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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1986 – C-278/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:488

Schlußantrage des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 16. Dezember 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Bundesrepublik Deutschland beantragt mit Klageschrift, die am 23. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentiven Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 (ABl. 1984, L 253, S. 31) für nichtig zu erklären.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 1) sah den Abbau der Währungsausgleichsbeträge (WAB) in drei Schritten vor. Der erste Schritt (Artikel 1 der Verordnung) bestand in Änderungen bei der Berechnung der WAB und trat mit Veröffentlichung der Verordnung am 1. April 1984 in Kraft. Soweit die Bundesrepublik Deutschland betroffen war, bestand der zweite Schritt (Artikel 2 und die Anhänge der Verordnung) in einer Aufwertung des repräsentativen Kurses (sonst bekannt als der grüne Kurs) der Deutschen Mark mit Wirkung vom 1. Januar 1985, was, soweit hier von Belang, wie folgt zum Ausdruck kam: 1 ECU = 2,38516 DM. Dieser Kurs gilt ab 1. Januar 1985. Jedoch... gilt für Getreide ab 1. Januar 1985 folgender Kurs: 1 ECU = 2,39792 DM. Beim dritten Schritt (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung) sollten alle nach dem 1. Januar 1985 noch bestehenden positiven WAB spätestens zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1987/88 abgeschafft werden. Der erste und der zweite Schritt sollten durch Übergangsmaßnahmen flankiert werden. In Artikel 7 der Verordnung hieß es dazu:

Nach dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden,

um den Übergang von einer Berechnungsregelung für die Währungsausgleichsbeträge zu einer anderen zu erleichtern,

um Störungen infolge der Aufwertung der repräsentativen Kurse der Deutschen Mark und des niederländischen Guldens am 1. Januar 1985 zu vermeiden.

Der erste Gedankenstrich dieses Artikels bezieht sich auf Änderungen bei der Berechnung der WAB, der zweite auf die Aufwertung des grünen Kurses der Deutschen Mark zum 1. Januar 1985.

Die Aufwertung des grünen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 führte in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Senkung der in Landeswährung ausgedrückten Agrarpreise, was eine Einkommensminderung für die deutschen landwirtschaftlichen Erzeuger bedeutete. Zum Ausgleich dieser Minderung sahen die Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 855/84 eine Sonderbeihilfe für die deutschen Landwirte vor (die durch die Entscheidung 84/361 des Rates vom 30. Juni 1984, ABl. L 185, S. 41, noch erweitert wurde).

Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 (ABl. L 106, S. 1) sind die Durchführungsbestimmungen zu dieser

Verordnung, in denen gegebenenfalls weitere Abweichungen von den Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen werden können, nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967, die durch die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates (ABl. 1975, L 281, S. 1) ersetzt wurde, zu erlassen.

In Artikel 26 der Verordnung Nr. 2727/75 ist das vom Verwaltungsausschuß für Getreide zu beachtende Verfahren geregelt. Dieser (durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, ABl. 1979, L 291, S. 17, geänderte) Artikel bestimmt, daß dann, wenn auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen und der Ausschuß befaßt wird, der Vertreter der Kommission einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zu unterbreiten hat. Der Ausschuß hat zu den Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 45 Stimmen zustande.

Artikel 41 der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung hat den gleichen Wortlaut.

Neben diesen Bestimmungen gibt es eine eigene Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses für Getreide, die auf einer gemeinsamen Sitzung der Verwaltungsausschüsse des Agrarsektors vom 22. Juli 1965 beschlossen wurde. Dabei handelt es sich um ein unveröffentlichtes Dokument, dessen Artikel 3 folgendes bestimmt:

Die Einberufung, die Tagesordnung und die Entwürfe der Maßnahmen, zu denen eine Stellungnahme des Ausschusses beantragt wird, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen werden den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuß vom Vorsitzenden ... übermittelt. Diese Unterlagen müssen den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin vorliegen.

... der Vorsitzende [kann] auf den Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats oder von sich aus in dringenden Fällen, wenn die zu erlassenden Maßnahmen sofort angewandt werden müssen, die in Absatz 1 genannte Frist für die Übermittlung bis auf zwei volle Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Sitzung verkürzen.

Der Vorsitzende kann auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats oder von sich aus in äußerst dringenden Fällen eine Frage während der Sitzung auf die Tagesordnung dieser Sitzung setzen.

In der Sitzung, in der diese Geschäftsordnung beschlossen wurde, wurde zu Protokoll genommen, daß diese Bestimmung weder der Kommission noch den Mitgliedstaaten gestatten dürfe, Fragen vorzubringen, deren unbedingte Notwendigkeit nicht ohne weiteres ersichtlich sei, und daß die Beurteilung der Dringlichkeit eines auf die Tagesordnung zu setzenden Punktes letztlich der Entscheidung des Vorsitzenden überlassen bleibe.

