Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.12.1984 – C-278/84
ECLI:EU:C:1984:403
In der Rechtssache 278/84 R
Bundesrepublik Deutschland, Prozeßbevollmächtigte: Ministerialrat Martin Seidel und Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Kanzler der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg,
Antragstellerin
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Mon-net-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
erläßt
folgenden
BESCHLUSS§
1 Mit Schriftsatz, der am 23. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/84 der Kommission vom 20. September 1984 über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 (ABl. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 31) gestellt. Am selben Tage hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung dieser Bestimmungen erhoben.
2 Diese Verordnung war aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 des Rates vom 31. März 1984 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1) erlassen worden, wonach die Kommission Übergangsmaßnahmen erlassen kann, um Störungen infolge der Aufwertung der repräsentativen Kurse der Deutschen Mark und des niederländischen Gulden am 1. Januar 1985 zu vermeiden.
3 Nach Artikel 1 der angefochtenen Verordnung kann Getreide bis zu einer Menge von 2,5 Millionen t zum derzeit geltenden repräsentativen Kurs verkauft werden. Jenseits dieser Schwelle wird der ab 1. Januar 1985 geltende repräsentative Kurs angewandt. Dieser Artikel gilt rückwirkend ab 14. September 1984.
4 Für Zucker erwog die Kommission, die Anwendung eines neuen Kurses ab 1. Januar 1985 könne die Hersteller zu sofortigen Interventionsverkäufen der Zuckermengen veranlassen, die sonst erst nach diesem Datum abgesetzt wür^ den. Nach Artikel 2 der angefochtenen Verordnung wird deshalb ab ihrem Inkrafttreten, also dem 21. September 1984, der neue repräsentative Kurs angewandt.
5 Nach Artikel 3 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung wird für Zuckerrüben für das gesamte Wirtschaftsjahr 1984/85 ein neuer gewichteter Preis angewandt, da die Zuckerhersteller andernfalls die Zuckerrüben noch im Jahr 1984 zum höheren Preis kaufen müßten — die Ernte findet von Oktober bis Dezember statt —, um sie 1985 zum niedrigeren Preis zu verkaufen, wodurch sie benachteiligt würden. Entsprechend werden nach Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung die Preise für Kartoffelstärke für das gesamte Wirtschaftsjahr 1984/85 angepaßt, damit nicht die Hersteller allein die am 1. Januar 1985 eintretende Wertminderung zu tragen haben.
6 In ihrem Schriftsatz trägt die Antragstellerin vor, soweit die Änderung der repräsentativen Umrechnungskurse und der Abbau der positiven Währungsausgleichsbeträge für die Erzeugerstufe (Landwirtschaft) in der Bundesrepublik Deutschland Einkommensverluste verursachten, hätten sich die Agrarminister auf eine bestimmte Ausgleichsregelung (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 855/84) verständigt. Der Preisbruch am 1. Januar 1985 führe darüber hinaus jedoch auch zu einer Abwertung der Lagerbestände auf der Vermarktungs- und Verarbeitungsstufe (sogenannte aufnehmende Hand) um ungefähr 5,2 %. Deshalb sei der Kommission in Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 des Rates eine Ermächtigung erteilt worden, aufgrund deren sie eine Preisbruchregelung für die Vermarktungs- und Verarbeitungsstufe habe erlassen sollen.
7 Trotz intensiver Bemühungen der Antragstellerin sei die Antragsgegnerin monatelang untätig geblieben, habe also keinen Entwurf für eine Preisbruchregelung erarbeitet. Darüber hinaus hätten die schließlich erlassenen Übergangsmaßnahmen keine Preisbruch-Vergütungsregelung enthalten. Sie hätten vielmehr zu Lasten der betroffenen deutschen Wirtschaftskreise den Geltungszeitpunkt der in der Verordnung Nr. 855/84 des Rates festgesetzten neuen repräsentativen Kurse sowie die Interventionsregelungen der Marktorganisationen geändert.
8 Die Antragsgegnerin habe somit Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 verletzt, der nur zu Beihilfen der Gemeinschaft zum Ausgleich der Verluste der aufnehmenden Hand ermächtigt habe, nicht aber dazu, die Anwendung der neuen repräsentativen Kurse vorzuziehen.
9 Im übrigen macht die Antragstellerin geltend,
die Antragsgegnerin habe den Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verwaltungsausschußverfahrens keine ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung einer Stellungnahme zum neuen Verordnungsentwurf gewährt,
die Festsetzung einer Schwelle für die Interventionsverkäufe von Getreide begünstige zu Unrecht die Wirtschaftskreise, die sich in den am meisten begünstigten Gegenständen befänden und die Ware bereits von den Erzeugern gekauft und sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung an die Interventionsstellen verkauft hätten,
die Art der Berechnung des gewichteten Kurses nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sei unrichtig,
Artikel 3 Absatz 2 diskriminiere die Hersteller von Kartoffelstärke gegenüber anderen Stärkeherstellern,
die Verordnung verletze das Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutzgrundsatz.
