Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.12.1984 – C-269/84
ECLI:EU:C:1984:402
In der Rechtssache 269/84 R
Corrado Fabbro, Beamter der Besoldungsgruppe A 6 in der GD IV, B 3, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1160 Brüssel, Chaussée de Watermael 91,
Franco Giuffrida, Beamter der Besoldungsgruppe A 4 in der GD IV, B 3, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1150 Brüssel, Clos des Acacias 2,
Christian Herbin, Beamter der Besoldungsgruppe A 7 in der GD IV, D 2, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1180 Brüssel, Avenue du Gui 30,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, 1180 Brüssel, Rue Langeveld 51, Postfach 16, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, zugelassen bei der Cour d'appel, 16, avenue Marie-Thérèse, Postfach 335, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 1049 Brüssel, Rue de la Loi 200 B, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Henri Etienne als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 11. Juli 1984, wonach Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst sowie von wissenschaftlichen und technischen Beamten bei der Besetzung von Verwaltungsdienstposten im ersten Abschnitt der Stellenbekanntgaben berücksichtigt werden können.
Da der Präsident des Gerichtshofes verhindert war, hat er dem Präsidenten der Dritten Kammer die Entscheidung in diesem Verfahren der einstweiligen Anordnung übertragen.
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
1. Am 11. Juli 1984 erließ die Kommission, um eine flexiblere Personalpolitik zu ermöglichen, in ihrer 745. Sitzung in bezug auf die Struktur der Laufbahn ihrer Beamten eine Reihe von Maßnahmen, die dem Personal durch Infor-Rapide Nr. 138 vom 18. Juli 1984 zur Kenntnis gebracht wurden. Zu diesen Maßnahmen gehörte auch der genannte Beschluß.
2. Die Antragsteller legten zunächst bei der Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein und erhoben dann am 14. November 1984 Klage auf Aufhebung dieser Maßnahmen. Am 16. November 1984 haben sie einen Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs dieses Beschlusses bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Anfechtungsklage gestellt.
3. Mit Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer vom 16. November 1984 ist gemäß Artikel 91 Absatz 4 Satz 2 des Beamtenstatuts das Hauptsacheverfahren bis zum Zeitpunkt einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidung über die von den Antragstellern bei der Kommission eingelegte Beschwerde ausgesetzt worden.
4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Schriftsatz vom 29. November 1984 Ausführungen zu dem Antrag auf eine einstweilige Anordnung gemacht.
II — Vorbringen der Parteien
Zur Zulässigkeit
5. Die Kommission führt aus, der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sei subsidiär zur Anfechtungsklage und deshalb unzulässig, wenn die Anfechtungsklage unzulässig sei. In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, die Klage sei in bezug auf Herrn Christian Herbin unzulässig, da dessen Beschwerde nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von 3 Monaten, die am 19. Oktober 1984 abgelaufen sei, eingelegt worden sei; ferner sei die Klage unzulässig, weil die angefochtene Maßnahme eine Entscheidung allgemeiner Art darstelle, der die Kläger nicht beschweren könne.
Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung
6. Die Antragsteller vertreten die Ansicht, der angefochtene Beschluß sei unter Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts erlassen worden, wonach der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig sei.
7. Diese Vorschrift sei bezüglich der Sonderlaufbahn Sprachendienst dadurch gerechtfertigt, daß diese durch eine Spezifität der Tätigkeit und der Erfahrung gekennzeichnet sei, die die Kommission im Rahmen von Verfahren vor dem Gerichtshof anerkannt und geltend gemacht habe und die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt worden sei.
8. Schließlich führen sie aus, wenn das rechtsetzende Gemeinschaftsorgan von dieser Vorschrift hätte abweichen wollen, so hätte es dies ausdrücklich getan, wie im Fall der wissenschaftlichen und technischen Beamten, die gemäß Artikel 98 Absatz 2 von den Übergangsauswahlverfahren befreit seien.
