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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.1986 – C-160/84
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:119
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 13. März 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der Rechtssache 160/84 hat der Gerichtshof über eine Klage privater Unternehmen gegen eine Entscheidung zu befinden, die die Kommission aufgrund von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) erlassen hat.
Dieser Artikel bestimmt in der Fassung der Verordnung Nr. 1672/82 des Rates vom 24. Juni 1982 (ABl. L 186, S. 1) folgendes:
1) Eingangsabgaben können in Fällen erstattet oder erlassen werden, die in den Abschnitten A bis B nicht vorgesehen sind und in denen besondere Umstände vorliegen, sofern der Beteiligte nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
In seinem Urteil vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82 hatte der Gerichtshof entschieden, Artikel 13 erscheine als eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlaß der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll.
Welches sind aber die Umstände, die zur vorliegenden Klage geführt haben?
I — Die Grundgegebenheiten
1. Im Hinblick auf die Einfuhr zweier Partien Reis von 600 und 400 Tonnen aus Drittländern erkundigten sich die Klägerinnen, deren Firmensitz sich in Kavala, einer östlich von Saloniki gelegenen Stadt befindet, am 26. August 1981 bei der zuständigen Dienststelle des Landwirtschaftsministeriums telefonisch nach dem Abschöpfungssatz für den Reis und nach den erforderlichen Einfuhrpapieren.
Sie erhielten die Auskunft, daß der Abschöpfungssatz 381 DR pro Tonne betrage und daß hinsichtlich der Einfuhr ein entsprechender Antrag gestellt und für die Ausstellung der Einfuhrlizenz eine schriftliche Bürgschaftserklärung einer Bank vorgelegt werden müsse.
2. Am 27. August 1981 beantragten die Klägerinnen bei derselben Dienststelle Lizenzen. Gleichzeitig legten sie die vorgeschriebenen schriftlichen Bankbürgschaften vor.
Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten nicht das Kästchen 15 des Lizenzformulars ausgefüllt, das die Worte Vorausfestsetzung beantragt: Ja D Nein D enthält, da ihnen deren Bedeutung nicht klar gewesen sei. Der Beamte des Landwirtschaftsministeriums, den sie um Auskunft ersucht hätten, habe ebenfalls diese Worte nicht verstanden; schließlich habe er das Formular selbst ausgefüllt und an ihrer Stelle Nein angekreuzt.
3. Als die Partien Reis am 28. September 1981 angeliefert wurden, teilte die Zolldienststelle den Klägerinnen mit, daß die Einfuhrabschöpfung nicht mehr 381 DR, sondern 3811 DR pro Tonne betrage, weil die Klägerinnen eine Einfuhrlizenz und keine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt hätten. Die Klägerinnen beantragten daraufhin, bis zur Sachaufklärung durch das Landwirtschaftsministerium die fragliche Ware in einem Zollager einzulagern.
4. Nach Ablauf der gesetzlichen Lagerfrist (d. h. zwei Jahre nach der Einlagerung) am 27. September 1983 ließen die Klägerinnen 997 Tonnen Reis abfertigen. Der Abschöpfungssatz betrug zu diesem Zeitpunkt 11487,54 DR pro Tonne.
5. Anschließend beantragten die Klägerinnen den Erlaß des Teils der Abschöpfung, der den am 26. August 1981 geltenden Satz von 381 DR pro Tonne überschritt (11452296 — 379832 = 11072464 DR).
6. Mit Schreiben an die Kommission vom 30. November 1983 beantragte das Finanzministerium der Republik Griechenland, die Eingangsabgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 zu erlassen. In diesem Antrag wies das Finanzministerium darauf hin, daß die betreffenden Unternehmen weder fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt hätten, daß die Angehörigen der zuständigen Dienststelle den Unterschied zwischen einfacher Lizenz und Lizenz mit Vorausfestsetzung offensichtlich nicht gekannt haben und daß die zuständige Dienststelle des Landwirtschaftsministeriums die Unternehmen nicht über den bestehenden Unterschied zwischen einfachen Einfuhrlizenzen und Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung informiert hat.
