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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.06.1986 – C-269/84
Generalanwalt Jean Mische · ECLI:EU:C:1986:238
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mische
vom 11. Juni 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Am 11. Juli 1984 entschied die Kommission, daß Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst wie von wissenschaftlichen und technischen Beamten bei der Besetzung von Verwaltungsdienstposten im ersten auf die Stellenbekanntgaben folgenden Verfahrensabschnitt berücksichtigt werden können und daß sich Verwaltungsbeamte um jede freie Stelle in den Sonderlaufbahnen LA und ST bewerben können.
Der erste auf die Stellenbekanntgabe folgende Verfahrensabschnitt ist in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts definiert. Er besteht darin, daß die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs geprüft werden.
Die Herren Fabbro, Giuffrida und Herbin, Kläger in der Rechtssache 269/84, beantragen, die genannte Entscheidung insoweit aufzuheben, als in ihr vorgesehen ist, daß Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst bei der Besetzung von Verwaltungsdienstposten berücksichtigt werden können.
Herr Scharf, Kläger in der Rechtssache 292/84, beantragt im Wege der Einrede, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung festzustellen und demgemäß die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. November 1984 über die Einweisung des Herrn R. T., eines Beamten der Sonderlaufbahn LA, in die mit Stellenbekanntgabe KOM/1207/84 ausgeschriebene Planstelle der Laufbahngruppe A, sowie die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom selben Tag, mit der diese seine Bewerbung für diese Planstelle aufgrund der Ernennung von Herrn R. T. abgelehnt hat, aufzuheben.
Die Kläger vertreten die Ansicht, die Entscheidung vom 11. Juli 1984 sei im wesentlichen deshalb rechtswidrig, weil sie gegen Artikel 45 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verstoße.
Ich werde nacheinander das Problem der Zulässigkeit, das nur die Rechtssache 269/84 betrifft, sowie das Problem der Begründetheit behandeln.
A — Das Problem der Zulässigkeit
1 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die Kläger kein persönliches, bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der streitigen Entscheidung hätten, sie seien durch diese Entscheidung nicht beschwert, denn diese beeinträchtige ihre Rechtsstellung nicht unmittelbar.
Wegen des allgemeinen Charakters der angefochtenen Maßnahme hätten die Kläger nur dann unmittelbar betroffen sein können, wenn sie in deren Anwendung tatsächlich zugunsten eines Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst übergangen worden wären. Da sie sich nicht um eine Planstelle in der Laufbahngruppe A beworben hätten, in die ein LA-Beamter versetzt worden sei, könnten sie die allgemeine Entscheidung, die eine solche Versetzung möglich gemacht habe, nicht anfechten.
2 Die Kläger führen aus, Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ermögliche es den Beamten unter der Voraussetzung, daß sie zuvor eine Beschwerde eingelegt hätten, sowohl Einzelfallmaßnahmen, die zur Durchführung einer allgemeinen Entscheidung getroffen worden seien, als auch die allgemeine Entscheidung selbst anzufechten, wenn diese sie beschwere.
Sie machen geltend, die angefochtene Entscheidung beschwere sie aus folgenden Gründen:
a) Sie schränke ihre Mobilität ein, da sie die Zahl der Beamten vergrößere, deren Bewerbung im ersten Verfahrensabschnitt nach der Stellenbekanntgabe zulässig sei.
b) Sie schränke ihre Beförderungschancen ein, da Beamte der Sonderlaufbahn LA in Planstellen der Besoldungsgruppen A 6, A 5 und A 4 versetzt werden könnten und hierdurch die Zahl der für Beförderungen zur Verfügung stehenden Planstellen verringert werde.
Diese Situation werde noch durch den Umstand verschärft, daß die Planstellen von versetzten Beamten aus der Sonderlaufbahn Sprachendienst nicht auf die Laufbahngruppe A übertragen werden könnten (Vorbringen aus der Erwiderung).
Der allgemeine Charakter der Entscheidung nehme ihr nicht die Eigenschaft einer Verwaltungsmaßnahme, die insofern beschwerende Wirkung entfalte, als sie ihrem Inhalt nach an eine besonders beschränkte Zahl von Beamten der Laufbahngruppe A gerichtet sei, die gegenwärtig oder in Zukunft die Voraussetzungen für die Einweisung in Verwaltungsdienstposten erfüllten und nun aufgrund dieser Entscheidung mit Beamten aus der Sonderlaufbahn Sprachendienst LA konkurrieren müßten.
Deshalb sei die Beschwer unmittelbar gegeben und für jeden Beamten der Laufbahngruppe in bezug auf die Entwicklung seiner Laufbahn eindeutig bestimmbar.
Ferner könne der Vollzug der angefochtenen Entscheidung zu einer besonders großen Anzahl von Beschwerden und später auch Klagen führen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege (Gedanke der Prozeßökonomie) seien die Klagen deshalb für zulässig zu erklären.
3 Lassen sie mich sogleich sagen, daß dem zuletzt genannten Argument nicht gefolgt werden kann, denn der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82 (Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105) für Recht erkannt, daß ein Kläger nicht befugt [ist], im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und ... zur Begründung einer Klage auf Aufhebung einer Ernennung nur die Beschwerdepunkte geltend machen [kann], die ihn persönlich betreffen.
