Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1987
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.01.1987 – C-278/84
ECLI:EU:C:1987:2
In der Rechtssache 278/84
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat M. Seidel als Bevollmächtigten und Rechtsanwalt D. Ehle, Köln, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Karpenstein als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission vom 20. September 1984 über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 (ABl. L 253, S. 31)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts, der im Anschluß an die Sitzung vom 2. Juli 1986 ergänzt worden ist, in der die Klägerin, vertreten durch D. Ehle, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Karpenstein, mündlich verhandelt haben,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 23. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission vom 20. September 1984 über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 (ABl. L 253, S. 31).
2 Zur Überwindung der durch die Währungsausgleichsbeträge (nachstehend: WAB) verursachten Schwierigkeiten und im Rahmen der Bemühungen, die Landwirtschaft wieder an die wirtschaftliche Realität heranzuführen, wertete der Rat mit Erlaß der Verordnung Nr. 855/84 vom 31. März 1984 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90, S. 1) die repräsentativen Kurse der Deutschen Mark und des niederländischen Gulden mit Wirkung vom 1. Januar 1985 auf, um sie den Leitkursen anzunähern, und nahm eine Reihe von Änderungen bei der Berechnung der WAB vor.
3 In der Bundesrepublik Deutschland führten die neuen Umrechnungskurse zu einer Senkung der in Landeswährung ausgedrückten Stützpreise der Agrarerzeugnisse und somit zu einer Einkommensminderung in der Landwirtschaft. Zum Ausgleich dafür wurde die Bundesregierung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 855/84 ermächtigt, den deutschen landwirtschaftlichen Erzeugern eine von der Gemeinschaft degressiv mitfinanzierte Sonderbeihilfe zu gewähren. Auf Antrag der Bundesregierung setzte der Rat durch seine Entscheidung 84/361 vom 30. Juni 1984 über eine Beihilfe für die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Bundesrepublik Deutschland (ABl. L 185, S. 41) den Höchstbetrag der Beihilfe auf 5 % des vom Käufer des Agrarerzeugnisses gezahlten Preises vor Mehrwertsteuer fest, und zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1984, mithin sechs Monate vor Inkrafttreten der Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985.
4 Schließlich sieht Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 vor, daß nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren Übergangsmaßnahmen erlassen werden können, unter anderem
— um Störungen infolge der Aufwertung der repräsentativen Kurse der Deutschen Mark und des niederländischen Gulden am 1. Januar 1985 zu vermeiden.
Dieses Verfahren ist in Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. L 106, S. 1) geregelt, der seinerseits auf das in Artikel 26 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) festgelegte Verfahren verweist.
5 Nachdem die Verwaltungsausschüsse Währungsfragen in der Landwirtschaft (Sektoren Getreide und Zucker) am 20. September 1984 mit der Prüfung befaßt worden waren, erließ die Kommission am selben Tag die im vorliegenden Fall strittige Verordnung Nr. 2677/84, die am 21. September 1984 in Kraft trat. Die Artikel 1 bis 3 dieser Verordnung enthalten eine Reihe besonderer Übergangsbestimmungen für den Getreide-, den Zucker- und den Kartoffelstärkesektor in der Bundesrepublik Deutschland. So wurde die Anwendung des neuen aufgewerteten repräsentativen Kurses für die Interventionskäufe bei Getreide, mit Ausnahme von 2,5 Millionen Tonnen, auf den 14. September 1984 und bei Zucker auf den 21. September 1984 vorgezogen (Artikel 1 und 2). Ferner sah Artikel 3 der Verordnung hinsichtlich der von den Zuckerherstellern zu zahlenden Mindestpreise für Zuckerrüben und des von den Kartoffelstärkeherstellern den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das gesamte Wirtschaftsjahr 1984/85 die Anwendung besonderer Umrechnungskurse vor, die zwischen den alten und den neuen Kursen lagen und nach den Zeiträumen gewichtet waren, in denen diese Hersteller die Grunderzeugnisse beziehen und ihre Endprodukte vermarkten.
