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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.10.1986 – C-269/84

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1986:396

In den verbundenen Rechtssachen 269 und 292/84

C. Fabbro, F. Giuffrida, C. Herbin und H. Scharf, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Ņ. Louis, rue Langeveld 51, boîte postale 16, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren juristischen Hauptberater H. Etienne als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen zweier Klagen, mit denen die Kläger beantragen,

die dem Personal durch Infor-Rapide Nr. 138 vom 18. Juli 1984 bekanntgegebene Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1984, wonach Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst bei der Besetzung von Verwaltungsdienstposten im ersten auf die Stellenbekanntgabe folgenden Verfahrensabschnitt berücksichtigt werden können, aufzuheben;

festzustellen, daß alle Entscheidungen zur Durchführung dieser Entscheidung ebenfalls rechtswidrig sind;

dementsprechend die Entscheidung vom 30. November 1984, durch die der Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst R. Teerlink mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 in die mit der Stellenbekanntgabe KOM/1207/84 ausgeschriebene Planstelle der Laufbahngruppe A eingewiesen wurde, aufzuheben;

die dem Kläger H. Scharf am 3. Dezember 1984 mitgeteilte Entscheidung vom 30. November 1984, durch die seine Bewerbung um die Planstelle abgewiesen wurde, die Gegenstand der genannten Stellenbekanntgabe KOM/1207/84 war, aufzuheben,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. F. O'Higgins, T. Koopmans, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1986,

URTEIL§

1 Die Kläger in der Rechtssache 269/84, C. Fabbro, F. Giuffrida und C. Herbin, und der Kläger in der mit dieser Rechtssache verbundenen Rechtssache 292/84, H. Scharf, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Laufbahngruppe A, haben am 14. November bzw. am 5. Dezember 1984 zwei Klagen erhoben auf

a) in der Rechtssache 269/84 Aufhebung der in der 745. Sitzung der Kommission erlassenen Entscheidung vom 11. Juli 1984, soweit nach dieser Entscheidung Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst bei der Besetzung von Dienstposten der Laufbahngruppe A im ersten auf die Stellenbekanntgabe folgenden Verfahrensabschnitt berücksichtigt werden können;

b) in der Rechtssache 292/84 Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 11. Juli 1984 und infolgedessen Aufhebung der zur Durchführung dieser Entscheidung ergangenen Entscheidungen vom 30. November 1984, durch die der Beamte der Sonderlaufbahn LA R. Teerlink in die mit der Stellenbekanntgabe KOM/1207/84 ausgeschriebene Planstelle der Laufbahngruppe A eingewiesen wurde und durch die gleichzeitig die Bewerbung des Klägers H. Scharf, eines Beamten der Laufbahngruppe A, um diese Planstelle abgelehnt wurde.

2 Die angefochtene Entscheidung ist Teil eines von der Kommission in ihrer 745. Sitzung erlassenen und in den Verwaltungsmitteilungen Infor-Rapide vom 18. Juli 1984 veröffentlichten Bündels von Entscheidungen, die die Struktur der Laufbahnen betreffen. In dieser Veröffentlichung heißt es, die Kommission habe im Rahmen ihrer Politik der Mobilität beschlossen, daß Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahnen Sprachendienst sowie von wissenschaftlichen und technischen Beamten bei der Besetzung von Verwaltungsdienstposten im ersten auf die Stellenbekanntgabe folgenden Verfahrensabschnitt berücksichtigt werden könnten. Ebenso könnten sich Verwaltungsbeamte um jede freie Planstelle in den Sonderlaufbahnen LA und ST bewerben.

3 Die Kommission beantragt, die Klagen in der Rechtssache 269/84 als unzulässig, gegebenenfalls als unbegründet und in der Rechtssache 292/84 als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache 269/84

4 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die Kläger kein persönliches, bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Anfechtung der Entscheidung vom 11. Juli 1984 besäßen. Sie seien durch diese Entscheidung nicht beschwert, denn diese sei nicht geeignet, ihre Rechtsstellung unmittelbar zu beeinträchtigen. Die Kläger hätten sich um keine der Planstellen beworben, in die ein Beamter der Sonderlaufbahn LA eingewiesen worden sei. Sie hätten also nur dann unmittelbar von der allgemeinen Entscheidung betroffen sein können, wenn sie in deren Anwendung tatsächlich zugunsten eines Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst übergangen worden wären.

