Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1984 – C-289/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1984:398
In der Rechtssache 289/83
1. GAARM — Groupement des associations agricoles pour l'organisation de la production et de la commercialisation des pommes de terre et légumes de la région malouine, Saint-Meloir-des Ondes,
2. Association des primeuristes de la région malouine, Cancale,
3. Union des coopératives de Paimpol et Tréguier, Paimpol,
4. Coopérative acricole La Paimpolaise, Paimpol,
5. Coopérative des agriculteures de Bretagne, Landerneau,
6. Socoprim — Syndicat indépendant des primeuristes, Saint-Pol-de-Léon,
7. Sypa — Syndicat spécialisé des producteurs de légumes de l'Armor, Plouescat,
8. Union des coopératives agricoles du Nord-Finistère, Saint-Pol-de-Léon,
9. Société coopérative agricole La Baie, Ploujean Morlaix,
10. Sica des producteurs de légumes du Morbihan, Plouhinec,
11. Syndicat des producteurs de pommes de terre de primeur de Pont-l'Abbé, Pont-1'Abbé,
12. Sicoma, Marmande,
13. Sicafel du Clairacais, Clairac,
14. Coopérative maraîchère de l'Île de Ré, Le-Bois-Plage-en-Ré,
15. Coopérative agricole de Noirmoutier, Noirmoutier,
16. Syndicat de défense de la pomme de terre, du chou-fleur et autres légumes de la région de Châteaurenard, Châteaurenard,
17. Société coopérative agricole Cavaillon Provence primeurs, Cavaillon,
18. Fruicoprovence, Cavaillon,
19. Union des coopératives agricoles de fruits et légumes des PyrénéesOrientales, Perpignan,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dominique Schmidt, Straßburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Guy Harles, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Mon-net-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Ersatzes des Schadens nach Artikel 215 EWG-Vertrag, den die Kläger erlitten haben, weil die Kommission es unterlassen hat, Artikel 46 und 93 EWG-Vertrag, Artikel 130 und 131 der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland und die Verordnungen des Rates Nrn. 17 und 26 anzuwenden, um die Einstellung griechischer Kartoffelausfuhren zu erreichen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Nach Angaben der Kläger wurden bereits in den Jahren 1981 und 1982 Frühkartoffeln griechischen Ursprungs auf den Märkten des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland unter Verlust verkauft, was zu deren Störung geführt habe.
Am 5. April 1983 verlangten die französischen Kartoffelerzeuger-Vereinigungen von der Kommission, effektiv die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und wirksam seien, um eine Wiederholung der in den Jahren 1981 und 1982 beanstandeten diskriminierenden Praktiken auf jeden Fall zu verhüten, wobei sie davon ausgingen, daß die griechischen Exporteure auch während des Wirtschaftsjahres 1983 auf den Gemeinschaftsmärkten zu Dumpingpreisen verkaufen würden.
Mit Fernschreiben vom 22. April 1983 erwiderte die Kommission, ihre Dienststellen studierten das Problem aufmerksam und würden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Am 2. Juni 1983 teilten die französischen Kartoffelerzeuger-Vereinigungen der Kommission mit, die Preise von Frühkartoffeln auf dem deutschen, britischen und französischen Markt verfielen infolge von Einfuhren aus Griechenland, die von der griechischen Regierung subventioniert seien. Am selben Tag gab die französische Regierung ihrem Wunsch Ausdruck, die Kommission möge unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die zur Behebung der eingetretenen Schwierigkeiten erforderlich seien.
Am 9. Juni 1983 verlangte die französische Regierung von der Kommission, Schutzmaßnahmen gegen Frühkartoffeln griechischen Ursprungs zu ergreifen. Einen entsprechenden Antrag stellte die Regierung des Vereinigten Königreichs am 20. Juni 1983. Die Kommission gab diesen Anträgen nicht statt.
Am 20. Juni 1983 erhoben zwei Vereinigungen von Kartoffelerzeugern, die Société d'initiatives et de coopération agricoles, Kerisnel en Saint-Pol-de-Léon, und die Société interprofessionnelle des producteurs et expéditeurs de fruits, légumes, bulbes et fleurs d'Ille-et-Vilaine, Saint-Meloir-des-Ondes, eine Klage, die sowohl auf Artikel 175 als auch auf Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt war (Rechtssache 114/83).
Einen von diesen Vereinigungen am 1. Juli 1983 eingereichten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wies der Präsident des Gerichtshofes mit Beschluß vom 12. Juli 1983 ab; daraufhin nahmen diese Vereinigungen ihre Klage zurück, soweit sie auf Artikel 175 EWG-Vertrag gestützt war.
