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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1986 – C-240/84

Generalanwalt G. F. Mancini · ECLI:EU:C:1986:479

Schlußanträge des Generalanwalts

G. F. Mancini

vom 11. Dezember 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Mit fünf getrennten Klagen, die im Oktober und November 1984 gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben worden sind, begehren die japanischen Gesellschaften NTN Toyo Bearing (Rechtssache 240/84), Nachi Fujikoshi (Rechtssache 255/84), Koyo Seiko (Rechtssache 256/84), Nippon Seiko KK (Rechtssache 258/84) und Minebea (Rechtssache 260/84) die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2089/84 vom 19. Juli 1984, mit der der Rat der Europäischen Gemeinschaften einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 193, S. 1) eingeführt hat.

Mit Ausnahme der Klägerin Minebea sind die genannten Unternehmen wohlbekannt: Wie Sie sich erinnern werden, waren sie auch die Protagonisten der ersten Antidumpingrechtsstreitigkeiten, die der Gerichtshof mit vier Urteilen vom 29. März 1979 in ihrem Sinne entschied (Slg. 1979, 1185 ff.).

Heute wie damals geht es um die korrekte Anwendung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Gemeinschaft. Zumindest teilweise anders ist dagegen die Rechtslage, während die Auseinandersetzung zwischen den Parteien an Härte zugenommen hat und ihre Argumente komplexer geworden sind. Neu sind sodann das Produkt und der Markt. Es geht nicht mehr um die herkömmlichen großen Kugellager für die Stahl- und die Automobilindustrie, sondern um einreihige Radialkugellager mit einem Durchmesser bis zu 30 mm (Tarifnummer 84.62 des Gemeinsamen Zolltarifs), also um Kleinkugellager, die in der Elektronik- und Computerindustrie, um nicht von den sogenannten Hochtechnologien wie Telematik und Robotik zu sprechen, in immer größerem Ausmaß benötigt werden.

2 Beginnen wir nach diesen einleitenden Hinweisen mit der Prüfung der wesentlichen Rechtsvorschriften, anhand deren diese Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden sind. Bekanntlich stützt sich die Antidumpingregelung der Gemeinschaft auf Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen (nämlich den Antidumping-Kodex). Diese völkerrechtliche Regelung beruht auf dem Grundsatz, daß das Dumping, welches die Einfuhr von Erzeugnissen eines Landes auf den Markt eines anderen Landes zu einem geringeren Preis als ihrem normalen Wert gestattet, zu verurteilen ist, wenn es einer [im zweiten Land] bestehenden Produktion erheblichen Schaden verursacht oder zu verursachen droht (Artikel VI Absatz 1).

Die multilateralen Verhandlungen von Tokio führten 1979 zum Erlaß eines neuen Antidumping-Kodex, den der Verordnungsgeber der Gemeinschaft mit der Verordnung Nr. 3017/79 vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 339, S. 1) in das Gemeinschaftsrecht übernahm. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 2176/84 vom 23. Juli 1984 (ABl. L 201, S. 1) aufgehoben. Sie galt also noch bei Einführung der streitigen Zölle und ist die im vorliegenden Fall allein anzuwendende Regelung.

Ihre wesentlichen Bestimmungen sind bekannt. Nach Artikel 2 Absatz 2 gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als [ihr Normalwert oder] der Normalwert der gleichartigen Ware im Ursprungsland. Die Erhebung eines Antidumpingzolls setzt jedoch voraus, daß die Abfertigung [der Ware] zum freien Verkehr in der Gemeinschaft eine [erhebliche] Schädigung eines Industriezweigs der Gemeinschaft verursacht (Artikel 2 Absatz 1). In diesem Fall darf der Gemeinschaftszoll die Dumpingspanne, also die Differenz zwischen dem Normalwert der Ware und ihrem Ausfuhrpreis, nicht übersteigen; er sollte niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen (Artikel 13 Absatz 3).

Normalwert und Ausfuhrpreis sind also die Größen, anhand deren sich die Antidum-pinggleichung aufstellen läßt; um zu verhindern, daß eine ungenaue Feststellung dieser Größen die Dumpingspanne positiv oder negativ (also zum Nachteil der einen oder der anderen Seite) beeinflußt, muß diese Feststellung mit größter Sorgfalt erfolgen. Diesem Erfordernis entspricht der Verordnungsgeber der Gemeinschaft mit zahlreichen einschneidenden Bestimmungen. So wird verlangt, daß die Regeln für die Feststellung des Normalwerts (A) und des Ausfuhrpreises (B) im einzelnen klar abgefaßt werden; um einen gerechten Vergleich zwischen diesen beiden Größen (C) zu ermöglichen, werden die Kriterien festgelegt, anhand deren notwendige Berichtigungen vorzunehmen sind, die sich aus Unterschieden hinsichtlich der verkauften Waren, der Verkaufsbedingungen und der Handelsstufe ergeben können (siehe sechste, siebte und achte Begründungserwägung der Grundverordnung). Prüfen wir nun diese Gruppen von Vorschriften der Reihe nach.

A —

Für die Festsetzung des Normalwerts sieht die Verordnung Nr. 3017/79 verschiedene Methoden vor. Nach Möglichkeit ist hierfür zunächst der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware maßgebend (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a).

Anzuknüpfen ist also nicht an irgendeinen Verbrauchspreis, sondern — es sei noch einmal gesagt — ausschließlich an den tatsächlich bei einem normalen Kauf gezahlten Preis. Warum diese Klarstellung? Die Begründung hierfür findet sich in der sechsten Begründungserwägung. Wie es dort heißt, stellen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt [nicht immmer eine] geeignete Grundlage für die Feststellung des Vorliegens eines Dumpings dar. Denkbar ist zum Beispiel, daß der Verkauf aus irgendeinem Grund zu einem nicht kostendeckenden Preis (Artikel 2 Absatz 4), zwischen nicht voneinander unabhängigen Partnern, wie einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft, oder zwischen Partnern erfolgt, zwischen denen eine Ausgleichsvereinbarung besteht (Artikel 2 Absatz 7).

Wie ist also in solchen Fällen vorzugehen? Der Verordnungsgeber löst das Problem, indem er den Begriff des rechnerisch ermittelten Wertes einführt. Hierunter ist folgendes zu verstehen: Der rechnerisch ermittelte Wert ist keine künstliche Größe, sondern wird unter Berücksichtigung konkreter und feststellbarer wirtschaftlicher Faktoren berechnet. Er entspricht den Material- und Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprungslandes, zuzüglich einer angemessenen Spanne für Gemeinkosten und Gewinn (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii); er wird, um den Antidumping-Kodex zu zitieren, im normalen Handelsverkehr auf der Grundlage der Herstellungskosten [der Ware] im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufsund sonstige Kosten sowie für den Gewinn ermittelt (Artikel 2 Absatz 4).