Artikel 4 der Geschäftsordnung sieht unter anderem vor, daß dann, wenn eine Stellungnahme beantragt ist und ein Entwurf, dessen Gegenstand auf der Tagesordnung steht, in der Sitzung vorgelegt wird, der Vorsitzende die Abstimmung auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats auf das Ende der Sitzung zu verschieben hat und daß er bei besonderen Schwierigkeiten die Sitzung bis zum folgenden Tag zu verlängern hat.

Zu dieser Bestimmung heißt es im Protokoll: Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Verschiebung der Abstimmung auf den Schluß der Sitzung sowie die Verlängerung der Sitzung bis zum darauffolgenden Tag den Delegationen Gelegenheit geben soll, Weisungen einzuholen.

Vor dem Gerichtshof ist erklärt worden, die für den Verwaltungsausschuß für Getreide geltende Geschäftsordnung habe auch für die anderen Verwaltungsausschüsse gegolten.

Am 14. September 1984 veröffentlichte die Kommission folgende Mitteilung (ABl. L 244, S. 45): Die Interessenten werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Kommission beabsichtigt, aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 im Getreidesektor Maßnahmen zu erlassen, um im Hinblick auf die Änderung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark und des niederländischen Guldens am 1. Januar 1985 unnormal hohe Interventionskäufe zu vermeiden. Diese Maßnahmen können auf Mengen anwendbar sein, die vom Tag der Veröffentlichung dieser Mitteilung an der Interventionsstelle angeboten werden.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 des Rates erließ die Kommission diese Übergangsmaßnahmen durch die Verordnung Nr. 2677/84, deren Ungültigkeit nunmehr geltend gemacht wird. In der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2677/84 wird das Ziel dieser Verordnung wie folgt beschrieben:

Die Änderung der repräsentativen Kurse der Deutschen Mark und des niederländischen Guldens am 1. Januar 1985 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 bewirkt eine entsprechende Verringerung der in Landeswährung ausgedrückten Interventionspreise in den betreffenden Mitgliedstaaten. Im Hinblick hierauf führt angesichts der derzeitigen Marktlage das Ausmaß der Währungsänderung in Deutschland zu einer Gefahr der Störung, insbesondere auf den Märkten für Getreide und Zucker. Folglich müssen geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um diese Störungen zu vermeiden.

Aus dieser Begründungserwägung und aus der Überschrift geht klar hervor, daß sich die Übergangsmaßnahmen nur auf den zweiten Schritt des WAB-Abbaus, das heißt auf die Aufwertung des grünen Umrechnungskurses für die Deutsche Mark zum 1. Januar 1985, bezogen.

In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2677/84 nennt die Kommission vier Bereiche, die ihr Anlaß zur Besorgnis geben:

a) Soweit die Interventionsregelung für Getreide betroffen sei, könnten ungewöhnlich hohe Interventionsverkäufe vor dem 1. Januar 1985 zu Störungen des Marktes und der Interventionsregelung in Deutschland führen. Um dies zu verhindern, müsse die Getreidemenge, die der Interventionsstelle zum alten grünen Kurs verkauft werden könne, auf die Menge begrenzt werden, die bis zum 31. Dezember 1984 unter normalen Umständen verkauft worden wäre und die auf 2,5 Millionen Tonnen geschätzt werde. Für die darüber hinaus nach dem 14. September 1984 der deutschen Interventionsstelle angebotenen Mengen gelte der neue grüne Kurs.

b) Soweit die Interventionsregelung für Zucker betroffen sei, könne die Anwendung des neuen grünen Kurses ab 1. Januar 1985 die Hersteller dazu veranlassen, die Mengen Zucker, die normalerweise nach diesem Datum abgesetzt würden, sofort zur Intervention zu verkaufen, während es unter normalen Marktbedingungen keine Interventionsverkäufe gebe. Deshalb müsse der neue grüne Kurs der Deutschen Mark für die Interventionsankäufe in Deutschland vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2677/84 an wirksam werden.

c) Im Zusammenhang mit dem Ankauf von Zuckerrüben stelle sich folgendes Problem: Die Zuckerhersteller seien aufgrund der Bestimmungen des Gemeinsamen Marktes verpflichtet, den Zuckerrübenerzeugern bestimmte Mindestpreise zu zahlen. Die Rübenernte finde jedoch zwischen Oktober und Dezember statt, während der daraus gewonnene Zucker einige Zeit später vermarktet werde. Ohne Übergangsmaßnahmen wären deshalb die Mindestpreise für die Zuckerrüben nach dem alten grünen Kurs der Deutschen Mark, die Verkaufspreise des Zuckers hingegen nach dem neuen grünen Kurs der Deutschen Mark und somit niedriger zu berechnen. Es dürfe nicht den Zuckerherstellern die gesamte Last der in Landeswährung ausgedrückten niedrigeren Preise, die durch die Aufwertung des grünen Kurses der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 verursacht würden, aufgebürdet werden, und es müsse eine billig und gerecht erscheinende Behandlung der Zuckerhersteller wie auch der Zuckerrübenerzeuger gewährleistet werden; deshalb sei es geboten, auf diese Mindestpreise weder den alten noch den neuen grünen Kurs, sondern einen zwischen beiden liegenden mittleren Umrechnungskurs anzuwenden.

d) Ein ähnliches Problem stelle sich im Hinblick auf den Kauf von Kartoffelstärke; deshalb sei eine ähnliche Lösung für notwendig erachtet worden, um das Risiko in billig erscheinender Weise zwischen den Stärkeherstellern und den Kartoffelerzeugern in Deutschland zu teilen.