Mit einer am 2. September 1983 durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen in der Rechtssache 114/83 eingereichten Erwiderung und Streithilfeerklärung beantragten 25 andere französische Kartoffelerzeuger-Vereinigungen, als Streithelfer zugelassen zu werden.
Durch Beschluß vom 19. Oktober 1983 wies der Gerichtshof den Antrag auf Zulassung als Streithelfer mit der Begründung zurück, die darin enthaltenen Anträge gingen über die Anträge der ursprünglichen Klage hinaus; soweit mit ihnen die Anträge der Klägerinnen unterstützt würden, hätten die Antragsteller kein Interesse an den Anträgen einer Partei des Hauptverfahrens.
Am 23. Oktober 1983 haben die der Rechtssache 114/83 mit ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelfer abgewiesenen 25 Vereinigungen eine auf Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte Klage erhoben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Durch Beschluß vom 20. Juni 1984 hat er die Rechtssache an die Erste Kammer verwiesen.
Durch Beschluß des Gerichtshofes (Erste Kammer) nach Artikel 38 § 7 der Verfahrensordnung vom 10. Juli 1984 ist die Klage der Klageparteien
Uni Pro Vend, Marmande,
Groupement des producteurs de pommes de terre de primeur du bassin de l'Adour, Dax,
Sorep — Syndicat pour l'organisation économique des productions, Hyères,
Groupement de producteurs du Sud-Est de fruits et légumes pour la conserve et le marché du frais, Orange,
Syndicat pour l'organisation économique des producteurs de fruits et légumes du Roussillon, Perpignan,
Syndicat des producteurs de légumes et fruits de la Basse-Vallée du Gardon, Meynes,
die bis zu jenem Tage einen Mangel ihrer Klageschrift noch nicht durch Vorlage ihrer Satzungen und der ihrem Anwalt ausgestellten Prozeßvollmachten behoben hatten, für unzulässig erklärt worden.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
festzustellen, daß die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag den Klägern für das rechtswidrige Unterlassen der Kommission haftet,
die Gemeinschaft zu verurteilen, an die Kläger eine vorläufige Zahlung in Höhe von 5000000 FF zu leisten,
einen Sachverständigen nach Wahl des Gerichtshofes mit dem Auftrag zu bestellen, nach Einholung aller erforderlichen Auskünfte die Höhe des den Klägern entstandenen buchmäßigen finanziellen Schadens zu bestimmen,
den Klägern die endgültige Angabe der Höhe des ihnen zustehenden Schadensersatzes nach Vorlage des Sachverständigengutachtens vorzubehalten,
der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisekosten, der Kosten für die Vorbereitung der Klage und der Vergütung des Prozeßbevollmächtigten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen,
den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
III — Vorbringen der Parteien
Zulässigkeit der Klage
Die Kommission erhebt eine prozeßhindernde Einrede, weil es den Klägern am Rechtsschutzinteresse fehle. Die Kläger hätten nicht dargetan, daß sie Erzeuger oder eine Produktionsgenossenschaft seien, sondern machten in Wirklichkeit als Berufsvereinigungen, deren satzungsmäßiger Zweck die Früchte- und Gemüsevermarktung sei, einen Kollektivanspruch auf Wiedergutmachung eines Schadens an den Vermögensinteressen ihrer Mitglieder geltend, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zulässig sei. Auch wenn das Rechtsschutzinteresse der Kläger als Erzeuger nachgewiesen sei, so könnten sie nicht die Wiedergutmachung eines Schadens verlangen, der die Gesamtheit der französischen Frühkartoffelerzeuger betreffe. Wäre ihnen hingegen ein Rechtsschutzinteresse aufgrund ihrer Eigenschaft als Vermarktungsgesellschaften zuzusprechen, so sei von ihnen gleichwohl noch nicht dargetan worden, in welcher Weise die behaupteten Schäden unmittelbar ihre satzungsmäßigen Tätigkeiten beträfen.
Die Kläger entgegnen, aus ihren Satzungen ergebe sich, daß sie Vereinigungen von Kartoffelerzeugern seien, die die Ernteerträge der Erzeuger zu Eigentum erhielten und sie auf den Großmärkten verkauften. Ferner verlangten sie nicht die Wiedergutmachung des der Gesamtheit der Erzeuger, sondern des ihnen selbst entstandenen Schadens.