7. Mit ihrer Entscheidung vom 25. April 1984 lehnte die Kommission den Antrag auf Erlaß der Abgaben mit folgender Begründung ab:
Die beiden betroffenen Firmen können nicht so behandelt werden, als hätten sie Vorausfestsetzungsbescheinigungen beantragt und erhalten. Der Satz der Einfuhrabschöpfung für Reis hat in der Zeit vom 26. August 1981 bis zum 27. September 1983 erheblich geschwankt. Die Gemeinschaft hat nicht das geschäftliche Risiko zu tragen, das mit der Entwicklung des Satzes der Einfuhrabschöpfung während der Einlagerung des Reises im Zollager verbunden war.
Außerdem haben die Firmen fahrlässig gehandelt, als sie ein Geschäft über eine verhältnismäßig große Menge Reis abschlossen, ohne sich ausreichend nach den geltenden Vorschriften über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie über die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erkundigt zu haben. Der Unterschied zwischen Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen ergibt sich eindeutig bereits aus dem Wortlaut der auf diesem Gebiet geltenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen.
8. Mit Schriftsatz, der am 25. Juni 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, haben die Klägerinnen eine Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1984 beantragen. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, haben die Klägerinnen gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung gestellt. Diese Aussetzung des Vollzugs wurde ihnen durch zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes gewährt.
9. Durch Beschluß vom 14. Februar 1985 hat der Gerichtshof ein Rechtshilfeersuchen zwecks Vernehmung von vier Zeugen durch das zuständige griechische Gericht formuliert. Diese Vernehmung wurde durchgeführt.
II — Rechtliche Prüfung
1. Die beklagte Kommission macht nicht geltend, die Klage sei unzulässig. In der Tat ergibt sich aus dem Sachverhalt der Rechtssache, daß die angefochtene Entscheidung, wenngleich sie für die Republik Griechenland bestimmt ist, die Klägerinnen unmittelbar und individuell betrifft. Wir brauchen uns deshalb nicht mit der Zulässigkeitsproblematik aufzuhalten.
2. Was die Begründetheit anbelangt, so stellt sich in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob die Klägerinnen tatsächlich das Vorliegen besonderer Umstände sowie das Fehlen von Fahrlässigkeit und Betrugsabsicht dargetan haben, so daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 auf sie Anwendung finden kann.
Da wir es aber mit einem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1984 zu tun haben, mit der diese festgestellt hat, daß der Erlaß von Eingangsabgaben im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 richtig angewendet hat.
Die Kommission macht in ihrer Entscheidung nicht geltend, die Klägerinnen hätten in betrügerischer Absiebt gehandelt.
Mit dieser Hypothese brauchen wir uns daher nicht zu befassen.
Wie sich aus der zweiten gerade zitierten Begründungserwägung ergibt, wird in der Entscheidung hingegen der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben. Dieser Frage ist zunächst nachzugehen.
3. Es läßt sich schwerlich bestreiten, daß der Unterschied zwischen einfachen Einfuhrlizenzen und Lizenzen mit Vorausfestsetzung mit hinreichender Deutlichkeit aus den im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnungen hervorgeht. Zu nennen sind insbesondere Artikel 13 der Verordnung Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1) und Artikel 8 der Verordnung Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 338 vom 13. 12. 1980, S. l).
Es scheint jedoch, daß zu dem Zeitpunkt, als die Lizenzanträge eingereicht wurden, sämtliche in Rede stehenden Verordnungen nicht in griechischer Sprache verfügbar waren.
Es gibt zwar eine besondere Ausgabe des Amtsblatts in griechischer Sprache, wovon 40 Bände das Erscheinungsdatum 31. Dezember 1980 tragen.