Die Artikel 1, 2 und 3 setzen diese Ziele im einzelnen für Getreide, Zucker und Zuckerrüben sowie Kartoffelstärke um. Die Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, am 21. September 1984, in Kraft treten.

Sie hatte im wesentlichen folgenden Inhalt: a) Für die Interventionskäufe von Getreide in Deutschland sollte vom 14. September bis zum 31. Dezember 1984 der neue grüne Kurs gelten, mit Ausnahme von 2,5 Millionen Tonnen aus der 1984er Ernte, wenn diese zuvor von der Interventions stelle gekauft worden waren (Artikel 1); b) für die Interventionskäufe von Zucker in Deutschland galt der neue grüne Kurs der Deutschen Mark vom 21. September bis zum 31. Dezember 1984 (Artikel 2); c) für die Mindestpreise, die von den Zuckerherstellern während des gesamten Wirtschaftsjahrs 1984/85 für Zuckerrüben zu zahlen waren, galt ein zwischen dem alten und dem neuen Kurs liegender mittlerer grüner Kurs; d) für die Mindestpreise, die von den Stärkeherstellern wahrend des gesamten Wirtschaftsjahres 1984/85 den Kartoffelerzeugern zu zahlen waren, galt ein mittlerer grüner Kurs, der zwischen dem alten und dem neuen lag (Artikel 3 Absatz 2).

Die Bundesrepublik stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 2677/84 auf sechs Klagegründe.

Sie macht erstens geltend, daß wesentliche Formvorschriften des Verwaltungsausschußverfahrens verletzt seien. Die Kommission hatte am 18. September 1984 um 12.28 Uhr ein Fernschreiben an die Mitgliedstaaten gerichtet und deren Vertreter zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses Währungsfragen in der Landwirtschaft (Sektoren Getreide und Zucker) eingeladen, die am 20. September 1984 um 10.00 Uhr stattfinden sollte. Das Fernschreiben war am selben Tag um 12.36 Uhr bei der deutschen Ständigen Vertretung eingegangen. Darin hieß es, der erste Tagesordnungspunkt der Sitzung sei ein Entwurf einer Verordnung der Kommission über Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufwertung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark und des Guldens am 1. Januar 1985; der Entwurf selbst war jedoch der Einladung zur Sitzung nicht beigefügt. In der Sitzung vom 20. September 1984 wurde der Verordnungsentwurf der Kommission als Tischvorlage verteilt. Aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, daß anschließend ein ausgedehnter Meinungsaustausch stattfand. Dann wurde die Sitzung von 12.30 bis 15.00 Uhr unterbrochen, um es den Delegationen, wie es im Protokoll heißt, zu ermöglichen, mit ihren Hauptstädten Kontakt aufzunehmen. Bei der Fortsetzung der Sitzung am Nachmittag wurde den Delegationen ein geänderter Entwurf zur Verfügung gestellt, der bestimmten in der Diskussion erörterten Punkten Rechnung trug. Die definitive Abstimmung fand um 16.00 Uhr statt; im Protokoll sind als Ergebnis 38 Stimmen für und 25 Stimmen gegen den Verordnungsentwurf vermerkt. Da für eine Mehrheitsentscheidung 45 Stimmen erforderlich sind, bedeutete dies, daß keine Stellungnahme abgegeben wurde, worauf auch in der letzten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2677/84 hingewiesen wird. Unmittelbar nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses, so heißt es im Protokoll, habe sich die deutsche Delegation gegen die Maßnahmen selbst und die Gültigkeit von Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 als Grundlage für den Erlaß von Maßnahmen, die auf Kosten der deutschen Handelsbeteiligten gingen, ausgesprochen.

Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, der Verwaltungsausschuß sei insoweit nicht ordnungsgemäß konsultiert worden, als seine Mitglieder nicht in der Lage gewesen seien, den ihnen vorgelegten Entwurf angemessen zu prüfen. Der Entwurf sei ihnen nämlich erst in der Ausschußsitzung zur Kenntnis gebracht worden, obwohl von Dringlichkeit keine Rede sein könne, da die Kommission monatelang, d. h. seit Erlaß der Verordnung Nr. 855/84 am 31. März 1984, untätig geblieben sei.

