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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.1985 – C-293/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:513

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 12. Dezember 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache beantragen elf Kläger, die Zurückweisung ihrer Bewerbungen in dem internen Auswahlverfahren KOM/B/2/82 aufzuheben.

Die Einzelheiten dieses Auswahlverfahrens und seinen Ablauf habe ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 294/84 dargelegt, die Sie soeben gehört haben und in denen ich meinen Standpunkt ausführlich erläutert habe; die Kläger in der vorliegenden Rechtssache haben sich mutatis mutandis die Argumente in jener Rechtssache zu eigen gemacht und die dort gemachten mündlichen Ausführungen akzeptiert. Wegen dieser Einzelheiten verweise ich auf diese Schlußanträge und werde hier nicht noch einmal darauf zurückkommen.

Im vorliegenden Fall beantragten die Kläger, ebenso wie die in der Rechtssache 294/84, nachdem sie im Juni 1984 ein Schreiben der Kommission erhalten hatten, daß sie nicht in die Liste der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufgenommen worden seien, die Überprüfung ihrer Fälle. Sie rügten auch, daß das Schreiben vom 15. Juni 1984 keine Erläuterung der Gründe dafür enthalte, daß sie zurückgewiesen worden seien. Sie erhielten daraufhin das Schreiben vom 7. September 1984, dessen Wortlaut ich in meinen Schlußanträgen in der anderen Rechtssache wiedergegeben habe.

Die Kommission wendet ein, diese Klagen seien ebenfalls unzulässig, da sie verspätet eingereicht worden seien. Aus den in meinen anderen Schlußanträgen genannten Gründen würde ich dieses Vorbringen insoweit zurückweisen, als es die Anfechtung der Entscheidung vom 7. September 1984 durch die Kläger betrifft.

Im vorliegenden Fall bezweifeln die Kläger zwar die Gültigkeit bestimmter Punkte der Stellenausschreibung, doch fechten sie diese nicht unmittelbar an. Sie erkennen an, daß die Frist dafür abgelaufen ist.

Ihre erste Rüge geht dahin, daß ihre Zurückweisung nicht angemessen begründet worden sei. Sie räumen ein, daß im Schreiben vom September mehr Einzelheiten als im Schreiben vom Juni mitgeteilt worden seien, doch sind diese ihrer Ansicht nach immer noch unzureichend. Sie greifen auch den vom Prüfungsausschuß verwendeten Begriff der potentiellen Befähigung an, da er ungenau sei und nicht die Kriterien angebe, die die Bewerber zu erfüllen hätten.

Diesem letzteren Argument würde ich nicht zustimmen. Es scheint mir ein gangbarer Weg zu sein, auf der Grundlage aller in Frage kommenden Faktoren nach einem Potential zu suchen.

Hinsichtlich des Begründungsmangels ist daran zu erinnen, daß in einem derartigen Auswahlverfahren, mit so vielen Bewerbern, im ersten Stadium allgemeine Gründe ausreichend sein können. Wenn jedoch ein Bewerber nach den einzelnen Gründen fragt und sein Fall erneut geprüft wird, ist es meines Erachtens die Pflicht des Prüfungsausschusses, die für den einzelnen Bewerber geltenden Gesichtspunkte zu nennen. Das gilt besonders dann, wenn die Entscheidung des Ausschusses darauf beruht, daß jeder der Bewerber in der dritten Gruppe deshalb zurückgewiesen wurde, weil er einige der erforderlichen potentiellen Fähigkeiten nicht besaß, auch wenn er anderen Erfordernissen genügte. Der Bewerber hatte das Recht zu erfahren, welchem Erfordernis er nicht genügte, um beurteilen zu können, ob dem Ausschuß beim Erlaß dieser Entscheidung rechtlich ein Fehler unterlaufen war, zum Beispiel durch die Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die überhaupt nicht zur Sache gehörten. Im vorliegenden Fall wußte der Bewerber nicht Bescheid, da er nicht hinreichend klar informiert worden war.

Weiterhin rügen die Kläger, das Gespräch mit ihren Vorgesetzten sei rechtswidrig gewesen. Ein solches Gespräch wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn es notwendig gewesen wäre, aber nicht automatisch in allen Fällen. Das Beamtenstatut lasse Beisitzer zu, doch diese dürften nicht die Vorgesetzten der Bewerber sein.

Ich bin nicht der Meinung, daß es rechtswidrig war, die Vorgesetzten zu hören, obwohl sich die Ansicht vertreten läßt, daß es besser gewesen wäre, dies nach den Prüfungen zu tun. Jedenfalls saßen die Assistenten nicht als Beisitzer im Ausschuß; sie teilten dem Ausschuß zusätzliche Informationen und Meinungen mit, der sie als Teil der Unterlagen in dem jeweiligen Fall berücksichtigen konnte.

Andererseits verlangte aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 294/84 genannten Gründen die Fairneß, daß die Bewerber die Chance hatten, auf die Aussagen der Assistenten einzugehen; diese Gelegenheit wurde ihnen nicht gegeben.

Weiter tragen die Kläger vor, der Ausschuß habe bei seiner Entscheidung, einige Bewerber als für die Prüfung geeignet zuzulassen, andere, darunter die hier auftretenden Kläger, abzulehnen, offenkundige Fehler begangen. Dies ist eine Frage, die weitgehend der Entscheidung des Ausschusses überlassen bleiben muß; die Unterlagen, die vorgelegt worden sind, lassen nicht die Feststellung zu, daß dem Ausschuß bei den vorliegenden Entscheidungen rechtlich ein Fehler unterlaufen sei. Der Gerichtshof verfügt einfach nicht über die dazu erforderlichen Informationen.

Die ursprüngliche Rüge der Diskriminierung von Bewerbern ist in der Erwiderung fallengelassen worden — zu Recht, da das Beweismaterial insoweit nichts enthält, was sie rechtfertigen könnte. Weiter wurde vorgetragen, die berechtigten Erwartungen der Bewerber seien außer acht gelassen worden. Dies wird so allgemein begründet, daß ich es nicht akzeptieren kann.

Ich würde jedoch der Kritik der Kläger hinsichtlich der Tatsache zustimmen, daß einige Mitglieder des Ausschusses in ihrer Eigenschaft als Assistenten Informationen über bestimmte Bewerber gegeben haben, obwohl sie dann bei der Entscheidung über die Zulassung des betreffenden Bewerbers zu den Prüfungen nicht mitgewirkt haben.

Nach alledem bin ich aufgrund der Tatsache, daß dem einzelnen Bewerber keine hinreichend klaren Gründe für seine Ablehnung mitgeteilt wurden, als er danach fragte, und den Klägern keine Gelegenheit gegeben wurde, die Informationen und Ansichten der Assistenten zu erfahren und dazu Stellung zu nehmen, der Ansicht, daß

a) die Entscheidung, die Kläger nicht zu den Prüfungen des internen Auswahlverfahrens KOM/B/2/82 zuzulassen, aufzuheben ist und

b) der Kommission die Kosten der Kläger aufzuerlegen sind.