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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1984 – C-129/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1984:391

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 129 und 274/82

Charles Lux, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, Wohn- und Zustellungsanschrift: 17, rue Bertholet, Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel,

Kläger,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär Jean-Aimé Stoll als Bevollmächtigten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lucette Defalque, Brüssel, Zustellungsanschrift: Rechnungshof, 29, rue Aldringen, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 20. Januar 1982, durch die der Kläger in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, sowie wegen Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 4,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Der Kläger wurde durch Entscheidung vom 9. September 1980 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2, befördert, nachdem er mit Erfolg an einem Auswahlverfahren innerhalb der Organe teilgenommen hatte. Diese Entscheidung war auf verschiedene Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 46, gestützt. Der Kläger legte am 27. August 1981 gegen die Entscheidung Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein und machte geltend, er hätte in Anwendung des Beschlusses des Beklagten vom 21. Februar 1980 über die Kriterien für die Einstufung und die Ernennung der Bediensteten und nicht aufgrund des Artikels 46 des Statuts eingestuft werden müssen.

Der Präsident des Rechnungshofes antwortete dem Kläger am 18. Dezember 1981, er teile seinen Standpunkt voll und ganz, und entschied, daß die den Kläger betreffende individuelle Entscheidung auf der Grundlage des Beschlusses des Rechnungshofes vom 21. Februar 1980 abzuändern sei.

Demgemäß hob der Präsident des Rechnungshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Entscheidung vom 9. September 1980 durch Entscheidung vom 20. Januar 1982 auf und ernannte den Kläger in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3.

Der Kläger war jedoch der Meinung, daß diese neue Einstufung nicht dem Beschluß vom 21. Februar 1980 entspreche und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität verletze, und legte deshalb am 16. März 1982 Beschwerde gegen die neue Entscheidung ein.

Der Kläger macht geltend, nach Artikel 2 des Beschlusses vom 21. Februar 1980 habe er einen Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4.

II — Schriftliches Verfahren

Alsbald nach Einlegung seiner Beschwerde hat der Kläger am 13. April 1982 vorsorglich für den Fall, daß die Entscheidung vom 20. Januar 1982 nicht mit der Beschwerde, sondern direkt im Klageweg hätte angefochten werden müssen, eine erste Klage erhoben (Rechtssache 129/82). Das Verfahren in dieser Rechtssache ist bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache 9/81 (Williams/Rechnungshof) ausgesetzt worden, da diese Rechtssache in einem gewissen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stand. Das Urteil in der Rechtssache Williams ist am 6. Oktober 1982 ergangen.

In der Zwischenzeit hat der Kläger, dem der Beklagte auf seine Beschwerde vom 16. März 1982 nicht geantwortet hatte, am 13. Oktober 1982 eine zweite Klage gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde vom 16. März 1982 erhoben.

In dieser zweiten Klage hat der Kläger beantragt, die beiden Rechtssachen im Interesse einer geordneten Rechtspflege miteinander zu verbinden, da sie miteinander ini Zusammenhang stünden und praktisch den gleichen Gegenstand beträfen.

Der Gerichtshof hat die Rechtssachen 129 und 274/82 durch Beschluß der Zweiten Kammer vom 16. Dezember 1982 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

In der Zwischenzeit hatte der Beklagte am 24. November 1984 beim Gerichtshof einen Antrag auf Auslegung des Urteils vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache Williams gestellt. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1982 hat er beantragt, das Verfahren in den beiden verbundenen Rechtssachen bis zum Erlaß des beantragten Auslegungsurteils auszusetzen.

Mit Beschluß vom 29. September 1983 wies die Dritte Kammer den Antrag auf Auslegung des Urteils in der Rechtssache Williams als unzulässig zurück. Dieser Beschluß wurde den Parteien zugestellt. Das schriftliche Verfahren ist sodann wiederaufgenommen worden und ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

demgemäß

a) die Entscheidung des Beklagten vom 20. Januar 1982 insoweit aufzuheben, als er durch sie in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wird,

b) die Zurückweisung seiner diesbezüglichen Beschwerde vom 16. März 1982 aufzuheben,

c) festzustellen, daß er in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen ist,

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

1. festzustellen, daß die Klagen des Klägers in den Rechtssachen 129 und 274/82 zulässig, aber nicht begründet sind,

2. demgemäß die Einstufung des Klägers in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, zu bestätigen,

3. dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

IV — Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren

1. Der Kläger stützt seine beiden Klagen auf zwei Klagegründe, von denen er einen jedoch nur hilfsweise vorbringt.

a) Mit dem in erster Linie vorgebrachten Klagegrund rügt der Kläger die Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, des Artikels 2 des Beschlusses des Beklagten vom 21. Februar 1980 und der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität sowie des Grundsatzes patere legem quam ipse fecisti.