Der angeblichen Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsausschußverfahrens hält die Kommission zwei Argumente entgegen: Erstens habe beim Erlaß der Verordnung Nr. 2677/84 entgegen der Ansicht der Bundesrepublik ein Fall äußerster Dringlichkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses vorgelegen. Zweitens habe die Bundesrepublik, da sie an der Ausschußsitzung vom 20. September 1984 teilgenommen habe, ohne Vorbehalte zu äußern, das Recht, einen etwaigen Verfahrensfehler zu rügen, verwirkt.

Dem zweiten Argument der Kommission kann ich nicht folgen. Das Verfahren innerhalb des Verwaltungsausschusses ist ein Verwaltungsverfahren; es darf nicht wie ein regelrechtes Gerichtsverfahren behandelt werden, in dem es einer Partei, die es versäumt hat, einen Gesichtspunkt geltend zu machen, verwehrt sein kann, ihn später vorzubringen. Daß die Vertreter der Bundesrepublik in der Sitzung keine Einwände gegen die kurzfristige Übersendung des Entwurfs erhoben, kann der Bundesregierung nicht das Recht nehmen, eine Verletzung der Verfahrensvorschriften im vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen.

Andererseits bin ich nicht der Ansicht, daß die deutschen Vertreter wegen des kurzen Zeitraums, der ihnen zur Prüfung des Entwurfs zur Verfügung stand, tatsächlich daran gehindert waren, sich damit angemessen zu befassen. Dem Gerichtshof liegt als Beweismittel ein Schriftwechsel zwischen der Bundesregierung und der Kommission zur Frage von Übergangsmaßnahmen vor, der sich über den Zeitraum zumindest vom 20. Juli 1984 bis zur Sitzung der Verwaltungsausschüsse erstreckt. Der dem Gerichtshof zum Beweis vorgelegte Schriftwechsel zeigt, daß sowohl die Kommission als auch die deutschen Behörden Übergangsmaßnahmen für wünschenswert hielten, daß sie sich der Grenzen beim Erlaß von Übergangsmaßnahmen bewußt waren und daß sie den Standpunkt der Gegenseite verstanden hatten. Die Bundesregierung hatte die Notwendigkeit hervorgehoben, die deutschen Landwirte und Käufer von Agrarprodukten vor den Auswirkungen der bevorstehenden Aufwertung der Deutschen Mark zu schützen, jedoch auch zu verstehen gegeben, daß sie nicht bereit sei, irgendeine Beihilfe aus eigenen nationalen Mitteln zu finanzieren. Beide Seiten waren sich darüber im klaren, daß 1984 eine Rekordernte bevorstand, und beide Seiten hatten die Notwendigkeit betont, stabile Marktbedingungen zu erhalten und das Interventionssystem zu sichern. Die Kommission hatte auch darauf hingewiesen, daß es ihr an Mitteln fehle. Es ist zwar klar, daß die deutschen Behörden es vorgezogen hätten, wenn die Übergangsmaßnahmen in Beihilfezahlungen aus Gemeinschaftsmitteln an die Käufer von Agrarprodukten in Deutschland bestanden hätten; die Wahrscheinlichkeit einer Rekordernte 1984 und die damals sehr angespannte Haushaltslage der Gemeinschaft waren jedoch Tatsachen, an denen auch ein längeres Nachdenken über den Kommissionsentwurf nichts hätte ändern können. Meines Erachtens würde deshalb auch eine Verletzung der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses, wenn eine solche vorgelegen hätte, das Ergebnis nicht wesentlich geändert haben und somit auch keinen Grund für eine Nichtigerklärung darstellen.