Der Umstand, daß beide Regelungen an Verkäufe im normalen Handelsverkehr anknüpfen, zeigt, daß auch dann, wenn der Inlandspreis rechnerisch ermittelt werden muß, die verschiedenen Kosten oder Belastungen, aus denen er sich zusammensetzt — ob diese nun, wie die Kosten des Materialeinkaufs, vor der Produktion oder ob sie, wie die Gemeinkosten, danach anfallen —, nicht fiktiv sein dürfen. Mit anderen Worten muß der rechnerisch ermittelte Wert wie auch der Normalwert in allen seinen Bestandteilen dem tatsächlich auf dem freien Markt für den Kauf einer zum Verbrauch im Ursprungsland bestimmten Ware entsprechen (siehe Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a, aber auch Absatz 4, in dem die Rede ist von einem Preis, zu dem eine Ware zum Verbrauch im Ursprungsland tatsächlich verkauft wird).

Β —

Nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a ist der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Ware. Aber auch hier wird für den Fall, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer besteht, der letzterem in Rechnung gestellte Preis als nicht verläßlich angesehen. In Ermangelung anderer zuverlässiger Kriterien ist zur rechnerischen Ermittelung dieses Preises vielmehr von der ersten Rechnungsgröße auszugehen, über die die Überwachungsstelle verfügt, nämlich von dem Preis, den der Verbraucher auf dem Markt der Gemeinschaft zahlt. Wie es in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 5 des Anti-dumping-Kodex heißt, kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Weiter ist dort vorgesehen: In diesen Fällen sind Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich aller Zölle und Steuern, sowie für einen angemessenen Gewinn vorzunehmen.

Ich fasse die bisherigen Ergebnisse zusammen. Nach den GATT-Bestimmungen und nach dem Gemeinschaftsrecht sind Normalwert und Ausfuhrpreis möglichst anhand der auf dem Markt des Ursprungslandes tatsächlich gezahlten Preise zu ermitteln. Nur wenn das aufgrund von Umständen, die die so gewonnenen Zahlen zweifelhaft erscheinen lassen, nicht möglich ist, dürfen die beiden Größen der Gleichung nach anderen Methoden und anhand abweichender Kriterien oder gar unter Bezugnahme auf voneinander entfernte Märkte berechnet werden. Die Anwendung dieser Methoden darf jedoch nicht zu fiktiven Werten führen; diese müssen vielmehr den Preisen entsprechen, die vom Verbraucher und vom Exporteur im normalen Handelsverkehr auf dem Markt des Ursprungslandes gezahlt werden.

C —

An dieser Stelle ließe sich fragen, ob der Umstand, daß diese beiden Größen nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden, das Ergebnis der Antidumpinggleichung beeinträchtigt. Dem ist indes nicht so.

Ich weise zunächst auf Artikel 2 Absatz 9 hin, der wie folgt lautet: Im Interesse eines gerechten Vergleichs sind Ausfuhrpreis und Normalwert bezüglich materieller Eigenschaften der Ware, Mengen und Verkaufsbedingungen auf vergleichbarer Grundlage gegenüberzustellen. Dieser Vergleich ist in der Regel auf gleicher Handelsstufe, vorzugsweise der Stufe ab Werk, und für möglichst nahe beieinanderliegende Zeitpunkte durchzuführen. Ist hinsichtlich dieser Elemente (Art und Menge der Waren, Verkaufsbedingungen) der Vergleich nicht möglich, so sind die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede jedesmal nach Lage des Falles gebührend zu berücksichtigen. Beantragt eine betroffene Partei die Berücksichtigung eines solchen Unterschieds, so obliegt ihr selbstverständlich der Nachweis, daß der Antrag berechtigt ist (Artikel 2 Absatz 10).

Ein Bild mag die Etappen dieses Weges verdeutlichen. Nehmen wir an, wir wollten den eventuellen Unterschied des Gewichts der Gegenstände A und B auf einer Waage messen. A und B weisen jedoch zwei Besonderheiten auf: Sie sind nicht unmittelbar verfügbar, sondern müssen erst hergestellt werden, jeder nach einer Liste spezifischer Bestandteile; überdies kann ihr Gewicht aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur und Funktion durch bestimmte äußere Faktoren unterschiedlich beeinflußt werden. Halten wir uns also an die von der Regelung gewollte Reihenfolge und stellen wir zunächst den Gegenstand A und dann den Gegenstand Β her. Hierzu bedienen wir uns natürlich der in der jeweiligen Liste vorgesehenen Bestandteile, die, wie schon gesagt, in der Regel verschiedenartig sind.

Nach ihrer Herstellung werden A und Β in die beiden Schalen der Waage gelegt; aber das so erzielte Ergebnis kann nicht befriedigen. Wissen wir doch, daß äußere Ursachen (konkret gesagt, die Menge oder die Art der Waren und die Verkaufsbedingungen) das Gewicht der beiden Gegenstände verändert haben können. Wenn wir also eine zuverlässige Wägung vornehmen wollen, müssen wir diese Veränderungen berücksichtigen, indem wir den Gegenständen auf der Waage zur Berichtigung geeignete Zusätze hinzufügen (die wir, um sie von den bei der Herstellung von A und Β verwendeten Elementen zu unterscheiden, vergleichende Berichtigungen nennen wollen). Es liegt freilich auf der Hand, daß wir bei der Berichtigung auf der einen und/oder der anderen Seite — soll objektiv Unterschiedliches nicht gleichgemacht werden — nicht alle zwischen beiden Gegenständen bestehenden Unterschiede berücksichtigen können. Täten wir das, so würden wir, unser Bild verlassend, beide Größen der Gleichung auf die Kosten der Herstellung der Ware zuzüglich der Gemeinkosten für Verkäufe jeder Art, seien sie für den Inlandsmarkt oder für den Export bestimmt, reduzieren; damit würden wir jede Möglichkeit der Berechnung einer Dumpingspanne grundsätzlich beseitigen.

Das verhindern jedoch die Vorschriften der Verordnung. So heißt es zu den Unterschieden bei den Verkaufsbedingungen in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c: Die Berichtigungen werden... auf jene Unterschiede beschränkt, die in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen, wie beispielsweise Unterschiede betreffend Zölle und indirekte Steuern, Kreditbedingungen, Gewährleistung, Garantien, technische Hilfe, Kundendienst, Provisionen oder Gehälter für Verkaufspersonal, Verpackung, Transport, Versicherung, Bearbeitungs-, Verlade- und Nebenkosten; im allgemeinen werden [dagegen] keine Berichtigungen vorgenommen bei Unterschieden bezüglich der Gemeinkosten, einschließlich Forschungsund Entwicklungskosten, sowie der Werbung.