Die im Rahmen des Rechtshilfeersuchens eingeholten Zeugenaussagen haben jedoch deutlich gemacht, daß die Dienststellen des griechischen Landwirtschaftsministeriums diese Ausgabe des Amtsblatts erst ab März oder April 1981 nach und nach erhalten haben und daß diese Sammlung erst Ende des Sommers 1981 vollständig war. Inzwischen benutzten die Dienststellen fremdsprachige Texte und private Übersetzungen ins Griechische. Einige Übersetzungen waren maschinenschriftlich, andere handschriftlich (Aussage des Zeugen Blanas und der Zeugin Georgopoulou).
Es läßt sich daher nicht mit Sicherheit sagen, zu welchem Zeitpunkt die Verordnungen, die in der vorliegenden Rechtssache eine Rolle spielen, in ihrer amtlichen Fassung den Beamten des Landwirtschaftsministeriums zur Verfügung standen.
Die Zeugin Georgopoulou hat außerdem ausgesagt, daß die Texte der gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen seinerzeit selbst in ihren vorläufigen Übersetzungen den Außenstellen der griechischen Ministerien nicht übersandt worden seien.
Schließlich ergibt sich aus den beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erhältlichen Informationen, daß die griechischsprachige Ausgabe des Amtsblatts, in dem sich die erwähnte Verordnung Nr. 3183/80 befindet, erst am 15. Oktober 1981 veröffentlicht wurde.
4. Die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache wandten sich an die zuständige Verwaltung, um sich nach dem anwendbaren Recht und dem durchzuführenden Verfahren zu erkundigen.
Selbst nach der Zeugenvernehmung kennen wir immer noch nicht den genauen Inhalt der Gespräche, die seinerzeit im Landwirtschaftsministerium geführt wurden.
Sicher ist, daß der Bevollmächtigte der Klägerinnen ein Antragsformular ausfüllen mußte.
Dieses Formular trägt die Überschrift:
Einfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbe-scheinigung.
Es enthält ferner eine Rubrik 15, die wie folgt lautet:
Vorausfestsetzung beantragt: JA D NEIN □.
Die Klägerinnen haben erklärt, der Unterschied zwischen Lizenzen mit Vorausfestsetzung und Einfuhrlizenzen gehe aus dem irreführenden und schlecht übersetzten Antragstext nicht hervor.
Der Ausdruck Vorausfestsetzung beantragt wurde mit προκαθοριςμός ζητηθείς ins Griechische übersetzt, während man ihn nach Ansicht der Klägerinnen mit προκαθο-ριςμός αιτούμενος hätte übersetzen müssen.
Nach Meinung der Linguisten, die ich befragt habe, wäre die Verwendung des Begriffs αιτούμενος besser gewesen, wenngleich ζητηθείς keineswegs falsch sei.
Das wichtigste Wort, nämlich Vorausfestsetzung, wurde jedoch mit προκαθο-ριςμός sicherlich korrekt übersetzt.
Das wirkliche Problem scheint mir aber das zu sein, ob die Bedeutung des Worts Vorausfestsetzung sowohl im Griechischen wie auch in jeder anderen Sprache der Gemeinschaft demjenigen, der zum ersten Mal damit konfrontiert ist, hinreichend klar ist.
Ich meine, dies ist nicht der Fall. Zwar muß sich der einzelne, wenn er den Text der Lizenz durchliest, darüber klar werden, daß er eine — vielleicht wichtige — Wahl zu treffen hat. Aber welche Wahl?
Bezieht sich die Vorausfestsetzung auf die Menge der Erzeugnisse, die man einführen will, oder auf die Abschöpfung? Wenn es sich um die Abschöpfung handelt, ist dann diejenige am Tag der Antragstellung gemeint oder diejenige, die zu einem künftigen Zeitpunkt gilt, für den man sich ein für allemal entscheiden muß? Wenn es die Abschöpfung am Tag der Antragstellung ist, wielange bleibt sie dann gültig?