Begriindetheit
Die Kläger behaupten, die griechischen Kartoffelausfuhren während des Wirtschaftsjahres 1983 seien vom griechischen Staat im Rahmen einer konzertierten Aktion des Staats, der Erzeuger und der Zwischenhändler (im vorliegenden Fall der Firma Agrex) subventioniert worden; diese zu außerordentlich niedrigen Preisen durchgeführten Ausfuhren hätten eine schwere Krise auf den Märkten Frankreichs, der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs hervorgerufen.
Die von Griechenland den Exporteuren gewährten Beihilfen widersprächen sowohl dem EWG-Vertrag und den zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen als auch der Akte über den Beitritt Griechenlands dadurch, daß sie eine erhebliche Diskriminierung zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft schüfen, eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigten, den Wettbewerb durch Begünstigung der griechischen Exporteure auf dem englischen, deutschen und französischen Markt verfälschten und schließlich den Grundsatz des abnehmenden Umfangs nach Artikel 69 der Beitrittsakte dadurch verletzten, daß sie von 1981 bis 1983 erhöht und nicht gesenkt worden seien.
Trotz ihrer Kenntnis von diesen Verletzungen habe sich die Kommission rechtswidrig jeden Eingreifens enthalten, obwohl ihr Mittel zur Durchführung des EWG-Vertrags und der Beitrittsakte zur Verfügung gestanden hätten.
Zu diesen Mitteln seien zu rechnen:
das Treffen von Schutzmaßnahmen nach Artikel 130 der Beitrittsakte. Alle Voraussetzungen für den Erlaß einer Schutzmaßnahme hätten vorgelegen: Der Umfang der Einfuhren aus Griechenland sei sehr erheblich gewesen und habe in Großbritannien in der zweiten Junihälfte 1983 25 bis 35 % der gesamten britischen Frühkartoffeleinfuhren ausgemacht; der Preis des griechischen Erzeugnisses sei unter dem Preis von Erzeugnissen gleicher Qualität aus anderen Mitgliedstaaten gelegen; die Störung der Märkte sei von diesen Einfuhren verursacht worden, wie der Umstand beweise, daß die Preise beispielsweise auf dem Londoner Markt bis zur ersten Juniwoche ungeachtet stark erhöhter Lagerbestände an Spätkartoffeln stabil geblieben und erst infolge des Eintreffens erheblicher Mengen griechischer Frühkartoffeln verfallen seien;
das Richten von Empfehlungen an den Urheber von Dumpingpraktiken, um sie abzustellen, gemäß Artikel 131 der Beitrittsakte;
das Treffen von Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, in denen die Kommission auch von Amts wegen hätte feststellen können, ob Wettbewerbsvorschriften verletzt worden seien;
die Befugnis, nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen selbst von Amts wegen festzustellen, ob bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen kraft Absatz 1 derselben Verordnung vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ausgeschlossen seien;
den Erlaß von Entscheidungen nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag, um einen Mitgliedstaat zu verpflichten, eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten;
den Erlaß von Entscheidungen nach Artikel 46 EWG-Vertrag, um den von einer innerstaatlichen Marktordnung für ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat beeinträchtigten Wettbewerb wieder herzustellen.
Das gemäß Artikel 169 gegen Griechenland wegen unterlassener Mitteilung der Beihilfen eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ändere nichts an dem Ergebnis, daß die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht eingesetzt habe. Dieses Verfahren sei erst am 4. Juli 1983 in Gang gesetzt worden, obwohl das Bestehen der griechischen Beihilfen bereits 1981 und 1982 gemeldet und die Kommission seit dem 5. April 1983 auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei, daß diese Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 1983 erneut gewährt würden, und spätestens am 2. Juni 1983 davon unterrichtet worden sei, daß sie tatsächlich angewandt würden.
Das Unterlassen des Eingreifens der Kommission habe zu einer dauerhaften Störung des Gleichgewichts zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit der Kläger auf dem französischen, englischen und deutschen Frühkartoffelmarkt geführt. Die Kommission habe also durch ihre Untätigkeit Artikel 155 EWG-Vertrag verletzt, wonach sie über die Anwendung des EWG-Vertrags zu wachen habe, und in der dargestellten Weise den übergeordneten Grundsatz der Gleichheit verletzt, was ihr rechtswidriges Verhalten als besonders schwerwiegend erscheinen lasse.
Die Kläger könnten sich deshalb nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auf die Haftung der Gemeinschaft wegen rechtswidrigen Verhaltens der Kommission in Form einer absichtlichen schuldhaften Unterlassung berufen.