Der Grund für die letztgenannte Bestimmung (Nichtberücksichtigung der Gemeinkosten) ist einfach. Um die von mir angedeutete absurde Nivellierung der Werte zu verhindern und den Anspruch der Parteien auf eine echte Gegenüberstellung der Preise zu gewährleisten, berücksichtigt der Verordnungsgeber nur solche Unterschiede, die in direkter Beziehung zu den ... Verkäufen stehen, die für den Inlandsmarkt oder für die Ausfuhr bestimmt sind und im normalen Handelsverkehr erfolgen. Dieses Kriterium erlaubt es somit, die Kosten, die dem Unternehmen vor dem Verkauf auf dem einen oder dem anderen Markt entstehen, bei der Berichtigung unberücksichtigt zu lassen. In der Regel stehen diese Kosten nämlich im Zusammenhang mit der Herstellung der Ware oder ihrer Einführung am Markt; damit weisen sie nicht den von der Regelung verlangten engen Bezug zum Verkauf auf.

Nach Vornahme der Berichtigungen können A und Β schließlich gewogen werden, um festzustellen, ob die Ware, auf die sie sich beziehen, Gegenstand von Dumping ist oder nicht. Auch diese letzte Phase ist genau geregelt: Bei unterschiedlichen Verkaufspreisen werden die Dumpingspannen entweder für jedes einzelne Geschäft oder unter Bezugnahme auf die am häufigsten festgestellten Preise, repräsentative Preise oder gewogene Durchschnittspreise ermittelt (Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b). Die vier geschilderten Methoden sind also deutlich verschieden; es ist nicht ersichtlich, daß die Verordnung insoweit eine Rangfolge zwischen ihnen festlegt oder Kriterien dafür aufstellt, wann die eine oder die andere Methode anzuwenden ist. Dieses Schweigen ist jedoch vollauf gerechtfertigt.

Hier der Grund: Ich verlasse für einen Augenblick den Bereich des Rechts und erinnere daran, daß die Praktizierung von Dumping wirtschaftlich gesehen die Schaffung einer price discrimination zwischen verschiedenen nationalen Märkten bedeutet und daß ein solches Verhaken gewöhnlich darauf abzielt, durch völlige oder teilweise Ausschaltung lokaler Wettbewerber neue Märkte zu erobern. Für den Antidumpinggesetzgeber sind jedoch die Beweggründe dessen, der die Diskriminierung praktiziert, irrelevant; in seinen Augen zählt nur, daß die Diskriminierung zu einer wirtschaftlichen Schädigung führt. Und es steht fest, daß der Eintritt dieser Folge nicht immer aufgedeckt werden kann.

Ein Beispiel. Das Unternehmen X, das einen nationalen Markt beherrscht, der durch hohe Preise und durch eine Zollschranke zum Schutz vor dem Zustrom billigerer Waren aus dem Ausland gekennzeichnet ist, beschließt, einen zollrechtlich einheitlichen Wirtschaftsraum zu erobern, der aber aus mehreren Staaten besteht und daher im Inneren unterschiedliche Herstellungs- und Absatzverhältnisse aufweist (eben das ist bei der EWG der Fall). Unter diesen Umständen gibt es für dieses Unternehmen unter den möglichen Strategien eine besonders wirksame: die schrittweise Isolierung der einheimischen Wettbewerber. Die auf den Teilmarkt A ausgeführten Waren werden zu einem Preis verkauft, der unter dem Normalwert liegt (etwa — 100); für die Teilmärkte B, C, D, E und F wird der Ausfuhrpreis der gleichen Waren dagegen in Höhe des Normalwerts und mindestens in einem Fall höher (+100) festgesetzt. Der Wettbewerber aus dem Staat A wird also von den Unternehmen aus den anderen Staaten isoliert und wird sich bald nach einem neuen Gewerbe umschauen müssen. Als nächster wird der Wettbewerber aus dem Staat Β der price discrimination ausgesetzt sein und vom Markt verdrängt werden; dann kommt das Unternehmen aus dem Staat C an die Reihe, und so geht es weiter bis zur Eroberung des gesamten Wirtschaftsraums.

Daß man in einer solchen Lage von einer Schädigung sprechen kann, halte ich für unbestreitbar. Rechnerisch allerdings gleichen sich die Unterschiede zwischen den Ausfuhrpreisen in den einzelnen Staaten aus mit dem Ergebnis, daß das Dumping nicht aufgedeckt und der Schaden nicht verhindert werden könnte, wenn nur auf den Durchschnittdieser Preise abgestellt würde. Der Verordnungsgeber hat jedoch gerade mit Blick auf solche Probleme festgelegt, daß dann, wenn auf dem Ursprungsmarkt der Ware die Verbraucherpreise und/oder die Ausfuhrpreise zwischen einem Mindest- und einem Höchstpreis schwanken, der Ausfuhrpreis und der Normalwert pragmatisch anhand desjenigen der Kriterien des Artikels 2 Absatz 13 Buchstabe b festgesetzt werden, das der Lage im Hinblick auf die eine oder die andere dieser beiden Größen am besten entspricht. Ich verweise hierzu auf die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3017/79, in der es als zweckmäßig bezeichnet wird, die von der Gemeinschaft für den Fall, daß die Preise oder Spannen variieren, eingeführten Berechnungsmethoden zu kodifizieren.

Schließlich können auch bei unterschiedlichen Dumpingspannen gewogene Durchschnitte errechnet werden (Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe c).

3 Wenden wir uns nun dem Sachverhalt zu. Etwa einen Monat nach Erlaß der Urteile vom 29. März 1979 (siehe vorstehend unter 1) stellte die Federation of European Bearing Manufacturers Associations (FEBMA), der Verband der Kugellagerhersteller der Gemeinschaft, bei der Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung wegen neuerlicher Dumpingpraktiken japanischer Unternehmen auf dem Kleinkugellagermarkt der Gemeinschaft. Die Untersuchung der Kommission endete mit dem Beschluß 81/406/EWG vom 4. Juni 1981 (ABl. L 152, S. 44), mit dem Preisverpflichtungen der betroffenen Hersteller angenommen wurden. Das war jedoch nur ein Waffenstillstand. Im März 1983 wandte sich die FEBMA erneut an Brüssel und legte weitere Beweise für die wettbewerbswidrigen Praktiken der japanischen Unternehmen und die dadurch für die Industrie der Gemeinschaft verursachten Schäden vor. Aufgrund dieser Angaben, der beträchtlichen Weiterentwicklung auf dem Markt für Kleinkugellager und der Informationen, die sie selbst im Zuge der Überwachung der Vereinbarung von 1981 eingeholt hatte, hielt die Kommission eine Überprüfung ihres Beschlusses für gerechtfertigt.