10 Die Aussetzung des Vollzugs sei dringlich, weil die Übergangsmaßnahmen nur bis zum 31. Dezember 1984 anwendbar seien und ihr Vollzug zu irreparablen wirtschaftlichen Folgen führen würde.
11 Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, es sei nicht das Ziel des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 gewesen, eine Entschädigung für die Verarbeitungs- und Vermarktungsstufe zu bewirken. Darüber sei in den Ratsgremien auch niemals gesprochen worden. Die einzig denkbare Entschädigung hätte in einer Ausgleichszahlung aus nationalen Mitteln für die am gegebenen Stichtag vorhandenen Lagerbestände bestanden. Artikel 7 schweige sich im übrigen über die Lösungswege aus, mit deren Hilfe die angestrebten Ergebnisse zu erzielen (bzw. zu vermeiden) gewesen wären. Es gebe nicht einmal eine einseitige Protokollerklärung der Antragstellerin in diesem Sinne. In diesem Zusammenhang dürfe nicht übersehen werden, daß sich die Gemeinschaft nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 an der Finanzierung der Aufwertungsverluste, die die Gesamtheit der deutschen landwirtschaftlichen Erzeuger erleide, nur zu rund 1/7 der Gesamtkosten beteilige. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2677/84 beschränkten sich auf das absolut erforderliche Mindestmaß. So seien für Getreide Ausnahmen für die Mengen vorgesehen worden, die angesichts der sich ankündigenden guten Ernte unter normalen Umständen auf diesem Sektor für die Intervention angeboten würden. Auch das übrige Vorbringen der Antragstellerin sei zurückzuweisen.
12 Nach Ansicht der Antragsgegnerin macht die Antragstellerin mit ihrem Antrag kein Eigeninteresse, sondern nur die Interessen Dritter geltend. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs entspreche im übrigen nicht den Interessen der betroffenen Unternehmen, da die Suspendierung des Artikels 3 bedeuten würde, daß die deutsche Zuckerindustrie und die deutschen Hersteller von Kartoffelstärke ihren Rüben- bzw. Kartoffellieferanten die Mindestpreise auf der Basis der alten Umrechnungskurse bezahlen müßten. Ferner seien Dringlichkeit und Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen nicht dargetan. Die Antragstellerin habe vielmehr mit der Einreichung des vorliegenden Antrags bis zum letzten Tag der Anfechtungsfrist gewartet.
13 Die Antragstellerin habe im Rat eine vorzeitige Zahlung der Sonderbeihilfe für deutsche Landwirte vom 1. Juli 1984 an mit dem Argument durchgesetzt, der Markt werde die zum 1. Januar 1985 beschlossene Änderung des grünen Kurses der DM zum großen Teil bereits im zweiten Halbjahr 1984 vorwegnehmen. Sei dies der Fall gewesen, dann habe jedenfalls im Getreidesektor von erheblichen Verlusten auf der Handelsstufe nicht mehr die Rede sein können. Im Zuckersektor komme es unter normalen Bedingungen kaum zu Interventionsverkäufen; der Schaden in diesem Bereich könne deshalb nicht als schwerwiegend angesehen werden. Für Kartoffelstärke sei eine Intervention auf Gemeinschaftsebene nicht vorgesehen. Den Interessen der Hersteller sei in beiden Sektoren durch Herabsetzung der Ankaufspreise in gebührender Weise Rechnung getragen worden.
14 Es könne auch keine Rede von einem nicht wiedergutzumachenden Schaden sein. Soweit es sich um Getreide und Zucker handele, könnten die betroffenen Unternehmen nämlich nach wie vor in unbegrenzter Menge ihre Lagerbestände an die Intervention verkaufen. Würde die Verordnung für nichtig erklärt, würden sich der Geltendmachung und Durchsetzung des alten (höheren) Interventionspreises keinerlei Schwierigkeiten in den Weg stellen. Im Falle der Aussetzung des Vollzugs hingegen würde es zu massiven Interventionsverkäufen kommen, die ihre Ursache allein in spekulativen Gründen hätten. Für den gemeinsamen Agrarfonds entstünden zusätzliche Kosten in Höhe von mehreren hundert Millionen ECU, was die Antragstellerin selbst anerkannt habe. Unter diesen Umständen stelle eine Aussetzung offenkundig keine vorläufige Maßnahme dar, die der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorgreife. Für Kartoffelstärke fänden sich in der Antragsschrift keinerlei Elemente, die den Schluß auf einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zuließen.
15 Die im Verfahren der Aussetzung des Vollzugs beantragten Maßnahmen müssen vorläufig in dem Sinne sein, daß sie der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen.
16 Insoweit rügt die Antragstellerin im wesentlichen, Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 habe die Kommission nicht zum Erlaß von Übergangsmaßnahmen der Art ermächtigt, wie sie die Kommission in der angefochtenen Verordnung getroffen habe. Diese Bestimmung sei vielmehr auf Drängen der Antragstellerin eingeführt worden, um das Problem der Entwertung der Lagerbestände der aufnehmenden Hand zu lösen, die infolge der Änderung des repräsentativen Wechselkurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 eingetreten sei.