6 Wegen der näheren Einzelheiten der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen sowie wegen des Sachvortrags und der Rechtsausführungen der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7 Die Bundesregierung stützt ihre Nichtigkeitsklage auf folgende Klagegründe:
Verletzung wesentlicher Formvorschriften;
Fehlen einer Ermächtigung der Kommission zum Erlaß der streitigen Bestimmungen und Verletzung des Grundsatzes der gemeinschaftlichen Finanzierung der WAB;
Verletzung der Verordnung Nr. 855/84 durch Abänderung der vom Rat in dieser Verordnung festgesetzten Fristen für die Anwendung des neuen repräsentativen Kurses der Deutschen Mark;
Verletzung des Diskriminierungsverbots;
Verletzung des Verbots widersprüchlicher Regelungen und
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Zu der behaupteten Verletzung wesentlicher Formvorschriften
8 Wie sich aus den Akten ergibt, veröffentlichte die Kommission am 14. September 1984 eine Mitteilung im Amtsblatt (ABl. L 244, S. 45), in der sie die Interessenten darauf aufmerksam machte, daß sie beabsichtige, aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 im Getreidesektor Maßnahmen zu erlassen, um im Hinblick auf die Änderung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark... am 1. Januar 1985 unnormal hohe Interventionskäufe zu vermeiden. Mit Fernschreiben vom 18. September 1984 lud sie die Vertreter der Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Sitzung der Verwaltungsausschüsse Währungsfragen in der Landwirtschaft am 20. September 1984 ein. Laut Einladungsschreiben sollten die Ausschüsse zum Entwurf einer Verordnung der Kommission über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark... am 1. Januar 1985 Stellung nehmen.
9 In der Sitzung der Verwaltungsausschüsse vom 20. September 1984 wurde der Entwurf der umstrittenen Verordnung als Tischvorlage verteilt. Aus dem Kurzbericht über diese Sitzung geht hervor, daß der Entwurf zu einem umfassenden Meinungsaustausch geführt hat, daß die Sitzung unterbrochen worden ist, um es den Delegationen zu ermöglichen, mit ihren Hauptstädten Kontakt aufzunehmen, daß bei der Fortsetzung der Sitzung den Delegationen ein angepaßter Entwurf zur Verfügung gestellt wurde, der bestimmten in der Diskussion behandelten Punkten Rechnung trug, und daß das Ergebnis der Abstimmung so ausfiel, daß keine Stellungnahme abgegeben werden konnte.
10 Die Bundesregierung trägt vor, die streitige Verordnung sei unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen worden, weil das in Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 und in Artikel 26 der Verordnung Nr. 2727/75 vorgesehene Verfahren nicht beachtet worden sei. So sei die Kommission bei der Sitzung der Verwaltungsausschüsse, um das Verfahren zu beschleunigen, vom Vorliegen eines Falles äußerster Dringlichkeit ausgegangen, obwohl sie die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig hätte in Angriff nehmen können. Im übrigen sei den Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse — insbesondere den deutschen Mitgliedern — keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden, den ihnen unterbreiteten Verordnungsentwurf im erforderlichen Maße zu prüfen. Es hätten nämlich nicht einmal zwei volle Arbeitstage zur Vorbereitung der Ausschußsitzung zur Verfügung gestanden, obwohl angesichts so bedeutender und schwieriger Fragen eine Frist von mindestens einer Woche zur Vorbereitung hätte vorgesehen werden müssen.
11 Die Kommission ist der Ansicht, beim Erlaß der streitigen Verordnung habe ein Fall äußerster Dringlichkeit im Sinne von Artikel 3 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Verwaltungsausschüsse des Agrarsektors vorgelegen. Damals sei nämlich im Getreide- und im Zuckersektor mit außergewöhnlich umfangreichen Interventionsverkäufen zu rechnen gewesen. Im September 1984 sei die Gemeinschaft aber mit einer äußerst prekären Haushaltslage konfrontiert gewesen. Die Kommission habe daher alles tun müssen, um zusätzliche, finanzielle Einbußen für den gemeinsamen Agrarfonds zu vermeiden. Außerdem sei die von den Verwaltungsausschüssen zu prüfende Problematik für die Bundesregierung nicht neu gewesen, die sie mit der Kommission seit dem Erlaß der Verordnung Nr. 855/84 erörtert habe.