Demgemäß wurde ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kleinkugellagern mit Ursprung in Japan und Singapur eingeleitet (ABl. C 188, S. 8). Aufgrund des im Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1983 festgestellten Sachverhalts hob die Kommission den Beschluß 81/406 auf und führte auf die genannten Einfuhren einen vorläufigen Zoll ein. In der entsprechenden Verordnung (Nr. 744/84 vom 19. März 1984, ABl. L 79, S. 8, Nr. 21) führte die Kommission aus, sie habe für die von der Untersuchung betroffenen Exporteure folgende Dumpingspannen festgestellt: Koyo Seiko (nachstehend: Koyo): 4,36%, Minebea: 10,20%, Nippon Seiko KK (nachstehend: NSK): 18,30%, Nachi Fujikoshi (nachstehend: Nachi): 11,88% und NTN Toyo Bearing (nachstehend: NTN): 18,45%.

In Nummer 11 der Begründung der Verordnung heißt es: Der Normalwert wurde ... auf der Grundlage der Inlandspreise der nach der EWG ausführenden Hersteller ermittelt, die ausreichende Beweise vorgelegt hatten und deren Preise als repräsentativ für den betreffenden Inlandsmarkt angesehen wurden. Eine Ausnahme wurde jedoch für die Ausfuhren der Minebea-Gruppe von Singapur aus gemacht. Hier hielt es die Kommission für angebracht, die Methode nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung anzuwenden. Der rechnerisch ermittelte Wert wurde daher anhand der gesamten Material- und Herstellungskosten des Unternehmens einschließlich der Gemeinkosten zuzüglich einer Gewinnspanne von 6 % errechnet, die in Anbetracht der Betriebsergebnisse in einem repräsentativen Zeitraum ... als angemessen erachtet wurden (Verordnung Nr. 744/84, Nr. 15).

Nun zum Ausfuhrpreis. Im Fall der Firma Nachi, die sich innerhalb der Gemeinschaft eines unabhängigen Importeurs bedient, wurde dieser Preis „auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der verkauften Ware ermittelt. Für die übrigen Unternehmen, die an Tochtergesellschaften verkaufen, wurde dieser Preis auf der Grundlage der Preise errechnet, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden [, wobei] für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Zölle sowie für eine Gewinnspanne von 6 % entsprechende Berichtigungen vorgenommen wurden (Nrn. 17 und 18).

Zur Schädigung der Industrie der Gemeinschaft stellte die Kommission fest, zwischen 1979 und 1983 habe sich der Marktanteil der Ausfuhrländer... von 17,5 % auf 27,9 % erhöht (Nr. 23). Für den Untersuchungszeitraum wurden die Marktanteile der am häufigsten verkauften Kugellagertypen auf zwischen 40,1 und 84,5 % geschätzt. Überdies wurde festgestellt, daß die von den Importeuren angewandten Preise in den meisten Fällen niedriger waren als die Preise, die zur Deckung der Kosten der Gemeinschaftshersteller einschließlich eines angemessenen Gewinns erforderlich wären (Nr. 24). Vor allem für kleinere Unternehmen seien daher erhebliche Verluste, verbunden mit den daraus folgenden Beschäftigungsproblemen, entstanden. Folglich sei der Zollsatz in Höhe der vorläufig ermittelten Dumpingspannen festzusetzen gewesen.

Nachdem die fünf Unternehmen von dieser Verordnung Kenntnis erhalten hatten, erwirkten sie eine Anhörung durch die Kommission, übersandten dieser eine Reihe von Schriftsätzen und boten Preisverpflichtungen an. Die Kommission erteilte eine Fülle von Informationen und Erläuterungen, beschloß jedoch zusammen mit dem Rat, das Angebot nicht anzunehmen. Wie es in der angefochtenen Verordnung (Nr. 24) heißt, [lehrt] die Erfahrung mit Preisverpflichtungen auf dem Kugellagersektor..., daß sie, selbst wenn sie allgemein eingehalten werden, keine befriedigende Lösung darstellen, wahrscheinlich zu Kontroversen führen werden und schwer einer Kontrolle zu unterwerfen sind, die darüber hinaus einen beträchtlichen Aufwand an Zeit und Mitteln verlangt.

Aufgrund weiterer, von ihm selbst gewonnener Erkenntnisse und auf Vorschlag der Kommission bestätigte der Rat die Einführung des Antidumpingzolls. Mit der bereits genannten Verordnung Nr. 2089/84 wurden folgende endgültige Sätze festgelegt: Koyo: 4,03 %, Minebea: 10,91 %, Nachi: 9,65 %, NSK: 14,71 % und NTN: 11,97%.

4 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Firma NTN gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt, die Erhebung der streitigen Zölle bis zum Erlaß des Urteils auszusetzen. Mit Beschluß vom 7. Dezember 1984 in der Rechtssache 240/84 R (Sig. 1984, 4093) hat der Präsident des Gerichtshofes diesen Antrag zurückgewiesen.

In den Rechtssachen 256/84 (Koyo) und 260/84 (Minebea), in denen die Kommission neben dem Rat verklagt war, hat der Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 8. März 1985 die Unzulässigkeit der Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet war, festgestellt beziehungsweise insoweit die Streichung der Rechtssache im Register angeordnet. Die Firma Minebea hat erklärt, sie gehe gegen die Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Singapur im Wege des Rückerstattungsverfahrens vor; Gegenstand ihrer Klage ist daher nur noch der Zoll auf Einfuhren von Kleinkugellagern aus Japan. Schließlich sind die Kommission und die FEBMA in allen Rechtssachen als Streithelferinnen des Rates zugelassen worden.

Wegen anderer, weniger wichtiger Aspekte des Verfahrens verweise ich auf die Sitzungsberichte in den einzelnen Rechtssachen.

5 Gegenüber den Klagen auf Nichtigerklärung der gesamten Verordnung Nr. 2089/84, die von den Klägerinnen Koyo, Nachi, NSK und NTN erhoben worden sind, hat der Rat die Einrede der teilweisen Unzulässigkeit erhoben: Die Klagen seien jeweils nur insoweit zulässig, als sie sich gegen den Teil der Verordnung richteten, der sich auf die Ausfuhren der jeweiligen Klägerinnen beziehe. Die Klägerinnen haben hierauf nicht einheitlich reagiert. So hat sich die Klägerin NTN zur Beschränkung ihres Klagebegehrens bereit erklärt. Die Klägerin Nachi hat einen Hilfsantrag gestellt, der den Bedenken des Beklagten Rechnung trägt. Die Klägerinnen Koyo und NSK halten dagegen unter Berufung auf das Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) an ihrem Klagebegehren fest.

Die Einrede ist unbegründet. Der Beklagte scheint das Interesse jeder einzelnen Klägerin zu bestreiten, die Nichtigerklärung der sie nur teilweise betreffenden Verordnung zu erwirken. Damit verwechselt er das Rechtsschutzinteresse mit den Folgen, die eine Nichtigerklärung für das von allen Klägerinnen geltend gemachte Recht haben kann, zu gleichen Bedingungen wie die anderen Hersteller von Kleinkugellagern nach der Gemeinschaft zu exportieren.