5 Die angefochtene Maßnahme betreffe nur Versetzungen, die, außer in Fällen des Ermessensmißbrauchs, die Entwicklung der Laufbahn nicht beeinflussen könnten, und selbst wenn die Mobilität und die Beförderungsaussichten für Beamte der allgemeinen Laufbahngruppe eingeschränkt würden, mache es keinen Unterschied, ob die Versetzungsverfügung im ersten Verfahrensabschnitt gemäß Artikel 29 des Beamtenstatuts oder in einem späteren Abschnitt dieses Verfahrens erlassen werde.

6 Schließlich könne die Versetzung von Beamten des Sprachendienstes in Planstellen der Laufbahngruppe A nicht zu einer Beschränkung der Beförderungsmöglichkeiten der Beamten dieser Laufbahngruppe führen, denn jeder versetzte Beamte aus dem Sprachendienst räume eine Planstelle desselben Rangs in der Sonderlaufbahn Sprachendienst, um die sich ein Beamter der Laufbahngruppe A bewerben könne, da die angefochtene Entscheidung vom 11. Juli 1984 einen Wechsel in beiden Richtungen ermögliche.

7 Die Kläger vertreten die Auffassung, im Gegensatz zum Verfahren bei Klagen gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag könnten Beamte aufgrund der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts sowohl Einzelfallmaßnahmen anfechten, die zur Durchführung allgemeiner Entscheidungen ergangen seien, als auch die allgemeine Entscheidung selbst, wenn diese sie beschwere, sofern sie zuvor eine Beschwerde erhoben hätten. Im vorliegenden Fall beschwere die angefochtene Entscheidung die Kläger dadurch, daß die Versetzung eines Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst in eine Planstelle der Laufbahngruppe A die Zahl der normalerweise der Beförderung von Beamten dieser Gruppe vorbehaltenen Planstellen verringere. Zwar werde ein Beamter, der in eine ausgeschriebene Planstelle eingewiesen werde, gegebenenfalls auf seinem neuen Dienstposten in einer anderen Generaldirektion mit einer Planstelle derselben Besoldungsgruppe, die er in seiner früheren Generaldirektion innegehabt habe, übernommen, so daß dort eine Planstelle frei werde. Dies sei jedoch dann nicht möglich, wenn eine freie Planstelle der Laufbahngruppe A mit einem Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst besetzt werde, weil die Übernahme von Planstellen in diesem Fall ausgeschlossen sei, denn gemäß Artikel 6 des Beamtenstatuts seien die Planstellen der Laufbahngruppe A und die Planstellen der Sonderlaufbahn Sprachendienst haushaltsmäßig getrennt.

8 Die angefochtene allgemeine Entscheidung beschwere somit die Kläger insoweit, als sie ihre Beförderungsaussichten verringere und dadurch für sie ein persönliches, bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung begründe. Im vorliegenden Fall hätte einer von ihnen, der Kläger Herbin, ein Beamter in Besoldungsgruppe A 7, der in das Verzeichnis der für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 6 im Jahre 1984 vorgeschlagenen Beamten aufgenommen worden sei, das 60 Beamten umfaßt habe, von denen 52 befördert worden seien, bessere Beförderungsaussichten gehabt, wenn drei Beamte der Besoldungsgruppe LA 6 nicht in Planstellen der Besoldungsgruppe A 6 versetzt worden wären. Ein anderer Kläger, C. Fabbro, ein Beamter in Besoldungsgruppe A 6, der für 1985 in das Verzeichnis der zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A 5 vorgeschlagenen Beamten aufgenommen worden sei, habe verringerte Beförderungsaussichten gehabt, da die Verwaltung zwei Beamte der Besoldungsgruppe LA 6 in Planstellen der Besoldungsgruppe A 6 versetzt habe. Schließlich sei zu Lasten des Klägers Giuffrida, eines Beamten in Besoldungsgruppe LA 4, ebenfalls die mögliche Anzahl von Bewerbern um eine Planstelle in der Besoldungsgruppe A 3, die gerade ausgeschrieben worden sei, in rechtswidriger Weise erhöht worden.

9 Nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Artikel 91 ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag, daß die angefochtene Maßnahme den Kläger beschwert. Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sind als beschwerend nur die Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen.

