Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1984 – C-14/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1984:399
In der Rechtssache 14/84
Meyer, verehelichte Hansen, Beamtin des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Wirtschafts- und Sozialausschuss, vertreten durch Marius Simond als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hamilius, 11, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung des Beschlusses des Generalsekretärs des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 1. Juli 1983 insoweit, als die Klägerin unter Beibehaltung ihrer Einstufung als Sekretariatsinspektorin versetzt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
A — Vorüberlegungen zu den Fachrichtungen oder Grundamtsbezeichnungen in der Laufbahngruppe B
Anfang der siebziger Jahre befaßte sich der Rat mit der Lage der Sekretäre und technischen Bediensteten, deren Laufbahn auf die Laufbahngruppe C beschränkt war und die nur im Wege von Auswahlverfahren in die Laufbahngruppe B befördert werden konnten. Er beschloß, verschiedene Fachrichtungen innerhalb der Laufbahngruppe B zu schaffen:
B klassischer Art (BK, hauptsächlich mit Verwaltungs- und Büroarbeiten beschäftigt);
B Sekretariat (BS, hauptsächlich mit Sekretariats- und Schreibarbeiten beschäftigt) ;
B technischer Art (BT, mit technischen Aufgaben betraut).
Dementsprechend umfassen in Anhang I Teil A zum Beamtenstatut — Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen in den einzelnen Laufbahngruppen und in der Sonderlaufbahn Sprachendienst (Artikel 5 Absatz 4 des Statuts) — die Laufbahnen B 2/B 3 und B 5/B 4 der Laufbahngruppe B drei Grundamtsbezeichnungen: Verwaltungsinspektor, technischer Inspektor und Sekretariatsinspektor.
Gemäß Fußnote 2 ist die Zahl der Dienstposten dieser Grundamtsbezeichnungen im Stellenplan im Anhang zum Haushaltsplan spezifisch und erschöpfend festgelegt.
Diese Unterscheidung ist für die statutsmäßige und finanzielle Situation der Betroffenen ohne Bedeutung. Das Laufbahnprofil hingegen ist für Beamte der Fachrichtung B klassischer Art günstiger, da sie aus der Laufbahn B 5/B 4 leichter in die Laufbahn B 2/B 3 gelangen und sie sich als einzige für die Besoldungsgruppe B 1 bewerben können.
Um dieses unterschiedliche Laufbahnprofil geht es im vorliegenden Rechtsstreit.
B — Der eigentliche Sachverhalt
Die Klägerin trat am 4. Juni 1968 als Büroassistentin der Besoldungsgruppe C 5 in die Dienste des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Sie wurde als Sekretärin am 11. November 1969 der Abteilung B des Wirtschafts- und Sozialausschusses und vom 1. Juni 1973 bis zum 1. November 1978 dem Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation zugewiesen.
Im Jahr 1978 wurde sie zur Hauptsekretärin in der Direktion A ernannt und stieg bis in die Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe C auf.
In der Zwischenzeit hatte sie erfolgreich an dem Auswahlverfahren B/25/74 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren (Stellen B klassischer Art) teilgenommen.
Am 18. Dezember 1979 bewarb sie sich mangels einer freien Stelle in der Laufbahngruppe B klassischer Art um eine Stelle als Sekretariatsinspektorin (Stelle B Sekretariat) im Sekretariat der Direktion A.
Mit Wirkung vom 1. Februar 1980 wurde sie zur Sekretariatsinspektorin (Stelle BS) in der Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 4 ernannt.
Aus nicht völlig geklärten Gründen, über die zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, beantragte die Klägerin am 12. Juni 1981 beim Generalsekretär ihre Versetzung in eine andere Dienststelle.
Auf Antrag des Vorsitzenden der Gruppe III des Generalsekretariats, der das einwandfreie Funktionieren seines Sekretariats gewährleisten wollte (dem im Stellenplan 1982 im Gegensatz zu den beiden anderen Gruppen noch keine Verwaltungsinspektorenstelle zugewiesen war), wurde die Verwaltungsinspektorin Frau Barbesta (Stelle B klassischer Art) im Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation (Abteilung Kanzlei des Plenums und des Präsidiums) dieser Gruppe vorübergehend zugewiesen.