Zum ersten Punkt bin ich der Ansicht, daß die japanischen Unternehmen nach dem genannten Urteil (und nach dem Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) ein eindeutiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung haben, denn es ist offensichtlich, daß diese sie unmittelbar und individuell betrifft. Das Problem der Folgen eines den Klagen stattgebenden Urteils hat dagegen mit dieser Frage nichts zu tun. Diese Wirkungen entstehen nach Maßgabe der dem Rechtsakt zuzuerkennenden Rechtsnatur oder der Mängel, die seine Gültigkeit beeinträchtigen; da letztere im Rahmen der Begründetheit festzustellen sind, kann der Gerichtshof erst bei Erlaß des Endurteils die Tragweite des Urteils für die Adressaten der für nichtig erklärten Verordnung festlegen. Ich verweise hierzu auf das Urteil vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/77 (ISO/Rat, Slg. 1979, 1277): Der Gerichtshof hat dort die Klage eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeurs und Tochterunternehmens einer japanischen Gesellschaft für zulässig erklärt und die angefochtene Verordnung, mit der ein Zoll mit Wirkung erga omnes eingeführt worden war, aufgehoben.

6 Die Klagen sind somit zulässig. Zur Begründetheit ist zunächst zu sagen, daß das entsprechende Vorbringen der Klägerinnen trotz der ungeheuren Menge der von ihnen vorgetragenen Daten und Einzelheiten im wesentlichen gleichartig ist. Es sei mir daher gestattet, im Rahmen eines Textes, der einen klaren Überblick über alle Klagen geben will, diese Flut von Äußerungen in vier Hauptrügen einzuteilen. Allerdings lassen sich einige Rügen bezüglich des Verfahrens der Kommission schlechthin nicht einordnen. Ich handele sie daher als erste ab.

A —

In der Rechtssache 256/84 macht die Klägerin Koyo geltend, die gegen sie eingeleitete Untersuchung sei aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt gewesen: 1) Der Antrag der FEBMA habe sich nicht auf ihre Ausfuhren bezogen. 2) Sie habe die gegenüber der Kommission am 20. Juni 1977 eingegangenen Verpflichtungen, die alle Kugellagerarten betroffen hätten, weiter eingehalten. Mangels ausdrücklicher Kündigung durch die Kommission müßten diese Vereinbarungen daher als weiterhin wirksam angesehen werden. 3) Das Antidumpingverfahren, das diese Verpflichtungen überrollt habe, könne nicht auf die Verordnung Nr. 3017/79 gestützt werden, da die Klägerin diese Verpflichtungen noch unter der Geltung der vorherigen Regelung eingegangen sei. Die Kommission habe daher die damals geltenden Verfahrensvorschriften und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

Die Rüge geht fehl. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die Verpflichtungen, auf die sich die Klägerin Koyo stützt, zwar am 20. Juni 1977 eingegangen, sie wurden jedoch am 7. November 1980 und am 3. März 1981 erneuert. Die letzte Vereinbarung wurde von der Kommission aufgrund von Artikel 10 der genannten Verordnung geschlossen, mit der ja die zuvor geltende Regelung aufgehoben worden war.

Was den Inhalt des Antrags angeht, räumt die FEBMA ein, sie habe den einzelnen Exporteuren keine bestimmte Einfuhrmenge zugeschrieben. Sie sei jedoch nach der Verordnung Nr. 3017/79 zu solchen Angaben nicht verpflichtet gewesen. Tatsächlich heißt es in Artikel 5: Der Antrag muß genügend Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens von Dumping ... und einer dadurch verursachten Schädigung enthalten. Das ist alles. Das übrige — also die Entscheidung darüber, welche Schritte unternommen werden — ist Sache der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnis.

Insoweit sind die in Artikel 10 Absatz 6 und in Artikel 14 der Verordnung genannten Fälle zu unterscheiden. Während die erste Vorschrift die Fälle der Kündigung oder der Verletzung einer Verpflichtung betrifft, sieht die zweite die Möglichkeit einer Überprüfung angenommener Verpflichtungen vor. Wie sich aus der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls ergibt (siehe Nr. 3), war die Überprüfung im vorliegenden Fall aus zwei Gründen gerechtfertigt: Die für die Hochtechnologie bestimmten Kleinkugellager bildeten einen neuen Markt, über den sich die Kommission mittels den Herstellern zugesandter Fragebogen umfassend Kenntnis verschaffen wollte. Der Klägerin wurde jedenfalls mitgeteilt, auf welchen Zeitraum sich die Untersuchung erstrecken sollte; sie hatte also reichlich Gelegenheit, ihre Auffassung zur Geltung zu bringen.

Β —

Die Klägerinnen Koyo, NSK und Minebea (Rechtssachen 256, 258 und 260/84) rügen, daß die Kommission während des beanstandeten Verfahrens die Dumpingspannen nach einer neuen Methode berechnet habe, nämlich nach der Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft. Da diese Methode den Betroffenen nicht mitgeteilt und eingeführt worden sei, als die früheren, auf anderen Methoden beruhenden Verpflichtungen noch in Kraft gewesen seien, seien durch die einseitige Einführung dieser Methode die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit in der Wirtschaft und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt worden. Überdies sei die Wahl der neuen Methode niemals begründet worden.

Diese Rüge wird im wesentlichen durch das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81 (Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27 der Entscheidungsgründe) beantwortet. Wie es dort heißt, verfügen die Gemeinschaftsorgane im Bereich der Außenbeziehungen über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer Politik erforderlichen Mittel, und die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die durch Entscheidungen dieser Organe im Rahmen ihres Ermessensspielraums verändert werden kann. Die Klägerinnen haben also keinen Anspruch auf die weitere Anwendung der früheren Berechnungsmethode; so sieht auch die Verordnung Nr. 3017/79 vor, daß bei unterschiedlichen Preisen andere Methoden angewandt werden dürfen, zu denen eben die Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft gehört. Jedenfalls steht fest, daß die japanischen Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 744/84 aufgefordert wurden, ihren Standpunkt zu der streitigen Methode darzulegen, und alle verlangten Erläuterungen erhalten haben. Schließlich legt der Rat in der Verordnung Nr. 2089/84 ausführlich die Gründe dar, die die Kommission zur Anwendung dieser Methode veranlaßt haben (Nr. 18).

