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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1986 – C-293/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:111

In der Rechtssache 293/84

Vincenzo Sorani und zehn weitere Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM/B/2/82, die Kläger nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Vincenzo Sorani sowie zehn weitere Beamte der Laufbahngruppe C im Dienste der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben mit Klageschrift, die am 5. Dezember 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 innerhalb des Organs zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren, Sekretariatsinspektoren und technischen Inspektoren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, die Kläger nicht zu den Prüfungen dieses Verfahrens zuzulassen.

2 Der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission teilte den Klägern mit Schreiben vom 15. Juni 1984 mit, daß der Prüfungsausschuß sich nach vergleichender Prüfung aller Bewerbungen, bei der er seiner Beurteilung eine Vielzahl von Gesichtspunkten zugrunde gelegt habe, wie zum Beispiel die Berufserfahrung vor und nach der Einstellung, die allgemeine Ausbildung und die Fachausbildung, die Weiterbildung, die Beurteilungen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung ausgeübten Tätigkeiten und die Mobilität, außerstande gesehen habe, die Kläger in das Verzeichnis der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen.

3 Aufgrund dieser Mitteilung beantragten die Betroffenen, daß der Prüfungsausschuß ihre Bewerbungen erneut prüfe und in allen Fällen, in denen er die ablehnende Entscheidung aufrechterhalte, angebe, welche der Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen nicht erfüllt sei.

4 Mit gleichlautenden Schreiben vom 7. September 1984 an alle Kläger teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen ihnen mit, daß der Prüfungsausschuß nach erneuter Prüfung ihrer Bewerbungen seine vorangegangene Entscheidung bestätigt habe.

5 Die Betroffenen haben am 5. Dezember 1984 Klage erhoben und gleichzeitig mit gesondert eingereichtem Schriftsatz gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt anzuordnen, daß die Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/B/2/82 bis zur Entscheidung über die Begründetheit ausgesetzt werden.

6 Mit Beschluß vom 17. Januar 1985 hat der Präsident der Ersten Kammer im Verfahren der einstweiligen Anordnung diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

7 Die Kommission als Beklagte rügt zunächst die Unzulässigkeit der Klage, da sie verspätet eingereicht worden sei. Als beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts sei nämlich das Schreiben vom 15. Juni 1984, mit dem den Klägern die Entscheidung über ihre Nichtzulassung zu den Prüfungen mitgeteilt worden sei, und nicht das Schreiben vom 7. September 1984 anzusehen, das diese Entscheidung nur bestätigt und im einzelnen begründet habe.

8 Nach Ansicht der Kläger enthält das Schreiben vom 7. September 1984 gegenüber dem vom 15. Juni 1984 neue Gesichtspunkte und Gründe.

9 Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob der Prüfungsausschuß seine Entscheidung nur genauer begründet hat, wie die Kommission behauptet, oder ob er tatsächlich eine neue Entscheidung erlassen hat, wie die Kläger vortragen.

10 Insoweit steht außer Frage, daß die Entscheidung, die sich aus dem Schreiben vom 7. September 1984 ergibt, am Ende einer Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung über die Nichtzulassung erging, die der Prüfungsausschuß auf Antrag der Betroffenen vorgenommen hatte.

11 Denn es ist nicht nur in diesem Schreiben ausdrücklich von einer erneuten Prüfung der Bewerbungen die Rede, sondern auch die Tatsache, daß 18 Bewerber, die zunächst abgewiesen worden waren, schließlich zu den Prüfungen zugelassen wurden, zeigt, daß diese erneute Prüfung tatsächlich stattgefunden hat und gründlich durchgeführt wurde.

12 Nach alledem ist festzustellen, daß die Entscheidung, die sich aus dem Schreiben vom 7. September 1984 ergibt, die vorangegangene Entscheidung ersetzt hat und nicht als eine bloße Bestätigung dieser Entscheidung angesehen werden kann. Die Klage ist daher zulässig.