Damit konnte die Klägerin von ihrer Stelle als Sekretariatsinspektorin (Stelle BS), die sie in der Direktion A innehatte, versetzt und dem Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation zugewiesen werden. Dies erfolgte durch Beschluß Nr. 534/1 vom 11. März 1982 mit Wirkung vom 15. März 1982.
Die Haushaltsbehörden gewährten dem Wirtschafts- und Sozialausschuß eine neue Stelle der Laufbahngruppe B klassischer Art, die dieser dem Sekretariat der Gruppe III zuwies. Die dadurch unübersichtlich gewordene Lage, in der die Einweisung einer Person in die Stelle einer Sekretariatsinspektorin der Direktion A unmöglich war, wollte der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses klären. Nach dem Vorbringen des Wirtschafts- und Sozialausschusses, das von der Klägerin bestritten wird, beschloß der Generalsekretär weiter, im dienstlichen Interesse, eine möglichst große Übereinstimmung zwischen dem Organisationsplan (Stellenplan) und der tatsächlichen Situation zu erreichen und schließlich auch unter Berücksichtigung des Antrags der Klägerin, aus der Direktion A endgültig auszuscheiden, was folgt:
Er änderte den Stellenplan des Generalsekretariats durch Beschluß 306/83/A vom 1. Juli 1983 ab, indem die beiden Stellen ausgewechselt wurden, d. h. indem die frühere B 5/B 4 Sekretariats-Stelle, die der Gruppe III zugewiesen worden war, in B 5/B 4 klassischer Art eingestuft und umgekehrt die frühere B 5/B 4-Stelle klassischer Art, die dem Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation zugewiesen worden war, in B 5/B 4 Sekretariat eingestuft wurde.
Er ordnete Frau Barbesta in die neue B 5/B 4-Stelle klassischer Art ab, die dem Sekretariat der Gruppe III zugewiesen worden war (Beschluß 316/83/A vom 1. 7. 1983).
Es versetzte die Klägerin unter Beibehaltung ihrer Einstufung als Sekretariatsinspektorin auf die neue B 5/B 4-Stelle Sekretariat, die dem Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation zugewiesen worden war (Beschluß 317/83/A vom 1. 7. 1983).
Gegen diese letztere Entscheidung wendet sich die Klägerin insoweit, als darin ihre Einstufung als Sekretariatsinspektorin beibehalten wird; die Versetzung an sich wird nicht angegriffen.
Die am 18. Juli 1983 von der Klägerin eingereichte Beschwerde wurde vom Generalsekretär unter dem 11. Oktober 1983 zurückgewiesen.
Da schließlich der Haushaltsplan 1984 des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Zuweisung einer B 5/B 4-Stelle klassischer Art an den Dienst PostArchive-Bibliothek-Dokumentation erlaubte, wurde die Klägerin, wie der Generalsekretär im übrigen zugesagt hatte, durch Beschluß vom 24. Mai 1984, den der Wirtschafts- und Sozialausschuß in seiner Gegenerwiderung erstmals erwähnt hat, als Verwaltungsinspektorin (Stelle B klassischer Art) in dieser Stelle ernannt.