Nachgewiesenermaßen hätten die dank staatlicher Subventionen zu außerordentlich niedrigen Preisen angebotenen griechischen Kartoffeln zu einem Preisverfall auf dem englischen, deutschen und französischen Markt geführt; wegen dieses Verfalls hätten die Kläger teils unter Verlust verkaufen, teils auf ihre Ausfuhren verzichten müssen. Da dies hätte verhindert werden können, wenn die Kommission über die Durchführung des EWG-Vertrags und der Beitrittsakte gewacht hätte, müsse die Gemeinschaft den Klägern den erlittenen Schaden ersetzen. Unbegründet sei das Vorbringen, die französischen Erzeuger hätten ihre Verluste begrenzen können, hätten sie die Frühkartoffeln im Boden gelassen, um sie später als Spätkartoffeln zu verkaufen. Man könne von den französischen Erzeugern vernünftigerweise nicht verlangen, daß sie auf den sehr gewinnbringenden Frühkartoffelmarkt verzichteten, um subventionierten griechischen Einfuhren Platz zu machen.
Der von den französischen Erzeugern wegen der aus Griechenland eingeführten und zu einem sehr niedrigen Preis auf den Märkten der Mitgliedstaaten verkauften Kartoffeln erlittene Schaden beruhe sowohl auf den angefallenen Ausfuhren in das Vereinigte Königreich und in die Bundesrepublik Deutschland als auch auf dem Einkommensverlust infolge der Marktkrise. Der Schaden aufgrund des Umsatzausfalls betrage 94894410 FF, der Schaden aufgrund der ausgefallenen Ausfuhren in die Bundesrepublik Deutschland 7000000 FF. Für die ausgefallenen Ausfuhren in das Vereinigte Königreich wird kein genauer Betrag angegeben.
Die Kläger wollen später jeder für sich die Unterlagen zu den Akten reichen, die ihren Anteil am Gesamtschaden der französischen Erzeuger belegen.
Die Kommission hält dem entgegen,
1. sie sei nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der in der Klage genannten Bestimmungen Maßnahmen zu ergreifen,
2. selbst wenn sie Gemeinschaftsbestimmungen verletzt hätte, habe es sich nicht um eine Verletzung höherrangiger, die einzelnen schützenden Rechtsnormen gehandelt,
3. der Eintritt eines Schadens sei nicht nachgewiesen; jedenfalls fehle es am Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verletzung und dem Schaden.
Hinsichtlich des ersten Punkts untersucht die Kommission detailliert die von den Klägern angezogenen Bestimmungen.
Was die Nichtanwendung der Schutzmaßnahmen nach Artikel 130 der Beitrittsakte betreffe, habe keine erhebliche Störung des Marktes vorgelegen, die die Erhebung einer Ausgleichsabgabe oder die Aussetzung der streitigen Ausfuhren erlaubt hätte.
Insbesondere
hätten die Einfuhren griechischer Frühkartoffeln nur ungefähr 5 % der Gesamteinfuhren der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und 10 % des gemeinschaftlichen Binnenhandels ausgemacht,
lägen die Preise für das griechische Erzeugnis im allgemeinen nicht unter den Preisen von Erzeugnissen gleicher Qualität aus anderen Mitgliedstaaten,
seien Ende Juni 1983 die Lagerbestände an Spätkartoffeln noch erheblich gewesen; ihr weit unter den von Frühkartoffeln liegender Preis und das im wesentlichen kalte Wetter habe ihren Verbrauch zum Nachteil des Verbrauchs der letzteren, deren Preis verfallen sei, sehr gefördert.
Nach der Marktsituation sei die Kommission angesichts der geringen fraglichen Mengen nicht verpflichtet gewesen, eine derart außergewöhnliche Maßnahme wie die zu treffen, die Einfuhren aus Griechenland entweder zu stoppen oder Abgaben auf sie zu erheben.
Artikel 131 der Beitrittsakte sei auf Frühkartoffeln nicht anwendbar, sondern gelte nur für Erzeugnisse, für die in der Beitrittsakte Übergangsmaßnahmen oder Abweichungen vom EWG-Vertrag vorgesehen seien, was für die fraglichen Erzeugnisse nicht gelte.
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 sei die Kommission nicht verpflichtet, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen; weiter hätten die Kläger niemals einen Antrag nach diesem Artikel an die Kommission gerichtet. Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 26 betreffe nur die Art der Anwendung des Artikels 2 Absatz 2, der seinerseits nur den Bereich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 auf die Erzeugung von und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen begrenze. Aus dieser Bestimmung folge somit keine Verpflichtung der Kommission, die genannten Praktiken abzustellen.
Darüber hinaus seien die Behauptungen der Kläger in bezug auf die Tätigkeiten der Firma Agrex unzutreffend, denn dieses Unternehmen beschäftige sich mit der Vermarktung von Zitrusfrüchten und nicht von Frühkartoffeln.