12 Es ist festzustellen, daß der Verwaltungsausschuß gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2727/75 innerhalb einer Frist, die der Ausschußvorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, zu den Entwürfen der von der Kommission geplanten Maßnahmen Stellung nimmt. Nach Artikel 3 der Geschäftsordnung der Verwaltungsausschüsse im Agrarsektor, die anläßlich einer gemeinsamen Sitzung der Verwaltungsausschüsse vom 22. Juli 1965 beschlossen wurde, müssen die Einberufung, die Tagesordnung und die Entwürfe der in Rede stehenden Maßnahmen den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten normalerweise spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin vorliegen. Der Ausschußvorsitzende kann jedoch auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats oder von sich aus in dringenden Fällen diese Frist bis auf zwei volle Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Sitzung verkürzen und in äußerst dringenden Fällen eine Frage während der Sitzung auf die Tagesordnung dieser Sitzung setzen. Gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung verschiebt der Vorsitzende, wenn ein Entwurf in der Sitzung vorgelegt wird, die Abstimmung auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats auf das Ende der Sitzung; bei besonderen Schwierigkeiten verlängert er die Sitzung bis zum folgenden Tag.
13 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß die Beurteilung der Dringlichkeit oder gar der äußersten Dringlichkeit eines bestimmten Falles Sache des Vorsitzenden des jeweiligen Verwaltungsausschusses ist. Angesichts des Charakters einer derartigen Beurteilung, die normalerweise sehr kurzfristig vorzunehmen ist, kann der Gerichtshof die Entscheidung des Vorsitzenden nur im Falle eines offensichtlichen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs aufheben. Der Akteninhalt läßt jedoch nicht den Schluß auf das Bestehen eines solchen Fehlers im vorliegenden Fall zu.
14 Nach den von der Bundesregierung nicht bestrittenen Angaben der Kommission waren zwischen dem 17. und 20. September 1984 Interventionsankäufe von 43000 Tonnen Zucker festgestellt worden, während auf diesem Sektor Ankäufe in diesem Umfange seit Jahren nicht vorgekommen waren. Die Befürchtung der Kommission, daß in den folgenden Tagen mit weiteren, wesentlich größeren Mengen zu rechnen sei, war deshalb berechtigt. Außerdem stimmen die Parteien darin überein, daß die am 14. September 1984 veröffentlichte Mitteilung der Kommission die auf dem Getreidemarkt bereits bestehende Unruhe noch erheblich verstärkt hatte und daß zahlreiche Händler und Genossenschaften deshalb versucht hatten, der deutschen Interventionsstelle Getreide anzubieten, die diese Angebote vorübergehend abgelehnt hatte, um die endgültige Lösung der Kommission abzuwarten. Schließlich hatte die Bundesregierung in einem Schreiben vom 29. August 1984 bereits selbst darauf hingewiesen, daß die Märkte in Unordnung geraten seien, so daß die aufnehmende Hand mehr und mehr darauf bedacht sei, sich über die Intervention abzusichern, und daß nur eine schnelle Entscheidung der Kommission den drohenden Schaden für die Märkte und die Finanzen der Gemeinschaft noch begrenzen könne. Unter diesen Umständen hat der Vorsitzende der Verwaltungsausschüsse mit seiner damaligen Feststellung, daß ein Fall äußerster Dringlichkeit gegeben sei, nicht die Grenzen seines Ermessens überschritten.
15 Was die Behauptung der Bundesregierung anbelangt, die deutschen Mitglieder der Verwaltungsausschüsse hätten die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen jedenfalls nicht im erforderlichen Maße prüfen können, so ist zu bemerken, daß die Bundesregierung sich vom Mai 1984 an mehrfach an die Kommission gewandt und diese aufgefordert hatte, unverzüglich von der ihr in Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen und eine von der Gemeinschaft finanzierte Preisbruchvergütung zu beschließen. Dem Meinungsaustausch, der in dieser Angelegenheit bis zur Sitzung der Verwaltungsausschüsse geführt wurde, konnte die Bundesregierung entnehmen, welche allgemeine Auffassung die Kommission zur Frage der Anwendung dieses Artikels vertrat. Außerdem hatte die Kommission durch die Veröffentlichung der Mitteilung vom 14. September 1984 die Interessenten, also auch die Mitgliedstaaten, unmittelbar darauf aufmerksam gemacht, daß sie beabsichtige, aufgrund von Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 die Interventionskäufe betreffende Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die bereits vom Tag dieser Veröffentlichung an angewendet werden könnten. Schließlich hat die deutsche Delegation in der Sitzung der Verwaltungsausschüsse vom 20. September 1984 jede Möglichkeit gehabt, mit der Bundesregierung Kontakt aufzunehmen, um zusätzliche Weisungen einzuholen und gegebenenfalls die Verlängerung der Sitzung bis zum folgenden Tag zu beantragen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht feststellen, daß die festgesetzte Frist die Bundesregierung und ihre Vertreter in den Verwaltungsausschüssen daran gehindert hätte, die in dem Verordnungsentwurf der Kommission aufgeführten Maßnahmen angemessen zu prüfen.