Der gleiche Grundsatz gilt meines Erachtens auch in bezug auf eine Maßnahme allgemeiner Art.
4 Ich bin nämlich der Auffassung, daß zwischen der Art der Beschwer (die persönlich sein muß, ich werde unten darauf zurückkommen) und der Art der angefochtenen Entscheidung, die Einzelfallcharakter oder allgemeinen Charakter haben kann, zu unterscheiden ist.
Ich teile nicht die Meinung, daß sich der durch die Artikel 179 EWG-Vertrag sowie 90 und 91 des Statuts eröffnete Klageweg auf zwingende Maßnahmen beschränkt, die Einzelfallcharakter haben.
Eine Auslegung des Artikels 90, die darauf hinausliefe, den Worten allgemeine Maßnahme im ersten Gedankenstrich des Absatzes 2 jegliche Bedeutung abzusprechen, ist meines Erachtens nicht zulässig.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 54/75 (De Dapper/Parlament, Slg. 1976, 1381) im übrigen eine Klage für zulässig erklärt, die Beamte des Parlaments gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Parlaments erhoben hatten, mit der dieser es abgelehnt hatte, die am 18. März 1975 abgehaltenen Wahlen für die Personalvertretung dieses Organs für ungültig zu erklären.
Der Gerichtshof hat unter anderem festgestellt, daß die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Kläger, die bei der angefochtenen Wahl zugleich Wähler und Kandidaten waren, nicht bezweifelt werden [kann] (Randnr. 27 der Entscheidungsgründe).
In einem späteren Urteil, bei dem es um die Begründetheit ging, hat der Gerichtshof die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments aufgehoben und festgestellt, daß das Europäische Parlament verpflichtet ist, das Mandat des fehlerhaft gewählten Personalausschusses vorbehaltlich aller im Interesse der Rechtssicherheit erforderlichen Maßnahmen zu beenden (Urteil vom 9. März 1977 in der Rechtssache 54/75, De Dapper/Parlament, Slg. 1977, 471).
Diese Urteile betrafen also durchaus allgemeine Maßnahmen.
Solche Maßnahmen können (unter den Voraussetzungen, die ich darlegen werde) angefochten werden, ohne daß die in Artikel 173 Absatz 2 festgelegten Grundsätze zur Anwendung kommen, denn Artikel 179 EWG-Vertrag und die Artikel 90 und 91 des Statuts schaffen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ... einen sowohl dem Gegenstand als auch den klagebefugten Personen nach besonderen Klagetyp (Schlußanträge des Generalanwalts Trabucchi in der Rechtssache 18/74, Allgemeine Gewerkschaft/Kommission, Slg. 1974, 933, 948).
Diese Betrachtungsweise wird meines Er-achtens auch durch zwei Urteile bestätigt, in denen der Gerichtshof im einzelnen ausgeführt hat, daß ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, im Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts liegt und nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag fällt (so die Urteile vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt, Slg. 1975, 1171, und vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 48/76, Reinarz, Slg. 1977, S. 298).
5 Um das Problem richtig einzuordnen, möchte ich auch auf die Voraussetzungen hinweisen, unter denen der Gerichtshof eine Klage gegen eine Maßnahme mit Verordnungscharakter, wie zum Beispiel eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts, für, zulässig erklärt.
a) Ein Beamter kann seine Klage auf Artikel 173 Absatz 2 stützen, wenn er eine Verordnung anfechten will.
In diesem Fall muß der Kläger jedoch darlegen, daß die angefochtene Maßnahme, obwohl als Verordnung ergangen, ihn unmittelbar und individuell betrifft. Bis heute hat der Gerichtshof noch nie anerkannt, daß dies der Fall war.
Über eine solche Klage ist auch in bezug auf die Kosten nach den allgemeinen Regeln zu entscheiden: Statt des Artikels 70 ist Artikel 69 § 2 anzuwenden (siehe das Urteil vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 64/80, Giuffrida und Campogrande/Rat, Slg. 1981, 693).
b) Die bloße Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts reicht nicht aus, den Klagenweg gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter zu eröffnen.
Das Verfahren nach Artikel 90 Absatz 2 ist nämlich nur dann anwendbar, wenn die AnStellungsbehörde eine Entscheidung getroffen oder eine im Beamtenstatut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat und dieses Vorgehen der Anstellungsbehörde eine beschwerende Maßnahme darstellt (Urteile vom 16. Juli 1981 in den Rechtssachen 153/79, Bowden/Kommission, Slg. 1981, 2111, insbesondere Randnr. 13 der Entscheidungsgründe, 2122 ff., sowie in der Rechtssache 154/79, Biller und andere/Parlament, Slg. 1981, 2125, 2138).
c) Hingegen ist es möglich, eine Maßnahme mit Verordnungscharakter im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit anzufechten.
Artikel 184 EWG-Vertrag [ist] der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht einräumt, zum Zwecke der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung im Wege der Vorfrage die Gültigkeit der Verordnungen in Zweifel zu ziehen, die die Rechtsgrundlage für diese Entscheidung bilden (Urteil vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 262/80, Andersen/Parlament, Slg. 1984, 195, insbesondere Randnr. 6 der Entscheidungsgründe, 203).