Die Anwendung von Artikel 93 Absatz 2 auf die Landwirtschaft sei in der Verordnung Nr. 26 nicht vorgesehen. Selbst wenn diese Bestimmung wenigstens auf Erzeugnisse anwendbar sein sollte, die keiner gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, so sei doch darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof durch Beschluß vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 59/79 eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission als unzulässig abgewiesen habe, mit der geltend gemacht worden sei, sie habe eine Beihilfe nicht als unvereinbar mit Artikel 92 erklärt. Nach den Auskünften, die sie habe einholen können, habe die griechische Regierung 1983 ihr ursprüngliches Vorhaben aufgegeben, am Ende des Frühkartoffel-Wirtschaftsjahres Ausfuhrbeihilfen zugewähren.
Schließlich hätten die Kläger, auch wenn Artikel 46 nach dem Ende der Übergangszeit noch anwendbar sei, nicht belegt, daß für griechische Erzeugnisse eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung bestanden habe und dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt worden sei.
Zum zweiten Punkt weist die Kommission auf den weiten Beurteilungsspielraum hin, den ihr der Gerichtshof insbesondere bei der Anwendung von Artikel 226 EWG-Vertrag zugebilligt habe, der dem Artikel 130 der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland entspreche.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ziehe die Ausübung eines solchen Beurteilungsspielraums die Haftung der Gemeinschaft nur im Fall einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm nach sich. Die Klägerinnen hätten sich weder auf die Verletzung eines allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes berufen noch nachgewiesen, daß die angebliche Verletzung auf einem Tatsachenirrtum oder auf einer offensichtlich irrigen Beurteilung durch die Kommission beruhe.
Schließlich sei kein Schaden eingetreten; die Preisschwankungen von 1983 seien nichts Außergewöhnliches gewesen. Solche Schwankungen müßten die Erzeuger eines Produkts, das derart von der Konjunktur, insbesondere von den Wetterbedingungen abhängig sei, beim Fehlen einer gemeinsamen Marktorganisation in Rechnung stellen. Die Kommission könne für den Frühkartoffelmarkt keine Preisstabilität garantieren; deswegen brauche sie keinen Schaden zu ersetzen, der auf entgangenem Gewinn und ganz allgemein auf den Zufälligkeiten des Handelsverkehrs beruhe.
Es handele sich nicht um einen besonderen oder auch nur unmittelbaren Schaden, da die Kläger zu seinem Entstehen dadurch beigetragen hätten, daß sie die Frühkartoffeln sofort geerntet hätten, anstatt sie später als Spätkartoffeln zu verkaufen.
Schließlich sei nicht aufgezeigt, daß die Preise der griechischen Erzeugnisse den Preisverfall auf den wesentlichen Bestimmungsmärkten verursacht hätten; die -wahre Ursache der Krise liege in den bedeutenden Spätkartoffellagerbeständen sowie darin, daß die Angebote aus verschiedenen Ursprungsländern im Juni 1983 zusammengetroffen seien.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Oktober 1984 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November1984 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die GAARM — Groupement des associations agricoles pour l'organisation de la production et de la commercialisation des pommes de terre et légumes de la région malouine, Saint-Meloir-des-Ondes, und 18 andere französische Vereinigungen von Frühkartoffelerzeugern haben mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Schadensersatz nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben.
2 Sie verlangen Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten haben wollen, daß die Kommission rechtswidrig nicht diejenigen Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich gewesen wären, um die Einstellung von Frühkartoffeleinfuhren aus Griechenland auf dem deutschen, britischen und französischen Markt zu erreichen oder die griechische Regierung zu verpflichten, die von ihr für die Frühkarktoffelausfuhr gewährten Beihilfen auszusetzen. Die Untätigkeit der Kommission habe wegen der erheblichen Einfuhren griechischer Frühkartoffeln auf den genannten Märkten zu einem Preisverfall geführt und damit den Betroffenen schweren Schaden zugefügt, da sie auf ihnen keine französischen Kartoffeln mehr hätten verkaufen können und diese daher hätten vernichten müssen.
3 Die Kommission hat gegen diese Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die sie darauf stützt, die Kläger hätten nicht bewiesen, daß sie Erzeuger oder Produktionsgenossenschaften seien; sie machten in Wirklichkeit ein Kollektivrecht auf Ersatz eines Schadens geltend, der die persönlichen Vermögensinteressen der genossenschaftlichen Erzeuger betreffe; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gebe es aber kein solches Recht (Urteil vom 18. 3. 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401).