10 Die angefochtene Entscheidung vom 11. Juli 1984, für die sich die Kommission auf keine ihr durch irgendeine Bestimmung erteilte Ermächtigung berufen hat, beschränkt sich nach ihrem Wortlaut auf eine Absichtserklärung der Verwaltung, in Zukunft Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn LA um Planstellen der Laufbahngruppe A und Bewerbungen von Beamten der Laufbahngruppe A um Planstellen der Sonderlaufbahn LA bereits in dem Verfahrensabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts zu berücksichtigen. Die bloße Bekanntgabe einer solchen Absicht, in Zukunft in einer bestimmten Weise zu verfahren, ist jedoch nicht geeignet, für die Beamten entsprechende Rechte und Pflichten zu erzeugen.

11 Somit konnte die Maßnahme, deren Aufhebung die Kläger begehren, ihre Rechtslage nicht ändern. Sie entfaltet keine Rechtswirkungen und ist deshalb keine beschwerende Maßnahme. Die Klage in der Rechtssache 269/84 ist daher als unzulässig abzuweisen.

Zur Begründetheit der Klage in der Rechtssache 292/84

12 Der Kläger macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien rechtswidrig, denn sie verstießen gegen Artikel 45 Absatz 2 des Statuts, wonach der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ... nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig [ist].

13 Diese Bestimmung gehe auf die Absicht des Gemeinschaftsverordnungsgebers zurück, zwischen den Dienstposten je nach ihrer Zugehörigkeit zu den verschiedenen Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen zu unterscheiden und für sie gemäß Artikel 5 des Statuts unterschiedliche Voraussetzungen für die Einstellung und die Entwicklung der Laufbahnen aufzustellen. Der Gemeinschaftsverordnungsgeber unterscheide nicht nur zwischen den verschiedenen Laufbahngruppen, sondern auch zwischen Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen. Der Kläger führt zur Begründung dieser Ansicht neben Artikel 5 Absatz 3 des Statuts noch die Artikel 7 Absätze 1 und 2, 31 Absatz 1, 39 Buchstabe e, 40 Absatz 4 Buchstabe d, 41 Absatz 3 Unterabsatz 2, 45 Absatz 1, 102 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs VIII an.

14 Was insbesondere die Zusammenfassung von Dienstposten in der Sonderlaufbahn Sprachendienst angehe, seien die Gründe hierfür, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, spezifische Anforderungen an Berufsausbildung und Befähigung mit notwendigerweise anderen Einstellungsvoraussetzungen als in der Laufbahngruppe A. Im übrigen entspreche die ständige Praxis der Kommission dieser Unterscheidung.

15 Die Kommission hält die Entscheidung vom 11. Juli 1984 für sachdienlich und erläutert, diese Entscheidung sei Teil eines Bündels von Maßnahmen, das eine größere Mobilität des Personals und eine Öffnung des Sprachendienstes dadurch ermöglichen solle, daß es den Beamten eine größere Wahlfreiheit und der Verwaltung die Möglichkeit zur Rekrutierung von Personal mit einem — im dienstlichen Interesse — Minimum an Formalitäten biete. Bei den Juristen-Übersetzern sei diese Vereinheitlichung der Einstellungs- und Laufbahnvoraussetzungen im Vergleich zu den Beamten der Laufbahngruppe A, die keiner Sonderlaufbahn angehörten, durch ihre Vorbildung gerechtfertigt, die oft breiter angelegt sei, als es ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich entspreche, sowie durch die sehr verschiedenartige Vorbildung der Beamten der Laufbahngruppe A. Die so den Juristen-Übersetzern gebotene Möglichkeit, sich um einen Dienstposten der Laufbahngruppe A zu bewerben, bestehe umgekehrt auch für Beamte der Laufbahngruppe A, und für die wissenschaftlichen und technischen Beamten bestehe sie bereits seit 1971.

16 Zur Auslegung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts vertritt die Kommission die Ansicht, die Sonderlaufbahnen würden innerhalb einer Laufbahngruppe gebildet. Infolgedessen verliere ein Beamter, der zu einer Sonderlaufbahn gehöre, nicht die Eigenschaft eines Beamten der Laufbahngruppe, innerhalb deren diese Sonderlaufbahn gebildet worden sei, und die aus der Zugehörigkeit zu dieser Laufbahngruppe erwachsenden Rechte dürften nicht auf die finanzielle Ebene beschränkt bleiben.

