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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.05.1986 – C-160/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:205
In der Rechtssache 160/84
Oryzomyli Kavallas OEE, Offene Handelsgesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Kavala, 4, Odos Panagouda,
und
Oryzomyli Agiou Konstantinou G. Raptis — L. Triandafyllidis kai Sia OE, Offene Handelsgesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Pernis, Nomos Kavala,
Prozeßbevollmächtigter beider Klägerinnen: Rechtsanwalt Panagiotis Marinos Bernitsas, Athen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aloyse May, 27, place de Paris, L-2341 Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, rue de la Loi 200, Β-1049 Brüssel, Bevollmächtigter: Xenophon Yataganas vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung E(84) 557 der Kommission vom 25. April 1984, mit der festgestellt wird, daß der Erlaß der Einfuhrabgaben in dem besonderen Fall der Klägerinnen nicht gerechtfertigt ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Oryzomyli Kavallas OEE mit Sitz in Kavala und die Firma Oryzomyli Agiou Konstantinou mit Sitz in Pernis, Nomos Kavala, haben mit Klageschrift, die am 25. Juni 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1984 betreffend die von den Klägerinnen bei ihren nationalen Behörden gestellten Anträge auf Erlaß fällig gewordener Einfuhrabgaben und einen entsprechenden Antrag, den das Finanzministerium der Republik Griechenland bei der Kommission eingereicht hat.
2 Die Klägerinnen, die mehrere Partien Reis in einer Gesamtmenge von etwa 1000 Tonnen aus Drittländern einführen wollten, erkundigten sich am 26. August 1981 bei der zuständigen Dienststelle des griechischen Landwirtschaftsministeriums nach der Höhe der Einfuhrabschöpfung. Sie erhielten die Auskunft, daß diese an dem genannten Tag 381 DR je Tonne betrage und daß die Einfuhr von der Stellung eines entsprechenden Antrags und der Vorlage einer Bürgschaftsübernahmeerklärung einer Bank im Hinblick auf die Ausstellung der für die Zollabfertigung des fraglichen Erzeugnisses erforderlichen Einfuhrlizenz abhängig sei.
3 Am 27. August 1981 beantragten die Klägerinnen bei der zuständigen griechischen Behörde unter Vorlage der vorgeschriebenen Bankbürgschaften zwei Einfuhrlizenzen. Diese Lizenzen wurden ihnen am 28. August 1981 erteilt.
4 Bei der tatsächlichen Einfuhr des Reises Ende September 1981 teilte die zuständige Zolldienststelle den Klägerinnen mit, daß die Einfuhrabschöpfung nicht mehr 381 DR je Tonne, sondern 3811 DR je Tonne betrage, weil die Klägerinnen einfache, nicht mit einem Antrag auf Vorausfestsetzung verbundene Einfuhrlizenzen vorgelegt hätten. Die Klägerinnen zogen es daraufhin vor, den Reis in einem Zolllager einlagern zu lassen.
5 Die Klägerinnen wurden sodann umgehend beim Landwirtschaftsministerium vorstellig, um die rückwirkende Erteilung einer Vorausfestsetzungsbescheinigung zum Satz von 381 DR je Tonne und die Berichtigung der ursprünglich ausgestellten Einfuhrlizenzen zu erwirken. Zu diesem Zweck machten sie geltend, als ihnen am 27. August 1981 das Antragsformular für die Einfuhrlizenzen vorgelegt worden sei, hätten sie die Bedeutung der Worte Vorausfestsetzung beantragt nicht gekannt. Sie habe ihnen auch nicht von dem zuständigen Beamten erläutert werden können. Schließlich habe letzterer an ihrer Stelle das betreffende Kästchen ausgefüllt und somit die Erteilung von Einfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung veranlaßt. In der Folge kam es zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen der Verwaltung und den Klägerinnen, die mit ihrem Begehren jedoch nicht durchdrangen.
6 Nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Verwahrung in einem Zollager, d. h. zwei Jahre nach der Einlagerung, am 27. September 1983, ließen die Klägerinnen den in Rede stehenden Reis verzollen. Die Einfuhrabschöpfung belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 11487,54 DR je Tonne, war also rund dreißig Mal so hoch wie im August 1981. Die Klägerinnen beantragten daraufhin den Erlaß des Teils der Abschöpfung, der die aufgrund des am 26. August 1981 geltenden Satzes von 381 DR je Tonne errechnete Abschöpfung überstieg (11452296 — 379832 = 11072464 DR), wobei sie sich auf die Unkenntnis der seit dem 1. Januar 1981 in Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Vorschriften und auf das Verhalten der zuständigen Behörden beriefen.