4 Aus den Anträgen der Kläger ergibt sich jedoch nicht, daß sie als Erzeuger auftreten wollen; auch aus ihren Satzungen, die sie zu den Prozeßakten eingereicht haben, läßt sich diese Eigenschaft nicht entnehmen. Die Kläger haben vielmehr erklärt, daß sie Erzeugervereinigungen seien, die die Ernteerträge der Erzeuger zu Eigentum erhielten und sie auf den Großmärkten verkauften. Sie verlangten ferner nicht die Wiedergutmachung des der Gesamtheit der genossenschaftlichen Erzeuger, sondern des ihnen selbst entstandenen Schadens.
5 Damit haben die Kläger ein Rechtsschutzinteresse an einer Schadensersatzklage insoweit, als sie auf den Schaden gestützt ist, den sie als Frühkartoffelhändler erlitten haben wollen.
6 Die Kläger stützen sich in erster Linie darauf, die Kommission habe das Gemeinschaftsrecht dadurch verletzt, daß sie angesichts erheblicher, von einer staatlichen Ausfuhrbeihilfe unterstützter Einfuhren griechischer Frühkartoffeln keine Maßnahmen getroffen habe, um die negativen Folge dieser Einfuhren auszugleichen.
7 Unter den Maßnahmen, die die Kommission nach Ansicht der Kläger hätte treffen müssen, steht an erster Stelle eine Schutzmaßnahme im Sinne des Artikels 130 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Der dritte Unterabsatz dieser Bestimmung lautet wie folgt:
Wenn im Agrarbereich auf dem Markt eines Mitgliedstaats aufgrund des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland erhebliche Störungen auftreten oder aufzutreten drohen, entscheidet die Kommission über den Antrag eines Mitgliedstaats auf Anwendung geeigneter Maßnahmen binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen den Interessen aller Beteiligten und insbesondere den Beförderungsproblemen Rechnung.
8 Die Kläger behaupten, der Tatbestand des Artikels 130 Absatz 2 sei auf drei nationalen Märkten, nämlich in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich, erfüllt gewesen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß nur zwei Staaten, nämlich Frankreich und das Vereinigte Königreich, am 9. bzw. am 20. Juni 1983 die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragt haben.
9 Der Antrag der französischen Regierung war nicht auf erhebliche Störungen aufgrund der Einfuhr griechischer Frühkartoffeln nach Frankreich gestützt, sondern auf umfangreiche Verkäufe griechischer Kartoffeln in anderen Ländern, insbesondere auf dem britischen Markt. Diese Verkäufe hätten Kartoffeln französischen Ursprungs aus diesem Markt verdrängt und damit den französischen Kartoffelmarkt gedrückt, da die Kartoffeln nicht mehr im Vereinigten Königreich hätten abgesetzt werden können.
10 Die Gefahr einer Störung des französischen Marktes kann somit nicht von derjenigen getrennt betrachtet werden, die den britischen Markt berührte und zu einem Rückgang des Absatzes französischer Kartoffeln führte. Die Frage der Anwendung der Schutzklausel ist daher in erster Linie im Hinblick auf die Lage auf dem britischen Markt zu untersuchen.
11 Insoweit war die Kommission der Auffassung, daß die Kartoffeln griechischen Ursprungs aufgrund ihrer Menge und ihres Preises den britischen Markt weder erheblich störten noch zu stören drohten. Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof hat sie vorgetragen, die wahren Gründe für den Preisverfall auf dem britischen Markt seien das Vorliegen sehr beträchtlicher Spätkartoffelbestände und der Umstand gewesen, daß Angebote verschiedenen Ursprungs in einem sehr kurzen Zeitraum zusammengetroffen seien. Somit ist zu prüfen, ob die Kommission nach Maßgabe der ihr am 20. Juli 1983 vorliegenden Daten zu Recht davon absah, Schutzmaßnahmen zu treffen.
12 Da die Erzeugung von Spätkartoffeln im Herbst 1982 überreichlich war, waren zu Beginn des Frühkartoffel-Wirtschaftsjahres große Mengen Spätkartoffeln vorhanden, wie der Umstand beweist, daß diese Bestände nach den von der Kommission vorgelegten Statistiken des britischen Landwirtschaftsministeriums am 22. Juni 1983 noch ungefähr 60000 t betrugen, während sie am 22. Juni 1982 nur ungefähr 30000 t betragen hatten.