Der Kläger führt dazu aus, nach dem Wortlaut der Artikel 1 und 2 des genannten Beschlusses des Rechnungshofes seien erfolgreiche Bewerber, sofern sie nicht in der Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn ihrer Laufbahngruppe, das, heißt, in der Besoldungsgruppe A 8 ernannt würden, in der in Artikel 2 angegebenen Besoldungsgruppe aufgrund der Dauer ihrer Berufserfahrung zu ernennen. Zwar enthalte Artikel 2 das Wort kann, dies bedeute jedoch nur, daß der Beklagte einen erfolgreichen Bewerber in einer anderen als der Eingangsbesoldungsgruppe ernennen könne und daß die Anstellungsbehörde, sobald von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, automatisch die Besoldungsgruppe nach dem in Artikel 2 genannten Kriterium, nämlich der Dauer der Berufserfahrung, zuteilen müsse.

Diese Auslegung finde ihre Bestätigung in den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Objektivität, denn es gebe keinen Grund dafür, von zwei erfolgreichen Bewerbern, die beide über die erforderliche Berufserfahrung verfügten, den einen in der höheren Besoldungsgruppe und den anderen in der niedrigeren Besoldungsgruppe einzustufen.

Für sie spreche ferner der Beschluß des Beklagten vom 12. Juni 1980, durch den der Beschluß vom 21. Februar 1980 abgeändert worden sei und in dem es heiße, daß Ernennungen in der Besoldungsgruppe A 6 oder A 4 in Zukunft nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erfolgen könnten, die im Einzelfall nachgewiesen werden müßten. Dieser neue Beschluß stelle zum erstenmal den Grundsatz der Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe der mittleren Laufbahn auf; er bestätige damit, daß dies nach dem Beschluß vom 21. Februar 1980 nicht der Fall gewesen sei. Auch sei in diesem Beschluß kein Grund genannt, der es der Anstellungsbehörde gestatten würde, einen erfolgreichen Bewerber, der über eine Berufserfahrung der geforderten Mindestdauer verfüge, nicht in der höheren Besoldungsgruppe der jeweiligen Laufbahn zu ernennen.

Schließlich finde die Auslegung des Klägers auch eine Bestätigung im gegebenen Zusammenhang. Der Rechnungshof habe sich nämlich in einer Periode des Aufbaus seiner Dienststellen befunden und Ernennungen in den höheren Besoldungsgruppen der mittleren Laufbahnen erleichtern wollen; aus diesem Grund habe er den Beschluß vom 21. Februar 1980 erlassen. Erst nach Abschluß dieser Aufbauphase sei der Anstellungsbehörde durch die Beschlüsse vom 12. Juni 1980 und vom 3. Dezember 1981 erneut ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt worden.

Der Kläger schließt sein Vorbringen zum ersten Klagegrund mit der Feststellung ab, daß er am 1. August 1980 eine Berufserfahrung von 11 Jahren und 3 Monaten gehabt habe und daher in der Besoldungsgruppe A 4 ernannt werden müsse, denn Artikel 2 des Beschlusses vom 21. Februar 1980 besage, daß für die Ernennung in der Besoldungsgruppe A 4 eine Berufserfahrung von mindestens 10 Jahren erforderlich sei.

b) Für den Fall, daß der Beschluß vom 21. Februar 1980 in einem seiner Interpretation entgegengesetzten Sinne ausgelegt werden sollte, rügt der Kläger hilfsweise mit einem zweiten Klagegrund die Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und der Grundsätze der Gleichbehandlung und der austeilenden Gerechtigkeit.

Er macht geltend, auch bei Anwendung des Beschlusses vom 21. Februar 1980 sei der Gleichheitssatz zu beachten gewesen. Dazu hätten für alle Beamten gleiche, objektiv begründbare und im voraus festgelegte Kriterien festgesetzt werden müssen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.

Der Kläger weist insoweit darauf hin, daß während der Geltungsdauer des Beschlusses vom 21. Februar 1980 160 Ernennungen unter automatischer Anwendung des Kriteriums der Dauer der Berufserfahrung ausgesprochen worden seien; es habe nur zwei Ausnahmen wegen fehlender Planstellen gegeben. Zu der Äußerung des Präsidenten des Rechnungshofes, die in die Besoldungsgruppe A 4 beförderten Bewerber hätten alle eine mindestens 13jährigen Berufserfahrung besessen, bemerkt der Kläger folgendes:

Es handele sich um eine nachträgliche Feststellung aufgrund statistischer Angaben, die keinesfalls ein objektiv begründbares Kriterium ersetzen könne.

Es sei nicht einzusehen, warum eine Berufserfahrung von 13 Jahren notwendig sein solle, obwohl der in Rede stehende Beschluß ein Minimum von 10 Jahren vorsehe.

Der Abstand zwischen der statistisch festgestellten durchschnittlichen Berufserfahrung von 17 Jahren und derjenigen des in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuften Beamten mit der kürzesten, nämlich einer 13jährigen, Berufserfahrung sei sehr groß.

Ein erfolgreicher Bewerber, der über eine Berufserfahrung von 22 Jahren verfügt habe, sei in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft worden; unter diesen Umständen sei es nicht objektiv zu rechtfertigen, daß zwei Beamte mit 22 bzw. 13 Jahren Berufserfahrung gleich, zwei andere Beamte mit 13 Jahren bzw. 11 Jahren und 3 Monaten Berufserfahrung dagegen verschieden behandelt würden.