Die Gehaltsabrechnung kann auch dann, wenn die Bestimmungen einer Verordnung des Rates nur automatisch auf die konkrete Situation eines bestimmten Beamten angewendet werden, eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde sein, die den Betroffenenen beschwert (ebendort, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe).
6 Die erste Frage, um die es also im vorliegenden Fall geht, ist die, ob die Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1984 eine einer Verordnung gleichzusetzende Maßnahme mit Regelungscharakter darstellt (in diesem Fall wäre die Klage jedenfalls unzulässig, denn dieser Maßnahme mit Regelungscharakter ist keine Entscheidung der Anstellungsbehörde gefolgt) oder ob es sich um eine Entscheidung allgemeiner Art der Anstellungsbehörde handelt (in diesem Fall könnte sie mit einer direkten Klage angefochten werden, deren Zulässigkeit von der Darlegung einer Beschwer abhinge).
Nun ist aber festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung
nicht in der Form einer Verordnung ergangen ist;
von einem Organ erlassen worden ist, das weder befugt ist das Statut zu ändern, noch dies für sich beansprucht;
nur auf Beamte anwendbar ist, die im Dienst der Kommission stehen;
sogar lediglich den Charakter eines Experiments aufzuweisen scheint.
Deshalb bin ich der Auffassung, daß es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die mit einer Verordnung vergleichbar ist.
Es handelt sich also um eine allgemeine Entscheidung der Anstellungsbehörde.
Es ist nun zu prüfen, unter welchen Umständen eine solche Entscheidung eine beschwerende Maßnahme darstellen kann.
7 Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, daß als beschwerend nur die Maßnahmen anzusehen [sind], die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen .
In Ihren Urteilen vom 8. Oktober 1974 in den Rechtssachen Gewerkschaftsbund, Massa und Kortner/Rat und Allgemeine Gewerkschaft der Europäischen Beamten/Kommission haben Sie für Recht erkannt: Zwar kann Artikel 179 Grundlage für die Regelung der gerichtlichen Erledigung nicht nur von individuellen, sondern auch von kollektiven Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten sein, doch ist das in den Artikeln 90 und 91 des Statuts eingerichtete Verfahren der Beschwerde und Klage ausschließlich auf individuelle Streitsachen zugeschnitten.
Ich möchte diese Formulierung in dem Sinne auslegen, daß die erlassene Maßnahme auch dann, wenn sie allgemeiner Art ist, den Kläger persönlich betreffen muß, eine Voraussetzung, die von einer Gewerkschaftsorganisation nicht erfüllt werden kann.
In Ihrem Urteil in der Rechtssache Leclerc haben Sie ausgeführt, daß eine von der Kommission erlassene Entscheidung, die sich allgemein auf die Verwaltung der Mittel für die Erteilung von Untersuchungsaufträgen an Personen oder Gesellschaften außerhalb der Dienststellen der Kommission bezieht, nicht als eine einen ehemaligen Beamten beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Statuts angesehen werden [kann], und: Soweit das Schreiben des Herrn Baichère vom 14. Oktober 1979 nicht als bloße Mitteilung eines Beamten der Kommission an einen früheren Kollegen anzusehen wäre, sondern eine Entscheidung über die Nichterteilung eines Untersuchungsauftrags aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1974 enthielte, wäre diese Nichterteilung der Gesellschaft Science und nicht dem Kläger gegenüber erfolgt; sie beträfe somit den Kläger weder unmittelbar noch individuell.
Aus Gründen, die ich nachstehend erläutern werde, meine ich, daß man in diesem Urteil besser das Wort persönlich als den Ausdruck individuell gebraucht hätte.
In Ihrem Urteil in der Rechtssache Deshormes, das die Kommission in der vorliegenden Rechtssache zitiert, ohne sich ausdrücklich darauf zu beziehen, haben Sie als Kriterien gleichzeitig die sofortige und unmittelbare Berührung der Rechtsstellung des Betroffenen (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe) und ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges sowie ausreichend gekennzeichnetes Interesse (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe) herangezogen.
Schließlich möchte ich noch einmal auf Ihr bereits zitiertes Urteil in der Rechtssache Schloh verweisen, in dem Sie den Ausdruck Belange, die ihn persönlich betreffen verwendet haben.
8 Es bleibt die Frage, zu welchem Ergebnis man gelangt, wenn man diese Kriterien auf die Klagen der Herren Fabbro, Giuffrida und Herbin anwendet.
Die Antwort auf diese Frage ist nicht leicht, und wir haben es hier möglicherweise mit einem Grenzfall zu tun.
Für die Zulässigkeit der Klage spricht, daß die angefochtene Entscheidung mit unmittelbarer Wirkung eine verschärfte Konkurrenzsituation zwischen denjenigen Beamten geschaffen hat, die Interesse an einer Versetzung oder Beförderung haben, sei es durch die wachsende Zahl möglicher Bewerber oder sei es durch die Verringerung der verfügbaren Planstellen. (Sind LA-Beamte einmal in Planstellen der Besoldungsgruppen A 4 oder A 6 eingewiesen, so sind die betreffenden Planstellen nicht mehr für die Beförderung von A-5- oder A-7-Beam-ten verfügbar.)
Man kann also sagen, daß die Entscheidung der Kommission in gewisser Weise unmittelbar eine bestimmte Rechtslage beeinträchtigt. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine abstrakte Situation, nämlich die Regelung der Zulassung von Bewerbungen im Rahmen des ersten Verfahrensabschnitts nach der Stellenbekanntgabe.