Möglicherweise haben sich die Klägerinnen angesichts dieses Formulars gesagt: Wir wollen nicht vorausfestsetzen, sondern einführen, und vielleicht haben sie sich nicht weiter mit der Frage aufgehalten.
Es kann auch sein, daß sie den Beamten um Auskunft über die Bedeutung des Worts Vorausfestsetzung gebeten haben.
Von da an sind zwei Handlungsabläufe möglich.
Entweder hat ihnen der Beamte den Unterschied zwischen den beiden Systemen erklärt und sie auch darauf hingewiesen, daß die zu stellende Kaution im Fall der Vorausfestsetzung fünfmal so hoch war wie im Fall einer einfachen Einfuhr.
Es ist möglich, daß die Klägerinnen unter diesen Umständen beschlossen, diese Summe nicht zu blockieren und gewissermaßen darauf zu spekulieren, daß die Abschöpfung bis zum Eintreffen der Ware gleich hoch bleiben werde. In diesem Fall wären sie ein geschäftliches Risiko eingegangen und müßten die Folgen tragen. Dieser Hergang scheint jedoch wenig wahrscheinlich, da auch in diesem Fall die Kaution nur 223000 DR betrug und nach erfolgter Einfuhr zu erstatten war.
Oder aber — und dies ist die These der Klägerinnen und der griechischen Verwaltung — der diensttuende Beamte war nicht in der Lage, ihre Frage zu beantworten.
In diesem Fall hätten wir es mit einem Versagen der Verwaltung zu tun.
In dem Schreiben des griechischen Finanzministeriums an die Kommission vom 30. November 1983 ist zu lesen, daß die Angehörigen der zuständigen Dienststelle den Unterschied zwischen einfacher Lizenz und Lizenz mit Vorausfestsetzung offensichtlich nicht gekannt haben und daß die zuständige Dienststelle des Landwirtschaftsministeriums die betroffenen Unternehmen nicht über den bestehenden Unterschied zwischen einfachen Einfuhrlizenzen und Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung informiert hat.
Im übrigen geht aus der eidlichen Aussage des Zeugen Blanas, der in dem fraglichen Zeitraum Leiter der für die Lizenzen zuständigen Dienststelle der Außenmarktabteilung des Landwirtschaftsministeriums war, hervor, daß der Beamte, der mit den Klägerinnen zu tun hatte, neu und unerfahren war. Der Dienststellenleiter selbst war abwesend.
Aus derselben Zeugenaussage sowie aus der Aussage der Zeugin Georgopoulou ergibt sich, daß die Beamten des Landwirtschaftsministeriums weder ein Rundschreiben noch andere Unterlagen zur Erläuterung des Begriffs Vorausfestsetzung erhalten hatten.
Schließlich steht fest, daß die zuständige Dienststelle des Landwirtschaftsministeriums noch nie eine Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung erteilt hatte, auch wenn schon Ausfuhren mit Vorausfestsetzung der Erstattung stattgefunden hatten.
Wir können also wohl festhalten, daß die Vertreter der beiden Firmen, als sie bei der zuständigen Dienststelle vorsprachen, keinen Beamten antrafen, der in der Lage gewesen wäre, ihnen den bestehenden Unterschied zwischen einer einfachen Lizenz und einer Lizenz mit Vorausfestsetzung zu erklären.
Nun, die Klägerinnen selbst tätigten ihre erste Einfuhr seit dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft.
Nach ihrem eigenen Bekunden kreuzten die Vertreter der beiden Firmen in der Rubrik Vorausfestsetzung beantragt weder das Kästchen Ja noch das Kästchen Nein an.
Letztlich hätte dann der Beamte selbst das Kästchen Nein angekreuzt.
Dieser Punkt konnte durch die Zeugenvernehmung nicht geklärt werden.