Der Kläger folgert daraus, daß die Unterscheidung willkürlich getroffen worden seien.

Abschließend trägt er vor, daß andere Beamte, die aus demselben Auswahlverfahren wie er erfolgreich hervorgegangen seien, in eine höhere Dienstaltersstufe eingestuft worden seien als er, obwohl sie eine geringere Berufserfahrung oder keinen Hochschulabschluß gehabt hätten.

2. Der Beklagte weist einleitend auf den Hintergrund hin, vor dem die Ernennung des Klägers ausgesprochen worden sei. Er bemerkt dazu, bei den vom Rechnungshof vorgenommenen Ernennungen seien zwei Phasen zu unterscheiden :

Mit den vor dem 1. April 1980 erfolgten Ernennungen habe der Rechnungshof die Dienstposten der höheren Besoldungsgruppen besetzen und eine Hierarchie aufbauen wollen. Aus diesem Grund habe er hochqualifizierte Mitarbeiter gesucht und diese dann ganz folgerichtig in den Besoldungsgruppen A 6 und A 4 eingestellt. Außerdem hätten alle auf diese Weise in der Besoldungsgruppe A 4 ernannten erfolgreichen Bewerber einer mindestens 13jährigen Berufserfahrung gehabt. Der Kläger habe im übrigen die Möglichkeit gehabt, an dieser ersten Phase teilzunehmen, er habe jedoch das Auswahlverfahren nicht bestanden.

Mit den nach dem 1. April 1980 aufgrund von Auswahlverfahren innerhalb der Organe ausgesprochenen Ernennungen sei bezweckt worden, jüngere Mitarbeiter zu gewinnen und den in der ersten Phase erfolglos gebliebenen Bewerbern eine zweite Chance zu geben. In dieser zweiten Phase seien die Ernennungen grundsätzlich in der Eingangsbesoldungsgruppe erfolgt, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten; so hätten nur zwei Beamte die Besoldungsgruppe A 4 erhalten, diese hätten jedoch über eine lange Berufserfahrung (19 Jahre) verfügt.

Der Kläger sei demnach, nachdem er in der ersten Phase erfolglos geblieben sei, in der zweiten Phase wie die anderen Bewerber behandelt worden; der Grundsatz der Gleichbehandlung sei somit beachtet worden.

a) Zum ersten Klagegrund führt der Beklagte aus, der Kläger habe Laufbahn und Besoldungsgruppe verwechselt. Denn bei einer Ernennung treffe die Anstellungsbehörde eine doppelte Wahl: zunächst die Wahl der Laufbahn (A 5/4) und sodann die Wahl der Besoldungsgruppe (nämlich Besoldungsgruppe 5 oder Besoldungsgruppe 4); die Abhaltung eines Auswahlverfahrens in einer hohen Laufbahn verpflichte die Anstellungsbehörde nicht, die Ernennung in der höchsten Besoldungsgruppe dieser Laufbahn vorzunehmen.

Ferner widerspreche die Auslegung des Klägers den Artikeln 31 und 32 des Statuts, denn sie würde dazu führen, daß die Ernennung in der Besoldungsgruppe sich nur noch nach der Berufserfahrung und nicht mehr nach dem zu besetzenden Dienstposten richten würde.

Auch stelle die Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nur eine Befugnis dar und hänge von den verfügbaren Haushaltsmitteln sowie dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ab; eine solche Ernennung dürfe somit nicht systematisch erfolgen, da sonst die Artikel 31 und 32 des Statuts verletzt würden.

Es treffe auch nicht zu, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie über einen Ermessensspielraum verfüge, die Gesichtspunkte angeben müsse, anhand deren sich die Grenzen ihres Ermessens bestimmen ließen. Es genüge vielmehr, daß diese Gesichtspunkte feststünden; das sei hier der Fall gewesen, wo die Anstellungsbehörde während der ersten Phase der Stellenbesetzung, nachdem die höheren Besoldungsgruppen praktisch vollständig besetzt gewesen seien, beschlossen habe, die noch freien Planstellen in diesen Besoldungsgruppen den erfolgreichen Bewerbern mit dem höchsten Dienstalter zuzuteilen.

b) Zum zweiten Klagegrund trägt der Beklagte erneut vor, die angegriffene Ernennung falle in die zweite Phase, in der alle Bediensteten — von wenigen Ausnahmen abgesehen — in der niedrigeren Besoldungsgruppe der Laufbahn ernannt seien. Die Anstellungsbehörde habe demnach sehr wohl bei der Ausübung ihres Ermessens objektiv begründbare Kriterien angewandt, die sie keineswegs im voraus habe festlegen müssen.

Der Beklagte führt ferner aus, der Kläger könne die anderen von ihm angeführten Ernennungen nur im Klagewege anfechten, was er aber nicht getan habe.

3. Der Kläger geht in seiner Erwiderung zunächst auf das ein, was der Beklagte als den Hintergrund der Ernennung bezeichnet hat, nämlich die beiden Phasen.

