Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.06.1985 – C-154/85
ECLI:EU:C:1985:249
In der Rechtssache 154/85 R
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonino Abate als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragstellerin,
und
Königreich der Niederlande, vertreten durch den Rechtsberater im Außenministerium Bos, Zustellungsanschrift: Botschaft der Niederlande in Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato O. Fiumara, Zustellunganschrift: Botschaft der Italienischen Republik in Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Feststellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag im Zusammenhang mit Paralleleinfuhren von Kraftfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Antragsschrift, die am 22. Mai 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, der Italienischen Republik durch einstweilige Anordnung aufzugeben, das Erforderliche zu unternehmen, um bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache die unverzügliche Zulassung und den freien Verkehr mit Fahrzeugen mit Ursprung in der EWG, die aus anderen Mitgliedstaaten parallel importiert worden sind, zu gewährleisten. Am selben Tag hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Zulassung von Fahrzeugen, die aus anderen Mitgliedstaaten parallel importiert worden sind, von gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Formalitäten abhängig gemacht hat.
2 Mit Fernschreiben vom 30. Mai 1985 hat das Königreich der Niederlande seine Zulassung als Streithelfer auf seiten der Antragstellerin beantragt. Diesem Antrag ist stattzugeben.
3 Mit Antragsschrift, die am 3. Juni 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben mehrere italienische Importeure (Autocarrozzeria Becast, Automarket Bonometti, Fabris Giuseppe, Autosalone Foralosso Renato, Autofficina Guglielmi Giovanni, Lain Francesco, L'Auto, Mercatone dell'Auto und Valcar) beantragt, als Streithelfer auf Seiten der Kommission zum Verfahren der einstweiligen Anordnung zugelassen zu werden. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, da Privatpersonen oder Unternehmen nach Artikel 37 der Satzung Rechtsstreitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedstaaten nicht beitreten können.
4 Die Kommission trägt erstens vor, in den letzten Monaten seien bei ihr zahlreiche Beschwerden eingegangen, die sich gegen die italienische Regelung der Zulassung von in neuem oder gebrauchtem Zustand aus einem anderen Mitgliedstaat importierten Fahrzeugen richteten. Tatsächlich habe die italienische Regierung ab Juli 1984 systematisch die behördlichen Kontrollen verschärft und so die Zulassung von außerhalb des offiziellen Vertriebsnetzes importierten Fahrzeugen erheblich erschwert. Sie habe damit auf eine Zunahme der Paralleleinfuhren nach Italien im Jahr 1984 reagiert.
5 Die Klage der Kommission richtet sich insbesondere gegen den Runderlaß Nr. 22/85 des Verkehrsministeriums der Italienischen Republik vom 15. Februar 1985, der seit dem 1. März 1985 gilt.
6 Gemäß diesem Runderlaß setzt die Zulassung eines neuen ausländischen Fahrzeugs die Vorlage eines vom Hersteller ausgestellten Ursprungszeugnisses sowie einer technischen Karte voraus, auf der die technischen Daten des Fahrzeugs angegeben sind. Bei im Ausfuhrland bereits zugelassenen Fahrzeugen muß der Importeur zusätzlich zu den beiden genannten Urkunden eine von den Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellte Zulassungsbescheinigung vorlegen.
7 Gemäß dem Runderlaß sind das Ursprungszeugnis und die technische Karte für das Fahrzeug vom Hersteller oder, bei ausländischen Marken, dem in Italien niedergelassenen gesetzlichen Vertreter binnen 40 Werktagen nach Antragstellung auszustellen. Der Runderlaß räumt den Herstellern und den gesetzlichen Vertretern ferner das Recht ein, für die Ausstellung der genannten Urkunden ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
8 Parallel zum vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren erhoben einige italienische Unternehmen beim Tribunale amministrativo regionale (regionales Verwaltungsgericht) der Region Latium Anfechtungsklage gegen den Runderlaß Nr. 22/85. Dieses Gericht setzte den Vollzug dieses Runderlasses mit Beschluß vom 8. Mai 1985 aus. Die italienische Verwaltung legte diese Entscheidung jedoch dahin gehend aus, daß sie lediglich die Fahrzeuge mit Ursprung in Drittländern, nicht aber die Fahrzeuge mit Ursprung in der EWG betreffe.
9 Die Kommission trägt vor, durch die Anwendung des Runderlasses seien die Parallelimporte völlig zum Erliegen gekommen, denn seit dem 1. März 1985 sei weder von den Herstellern noch von den Vertretern ausländischer Marken in Italien ein Ursprungszeugnis ausgestellt worden.
10 Selbst wenn Ursprungszeugnisse ausgestellt würden, werde infolge des Runderlasses für die Zulassung zehnmal soviel Zeit wie in den anderen Mitgliedstaaten benötigt; dies reiche aus, jedermann von einer Bedarfsdeckung außerhalb des offiziellen Vertriebsnetzes abzuschrecken. Außerdem seien in Italien für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses und der technischen Karte weitaus höhere Preise verlangt worden, als sie in den anderen Mitgliedstaaten üblich seien.
11 Die italienischen Maßnahmen, durch die die Einfuhren zum Erliegen gebracht würden, verstießen in offensichtlicher und schwerwiegender Weise gegen die in den Artikeln 3 Buchstabe a, 9 und 30 EWG-Vertrag niedergelegten Grundprinzipien des freien Warenverkehrs. Sie bedeuteten nicht nur eine Diskriminierung solcher Fahrzeuge mit Ursprung in der EWG, die parallel importiert würden, sondern stünden auch außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel, die Zulassung gestohlener Fahrzeuge in Italien zu verhindern.