Die Verteilung des Verordnungsentwurfs während der Sitzung selbst ist zulässig, wenn sich die Situation als äußerst dringender Fall im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung erweist. Die Entscheidung darüber, ob ein Fall äußerst dringend ist, obliegt dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses; der Gerichtshof kann jedoch dessen Entscheidung überpüfen, um festzustellen, ob er diesen Begriff mißverstanden hat oder ob er in einer Weise gehandelt hat, die in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen sachwidrig oder willkürlich war. Die Kommission beruft sich darauf, daß 43000 Tonnen Zucker zwischen dem 17. und dem 20. September 1984 der Interventionsstelle in Deutschland verkauft worden waren. Obwohl dies an sich keine große Menge ist, hatte es derartige Interventionskäufe seit mehr als sieben Jahren in Deutschland nicht mehr gegeben. Unter diesen Umständen war die Befürchtung der Kommission berechtigt, daß es sich nur um den Beginn umfangreicher Interventionsverkäufe handele, zumal am 20. September 1984, als die Verwaltungsausschußsitzung stattfand, große Mengen zum Interventionskauf angeboten wurden. Im Getreidehandel ist es unbestritten, daß die am 14. September 1984 veröffentlichte Mitteilung der Kommission eine große Unsicherheit hervorrief. Dies führte dazu, daß zahlreiche Händler versuchten, Getreide der deutschen Interventionsstelle anzubieten, die diese Angebote vorübergehend bis zum endgültigen Erlaß von Maßnahmen durch die Kommission nicht annahm. Erhebliche Preisrückgänge waren die Folge. Außerdem hatte die prekäre Haushaltstage der Gemeinschaft seinerzeit einen Punkt erreicht, der Maßnahmen zum Schutz des EAGFL, Abteilung Garantie, dringend erforderlich machte. Diese drei Faktoren reichten meines Erachtens für die Entscheidung aus, daß es sich um einen äußerst dringenden Fall handelte; es kann nicht davon die Rede sein, daß die Entscheidung sachwidrig oder rechtsfehlerhaft war.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Bundesrepublik geltend gemacht, die Dringlichkeit sei durch die Mitteilung der Kommission herbeigeführt worden, so daß sich die Kommission nicht darauf berufen könne. Ich würde dies für ein zutreffendes Argument halten, wenn der Kommission daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, daß sie ihre Mitteilung in diesem Stadium veröffentlicht hat, und wenn dies der einzige Grund für die Dringlichkeit wäre. Ich bin nicht davon überzeugt, daß irgendein Fehlverhalten nachgewiesen worden ist oder daß die Wahl des Zeitpunkts und der Inhalt der Mitteilung der einzige Grund für die äußerste Dringlichkeit waren. Meines Erachtens hat die Kommission dargetan, daß der Fall unter Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Verwaltungsausschüsse fiel und daß sie deshalb ihren Verordnungsentwurf erst am Morgen der betreffenden Sitzung verteilen und der Vorsitzende ihn akzeptieren durfte. Die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften greift folglich nach meinem Dafürhalten nicht durch.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die angefochtenen Bestimmungen hätten keine Rechtsgrundlage.

Dieses Vorbringen gliedert sich in zwei Teile. Es wird erstens vorgebracht, mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 sei der Zweck verfolgt worden, die Gewährung eines Ausgleichs für die Verluste zu ermöglichen, die die Wirtschaftsteilnehmer auf der Verarbeitungs- und Vermarktungsstufe durch den Preisbruch erlitten hätten. Übergangsmaßnahmen, die die Anwendung des neuen Umrechnungskurses beinhalteten, könnten dann nicht auf diesen Artikel gestützt werden, wenn sie zu Lasten der Wirtschaftsteilnehmer auf der Verarbeitungsund Vermarktungsstufe gingen. Zweitens wird vorgetragen, da die Finanzierung der WAB seit 1972, als die Verordnung Nr. 974/71 erlassen worden sei, Teil des Agrarmarkts sei, könnten die durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 übertragenen Befugnisse nur dergestalt ausgeübt werden, daß klargestellt werde, daß die Gemeinschaft für alle Verluste hafte, die auf der Verarbeitungs- und Vermarktungsstufe durch den Preisbruch vom 1. Januar 1985 an verursacht würden.

Es war viel von den Begleitumständen die Rede, unter denen die Verordnungen Nrn. 855/84 und 2677/84 erlassen wurden. Darauf sollte meines Erachtens nur eingegangen werden, wenn Artikel 7 nicht klar ist.

Für mich ergibt sich aus der Verordnung in ihrer Gesamtheit eindeutig, daß die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 2677/84 aufgrund von Artikel 7 zweiter Gedankenstrich erlassen wurden, um Störungen infolge der Aufwertung der repräsentativen Kurse der Deutschen Mark und des niederländischen Guldens am 1. Januar 1985 zu vermeiden. Sie haben nichts mit der Erleichterung des Übergangs von einer Berechnungsregelung für die Währungsausgleichsbeträge zu einer anderen im Sinne des ersten Gedankenstrichs dieses Artikels zu tun. Der zweite Gedankenstrich ist nicht in der von der Bundesrepublik angeregten Weise zu verstehen. Sein Ziel ist es, Störungen zu vermeiden, und nicht unbedingt, das Einkommensniveau der Wirtschaftsteilnehmer, die Agrarprodukte vermarkten oder verarbeiten, in Deutschland zu sichern. In den Artikeln 1, 2 und 3 versucht die Kommission, innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums solche Störungen in bezug auf Getreide und Zucker zu vermeiden und die mit der Aufwertung verbundene finanzielle Belastung gerechter zwischen den Erzeugern und den Käufern von Zuckerrüben und Stärkekartoffeln zu verteilen.