Dieser Gesichtspunkt muß deshalb beiseite gelassen werden, und es ist der Frage nachzugehen, ob die Klägerinnen nicht deshalb fahrlässig gehandelt haben, weil sie nicht so lange von ihrem Einfuhrvorhaben Abstand nahmen, bis sie auf die eine oder andere Weise Klarheit über den Begriff Vorausfestsetzung erlangen konnten.
Durfte man aber vernünftigerweise so viel von Unternehmen verlangen, die sich eigens von Kavala nach Athen begeben mußten, um diese Formalitäten zu erfüllen? (Die griechische Verwaltung schuf erst später die Voraussetzungen dafür, daß auch in Kavala selbst Lizenzanträge gestellt werden können.)
In seinem Kommentar zur Verordnung Nr. 1430/79 vertritt Manfred Müller die Ansicht, um zu praktikablen Ergebnissen zu gelangen, wäre es wohl vertretbar, als fahr-lässig i. S. des Artikels 13 nur das grob fahrlässige Verhalten des Abgabepflichtigen anzusehen.
Im vorliegenden Fall stellt die Tatsache, daß die Klägerinnen sich nur an die zuständige Verwaltung wandten und, als sie keine Antwort auf ihre Frage erhielten, keine systematischen Anstrengungen unternahmen, um sich aus anderen Quellen zu informieren, meines Erachtens unter Berücksichtigung aller beschriebenen Umstände keine Fahrlässigkeit im Sinne des so ausgelegten Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 dar.
Im Grunde genommen hätten die Klägerinnen normalerweise von der Verwaltung unverzüglich eine Antwort auf die von ihnen gestellte Frage erhalten müssen.
Worum es hier geht, ist nicht so sehr die Unkenntnis der Klägerinnen als vielmehr die Unkenntnis der Verwaltung, die zu jener hinzukam.
Wenn der Hinweis auf die Unfähigkeit des Beamten, eine zutreffende Antwort zu erteilen, nur in den Erklärungen der Klägerinnen zu finden wäre, könnte er natürlich keine Berücksichtigung finden.
Im vorliegenden Fall haben wir es jedoch mit einer schriftlichen Erklärung eines Ministeriums des betroffenen Mitgliedstaats sowie mit eidlichen Aussagen von Beamten zu tun.
Würde der Gerichtshof, wenn er sich der soeben angeregten Schlußfolgerung anschlösse, einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen? Ich denke es nicht.
Es wäre zwar völlig unannehmbar, den Mitgliedstaaten generell zu gestatten, ihren Staatsangehörigen die Zahlung von Abschöpfungen dadurch zu ersparen, daß sie zugäben, diese nicht richtig informiert zu haben. Dies würde zu einer uneinheitlichen Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich und somit zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen führen.
Die Verwaltungen sind jedoch im allgemeinen äußerst zurückhaltend, wenn es darum geht, die Unkenntnis ihrer Beamten zuzugeben, geschweige denn zu bescheinigen. Dies gilt um so mehr, als sie in diesem Fall Schadensersatzklagen befürchten müssen. (Die beiden Unternehmen aus Kavala haben schon jetzt ein derartiges Verfahren vor dem zuständigen griechischen Gericht eingeleitet.)
Es scheint mir, daß die Verwaltungen der neuen Mitgliedstaaten, sobald ihre Aufmerksamkeit auf die vorliegende Rechtssache gelenkt wird, geneigt sein werden, ihren Beamten eher klare und eingehende Instruktionen zu erteilen, als von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, deren unzulängliche Vorbereitung anzuführen.
Es bleibt zu prüfen, ob den Klägerinnen nicht vorzuwerfen ist, daß sie den Reis nicht sofort bei seinem Eintreffen in den freien Verkehr überführt haben, wobei sie nur sofort die Erstattung eines Teils der Abschöpfung hätten beantragen müssen.
