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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.07.1984 – C-160/84

ECLI:EU:C:1984:281

In der Rechtssache 160/84 R

Oryzomyli Kavallas OEE, offene Handelsgesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Kavalla, 4, Odos Panagouda,

und

Oryzomyli Agiou Konstantinou G. Raptis — L. Triandafyllidis kai sia OE, offene Handelsgesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Pernis (Kavalla),

beide vertreten durch Rechtsanwalt Panagiotis Marinos Bernitsas, Athen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aloyse May, 27, place de Paris, Luxemburg,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Xénophon Yataganas, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung E 84/557 der Kommission vom 25. April 1984 zur Feststellung, daß der Erlaß von Eingangsabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist,

erläßt

der Präsident des Gerichtshofes

folgenden

BESCHLUSS§

I — Sachverhalt

1. Die antragstellenden Unternehmen, die zwei Posten Reis von 600 bzw. 400 t aus Drittländern einführen wollten, baten am 26. August 1981 bei der zuständigen Stelle des Landwirtschaftsministeriums um Auskunft über den Satz der Abschöpfung. Es wurde ihnen gesagt, dieser Satz betrage 381 Drachmen je Tonne.

2. Am 27. August 1981 reichten die Antragstellerinnen die Anträge auf Ausstellung von Einfuhrlizenzen ein. Sie behaupten, sie hätten das Feld 15 mit Vermerk Vorausfestsetzung beantrag: ja, nein nicht ausgefüllt, weil sie seine Bedeutung nicht verstanden hätten. Der Beamte des Landwirtschaftsministeriums, den sie um Auskunft gebeten hätten, habe die Bedeutung des Vermerks ebenfalls nicht verstanden und das Formular schließlich selbst ausgefüllt, indem er anstelle der Antragstellerinnen das nein angekreuzt habe.

3. Bei der Einfuhr der Posten Reis teilte das Zollamt den Antragstellerinnen mit, die Einfuhrabschöpfung betrage nicht 381, sondern 3811 Drachmen pro Tonne, da sie eine Einfuhrlizenz und nicht eine Vorausfestsetzung vorgelegt hätten. Die Antragstellerinnen beantragten deshalb, die fragliche Ware bis zu einer Klärung der Angelegenheit durch das Landwirtschaftsministerium in ein Zollager zu verbringen.

4. Nach Ablauf der gesetzlichen Einlagerungsfrist von zwei Jahren ab Einlagerung meldeten die Antragstellerinnen die fragliche Ware zur Verzollung zu einem Satz von 11487,54 Drachmen pro Tonne an.

5. Mit Schreiben an die Kommission vom 30. November 1983 (Aktenzeichen K 2905/268) stellte das Finanzministerium einen Antrag auf Erlaß der Eingangsabgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 vom 2. Juli 1979 (ABl. L 175, S. 1). In seinem Antrag führte das Finanzministerium aus, die Vorgehensweise der betroffenen Unternehmen stelle weder eine Fahrlässigkeit dar noch beruhe sie auf einer betrügerischen Absicht; die Verantwortung liege vielmehr bei den zuständigen Stellen des Ministeriums.

6. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 bestimmt, daß Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden können, sofern der Beteiligte nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

7. Mit ihrer Entscheidung vom 25. April 1984 lehnte die Kommission den Antrag auf Erlaß mit folgender Begründung ab:

Es ist nicht möglich, die beiden Unternehmen so zu behandeln, als hätten sie Vorausfestsetzungsbescheinigungen beantragt und erhalten. Die Einfuhrabschöpfung für Reis unterlag in der Zeit vom 26. August 1981 und 27. September 1983 beträchtlichen Fluktuationen. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinschaft, das Handelsrisiko zu übernehmen, das mit der Entwicklung der Einfuhrabschöpfung während der Einlagerung in ein Zollager verbunden ist.

Außerdem haben die Unternehmen fahrlässig gehandelt, als sie ein Geschäft über eine relativ bedeutende Menge Reis einleiteten, ohne sich genügend über die geltenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu informieren. Der Unterschied zwischen Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigung wird bei der einfachen Lesung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft deutlich.