Eine derartige Unterscheidung während der Geltungsdauer desselben Beschlusses vom 21. Februar 1980 beruhe auf zwei einander widersprechenden Grundsätzen: Während der ersten Phase seien Ernennungen in der höheren Besoldungsgruppe ein und derselben Laufbahn, in der zweiten Phase dagegen in der niedrigeren Besoldungsgruppe ein und derselben Laufbahn vorgenommen worden. Dieses Vorgehen sei jedoch notwendigerweise rechtswidrig, denn es sei unbegreiflich und stehe in offenem Widerspruch zum Gleichheitssatz.

Es widerspreche auch dem Beschluß vom 12. Juni 1980, der die Kriterien des Beschlusses vom 21. Februar 1980 für die aufgrund von Auswahlverfahren innerhalb der Organe vorzunehmenden Ernennungen (so auch für die des Klägers) aufrechterhalten und diese Kriterien für die Zukunft dahin gehend abgeändert habe, daß Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 4 und A 6 nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen sollten. Durch den Erlaß des Beschlusses vom 12. Juni 1980 sei somit eingeräumt worden, daß man auf den Kläger einen Grundsatz angewandt habe, von dem beschlossen gewesen sei, daß er erst nach der zweiten Phase der Stellenbesetzung in Kraft treten solle.

Es seien somit je nach der Art der Ernennung — Auswahlverfahren innerhalb des Organs während der ersten Phase, Auswahlverfahren innerhalb der Organe während der zweiten Phase — unterschiedliche und einander widersprechende Grundsätze für die Einstufung in die Besoldungsgruppe angewandt worden. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 9/81 (Williams, Slg. 1982, 3301) gehe jedoch hervor, daß die unterschiedliche Art der Ernennung für die Einstufung unerheblich sei und insoweit keine Ungleichbehandlung rechtfertigen könne.

Aus dem Vorangegangenen folge, daß die Klage begründet sei. Er mache daher nur rein vorsorglich noch Ausführungen zu beiden Klagegründen.

a) Der Kläger bestreitet im Hinblick auf den ersten Klagegrund, daß er die Begriffe Laufbahn und Besoldungsgruppe verwechselt habe und daß er den Grundsatz habe aufstellen wollen, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, Ernennungen in der höchsten Besoldungsgruppe der Laufbahn auszusprechen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich vielmehr ganz einfach aus dem Wortlaut von Artikel 2 des Beschlusses vom 21. Februar 1980.

Der Kläger wendet sich auch gegen das Vorbringen, daß seine Auslegung im Widerspruch zu Artikel 31 und 32 des Statuts stehe, und führt aus, seine Ernennug in der Besoldungsgruppe A 4 anstelle von A 5 hätte weder im Mißverhältnis zu dem zu besetzenden Dienstposten eines Hauptverwaltungsrats gestanden, noch hätte sie den Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten verletzt, da sie in Rede stehende Planstelle die Besoldungsgruppen A 5 und A 4 umfasse.

Was ferner die Begrenzung der Ernennungsbefugnis der Anstellungsbehörde durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel angehe, seien am 1. August 1980 mindestens drei A4-Planstellen verfügbar gewesen; dies werde auch dadurch bestätigt, daß er, der Kläger, selbst am 22. Dezember 1981 zeitweilig eine Planstelle der Besoldungsgruppe A4 innegehabt habe.

Deshalb erübrigten sich rechtliche Ausführungen darüber, daß ein eventueller Mangel an verfügbaren Planstellen der Einstufung eines Beamten gemäß dem Statut oder den zu seiner Durchführung erlassenen allgemeinen Entscheidungen nicht entgegenstehen könne.

b) Der Kläger stützt seinen zweiten Klagegrund ergänzend auch auf die Verletzung des Beschlusses des Beklagten vom 12. Juni 1980. In diesem Beschluß heiße es nämlich, der Grundsatz der Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe ein und derselben Laufbahn müsse noch für die Ernennungen der zweiten Phase gelten und danach aufgegeben werden. Somit sei er in die höhere Besoldungsgruppe derselben Laufbahn, d. h. in die Besoldungsgruppe A 4, einzustufen; der Beklagte habe dadurch, daß er anders verfahren sei, den genannten Beschluß verletzt.

Der Kläger entgegnet sodann auf das Vorbringen des Beklagten, selbst wenn in der zweiten Phase alle erfolgreichen Bewerber in der niedrigeren Besoldungsgruppe der Laufbahn ernannt worden wären, läge eine Diskriminierung vor, da dann ein und derselbe Beschluß, nämlich der des Rechnungshofes vom 21. Februar 1980, auf zweierlei verschiedene Weise angewandt worden wäre. Im übrigen seien während der zweiten Phase alle Bediensteten außer ihm nicht in der niedrigeren, sondern in der höheren Besoldungsgruppe ernannt worden. Folglich sei er auch damit diskriminiert worden, wenn man nur den engen Kreis der Ernennungen in der zweiten Phase betrachte. Der Kläger beruft sich insoweit auf andere Fälle und legt eine mit Anmerkungen versehene Tabelle vor.