16 Der erste Klagegrund der Bundesregierung ist deshalb zurückzuweisen.
Zur Ermächtigung der Kommission zum Erlaß der Verordnung Nr. 2677/84
17 Die Bundesregierung macht geltend, durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 sei die Kommission zur Festsetzung einer Preisbruchvergütung für die Unternehmen der Vermarktungs- und der Verarbeitungsstufe in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet worden. Sie verweist insoweit insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Artikels 7, der erst im Laufe der Beratungen zwischen ihr und der Kommission in den von der Kommission dem Rat vorgelegten Verordnungsentwurf eingefügt worden sei, nachdem die deutsche Delegation auf das Preisbruchproblem bei der aufnehmenden Hand hingewiesen habe. Schließlich sei Artikel 7 im Lichte des allgemeinen Grundsatzes auszulegen, daß die Gemeinschaft für alle Kosten aufgrund der Verluste einzustehen habe, die durch den Preisrückgang wegen einer Änderung der WAB verursacht worden seien. Mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 2677/84 habe die Kommission somit keinen ordnungsgemäßen Gebrauch von der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 7 der Verordnung Nr. 855/84 gemacht.
18 Dazu ist festzustellen, daß eine Bestimmung einer Gemeinschaftsverordnung mit allgemeiner Geltung nicht im Lichte von Verhandlungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem der Gemeinschaftsorgane ausgelegt werden kann. Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 gibt der Kommission allgemein die Möglichkeit, die erford erlichen Übergangsmaßnahmen zu erlassen, unter anderem um Störungen infolge der Aufwertung der betreffenden repräsentativen Kurse am 1. Januar 1985 auf den relevanten Märkten zu vermeiden. Weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch die Begründungserwägungen der Verordnung — die sich auf diesen Artikel nicht beziehen — rechtfertigen die Auslegung der Bundesregierung und verpflichten die Kommission, das Einkommensniveau der Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarkten oder verarbeiten, aufrechtzuerhalten.
19 Im übrigen ist auch in keiner anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts eine etwaige Entschädigung der aufnehmenden Hand vorgesehen. Es trifft zu, daß die Abteilung Garantie des EAGFL aufgrund der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert. Es trifft ebenfalls zu, daß die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Verordnung Nr. 974/71 (ABl. L 291, S. 148) diese Finanzierungspflicht durch Einbeziehung der WAB in die genannten Erstattungen oder Interventionen ausdrücklich auf die WAB erstreckt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind jedoch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, durch die Ansprüche auf aus Gemeinschaftsmitteln finanzierte Leistungen begründet werden, eng auszulegen (Urteil vom 6. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 146, 192 und 193/81, Baywa, Slg. 1982, 1503). Unter diesen Umständen können die Verordnungen Nrn. 729/70 und 2746/72 nicht analog auf den Ausgleich der Verluste angewendet werden, die auf der Vermarktungs- und der Verarbeitungsstufe infolge des durch die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark verursachten Preisbruchs entstanden sind.
20 Die Bundesregierung hat also nicht dargetan, daß die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 verpflichtet war, zugunsten der aufnehmenden Hand Maßnahmen zur Einführung einer Regelung über die Entschädigung für den Preisbruch in der Bundesrepublik Deutschland, der durch die in dieser Verordnung vorgesehene Aufwertung verursacht wurde, zu erlassen, geschweige denn, daß Artikel 7 jede andere Übergangsmaßnahme ausschloß.
21 Der zweite Klagegrund der Bundesregierung ist deshalb zurückzuweisen.
Zu der angeblichen Abänderung der Verordnung Nr. 855/84 durch die Verordnung Nr. 2677/84
22 Nach Ansicht der Bundesregierung hat die Kommission durch die Verordnung Nr. 2677/84 die Verordnung Nr. 855/84 des Rates unzulässigerweise geändert. Aus der letzteren Verordnung ergebe sich nämlich, daß in der Bundesrepublik Deutschland die geänderten repräsentativen Kurse für Getreide, Zucker und Kartoffelstärke erst ab 1. Januar 1985 zur Anwendung kommen sollten. Dennoch sei durch die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 2677/84 die Anwendung der Anderung der repräsentativen Kurse für die Bundesrepublik teilweise um drei Monate vorgezogen worden, obwohl die Kommission eine Verordnung des Rates außer im Falle einer ausdrücklichen Ermächtigung des Rates nicht durch den Erlaß von Durchführungsbestimmungen ändern könne und Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 keine derartige Ermächtigung enthalte.