Sie hätten auf diese Weise einen Reis von noch guter Qualität verkaufen können, nur ein Drittel der 1983 bei der Auslagerung des Reises schließlich entrichteten Abschöpfung zu bezahlen brauchen und meines Erachtens Verluste vermeiden können.
Die betroffenen Unternehmen behaupten, sie hätten diesen Weg deshalb nicht beschritten, weil sie davon überzeugt gewesen seien, mit der Verwaltung rasch eine Einigung darüber erzielen zu können, daß sie nur die Abschöpfung des Tages der Einreichung des Lizenzantrags zu zahlen hätten.
Es ist einzuräumen, daß sie kaum ein Interesse daran haben konnten, auf Zeitgewinn hinzuarbeiten: Die Abschöpfungen zeigten eindeutig eine steigende Tendenz, die Zinsen für das zum Kauf der Ware aufgenommene Geld (480000 USD) liefen auf, und die Qualität des Reises verschlechterte sich.
Müssen wir angesichts ihrer mangelnden Erfahrung mit den Gemeinschaftsmechanismen Verständnis zeigen oder im Gegenteil davon ausgehen, daß sie nicht als umsichtige Kaufleute gehandelt haben?
Der Gerichtshof stellt eher hohe Anforderungen an die Sorgfalt, die Geschäftsleute walten lassen müssen.
So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 98 und 230/83 (Van Gend en Loos bzw. Bosman/Kommission, Sig. 1984, 3763) entschieden, die Tatsache, daß sich eine Zollspedition durch ungültige Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse täuschen lasse, stelle selbst dann keinen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 dar, wenn die Zeugnisse von den Zollbehörden der auf ihnen angegebenen Länder ausgestellt worden seien, weil diese Tatsache in die Berufsrisiken falle, denen ein solches Unternehmen ausgesetzt sei.
Sollte der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission aufheben, so hätte diese normalerweise zu prüfen, ob es gerechtfertigt wäre, den Klägerinnen gegenüber eine gewisse Fahrlässigkeit in Ansatz zu bringen und ihnen nur die Differenz zwischen der am Tag der Lizenzbeantragung geltenden Abschöpfung von 381 DR pro Tonne und der am Tag des Eintreffens der Ware geltenden Abschöpfung von 3811 DR pro Tonne zu erstatten. Im vorliegenden Fall würde ich dies jedoch nicht für billig halten, denn die Kommission wird bei dem ihr unterstehenden Amt für amtliche Veröffentlichungen feststellen können, daß zu dem Zeitpunkt, als die Klägerinnen davon Abstand nahmen, den Reis zum freien Verkehr abfertigen zu lassen (am 27. September 1981), keine der einschlägigen Verordnungen im Amtsblatt griechischer Sprache veröffentlicht worden waren.
Es bleibt abschließend zu prüfen, ob wir es im vorliegenden Fall mit besonderen Umständen zu tun haben.
Zum Vorliegen besonderer Umstände
In der Rechtssache 85/78 (BALM/Hirsch, Slg. 1978, 2517) hat der Gerichtshof entschieden: Angesichts der ständigen Änderungen des Abschöpfungssatzes würde die Berücksichtigung von Irrtümern, auf die sich die Unternehmen berufen, die Möglichkeit eröffnen, die Verpflichtungen der Importeure nach Maßgabe dieser Schwankungen einseitig in Frage zu stellen... Ein Importeur [kann] sich im Rahmen der mit den Verordnungen Nr. 19 und Nr. 130 geschaffenen Marktordnung nicht darauf berufen, er habe sich subjektiv hinsichtlich der Wahlmöglichkeit zwischen dem am Tag der Antragstellung geltenden Abschöpfungssatz und dem am Tag der Einfuhr geltenden Satz im Irrtum befunden.