II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien
Mit Klageschrift, die am 11. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Klägerin Klage gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß erhoben. In der letzten Fassung ihrer Anträge beantragt die Klägerin,
ohne ihre Versetzung als solche anzugreifen, den Beschluß des Generalsekretärs des Wirtschafts- und Sozialausschusses Nr. 317/83/A vom 1. Juli 1983 insoweit aufzuheben, als ihre Einstufung als Sekretariatsinspektorin beibehalten wird,
festzustellen, daß der Wirtschaftsund Sozialausschuß die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um der Klägerin ihre rechtmäßige Stellung einzuräumen, d. h., festzustellen, daß die Klägerin Verwaltungsinspektorin der Besoldungsgruppe B 4/B 5, Laufbahnruppe B klassischer Art, ist,
den Beschluß Nr. 306/83/A vom 1. Juli 1983 zur Abänderung des Stellenplans aufzuheben,
zu einigen Tatsachen hinsichtlich ihrer Zuweisung an den Dienst Archive die Zeugenvernehmung anzuordnen,
der Gegenpartei aufzugeben, einige Schriftstücke, insbesondere hinsichtlich der Laufbahnschwierigkeiten der Gruppen B klassischer Art und B Sekretariat, vorzulegen,
dem Wirtschafts- und Sozialausschuß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Klägerin und der Wirtschafts- und Sozialausschuß wurden jedoch aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung eine Frage zu beantworten.
III — Vorbringen der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat drei Einreden der Unzulässigkeit erhoben.
1. Klage gegen eine gerichtlich nicht überprüfbare innerdienstliche Maßnahme
a) Nach dem Vorbringen des Wirtschaft!- und Sozialaitsschtisses wendet sich die Klägerin in Wirklichkeit gegen den Organisationsplan und dessen Abänderung, indem sie beantrage, die von ihr angefochtene Entscheidung durch ihre Ernennung zur Verwaltungsinspektorin (B klassischer Art), was sie niemals gewesen sei und was haushaltsrechtlich unmöglich sei, abzuändern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes könne der Organisationsplan eines Organs nicht gerichtlich überprüft werden.
b) Die Klägerin macht geltend, sie beantrage nur, ihre rechtmäßige Stellung eingeräumt zu bekommen, d. h. ihre Einweisung in eine Stelle B klassischer Art in dieser Eigenschaft; tatsächlich wende sie sich aus den unten aufgeführten Gründen gegen die Abänderung des Organisationsplans.
2. Mangelndes Rechtsschutzinteresse
a) Nach Ansicht des Wirtschafts- und Sozialausschnsses hat die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse, da sie immer Sekretariatsinspektorin (Stelle BS) gewesen sei, in dieser Eigenschaft zum Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation habe versetzt werden können und keinerlei Anspruch darauf gehabt habe, eine Stelle B klassischer Art zu erhalten. Zudem seien ihre Beförderungsmöglichkeiten in dieser Fachrichtung durch die streitige Entscheidung nicht beeinträchtigt worden, da sie sich in ihrer Laufbahn weiterhin um jede freie Stelle in dieser Fachrichtung bewerben könne.
b) Die Klägerin behauptet hingegen, ihre Interessen seien sehr wohl verletzt worden, da sie in dieser Eigenschaft auf eine Stelle B klassischer Art habe ernannt werden können, die Einstellungsreserve für die Fachrichtung B klassischer Art, zu der sie gehöre, nicht auf unbestimmte Dauer bestehe, bei ihrer Beurteilung nur die Ausrichtung B Sekretariat zugrunde gelegt werden könne und ihre Laufbahn nicht ununterbrochen in der Fachrichtung B klassischer Art verlaufen sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe ein Beamter jedoch das Recht, im voraus zu wissen, welche Bedeutung den Gesichtspunkten zukomme, die seine Laufbahn beeinflussen könnten.
3. Verspätete Erhebung der Klage
a) Schließlich ist nach dem Vorbringen des Wirtschafis- und Sozialausscbusses die Klage verspätet erhoben worden, da die Klägerin, die dem Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation ab dem 11. März 1982 zur Verfügung gestellt worden sei, bis zu ihrer Beschwerde vom 18. Juli 1983 niemals geltend gemacht habe, daß ihre Tätigkeit und ihre Besoldungsgruppe nicht übereinstimmten.
b) Die Klägerin hingegen behauptet, sie habe gegen eine vorbereitende und vorübergehende Maßnahme, die ihr als solche keinen Nachteil verursacht habe, keine Beschwerde einreichen müssen.