Der abstrakte Charakter dieser Änderung der Rechtsstellung ist jedoch an und für sich nicht geeignet, die Klage unzulässig zu machen. Das gleiche gilt für den Umstand, daß die Entscheidung der Kommission, wie die Kläger selbst ausführen, sämtliche Beamten der Laufbahngruppe A betrifft, die sich möglicherweise gegenwärtig oder in Zukunft um eine Versetzung oder Beförderung bewerben.
Ich bin nämlich davon überzeugt, daß es nicht korrekt wäre, im Rahmen von Artikel 90 und 91 des Statuts die Rechtsprechung anzuwenden, die Sie im Rahmen von Artikel 173 Absatz 2 entwickelt haben, wonach eine Klage eines einzelnen gegen eine Verordnung auch dann nicht zulässig ist, wenn die Personen, für die die betreffende Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt, der Zahl oder sogar dem Namen nach mehr oder weniger genau bestimmbar sind.
Meines Erachtens gilt für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Klagearten folgendes Kriterium:
Die in der Form einer Verordnung getroffenen Entscheidungen, auf die sich Artikel 173 Absatz 2 bezieht, müssen die Kläger unmittelbar und individuell betreffen. Nach Ihrer Rechtsprechung ist es deshalb erforderlich, daß die Maßnahme deren Rechtsposition wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil vom 18. November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM, Slg. 1975, 1393).
Artikel 90 und 91 ermöglichen hingegen ausdrücklich Klagen gegen allgemeine Maßnahmen (vorausgesetzt, daß es sich um Entscheidungen der Anstellungsbehörde handelt), also gegen Maßnahmen, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte anwendbar sind und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umrissene Personengruppen zeitigen. (Ich verwende für die Definition der hier mit einer Klage anfechtbaren Maßnahme bewußt eine Formulierung, die Sie gewöhnlich im Rahmen des Artikels 173 gebrauchen, um die Unzulässigkeit einer Klage festzustellen.)
Die betreffenden Personen müssen einfach, wie es bei verwaltungsgerichtlichen Klagen üblich ist, von den betreffenden Maßnahmen unmittelbar betroffen sein und ein persönliches, bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Erhebung einer Klage besitzen.
9 Man kann sich jedoch nur schwer vorstellen, wie der Erlaß der Entscheidung vom 11. Juli 1984 als solcher zu einer solchen Situation führen könnte.
Es ist nämlich möglich, daß ein bestimmter Α-Beamter niemals die Versetzung auf eine Planstelle beantragt, um die sich auch ein Beamter aus der Sonderlaufbahn LA beworben hat.
Es ist ebensogut möglich, daß er eine solche Bewerbung einreicht und tatsächlich die Planstelle erhält und dabei einem oder mehreren Beamten aus der Sonderlaufbahn LA vorgezogen wird.
Desgleichen braucht ein bestimmter Beamter keine Schwierigkeiten zu haben, die angestrebte Beförderung zu erhalten, sei es auf eine bestimmte freie Planstelle oder anläßlich des jährlichen allgemeinen Beförderungsverfahrens.
Die Gesamtzahl der im Wege der Versetzung oder der Beförderung zu besetzenden Planstellen kann sich im übrigen von Jahr zu Jahr ändern, und zwar aufgrund einer Reihe von Umständen wie Versetzungen oder Beförderungen der früheren Stelleninhaber, Todesfälle, Entlassungen, Versetzungen in den Ruhestand, Urlaub aus persönlichen Gründen, Übernahme durch andere Organe oder die Schaffung neuer Planstellen.
Deshalb meine ich, daß die Möglichkeit der Versetzung von Beamten der Sonderlaufbahn LA in die Laufbahngruppe A nur einen potentiellen Einfluß auf die Mobilität oder die Beförderungsaussichten von Beamten der Laufbahngruppe A ausübt, einen Einfluß, der zu ungewiß ist, als daß man hieraus ein persönliches, bestehendes und gegenwärtiges Interesse ableiten könnte.
In der Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger geltend gemacht, daß ein solches Interesse in jedem Falle dann vorhanden sei, wenn ein Beamter, der in der jährlichen Liste der beförderungsfähigen Beamten verzeichnet gewesen sei, wegen Fehlens einer ausreichenden Zahl von Planstellen tatsächlich nicht habe befördert werden können.
So habe der Kläger Herbin am Ende des Jahres 1984 nicht in die Besoldungsgruppe A 6 befördert werden können, weil nicht 68 sondern lediglich 67 verfügbare Planstellen vorhanden gewesen seien. Dies sei darauf zurückzuführen gewesen, daß zwei LA-Beamte kurz zuvor in die Besoldungsgruppe A 6 versetzt worden seien.
Es ist jedoch festzustellen, daß diese Situation im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch nicht eingetreten war und daß die Klage nicht die Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Beförderungen von A 7 nach A 6 für das Haushaltsjahr 1984 zum Gegenstand hat, gegen die der Kläger Herbin im übrigen offensichtlich keine Beschwerde eingelegt hat.
Wir kommen also zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1984 keine die drei Kläger beschwerende Maßnahme ist und daß ihre Klage deshalb unzulässig ist.