17 Aus dieser Sicht macht die Kommission mit Bezug auf die Einstellungs- und die Laufbahnvoraussetzungen geltend, Artikel 5 Absatz 3 unterscheide nicht zwischen Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen. Der Begriff jeweils in Artikel 5. Absatz 3 des Statuts, der gleiche Voraussetzungen für die Einstellung und die Laufbahn für Beamte ein und derselben Laufbahngruppe oder ein und derselben Sonderlaufbahn vorschreibe, beziehe sich nicht auf die Begriffe Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn, sondern auf die gleichen Voraussetzungen für Einstellung und dienstliche Laufbahn, wie sich aus der deutschen und der englischen Fassung der Bestimmung ergebe. Dem stehe nicht entgegen, daß Artikel 5 Absatz 2 des Statuts, durch den die Sonderlaufbahn Sprachendienst eingeführt werde, dem Absatz 3 vorangestellt sei. Infolgedessen verbiete Artikel 5 Absatz 3 des Statuts es nicht, gleiche Einstellungs- und Laufbahnvoraussetzungen für die Laufbahngruppe A außerhalb der Sonderlaufbahnen und für die Sonderlaufbahn Sprachendienst anzustreben. Dies ermögliche eine neue Praxis, wonach eine nichtlinguistische Berufserfahrung zugunsten eines LA-Beamten berücksichtigt werden könne, und ein Α-Beamter eine vorwiegend linguistische Berufserfahrung geltend machen könne.

18 Somit ermögliche die grundlegende Übereinstimmung der durch die Zugehörigkeit zu ein und derselben Laufbahngruppe geschaffenen rechtlichen Voraussetzungen, der die genannten Bestimmungen des Statuts nicht widersprächen, den — einer Einstellung nicht gleichzusetzenden — Übergang von einer innerhalb einer Laufbahngruppe gebildeten Sonderlaufbahn auf einen Dienstposten derselben Laufbahngruppe außerhalb einer Sonderlaufbahn ohne Auswahlverfahren.

19 Nach Ansicht der Kommission schreibt Artikel 45 Absatz 2 des Statuts ein Auswahlyerfahren für den Übergang von einer Sonderlaufbahn in eine andere oder für den Übergang in eine höhere Laufbahngruppe vor, jedoch nicht für den Übergang von einer Sonderlaufbahn innerhalb einer Laufbahngruppe in dieselbe Laufbahngruppe außerhalb einer Sonderlaufbahn und umgekehrt. Der Begriff eine Sonderlaufbahn in Artikel 45 Absatz 2 des Statuts setze, wie aus der niederländischen und der englischen Fassung dieser Vorschrift ganz deutlich werde, ein Auswahlverfahren nur für den Übergang in eine andere Sonderlaufbahn voraus, und der Begriff eine Laufbahngruppe schreibe das gleiche Auswahlverfahren nur für den Übergang in eine höhere Laufbahngruppe vor.

20 Die Kommission bemerkt schließlich noch, wolle man von Beamten der Sonderlaufbahn LA ein Auswahlverfahren für den Übergang in die Laufbahngruppe A außerhalb einer Sonderlaufbahn verlangen, so müsse dies auch für wissenschaftliche und technische Beamte gelten. Diese könnten sich aber seit 1971 um Versetzungen auf Dienstposten der Laufbahngruppe A außerhalb einer Sonderlaufbahn bewerben.

21 Zunächst ist hervorzuheben, daß es sich bei den Begriffen Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn im Beamtenstatut um zwei unterschiedliche Begriffe mit präzisen Rechtswirkungen handelt. Das Statut hat Sonderlaufbahnen (Sprachendienst sowie wissenschaftliche und technische Beamten) eingeführt und die Möglichkeit vorgesehen, weitere Sonderlaufbahnen zu bilden. Darin können die Dienstposten von Beamten zusammengefaßt werden, die spezifische Fähigkeiten erfordernde besondere Tätigkeiten ausüben, mit dem Ziel, ihnen eine getrennte dienstliche Laufbahn zu ermöglichen, die diesen Besonderheiten Rechnung trägt. Die von der Kommission vorgetragene Ansicht, die Auswirkungen der Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Sonderlaufbahn würden durch die rechtlichen Folgen aufgehoben, die sich aus der Zugehörigkeit zu seiner Laufbahngruppe ergäben, findet in den Bestimmungen des Statuts keine Grundlage. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz des Statuts kann im Gegenteil eine Sonderlaufbahn durch Zusammenfassung von Dienstposten aus Besoldungsgruppen einer oder mehrerer Laufbahngruppen gebildet werden. Schließlich geht aus den verschiedenen die Laufbahn und die Rechtsstellung des Beamten betreffenden Bestimmungen des Statuts eindeutig hervor, daß diese Materien gerade unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Unterscheidung zwischen Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn geregelt sind.