B — Zur Begründetheit
Die ursprüngliche Klage war auf vier Rügen gestützt worden. In Anbetracht des vom Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegten Beschlusses Nr. 306/83/A zur Abänderung des Organisationsplans hat die Klägerin dann gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung in ihrer Erwiderung drei neue Rügen vorgebracht.
1. Die erste Rüge stützt sich auf die Verletzung einerseits der Beschreibung der Tätigkeiten und der Aufgabenbereiche für jede Stelle durch den Beschluß des Präsidiums vom 28. April 1964 und den Beschluß des Wirtschafts- und Sozialausschusses Nr. 657/74/A vom 27. März 1974 und andererseits, soweit erforderlich, des Artikels 5 Absatz 4 Satz 2 Beamtenstatut.
a) Die Klägerin behauptet, die ihr übertragenen Tätigkeiten, so wie sie sich aus der Stellenausschreibung für die von ihr besetzte Stelle ergäben, seien unbestreitbar Tätigkeiten einer Verwaltungsinspektorin und nicht Tätigkeiten einer Sekretariatsinspektorin.
Seit ihrer Schaffung sei die Stelle des Verwaltungsinspektors im Dienst Archive nämlich eine Stelle B klassischer Art, wie sich aus der Stellenausschreibung Nr. 31/76 vom 14. August 1976 ergebe.
Die Anstellungsbehörde habe sie also nicht unter Beibehaltung ihrer Einstufung als Sekretariatsinspektorin auf die Stelle eines Verwaltungsinspektors ernennen können.
b) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verweist auf die Gründe, die die Abänderung des Organisationsplans gerechtfertigt hätten, und führt aus, als der Generalsekretär die Klägerin in eine Stelle als Sekretariatsinspektorin, die im Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation frei geworden sei, eingewiesen habe, habe er die charakteristischen Tätigkeiten dieses Dienstes nicht verändern wollen. Außerdem sei für die Eingangsbesoldungsgruppen der Laufbahngruppe B eine Durchlässigkeit sowohl im Hinblick auf die dienstlichen Interessen als auch diejenigen der Beamten erforderlich, und die Koordinierungsarbeiten in den Fachdirektionen lägen auf einem Niveau, das kaum von dem der im Dienst Archive wahrgenommenen abwichen.
2. Die zweite Rüge stützt sich auf die Verletzung der Stellenausschreibung Nr. 31/76 vom 14. April 1976, in der die Tätigkeiten der Stelle des Verwaltungsinspektors im Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation beschrieben werden.
Zur Unterstützung dieser Rüge bringt die Klägerin die gleiche Argumentation vor wie zur ersten Rüge, und der Wirtschafts- und Sozialausschuß beantwortet sie auf die gleiche Art.
3. Die dritte Rüge stützt sich auf die Verletzung des Organisationsplans für 1983.
a) Die Klägerin behauptet, dieser Organisationsplan sehe für den Dienst Archive eine B 4/B 5-Stelle eines Verwaltungsinspektors und nicht eine Stelle eines Sekretariatsinspektors vor. Diese Rüge wurde vorgebracht, als die Klägerin von der Abänderung des Organisationsplans durch den oben genannten Beschluß vom 1. Juli 1983 noch nichts wußte.
b) Der Wirtschafis- und Sozialausschuß erwidert, der Organisationsplan habe nicht verletzt werden können, da die Einweisung der Klägerin genau dem durch diesen Beschluß vom 1. Juli 1983 abgeänderten Organisationsplan entspreche.