10 Schließlich muß ich noch zu dem besonderen Zulässigkeitsproblem Stellung nehmen, das sich in bezug auf die Klage von Herrn Herbin stellt, denn Sie haben wiederholt entschieden, daß die Beschwerde- und Klagefristen zwingendes Recht sind und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichtshofes stehen (siehe unter anderen Ihr Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis, Slg. 1984, 3133, 3146, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe).
Die Ausgabe des Infor-Rapide, in der die angefochtene Entscheidung veröffentlicht worden ist, trägt das Datum vom 18. Juli 1984. Die Beschwerde des Klägers Herbin ging am 19. Oktober 1984 beim Generalsekretariat der Kommission ein.
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Statuts beginnt die Frist zur Einlegung einer Beschwerde am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt.
Auf die Frage, ob das Infor-Rapide tatsächlich am 18. Juli 1984 in allen Gebäuden, die Dienststellen der Kommission in Brüssel beherbergen, erhältlich gewesen sei, hat der Bevollmächtigte der Kommission geantwortet, sein Organ bestehe nicht auf der Einrede der Unzulässigkeit, die gegenüber der Klage von Herrn Herbin geltend gemacht worden sei.
Es ist deshalb nicht hinreichend dargetan, daß die Beschwerdefrist am 18. Juli 1984 zu laufen begonnen hat.
In Artikel 90 Absatz 3 ist ferner vorgesehen, daß die Beschwerden von Beamten auf dem Dienstweg eingereicht werden müssen. Da die Beschwerde des Klägers Herbin am 19. Oktober 1984 beim Generalsekretariat, das in einem anderen Gebäude gelegen ist, in das Register eingetragen wurde, kann unterstellt werden, daß sie am 18. Oktober bei seinem Dienstvorgesetzten eingereicht wurde. Die Kommission hat jedenfalls nicht das Gegenteil bewiesen.
Schließlich möchte ich bemerken, daß der Gerichtshof in einer früheren Rechtssache offensichtlich stillschweigend die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1) entsprechend angewandt hat.
Nach dieser Verordnung wird der dies a quo bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages, der im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt.
Deshalb wäre die Frist, selbst wenn man den 18. Juli 1984 als dies a quo betrachten würde, erst am 19. Oktober um Mitternacht abgelaufen.
Die Beschwerde von Herrn Herbin ist also nicht verspätet eingelegt worden.
Die Klage des Herrn Scharf (Rechtssache 292/84) stellt hinsichtlich der Zulässigkeit keine Probleme.
Ich kann also jetzt zur Prüfung des Sachproblems übergehen, das in den Rechtssachen 269 und 292/84 das gleiche ist.
B — Das Sachproblem
Zunächst möchte ich — soweit erforderlich — darauf hinweisen, daß es natürlich nicht unsere Sache ist, die Politik der Mobilität des Personals und der Öffnung des Sprachendienstes zu beurteilen, die die Kommission betreiben will.
Die Befähigung des Beamten, dessen Ernennung von dem Kläger Scharf angefochten wird, steht hier ebenfalls nicht zur Debatte.
Es geht einzig und allein darum zu prüfen, ob der Teil der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1984, wonach Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst bei der Besetzung von Verwaltungsdienstposten im ersten auf die Stellenbekanntgabe folgenden Verfahrensabschnitt berücksichtigt werden können, mit dem Statut in seiner derzeitigen Fassung vereinbar ist (denn nur dies begehrt der Kläger).
Rufen wir uns ins Gedächtnis, daß dieser erste Verfahrensabschnitt darin besteht, die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen.
Die Kommission erklärt zwar in ihrer Klagebeantwortung (S. 4), ihre Entscheidung betreffe nur die Versetzung und nicht die Beförderung.
Es ist jedoch festzustellen, daß der Wortlaut der Entscheidung diese Einschränkung nicht enthält; deshalb muß auch der Gesichtspunkt der Beförderung geprüft werden.
Die Kläger stützten ihre Klage hauptsächlich auf Artikel 45 Absatz 2 des Statuts, und die Kommission vertritt ebenfalls die Ansicht, die Problematik der vorliegenden Rechtssache konzentriere sich im wesentlichen auf die Auslegung dieser Vorschrift.
Meines Erachtens kommt den Artikeln 7 Absatz 1 und 45 Absatz 1 des Statuts zumindest die gleiche Bedeutung zu.
Artikel 7 Absatz 1 bestimmt:
Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein.
In Artikel 45 Absatz 1 heißt es:
Die Beförderung ... bewirkt, daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt.
Diese Vorschriften schließen es meines Er-achtens aus, daß ein Bamter der Sonderlaufbahn LA in eine Planstelle der Laufbahngruppe A (im technischen Sinn) versetzt oder befördert werden kann (und umgekehrt).
Der Vollständigkeit halber möchte ich allerdings auch das Vorbringen der Parteien zu Artikel 45 Absatz 2 prüfen, der wie folgt lautet:
Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig.
Nach Ansicht der Kläger bedeutet diese Vorschrift, daß jedesmal ein Auswahlverfahren erforderlich ist, wenn ein Beamter aus der Sonderlaufbahn Sprachendienst in eine Planstelle der Laufbahngruppe A eingewiesen wird oder umgekehrt. In ihrer Klageschrift heben sie die Worte von einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn hervor.