7 Am 30. November 1983 beantragte das Finanzministerium der Republik Griechenland gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1672/82 des Rates vom 24. Juni 1982 (ABl. L 186, S. 1) bei der Kommission, durch eine entsprechende Entscheidung einen Erlaß in Höhe von 11072464 DR zu gewähren. In seinem Antrag wies das Finanzministerium darauf hin, daß im Verhalten der betroffenen Unternehmen keine Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht zutage getreten sei und daß die zuständige Dienststelle des Landwirtschaftsministeriums offensichtlich den Unterschied zwischen einer einfachen Lizenz und einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung nicht erkannt habe.
8 Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 25. April 1984 ab. Dagegen haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig haben sie beantragt, den Vollzug dieser Entscheidung auszusetzen. Mit Beschluß vom 16. Juli 1984 hat der Präsident des Gerichtshofes dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stattgegeben und mit Beschluß vom 24. Oktober 1984 die Aussetzung bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes verlängert.
9 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli I-979 in der Fassung der Verordnung Nr. 1672/82 des Rates vom 24. Juni 1982 lautet: Eingangsabgaben können in Fällen erstattet oder erlassen werden, die in den Abschnitten A bis D nicht vorgesehen sind und in denen besondere Umstände vorliegen, sofern der Beteiligte nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
10 Die Klägerinnen weisen grundsätzlich darauf hin, daß dieser Artikel 13, wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82 (Papierfabrik Schoellershammer H. A. Schoeller/Kommission, Slg. 1983, 4219) entschieden habe, eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel darstelle und daß diese Klausel im vorliegenden Fall Anwendung finden müsse. Die Voraussetzungen für das Vorliegen besonderer Umstände und die des Fehlens von Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht seien in vollem Umfang erfüllt. Die Kommission wirft den Klägerinnen zwar keine betrügerische Absicht vor, ist jedoch der Ansicht, daß im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorlägen und daß die Klägerinnen fahrlässig gehandelt hätten, was jeden Abgabenerlaß ausschließe.
Zum Vorliegen besonderer Umstände
11 Die Klägerinnen tragen insoweit insbesondere folgendes vor: Der Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sei in den allerersten Monaten nach dem Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gestellt worden. Zu jener Zeit seien die Verordnungen über die Agrarimporte noch nicht in griechischer Sprache verfügbar gewesen. Die Beamten seien, um diese Verordnungen anwenden zu können, gezwungen gewesen, mit vorläufigen, unsicheren Übersetzungen für einen rein internen Gebrauch zu arbeiten. Dem Wortlaut des von den Klägerinnen unterschriebenen Formulars habe sich nicht entnehmen lassen, was mit der Vorausfestsetzung genau gemeint gewesen sei. Die zuständige Dienststelle des Landwirtschaftsministeriums sei nicht in der Lage gewesen, den Klägerinnen brauchbare Informationen darüber zu geben.
12 Die Kommission bestreitet hingegen das Vorliegen besonderer Umstände und trägt vor, alle einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen hätten in griechischer Übersetzung vorgelegen und seien bereits in den ersten Tagen nach dem Beitritt sowohl den Behörden als auch den an ihrem Inhalt eventuell interessierten Privatpersonen zugänglich gewesen. Die Bedeutung der Verordnungen über eine Abschöpfung bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse sei völlig klar und habe zu keinerlei Mißverständnissen führen können. Das gleiche gelte für den Wortlaut des Antragsformulars für die Einfuhrlizenzen. Soweit darauf abgestellt werde, daß die fraglichen Ereignisse in den ersten Monaten nach dem Beitritt stattgefunden hätten, sei dieses Argument nicht stichhaltig, vor allem dann nicht, wenn es sich um die Anwendung von Mechanismen der Gemeinsamen Agrarpolitik handele.
13 Dazu ist zu bemerken, daß mit dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dessen Wirtschaftsteilnehmer unter den im Beitrittsvertrag vorgesehenen Bedingungen sofort dem Gemeinschaftsrecht unterliegen. Der Umstand, daß die streitige Einfuhr in den ersten Monaten nach dem Beitritt der Republik Griechenland stattfand und das erste Geschäft dieser Art war, das die Klägerinnen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durchführten, kann für sich allein nicht wirksam zur Begründung eines nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 gestellten Antrags auf Erlaß von Abgaben geltend gemacht werden.