23 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar ist eine Klausel, die die Kommission zum Erlaß von Übergangsmaßnahmen ermächtigt, in der Regel so auszulegen, daß sich diese Maßnahmen auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten der wichtigsten Bestimmungen der betreffenden Regelung beziehen müssen; doch läßt sich nicht ausschließen, daß sie auch für einen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Regelung und deren Wirksamwerden gelten können, vorausgesetzt allerdings, daß sie ihren Übergangscharakter behalten und für die Erreichung der Ziele der betreffenden Ermächtigungsklausel notwendig sind.
24 Die Kommission wurde durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 ausdrücklich ermächtigt, notwendige Übergangsmaßnahmen zu erlassen, um Störungen der betreffenden Märkte infolge der Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark zu vermeiden. Es ist aber unstrittig, daß durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2677/84 Störungen und Spekulationsverkäufe im Hinblick auf die von der Verordnung Nr. 855/84 erfaßten spezifischen Erzeugnisse für eine Übergangszeit vermieden werden sollten. Zur Vermeidung derartiger Störungen kann es, wie die große Menge der zur Intervention angebotenen Erzeugnisse im vorliegenden Fall zeigt, unerläßlich sein, daß in einem vorhergehenden Stadium eingegriffen wird. Nichts in den Akten deutet darauf hin, daß die Kommission durch den Erlaß dieser Bestimmungen die Grenzen dessen überschritten hat, was für die Erreichung des mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 verfolgten Ziels geeignet und notwendig war.
25 Es zeigt sich somit, daß die Maßnahmen, die die Kommission mit den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 2677/84 erlassen hat, innerhalb der Grenzen der durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 übertragenen Befugnisse geblieben sind. Der dritte Klagegrund der Bundesregierung ist folglich nicht stichhaltig.
Zur angeblichen Verletzung des Diskriminierungsverbots
26 Die Bundesregierung trägt erstens vor, Artikel 1 der Verordnung Nr. 2677/84 verletze insoweit das Diskriminierungsverbot, als er außer acht gelassen habe, daß wegen der vor allem witterungsbedingten regionalen Unterschiede in der Bundesrepublik Deutschland diejenigen Händler begünstigt worden seien, die dank einer frühen Getreideernte ihr Erzeugnis der Interventionsstelle vor Inkrafttreten der Verordnung hätten anbieten können.
27 In diesem Zusammenhang genügt es, festzustellen, daß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung die deutschen Stellen ausdrücklich zur Festlegung der zur Durchführung dieses Artikels in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Verfahren ermächtigt hat und daß deshalb die Bundesregierung befugt war, die von ihr beklagte Diskriminierung selbst zu verhindern, insbesondere durch eine angemessene Aufteilung der Menge von 2500000 Tonnen, für die der frühere Umrechnungskurs weiterhin galt.
28 Die Bundesregierung macht zweitens geltend, Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung diskriminiere die Kartoffelstärkehersteller gegenüber den Herstellern von anderen Stärkeprodukten, insbesondere von Mais- und Getreidestärke. Infolge der Änderung des repräsentativen Umrechnungskurses und des Abbaus der WAB sei das frühere Gleichgewicht zwischen den Preisen dieser miteinander im Wettbewerb stehenden Produkte gestört worden. Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2677/84 vorgesehene Übergangsbestimmung habe nicht ausgereicht, um diese Störung zu beseitigen.
29 Die Kommission entgegnet, eine solche Diskriminierung sei nicht nachgewiesen. Nach dem Inkrafttreten von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2677/84 habe die Situation zwischen den beiden Gruppen von Stärkeherstellern in bezug auf die Versorgung mit Rohmaterial während des zweiten Halbjahres 1984 in etwa gleich sein müssen. Die Stärkehersteller hätten sich nämlich, soweit sie auf deutsches Getreide zurückgegriffen hätten, nach der Entscheidung 84/361 des Rates, mit der die staatliche Beihilfe unter anderem für die Getreideerzeuger gestattet worden sei, vom 1. Juli 1984 an zu Preisen versorgen können, die den am 1. Januar 1985 maßgeblichen Preisen angenähert gewesen seien, während für die Hersteller von Kartoffelstärke die Verordnung Nr. 2677/84 den Kartoffelpreis für das gesamte Wirtschaftsjahr gesenkt habe.
