Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.12.1984 – C-240/84
ECLI:EU:C:1984:381
In der Rechtssache 240/84 R
NTN Toyo Bearing Co. Ltd, Osaka, 3-17, 1 Chôme Kyomachibari, Nishi-Ki, im eigenen Namen und zugleich im Namen ihrer Tochtergesellschaften und Konzernunternehmen, der NTN Wälzlager (Europa) GmbH, Erkrath, der NTN-France SA, Schweighouse-sur-Moder, und der NTN Bearings-GKN Ltd, Burntwood, Walsall, handelnd, vertreten durch Rechtsanwalt Malte Sprenger, Düsseldorf, und Prof. Werner von Simson, Universität Freiburg im Breisgau, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claude Penning, 43, avenue du Dix-Septembre, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Peeters und E. Stein als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg,
Antragsgegner,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferin,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
1 Mit Schriftsatz vom 9. November 1984 hat die NTN Toyo Bearing Co. Ltd (NTN) beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 193, S. 1) bis zum Erlaß des Endurteils in der Rechssache 240/84 (NTN/Rat) auszusetzen.
2 Dieser am 15. November 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Antrag beruht auf den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung.
3 Die Antragstellerin bezieht sich auf ihre am 1. Oktober 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 der genannten Verordnung Nr. 2089/84.
4 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
5 Die Antragstellerin trägt insoweit lediglich vor, die sofortige Zahlung der Antidumpingzölle würde ihr Kosten bereiten, die im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache sinnlos würden. Die Interessen der Gemeinschaft würden durch die Sicherheiten, die die Antragstellerin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Höhe der von ihr nach den Artikeln 1 und 2 der genannten Verordnung zu zahlenden Beträge gestellt habe, in vollem Umfang gewährt. Sie bezieht sich ferner auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R und 113/77 R Int. (NTN Toyo Bearing Co. Ltd/Rat, Slg. 1977, 1721) und führt aus, sie habe als Sicherheit Gelder in Höhe des Antidumpingzolls hinterlegt, und diese Hinterlegung werde bis zum Erlaß des Urteils aufrechterhalten.
6 Artikel 86 § 2 der Verfahrensordnung, nach dem die Vollstreckung eines Beschlusses über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung davon abhängig gemacht werden kann, daß der Antragsteller eine Sicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind, entbindet den Antragsteller, der die Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme begehrt, nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen des genannten Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung.
7 Nun hat aber die Antragstellerin den Anforderungen dieser Bestimmung ganz offensichtlich nicht Genüge getan, da der Antrag weder die Dringlichkeit dartut, noch die Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs der oben genannten Verordnung des Rates in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft macht. Der Antrag ist deshalb für unzulässig zu erklären.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident
im Wege der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.