4. Der Beklagte führt in seiner Gegenerwiderung einleitend aus, er könne sich keinesfalls dem Grundgedanken der Klage anschließend, der darin bestehe, daß die Anstellungsbehörde gezwungen werden solle, die Beamten allein aufgrund der Anzahl ihrer Berufsjahre und nicht, wozu sie nach dem Statut und der Rechtsprechung des Gerichtshofes verpflichtet sei, entsprechend der Art der zu besetzenden Stelle zu ernennen. Er halte es deshalb nicht für angebracht, Punkt für Punkt auf das Vorbringen des Klägers zu antworten; es erscheine ihm jedoch notwendig, vorab das anwendbare Recht in Erinnerung zu rufen, um sodann darzulegen, daß die These des Klägers dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften grundlegend widerspreche.

Nach dem Statut, insbesondere nach den Artikeln 31 und 32, sowie aufgrund der Auslegung, in der es der Gerichtshof ständig anwende, seien aus einem Auswahlverfahren erfolgreich hervorgegangene Bewerber grundsätzlich in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen, die nach Maßgabe der Art des zu besetzenden Dienstpostens bestimmt werde. Nur in Ausnahmefällen könne die Anstellungsbehörde eine Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn aussprechen.

Die vom Rechnungshof erlassenen internen Vorschriften, die sich selbstverständlich in den so im Statut festgelegten Rahmen einfügten, seien folglich unter Berücksichtigung der Artikel 31 und 32 auszulegen. So enthalte Artikel 2 des Beschlusses vom 21. Februar 1980 eine für die Anstellungsbehörde bestimmte Tabelle der Mindestzahl der Berufsjahre, die bei der Abfassung der Stellenausschreibungen von den Bewerbern zu fordern sei. Die Ansicht, diese Tabelle bezwecke die Festsetzung der Besoldungsgruppe, widerspreche dem Geist dieses internen Beschlusses und dem Statut. Es handele sich somit nur um eine Angabe ohne irgendeine automatische Wirkung, und die aufgrund außergewöhnlicher Umstände, nämlich der Schaffung einer neuen Einrichtung getroffene Unterscheidung zwischen den beiden Phasen der Stellenbesetzung sei nicht geeignet, das Vorbringen zu stützen, es gebe eine Verpflichtung zur Ernennung aufgrund der Anzahl der Berufsjahre. Diese Unterscheidung verletze auch nicht den Gleichheitssatz, denn die Lage des Klägers, der während der zweiten Phase ernannt worden sei, könne nicht mit der Lage der anderen, während der ersten Phase ernannten Bediensteten verglichen werden.

a) Der Beklagte meint zu dem Vorbringen des Klägers zum ersten Klagegrund, es sei widersinnig, daß der Kläger sich zu seinen Gunsten auf den Beschluß vom 21. Februar 1980 berufe, zugleich aber eine Auslegung dieses Beschlusses contra legem befürworte.

Die Auffassung des Klägers sei auch deshalb nicht haltbar, weil die Anstellungsbehörde danach, nachdem die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 8 unüblich geworden sei, keine andere Wahl hätte, als die Bediensteten aufgrund der Anzahl ihrer Berufsjahre zu ernennen.

Der Beklagte weist darauf hin, daß die Ernennungen sehr wohl von dem Vorhandensein verfügbarer Planstellen abhingen. Die Anstellungsbehörde sei allerdings nicht verpflichtet, alle verfügbaren Planstellen zu besetzen; vielmehr dürften Ernennungen nur entsprechend den zu verrichtenden Tätigkeiten vorgenommen werden.

Schließlich macht die Beklagte geltend, die Anstellungsbehörde sei berechtigt, eine Einstellungspolitik zu beschließen, durch die eine angemessene hierachische Struktur und eine sinnvolle Alterspyramide innerhalb dieser Struktur aufgebaut würden.

b) Zum zweiten Klagegrund trägt der Beklagte erneut vor, daß während der zweiten Phase, von Ausnahmefällen abgesehen, alle Bediensteten in der niedrigeren Besoldungsgruppe ein und derselben Laufbahn ernannt worden seien und daß der Kläger die von ihm bezeichneten Ernennungen hätte angreifen müssen, um die ihm angeblich widerfahrene Diskriminierung darzutun. Die verschiedenen angeführten Fälle hätten mit dem des Klägers nichts gemein.

Der Beklagte leitet daraus her, das Ziel des Klägers sei es, die Anstellungsbehörde zu zwingen, Bestimmungen automatisch ohne Beurteilungsspielraum oder Wahlmöglichkeit anzuwenden. Diese These sei rechtlich nicht haltbar und in tatsächlicher Hinsicht sowie im Rahmen der Personalverwaltung unstatthaft.

Abschließend bemerkt der Beklagte, der Kläger gründe sein Vorbringen auf eine falsche Vorstellung von der Zuständigkeit der Anstellungsbehörde und den für sie geltenden Vorschriften, wenn er es ablehne, der Anstellungsbehörde das Recht zuzuerkennen, eine Einstellungspolitik und eine Personalpolitik zu entwickeln und Ernennungen, wozu sie doch verpflichtet sei, in der Besoldungsgruppe vorzunehmen, die der zu besetzenden Planstelle entspreche.

V — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 30. Mai 1984 mündlich verhandelt.

Der Kläger hat insbesondere darauf hingewiesen, daß nach dem Beschluß des Rechnungshofes vom 12. Juni 1980 für Auswahlverfahren innerhalb der Organe dieselben Regeln zu gelten hätten wie für Auswahlverfahren innerhalb des Organs.

Der Beklagte hat insbesondere vorgetragen, der Beschluß vom 12. Juni 1980 bestimme auch, daß der Zeitpunkt, zu dem die Ernennungen aufgrund der Auswahlverfahren innerhalb der Organe zu erfolgen hätten, von der Anstellungsbehörde festgesetzt werde. Die Anstellungsbehörde habe diesen Zeitpunkt auf den 1. August 1980 festgesetzt. Nach diesem Datum seien die Ernennungskriterien dahin gehend geändert worden, daß erfolgreiche Bewerber nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sofort in der Besoldungsgruppe A 4 ernannt werden sollten.

Auf die vom Gerichtshof in der Sitzung gestellten Fragen hat der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 1984 folgendes geantwortet: Der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens innerhalb der Organe CC/A/3/80, aufgrund dessen der Kläger am 9. September 1980 ernannt worden sei, sei am 24. April 1980 gebildet worden, die Bewerbungen hätten spätestens am 4. Mai 1980 eingereicht werden müssen, die mündlichen Prüfungen hätten am 9. Juni 1980 stattgefunden, und der Bericht des Prüfungsausschusses über den Ablauf dieser Prüfungen, sei am 12. Juni 1980 bei der Anstellungsbehörde eingegangen. Am 3. August 1980 sei dem Kläger seine Ernennung angeboten worden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Oktober 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Charles Lux, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat mit zwei Klageschriften, die am 13. April und am 13. Oktober 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, zwei Klagen erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 20. Januar 1982, durch die ihm aufgrund des Auswahlverfahrens innerhalb der Organe CC/A/3/80 (Stellenausschreibung vom 21. April 1980) die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats zugewiesen und er in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft worden war. Der Kläger beantragt ferner, festzustellen, daß er in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen ist.

Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Der im Jahr 1977 errichtete Rechnungshof stand zu Beginn des Jahres 1980 vor der Notwendigkeit, seinen Personalbestand zu erhöhen und vor allem die Dienstposten der höheren Besoldungsgruppen zu besetzen. Zu diesem Zweck erließ er am 21. Februar 1980 den in dem Dokument M 8/80 Rev. 1 enthaltenen Beschluß über die Kriterien für die Einstufung und Ernennung der Bediensteten. Artikel 1 dieses Beschlusses bestimmt:

Die Anstellungsbehörde stuft grundsätzlich die erfolgreich aus einem Auswahlverfahren hervorgegangenen Bewerber bei ihrer Ernennung in die Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn ihrer Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn ein.

In Artikel 2 heißt es:

Abweichend von Artikel 1 kann die Anstellungsbehörde Ernennungen in einer anderen als der Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn des Betroffenen vornehmen, sofern dieser eine Berufserfahrung mit folgender Mindestdauer nachweisen kann: ... 10 Jahre für die Besoldungsgruppe A 4...

3 Der Rechnungshof nahm ferner am 12. Juli 1980 in einer Sitzung in engerem Rahmen das Dokument MC 6/80 Rev. 1 an, in dem es heißt: Die vom Rechnungshof aufgestellten und in dem Dokument M 8/80 Rev. 1 genannten Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bleiben in Kraft, bis die Ernennungen aufgrund der noch laufenden Auswahlverfahren innerhalb der Organe erfolgt sind. Sobald diese Vorgänge abgeschlossen sind [der Zeitpunkt wird von der Anstellungsbehörde festgesetzt], werden die in dem Dokument M 8/80 Rev. 1, genannten Kriterien durch folgende Bestimmungen geändert oder ergänzt, die im übrigen ab heute für die Bediensteten auf Zeit gelten ... Sowohl ständige Bedienstete als auch Bedienstete auf Zeit werden nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der zu verrichtenden Tätigkeiten nachgewiesen werden müssen, sofort in den Besoldungsgruppen A 4 und A 6 zu Beamten ernannt ...

4 Am 3. Dezember 1981 erließ der Rechnungshof unter Bezugnahme auf die beiden Beschlüsse vom 21. Februar 1980 und vom 12. Juni 1980 und in der Erwägung, daß für die Einstufung der erfolgreich aus Auswahlverfahren hervorgegangenen Bewerber gleiche Kriterien aufgestellt werden müßten, den Beschluß Nr. 81-5 über die Kriterien, nach denen die Bediensteten des Rechnungshofes bei der Ernennung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe einzustufen sind. Artikel 3 dieses Beschlusses bestimmt: Die Anstellungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die unter Berücksichtigung des zu besetzenden Dienstpostens nachgewiesen werden müssen, Ernennungen in der höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen vornehmen, sofern der Betroffene eine Berufserfahrung mit folgender Mindestdauer nachweisen kann: ... 10 Jahre für die Besoldungsgruppe A 4 ...