30 Es ist festzustellen, daß sich die Klägerin mit dem zweiten Teil dieses Klagegrunds nur insoweit gegen die Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission wendet, als diese Verordnung ihres Erachtens nicht ausreicht, um eine bereits bestehende, durch die Verordnung Nr. 855/84 des Rates verursachte Diskriminierung zu beseitigen. Die angebliche Verletzung des in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag niedergelegten Diskriminierungsverbots geht also nach dem eigenen Vorbringen der Bundesregierung in Wirklichkeit nicht auf die angefochtene Verordnung der Kommission zurück. Im übrigen hat die Bundesregierung keineswegs das Vorliegen einer Diskriminierung dargetan, die den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Arten von Stärke verfälscht hätte.
31 Folglich sind beide Teile des Klagegrunds, mit dem die Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend gemacht wird, unbegründet.
Zum Vorliegen widersprüchlicher Regelungen
32 Die Bundesregierung ist der Ansicht, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 sei in sich widersprüchlich und verstoße damit gegen Artikel 190 EWG-Vertrag. Nach dieser Bestimmung der Verordnung sei nämlich der Mindestpreis der Zuckerrüben auf der Grundlage eines Mittelkurses festgelegt worden, der zwischen dem früheren repräsentativen Kurs für einen Zeitraum von drei Monaten — während dessen die Marktmechanismen außer dem Interventionspreis noch unverändert in Kraft geblieben seien — und dem neuen repräsentativen Kurs für einen Zeitraum von neun Monaten liege. Aufgrund der Regelung in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2677/84, durch die der für die Berechnung des Ankaufspreises bei Interventionszucker maßgebende repräsentative Kurs gesenkt worden sei, könne jedoch auf dem Markt nicht mehr der ursprüngliche, durch diesen Ankaufspreis bestimmte Marktpreis erzielt werden.
33 Aus den auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegten Tabellen geht jedoch hervor, daß der Marktpreis für Zucker in der Bundesrepublik Deutschland von September bis Dezember 1984 weiterhin über dem früheren Interventionspreis lag, so daß keine absolute Abhängigkeit zwischen diesen Preisen erkennbar geworden ist. Die Bundesregierung hat deshalb nicht nachgewiesen, daß die Berechnung, von der Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 ausgeht, unrealistisch und die Verordnung somit in sich widersprüchlich war. Auch dieser Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.
Zu dem angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
34 Die Bundesregierung trägt schließlich vor, die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2677/84 vorgesehenen Maßnahmen, durch die die Mindestpreise für Zuckerrüben und Kartoffeln gesenkt würden, verstießen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sie rückwirkend in geschlossene — und zum Teil bereits abgewickelte — Verträge zwischen den Zuckerrüben- und Kartoffelanbauern auf der einen und der Verarbeitungsindustrie auf der anderen Seite eingriffen. Die Landwirte hätten ihre Dispositionen für das Wirtschaftsjahr bereits im Frühjahr 1984 aufgrund der Preisbeschlüsse des Rates getroffen, der die Mindestpreise für ein Jahr im voraus festlege.
35 Vorab ist zu bemerken, daß dieses von der Bundesregierung aufgeworfene Problem nichts mit einer Rückwirkung im eigentlichen Wortsinn zu tun hat, sondern damit zusammenhängt, daß jede Änderung der repräsentativen Kurse zwangsläufig die Beziehungen zwischen den Parteien langfristiger Verträge berührt. Dies ist insbesondere in Bereichen wie dem Zucker- und dem Kartoffelstärkesektor der Fall, in denen die gemeinschaftsrechtliche Regelung den Abschluß von Verträgen zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern und Herstellern für ein ganzes Wirtschaftsjahr voraussetzt, wenn die Änderung im Laufe des Wirtschaftsjahrs oder davor, aber zu einem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem die Verträge bereits geschlossen worden sind.
36 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 84/78 (Tomadini, Slg. 1979, 1801) bereits festgestellt hat, darf der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, daß die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind, und zwar insbesondere in einem Bereich wie den gemeinsamen Marktorganisationen, deren Ziel gerade eine ständige Anpassung erfordert, um den Veränderungen der Wirtschaftslage in den verschiedenen Agrarsektoren Rechnung zu tragen. Diese Feststellung gilt auch für die Änderungen der repräsentativen Kurse.
37 Daraus folgt, daß auch dieser letzte Klagegrund der Bundesregierung nicht stichhaltig ist, so daß die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung, aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.