In der Tat wären Tür und Tor für Mißbräuche und Spekulationen geöffnet, wenn sich die Importeure auf ein Versäumnis oder einen Irrtum beim Ausfüllen des Lizenzantrags berufen könnten.
Die griechischen Behörden haben deshalb in unserem Fall den Antrag der Klägerinnen, die Einfuhrlizenz zu berichtigen und daraus eine Lizenz mit Vorausfestsetzung zu machen, zu Recht zurückgewiesen. Anderenfalls wäre das Verfahren zur Berichtigung der Lizenzen nicht korrekt angewendet worden.
Ebensowenig kann es in Frage kommen, daß in der Unkenntnis des Gemeinschaftsrechts als solcher ein besonderer Umstand gesehen wird.
Schließlich verbietet es sich auch, zugunsten der neuen Mitgliedstaaten generell eine Art Schonzeit anzunehmen, in der die Unkenntnis des geltenden Rechts sowie Verfahrensfehler den Verwaltungen wie auch den Unternehmen gleichsam automatisch verziehen würden.
Dennoch bin ich der Meinung, daß im vorliegenden Fall mehrere Faktoren zusammentreffen, die insgesamt so beschaffen sind, daß sie besondere Umstände darstellen.
Diese Faktoren möchte ich noch einmal zusammenfassen:
Bei den Klägerinnen handelt es sich um kleine Unternehmen, deren Sitz sich mehrere hundert Kilometer von Athen befindet.
Sie haben ihre erste Einfuhr seit dem Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft, der erst wenige Monate zuvor erfolgte, getätigt.
Ihre Beauftragten mußten eigens nach Athen reisen, um die-Einfuhrformalitäten zu erfüllen.
Die zuständige Dienststelle hatte noch nie zuvor eine Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung ausgestellt.
Den Beamten waren weder durch ein Rundschreiben noch durch eine dienstliche Anweisung die Grundprinzipien der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erklärt worden.
Aus den beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaften verfügbaren Unterlagen geht hervor, daß zum Zeitpunkt der Ereignisse keine der in dieser Rechtssache einschlägigen VerOrdnungen in der griechischen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht war.
Das Finanzministerium hat schriftliche Bestätigungen vorgelegt, in denen darauf hingewiesen wird, daß die Angehörigen der zuständigen Dienststelle den Unterschied zwischen einfacher Lizenz und Lizenz mit Vorausfestsetzung offensichtlich nicht gekannt haben und daß die zuständige Dienststelle des Landwirtschaftsministeriums die Unternehmen nicht über den bestehenden Unterschied zwischen einfachen Einfuhrlizenzen und Einfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung informiert hat.
Ein Zeuge hat unter Eid ausgesagt, daß der Beamte, der mit den Klägerinnen zu tun hatte, neu und unerfahren war.
Die letzten drei Faktoren sind in meinen Augen die wichtigsten.
Ich möchte noch darauf hinweisen, daß die Kommission in ihrer Klagebeantwortung nicht ausschließt, daß ein Amtsfehler einen besonderen Umstand im Sinne des Artikels 13 darstellen kann. Die Kommission verneint lediglich, daß im vorliegenden Fall den griechischen Dienststellen ein Vorwurf gemacht werden kann. Die griechische Verwaltung hat jedoch das, was ich soeben vorgetragen habe, selbst anerkannt.
Die Kommission hat in einigen ihrer Entscheidungen die Erstattung oder die Nichterhebung von Zöllen damit gerechtfertigt, daß ein Versagen der Verwaltung vorgekommen sei.
So hat sie in einer auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 gestützten Entscheidung vom 27. Juli 1981 (REM 7/81) Zölle erlassen, weil die Zolldienststelle, bei der die Ausfuhrformalitäten erfüllt wurden, von dem Anmelder die Ausfüllung eines Antrags auf Genehmigung der passiven Veredelung hätte verlangen müssen. Die Angaben, die das Unternehmen in der Ausfuhrerklärung gemacht habe, hätten nämlich eindeutig seine Absicht erkennen lassen, die Ware nach ihrer Reparatur im Ausland zu reimportieren.