9. Die Kommission führt aus, wenn man den allgemeinen Gedanken beachte, daß die Personalpolitik auf eine Erhöhung der Beweglichkeit und der Leistungsfähigkeit des vorhandenen Personals ausgerichtet sein solle, könne man sich nicht im Wege der Glaubhaftmachung über ihre Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 des Statuts hinwegsetzen, wonach in ihrem Beschluß vom 11. Juli 1984 Beamte, die der allgemeinen Regelung unterlägen, nicht zu einer Sonderlaufbahn im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 6 des Statuts gehörten.
10. Auf jeden Fall sei der im Hauptsacheverfahren angefochtene Beschluß Teil eines Bündels von Maßnahmen, die in beide Richtungen gingen, denn über die angefochtene Bestimmung hinaus sei auch die Versetzung von Beamten.der Laufbahngruppe A in die Sonderlaufbahn LA vorgesehen.
Zur Dringlichkeit und zum Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, der durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses entstehen würde
11. Die Antragsteller führen zunächst aus, die Kommission habe bereits mit dem Vollzug des angefochtenen allgemein geltenden Beschlusses begonnen, eine Welle von Versetzungen sei bereits durchgeführt worden und weitere seien vorgesehen. Es werde voraussichtlich zu zahlreichen Klagen von Beamten der Laufbahngruppe A kommen, die von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst verdrängt worden seien. Um nicht mit ihren Rechten ausgeschlossen zu werden, seien sie und alle anderen Bewerber gezwungen, im Fall der Ablehnung ihrer Bewerbung eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einzulegen und, falls diese zurückgewiesen werden sollte, beim Gerichtshof Klage zu erheben. Die Absehbarkeit einer solchen gegen den Grundsatz der Prozeßökonomie verstoßenden Situation begründe die Dringlichkeit, die die beantragte Aussetzung des Vollzugs notwendig mache.
12. Sodann machen die Antragsteller geltend, wenn die angefochtene Maßnahme nicht ausgesetzt würde, erlitten sie insofern einen schweren Schaden, als ihre Beförderungschancen durch die Zulassung der Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst eingeschränkt würden; dies gelte um so mehr, als die Auswahl der Anwärter auf eine Beförderung oder Versetzung in das Ermessen der Anstellungsbehörde gestellt sei, so daß keinerlei richterliche Kontrolle einer Entscheidung, mit der eine Bewerbung in diesem Abschnitt des Verfahrens abgelehnt würde, möglich wäre.
13. Dieser Schaden sei nicht wiedergutzumachen, da eine Aufhebung aller Ernennungen von Beamten, die aus der Sonderlaufbahn Sprachendienst kämen, nur schwer beim Gerichtshof zu erreichen wäre. Denn sie brächte die Gefahr mit sich, daß die Tätigkeit der Dienststellen der Kommission teilweise zum Erliegen käme und daß entgegen dem Grundsatz der Gleichheit der Aufstiegsmöglichkeiten und der Rechtssicherheit bestimmte Ernennungen aufgehoben würden und andere bestandskräftig und unanfechtbar würden, je nachdem, ob Klage erhoben worden sei oder nicht.
14. Schließlich führen die Antragsteller aus, die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses könne die Funktionsfähigkeit der Dienststellen der Kommission nicht beeinträchtigen, da durch sie lediglich eine seit zwanzig Jahren verfolgte Praxis für eine kurze Zeit aufrechterhalten würde.
15. Die Kommission macht geltend, die Dringlichkeit setze einen Schaden voraus; ein solcher sei aber bei den Antragstellern nicht gegeben, da ihre Rechte im Fall der Aufhebung oder Rücknahme des angefochtenen Beschlusses und Her Wiedereröffnung des Verfahrens zur Besetzung freier Planstellen auf einer dem Standpunkt der Antragsteller entsprechenden Grundlage erhalten blieben.
16. Die Folgen einer möglichen Aufhebung von Ernennungen von LA-Beamten und die hierdurch hervorgerufenen Nachteile beträfen nur diese Beamten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe das Recht, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahmen zu beantragen, den Antragstellern nur zum Schutz eigener Interessen zu, nicht zum Schutz der Interessen Dritter.
17. Schließlich teilt die Kommission mit, aufgrund des angefochtenen Beschlusses seien nur sechs Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf Verwaltungsdienstposten versetzt worden, so daß die von den Antragstellern angeführte Welle von Versetzungen, die zu einer Unzahl von Klagen vor dem Gerichtshof führen könnten, nicht vorhanden sei.