Die Kläger machen unter anderem geltend, die Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens sei dadurch gerechtfertigt, daß die Tätigkeiten von Beamten der Laufbahngruppe A und von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst unterschiedlich seien und eine unterschiedliche Ausbildung sowie unterschiedliche berufliche Fähigkeiten erforderten.
Die Kommission vertritt demgegenüber die Auffassung, aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung gehe hervor, daß ein Auswahlverfahren nur dann notwendig sei, wenn ein Beamter
von einer Sonderlaufbahn in eine andere Sonderlaufbahn überwechsele, z. B. von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Sonderlaufbahnen der wissenschaftlichen und technischen Beamten oder umgekehrt (die allgemeine Laufbahngruppe A sei hierfür nicht als Sonderlaufbahn anzusehen);
von einer Laufbahngruppe in eine höhere Laufbahngruppe überwechsele (z. B. von der Laufbahngruppe Β in die Laufbahngruppe A).
In den Augen der Kommission gehört jeder Beamte zuerst zu einer Laufbahngruppe, diese Eigenschaft behalte er, wenn er in eine Sonderlaufbahn eingewiesen werde.
Somit sei der Übergang von der Sonderlaufbahn LA in die Laufbahngruppe A ein Übergang von einer Laufbahngruppe innerhalb einer Sonderlaufbahn in dieselbe Laufbahngruppe außerhalb der Sonderlaufbahn (und die Übernahme von A nach LA sei ebenfalls als Übernahme innerhalb derselben Laufbahngruppe anzusehen).
Was ist von diesem Vorbringen zu halten?
1. Wenn man sich einfach vom gesunden Menschenverstand leiten läßt, ist man versucht zu sagen, daß Artikel 45 Absatz 2 in Wirklichkeit zwei Fälle regelt, nämlich
den Übergang von einer Sonderlaufbahn in eine andere Sonderlaufbahn;
den Übergang von einer Laufbahngruppe in eine höhere Laufbahngruppe.
Jedoch könnte eine Auslegung anhand einer sozusagen mathematischen Kombination der Worte dazu führen, daß noch zwei andere Fälle in Betracht zu ziehen sind, nämlich
der Übergang von einer Sonderlaufbahn in eine höhere Laufbahngruppe;
der Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn.
Da die LA-Beamten unbestreitbar von Anfang an zu einer Sonderlaufbahn gehören, kommen also die beiden folgenden Möglichkeiten in Betracht:
der Übergang von einer Sonderlaufbahn in eine andere Sonderlaufbahn;
der Übergang von einer Sonderlaufbahn in eine höhere Laufbahngruppe.
In bezug auf die erste Möglichkeit könnte man versucht sein, den Schluß zu ziehen, sie sei nicht anwendbar, es sei denn, die Laufbahngruppe A stelle von der Sonderlaufbahn LA aus betrachtet eine andere Sonderlaufbahn dar. Diese Frage kann nur dadurch gelöst werden, daß die anderen einschlägigen Bestimmungen des Statuts geprüft werden, was ich im folgenden tun möchte.
Zugunsten der zweiten Möglichkeit läßt sich anführen, daß es in der Laufbahngruppe A zwei weitere Besoldungsgruppen gibt und daß es sich somit, wenn nicht sogar um eine höhere Laufbahngruppe, so doch zumindest um eine Laufbahngruppe handelt, die bessere Aufstiegsaussichten bietet als die Sonderlaufbahn LA.
2. Berücksichtigt man ferner die Vorschriften, in denen der Begriff der Sonderlaufbahn definiert wird, so gelangt man zu folgenden Feststellungen:
Artikel 5 Absatz 1 lautet Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefaßt, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet werden. Die Laufbahngruppe A umfaßt acht Besoldungsgruppen (...). Abweichend hiervon können jedoch nach dem Verfahren für eine Änderung des Statuts Sonderlaufbahnen gebildet werden, in denen aus Besoldungsgruppen einer Laufbahngruppe oder mehrerer Laufbahngruppen eine bestimmte Anzahl von Dienstposten gleicher Fachrichtung zusammengefaßt ist.
Liest man diese Vorschrift, so könnte man sich fragen, ob eine Sonderlaufbahn, in der nur Besoldungsgruppen einer einzigen Laufbahngruppe zusammengefaßt sind, nicht als Teil dieser Laufbahngruppe aufzufassen ist. Aber wie ist es bei einer Sonderlaufbahn, in der die Besoldungsgruppen mehrerer Laufbahngruppen zusammengefaßt sind? Gehört man innerhalb ein und derselben Sonderlaufbahn zu unterschiedlichen Laufbahngruppen je nach der Besoldungsgruppe, die man erreicht hat?
Die Mehrdeutigkeit von Absatz 1 wird durch Absatz 2 klargestellt, wo es heißt:
Die Dienstposten der Übersetzer und Dolmetscher sind in der Sonderlaufbahn Sprachendienst zusammengefaßt, die mit LA bezeichnet ist und sechs Besoldungsgruppen umfaßt, die den Besoldungsgruppen 3 bis 8 der Laufbahngruppe A gleichgestellt ... sind.