4. Die vierte, hilfsweise vorgebrachte Rüge stützt sich auf die Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Beamtenstatut, der die Einweisung des Beamten in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn vorsieht.
a) Die Klägerin behauptet, die Fachrichtungen B klassischer Art, B technischer Art und B Sekretariat seien tatsächlich echte Sonderlaufbahnen; unter diesen Umständen könne keine Durchlässigkeit zwischen diesen Sonderlaufbahnen bestehen. Sie müsse also, nachdem sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren B klassischer Art teilgenommen habe und in eine Verwaltungsinspektorenstelle eingewiesen worden sei, als Verwaltungsinspektorin und nicht als Sekretariatsinspektorin eingestuft werden. Sie sei außerdem durch diese Einweisung beeinträchtigt, da die Fachrichtung BS bei der Laufbahn B 2/B 3 ende, während die Fachrichtung B klassischer Art bis zur Besoldungsgruppe B 1 führe.
b) Der Wirtschaft!- und Sozialausschuß führt hierzu aus, die Beschäftigung im Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation entspreche sehr wohl der Laufbahngruppe und der Besoldungsgruppe der Klägerin, d.h. derjenigen eines Beamten der Laufbahngruppe B 5/B 4; die der Klägerin in diesem Dienst übertragenen Aufgaben lägen nicht auf höherem Niveau als diejenigen, die sie zuvor in der Besoldungsgruppe BS 5/BS 4 wahrgenommen habe. Es bestehe somit Übereinstimmung zwischen der Besoldungsgruppe und der Stelle. Außerdem stellten die Fachrichtungen B klassischer Art und B Sekretariat keine Sonderlaufbahnen dar, sondern entsprächen Grundamtsbezeichnungen. Im übrigen hätte die Klägerin, wenn dies nicht der Fall wäre, jeden Anspruch auf Ernennung in B klassischer Art verloren.
5. Die fünfte (neue) Rüge stützt sich auf die Verletzung des Artikels 25 Beamtenstatut.
a) Die Klägerin wirft dem Wirtschaftsund Sozialausschuß vor, den sie beschwerenden Beschluß vom 1. Juli 1983 zur Änderung des Organisationsplans weder veröffentlicht noch ausgehändigt noch ihr mitgeteilt zu haben.
b) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß macht geltend, der Organisationsplan eines Organs werde erlassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten; er stelle keine Verfügung im Sinne von Artikel 25 Beamtenstatut dar, müsse also weder veröffentlicht noch ausgehängt werden.
6. Die sechste (neue) Rüge stützt sich auf die Unzuständigkeit des Generalsekretärs für die Abänderung des Stellenplans des Organisationsplans.
a) Die Klägerin behauptet, der Generalsekretär habe nur die Befugnis, im dienstlichen Interesse Maßnahmen zur Durchführung des ursprünglichen Beschlusses, mit dem der Organisationsplan festgelegt worden sei, zu erlassen, könne jedoch nicht an Stelle des Präsidiums des Wirtschafts- und Sozialausschusses tätig werden, das allein für den Erlaß des Organisationsplans und jede Abänderung dieses Plans zuständig sei.
b) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß erwidert, durch den Beschluß Nr. 72/83/A vom 23. Februar 1983 sei dem Generalsekretär die Befugnis zur Anpassung der Organisation des Sekretariats im dienstlichen Interesse übertragen worden. Er habe dies innerhalb der ihm durch die Geschäftsordnung, insbesondere deren Artikel 57, zuerkannten Befugnisse getan.
7. Die siebte (neue) Rüge stützt sich auf Ermessensmißbrauch, der alle oben genannten Beschlüsse über die Abänderung des Organisationsplans, die Abordnung von Frau Barbesta und die Versetzung der Klägerin betreffe.
a) Die Klägerin macht geltend, die freiwillige Aufgabe einer B 4-Stelle in der klassischen Fachrichtung durch den Wirtschafts- und Sozialausschuß, die hinsichtlich von Frau Barbesta getroffenen Maßnahmen, die nicht aus dem dienstlichen Interesse zu erklären seien, sondern nur aus einer personalisierten Politik heraus, und der geheime Charakter der getroffenen Maßnahmen belegten den Ermessensmißbrauch. Hierfür tritt sie den Zeugenbeweis an.
b) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß weist dieses Vorbringen zurück und betont, alle getroffenen Entscheidungen seien im dienstlichen Interesse, unter Berücksichtigung der vom Präsidium erlassenen Bestimmungen und der Haushaltsvorgaben erfolgt, und die Behauptungen der Klägerin seien unzutreffend.