12 Durch das Unterbleiben der Einfuhren erlitten die Exporteure in den anderen Mitgliedstaaten und die italienischen Importeure unbestreitbare Schäden. Auch den Endabnehmern entstehe ein nicht wiedergutzumachender Schaden. Etwa 10000 bereits importierte Fahrzeuge würden auf diese Weise blockiert. Es müsse daher unverzüglich gehandelt werden, um den Status quo ante wiederherzustellen, der durch die Wahrung und die umfassende und keinen Bedingungen unterworfene Durchführung des gemeinsamen Warenverkehrs gekennzeichnet gewesen sei. Die Regelung, die vor Erlaß der Maßnahmen gegolten habe, die die italienische Regierung in letzter Zeit getroffen habe, habe die Wahl zwischen zwei Verfahren gelassen, von denen das eine auf dem vom Hersteller ausgestellten Ursprungszeugnis, das andere auf Bescheinigungen beruht habe, die die Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats in der nach dessen Recht vorgeschriebenen Form ausgestellt hätten.
13 Die italienische Regierung trägt vor, die Zahl der Paralleleinfuhren sei seit der Einführung des Runderlasses keineswegs zurückgegangen; wenn eine gewisse Verlangsamung festzustellen gewesen sei, so handele es sich dabei um eine vorübergehende Erscheinung, wie sie jede neue Regelung mit sich bringe.
14 Außerdem habe die Regelung den Handel mit gestohlenen Fahrzeugen verhindern sollen. Im übrigen müsse man sich vor der Zulassung eines importierten Fahrzeugs vergewissern, ob es den nationalen Sicherheitsnormen genüge.
15 Die niederländische Regierung trägt vor, die Ausfuhren nach Italien seien seit Erlaß der angefochtenen Maßnahmen beträchtlich zurückgegangen.
16 Es erscheint glaubhaft, daß die seit Juli 1984 ergangenen italienischen Runderlasse das Funktionieren des Parallelmarktes ernsthaft beeinträchtigen können. Insofern ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613) hinzuweisen, wonach eine nationale Regelung oder Praxis, die dazu führt, die Einfuhren in der Weise zu kanalisieren, daß sie nur bestimmten Unternehmen möglich sind, andere jedoch davon ausgeschlossen werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellt.
17 Die Beschränkung der Einfuhren ergibt sich sowohl aus der offensichtlich zu langen Dauer des Verfahrens zur Zulassung außerhalb des offiziellen Vertriebsnetzes importierter Fahrzeuge als auch aus den zusätzlichen Kosten, die durch die Ausstellung des Ursprungszeugnisses vor der Zulassung entstehen (nach Angaben der italienischen Regierung durchschnittlich 130000 LIT).
18 Ob die von der Italienischen Republik getroffenen Maßnahmen nach Artikel 36 EWG-Vertrag zu rechtfertigen sind, ist ebenfalls eine die Hauptsache betreffende Frage, der durch einstweilige Anordnungen nicht vorgegriffen werden darf. In diesem Verfahrensstadium hat die italienische Regierung allerdings keine ernsthaften Gründe dafür vorgebracht, daß die angefochtenen Maßnahmen durch Erfordernisse der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein könnten. Sie hat auch nicht dargelegt, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen unpraktikabel wären.
19 Ferner hat die italienische Regierung nicht bestritten, daß die von ihr getroffenen Maßnahmen den italienischen Parallelimporteuren und den Exporteuren in den anderen Mitgliedstaaten, die — zumindest teilweise — an der Ausübung ihres Gewerbebetriebs gehindert werden, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen. Hinzu kommt der Schaden, der den Endabnehmern dadurch erwächst, daß ihnen die Vorteile des Gemeinsamen Marktes vorenthalten werden.
20 Was die Dringlichkeit der Anordnung angeht, so hat die italienische Regierung trotz wiederholter Nachfragen der Kommission und des Gerichtshofes nicht substantiiert zu bestreiten vermocht, daß ein erheblicher, von der Kommission auf etwa 10000 Fahrzeuge geschätzter Rückstand bei der Zulassung importierter Fahrzeuge aufgetreten ist. Es steht aber fest, daß die italienische Regierung sich ohne Schwierigkeiten genaue statistische Angaben hierzu beschaffen kann.
21 Es erweist sich daher als notwendig, im Wege der einstweiligen Anordnung den Status quo ante wiederherzustellen und der Italienischen Republik aufzugeben, das Erforderliche zu unternehmen, damit die Parallelimporteure keine strengeren Voraussetzungen als diejenigen zu erfüllen haben, die vor Juli 1984 gegolten haben. Außerdem ist die Italienische Republik zu verpflichten, die Kommission alle 14 Tage über den Stand der erteilten Zulassungen und über die Gründe etwaiger Verzögerungen zu unterrichten.
22 Es steht der italienischen Regierung frei, jederzeit, insbesondere unter Berufung auf genauere statistische Daten und Beweisstücke, als dem Gerichtshof bisher vorgelegt worden sind, eine Änderung dieses Beschlusses zu beantragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1) In der Zeit bis zum Erlaß des Urteils hat die Italienische Republik
a) nach Zustellung dieses Beschlusses unverzüglich das Erforderliche zu unternehmen, damit die Parallelimporteure keine strengeren Voraussetzungen als diejenigen zu erfüllen haben, die vor Juli 1984 gegolten haben,
b) die Kommission alle 14 Tage über den Stand der erteilten Zulassungen und über die Gründe etwaiger Verzögerungen zu unterrichten.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.