Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.01.1985 – C-293/84
ECLI:EU:C:1985:22
In der Rechtssache 293/84 R
Vincenzo Sorani, 7, rue Oppenheim, Luxemburg,
André Scholtes, 42, rue Laach, Niederanven,
Monique Simeoni, 22, rue des Merisiers, Marner,
Jean Kohll, 33, rue Kecker, Ehnen,
Giuseppe d'Elicio, 8, rue des Merisiers, Marner,
Alice Nickles-Krier, Palzem-Kreuzweiler (Deutschland),
Angelo Perlini, 11, boulevard Pierre-Dupong, Luxemburg,
Charlotte Bour, 6, avenue Pasteur, Luxemburg,
Colette Bron, 173, Val-Sainte-Croix, Luxemburg,
Caroline Van Den Eynde, 42, avenue Pasteur, Luxemburg,
Arlette Serre, 27, route d'Esch, Luxemburg,
sämtlich Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen eines Antrags nach Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes auf Aussetzung der Prüfungen für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage der Antragsteller gegen ihre Nichtzulassung zu den Prüfungen dieses Verfahrens
erläßt
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER
gemäß Artikel 9 § 4 und Artikel 96 der Verfahrensordnung
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Im Juli 1982 veröffentlichte die Kommission die Stellenausschreibung für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 innerhalb des Organs aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren/Sekretariatsinspektoren/technischen Inspektoren der Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B.
Die Antragsteller, die Beamte der Kommission in der Laufbahngruppe C sind, bewarben sich und wurden zum Auswahlverfahren zugelassen; mit Schreiben vom 15. Juni 1984 teilte ihnen der Leiter der Abteilung Einstellungen jedoch mit, der Prüfungsausschuß habe sich nicht in der Lage gesehen, sie in das Verzeichnis der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen. Auf die Bitte der Betroffenen um eine nähere Begründung für ihre Nichtzulassung teilte die Verwaltung ihnen mit, der Prüfungsausschuß habe beschlossen, nur die Bewerber zu den Prüfungen zuzulassen, die bereits eine dieser Stufe entsprechende Tätigkeit ausüben oder alle Voraussetzungen für ihre Ausübung besitzen.
Mit Klageschrift, die am 5. Dezember 1984 beim Gerichtshof eingegangen ist, haben die Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung beantragt, mit der ihnen die Zulassung zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/B/2/82 versagt worden ist.
Mit einem am selben Tag eingereichten besonderen Schriftsatz im Sinne von Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragen die Antragsteller, die Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/B/2/82 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Sie machen geltend, daß sie andernfalls einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würden.
Die Kommission trägt in ihren Erklärungen, die am 19. Dezember 1984 beim Gerichtshof eingegangen sind, vor, für die Klage bestehe keine Erfolgsaussicht. Es lägen auch keine Umstände vor, aus denen sich die Dringlichkeit und die Notwendigkeit der Aussetzung ergebe, da der Gerichtshof die Nichtzulassung zu den Prüfungen aufheben und die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens für die davon betroffenen Bewerber anordnen könne.
Entscheidungsgründe§
1 Die Antragsteller, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschrift, die am 5. Dezember 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren KOM/B/2/82 erhoben, durch die ihnen die Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens versagt worden ist.
2 Mit einem am selben Tag eingereichten besonderen Schriftsatz im Sinne von Artikel 83 ff. der Verfahrensordnung beantragen die Antragsteller, die Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/B/2/82 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
3 Es ist nicht geltend gemacht worden, daß der Antrag auf Aussetzung unzulässig sei.
4 Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Organe nur in Betracht, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist. Darüber hinaus muß die Aussetzung in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor Erlaß der Entscheidung in der Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Schließlich muß sie in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnimmt.
5 Die Kommission trägt in ihrer Stellungnahme nach Artikel 84 § 1 der Verfahrensordnung vor, für die Klage bestehe keine Erfolgsaussicht, da der Prüfungsausschuß sich genauestens an die von der Anstellungsbehörde nach den Bestimmungen des Statuts ausgearbeitete Stellenausschreibung gehalten habe. Außerdem lägen auch keine Umstände vor, aus denen sich die Notwendigkeit von Dringlichkeitsmaßnahmen ergebe, da der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung eines Prüfungsausschusses, einen Bewerber nicht zu den Prüfungen zuzulassen, aufheben und zugleich die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens für den betreffenden Bewerber anordnen könne.
6 Zur Erfolgsaussicht ist festzustellen, daß sich die Begründung der Klage bei einer summarischen Prüfung als nicht besonders stichhaltig erweist. Die Antragsteller machen im wesentlichen zwei Angriffsmittel geltend, nämlich die angebliche Rechtswidrigkeit der nach der Stellenausschreibung vorgesehenen Hinzuziehung ihrer Vorgesetzten sowie Begründungsmängel. Das erste Angriffsmittel würde, wenn es begründet wäre, zur Feststellung führen, daß die Stellenausschreibung ungültig ist; es kann aber nicht, wie die Antragsteller es tun, mit dem Ziel geltend gemacht werden, daß die Zulassung zu den Prüfungen nach anderen als den in der Stellenausschreibung genannten Kriterien erfolgt. Bei der Rüge des Begründungsmangels ist zu berücksichtigen, daß das Begründungserfordernis nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Zusammenhang mit den verschiedenen Niveaus und Arten von Auswahlverfahren und insbesondere mit der Anzahl der an ihnen teilnehmenden Bewerber zu beurteilen ist.
7 Zur Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens, den die Antragsteller erleiden würden, wenn das Urteil in der Hauptsache zu einem Zeitpunkt erginge, zu dem sein Vollzug unmöglich wäre, ist festzustellen, daß das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 laut der Stellenausschreibung der Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren/Sekretariatsinspektoren/technischen Inspektoren für die Besetzung der Planstellen dieser Laufbahngruppe und Laufbahn dient, die gegenwärtig frei sind, und daß den in die Reservelisten aufgenommenen Bewerbern entsprechend den dienstlichen Erfordernissen diese Planstellen zugewiesen werden können, sofern sie nicht durch Versetzung von Beamten besetzt werden.
8 Den Antragstellern droht somit kein nicht wiedergutzumachender Schaden, solange die Reserveliste gilt, in die sie aufgenommen werden könnten, wenn sie zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen werden und diese bestehen sollten.
9 Nach alledem ist der Antrag auf Aussetzung zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER
im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Die Entscheidung über díe Kosten bleibt vorbehalten.