13 Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger folgende Angriffsmittel geltend:

a) mangelnde Begründung, zumindest unzutreffende Begründung der Entscheidung;

b) Rechtswidrigkeit des Gesprächs des Prüfungsausschusses mit den Vorgesetzten, soweit den Bewerbern nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, zu der Ansicht über sie Stellung zu nehmen;

c) offensichtliche Fehler, die zum Ausschluß der Bewerber oder zumindest einiger von ihnen geführt hätten;

d) Verletzung des berechtigten Vertrauens.

14 Zunächst ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung das Angriffsmittel unter b) zu prüfen.

15 Insoweit tragen die Kläger vor, der Umstand, daß der Prüfungsausschuß bei der Prüfung der Bewerbungen ein Gespräch mit den Vorgesetzten, nämlich den Assistenten der Generaldirektoren der einzelnen Generaldirektionen, zu denen die Bewerber gehörten, geführt habe, ohne daß ein Gespräch mit den Bewerbern gefolgt wäre, in dem diese zu der über sie geäußerten Ansicht der genannten Vorgesetzten hätten Stellung nehmen können, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dar, da jeder Beamte eine gerechte Behandlung seitens der Verwaltung, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes audiatur et altera pars, erwarten könne.

16 Die Kommission hält dem entgegen, die Assistenten der Generaldirektoren seien keine Konkurrenten oder Gegner der Bewerber, so daß diese keinen Grund hätten, sich auf ihre Verteidigungsrechte zu berufen. Im übrigen sei das Gespräch mit den Assistenten nur ein Punkt bei der Prüfung der Bewerbungsunterlagen jedes Bewerbers gewesen, und die Stellungnahme der Assistenten sei nicht entscheidend gewesen.

17 Bei der Prüfung dieses Angriffsmittels ist festzustellen, daß der Prüfungsausschuß im Rahmen eines Auswahlverfahrens Tatsachen, die den Bewerbern bekannt sind, zu bewerten hat, gleichgültig, ob es sich dabei um Befähigungsnachweise, die sie eingereicht haben, um Prüfungen, die sie abgelegt haben, oder um Beurteilungen handelt, die sie zur Kenntnis nehmen und kommentieren konnten. Dies stellt eine Garantie für die Ordnungsgemäßheit des Auswahlverfahrens und einen Schutz gegen jede Willkür dar, da die Bewerber alle Punkte kennen, auf die der Prüfungsausschuß seine Beurteilung gestützt hat, und es ihnen daher leichtfällt, diese Beurteilung anzufechten, wenn sie sie für unzutreffend halten.

18 Soweit dagegen der Prüfungsausschuß, wie im vorliegenden Fall, sein Urteil zumindest teilweise auf Punkte wie die Auskünfte und Meinungen von Vorgesetzten stützt, die sich der Kenntnis der betroffenen Bewerber entziehen, wird diesen keine Verteidigungsmöglichkeit gegen Behauptungen eines Dritten eingeräumt, die zwar durchaus zutreffen können, jedoch ebenso aus irgendeinem Grund möglicherweise falsch sind.

19 Der Umstand, daß die Bewerber keine Möglichkeit hatten, zu der über sie geäußerten Ansicht der Vorgesetzten Stellung zu nehmen, stellt daher einen Verstoß gegen einen Grundsatz dar, den der Prüfungsausschuß hätte beachten müssen, und beeinträchtigt das Verfahren, das zu der Entscheidung geführt hat, die Kläger nicht zu den Prüfungen des betreffenden Auswahlverfahrens zuzulassen.

20 Somit ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82, die Kläger nicht zu den Prüfungen dieses Verfahrens zuzulassen, aufzuheben.

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/B/2/82 in dem mit gleichem Wortlaut an alle Kläger gerichteten Schreiben vom 7. September 1984, sie nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, wird aufgehoben.

2) Die Kommission hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.