Die Rüge ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

7 Kommen wir nun zu den Hauptrügen. Sie lassen sich, wie schon gesagt, auf vier reduzieren: a) die mit der Verordnung Nr. 2089/84 eingeführten endgültigen Zölle seien in rechtswidriger Weise berechnet worden (Nrn. 11, 16 und 18 der Verordnung); b) die Angebote der Klägerinnen, die Ausfuhrpreise zu erhöhen, seien ohne Grund unberücksichtigt geblieben (Nr. 24); c) während des Untersuchungszeitraums und danach hätten einige Klägerinnen diese Preise freiwillig erhöht; auch das sei nicht berücksichtigt worden (Nr. 25); d) die Zollsätze stünden außer Verhältnis zur tatsächlichen Schädigung der Industrie der Gemeinschaft (Nr. 21).

Die erste Rüge richtet sich gegen die Verletzung zweier Vorschriften der Verordnung Nr. 3017/79, und zwar des Artikels 2 Absatz 13 Buchstabe b, der die Berechnung der Dumpingspanne regelt, und des Artikels 2 Absätze 9 und 10, in denen der Grundsatz des gerechten Vergleichs niedergelegt ist. Die japanischen Unternehmen machen dreierlei geltend: A. Die Gewinnspanne sei nicht nach einer der in der erstgenannten Vorschrift vorgesehenen Methoden, sondern anhand einer unzulässigen Mischung der Methode der gewogenen Durchschnittspreise und der Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft berechnet worden (Rechtssachen 240, 255, 258 und 260/84). B. Die in der zweiten Vorschrift vorgesehenen Berichtigungen seien insbesondere im Hinblick auf den Normalwert in unrichtiger und nicht gerechtfertigter Weise vorgenommen worden (Rechtssachen 255, 258 und 260/84). C. Die Kommission habe die Preise verschiedenartiger Waren verglichen (Rechtssache 260/84).

A —

Zum ersten Argument ist noch einmal auf den Wortlaut von Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b hinzuweisen: Bei unterschiedlichen Preisen werden die Dumpingspannen entweder für jedes einzelne Geschäft oder unter Bezugnahme auf die am häufigsten festgestellten Preise, repräsentative Preise oder gewogene Durchschnittspreise ermittelt. Die Klägerinnen machen nun geltend — zumindest scheint mir das ihr Gedankengang zu sein —, die Kommission habe die Dumpingspanne wie folgt berechnet: Sie habe zunächst den Normalwert ermittelt, indem sie die gewogenen Durchschnittspreise für alle in Japan abgeschlossenen Verkäufe festgestellt habe; diese Zahl habe sie dann für jedes einzelne Geschäft mit allen Ausfuhrpreisen verglichen, um die unter dem Normalwert liegenden Preise (oder Dumpingpreise) von den darüberliegenden (oder Nichtdumpingpreisen) zu trennen; schließlich habe sie letztere ausgeschieden und habe die dem Durchschnitt der Dumpingpreise entsprechende Zahl vom Normalwert abgezogen.

Die Kommission habe mit anderen Worten den Normalwert anhand des Kriteriums der gewogenen Durchschnittspreise und den Ausfuhrpreis nach der Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft ermittelt. Ein solches Vorgehen sei jedoch unzulässig, weil die Regelung zwar die Wahl zwischen den verschiedenen Berechnungsmethoden lasse, deren Vermengung aber nicht erlaube. Es sei mit Sicherheit auch deshalb fehlerhaft, weil es dazu führe, die zahlreichen nicht zu Dumpingpreisen erfolgten Verkäufe für den Export unberücksichtigt zu lassen oder Dumpingpraktiken auch dann festzustellen, wenn die Ausfuhrpreise sich im Durchschnitt nicht von den Preisen unterschieden, zu denen die Ware zum Verbrauch auf dem japanischen Markt verkauft werde.

Der Rat macht demgegenüber geltend, die Verordnung Nr. 3017/79 enthalte kein Verbot der Methodenmischung. Bei der Bestimmung des Normalwerts, des Ausfuhrpreises und der Dumpingspanne handele es sich um je unterschiedliche Rechenvorgänge, in die unterschiedliche Daten und Faktoren eingingen. Sie bedingten daher auch unterschiedliche Berechnungsmethoden. Selbst wenn das so sei, erwidern die Klägerinnen, müßten diese Rechenvorgänge doch einen gerechten Vergleich ermöglichen und könnten daher nicht als voneinander unabhängig angesehen werden. Dem hält der Beklagte entgegen, Ausfuhrpreis und Normalwert würden nicht anhand der zu ihrer Berechnung verwendeten Methode, sondern mit Hilfe der Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 auf eine vergleichbare Grundlage gestellt.

Mit der Schilderung dieses Streits könnte ich noch etliche Seiten füllen, halte das aber für müßig. Auf die Methoden zur Feststellung und zum Vergleich der beiden Größen bin ich unter 2. ausführlich eingegangen; auf diesen Punkt kommt es wohl auch zur Prüfung der hier in Rede stehenden Rüge nicht an. Die entscheidende Frage im Zusammenhang mit dieser Rüge betrifft allein die Berechnung der Dumpingspanne und läßt sich wie folgt formulieren: Sind Normalwert und Ausfuhrpreis dann, wenn auf dem Ursprungsmarkt des Erzeugnisses die Preise für den Verbrauch und/oder für die Ausfuhr erhebliche Unterschiede aufweisen, immer nach derselben Methode zu bestimmen, oder ist die Anwendung unterschiedlicher Methoden zulässig?

Ich halte das zweite für richtig. Wie ich unter 2. am Ende dargelegt habe, soll Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b verhindern, daß der wirtschaftliche Schaden, zu dem selektive Dumpingpraktiken führen, durch ein fein abgestimmtes Spiel höherer und niedrigerer Preise entsteht. Unter solchen Umständen muß die Überwachungsbehörde entscheiden, welche Methode am besten für die Bestimmung der einen und/oder der anderen Größe der Antidumpinggleichung geeignet ist; insoweit sind ihr keine Grenzen gesetzt. Sie ist also nicht verpflichtet, nur eine der vier genannten Methoden anzuwenden, sondern es steht ihr nach einer korrekten Analyse des wirtschaftlichen Rahmens frei, die Methoden auszuwählen, die ihr der Lage am besten zu entsprechen scheinen.

Unstreitig muß der Richter dann, wenn das Gesetz der Verwaltung eine Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten vorschreibt, die Sachentscheidungen notwendig machen, seine Prüfung ... auf die Frage ... beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Sig. 1985, 2545, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe; siehe aber auch die Schlußanträge von Generalanwalt Warner in den ersten Kugellagersachen, Slg. 1979, 1212, 1259).

Hier werfen nun die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe zur Feststellung des Ausfuhrpreises der Kleinkugellager von den zahlreichen von ihr ermittelten Preisen nur diejenigen berücksichtigt, die — bei einer Betrachtung für jedes einzelne Geschäft — unter dem Normalwert gelegen hätten. Diese Berechnungsmethode sei aber in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht offenkundig fehlerhaft.