5 Der Rechnungshof führt aus, diese Beschlüsse spiegelten die aufeinanderfolgenden Phasen seiner Einstellungspolitik wider. Er sei seit seiner Errichtung mit dem Problem des Aufbaus eines Personalbestandes konfrontiert gewesen; er habe beschlossen, zunächst durch die Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter, die er in den höheren Besoldungsgruppen der Laufbahnen habe ernennen wollen, eine Hierarchie aufzubauen. Diese erste Phase, in der ausschließlich Auswahlverfahren innerhalb des Rechnungshofes veranstaltet worden seien, habe er am 1. April 1980 beendet. In einer zweiten Phase der Stellenbesetzung sei es dagegen darum gegangen, hauptsächlich jüngere Mitarbeiter zu gewinnen, die in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn hätten ernannt werden sollen, und zugleich den in der ersten Phase erfolglos gebliebenen Bewerbern eine zweite Chance zu geben. In dieser zweiten Phase seien Auswahlverfahren innerhalb der Organe der Europäischen Gemeinschaften veranstaltet worden. Eines dieser Auswahlverfahren innerhalb der Organe sei das Auswahlverfahren CC/A/3/80 gewesen, in dem die Stellenausschreibung am 21. April 1980 veröffentlicht worden und der Bericht des Prüfungsausschusses am 12. Juni 1980 bei der Anstellungsbehörde eingegangen sei.

6 Laut den Akten wurde dem Kläger nach seiner erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren CC/A/3/80 am 9. September 1980 die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats zugewiesen und er wurde in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2, eingestuft. Diese Ernennung wurde unter anderem auf Artikel 46 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gestützt.

7 Auf eine Beschwerde des Klägers vom 27. August 1981 erklärte der Präsident des Rechnungshofes am 18. Dezember 1981, daß die Ernennung des Klägers nicht auf Artikel 46 des Statuts hätte gestützt werden dürfen, und entschied, daß die individuelle Entscheidung vom 9. September 1980 auf der Grundlage des Beschlusses des Rechnungshofes vom 21. Februar 1980 abzuändern sei.

8 Demgemäß erließ der Präsident des Rechnungshofes in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die individuelle Entscheidung vom 20. Januar 1982, die ausdrücklich auf den Beschluß vom 21. Februar 1980 Bezug nimmt und die Entscheidung vom 9. September 1980 dahin gehend abändert, daß der Kläger in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, ernannt wird.

9 Gegen diese Entscheidung vom 20. Januar 1982 legte der Kläger am 16. März 1982 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, da er der Auffassung war, daß die neue Einstufung nicht dem Beschluß vom 21. Februar 1980 entspreche, daß die Entscheidung deshalb die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Objektivität verletze und daß er in der Besoldungsgruppe A 4 ernannt werden müsse. Der Kläger hat ferner vorsorglich für den Fall, daß die Entscheidung vom 20. Januar 1982 nicht mit der Beschwerde, sondern direkt im Klageweg hätte angefochten werden müssen, die Klage vom 13. April 1982 erhoben.

10 Nachdem der Rechnungshof auf seine Beschwerde vom 16. März 1982 nicht geantwortet hatte, hat der Kläger am 13. Oktober 1982 eine zweite Klage erhoben, die sich gegen die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde vom 16. März 1982 richtet.

Zur Begründetheit

11 Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine höhere Einstufung auf Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, der bestimmt: Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen. Der Kläger führt aus, der Beklagte habe entsprechend seinem Beschluß vom 21. Februar 1980 für die Auswahlverfahren innerhalb des Organs, der durch den Beschluß vom 12. Juni 1980 für die noch laufenden Auswahlverfahren innerhalb der Organe bestätigt worden sei, Ernennungen in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe vorgenommen.

12 Der Rechnungshof trägt vor, die angegriffene Ernennung gehöre zu der zweiten Phase der Stellenbesetzung, in der alle Bediensteten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der niedrigeren Besoldungsgruppe der Laufbahn ernannt worden seien.

13 Hierzu ist festzustellen, daß der interne Beschluß des Rechnungshofes vom 12. Juni 1980 eindeutig bestimmt, daß die vom Rechnungshof in seinem internen Beschluß vom 21. Februar 1980 aufgestellten Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe in Kraft bleiben, bis die Ernennungen aufgrund der noch laufenden Auswahlverfahren innerhalb der Organe erfolgt sind.

14 Wie aus den Akten hervorgeht, war die Ernennung aufgrund des laufenden Auswahlverfahrens innerhalb der Organe CC/A/3/80 bei Erlaß des Beschlusses vom 12. Juni 1980 noch nicht erfolgt, denn der Bericht des Prüfungsausschusses ging erst an diesem Tag bei der Anstellungsbehörde ein. Dieses Auswahlverfahren ist folglich als noch laufend im Sinne dieses Beschlusses anzusehen. Darüber hinaus wurde die sich aus dem Beschluß des Rechnungshofes vom 21. Februar 1980 ergebende und durch den Beschluß vom 12. Juni 1980 teilweise geänderte liberale Einstellungspolitik erst durch den Beschluß vom 3. Dezember 1981 endgültig aufgegeben.