Was das Vorbringen betrifft, die Kommission sei für die Finanzierung der auf der Handels- und der Verarbeitungsstufe entstandenen Verluste ebenso verantwortlich wie für die Finanzierung der WAB, so bestimmt die Verordnung Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), daß der EAGFL, Abteilung Garantie, die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert. Dieser Fonds erfaßt die WAB an sich nicht, er wurde jedoch durch die Verordnung Nr. 2746/72 des Rates (ABl. L 291, S. 148) erweitert, so daß er auch für sie gilt; nach dieser Verordnung gelten die WAB im Handelsverkehr mit dritten Ländern als Teil der bei der Ausfuhr nach den dritten Ländern gewährten Erstattungen und im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten als Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte. Diese Bestimmung ist die ausdrückliche Rechtsgrundlage, auf der die WAB aus dem Haushalt der Gemeinschaften zu finanzieren sind. Das Urteil in der Rechtssache 18/76 (Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343) stellt jedoch klar, daß zu Lasten des EAGFL nur diejenigen Beträge übernommen werden können, die im Einklang mit den in den verschiedenen Agarsektoren bestehenden Vorschriften gezahlt worden sind, während alle sonstigen gezahlten Beträge weiter zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen. Es gibt keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die Gemeinschaften für die Verluste aufzukommen hätten, die auf der Vermarktungs- und Verarbeitungsstufe infolge des durch die Aufwertung der Deutschen Mark am 1. Januar 1985 verursachten Preisbruchs entstanden waren. Die Verordnung Nr. 2746/72 über die Finanzierung der WAB kann nach meinem Dafürhalten — auch bei weitester Auslegung — nicht dahin gehend verstanden werden, daß sie derartige Verluste deckt. Nach meiner Meinung ist die Änderung des repräsentativen Kurses der Deutschen Mark etwas anderes, was nicht unter diese Verordnung fällt; deshalb ist die Gemeinschaft nicht verpflichtet, deren Auswirkungen zu finanzieren. Der zweite Klagegrund der Bundesregierung ist daher meines Erachtens in keinem Teil stichhaltig.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Bundesrepublik geltend, die Kommission habe die Verordnung Nr. 855/84 dadurch unzulässigerweise geändert, daß sie die hierin für die Anwendung der neuen repräsentativen Kurse der Deutschen Mark festgesetzten Zeitpunkte geändert habe. Dies verstoße insbesondere gegen Artikel 155 vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag. Nach dieser Bestimmung erfülle die Kommission, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, ... folgende Aufgaben: ... die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt; die entsprechenden Befugnisse seien im vorliegenden Fall diejenigen, die durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 des Rates übertragen worden seien. Durch die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 2677/84 der Kommission werde der Zeitpunkt, zu dem die Anpassung der repräsentativen Kurse für Deutschland habe wirksam werden sollen, zum Teil um mehr als drei Monate vorgezogen; dies sei eine wesentliche Änderung der Bestimmungen und der wirtschaftlichen Zielsetzung der Währungsmaßnahmen, die in der Verordnung Nr. 855/84 des Rates enthalten seien.

Die Kommission könne nicht die Verordnung des Rates durch den Erlaß von Durchführungsbestimmungen ändern, es sei denn, der Rat hätte sie ausdrücklich dazu ermächtigt. Diese Ermächtigung sei hier nicht ausgesprochen worden.

Ich würde es als allgemeinen Grundsatz gelten lassen, daß der Kommission vom Rat übertragene Durchführungsbefugnisse nicht zur Änderung der grundlegenden Bestimmungen einer Ratsverordnung benutzt werden können, wenn die Kommission nicht vom Rat ausdrücklich oder stillschweigend hierzu ermächtigt worden ist. In unserem Fall war die Kommission jedoch ausdrücklich ermächtigt, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, um Störungen infolge der Aufwertung ... der Deutschen Mark ... zu vermeiden. Die zur Sicherstellung dieses Übergangs eingeräumte Befugnis war nach meiner Meinung so weitgehend, daß die Kommission die neuen Kurse in bezug auf Getreide und Zucker sowie einen mittleren Kurs zwischen den alten und den neuen Kursen in bezug auf Zuckerrüben und Stärkekartoffeln vor dem Inkrafttreten der Verordnung des Rates anwenden durfte, sofern es sich bei den getroffenen Maßnahmen um Übergangsmaßnahmen handelte, die zur Vermeidung von Störungen erforderlich waren.

Es liegt auf der Hand, daß die hier getroffenen Maßnahmen Übergangscharakter hatten. Nach meinem Dafürhalten ist der Nachweis erbracht worden, daß sie notwendig waren, um Störungen hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse zu vermeiden; in bezug auf Getreide ist nämlich vorgesehen, daß für die Getreidemenge, die nach den Schätzungen der Kommission unter gewöhnlichen Umständen zu den aus dem alten grünen Kurs resultierenden Preisen zur Intervention angeboten worden wäre, die Übergangsbestimmungen nicht gelten. Die erlassenen Maßnahmen liegen deshalb meines Erachtens im Rahmen der durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 855/84 eingeräumten Befugnisse.

Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, daß a) Artikel 1 in bezug auf Getreide und b) Artikel 3 Absatz 2 in bezug auf Kartoffelstärke gegen das höherrangige Diskriminierungsverbot verstießen. Zu a) trägt die Bundesrepublik vor, Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 sei wegen Verletzung des in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag niedergelegten Diskriminierungsverbots nichtig. Die Regelung für den Getreidesektor trage dem Umstand nicht Rechnung, daß insbesondere witterungsbedingte regionale Unterschiede bei der Einbringung der Ernte diejenigen Wirtschaftsteilnehmer begünstigten, die ihre Ware bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung an die Interventionsstelle verkauft hätten.