Der Vorwurf ist jedoch unbegründet. Aus den Akten und den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes ergibt sich nicht, daß die Ausfuhren zu Nichtdumpingpreisen (also zu Preisen über dem Normalwert) unberücksichtigt geblieben wären. Die Kommission sah hierin vielmehr Ausfuhren zu Preisen in Höhe des Normalwerts und faßte sie mit den Ausfuhren zusammen, die zu niedrigeren Preisen erfolgt waren. Hierfür — also für alle für die Gemeinschaft bestimmten Verkäufe — wurde dann der gewogene Durchschnitt errechnet. Schließlich wurde der Prozentsatz dieses Durchschnittswertes mit dem ebenfalls als Durchschnittswert ausgedrückten Normalwert verglichen.

Gewiß wurden die über dem Normalwert liegenden Ausfuhrpreise nicht in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Aber wäre das möglich gewesen? Meines Erach tens nicht. Wie schon dargelegt, würde die Verrechnung der über dem Normalwert liegenden mit den darunter liegenden Ausfuhrpreisen das Dumping rechnerisch beseitigen, obwohl dessen schädigende Wirkung für die Industrie der Gemeinschaft bestehen bliebe. Die Zulassung einer solchen Möglichkeit käme also einer rechtmäßigen Umgehung der mit der Einführung der Antidumpingzölle verfolgten Ziele gleich. Im übrigen heißt es in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung: Die Schadensprüfung stützt sich [unter anderem] auf folgende Kriterien...: a) Umfang der gedumpten ... Einfuhren ...; b) Preise der gedumpten Einfuhren ... Für die Ermittlung der Dumpingspanne, die die Voraussetzung für jede Beurteilung der Schädigung bildet, brauchen die Gemeinschaftsbehörden also nur den Komplex der zu Dumpingpreisen erfolgten Einfuhren und nicht, wie die Klägerinnen geltend machen, sämtliche Verkäufe, einschließlich der nicht zu Dumpingpreisen erfolgten Geschäfte, zu berücksichtigen.

Das Vorgehen der Kommission war letztlich für die Exporteure günstiger, als es die Regelung wohl vorsieht. Angesichts dieses Ergebnisses halte ich es nicht für erforderlich, auf die Einzelheiten der anderen in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b vorgesehenen Methoden und auf die Frage einzugehen, zu welchen Ergebnissen deren Anwendung im vorliegenden Fall geführt hätte.

B —

Ich komme zum zweiten Argument. Die Klägerinnen Nachi, NSK und Minebea weisen darauf hin, daß nach Artikel 2 Absatz 9 im Interesse eines gerechten Vergleichs ... Ausfuhrpreis und Normalwert... auf vergleichbarer Grundlage gegenüberzustellen seien. Nach Absatz 10 seien diese Größen also nach Maßgabe der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Mengen, und den Verkaufsbedingungen zu berichtigen. Der Grundsatz des gerechten Vergleichs gebiete demnach, von den beiden Größen der Antidumpinggleichung dieselben Kosten abzuziehen. Bei der Vornahme der vorgeschriebenen Berichtigungen habe die Kommission jedoch von der ersten Größe alle Kosten abgezogen, die den europäischen Tochtergesellschaften der Klägerinnen zwischen Einfuhr und Verkauf entstanden seien. Dagegen seien die Kosten, die den japanischen Tochtergesellschaften beim Absatz der Kleinkugellager auf dem Inlandsmarkt entstanden seien, nicht vom Normalwert abgezogen worden.

Die Folgen dieser unterschiedlichen Behandlung liegen auf der Hand: Da die umfangreicheren Abzüge nur auf der einen Seite des Vergleichs (nämlich bei der Ausfuhr) vorgenommen worden seien, habe sich das Gewicht der anderen Seite automatisch erhöht mit der Folge, daß das Dumping künstlich aufgebläht worden sei. Die Ungerechtigkeit dieser Methode sei vor allem im Fall der Klägerinnen Nachi und NSK offenkundig, die, wie sich aus den Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes ergebe, ihre Erzeugnisse über ein Netz von Tochtergesellschaften absetzten, die auf dem japanischen Markt und auf dem Markt der Gemeinschaft tätig seien. Aber auch die Klägerin Minebea sei hierdurch betroffen. Sie habe ihren Sitz zwar in Singapur, so daß ihre beiden japanischen Tochtergesellschaften den im Einfuhrstaat tätigen Gesellschaften (nämlich der deutschen und der englischen) gleichzustellen seien. Unstreitig beschränke sich aber die MNB Japan nicht darauf, Kleinkugellager auf dem japanischen Markt zu vertreiben, sondern gehe auch anderen Tätigkeiten nach; sie sei daher als ein Herstellungsunternehmen mit Vertriebsgesellschaften anzusehen.

Diese These klingt überzeugend, geht aber fehl. Dem System ist die von den Klägerinnen Nachi, NSK und Minebea behauptete Symmetrie grundsätzlich fremd, und es schließt sie im konkreten Fall aus. Die Abzüge, die die Kommission — wohlgemerkt in Erfüllung einer ihr nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b obliegenden Pflicht — am Ausfuhrpreis vorgenommen hat, sind zur Errechnung dieses Werts erfolgt; dagegen hätten die Abzüge, deren Fehlen die Klägerinnen rügen, nur beim Vergleich der beiden Größen vorgenommen werden können. Genau das verbietet aber die Regelung über die vergleichenden Berichtigungen (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c).

Wie erinnerlich, sind solche Berichtigungen nur für Kosten zulässig, die in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen. Hierzu gehören nicht die Kosten der Tochtergesellschaften der drei Klägerinnen für den Absatz der Ware auf dem Inlandsmarkt. Der Grund liegt auf der Hand. Aus der Sicht des Antidumpingverordnungsgebers unterscheiden sich diese Kosten nicht von denen, die einem Unternehmen durch die Einrichtung und den Betrieb einer in die Unternehmensstruktur eingegliederten Vertriebsabteilung entstehen; wie diese gehören jene zu den Gemeinkosten des Unternehmens und sind als solche nicht abziehbar. Wie sich für unseren Zweck also sagen läßt, ist der Umstand, daß Tochtergesellschaft und interne Abteilung in unterschiedlichem rechtlichen Gewand auftreten, unerheblich, weil die Tätigkeit der einen wie der anderen von ein und demselben Hersteller kontrolliert wird.

Hinzu kommt noch, daß die Vertriebskosten bei der Errechnung des Normalwerts zu berücksichtigen sind (siehe Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, und, noch klarer, Artikel 2 Absatz 4 des Antidumping-Kodex); es wäre daher sinnwidrig, wenn es der Verordnungsgeber zugelassen hätte, sie gleich danach noch einmal bei den Berichtigungen zu berücksichtigen.

