, als ihn die bloße Lektüre eines von dem beschuldigten Beamten erstellten Schriftstücks hinterlassen würde.
19 Die in Artikel 6 des Anhangs IX des Beamtenstatuts gebrauchte Wendung Ermittlungen, ... bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird ist somit dahin auszulegen, daß, wenn der Disziplinarrat eine Zeugenvernehmung beschließt, der beschuldigte Beamte oder sein Verteidiger in die Lage versetzt werden muß, diesen Vernehmungen beizuwohnen und den Zeugen Fragen zu stellen.
20 Deshalb war der Umstand, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, vor Abschluß der Arbeiten des Disziplinarrats von der schriftlichen Aufzeichnung der Zeugenvernehmungen, die im vorliegenden Fall stattgefunden hatten, Kenntnis zu nehmen und zu den eventuell gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, für sich allein nicht geeignet, die Beachtung des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens sicherzustellen.
21 Unter diesen Umständen ist, ohne daß die übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchen, festzustellen, daß das vom Disziplinarrat angewandte Verfahren mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist und daß infolgedessen die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 1984, durch die der Kläger im Wege der Disziplinarstrafe in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft wurde und die aufgrund der in dieser Weise zustande gekommenen Stellungnahme ergangen war, aufzuheben ist.
Zum Antrag auf rückwirkende Wiedereinsetzung des Klägers in alle seine Rechte
22 Nach Artikel 176 EWG-Vertrag hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zu Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Der Gerichtshof kann nicht, ohne seine Zuständigkeit zu überschreiten, den Gemeinschaftsorganen Anweisungen hinsichtlich der Vollstreckung seiner Urteile erteilen. Derartige Anträge sind deshalb unzulässig.
Zu dem Antrag, dem Kläger zu bestätigen, daß er sich das Recht vorbehält, das Europäische Parlament auf Schadensersatz zu verklagen
23 Keine Bestimmung des Vertrages oder der Verfahrensordnung erlaubt es dem Gerichtshof, einer Partei zu bestätigen, daß sie die Absicht geäußert hat, eventuell gegen ein Gemeinschaftsorgan Klage zu erheben. Der entsprechende Antrag ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da der Beklagte im wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung vom 24. Mai 1984, durch die der Präsident des Europäischen Parlaments den Kläger im Wege der Disziplinarstrafe von Besoldungsgruppe A 3 nach Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6, zurückgestuft hat, wird aufgehoben.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Der Beklagte trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.