Angesichts dieser Vorschrift kann man nicht wie die Kommission davon sprechen, daß jeder Beamte in erster Linie zu einer Laufbahngruppe gehöre und diese Eigenschaft auch bei Einweisung in eine Sonderlaufbahn behalte.
Die Besoldungsgruppen LA 3 bis LA 8 sind den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 lediglich gleichgestellt. Man braucht aber nicht den Besoldungsgruppen einer Laufbahngruppe gleichgestellt zu werden, der man bereits angehört.
Im übrigen erstreckt sich die Sonderlaufbahn LA, wie ich bereits ausgeführt habe, nur über sechs Besoldungsgruppen, während die Laufbahngruppe A zwei weitere Besoldungsgruppen umfaßt.
Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe A kann somit nicht der Zugehörigkeit zur Sonderlaufbahn Sprachendienst vorausgehen, und der Übergang von LA nach A kann nicht als Übergang von einer Laufbahngruppe in eine gleiche Laufbahngruppe angesehen werden. Wie wir gesehen haben, könnte man sogar geltend machen, es handele sich eher um eine Übernahme von einer Sonderlaufbahn in eine höhere Laufbahngruppe.
Der Übergang von A nach LA kann noch viel weniger als Übernahme innerhalb ein und derselben Laufbahngruppe angesehen werden, da die Spannweite der Besoldungsgruppen in der Sonderlaufbahn LA weniger groß ist.
3. Die Kommission führt aus, die Laufbahngruppe A könne nicht als allgemeine Sonderlaufbahn oder Sonderlaufbahn Verwaltung angesehen werden.
Diese Bezeichnung wird im Statut tatsächlich nicht verwendet.
Trotzdem verläßt ein Beamter aus der Fachrichtung Sprachendienst, der auf einen Verwaltungsdienstposten der Laufbahngruppe A wechselt, seine Sonderlaufbahn.
Umgekehrt tritt ein Beamter, der von der Laufbahngruppe A in den Sprachendienst überwechselt, wenn nicht in eine andere Sonderlaufbahn, so doch zumindest in eine Sonderlaufbahn ein.
Aber könnte man nicht einen Schritt weitergehen und sagen, daß er in Wirklichkeit von einer Sonderlaufbahn in eine andere Sonderlaufbahn überwechselt?
Tatsächlich meine ich, daß das Statut dadurch, daß es die Sonderlaufbahn LA und die Sonderlaufbahnen der wissenschaftlichen und technischen Beamten geschaffen hat, automatisch als Gegensatz hierzu eine allgemeine Sonderlaufbahn bzw. eine Sonderlaufbahn Verwaltung geschaffen hat, in der alle Beamte zusammengefaßt sind, die nicht zu diesen beiden Sonderlaufbahnen gehören.
Von der Sonderlaufbahn Sprachendienst aus betrachtet gehören die Α-Beamten notwendigerweise zu einer anderen Sonderlaufbahn, wie dies durch den in der deutschen Fassung verwendeten Ausdruck besonders stark zum Ausdruck kommt.
Im übrigen wird dies in der Entscheidung vom 11. Juli 1984 stillschweigend eingeräumt, da dort die Worte Verwaltungs- dienstposten und Verwaltungsbeamte (!) verwendet werden.
4. Betrachtet man die Artikel 7 Absatz 1, 45 Absatz 1 und 45 Absatz 2 im Zusammenhang, so kann man daraus folgende Regelung ableiten, die logisch und schlüssig erscheint:
a) Ein Bewerber für den Dienstposten eines europäischen Beamten hat sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, mit dem seine Befähigung für die Besetzung einer freien Planstelle geprüft werden soll, die zu einer bestimmten Laufbahngruppe (A, B, C oder D) oder einer bestimmten Sonderlaufbahn (Sprachendienst oder Sonderlaufbahn der wissenschaftlichen oder technischen Beamten) gehört.
Besteht er die Prüfungen, wird er in diese Planstellen eingewiesen.
b) Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Beamte auf eine Planstelle derselben Besoldungsgruppe in seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn versetzt werden.
c) Wird der Beamte befördert, so tritt er in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn über.
d) Will er die Laufbahngruppe bzw. Sonderlaufbahn verlassen, der er bisher angehört, muß er sich einem neuen Auswahlverfahren unterziehen.
Bei einem solchen Wechsel handelt es sich nämlich weder um eine Versetzung noch um eine Beförderung, sondern um einen Übergang.
Es handelt sich, wie H. Henrichs sagt, um einen horizontalen oder vertikalen Wechsel der Laufbahn.
Diese Betrachtungsweise wird bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1974 in der Rechtssache 176/73 (Van Belle/Rat, Slg. 1974, 1361, 1372), auch wenn diese Rechtssache den Übergang von einer Laufbahngruppe in eine höhere Laufbahngruppe betraf.
Der Gerichtshof führt zunächst aus, der Beklagte meine, Artikel 45 Absatz 2 bewirke nichts weiter, als daß er bei der Besetzung einer freien Stelle im Wege des Übergangs eines Beamten von einer Laufbahn in die andere die Beförderung ausschließe, verweise im übrigen aber auf die verschiedenen sonstigen Möglichkeiten der Einstellung, die Artikel 29 Absatz 2 ebenso wie Artikel 29 Absatz 1 eröffne, und fährt dann fort:
Artikel 45 Absatz 2 hat, anders als der Beklagte es sieht, nicht bloß eine Ausgrenzungsfunktion, sondern enthält vielmehr eine Grundregel, die darauf abgestimmt ¡st, daß der öffentliche Dienst der Gemeinschaft in einzelne Laufbahngruppen gegliedert ist, die eine unterschiedliche Befähigung erfordern.