14 Zur Überprüfung der Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) mit Beschluß vom 14. Februar 1985 ein Rechtshilfeersuchen um Vernehmung von vier Zeugen, Beamte der verschiedenen griechischen Dienststellen, die mit der Angelegenheit befaßt waren, durch das zuständige griechische Gericht formuliert. Die in Ausführung dieses Beschlusses abgefaßten Schriftstücke sind am 19. November 1985 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
15 Aus den im Rahmen dieses Rechtshilfeersuchens eingeholten Zeugenaussagen geht hervor, daß die Klägerinnen zur Zeit der Beantragung der Einfuhrlizenzen vor ernsten Schwierigkeiten standen, die auf folgende Umstände zurückgingen :
Die einschlägigen Verordnungen lagen ihnen nicht in griechischer Fassung vor;
die Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums hatten selbst keine griechische Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften erhalten und griffen auf anderssprachige Texte oder auf für den Dienstgebrauch bestimmte Übersetzungen zurück, die von griechischen Beamten angefertigt worden waren;
den Beamten dieser Dienststellen waren die Grundsätze der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht durch Hinweise oder Rundschreiben erläutert worden;
wegen Abwesenheit des Leiters der Dienststelle für Lizenzen innerhalb der Außenmarktabteilung, dem der Unterschied zwischen einer einfachen Einfuhrlizenz und einer Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung bekannt war, hatten die Klägerinnen es mit einem neu ernannten Beamten zu tun, der nicht über die erforderliche Erfahrung verfügte, um diesen Unterschied erklären zu können.
16 Diese völlig außergewöhnlichen Tatsachen stellen in ihrer Gesamtheit besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 dar.
Zur Frage der Fahrlässigkeit
17 Die Klägerinnen tragen vor, sie seien von dem Beamten des Landwirtschaftsministeriums irregeführt worden, der selbst das betreffende Kästchen in dem Formular ausgefüllt habe, obwohl ihm der Unterschied zwischen einer einfachen Lizenz und einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung unbekannt gewesen sei. Selbst wenn sie wegen der Verwechslung einer einfachen Einfuhrlizenz mit einer Lizenz mit Vorausfestsetzung tatsächlich einem Rechtsirrtum unterlegen seien, sei dieser Irrtum angesichts der vorstehend wiedergegebenen besonderen Umstände völlig entschuldbar. Außerdem hätten sie von dem Zeitpunkt an, zu dem sie sich bewußt geworden seien, daß die Einfuhrabschöpfung sich verzehnfacht habe, den Reis in Erwartung einer Einigung mit dem Landwirtschaftsministerium in einem Zollager eingelagert. Durch den von ihnen beantragten Abgabenerlaß solle lediglich der Schaden ausgeglichen werden, der ihnen aufgrund der Unwissenheit der Ministerialverwaltung entstanden sei.
18 Die Kommission ist demgegenüber der Ansicht, es stelle eine Fahrlässigkeit dar, daß die Klägerinnen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht gekannt hätten, denn es sei undenkbar, daß Handelsgesellschaften, die sich am internationalen Warenaustausch beteiligten, keine Ahnung von dem rechtlichen Rahmen hätten, in dem sie tätig seien. In dieser Angelegenheit sei den griechischen Behörden kein Fehler unterlaufen. Außerdem hätten die Klägerinnen selbst ihren Schaden vergrößert, da sie den Reis nicht sofort reexportiert oder in den freien Verkehr überführt hätten. Wenn die Klägerinnen das mit den Schwankungen des Abschöpfungsbetrags verbundene geschäftliche Risiko nicht hätten eingehen wollen, so hätten sie den Reis spätestens bei der Ankunft des Schiffes (September 1981) verzollen müssen, anstatt das Erzeugnis für einen so langen Zeitraum in ein Zolllager einzulagern.
19 Dazu ist zu bemerken, daß von kleinen Unternehmen mit Sitz mehrere hundert Kilometer von Athen, wo die erforderlichen Formalitäten für die fragliche Einfuhr zu erledigen waren, entfernt, denen es unmöglich war, sich die griechische Fassung der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen zu beschaffen, und die überdies mit sämtlichen vorstehend wiedergegebenen besonderen Umständen konfrontiert waren, vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, daß sie andere als die von ihnen tatsächlich unternommenen Schritte einleiten, um sich über die genaue Bedeutung des Begriffs der Vorausfestsetzung zu informieren.
20 Den Klägerinnen kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie den importierten Reis nicht sofort bei seiner Ankunft in den freien Verkehr überführt haben, um den Umfang des erlittenen Schadens zu begrenzen. Ihr Verhalten findet nämlich, wie aus den Akten hervorgeht, seine Erklärung in der in gutem Glauben gehegten Hoffnung, sich mit der griechischen Verwaltung darüber zu einigen, daß nur die am Tag der Lizenzbeantragung geltende Abschöpfung zu zahlen sei, und nicht in irgendeiner Spekulationsabsicht, die die Lage auf dem Weltmarkt im übrigen auch nicht förderte.
21 Die Klägerinnen, die mit den vorstehend beschriebenen besonderen Umständen konfrontiert waren, haben somit im vorliegenden Fall nicht fahrlässig gehandelt. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 waren mithin erfüllt, so daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist.
Kosten
22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die an die Republik Griechenland gerichtete Entscheidung der Kommission vom 25. April 1984, mit der festgestellt wird, daß die Erstattung der Einfuhrabgaben im Fall der Klägerinnen nicht gerechtfertigt ist, wird aufgehoben.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.