13 Das Vorliegen erheblicher Mengen Spätkartoffeln, deren Preis normalerweise ein Drittel des Preises von Frühkartoffeln ausmacht, muß einen erheblichen Einfluß auf den Preis der letzteren ausüben. In der Tat ergibt sich aus den genannten Statistiken, daß die Frühkartoffelpreise bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1983, also vor dem Eintreffen des griechischen Erzeugnisses auf dem Markt, erheblich unter den Anfangspreisen des Wirtschaftsjahres 1982 lagen. Im übrigen fallen die Preise auf dem britischen Markt alljährlich im Juni als Folge des völlig normalen Umstandes, daß zu dieser Zeit Angebote verschiedenen Ursprungs (aus Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Jersey und der Türkei) zusammentreffen.
14 In ihrer Entscheidung vom 1. Juli 1983, mit der sie den Antrag der Regierung des Vereinigten Königreichs auf Anwendung von Schutzmaßnahmen ablehnte, führte die Kommission aus:
Der Frühkartoffelmarkt des Vereinigten Königreichs wird herkömmlich durch Einfuhren aus Drittländern wie Zypern, Ägypten und Spanien versorgt. Im laufenden Wirtschaftsjahr werden Einfuhren aus Griechenland vermutlich nur 10 % der Gesamteinfuhren ausmachen.
Die Kommission erkannte an, daß der Preis der griechischen Erzeugnisse unter dem von konkurrierenden Erzeugnissen lag, war aber dennoch folgender Ansicht:
Dieser Preisunterschied beruht auf Art- und Qualitätsunterschieden und hat die Preise dieser Erzeugnisse im Vereinigten Königreich oder in den wichtigeren Drittlieferländern kaum beeinflußt, da diese während der letzten zehn Tage stabil blieben. Insbesondere die Preise der britischen Erzeugnisse liegen deutlich über denjenigen, die in dem mit dem laufenden vergleichbaren Wirtschaftsjahr 1981 während der gleichen Zeit registriert wurden.
15 Diese Beurteilungen beruhen auf zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen. Aus den Statistiken des Potatoes Marketing Board ergibt sich, daß in der Zeit vom 1. bis 11. Juni 1983 auf dem britischen Markt insgesamt 34675 t abgesetzt wurden, von denen die griechischen Einfuhren 220 t ausmachten, in der Zeit vom 11. bis 17. Juni 35302 t, von denen die griechischen Einfuhren 3754 t ausmachten. Erst in der Woche vom 18. zum 24. Juni erreichten sie 10402 t bei einem Gesamtabsatz von 42516 t.
16 Aus diesen Zahlen durfte die Kommission schließen, daß die griechischen Kartoffeln wegen ihrer geringen Mengen, selbst wenn sie billiger waren als konkurrierende Erzeugnisse, in der Zeit vor der Einreichung des Antrags auf Anwendung von Schutzmaßnahmen keinen allgemeinen Preisverfall auslösen konnten. Auch die Annahme der Kläger, die Ankündigung der für die Zeit nach dem 17. Juni 1983 vorgesehenen Anlandung erheblicher Mengen griechischer Frühkartoffeln habe die Preise seit dem 7. Juni 1983 verfallen lassen, läßt sich nicht halten.
17 Weiter ist zu prüfen, ob die Kommission davon ausgehen durfte, daß die nach dem 20. Juni 1983 zu erwartenden erheblichen Einfuhren griechischer Kartoffeln den britischen Markt nicht erheblich stören würden.
18 Aufgrund der in den Vorjahren gemachten Erfahrungen konnte die Kommission annehmen, daß die Nachfrage, die sich in den Jahren 1981 und 1982 im Juni bei etwa 90000 t stabilisiert hatte, bewirkt hätte, daß, wären ungefähr 30000 t griechischer Kartoffeln nicht eingeführt worden, an ihrer Stelle Kartoffeln anderer Herkunft eingeführt worden wären und die Marktsituation sich nicht erheblich geändert hätte.
19 Weiter konnte die Kommission den Umstand berücksichtigen, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs 1981, als die Preise noch niedriger lagen, keine erhebliche Störung des britischen Marktes sah.
20 Unter diesen Umständen durfte die Kommission davon ausgehen, daß der absehbare Preisrückgang nicht, mit den Worten des Artikels 130 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Beitrittsakte, aufgrund des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland erfolgen würde; mit ihrer Weigerung, die Anwendung von Schutzmaßnahmen zu genehmigen, hat sie die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens bei der Würdigung wirtschaftlicher Daten nicht überschritten.
21 Weiter machen die Kläger geltend, die griechischen Kartoffelausfuhren seien Gegenstand zwischen den griechischen Erzeugern und Ausfuhrhändlern abgestimmter Verhaltensweisen gewesen, die Artikel 85 EWG-Vertrag verletzten; die Kommission hätte ermitteln müssen, daß der Tatbestand der Verordnung Nr. 26 des Rates nicht erfüllt war, und dann nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates selbst von Amts wegen die Zuwiderhandlung feststellen und die betroffenen Unternehmen verpflichten müssen, sie abzustellen.