Er fühlt sich in diesem Zusammenhang veranlaßt mitzuteilen, daß die Klägerin, sobald der Haushalt es erlaubt habe, durch Entscheidung vom 24. Mai 1984 zur Verwaltungsinspektorin ernannt worden sei, d. h., eine Stelle B klassischer Art erhalten habe.
IV — Antwort der Parteien auf die ihnen vom Gerichtshof vorgelegte Frage
Mit Schreiben vom 27. September 1984 hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung die folgende Frage zu beantworten:
Ist dem Begehren der Klägerin mit dem Beschluß vom 24. Mai 1984, mit dem sie zur Verwaltungsinspektorin (Stelle B klassischer Art) ernannt wurde, in vollem Umfang Genüge getan? Was ist verneinendenfalls nach Erlaß dieses Beschlusses Streitgegenstand, mit anderen Worten, inwiefern hat die Klägerin nach Erlaß des Beschlusses vom 24. Mai 1984 noch ein Interesse an der Verfolgung ihrer Klage?
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1984 hat die Klägerin wie folgt geantwortet:
a) Da der Beschluß am 24. Mai 1984 und nicht am 1. Juli 1983, dem Tag des Erlasses des Beschlusses Nr. 317/82/A, getroffen wurde, ist die Klägerin der Ansicht, daß sie aufgrund ihrer Annahme, daß zwischen den Sonderlaufbahnen B klassischer Art und BS keine Durchlässigkeit bestehe, für eine Beförderung erst zwei Jahre nach dem 24. Mai 1984, nicht nach dem 1. Juli 1983 berücksichtigt werden konnte.
b) Der Beschluß vom 24. Mai 1984 enthält eine Zweideutigkeit, deren Klärung die Klägerin durch einen am 20. Juli 1984 an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrag angestrebt hat; dieser ist bisher noch nicht beantwortet worden (Anhang I).
V — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, Brüssel, und der Wirtschafts- und Sozialausschuß, vertreten durch Marius Simond als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 25. Oktober 1984 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. November 1984 vorgetragen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, mit dem Beschluß vom 24. Mai 1984 sei dem Begehren der Klägerin aus zwei Gründen nicht in vollem Umfang Genüge getan:
Zum einen beginne die Mindestdienstzeit für eine Beförderung ab dem 24. Mai 1984 und nicht ab dem 1. Juli 1983 zu laufen.
Zum anderen garantiere diese Ernennung ihrem Wortlaut nach der Klägerin nicht, daß sie nicht eines Tages in Konkurrenz zu BS-Beamten stehen würde.
Zu diesen beiden Punkten hat der Bevollmächtigte des Wirtschafts- und Sozialausschusses folgendes ausgeführt:
Nach den Bestimmungen des Beamtenstatuts, wie sie vom Wirtschafts- und Sozialausschuß ständig angewandt würden, handele es sich bei B klassischer Art und B Sekretariat um ein und dieselbe Fachrichtung, so daß das in B Sekretariat-Tätigkeiten erworbene Dienstalter für den späteren Aufstieg in der Laufbahngruppe B klassischer Art ohne weiteres voll berücksichtigt werde.
Das Problem der Konkurrenz zu BS-Bediensteten stelle sich für die Klägerin nicht mehr, da sie in B klassischer Art eingestuft sei und die in BS eingestuften Bediensteten an einem Auswahlverfahren teilnehmen müßten, um in eine Stelle B klassischer Art eingewiesen zu werden. Die Klägerin befinde sich also in derselben Situation wie die anderen Beamten derselben Laufbahngruppe des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin, Beamtin des Wirtschafts- und Sozialausschusses, hat mit Klageschrift, die am 11. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf
Aufhebung des Beschlusses Nr. 317/83/A vom 1. Juli 1983, durch den der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses unter Beibehaltung ihrer Einstufung als Sekretariatsinspektorin ihre Versetzung auf eine neue Stelle B 5/B 4, Sekretariat im Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation verfügte, insoweit, als durch diesen Beschluß ihre Einstufung als Sekretariatsinspektorin beibehalten wurde,
Aufhebung des Beschlusses Nr. 306/83/A vom 1. Juli 1983, mit dem der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses den Organisationsplan dieses Organs abänderte,
Feststellung, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um der Klägerin ihre rechtmäßige Stellung einzuräumen, d. h., festzustellen, daß die Klägerin Verwaltungsinspektorin der Besoldungsgruppe B 5/B 4, Laufbahngruppe B klassischer Art ist.