22 Dies ist der Fall bei der Einweisung des Beamten im Wege der Ernennung oder der Versetzung (Artikel 7 Absatz 1), bei der vorübergehenden Verwendung (Artikel 7 Absatz 2), bei der Ernennung (Artikel 31 Absatz 1), bei der Wiederverwendung nach Beendigung einer Abordnung (Artikel 39 Buchstabe e) oder bei der Wiederverwendung nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen (Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d), bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2), bei der Beförderung (Artikel 45 Absatz 1), bei der Überleitung von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst (Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe b) oder bei der Wiederverwendung nach Beendigung einer Dienstunfähigkeit (Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs VIII).

23 Die Unterscheidung zwischen Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn findet sich auch in Artikel 45 Absatz 2, der ausdrücklich bestimmt: Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig. Deshalb ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 138/84 (Spachis, Slg. 1985, 1939) für Recht erkannt hat, der Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Verwaltungslaufbahn der Laufbahngruppe A nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig.

24 Diese Bestimmung des Statuts, die in dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1974 in der Rechtssache 176/73 (Van Belle, Slg. 1974, 1361) als Grundregel erachtet worden ist, läßt entgegen der Ansicht der Kommission der Verwaltung keinerlei Ermessensspielraum für eine andere Verfahrensweise, und Ausnahmen hiervon kann nur eine gleichrangige Bestimmung wie etwa die des Artikels 98 Absatz 2 vorsehen, wonach Artikel 45 Absatz 2 auf die in Artikel 92 genannten Beamten (d. h., auf wissenschaftliche und technische Beamte) keine Anwendung [findet]. An einer solchen Bestimmung fehlt es für die Sonderlaufbahn Sprachendienst.

25 Die Kommission macht hierzu geltend, aus Artikel 98 Absatz 2 sei kein argumentum e contrario herzuleiten, denn diese Ausnahmeregelung sei eingeführt worden, um den Übergang von Beamten der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn ohne Auswahlverfahren zu ermöglichen. Dieses Vorbringen der Kommission ist nicht begründet. Artikel 98 Absatz 2 enthält keine Teilausnahme von der Regel des Artikels 45 Absatz 2, die den Übergang von Beamten von einer Sonderlaufbahn in eine andere Sonderlaufbahn ermöglicht, sondern eine vollständige Ausnahme, die den Übergang von wissenschaftlichen und technischen Beamten nicht nur innerhalb von Sonderlaufbahnen, sondern auch in eine Laufbahngruppe und umgekehrt ermöglicht.

26 Deshalb verstoßen die angefochtenen Entscheidungen vom 30. November 1984 über die Einweisung des Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst R. Teerlink in die mit der Stellenbekanntgabe KOM/1207/84 ausgeschriebene Planstelle der Laufbahngruppe A und über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um diese Planstelle gegen Artikel 45 Absatz 2 und sind aufzuheben.

Kosten

27 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen ihrer Bediensteten ihre Kosten selbst.

28 Daher haben die Parteien der Rechtssache 269/84 ihre eigenen Kosten zu tragen. Da die Kommission in der Rechtssache 292/84 mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten dieser Rechtssache aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage in der Rechtssache 269/84 wird als unzulässig abgewiesen.

2) In der Rechtssache 292/84 werden die Entscheidungen der Kommission vom 30. November 1984 über die Einweisung des Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst R. Teerlink in die mit der Stellenbekanntgabe KOM/1207/84 ausgeschriebene Planstelle der Laufbahngruppe A und über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um diese Planstelle aufgehoben.

3) In der Rechtssache 269/84 tragen die Parteien ihre eigenen Kosten.

4) In der Rechtssache 292/84 trägt die Kommission die Kosten.