Die Kommission entgegnet, der Vorwurf einer Diskriminierung der Spätgetreideernten sei schon allein deshalb unbegründet, weil das von ihr eröffnete Kontingent für Interventionen zum alten Preis in der Bundesrepublik nicht voll ausgeschöpft worden sei. Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Bundesrepublik Statistiken vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß das von der Kommission eröffnete Kontingent für Interventionen zum alten Preis durch die der deutschen Interventionsstelle angebotenen Mengen weit überschritten worden war: Das Kontingent betrug 2500000 Tonnen, während 3739529 Tonnen der deutschen Interventionsstelle innerhalb der Frist angeboten wurden, die in den gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/84 erlassenen deutschen Rechtsvorschriften festgesetzt worden war. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß ein Teil der zur Intervention angebotenen Mengen möglicherweise der Qualität nach die Interventionsvoraussetzungen nicht erfüllte, dürften diese Zahlen doch deutlich machen, daß das von der Kommission festgelegte Kontingent durch die zum Interventionskauf angebotenen Mengen überschritten war.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission außerdem vorgetragen, wenn die Ernte in bestimmten Teilen Deutschlands aus klimatischen Gründen so spät eingebracht worden sei, daß sie nicht mehr zu den Vorzugsbedingungen an der Intervention habe teilnehmen können, so trügen dafür gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/84 die deutschen Behörden die Verantwortung. Tatsächlich ist nicht nachgewiesen worden, daß irgendeine Ernte wegen witterungsbedingter Verspätung nicht mehr in das Vorzugskontingent aufgenommen worden wäre; aber wenn es sich dabei um ein wirkliches Problem handelt, ist es nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2677/84 eindeutig Sache der deutschen Behörden, die zu seiner Lösung erforderlichen Verfahren festzulegen. Ich meine deshalb, daß der gegen die Kommission erhobene Diskriminierungsvorwurf insoweit nicht aufrechterhalten werden kann.

Die Bundesrepublik Deutschland macht weiter geltend, Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2677/84 sei deshalb nichtig, weil er gegen das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag niedergelegte Diskriminierungsverbot verstoße. Die Regelung in Artikel 3 Absatz 2 diskriminiere die Hersteller von Kartoffelstärke gegenüber den Herstellern von anderen Stärkeprodukten, insbesondere von Mais- oder Getreidestärke.

Auf den Vorwurf einer Diskriminierung der Kartoffelstärke gegenüber anderen Stärkeprodukten entgegnet die Kommission, die Stärkehersteller hätten in der zweiten Hälfte des Jahres 1984 Getreide zu Preisen beziehen können, die nahe bei den am 1. Januar 1985 anwendbaren Preisen gelegen hätten, während Artikel 3 Absatz 2 durch die Gewichtung 3 zu 9 (drei Monate nach den alten und neun Monate nach den neuen Preisen) die Preise für Kartoffeln für das gesamte Wirtschaftsjahr auf ein mittleres Niveau gebracht habe, so daß nicht zu Lasten der Kartoffelstärkehersteller in die Wettbewerbsneutralität eingegriffen worden sei.

In Anhang III der Verordnung Nr. 855/84 wurde für den Getreidesektor ein von dem allgemeingültigen Kurs abweichender grüner Kurs festgesetzt. Wenn ich die Argumentation der Bundesregierung zu diesem Punkt richtig verstehe, so macht sie geltend, die Anwendung dieser unterschiedlichen Kurse störe das Preisgleichgewicht, das zuvor zwischen Kartoffelstärke sowie Maisund Getreidestärke, die miteinander in Wettbewerb stünden, geherrscht habe. Die Bundesregierung stellt im vorliegenden Verfahren nicht die Verordnung Nr. 855/84 in Frage, sondern behauptet, Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2677/84 reiche nicht aus, um diese Störung abzustellen.

Nach meinem Dafürhalten ist nicht dargetan worden, daß die Verordnung Nr. 2677/84 die behauptete Diskriminierung bewirkt hat. Auf der einen Seite räumt die Bundesregierung ein, daß Artikel 3 Absatz 2 die Auswirkungen der Aufwertung zeitlich streckt, indem er sie über das gesamte Wirtschaftsjahr verteilt; auf der anderen Seite wird das Argument der Kommission, die Situation der beiden Gruppen von Stärkeherstellern sei in bezug auf die Beschaffung der Ausgangsprodukte annähernd gleich gewesen, durch die Statistiken bestätigt, die auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegt worden sind und aus denen sich ergibt, daß in Deutschland sowohl die Erzeugerpreise für Kartoffeln als auch die Marktpreise für Getreide im letzten Quartal 1984 fielen. Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß die Bundesrepublik ihre gegen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2677/84 erhobene Diskriminierungsrüge nicht substantiiert hat. Deshalb ist meines Erachtens das Vorbringen, mit dem eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gerügt wird, in beiden Teilen zurückzuweisen.