2 Aus Anhang I Teil A zum Beamtenstatut über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen in den einzelnen Laufbahngruppen und in der Sonderlaufbahn Sprachendienst ergibt sich, daß die Laufbahngruppen B 2/B 3 und B 4/B 5 drei Grundamtsbezeichnungen umfassen: Verwaltungsinspektor, technischer Inspektor und Sekretariatsinspektor. Diese Grundamtsbezeichnungen entsprechen drei verschiedenen, innerhalb der Laufbahngruppe B geschaffenen Fachrichtungen: der Fachrichtung B klassischer Art, die die Bediensteten erfaßt, die Verwaltungs- und Büroarbeiten verrichten, der Fachrichtung B Sekretariat, die die Bediensteten umfaßt, die hauptsächlich Sekretariats- und Schreibarbeiten verrichten, und schließlich der Fachrichtung B technischer Art, unter die die Bediensteten fallen, die Arbeiten technischer Art ausführen.
3 Diese Unterscheidung hat keine Auswirkung auf die statutsmäßige und finanzielle Situation der Betroffenen. Das Laufbahnprofil hingegen ist für Beamte der Ausrichtung B klassischer Art günstiger, die von der Laufbahngruppe B 4/B 5 aus leichter in die Laufbahngruppe B 2/B 3 gelangen und die sich als einzige für die Besoldungsgruppe B 1 bewerben können.
4 Die Klägerin trat am 4. Juni 1968 als Büroassistentin in die Dienste des Wirtschafts- und Sozialausschusses, wurde als Sekretärin am 11. November 1969 der Abteilung B und vom 1. Juni 1973 bis zum 1. November 1978 dem Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation zugewiesen. Im Jahr 1978 wurde sie zur Hauptsekretärin in der Direktion A ernannt und erreichte die Besoldungsgruppe C 1. Sie nahm erfolgreich an dem Auswahlverfahren B/25/74 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren (Stellen B klassischer Art) teil. Mangels einer freien Stelle B klassischer Art bewarb sie sich am 18. Dezember 1979 um eine Stelle als Sekretariatsinspektorin (Stelle B Sekretariat) im Sekretariat der Direktion A. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1980 auf diese Stelle ernannt.
5 Durch Beschluß vom 11. März 1982, der auf Antrag der Klägerin erging, wurde sie dem Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation zur Verfügung gestellt.
6 Um eine möglichst große Übereinstimmung zwischen dem Stellenplan und der tatsächlichen Situation zu erreichen und unter Berücksichtigung eines Antrags der Klägerin, endgültig diesem Dienst zugewiesen zu werden, erließ der Generalsekretär am 1. Juli 1983 zwei Beschlüsse:
Der erste Beschluß, Nr. 306/83/A, änderte den Organisationsplan des Generalsekretariats ab, indem mittels eines Stellentauschs dem Dienst PostArchive-Bibliothek-Dokumentation eine neue Stelle B 5/B 4 Sekretariat zugewiesen wurde.
Mit dem zweiten Beschluß, Nr. 317/83/A, wird die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Sekretariatsinspektorin auf diese Stelle versetzt.
7 Diese beiden Beschlüsse sind Gegenstand der vorliegenden Klage, wobei der zweite nur insoweit angefochten wird, als er die Einweisung der Klägerin in eine Stelle der Fachrichtung B Sekretariat beibehält; die Versetzung an sich wird von der Klägerin nicht angefochten.