15 Unter diesen Umständen macht der Rechnungshof zu Unrecht geltend, die Anstellungsbehörde habe entsprechend dem Beschluß vom 12. Juni 1980 festgestellt, daß die Ernennungen am 1. August 1980 abgeschlossen gewesen seien und daß die am 9. Sepember 1980 erfolgte Ernennung des Klägers deshalb in der Eingangsbesoldungsgruppe habe ausgesprochen werden müssen, da kein Ausnahmefall vorgelegen habe. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Beschlusses vom 12. Juni 1980 konnte die Feststellung, daß die Einstellungsverfahren abgeschlossen seien, erst getroffen werden, nachdem die Ernennungen aufgrund der Auswahlverfahren innerhalb der Organe vorgenommen worden waren.

16 Demnach galten für die Ernennung des Klägers, der aus dem Auswahlverfahren CC/A/3/80 erfolgreich hervorgegangen war, noch die in dem Beschluß des Rechnungshofes vom 21. Februar 1980 enthaltenen Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe.

17 Zur Anwendung von Artikel 2 des Beschlusses vom 21. Februar 1980 auf die Ernennung des Klägers führt der Rechnungshof aus, diese würde dazu führen, daß die Ernennung in der Besoldungsgruppe sich nur nach der Berufserfahrung des erfolgreichen Bewerbers und nicht nach dem zu besetzenden Dienstposten richten würde. Die Ernennung in der höheren Besoldungsgrupppe stelle nur eine Befugnis dar, die die Anstellungsbehörde ausüben könne, aber nicht auszuüben brauche; eine solche Ernennung dürfe nicht systematisch erfolgen, da sonst die Artikel 31 und 32 des Statuts verletzt würden.

18 Dazu ist zu bemerken, daß das Statut die Anstellungsbehörde in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b ermächtigt, innerhalb bestimmter Grenzen vom Grundsatz der Ernennung in der Eingangsbesoldungsgruppe abzuweichen. Eine solche durch besondere Erfordernisse gerechtfertigte Ausnahmeregelung wurde durch den Beschluß vom 21. Februar 1980 erlassen.

19 Wird die Ausnahme von der für Ernennungen geltenden allgemeinen Regelung durch einen internen allgemeinen Beschluß des Organs festgesetzt, so verlöre das in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts ausgesprochene Verbot der Ungleichbehandlung von Beamten derselben Laufbahn bei ihrer Einstellung jede rechtliche Bedeutung, wenn die Anstellungsbehörde auch in diesem Fall über ein Ermessen verfügen würde, das ebenso weit wäre wie dasjenige, das ihr Artikel 31 des Statuts einräumt.

20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 5 Absatz 3 des Statuts nämlich für das Recht des öffentlichen Dienstes von wesentlicher Bedeutung. Zwar kann, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 1974 in der Rechtssache 148/73 (Louwage, Slg. 1974, 81) entschieden hat, eine innerdienstliche Richtlinie nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, welche die Verwaltung in jedem Fall beachten müßte, doch stellt sie eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält; die Verwaltung kann hiervon nicht ohne Angabe von Gründen abweichen, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde.

21 Im vorliegenden Fall sind die in dem Beschluß vom 21. Februar 1980 für eine Ernennung in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe aufgestellten Voraussetzungen so formuliert, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie erfüllt sind, diese Ernennung aussprechen kann, ohne sie von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig machen zu können. Unter diesen Umständen war der Rechnungshof im Fall des Klägers nicht berechtigt, ohne Angabe von Gründen von der in Artikel 2 des Beschlusses vom 21. Februar 1980 festgelegten Verwaltungspraxis abzuweichen.

22 Ferner ist festzustellen, daß der Rechnungshof auch keine triftigen Gründe dafür angegeben hat, weshalb er es abgelehnt hat, Artikel 2 des Beschlusses vom 21. Februar 1980 auf den Kläger anzuwenden. Der Betroffene hat vom Rechnungshof unwidersprochen vorgetragen, daß er eine Berufserfahrung von mindestens 10 Jahren habe. Hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten einer solchen Ernennung räumt der Rechnungshof ein, daß er zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sich zu dem Auswahlverfahren meldete, aufgrund dessen er ernannt worden ist, noch zwei freie Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 hatte.

23 Aus diesen Gründen ist die Entscheidung des Beklagten vom 20. Januar 1982 aufzuheben und die Sache an den Rechnungshof zurückzuverweisen, damit dieser die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe unter Beachtung der im vorliegenden Urteil genannten Kriterien überprüfen kann.

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rechnungshof mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 20. Januar 1982 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Rechnungshof zurückverwiesen.

3. Der Rechnungshof trägt die Kosten des Verfahrens.