Es ist aufschlußreich, daß die Kommission in diesem Fall der Verwaltung vorgeworfen hat, den einzelnen nicht aktiv darauf hingewiesen zu haben, daß eine administrative Vorsichtsmaßnahme zu treffen sei.
In zwei weiteren Fällen (Entscheidung vom 25. Oktober 1982, REM 12/82, und Entscheidung vom 14. September 1984, REM 23/84) sah die Kommission darin einen besonderen Umstand, daß ein einzelner durch eine von einer Zolldienststelle erteilte falsche Auskunft veranlaßt wurde, eine Formalität nicht zu erfüllen, die er ohne weiteres hätte erfüllen können, wenn er richtig informiert worden wäre.
Schließlich ging die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 1697/79 über die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben davon aus, daß die Betriebsstörung des Computers einer Verwaltung, mit dem kontrolliert wurde, inwieweit ein Zollkontingent ausgeschöpft war, als ein besonderer Umstand angesehen werden könne und es rechtfertigen könne, von der Nacherhebung normalerweise geschuldeter Zölle abzusehen (Entscheidung vom 3. Dezember 1984, vgl. REC 3/84).
Es ist richtig, daß in zwei der soeben zitierten Fälle die Ware aus der Gemeinschaft reexportiert wurde. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1430/79 verlangt Artikel 13 jedoch nicht die Erfüllung dieser Voraussetzung.
Die genannten Beispiele dienen somit ebenfalls als Belege dafür, daß eine Gesamtheit von Faktoren, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, zu denen insbesondere ein Versagen von Seiten der Verwaltung zählt, durchaus als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 angesehen werden kann.
Es darf nämlich nicht vergessen werden, daß der Gerichtshof Artikel 13 als eine Billigkeitsklausel bezeichnet hat (dazu oben Seite 1634).
Die strengeren Voraussetzungen, deren Erfüllung der Gerichtshof für die Anerkennung eines Falls höherer Gewalt verlangt, sind hier folglich nicht anwendbar.
Ein Wort schließlich noch zu dem anderen Grund, auf den die Kommission in der Entscheidung vom 25. April 1984 ihre Ablehnung gestützt hat und dem zufolge die beiden betroffenen Firmen nicht so behandelt werden können, als hätten sie Vorausfestsetzungsbescheinigüngen beantragt und erhalten. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn die Frage lautet gerade, ob wir es mit besonderen Umständen zu tun haben oder nicht. Wenn dies der Fall ist, können die beiden Firmen sehr wohl so behandelt werden, als hätten sie Vorausfestsetzungsbescheinigungen beantragt und erhalten.
Was das weitere Argument betrifft, die Kommission habe nicht das geschäftliche Risiko aus der Entwicklung des Satzes der Einfuhrabschöpfung während der Einlagerung des Reises im Zollager zu tragen, so kommt es darauf an, ob die Klägerinnen tatsächlich ein geschäftliches Risiko eingegangen und auf eine Senkung der Abschöpfung spekuliert haben, was ich aus den bereits dargelegten Gründen nicht annehme, oder ob sie die Ware nur deshalb im Lager gelassen haben, weil sie jederzeit mit einer befriedigenden Lösung ihres Problems rechneten.
Zusammenfassend bin ich der Ansicht, daß wir es im vorliegenden Fall in der Tat mit besonderen Umständen im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 zu tun haben und daß die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß die Klägerinnen fahrlässig gehandelt haben, weil sie sich nicht hinreichend nach der geltenden Regelung erkundigten.
Ich schlage Ihnen deshalb vor, die Entscheidung der Kommission vom 25. April 1984 aufzuheben, weil diese den erwähnten Artikel 13 unrichtig angewendet hat, und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.