22 Die Kläger haben jedoch in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission die behaupteten Verletzungen der Wettbewerbsregeln niemals durch Tatsachenund Rechtsausführungen gestützt, die das Vorliegen von gegen Artikel '85 EWG-Vertrag verstoßenden Abreden aufgezeigt hätten. Das Vorbringen der Kläger im vorliegenden Verfahren und die Unterlagen, die sie zu den Akten gereicht haben, können jedenfalls bei der Beurteilung des Verhaltens der Kommission nicht berücksichtigt werden; dieses ist ausschließlich auf der Grundlage des Informationsmaterials zu beurteilen, das ihr zu dem Zeitpunkt vorlag, als die Genehmigung, eine Schutzmaßnahme zu treffen, bei ihr beantragt wurde.
23 Weiter hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung dargelegt, sie sei nicht untätig geblieben, nachdem die Klägerinnen den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags widersprechende Abreden behauptet hätten, habe vielmehr einen Inspektor nach Griechenland entsandt, der freilich keine Anhaltspunkte für solche Abreden zwischen Unternehmen auf dem Frühkartoffelsektor gefunden habe.
24 Unter diesen Umständen läßt sich der Kommission daraus kein Vorwurf machen, daß sie keine Entscheidung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 getroffen hat.
25 Auch auf Artikel 131 der Beitrittsakte, wonach die Kommission bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen, die nach dieser Akte von Fall zu Fall festgelegt worden sind, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines anderen Betroffenen Empfehlungen an den Urheber von Dumpingpraktiken richten kann, um diese Praktiken abzustellen, können sich die Kläger nicht berufen. Da für Frühkartoffeln keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen waren, finden auf dieses Erzeugnis die allgemeinen Bestimmungen des EWG-Vertrags Anwendung.
26 Weiter meinen die Kläger, die Kommission hätte auch nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag entscheiden können, daß Griechenland die Beihilfe für die Kartoffelausfuhr aufzuheben habe.
27 Ob eine solche Beihilfe tatsächlich gewährt wurde, kann dahingestellt bleiben. Nach Artikel 42 EWG-Vertrag findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln ... auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies ... bestimmt. Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 des Rates, der Artikel 93 Absätze 1 und 3 für auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbar erklärt, erwähnt weder Artikel 92 betreffend das Verbot staatlicher Beihilfen noch Artikel 93 Absatz 2 betreffend die Befugnis der Kommission, zu entscheiden, daß ein Staat solche Beihilfen aufzuheben oder umzugestalten hat. Da Kartoffeln keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, findet auf sie bis heute nur der genannte Artikel 4 Anwendung.
28 Nach Auffassung der Kläger kommt der Kommission weiter aus Artikel 46 EWG-Vertrag eine eigene Entscheidungsbefugnis zu, namentlich die Befugnis, Ausgleichsabgaben auf Einfuhren festzusetzen, um das Gleichgewicht des Wettbewerbs wiederherzustellen, das durch eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung, die ein gleichartiges Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, gestört wird.
29 Aufgrund der obigen Feststellungen insbesondere über die Voraussetzungen für das Treffen von Schutzmaßnahmen nach der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland ist festzustellen, daß das Gleichgewicht des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 46 EWG-Vertrag nicht in einer Weise gestört war, die die Erhebung von Ausgleichsabgaben nach dieser Bestimmung gestattet hätte.
30 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Gleichgewicht des Wettbewerbs auf dem deutschen Markt gestört war, für den im übrigen die Regierung der Bundesrepublik auch nicht die Genehmigung von Schutzmaßnahmen beantragt hat. Waren nämlich die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 46 EWG-Vertrag im Falle des britischen Marktes, wo die Einfuhren griechischer Frühkartoffeln 12,6 % der Gesamteinfuhren betrugen, nicht erfüllt, so konnten sie erst recht nicht im Fall des deutschen Marktes erfüllt sein, wo die Einfuhren griechischer Frühkartoffeln nicht mehr als 5 % der Gesamtmenge ausmachten.
31 Im Ergebnis war die Kommission somit nicht verpflichtet, eine der Maßnahmen zu treffen, die nicht getroffen zu haben die Kläger ihr zum Vorwurf machen.
32 Die Klage ist somit abzuweisen.
Kosten
33 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kläger sind mit ihrem Vorbringen unterlegen. Es sind ihnen daher die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten.