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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.05.1985 – C-14/84

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:188

In der Rechtssache 14/84 rev.

Marie-Reine Meyer, verehelichte Hansen,

gegen

Wirtschafts- und Sozialausschuß

wegen eines Antrags des Wirtschafts- und Sozialausschusses gemäß Artikel 74 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 insoweit aufzuheben, als ihm darin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

1 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat mit Schriftsatz, der am 8. Februar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 74 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 insoweit aufzuheben, als ihm darin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

2 Dieses Urteil erging auf Klage einer Beamtin des Wirtschafts- und Sozialausschusses, mit der diese in erster Linie beantragt hatte, den Beschluß Nr. 317/83/A vom 1. Juli 1983, durch den der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Klägerin unter Beibehaltung ihrer Einstufung als Sekretariatsinspektorin auf eine neue, dem Dienst Post — Archive — Bibliothek — Dokumentation zugewiesene Stelle B5/B4, Sekretariat versetzte, insoweit aufzuheben, als durch diesen Beschluß ihre Einstufung als Sekretariatsinspektorin beibehalten wurde.

3 Durch Beschluß vom 24. Mai 1984, den der Wirtschafts- und Sozialausschuß erstmals in seiner Gegenerwiderung erwähnte, ernannte der Generalsekretär dieses Organs die Klägerin zur Verwaltungsinspektorin, d. h. auf eine Stelle B klassischer Art.

4 Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Wirtschafts- und Sozialausschuß präzisiert, daß nach den Bestimmungen des Statuts, wie sie vom Wirtschafts- und Sozialausschuß ständig angewandt würden, das von der Klägerin in B Sekreta-riat-Tätigkeiten erworbene Dienstalter für ihren späteren Aufstieg in der Laufbahngruppe B klassischer Art voll berücksichtigt werde. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat hinzugefügt, das Problem der Konkurrenz zu Bediensteten der Fachrichtung B Sekretariat stelle sich für die Klägerin nicht mehr, da sie in die Fachrichtung B klassischer Art eingestuft sei.

5 In seiner Entscheidung über diese Klage durch das oben zitierte Urteil vom 13. Dezember 1984 hat der Gerichtshof diese Erklärungen zur Kenntnis genommen und demgemäß festgestellt, daß dem Begehren der Klägerin mit dem Beschluß vom 24. Mai 1984 in vollem Umfang Genüge getan ist. Er hat demgemäß entschieden, daß sich die klägerischen Anträge erledigt haben.

6 Zu den Kosten hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt:

Gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat die ihm vom Gerichtshof gestellte Frage, ob die Klägerin nach dem Beschluß vom 24. Mai 1984 noch ein Rechtsschutzinteresse habe, nicht beantwortet. Er hat sich hierzu erst in der mündlichen Verhandlung geäußert.

Da die Klägerin somit hinsichtlich ihres Interesses an der Weiterverfolgung der Klage im Ungewissen geblieben ist, ist der Wirtschafts- und Sozialausschuß zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

7 Der vorliegende Antrag des Wirtschafts- und Sozialausschusses stützt sich auf Artikel 74 der Verfahrensordnung und geht dahin, das Urteil vom 13. Dezember 1984 insoweit aufzuheben, als ihm darin die Kosten auferlegt worden sind.

8 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß behauptet, nur die Klägerin sei von der Kanzlei aufgefordert worden, die vom Gerichtshof gestellte Frage zu beantworten; er selbst sei niemals zu einer solchen Antwort aufgefordert worden. Weiter habe er während des schriftlichen Verfahrens hinreichend aufgezeigt, daß die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe.

9 Die Klägerin trägt hierzu vor, der Antrag des Wirtschafts- und Sozialausschusses könne weder als ein Berichtigungsantrag, der im übrigen unzulässig wäre, noch als ein Auslegungsantrag noch als ein Wiederaufnahmeantrag angesehen werden. Auf den von ihm angeführten Artikel 74 der Verfahrensordnung könne der Wirtschafts- und Sozialausschuß seinen Antrag nicht stützen, da dieser es dem Gerichtshof nur ermöglichen solle, Streitigkeiten über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach Erlaß eines Urteils zu entscheiden. Außerdem sei die Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten in jedem Falle gerechtfertigt, da die Klägerin tatsächlich hinsichtlich ihres Interesses an der Weiterverfolgung der Klage im Ungewissen geblieben sei, weil der Wirtschafts- und Sozialausschuß es unterlassen habe, im schriftlichen Verfahren eine genaue Auskunft zu geben.

10 Artikel 74 der Verfahrensordnung bestimmt: Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet die mit der Rechtssache befaßte Kammer auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei sowie des Generalanwalts durch unanfechtbaren Beschluß.

11 Der Antrag des Wirtschafts- und Sozialausschusses geht dahin, das Urteil vom 13. Dezember 1984 insoweit aufzuheben, als ihm darin die Kosten auferlegt worden sind; er betrifft somit keine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten, sondern die grundsätzliche Entscheidung des Gerichtshofes in einem vorhergehenden Urteil über die Kostenpflicht.

12 Demgemäß stellen die vom Wirtschafts- und Sozialausschuß angeführten Bestimmungen der Verfahrensordnung keine Rechtsgrundlage für seinen Antrag dar. Dieser ist somit zurückzuweisen.

Kosten

13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da der Wirtschafts- und Sozialausschuß mit seinem Antrag unterlegen ist, ist er zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen:

1) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß trägt die Kosten des Verfahrens.