8 Schließlich ernannte der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschuß erstmals in seiner Gegenerwiderung erwähnt hat, die Klägerin unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Haushalt 1984 es diesem Organ erlaubt hatte, dem Dienst Post-Archive-Bibliothek-Dokumentation eine neue Stelle B 5/B 4 klassischer Art zuzuweisen, als Verwaltungsinspektorin auf diese Stelle, d. h. auf eine Stelle B klassischer Art.
Zu den Anträgen in der Klageschrift auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 317/83/A insoweit, als durch ihn die Einweisung der Klägerin in eine Stelle der Fachrichtung B Sekretariat beibehalten wird
9 Nach Erlaß des oben zitierten Beschlusses vom 24. Mai 1984, durch den die Klägerin als Verwaltungsinspektorin auf eine Stelle B klassischer Art ernannt wurde, hat die Klägerin sowohl in ihrer Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Frage als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe noch ein Interesse an der Weiterverfolgung ihrer Klage, da ihrem Begehren mit diesem Beschluß aus zwei Gründen nicht in vollem Umfang Genüge getan sei :
Zum einen beginne die Mindestdienstzeit für eine Beförderung ab dem 24. Mai 1984 und nicht ab dem 1. Juli 1983 zu laufen.
Zum anderen garantiere diese Ernennung ihrem Wortlaut nach der Klägerin nicht, daß sie sich eines Tages in Konkurrenz zu Beamten der Fachrichtung B Sekretariat befinden würde.
10 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hingegen, der die ihm vom Gerichtshof gestellte Frage nicht schriftlich beantwortet hat, hat in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt, nach den Bestimmungen des Beamtenstatuts, wie sie vom Wirtschafts- und Sozialausschuß ständig angewandt würden, werde das in B Sekretariat-Tätigkeiten erworbene Dienstalter für den späteren Aufstieg in der Laufbahngruppe B klassischer Art voll berücksichtigt. Weiter macht er geltend, das Problem der Konkurrenz zu Bediensteten der Ausrichtung B Sekretariat stelle sich für die Klägerin nicht mehr, da sie in der Fachrichtung B klassischer Art eingestuft sei und die in B Sekretariat eingestuften Bediensteten an einem Auswahlverfahren teilnehmen müßten, um in eine Stelle B klassischer Art eingewiesen werden zu können. Die Klägerin befinde sich also in derselben Situation wie die anderen Beamten der Fachrichtung B klassischer Art des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
11 Der Gerichtshof hat diese Erklärungen zur Kenntnis zu nehmen und demgemäß festzustellen, daß dem Begehren der Klägerin mit dem Beschluß vom 24. Mai 1984 in vollem Umfang Genüge getan ist. Demgemäß haben sich die klägerischen Anträge auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 317/83/A vom 1. Juli 1983 erledigt.
Zu den anderen Anträgen in der Klageschrift
12 Die klägerischen Anträge auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 306/83/A vom 1. Juli 1983 zur Abänderung des Organisationsplans, die nur zu dem Zweck gestellt wurden, die Aufhebung des Beschlusses Nr. 317/83/A zu erreichen, haben sich folglich ebenfalls erledigt. Gleiches gilt für den Antrag, festzustellen, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß die Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um der Klägerin ihre rechtmäßige Stellung einzuräumen.
Kosten
13 Gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.
14 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat die ihm vom Gerichtshof gestellte Frage, ob die Klägerin nach dem Beschluß vom 24. Mai 1984 noch ein Rechtsschutzinteresse habe, nicht beantwortet. Er hat sich hierzu erst in der mündlichen Verhandlung geäußert. Da die Klägerin somit hinsichtlich ihres Interesses an der Weiterverfolgung der Klage im ungewissen geblieben ist, ist der Wirtschafts- und Sozialausschuß zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Hauptsache ist erledigt.
2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß trägt die Kosten des Verfahrens.