Mit ihrem fünften Klagegrund macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2677/84 sei deshalb nichtig, weil er in sich widersprüchlich sei und insoweit gegen Artikel 190 EWG-Vertrag verstoße. Die Regelung in Artikel 3 Absatz 1 sei in sich widersprüchlich, da die Beklagte übersehen habe, daß aufgrund der Regelung in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2677/84 der ursprüngliche, vom Ankaufspreis bestimmte Marktpreis auf dem Markt nicht mehr erzielt werden könne.

Dazu bemerkt die Kommission, der deutsche Zuckerpreis sei bis zum 31. Dezember 1984 auf einem Niveau gehalten worden, das über dem alten Interventionspreis gelegen habe. Das Argument der Bundesregierung, eine 5%ige Senkung des Interventionspreises führe automatisch zu einem entsprechenden Rückgang des Marktpreises, erweise sich somit offensichtlich als unzutreffend.

Die Zahlen, die dem Gerichtshof auf sein Ersuchen vorgelegt wurden, scheinen mir das Vorbringen der Kommission zu bestätigen: Im September, Oktober, November und Dezember 1984 lag der Marktpreis für Zucker in Deutschland deutlich über dem Interventionspreis, und zwar sogar über dem Interventionspreis einschließlich der Lagerkostenabgabe. Die Artikel 3 Absatz 1 zugrundeliegende Berechnung bleibt deshalb gültig, und die Bundesrepublik Deutschland hat mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg.

Schließlich macht die Bundesrepublik geltend, Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2677/84 sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nichtig. Die darin enthaltene Regelung greife nämlich rückwirkend in geschlossene und zum Teil bereits abgewickelte Verträge ein.

Gegen den Vorwurf, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei durch einen rückwirkenden Eingriff in bestehende Verträge verletzt worden, wendet die Kommission erstens ein, daß fast alle Verträge der in Rede stehenden Art in ECU ausgedrückt seien und die ECU-Preise durch die Aufwertung des grünen Kurses der Deutschen Mark unberührt geblieben seien; zweitens brauchten die Belange der Zuckerrüben- oder Kartoffelerzeuger, selbst wenn einige Verträge auf Deutsche Mark lauten sollten, nicht besonders geschützt zu werden, da sie aufgrund anderer Maßnahmen einen Anspruch auf eine Sonderentschädigung in Höhe von 5 % erworben hätten.

Es steht fest, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dies aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist: Rechtssache 98/78 (Racke/Hauptzollamt Mainz, Slg. 1979, 69, 86) und Rechtssache 84/81 (Staple Dairy Products/Intervention Board for Agricultural Produce, Sig. 1982, 1763, 1777). Es stellt sich mithin die Frage, ob das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Dies betrifft nicht die an den erwähnten Verträgen beteiligten Käufer, da diese durch die Übergangsmaßnahmen begünstigt werden. Was die Erzeuger anbelangt, die die Zuckerrüben oder die Stärkekartoffeln verkaufen, so könnte man den Standpunkt einnehmen, daß sie durch ihre Zustimmung zu Verträgen, die auf ECU lauten, das Wechselkursrisiko übernommen haben. Auf der anderen Seite kann die Kommission meines Erachtens, wenn sie die Belastung wegen der in DM ausgedrückten Preise für so real hielt, daß die Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 erlassen werden mußten, nicht die Belastung leugnen, der die Erzeuger von aufgrund langfristiger Verträge verkauften Zuckerrüben und Stärkekartoffeln durch die Preise in DM ausgesetzt sind.

Allerdings kamen den Zuckerrüben- und Kartoffelerzeugern ebenso wie allen anderen deutschen landwirtschaftlichen Erzeugern die Sonderbeihilfemaßnahmen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 855/84 zugute. Diese Beihilfe wurde durch die Entscheidung 84/361 des Rates vom 30. Juni 1984 (ABl. L 185, S. 41) von 3 auf 5 % angehoben, und die Anwendung der Beihilfe wurde durch diese Entscheidung außerdem auf den 1. Juli 1984 vorgezogen. Diese Maßnahmen waren bereits in Kraft gesetzt worden, als die Kommission die Verordnung Nr. 2677/84 erließ, und'nach meiner Meinung durfte die Kommission ihnen Rechnung tragen, um insbesondere zu verhindern, daß zweimal hintereinander ein Ausgleich gewährt wurde, einmal durch die Marktpreise und einmal durch den Beihilfemechanismus. Aufgrund der in der vorliegenden Rechtssache bestehenden Sachlage bin ich der Ansicht, daß nicht der Nachweis dafür erbracht worden ist, daß das berechtigte Vertrauen der Betroffenen mißachtet worden wäre. Die insoweit erhobenen Einwände der Bundesrepublik gegen Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2677/84 sind deshalb unbegründet.

Ich beantrage daher, die Klage abzuweisen und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, aufzuerlegen.