17 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung genügt die Feststellung, daß diese Auslegung sich nicht derart aufdrängt, daß der Gerichtshof sie sich zu eigen machen könnte, ohne erhebliche Gefahr zu laufen, dem Vorbringen zur Hauptsache vorzugreifen.
18 Einstweilige Anordnungen können nur getroffen werden, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Umstände für ihren Erlaß glaubhaft gemacht werden und sie zugleich dringlich in dem Sinne sind, daß sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung zur Hauptsache erlassen und wirksam werden müssen, um zu vermeiden, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
19 Die Antragstellerin trägt vor, die Sache sei dringlich, weil die Geltungsdauer der mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 1984 begrenzt sei und ein Urteil in der Hauptsache deshalb zu spät käme. Im einzelnen bewirkten die in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Übergangsmaßnahmen für die aufnehmende Hand schwerwiegende finanzielle Belastungen, die auf etwa 300 Millionen Deutsche Mark geschätzt würden.
20 Das Problem mag sich aus der alleinigen Sicht der Antragstellerin mit einer gewissen Dringlichkeit stellen. Im Rahmen der Anwendung der Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag sind jedoch sämtliche betroffenen Belange gegeneinander abzuwägen.
21 Setzte der Gerichtshof im vorliegenden Fall den Vollzug der angefochtenen Verordnung aus, so würden erhebliche Mengen der fraglichen Erzeugnisse bis Ende 1984 an die Interventionsstellen verkauft. Die Antragstellerin selbst bestreitet nicht, daß die derart verkauften Mengen in etwa denen entsprächen, die normalerweise während des gesamten Quartals angeboten werden, was unvermeidlich zu einer erheblichen Störung des Marktes führen würde. Auch die Gefahr rein spekulativer Angebote an die Interventionsstellen darf dabei nicht außer acht gelassen werden. Unter diesen Umständen würde eine Aussetzung des Vollzugs offensichtlich dem Ergebnis in der Hauptsache vorgreifen.
22 Im übrigen würden im Fall der späteren Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung die Wirtschaftsteilnehmer, die Zucker und Getreide zu einem niedrigeren Preis an die Interventionsstellen verkauft hätten, ohne weiteres eine Zahlung in Höhe des Unterschieds zwischen dem gezahlten Preis und dem früheren, höheren, Interventionspreis erhalten, ohne auch nur Schadensersatzklage erheben zu müssen. In ihrem Fall kann somit nicht von einem nicht wiedergutzumachenden Schaden gesprochen werden. Für Kartoffelstärke, die kein Interventionserzeugnis ist, hat die Antragstellerin die Entstehung eines besonderen, nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht behauptet.
23 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Rat anläßlich des Europäischen Rates vom 25. und 26. Juni 1984 in Fontainebleau beschlossen hat, den Beihilfesatz für die deutschen Landwirte bis 1988 von 3 auf 5 % zu erhöhen und darüber hinaus diese erhöhte Beihilfe ab 1. Juli 1984 zu gewähren, da die Antragstellerin vorgetragen hatte, der Markt werde die zum 1. Januar 1985 beschlossene Änderung des grünen Kurses der DM bereits im zweiten Halbjahr 1984 vorwegnehmen. Angesichts dieses Vortrags ist zweifelhaft, ob die Unternehmen der Verarbeitungs- und Vermarktungsstufe auf dem Getreidesektor sich zum alten Preis noch mit erheblichen Mengen eingedeckt und damit einen erheblichen Schaden erlitten haben. Bei Zucker sind die Parteien darüber einig, daß die Interventionsverkäufe nahe Null sind, so daß der Schaden auch hier nicht als erheblich betrachtet werden kann. Das gleiche gilt für Kartoffelstärke, die kein Interventionserzeugnis ist. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Erzeugnisse gereicht Artikel 3 der angefochtenen Verordnung den Herstellern von Zucker und Kartoffelstärke im übrigen nicht zu Schaden, sondern wahrt ihre Interessen, indem er den Kaufpreis senkt.
24 Die Antragstellerin hat somit keinen schweren oder nicht wiedergutzumachenden Schaden aufzeigen können. Daher braucht auf den Vorschlag nicht eingegangen zu werden, den die Antragstellerin in der Sitzung hilfsweise dahin gehend gemacht hat, den Vollzug der Verordnung auszusetzen und die Interventionsstellen und die übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu ermächtigen, die Auszahlung des sich aus dieser Aussetzung ergebenden Preisunterschiedes von einer Kautionszahlung abhängig zu machen. Auch eine Kautionsregelung könnte spekulative Verkäufe an die Interventionsstellen nicht verhindern.
Aus diesen Gründen
hat
der Präsident des Gerichtshofes
im Verfahren der einstweiligen Anordnun
beschlossen:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.