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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.11.1984 – C-14/84

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1984:375

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 29. November 1984

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses Nr. 317/83/A des Generalsekretärs des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 1. Juli 1983. Sie beantragt diese Aufhebung jedoch ausschließlich hinsichtlich der in dem Beschluß enthaltenen Einstufung als Sekretariatsinspek-torin. Die durch diesen Beschluß erfolgte Versetzung, nämlich die Einweisung in eine neue, dem Dienst PostArchive-Bibliothek-Dokumentation zugewiesene B 4/B 5-Stelle, wird nicht angefochten.

Die Klägerin fühlt sich durch die genannte Einstufung in ihren Aufstiegsmöglichkeiten benachteiligt. Sie fällt dadurch in die Laufbahngruppe B-Sekretariat (BS), was der Ausführung von Sekretariats- und Schreibtätigkeiten entspricht, und nicht in die Laufbahngruppe B klassischer Art (BK), die die Ausführung von Verwaltungs- und Bürotätigkeiten betrifft. Auf den Hintergrund des Zustandekommens dieser Laufbahngruppen, die schon aus dem Jahr 1970 datiert, muß ich nicht eingehen. Diese sind in den Prozeßakten und im Sitzungsbericht ausführlich besprochen. Auch steht fest, daß die Beförderungsmöglichkeiten innerhalb dieser beiden Laufbahngruppen unterschiedlich sind.

Wie sich aus der Erwiderung ergibt und in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich wiederholt wurde, wurde die obengenannte Einstufung durch Beschluß vom 24. Mai 1984 durch diejenige einer Verwaltungsinspek-torin ersetzt, was die Einstufung in die Laufbahngruppe B klassischer Art bedeutete. Insofern hat die Klägerin also erreicht, was sie begehrte. Zur Information ist noch hinzuzufügen, daß diese Veränderung damit zusammenhing, daß, wie der Bevollmächtigte des Wirtschafts- und Sozialausschusses erklärte, im Haushaltsplan Stellen verfügbar wurden.

Es stellt sich nun die Frage, inwieweit noch ein Klageinteresse besteht. Nach dem Vorbringen der Klägerin kommen hier zwei Aspekte in Frage, die mit dem zukünftigen Karriereverlauf der Klägerin zusammenhängen. An erster Stelle steht die Berechnung des Dienstalters in der Besoldungsgruppe. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und von der Klägerin unbestritten erklärt, daß für die Berechnung des Dienstalters der Klägerin hinsichtlich ihrer Aufstiegsmöglichkeiten auch der Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis zum 24. Mai 1984 berücksichtigt werde, ohne daß es hierzu einer Rückwirkung des letztgenannten Beschlusses bedürfte. Ein zweiter möglicherweise erheblicher Gesichtspunkt betrifft die Konkurrenz, der die Klägerin in ihrer weiteren Laufbahn in der Laufbahngruppe B klassischer Art ausgesetzt sein könnte. Auch hierzu hat der Wirtschafts- und Sozialausschuß jetzt erklärt, daß Beamte der Laufbahngruppen BS und BT (B technischer Art) nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren B klassischer Art für eine Stelle B klassischer Art in Frage kommen können, während sich der Inhaber einer Stelle B klassischer Art sehr wohl für eine BS- oder BT-Stelle bewerben kann.

Auch insoweit steht also fest, daß der Beschluß vom 24. Mai 1984 der Klägerin nun gegenüber BS- oder BT-Beamten eine bevorrechtigte Stellung bei Beförderungsmöglichkeiten in den Besoldungsgruppen B klassischer Art gewährleistet, ohne daß dies ihren möglichen Aufstiegschancen in den anderen B-Besoldungsgruppen Abbruch tut.

Die Klage hat sich also in der Hauptsache erledigt. Hierfür ist jedoch nicht die Klägerin verantwortlich, sondern der Wirtschafte- und Sozialausschuß, da er die ihm vom Gerichtshof schon zuvor vorgelegte Frage, ob nach dem Beschluß vom 24. Mai 1984 noch ein Klageinteresse bestehe, erst in der mündlichen Verhandlung klar beantwortet hat.

Ich beantrage daher, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Hauptsache ist erledigt.

2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Klägerin.