In der Wendung ist nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig kommt nicht nur zum Ausdruck, daß eine Befähigung nicht in Betracht kommt, sondern auch, daß nur das Aliswahlverfahren zulässig ist.
Diente die genannte Bestimmung lediglich dem Zweck, unbeschadet der übrigen Einstellungsmöglichkeiten die Beförderung auszuschließen, so wäre sie überflüssig, da sich der Ausschluß der Beförderung beim Laufbahnwechsel bereits aus Artikel 45 Absatz 1 ergibt.
Ich verweise auch auf Ihr Urteil in der Rechtssache Besnard (Urteil vom 13. Juli 1972 in den verbundenen Rechtssachen 55 bis 76, 86, 87 und 95/71, Slg. 1972, 543).
5. Der Umstand, daß die Laufbahngruppe A von der Sonderlaufbahn Sprachendienst her betrachtet eine andere Sonderlaufbahn darstellt, wird auch durch andere Bestimmungen des Statuts bestätigt, die eine sehr klare Trennung zwischen diesen beiden Arten von Dienstposten vornehmen.
Artikel 5 Absatz 3 schreibt vor, daß für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten.
Im Statut ist somit nicht vorgesehen, daß für Einstellung und Laufbahn in der Laufbahngruppe A jeweils die gleichen Voraussetzungen wie in der Sonderlaufbahn LA gelten oder umgekehrt.
Die Gleichbehandlung ist innerhalb der Laufbahngruppe A auf der einen Seite und innerhalb der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf der anderen Seite vorzunehmen.
Es handelt sich somit um zwei getrennte Laufbahnsysteme. Neben den Artikeln 7 Absatz 1 und 45 Absatz 1, die bereits behandelt worden sind, wird dies noch durch folgende Bestimmungen bestätigt:
Artikel 7 Absatz 2: Vorübergehende Verwendung: Ein Beamter kann nur vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn betraut werden, die höher ist als seine eigene Laufbahn.
Artikel 31 Absatz 1 : Ernennung von Beamten der Laufbahngruppen A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst: In der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn.
Artikel 39 Buchstabe e: Wiederverwendung nach Beendigung der Abordnung: Sie erfolgt in der ersten in der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn des Beamten frei werdenden Planstelle, die seiner Besoldungsgruppe entspricht.
Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d: Wiederverwendung nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen: Sie erfolgt in der ersten in der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn des Beamten frei werdenden Planstelle, die seiner Besoldungsgruppe entspricht.
Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2: Rechte eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten: Der Beamte hat ein Vorrecht auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn.
Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe b: Überleitung der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst: Diese Bestimmung enthält für Beamte dieser Sonderlaufbahn eine Ausnahme von den Bestimmungen in Absatz 1 desselben Artikels, die unter anderem für Beamte der Laufbahngruppe A gelten.
Anhang VIII Artikel 14 Absatz 2: Wiederverwendung nach Dienstunfähigkeit: Der Beamte ist in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen.
Aus alledem ergibt sich, daß bei der Auslegung von Artikel 45 Absatz 2 der Übergang von der Sonderlaufbahn LA in die Laufbahngruppe A als Übergang in eine andere Sonderlaufbahn anzusehen ist und somit nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig ist.
Dies hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 138/84 (Spachis/Kommission, Slg. 1985, 1939) entschieden, er hat dort zweimal den Begriff Verwaltungslaufbahn verwendet und erklärt, daß nach Artikel 45 Absatz 2 der Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Verwalturigslaufbahn nur aufgrund eines Auswahlverfahrens' zulässig [war] (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).
Diese Auslegung wurde bis 1984 von der Kommission geteilt. Heute hat sie sich auch der Rat zu eigen gemacht (siehe das Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung dieses Organs vom 6. November 1984, das der Gegenerwiderung beigefügt ist).
Aus allen diesen Gründen beantrage ich, unter Bestätigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache 138/84 (Spachis), in der Rechtssache 292/84, Scharf/Kommission,
festzustellen, daß die Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1984 insoweit rechtswidrig ist, als sie es ermöglicht, Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst bei der Besetzung von Verwaltungsdienstposten im ersten auf die Stellenbekanntgabe folgenden Verfahrensabschnitt zu berücksichtigen;
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. November 1984, mit der diese den Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst R. T. in die laut Stellenbekanntgabe KOM/1207/84 zu besetzende Planstelle eingewiesen hat, aufzuheben;
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. November 1984, mit der diese die Bewerbung des Klägers Scharf für die Planstelle, die Gegenstand dieser Stellenbekanntgabe KOM/1207/84 war, abgelehnt hat, aufzuheben;
der Beklagten gemäß Artikel 69 § 2 und Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In der Rechtssache 269/84, C. Fabbro, F. Giuffrida und C. Herbin gegen Kommission, beantrage ich, die Klage als unzulässig abzuweisen. Dies müßte bei strikter Anwendung des geltenden Rechts dazu führen, daß den Klägern — vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 70 der Verfahrensordnung — die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.