III — Mündliche Verhandlung
18. Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben in der Sitzung vom 11. Dezember 1984 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Er kann auch alle anderen erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
2 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung hängt die Aussetzung des Vollzugs davon ab, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der Anordnung glaubhaft zu machen.
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können derartige Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen werden, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni juris), wenn sie in dem Sinne dringend sind, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden bereits vor Erlaß der Entscheidung zur Hauptsache erforderlich ist, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, und wenn sie vorläufig in dem Sinne sind, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen, daß also mit ihnen noch nicht über streitige Rechts- oder Sachfragen entschieden und auch der noch zu treffenden Entscheidung in der Hauptsache nicht von vornherein jede Wirkung genommen wird.
4 Folglich ist, ohne daß überhaupt auf die Zulässigkeitsfragen einzugehen ist, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
5 Zum fumus boni juris führen die Antragsteller aus, die Kommission habe den Beschluß vom 11. Juli 1984 unter Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts erlassen, wonach der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig [ist]. Dies stehe einem Übergang aufgrund eines anderen Verfahrens und damit dem angefochtenen Beschluß entgegen.
6 Hierzu ist festzustellen, daß der von den Antragstellern erhobene Vorwurf glaubhaft ist und damit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen.
7 Da somit die grundsätzlich erste Voraussetzung für die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung erfüllt ist, ist noch zu prüfen, ob die beantragte Aussetzung, wie geltend gemacht worden ist, dringlich und notwendig ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Antragsteller zu vermeiden.
8 Zu dieser Frage vertreten die Antragsteller die Ansicht, Versetzungen vom Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf Dienstposten der Laufbahngruppe A aufgrund des Beschlusses vom 11. Juli 1984 könnten in so großer Zahl vorkommen, daß ihre spätere Aufhebung durch den Gerichtshof möglicherweise problematisch und vom Zufall abhängig wäre, da sie die Gefahr eines teilweisen Stillstands und einer Störung in der Tätigkeit der Dienststellen der Kommission heraufbeschwören würde.
9 Es ist daran zu erinnern, daß ein Antragsteller, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zur Begründung seines Antrags auf Aussetzung nicht die Nachteile geltend machen kann, die sich für Dritte aus der Aufhebung der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Maßnahme ergeben würden, da das Recht, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme zu beantragen, der klagenden Partei zum Schutz eigener Interessen zusteht.
10 Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Antragsteller darauf hinweisen, daß sich die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Dienststellen der Kommission auswirken könnte.
11 Die weitere Durchführung des angefochtenen Beschlusses durch die Kommission steht ausschließlich in deren eigener Verantwortung. Es obliegt ihr allein, zu entscheiden, ob sie ihn angesichts der oben dargelegten ernsthaften Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit weiterhin anwendet oder ob sie angesichts der Nachteile, die durch eine eventuelle Aufhebung für die Funktionsfähigkeit der Dienststellen entstehen könnten, davon absieht.
12 Die Antragsteller machen schließlich im wesentlichen geltend, aus dem Vollzug des Beschlusses vom 11. Juli 1984 könne ihnen insofern ein Schaden erwachsen, als ihre künftigen Beförderungs- und Mobilitätschancen in der Laufbahngruppe A durch die Zulassung von Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst bei den Verfahren zur Besetzung von Planstellen dieser Laufbahngruppe verringert würden.
13 Es ist festzustellen, daß ein solcher Schaden keine unmittelbare und gegenwärtige Folge der angefochtenen Maßnahme ist, sondern daß er erst eintreten kann, wenn aufgrund dieser Maßnahmen weitere Maßnahmen erlassen werden. In jedem Fall wären die Rechte der Antragsteller hinreichend gewährt, wenn der Gerichtshof in dem ergehenden Urteil den angefochtenen Beschluß auf ihre Klage im Hauptsacheverfahren aufheben sollte.
14 Aus den genannten Gründen kann dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben werden.
Kosten
15 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 83, der Präsident der Dritten Kammer, beauftragt vom Präsidenten des Gerichtshofes,
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.