Noch im Rahmen des zweiten Arguments rügt die Klägerin NSK, daß die Kommission die Kommunikationskosten nicht und die Kosten der Tätigkeit der technischen Dienste der Klägerin und der Beförderung im Inland nur teilweise berücksichtigt habe. Grundsätzlich — siehe wiederum Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c — sind diese Kosten abziehbar. Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, hat die Klägerin die in der Verordnung Nr. 3017/79 hierzu verlangten Nachweise nicht erbracht. Der Rat konnte also diese Kosten nicht bewerten.

C —

Das dritte Argument wird nur von der Klägerin Minebea vorgebracht. Bei der Untersuchung des Marktes der von der Klägerin hergestellten Kleinkugellager habe die Kommission irrtümlich ein in der Gemeinschaft vertriebenes Erzeugnis mit einem in Japan verkauften ähnlichen, aber geringerwertigen Erzeugnis verglichen. Dieses Vorbringen ist unklar. Im mündlichen Verfahren hat die Klägerin die Richtigkeit der technischen Daten anerkannt, die die Brüsseler Dienststellen in bezug auf die streitigen Kugellager ermittelt hatten. Dieser Vorwurf scheint somit gegenstandslos zu sein. Die Klägerin könnte der Kommission also vorwerfen, den angezeigten Unterschied nicht bei der Berichtigung berücksichtigt zu haben; dann hätte sie jedoch den Nachweis für diese Unrichtigkeit oder die fehlende Berücksichtigung erbringen müssen, was sie nicht getan hat.

8 Mit der zweiten und der dritten Rüge werfen die Klägerinnen dem Rat und der Kommission vor, sie hätten die von ihnen angebotenen Verpflichtungen und die Preiserhöhungen nicht berücksichtigt, die einige von ihnen während des Untersuchungszeitraums und danach vorgenommen hätten.

Beginnen wir mit der Zurückweisung der Verpflichtungsangebote und prüfen wir — denn nur das ist uns erlaubt —, ob sie ausreichend begründet war. Hier ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse aufgrund der Verordnung Nr. 3017/79 den Sachverhalt in bezug auf das Vorliegen von Dumpingpraktiken seitens Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft objektiv feststellen muß. Wie es jedoch im Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (a. a. O., Randnr. 26) heißt, ändert dies ... nichts daran, daß sie über einen sehr weiten Ermessensspielraum verfügt, wenn es darum geht, nach Maßgabe der Interessen der Gemeinschaft die Maßnahmen zu bestimmen, die ... im Hinblick auf die festgestellte Situation zu treffen sind.

Nur die Kommission konnte also feststellen, ob im vorliegenden Fall die wirtschaftlichen Belange der Gemeinschaft durch eine Preisverpflichtung ausreichend geschützt worden wären. Nach ihren Angaben war das nicht der Fall, da der Markt für Kugellager durch eine zu große Zahl von Erzeugnissen und unterschiedlichen Preisen gekennzeichnet sei, als daß eine genaue Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen möglich gewesen wäre. Zudem steht fest, daß der Kommission in solchen Situationen ein schnelles und wirksames Eingreifen möglich sein muß (15. Begründungserwägung der Grundverordnung). Gerade aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber für den Fall, daß ein Dumping und eine daraus folgende Schädigung festgestellt worden sind, der Einführung eines Zolls Vorrang eingeräumt und ein Rückerstattungsverfahren vorgesehen, in dem der Exporteur nachweisen kann, daß der Zoll die tatsächliche Dumpingspanne... übersteigt (Artikel 15 Absatz 1). In den Nummern 24 und 25 der Verordnung Nr. 2089/84 wird all das — die Gründe für die Zurückweisung und die Optionen des Verordnungsgebers — angeführt und klar erläutert. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Die dritte Rüge steht auf ebenso schwachen Füßen. In der Verordnung Nr. 3017/79 gibt es keine Bestimmung, nach der die Kommission oder der Rat von den Exporteuren vorgenommene Preiserhöhungen positiv berücksichtigen müßten. Wie es in Nummer 25 der angefochtenen Verordnung heißt, ist es die Regel — und bedeutet, wie ich hinzufügen möchte, keine Reue oder gute Absichten für die Zukunft —, daß ein Exporteur, gegen den eine Untersuchung im Gang ist oder dessen Ausfuhren einem vorläufigen Zoll unterliegen, seine Preise erhöht, und zwar vor allem dann, wenn er geschäftlich mit dem Importeur verbunden ist. Jedenfalls scheint mir offenkundig, daß die Auffassung der Klägerinnen, folgte man ihr, zur Einführung eines Systems permanenter Untersuchung führen und — schlimmer noch — jeden Versuch der Feststellung einer Dumpingspanne zum Scheitern verurteilen würde. Das genügt, um auszuschließen, daß der Verordnungsgeber sich diese Auffassung zu eigen gemacht hat.

9 Die vierte und letzte Rüge ist rasch zusammengefaßt: Die Klägerinnen NTN, Ñachi und NSK machen geltend, bei der Festsetzung der Zollsätze hätten die Organe Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3017/79 nicht beachtet und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Wie erinnerlich, darf nach dieser Bestimmung der Zollsatz die Dumpingspanne nicht übersteigen und sollte niedriger als diese sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen; daraus folgt — wie es im Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83 (Allied Corporation, Slg. 1985, 1622, Randnr. 18) heißt —, daß der Rat bei Erlaß einer Antidumpingverordnung festzustellen [hat], ob ein Zoll in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um die Schädigung zu beseitigen. Die Prüfung der Verordnung Nr. 744/84 (Nrn. 23 bis 34) und der angefochtenen Verordnung (Nr. 21) zeigt jedoch, daß im vorliegenden Fall die Schädigung und das Gewicht der auf dem Spiel stehenden Interessen der Gemeinschaft eingehend und genau beurteilt worden sind. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich eindeutig, daß die Zollsätze in vollem Umfang den vom Verordnungsgeber verfolgten Zielen entsprechen.

Schließlich beanstandet die Klägerin Nachi noch, daß die Aufwertung der japanischen Währung während des Antidumpingverfahrens bei der Festsetzung der Zölle nicht berücksichtigt worden sei. Der Rat hält dem zu Recht entgegen, daß die Wechselkursveränderungen des Yen für die Festsetzung der Zollsätze unerheblich gewesen seien. Die Schädigung der Industrie der Gemeinschaft sei nach Maßgabe der Verkäufe der Importeure zu beurteilen, deren Preise in der Währung des jeweiligen Mitgliedstaats ausgedrückt seien.

10 Nach alledem schlage ich vor, die Klagen der Unternehmen NTN, Toyo Bearing, Nachi Fujikoshi, Koyo Seiko, Nippon Seiko KK und Minebea gegen den Rat der Europäischen Gemeinschaften abzuweisen. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind die Kosten, einschließlich der Kosten der Streithelferinnen des Beklagten, den unterliegenden Parteien aufzuerlegen.