8. Die Antragstellerinnen haben mit Klageschrift, die am 25. Juni 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1984 erhoben. Mit gesondertem Schriftsatz, eingetragen am selben Tag, haben sie gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung gestellt.

9. Am 10. Juli 1984 haben die Antragstellerinnen ein Schreiben des Zollamts Kavalla erhalten, mit dem die sofortige Zahlung der Eingangsabgaben zuzüglich der seit der Entscheidung der Kommission angefallenen Zinsen verlangt wird, und in dem das Zollamt mitteilt, daß es den Reis verkaufen werde, falls die geschuldete Summe nicht binnen kurzer Frist gezahlt werde.

II — Schriftliches Verfahren

10. In ihrem Schriftsatz beantragen die Antragstellerinnen, der Gerichtshof möge den Vollzug der fraglichen Entscheidung aussetzen, die in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Maßnahmen anordnen und der Kommission die Kosten auferlegen.

11. Zur Begründung ihres Antrags tragen sie vor, die angefochtene Entscheidung sei mangels Zuständigkeit rechtsfehlerhaft, weil die Kommission ihre Befugnis dahin ausgeweitet habe, festzustellen, ob Fahrlässigkeit vorgelegen habe oder nicht, d. h. Tatsachen festzustellen, deren Vorliegen von den eigentlich zuständigen nationalen Stellen bereits festgestellt worden seien; mit dem Erlaß dieser Entscheidung habe die Kommission die Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 in seiner geänderten Fassung verletzt und unzutreffend ausgelegt.

12. Würden kleine Unternehmen wie die Antragstellerinnen dazu verpflichtet, einen Betrag von 11452296 Drachmen zu bezahlen, so würde dies bei ihnen mit Sicherheit zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen, der ihren Konkurs zur Folge hätte, denn sie wären zur Aufnahme eines Kredits mit handelsüblichen Zinsen in der Größenordnung von mindestens 22 % gezwingen. Bei Nichtzahlung des vorerwähnten Betrages würde ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 100 % der geforderten Abgaben auferlegt.

13. Die Kommission beantragt, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. Sie ist der Auffassung, die Republik Griechenland habe diesen Betrag an den Haushalt der Gemeinschaft abzuführen, und die Frage, wer letztlich den vorerwähnten Betrag zu tragen habe, sei eine rein interne Angelegenheit Griechenlands; dies gelte um so mehr, als die Zentralbehörden der griechischen Verwaltung anerkannt hätten, daß die Verantwortung bei den Behörden dieser Verwaltung liege. Die Kommission sieht jedoch davon ab, insoweit eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben.

14. Was die Rechtfertigung der beantragten Maßnahme angehe, so sei die von den Antragstellerinnen vorgetragene Gefahr eines Konkurses das Eingeständnis einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit, was die Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung rechtfertigen könne. Gegen Stellung einer Bankbürgschaft über 11 Millionen Drachmen hätte hingegen eine positive Bescheidung ihres Antrags in Betracht gezogen werden können. Schließlich kämen Ratenzahlung oder andere Zahlungsmodalitäten in Betracht.

15. Zur Hauptsache bemerkt die Antragsgegnerin, die Unkenntnis der Gemeinschaftsvorschriften sei ganz offensichtlich eine Fahrlässigkeit, die keines Beweises bedürfe. Selbst wenn man davon ausginge, daß zu den in Artikel 13 vorgesehenen Einzelfällen auch Fehler der Verwaltungsorgane gehörten, so sei das Verhalten der griechischen Verwaltungsstellen im vorliegenden Fall einwandfrei, denn es könne von diesen Dienststellen nicht erwartet werden, daß sie Dinge von sich aus täten, die von den Betroffenen nicht ausdrücklich beantragt worden seien.

III — Mündliche Verhandlung

16. Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung vom 13. Juli 1984 mündlich zur einstweiligen Anordnung verhandelt.

Entscheidungsgründe§

1 Die Antragstellerinnen haben am 25. Juni 1984 Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung E 84/557 der Kommission vom 25. April 1984 zur Feststellung, daß der Erlaß von Eingangsabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist. Gleichzeitig haben sie im Verfahren der einstweiligen Anordnung einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung gestellt.

2 Die Antragstellerinnen haben in der mündlichen Verhandlung, ohne daß die Kommission insoweit widersprochen hätte, behauptet, sie hätten nach griechischem Recht keine Möglichkeit, die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der griechischen Regierung über die Einforderung dieser Eingangsabgaben zu verlangen. Sie seien deshalb gezwungen, sich an den Gerichtshof zu wenden, um eine in ihrer Wirkung gleichwertige Maßnahme zu erreichen.

3 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben die Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlungen aussetzen. Er kann ferner die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

4 Aus den Akten ergibt sich, daß das griechische Finanzministerium am 30. November 1983 bei der Kommission den Erlaß der von den Antragstellerinnen zu entrichtenden Eingangsabgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 beantragt und dies namentlich damit begründet hat, die Antragstellerinnen hätten infolge einer Fahrlässigkeit der nationalen Behörden nicht die Vorausfestsetzung der Eingangsabgaben beantragt. Nach dem Vorbringen des griechischen Finanzministeriums fällt den Antragstellerinnen keinerlei Fahrlässigkeit zur Last, sie hätten sich vielmehr wegen des Verhaltens der griechischen Verwaltung in einem Irrtum befunden.

5 Mit ihrer Entscheidung vom 25. April 1984 hat die Kommission diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerinnen hätten fahrlässig gehandelt.

6 Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist es zwar noch nicht möglich, sich über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung klar zu werden, doch ist nicht auszuschließen, daß die Entscheidung der Kommission mit Rücksicht darauf in der Hauptsache aufgehoben wird, daß die nationalen Behörden die Verantwortung für die fragliche Unterlassung auf sich genommen haben.

7 Aus dem Schreiben des Zollamts Kavalla vom 10. Juli 1984, in dem der Verkauf des eingeführten Reises angekündigt wird, falls nicht die Zahlung binnen einer kurzen Frist erfolge, ergibt sich unbestreitbar, daß die Aussetzung des Vollzugs dringlich ist.

8 Zu der Frage, ob der Schaden, der sich aus dem Vollzug ergäbe, nicht widergutzumachen wäre, tragen die Antragstellerinnen, ohne jedoch hierfür Beweis anzutreten, vor, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 11452296 Drachmen bei ihnen einen unbehebbaren Schaden verursachen würde, der ihren Konkurs zur Folge hätte.

9 Angesichts der Dringlichkeit ist ungeachtet dieses Fehlens von Beweisen zu verhindern, daß die Zahlung der Einfuhrabschöpfung binnen zu kurzer Frist verlangt wird. Diese Frist kann bis zum 1. November 1984 verlängert werden. Die Antragstellerinnen werden sich vor diesem Zeitpunkt erneut im Verfahren der einstweiligen Anordnung an den Gerichtshof zu wenden haben, um eine Verlängerung dieser Maßnahme zu erreichen, sofern sie zu jenem Zeitpunkt in der Lage sind, den von ihnen behaupteten Schaden zu beweisen.

10 Da jedoch die Kommission geltend gemacht hat, die Zollschuld würde bei Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerinnen von der griechischen Regierung nicht beglichen, ist von den Antragstellerinnen die Stellung einer bis zum 1. November 1984 geltenden Bankbürgschaft als Sicherheit für die allfällige Zahlung der Eingangsabgaben zu verlangen. Die Antragstellerinnen haben keine außergewöhnlichen Gründe dafür vorgebracht, von der Voraussetzung abzusehen, von der die Kommission die Aussetzung des Vollzugs für diesen Zeitraum mit guten Gründen abhängig gemacht sehen möchte.

Aus diesen Gründen

erläßt

der Präsident

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

folgenden

BESCHLUSS§

1. Der Kommission wird aufgegeben, den griechischen Behörden mitzuteilen, daß die Zahlung der streitigen Einfuhrabschöpfung nicht vor dem 1. November 1984 verlangt werden darf, sofern die Antragstellerinnen den griechischen Behörden durch Stellung einer Bankbürgschaft Sicherheit für die Zahlung der streitigen Summe zu diesem Zeitpunkt leisten.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.